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Schuldbetreibungs- und KonkUl'Srecht. Xo 41.
falls nicht als Interzession im Sinne von Art. 177 Abs. 3
ZGB gilt (BGE 57 II II Erw. 2).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
41. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Sparbank 'l'riengen,A.-G.
Kann der im Auslande wohnende, jedoch im schweizerischen
Handelsregister eingetragene Schuldner in der Schweiz nur
im Anschluss an einen Ausländerarrest oder am gewählten
Spezialdomizil betrieben werden, so ist die Betreibung auf
dem Wege der Pfändung fortzusetzen, nicht durch Konkurs-
androhung. (SchKG Art. 52 Satz 2, 50 Abs. 2.)
Lorsque le debiteur domicilie a. l'etranger mais inscrit au registre
du commerce en Suisse ne peut etre poursuivi dans ce pays
qu'a un domicile elu ou consooutivement a un sequestre, 180
poursuite se continue par la saisie et non par 180 commination
de faillite (art. 52, et 50 al. 2 LP).
Se il debitore domiciliato all'estero ma iscritto ne1 registro di
commercio svizzero non puo essere escusso in Svizzera ehe
ad un domicilio eletto speciale 0 in forma d'un sequestro
ordinato in virtu delI 'art. 271 eifra 4, l'esecuzione deve essere
continuata in via di pignoramento e non mediante eommi-
natoria di fallimento. (LEF Art. 52, 50 cp. 2.)
.A. -
Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier in Basel
zahlbarer, von dem in St. Louis (Frankreich) wohnenden
Schweizer e. P. Cueni akzeptierter Wechsel, der als Mit-
glied der Kollektivgesellschaft Cueni & eie in Riehen
im Handelsregister von Basel eingetragen ist. Als die
Rekurrentin in Basel einen Arrest herausnahm und im
Anschluss daran Betreibung anhob und fortsetzte, stellte
das Betreibungsamt dem Betriebenen die Konkursan-
drohung zu. Hiegegen richtet sich die vorliegende Be-
schwerde Init dem Antrag auf Aufhebung der Konkurs-
androhung und Anweisung an das Betreibungsamt zum
Pfändungsvollzug.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Ko 41.
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B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 22. Mai
1933 die Beschwerde abgewiesen.
O. -
Diesen Entscheid hat die RekUITentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
I. -
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so wird
zwar die Betreibung da angehoben, wo sich der Arrest-
gegenstand befindet, können jedoch Konkursandrohung
und Konkurseröffnung nur da erfolgen, wo ordentlicher-
weise die Betreibung stattzufinden hat (Art. 52 SchKG).
Demgegenüber meint die Vorinstanz, Konkursandrohung
und Konkurseröffnung müssen doch am Arrestort erfolgen
dürfen, wenn ordentlicherweise keine Betreibung gegen
den gemäss Art. 39 SchKG im schweizerischen Handels-
register eingetragenen Schuldner in der Schweiz statt-
finden kann, weil ja die Fortsetzung auf dem Wege der
Pfändung unzulässig wäre.
Allein nicht mit weniger
Recht kann umgekehrt gesagt werden, wenn Konkurs-
androhung und Konkurseröffnung nicht in der Schweiz
erfolgen dürfen, weil die Betreibung hier nicht ordent-
licherweise stattfinden kann, so müsse die Fortsezung
der Arrestprosequierungsbetreibung auf dem Wege der
Pfändung zulässig sein, ansonst der Arrest überhaupt
nicht zur Zwangsvollstreckung führen könnte. Und für
diese Lösung sprechen denn auch überwiegende sachliche
Gründe. Dass Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Arrest-
prosequierungsbetreibung auf dem Wege des Konkurses
überhaupt in Aussicht nimmt, lässt sich unschwer ver-
stehen im Hinblick auf solche gemäss Art. 39 SchKG
im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuld-
ner, welche ordentlicherweise in der Schweiz betrieben
werden können, weil nicht einzusehen wäre, wieso der
Arrest etwas daran ändern sollte, dass die ohnehin in
der Schweiz offenstehende Zwangsvollstreckung durch
Konkursandrohung und allfällig Konkurseröffnung fort-
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ~o 41.
zusetzen sei. Wohnt jedoch der Schuldner nicht in der
Schweiz, so '\Vird regelmässig keine Zwangsvollstreckung
gegen ihn in der Schweiz durchgeführt werden können,
und gerade um sie zu ermöglichen, sofern der Zwangs-
vollstreckung zugängliches Vermögen in der Schweiz
vorhanden ist, wurde der Arrestgrund des fehlenden
Inlandwohnsitzes (Art. 271 ZifI. 4 SchKG) eingeführt.
Für die Art und Weise, wie eine solche ausserordentlicher-
weise durch sog. Ausländerarrest ermöglichte Zwangsvoll-
strecktmg durchzuführen sei, können entgegen der Ansicht
des Betreibungsamtes nicht diejenigen Gesichtspunkte
massgebend sein, auf welche es ankäme, wenn der Betrie-
bene in der Schweiz wohnte. In der Tat erheischt das
Interesse an der gleichmässigen Behandlung der Gläu-
biger, dass der in der Schweiz wohnende und in einer der
von Art. 39 SchKG bezeichneten Eigenschaften im Han-
delsregister eingetragene Schuldner für gewöhnliche Schul-
den nicht auf Pfandung, sondern nur auf Konkurs betrieben
werden könne. Wohnt jedoch der Schuldner im Ausland
und kann er in der Schweiz nur ausserordentlicherweise
auf Grund eines Arrestes betrieben werden, so besteht
vom schweizerischen Gesichtspunkt aus kein derartiges
öffentliches Interesse, sondern im Gegenteil ein Interesse
daran, dass dem vereinzelten schweizerischen Gläubiger
ermöglicht werde, das in der Schweiz vereinzelt vorhan-
dene Vermögensstück ausschliesslich zu seinen Gunsten
verwerten zu lassen. Damit' stünde jedoch elle im An-
schluss an den Arrest erfolgende Konkurseröffnung im
Widerspruch, weil sie nicht nur allfälligen sonstigen
vereinzelten schweizerischen Gläubigern, sondern insbe-
sondere auch allen ausländischen Gläubigern, zudem
denjenigen am ausländischen Wohnorte des Betriebenen,
die Teilnahme an der Liquidation des Arrestobjektes nebst
allfalligen sonst noch in der Schweiz befindlichen Ver-
mögens ermöglichen würde.
Dieser Nachteil würde in
keiner Weise aufgewogen durch die Ausdehnung der
Liquidation auf das übrige Vermögen des Betriebenen,
Sehuldbetraibungs- und Konkursracht. ~o 41.
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weil die Konkurseröffnung in der Schweiz über einen
nicht in der Schweiz wohnenden Schuldner kaum je die
Einbeziehung . des im Lande seines ausländischen Wohn-
ortes liegenden (regelmässig grösseren) Vermögens in die
schweizerische Konkursmasse ermöglichen wird. Damit
ist gleich auch gesagt, dass die Konkurseröffnung in der
Schweiz über einen Schuldner, der in der Schweiz nicht
« ordentlicherweise » betrieben werden kann, nicht zu
einer Generalliquidation seines Vermögens führen würde
und somit den Zweck des Konkurses nicht zu erfüllen
vermöchte.
Art. 39 SchKG ist daher einschränkend
dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist auf den
Schuldner, der zwar in einer der bezeichneten Eigenschaf-
ten im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist,
aber in der Schweiz keinen ordentlichen Betreibungsort
hat.
2. -
Nicht anders wäre zu entscheiden, und zwar
aus den gleichen Gründen, wenn, wie das Betreibungsamt
meint, Basel als Betreibungsort des zur Erfüllung der
Wechselschulden gewählten Spezialdomizils angesehen
werden könnte, der doch ebensowenig ein ordentlicher
Betreibungsort ist. Zudem würde von dem der Wabl
eines Spezialdomizils zur Erfüllung ein e r Verbindlich-
keit zugrunde liegenden Willen die Generalliquidation
des ganzen Vermögens des Schuldners zum Zwecke der
Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten schlechterdings
nicht mehr gedeckt.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- 'U. Konkurskamme;r .-
Der Rekurs wird begründet erklärt, die Konkurs-
androhung aufgehoben und das Betreibungsamt zur
Pfandung angewiesen.