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59_III_174

BGE 59 III 174

Bundesgericht (BGE) · 1933-06-09 · Deutsch CH
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1;4

Schuldbetreibungs- und KonkUl'Srecht. Xo 41.

falls nicht als Interzession im Sinne von Art. 177 Abs. 3

ZGB gilt (BGE 57 II II Erw. 2).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

41. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Sparbank 'l'riengen,A.-G.

Kann der im Auslande wohnende, jedoch im schweizerischen

Handelsregister eingetragene Schuldner in der Schweiz nur

im Anschluss an einen Ausländerarrest oder am gewählten

Spezialdomizil betrieben werden, so ist die Betreibung auf

dem Wege der Pfändung fortzusetzen, nicht durch Konkurs-

androhung. (SchKG Art. 52 Satz 2, 50 Abs. 2.)

Lorsque le debiteur domicilie a. l'etranger mais inscrit au registre

du commerce en Suisse ne peut etre poursuivi dans ce pays

qu'a un domicile elu ou consooutivement a un sequestre, 180

poursuite se continue par la saisie et non par 180 commination

de faillite (art. 52, et 50 al. 2 LP).

Se il debitore domiciliato all'estero ma iscritto ne1 registro di

commercio svizzero non puo essere escusso in Svizzera ehe

ad un domicilio eletto speciale 0 in forma d'un sequestro

ordinato in virtu delI 'art. 271 eifra 4, l'esecuzione deve essere

continuata in via di pignoramento e non mediante eommi-

natoria di fallimento. (LEF Art. 52, 50 cp. 2.)

.A. -

Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier in Basel

zahlbarer, von dem in St. Louis (Frankreich) wohnenden

Schweizer e. P. Cueni akzeptierter Wechsel, der als Mit-

glied der Kollektivgesellschaft Cueni & eie in Riehen

im Handelsregister von Basel eingetragen ist. Als die

Rekurrentin in Basel einen Arrest herausnahm und im

Anschluss daran Betreibung anhob und fortsetzte, stellte

das Betreibungsamt dem Betriebenen die Konkursan-

drohung zu. Hiegegen richtet sich die vorliegende Be-

schwerde Init dem Antrag auf Aufhebung der Konkurs-

androhung und Anweisung an das Betreibungsamt zum

Pfändungsvollzug.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Ko 41.

175

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 22. Mai

1933 die Beschwerde abgewiesen.

O. -

Diesen Entscheid hat die RekUITentin an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

I. -

Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so wird

zwar die Betreibung da angehoben, wo sich der Arrest-

gegenstand befindet, können jedoch Konkursandrohung

und Konkurseröffnung nur da erfolgen, wo ordentlicher-

weise die Betreibung stattzufinden hat (Art. 52 SchKG).

Demgegenüber meint die Vorinstanz, Konkursandrohung

und Konkurseröffnung müssen doch am Arrestort erfolgen

dürfen, wenn ordentlicherweise keine Betreibung gegen

den gemäss Art. 39 SchKG im schweizerischen Handels-

register eingetragenen Schuldner in der Schweiz statt-

finden kann, weil ja die Fortsetzung auf dem Wege der

Pfändung unzulässig wäre.

Allein nicht mit weniger

Recht kann umgekehrt gesagt werden, wenn Konkurs-

androhung und Konkurseröffnung nicht in der Schweiz

erfolgen dürfen, weil die Betreibung hier nicht ordent-

licherweise stattfinden kann, so müsse die Fortsezung

der Arrestprosequierungsbetreibung auf dem Wege der

Pfändung zulässig sein, ansonst der Arrest überhaupt

nicht zur Zwangsvollstreckung führen könnte. Und für

diese Lösung sprechen denn auch überwiegende sachliche

Gründe. Dass Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Arrest-

prosequierungsbetreibung auf dem Wege des Konkurses

überhaupt in Aussicht nimmt, lässt sich unschwer ver-

stehen im Hinblick auf solche gemäss Art. 39 SchKG

im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuld-

ner, welche ordentlicherweise in der Schweiz betrieben

werden können, weil nicht einzusehen wäre, wieso der

Arrest etwas daran ändern sollte, dass die ohnehin in

der Schweiz offenstehende Zwangsvollstreckung durch

Konkursandrohung und allfällig Konkurseröffnung fort-

176

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ~o 41.

zusetzen sei. Wohnt jedoch der Schuldner nicht in der

Schweiz, so '\Vird regelmässig keine Zwangsvollstreckung

gegen ihn in der Schweiz durchgeführt werden können,

und gerade um sie zu ermöglichen, sofern der Zwangs-

vollstreckung zugängliches Vermögen in der Schweiz

vorhanden ist, wurde der Arrestgrund des fehlenden

Inlandwohnsitzes (Art. 271 ZifI. 4 SchKG) eingeführt.

Für die Art und Weise, wie eine solche ausserordentlicher-

weise durch sog. Ausländerarrest ermöglichte Zwangsvoll-

strecktmg durchzuführen sei, können entgegen der Ansicht

des Betreibungsamtes nicht diejenigen Gesichtspunkte

massgebend sein, auf welche es ankäme, wenn der Betrie-

bene in der Schweiz wohnte. In der Tat erheischt das

Interesse an der gleichmässigen Behandlung der Gläu-

biger, dass der in der Schweiz wohnende und in einer der

von Art. 39 SchKG bezeichneten Eigenschaften im Han-

delsregister eingetragene Schuldner für gewöhnliche Schul-

den nicht auf Pfandung, sondern nur auf Konkurs betrieben

werden könne. Wohnt jedoch der Schuldner im Ausland

und kann er in der Schweiz nur ausserordentlicherweise

auf Grund eines Arrestes betrieben werden, so besteht

vom schweizerischen Gesichtspunkt aus kein derartiges

öffentliches Interesse, sondern im Gegenteil ein Interesse

daran, dass dem vereinzelten schweizerischen Gläubiger

ermöglicht werde, das in der Schweiz vereinzelt vorhan-

dene Vermögensstück ausschliesslich zu seinen Gunsten

verwerten zu lassen. Damit' stünde jedoch elle im An-

schluss an den Arrest erfolgende Konkurseröffnung im

Widerspruch, weil sie nicht nur allfälligen sonstigen

vereinzelten schweizerischen Gläubigern, sondern insbe-

sondere auch allen ausländischen Gläubigern, zudem

denjenigen am ausländischen Wohnorte des Betriebenen,

die Teilnahme an der Liquidation des Arrestobjektes nebst

allfalligen sonst noch in der Schweiz befindlichen Ver-

mögens ermöglichen würde.

Dieser Nachteil würde in

keiner Weise aufgewogen durch die Ausdehnung der

Liquidation auf das übrige Vermögen des Betriebenen,

Sehuldbetraibungs- und Konkursracht. ~o 41.

177

weil die Konkurseröffnung in der Schweiz über einen

nicht in der Schweiz wohnenden Schuldner kaum je die

Einbeziehung . des im Lande seines ausländischen Wohn-

ortes liegenden (regelmässig grösseren) Vermögens in die

schweizerische Konkursmasse ermöglichen wird. Damit

ist gleich auch gesagt, dass die Konkurseröffnung in der

Schweiz über einen Schuldner, der in der Schweiz nicht

« ordentlicherweise » betrieben werden kann, nicht zu

einer Generalliquidation seines Vermögens führen würde

und somit den Zweck des Konkurses nicht zu erfüllen

vermöchte.

Art. 39 SchKG ist daher einschränkend

dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist auf den

Schuldner, der zwar in einer der bezeichneten Eigenschaf-

ten im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist,

aber in der Schweiz keinen ordentlichen Betreibungsort

hat.

2. -

Nicht anders wäre zu entscheiden, und zwar

aus den gleichen Gründen, wenn, wie das Betreibungsamt

meint, Basel als Betreibungsort des zur Erfüllung der

Wechselschulden gewählten Spezialdomizils angesehen

werden könnte, der doch ebensowenig ein ordentlicher

Betreibungsort ist. Zudem würde von dem der Wabl

eines Spezialdomizils zur Erfüllung ein e r Verbindlich-

keit zugrunde liegenden Willen die Generalliquidation

des ganzen Vermögens des Schuldners zum Zwecke der

Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten schlechterdings

nicht mehr gedeckt.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- 'U. Konkurskamme;r .-

Der Rekurs wird begründet erklärt, die Konkurs-

androhung aufgehoben und das Betreibungsamt zur

Pfandung angewiesen.