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54_III_223

BGE 54 III 223

Bundesgericht (BGE) ·III · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 2. Mai führte der Rekurrent Beschwerde, weil die von der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt in Luzern, Kreisagentur Luzern, gegen ihn ange- hobene Betreibung für Prämien aus obligatorischer AS 54 III - 1928 18 224 Schuldbctreibungs- und KOllkursrecht. No 50. Versicherung am 9. Januar durch Pfändung fortgesetzt wurde, obwohl er im Handelsregister einge~ragen sei. B. - Durch Entscheid vom 16. Mai hat das Ober- gericht Uri die Beschwerde abgewiesen.

e. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. D. - Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat auf Gutheissung. der Beschwerde angetragen. Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorschrift, des Art. 39 SchKG, wonach die Betreibung gegen den als Inhaber einer Einzelfirma oder sonstwie im Handelsregister eingetragenen Schuldner auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt 'wird, ist zwingend und ohne Rücksicht auf allfällige Parteianträge von Amtes wegen anzuwenden. Sie ist nämlich im Interesse nicht so sehr des Schuldners, als vielmehr seiner sämt- lichen Gläubiger erlassen, die sich nicht gefallen zu lassen brauchen, dass ein einzelner Gläubiger vermittelst Pfändung einen Teil der Aktiven des Schuldners vorab zu eigener Befriedigung wegnehme. es wäre denn, d~ss dies gesetzlich vorgesehen sei. . Daher kann,der Im Handelsregister eingetragene Schuldner nicht nur binnen zehn Tagen. sondern auch später noch Beschwerde führen mit der Begründung, es sei grundlos eine Pfän": dung gegen ihn vollzogen worden. Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Beschwerde als verspätet zurück- gewiesen.

E. 2 Gemäss Art. 43 SchKG erfolgt die Betreibung

für Steuern, Abgaben. Gebühren...... und andere im

öffentlichen Rechte begründete Leistungen an öffent-

liche Kassen ......• auch gegen die der Konkursbetreibung

unterliegenden Schuldner, auf dein Wege der Pfänd.ung

(oder der Pfandverwertung). Dass die als öffentlIche

Anstalt organisierte Schweizerische Unfallversicherungs-

anstalt in Luzern eine öffentliche Kasse im Sinne der

,

I

i

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 50.

225

angeführten Vorschrift sei, kann nicht in Zweifel ge-

zogen werden. Dagegen nimmt die Rekursgegnerin

selbst den Standpunkt ein, die ihr geschuldeten Prämien,

auch diejenigen aus obligatorischer Versicherung. seien

nicht im öffentlichen Rechte begründete Leistungen,

sondern

{(stellen ein eigentliches Äquivalent des Be-

triebsinhabers für die ihm durch Einführung der obligato-

rischen Versicherung gewährleistete Befreiung von der

bisherigell; Haftpflicht dar »,und . « das ganze Rechtsver-

hältnis zwischen Betriebsinhaber und Anstalt hat. wenig-

stens soweit die Prämie in Frage steht, doch einen ob liga-

tionenrechtlichen Charakter I). Dieser Auffassung kann

nicht beig~stimmt werden. Als « im öffentlichen Rechte

begründete Leistungen», auf welche Art. 43 SchKG

anwendbar ist, sind alle vom Staat im allgemeinen Inte-

resse auferlegten Leistungen anzusehen. Um derartige

Leistungen handelt es sich bei den der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt in Luzern geschuldeten Prä-

mien unbestreitbar. Die Schweizerische Unfallversiche-

rungsanstalt in Luzern ist mit finanzieller Hülfe des

Bundes und als öffentliche Anstalt errichtet worden

zwecks Schaffung einer auf dem Grundsatz der· Gegen-

seitigkeit aufgebauten U nfallversicherungsunternehmnng

Sie ist ein Werk der Gemeinnützigkeit, dessen Kosten

zum Teil vom Bunde getragen werden und an welches

Beiträge zu entrichten die daran Interessierten ver-

pflichtet sind. Die verlangten Beiträge, bestehend ans den

ganzen Prämien für Betriebsunfälle und drei Vierteilen

der. Prämien für Nichtbetriebsunfälle (vgl. Art. 108

des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes); sind

öffentliche Abgaben. Sie unterscheiden sich nicht wesent-

lich von anderen durch die Rechtsprechung bereits

dem Art. 43 SchKG unterworfenen Beiträgen, welche

Staat oder Gemeinde zur Deckung der Kosten gewisser

Verwaltungszweige denjenigen auferlegen, in deren Inte-

resse sie geführt werden (vgl. BGE 33 I S. 681 = Sep.-

Ausg. 10 S. 213). Besonders nahe stehen sie den für die

226

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.

obligatorische Feuerversicherung von den hiefür er-

richteten öffentlichen Anstalten erhobenen Prämien,

deren Subsumtion unter Art. 43 SchKG noch von nie-

mandem angezweifelt worden ist. Überall handelt es

sich um Verpflichtungen aus zwangsweiser Einbeziehung

in einen Zweig der öffentlichen Verwaltung, somit um

öffentlichrechtliche, nicht privatrechtliche Leistungen.

Dieser Charakter der an die schweizeri~he Unfallver-

sicherungsanstalt in Luzern geschuldeten Prämien ge-

langt namentlich auch 2;um Ausdruck in dem in Art. 10

des Ergänzungsgesetzes betreffend Kr~nken- und Unfall-

versicherung von 1915 vorgesehenen Vollstreckbarkeits-

verfahren ..

Welches die praktischen Bedürfnisse der

Rekur~­

gegnerin seien, die gebjeterisch verlangen sollen, dass

Art. 43 SchKG auf ihre Prämienforderungen nicht

angewendet werde, hat sie in ihrer Vernehmlassung nicht

näher angegeben und ist nicht ohne weiteres ersichtlich,

zumal da die Teilnahme anderer Gläubiger an der gegen

einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner

vollzogenen Pfändung nur in ganz beschränktem Masse

in Betracht kommt und die Prämienforderungen über-

dies in der zweiten Klasse privilegiert sind (Art. 13 des

Ergänzungsgesetzes).

Demnach erkennt die Schuldbelr .. - und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Entscheid. vom 1a. Juli 1928 i. S. Ruprecht.

Der im Handelsregister eingetragene

S c h u I d n e r kann gegen die P f ä n dun g für andere

als die in Art. 43 SchKG aufgeführten Forderungen auch

noch nach Ablauf von zehn Tagen B e s c h wer d e

führen. Zu diesen Forderungen gehören jedoch die P r ä-

mienforderungen der Schweizerischen

U n f a I I ver s ich e run g san s tal t

in

Luzern.

Le debiteur inscrit au registre du commerce est en droit de porter

plainte, meme apres l'expiration du delai de 10 jours, contre

toutes saisies autres que celles pratiquees en vertu de I'art.

43 LP.

Les primes dues a la Caisse nationale suisse d'assurance en cas

d'accidents, a Lucerne, constituent des prestations de droit

public au sens de l'art. 43 LP.

Il debitore iscritlo al registro di commercio ha il diritto di aggra-

varsi, anche dopo il termine di 10 giorni, contro ogni pigno-

ramento che non sia avvenuto in virtu delI'art. 43 LEF.

I premi dovuti aUa Cassa nazionale di assicurazione per infor-

tuni costitniscono delle prestazioni di diritto pubblico a

mente delI'art. 43 LEF.

A. -

Am 2. Mai führte der Rekurrent Beschwerde,

weil die von der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt in Luzern, Kreisagentur Luzern, gegen ihn ange-

hobene Betreibung für Prämien aus obligatorischer

AS 54 III -

1928

18

224

Schuldbctreibungs- und KOllkursrecht. No 50.

Versicherung am 9. Januar durch Pfändung fortgesetzt

wurde, obwohl er im Handelsregister einge~ragen sei.

B. -

Durch Entscheid vom 16. Mai hat das Ober-

gericht Uri die Beschwerde abgewiesen.

e. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

D. -

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

hat auf Gutheissung. der Beschwerde angetragen.

Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorschrift, des Art. 39 SchKG, wonach die

Betreibung gegen den als Inhaber einer Einzelfirma oder

sonstwie im Handelsregister eingetragenen Schuldner auf

dem Wege des Konkurses fortgesetzt 'wird, ist zwingend

und ohne Rücksicht auf allfällige Parteianträge von

Amtes wegen anzuwenden. Sie ist nämlich im Interesse

nicht so sehr des Schuldners, als vielmehr seiner sämt-

lichen Gläubiger erlassen, die sich nicht gefallen zu

lassen brauchen, dass ein einzelner Gläubiger vermittelst

Pfändung einen Teil der Aktiven des Schuldners vorab

zu eigener Befriedigung wegnehme. es wäre denn, d~ss

dies gesetzlich vorgesehen sei. . Daher kann,der Im

Handelsregister eingetragene Schuldner nicht nur binnen

zehn Tagen. sondern auch später noch Beschwerde

führen mit der Begründung, es sei grundlos eine Pfän":

dung gegen ihn vollzogen worden. Zu Unrecht hat daher

die Vorinstanz die Beschwerde als verspätet zurück-

gewiesen.

2. -

Gemäss Art. 43 SchKG erfolgt die Betreibung

für Steuern, Abgaben. Gebühren...... und andere im

öffentlichen Rechte begründete Leistungen an öffent-

liche Kassen ......• auch gegen die der Konkursbetreibung

unterliegenden Schuldner, auf dein Wege der Pfänd.ung

(oder der Pfandverwertung). Dass die als öffentlIche

Anstalt organisierte Schweizerische Unfallversicherungs-

anstalt in Luzern eine öffentliche Kasse im Sinne der

,

I

i

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 50.

225

angeführten Vorschrift sei, kann nicht in Zweifel ge-

zogen werden. Dagegen nimmt die Rekursgegnerin

selbst den Standpunkt ein, die ihr geschuldeten Prämien,

auch diejenigen aus obligatorischer Versicherung. seien

nicht im öffentlichen Rechte begründete Leistungen,

sondern

{(stellen ein eigentliches Äquivalent des Be-

triebsinhabers für die ihm durch Einführung der obligato-

rischen Versicherung gewährleistete Befreiung von der

bisherigell; Haftpflicht dar »,und . « das ganze Rechtsver-

hältnis zwischen Betriebsinhaber und Anstalt hat. wenig-

stens soweit die Prämie in Frage steht, doch einen ob liga-

tionenrechtlichen Charakter I). Dieser Auffassung kann

nicht beig~stimmt werden. Als « im öffentlichen Rechte

begründete Leistungen», auf welche Art. 43 SchKG

anwendbar ist, sind alle vom Staat im allgemeinen Inte-

resse auferlegten Leistungen anzusehen. Um derartige

Leistungen handelt es sich bei den der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt in Luzern geschuldeten Prä-

mien unbestreitbar. Die Schweizerische Unfallversiche-

rungsanstalt in Luzern ist mit finanzieller Hülfe des

Bundes und als öffentliche Anstalt errichtet worden

zwecks Schaffung einer auf dem Grundsatz der· Gegen-

seitigkeit aufgebauten U nfallversicherungsunternehmnng

Sie ist ein Werk der Gemeinnützigkeit, dessen Kosten

zum Teil vom Bunde getragen werden und an welches

Beiträge zu entrichten die daran Interessierten ver-

pflichtet sind. Die verlangten Beiträge, bestehend ans den

ganzen Prämien für Betriebsunfälle und drei Vierteilen

der. Prämien für Nichtbetriebsunfälle (vgl. Art. 108

des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes); sind

öffentliche Abgaben. Sie unterscheiden sich nicht wesent-

lich von anderen durch die Rechtsprechung bereits

dem Art. 43 SchKG unterworfenen Beiträgen, welche

Staat oder Gemeinde zur Deckung der Kosten gewisser

Verwaltungszweige denjenigen auferlegen, in deren Inte-

resse sie geführt werden (vgl. BGE 33 I S. 681 = Sep.-

Ausg. 10 S. 213). Besonders nahe stehen sie den für die

226

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.

obligatorische Feuerversicherung von den hiefür er-

richteten öffentlichen Anstalten erhobenen Prämien,

deren Subsumtion unter Art. 43 SchKG noch von nie-

mandem angezweifelt worden ist. Überall handelt es

sich um Verpflichtungen aus zwangsweiser Einbeziehung

in einen Zweig der öffentlichen Verwaltung, somit um

öffentlichrechtliche, nicht privatrechtliche Leistungen.

Dieser Charakter der an die schweizeri~he Unfallver-

sicherungsanstalt in Luzern geschuldeten Prämien ge-

langt namentlich auch 2;um Ausdruck in dem in Art. 10

des Ergänzungsgesetzes betreffend Kr~nken- und Unfall-

versicherung von 1915 vorgesehenen Vollstreckbarkeits-

verfahren ..

Welches die praktischen Bedürfnisse der

Rekur~­

gegnerin seien, die gebjeterisch verlangen sollen, dass

Art. 43 SchKG auf ihre Prämienforderungen nicht

angewendet werde, hat sie in ihrer Vernehmlassung nicht

näher angegeben und ist nicht ohne weiteres ersichtlich,

zumal da die Teilnahme anderer Gläubiger an der gegen

einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner

vollzogenen Pfändung nur in ganz beschränktem Masse

in Betracht kommt und die Prämienforderungen über-

dies in der zweiten Klasse privilegiert sind (Art. 13 des

Ergänzungsgesetzes).

Demnach erkennt die Schuldbelr .. - und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.