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40 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 12. welche Rechtsverbindlichkeit käme ja auch einem beides bejahenden Entscheid ohnehin nicht zu. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku1'skammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid von 20. März 1985 i. S. Wajnryb. W e c h seI b e t r e i b u n g. Gegen einen im Handelsregister nicht eingetragenen Verein ist die Wechselbetreibung auch dann unzulässig, wenn der Gläubiger behauptet, der Verein sei gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB zur Eintragung verpflichtet. Die Herbeiführung eines Entscheides der Handelsregister- behörden über die Eintragungspflicht hat nicht durch das BA von Amtes wegen zu erfolgen, sondern bleibt dem betreibenden Gläubiger überlassen. Vor der Eintragung kann nur auf Pfändung betrieben werden. SehKG Art. 39, 177 ff ; ZGB Art. 61 ; Handelsreg. Vo Art. 26. Poursuite pour effets de change. Une assoeiation non inscrite au registre du eommeree ne peut pas etre poursuivie par la voie de la poursuite pour effets de change, meme si le creaneier affirme qu'elle devrait etre inscrite en vertu de l'art. 61 a1. 2 Ce. Ce n'est pas a l'offiee, mais au ereaneier a provoquer une decision de l'autoriM competente sur la necessite de l'ins. eription. Avant l'inscripticm, l'assoeiation ne peut etre pour. suivie que par voie de saisie. Esecuzicme cambiaria. Una assoeiazione non iscritta nel registro di eommercio non puo essere eseussa in via cambiaria anehe se il ereditore adduee ehe dovrebbe essere iscritta in virtu dell'art. 61 cp. 2 Ce. Non toeea all'uffieio, ma al ereditore, di provocare una decisione dell'autoritA competente circa l'obbligo dell'iscrizione. Prima dell'iscrizione, l'associazione puo essere escussa solo in via di pignoramento. Art. 39, 177 LEF ; 61 Ce ; 26 reg .. registro di eom. ...4.. - Der Rekurrent leitete am 3. Dezember 1934 gegen das « Fürsorge- und Erziehungsheim vom Guten Hirten» in Altstätten die Wechselbetreibung ein gestützt auf ein im Namen dieser Anstalt von deren Oberin ausgestelltes Akzept. Gegen den Zahlungsbefehl beschwerte sich die Anstalt mit dem Antrage auf· Aufhebung der Wechsel- Sclmldbetreibungs. und Konkursrecht. No 12. 4-1 betreibung und der Begründung, das « Fürsorge- mld Erziehungsheim vom Guten Hirten» sei im Handelsre- gister nicht eingetragen, es besitze überhaupt nicht Rechts- persönlichkeit und unterliege daher der Wechselbetreibung nicht. In ihrem die Beschwerde schützenden Entscheide führte die untere Aufsichtsbehörde aus, das rechtliche Ver- hältnis zwischen dem Cl. Heim » und dem dieses beaufsich- tigenden « Verein vom Guten Hirten » brauche hier nicht erörtert zu werden, gerichtsnotorisch sei jedenfalls, dass für die Verbindlichkeiten des Heims der Verein nicht hafte. Das Heim sei, wenn auch die Buchhaltung nach kaufmän- nischer Art geführt werde, nicht ein Gewerbe mit Gewinn- zweck, daher zur Eintragung im Handelsregister nicht verpflichtet und unterliege somit der Wechselbetreibung nicht. - Hiegegen rekurrierte der Gläubiger an die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage auf Zulässig- erklärung dieser Betreibungsart. Er führte aus, das « Heim» besitze nicht eigene Rechtspersönlichkeit, sondern bilde lediglich den Gewerbebetrieb des {( Vereins vöm Guten Hirten» ; dieser habe als Betriebsinhaber für die Schulden des « Heims» aufzukommen, sei pflichtgemäss im Han- delsregister eingetragen und unterliege daher für vom Heim eingegangene Wechselverbindlichkeiten der Wechsel- betreibung. Käme jedoch dem {( Fürsorge- und Erziehungs- heim» eigene Rechtspersönlichkeit zu, so wäre auch ohne Eintragung im Handelsregister die Wechselbetreibung gegen das Heim zulässig auf Grund seiner blossen Eintra- gungs p f I ich t, wofür sich der Rekurrent auf BGE 56 III Nr. 35 beruft. B. - Mit Urteil vom 22. Februar 1935 hat die Vorin- stanz in Abweisung der Beschwerde den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde geschützt. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem « Fürsorge- und Erziehungs- heim» und dem ( Verein zum Guten Hirten » kommt sie anhand der Statuten des letztem und eines Vertrages zwischen dem Verein und den « Frauen vom Guten Hir- ten » in Altstätten, die das Heim leiten, zu dem Schlusse,
42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 12. dass das bettiebene Heim nicht identisch ist mit dem Verein, sondern eine von dem päpstlich bestätigten Schwesternorden vom « Guten Hirten» geführte selbstän- dige wohltätige Anstalt sei. Die Betreibung sei übrigens gegen das Heim und nicht gegen den Verein gerichtet worden. Eine Zulässigkeit der Betreibung auf Konkurs trotz Fehlens der Handelsregistereintragung, wie sie der Rekurrent gestützt auf den zitierten Entscheid behaupte, sei hier nicht anzunehmen, da es sich nicht wie dort um eine der Gesellschaftsformen des OR handle, über deren Eintragungspflicht nötigenfalls rasch ein Entscheid der Registerbehörde herbeigeführt werden könne. O. - Diesen Entscheid zieht der Rekurrent an das Bundesgericht weiter unter Verweisung auf seine früheren Ausführungen. Diesen fügt er bei, in dem im angefoch- tenen Entscheide zitierten Vertrage werde die Benennung des Heims als « Firma » bezeichnet, was in Verbindung mit seinem 'Vesen als kaufmännisch geführter Betrieb seine Eintragungspflicht begründe. Die « Frauen vom Guten Hirten» seien rechtlich ein Verein; auch auf einen solchen sei der in dem zitierten Bundesgerichtsentscheide ausge- sprochene Grundsatz anwendbar und daher die Wechsel- betreibung auch vor der Eintragung im Handelsregister zulässig. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Nach der vom Rekurrenten nicht mehr angefochtenen vorinstanzlichen Feststellung ist das « Fürsorge- und Er- ziehungsheim vom Guten Hirten» nicht identisch mit dem « Verein vom Guten Hirten », auch nicht ein bIosses Organ desselben. Der Rekurrent gibt selbst zu, dass er nicht den Verein, sondern das Heim betreiben wollte. In rechtlicher Beziehung stellt er sich auf den Standpunkt, dieses Für- sorgeheim, bezw. die unter dieser· Firma auftretenden Ordensschwestern « Frauen vom Guten Hirten» seien ein selbst.ändiger Verein, der für seinen Zweck ein nach kauf- Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. N0 12. 43 männischer Art geführtes Gewerbe betreibe, daher gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB im Handelsregister eingetragen sein müsse und zufolge dieser Eintragungs p f I ich t eo ipso auch der Wechselbetreibung unterliege. Wenn der Rekurrent aus dem von ihm angerufenen Entscheide (BGE 56 In Nr. 35) entnehmen zu können glaubt, eine eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene Kollektivgesellschaft könne schon vor der Vornahme der Eintragung auf Konkurs betrieben werden, so missver- steht er die dortigen Ausführungen_ Es wird lediglich gesagt, dass das gesetzwidrige Fehlen der Eintragung nicht dazu führen könne, die Betreibung auf Pflindung anstelle der ausschliesslich anwendbaren Konkursbetreibung statt- finden zu lassen ; keineswegs aber ist gesagt, die Konkurs- betreibung könne trotz dem Fehlen des Eintrages bezw. vor der N achholung desselben erfolgen. Vielmehr hat das Betreibungsamt die Einleitung der Betreibung abzu- lehnen oder die Frage nach der Eintragungspflicht den Handelsregisterbehörden vorzulegen (56 In S. 136; 55 In S. 151). Solange der Eintrag nicht stattgefunden hat, ist die Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs nicht zulässig. Demgemäss kann im vorliegenden Falle gegen das nicht- eingetragene « Fürsorge- und Erziehungsheim » eine W ech- selbetreibung zur Zeit jedenfalls nicht durchgeführt wer- den. Es steht nicht einmal fest, ob man es bei dieser Anstalt überhaupt mit einem Verein zu tun hat, denn man kennt weder die Statuten, noch weiss man, ob ein Vorstand vorhanden ist. Unter diesen Umständen kann, wenn der Gläubiger an dem Begehren auf Wechselbetreibung fest- hält und sich nicht mit der Betreibung auf Pfändung begnügen will, lediglich die Frage sich stellen, ob das Betreibungsamt von Amtes wegen die Frage der Eintra- gungspflicht bei den zuständigen Handelsregisterbehörden zur Entscheidung bringen soll, oder ob dies im Sinne von Art. 26 der Handelsregisterverordnung dem Rekurrenten überlassen bleiben soll. In dem zitierten Entscheide
44 Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 13. (56 III Nr. 35r,sind beide Wege als möglich erklärt worden. Da es sich hier jedoch nicht um die Fortsetzung, sondern um die Anhebtmg der Betreibung handelt, liegt eine zwin- gende Veranlassung für das Betreibungsamt, von sich aus den Entscheid der Handelsregisterbehörden zu provo- zieren, nicht vor. Es ist berechtigt, solange eine Eintra- gung nicht erfolgt ist, die Wechselbetreibung überhaupt abzulehnen (vgl. J.A.EGER, zu Art. 39, N. 14). Demnach erkennt die SckUldbet1°.- u. Konkurskamme't': Der Rekurs wird abgewiesen.
13. Entscheid vom ao. März 1935 i. S. Staeger. Ein G r a b s t ein, selbst wenn mit eingelassener Inschrift und Photographie versehen und auf dem Grabe aufgestellt, fällt nicht unter Art. 92 SchKG und bleibt pfändbar vorbe- hältlieh entgegenstehender öffentliehrechtiieher Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde. Le monument juneraire erige sur une tombe ne ooneficie pas de la restrietion instituee par l'art. 92 LP, meme lorsqu'il porte une inscriptionet la photographie du defunt ; il est done saisissable, sauf si une disposition de droit publie, edietOO par le canton ou la commune, s'y oppose. Un monumento junebre eretto su una tomba non gode deI beneficio dell'art. 92 LEF anche se sn di esso eineiso un epitaffio ed incastrata una fotografia. Se .non vi ostano delle prescrizioni di diritto pubblieo deI cantone 0 del comune il monumento e quindi pignorabile. Dem Rekurrenten wurde der auf dem Grabe seines Vaters stehende, auf 150 Fr. geschätzte Grabstein, der ein- gemeisselt bezw. eingelassen Namen und Bild des Ver- storbenen aufweist, auf ausdrückliches Begehren des Lie- feranten für seine Werklohnforderung von 463 Fr. 80 Ots. gepfandet. Hiegegen beschwerte sich der Schuldner mit der Begründung, der Grabstein sei zufolge Inschrift und Bild unverwertbar und daher unpfändbar; eine zwangsweise Wegnahme bezw. Versteigerung an seinem Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 13. 45 Standorte wäre als Grabschändung und Friedhofstörung polizeiwidrig; die Aufzählung der unpfändbaren Gegen- stände in Art. 92 SchKG sei keine erschöpfende. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, indem sie ausführt, dass ein Grabstein weder unter den Begriff Kultusgegen- stand noch unter eine andere Ziffer des Art. 92 falle und dass der Pfändung keine kantonalen Vorschriften über das Begräbniswesen entgegenstehen. Mit Rekurs an das Bundesgericht wiederholt der Schuldner seine vorinstanz- lichen Vorbringen. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Wie das Bundesgericht in dem zitierten Entscheide (BGE 30 I S. 168) ausgesprochen hat, ist ein Grabstein kein Kultusgegenstand, da er dem Gottesdienste weder als Mittel zur Vornahme gottesdienstlicher Handlungen noch als Gegenstand religiöser Verehrung dient, sondern lediglich ein Ausdruck der Pietät gegenüber dem Verstor- benen ist. In eine andere der in Art. 92 SchKG als un- pfändbar bezeichneten Sachkategorien kann er nicht ein- gereiht werden. Eine anderweitige, der deutschen ähn- liche Bestimmung, wonach die zur Verwendung bei der Bestattung bestimmten Gegenstände von der Pfändung auszunehmen sind, kennt die Bundesgesetzgebung nicht. Ein Grabstein bleibt offenbar im Eigentum desjenigen, der ihn hat aufstellen lassen. Dieser behält, sofern nicht das öffentliche Recht einschränkende Bestimmungen auf- stellt, das Verfügungsrecht darüber. Kann er auch ohne die ausdrückliche Zustimmung der Polizeibehörden vom Eigentümer wieder weggenommen werden, so muss er auch gepfändet werden können, da er trotz der darauf ange- brachten Inschrift einen objektiven Wert repräsentieren kann. Auch eine eingelassene Photographie des Verstor- benen macht ihn nicht zu einem unverwertbaren Gegen- stand, da sie ebenso wie die Schrift daraus entfernt werden kann.