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59_III_174

BGE 59 III 174

Bundesgericht (BGE) · 1933-06-09 · Deutsch CH
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1;4 Schuldbetreibungs- und KonkUl'Srecht. Xo 41. falls nicht als Interzession im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB gilt (BGE 57 II II Erw. 2). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

41. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Sparbank 'l'riengen ,A.-G. Kann der im Auslande wohnende, jedoch im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuldner in der Schweiz nur im Anschluss an einen Ausländerarrest oder am gewählten Spezialdomizil betrieben werden, so ist die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen, nicht durch Konkurs- androhung. (SchKG Art. 52 Satz 2, 50 Abs. 2.) Lorsque le debiteur domicilie a. l'etranger mais inscrit au registre du commerce en Suisse ne peut etre poursuivi dans ce pays qu'a un domicile elu ou consooutivement a un sequestre, 180 poursuite se continue par la saisie et non par 180 commination de faillite (art. 52, et 50 al. 2 LP). Se il debitore domiciliato all'estero ma iscritto ne1 registro di commercio svizzero non puo essere escusso in Svizzera ehe ad un domicilio eletto speciale 0 in forma d'un sequestro ordinato in virtu delI 'art. 271 eifra 4, l'esecuzione deve essere continuata in via di pignoramento e non mediante eommi- natoria di fallimento. (LEF Art. 52, 50 cp. 2.) .A. - Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier in Basel zahlbarer, von dem in St. Louis (Frankreich) wohnenden Schweizer e. P. Cueni akzeptierter Wechsel, der als Mit- glied der Kollektivgesellschaft Cueni & eie in Riehen im Handelsregister von Basel eingetragen ist. Als die Rekurrentin in Basel einen Arrest herausnahm und im Anschluss daran Betreibung anhob und fortsetzte, stellte das Betreibungsamt dem Betriebenen die Konkursan- drohung zu. Hiegegen richtet sich die vorliegende Be- schwerde Init dem Antrag auf Aufhebung der Konkurs- androhung und Anweisung an das Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Ko 41. 175 B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 22. Mai 1933 die Beschwerde abgewiesen. O. - Diesen Entscheid hat die RekUITentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: I. - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so wird zwar die Betreibung da angehoben, wo sich der Arrest- gegenstand befindet, können jedoch Konkursandrohung und Konkurseröffnung nur da erfolgen, wo ordentlicher- weise die Betreibung stattzufinden hat (Art. 52 SchKG). Demgegenüber meint die Vorinstanz, Konkursandrohung und Konkurseröffnung müssen doch am Arrestort erfolgen dürfen, wenn ordentlicherweise keine Betreibung gegen den gemäss Art. 39 SchKG im schweizerischen Handels- register eingetragenen Schuldner in der Schweiz statt- finden kann, weil ja die Fortsetzung auf dem Wege der Pfändung unzulässig wäre. Allein nicht mit weniger Recht kann umgekehrt gesagt werden, wenn Konkurs- androhung und Konkurseröffnung nicht in der Schweiz erfolgen dürfen, weil die Betreibung hier nicht ordent- licherweise stattfinden kann, so müsse die Fortsezung der Arrestprosequierungsbetreibung auf dem Wege der Pfändung zulässig sein, ansonst der Arrest überhaupt nicht zur Zwangsvollstreckung führen könnte. Und für diese Lösung sprechen denn auch überwiegende sachliche Gründe. Dass Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Arrest- prosequierungsbetreibung auf dem Wege des Konkurses überhaupt in Aussicht nimmt, lässt sich unschwer ver- stehen im Hinblick auf solche gemäss Art. 39 SchKG im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuld- ner, welche ordentlicherweise in der Schweiz betrieben werden können, weil nicht einzusehen wäre, wieso der Arrest etwas daran ändern sollte, dass die ohnehin in der Schweiz offenstehende Zwangsvollstreckung durch Konkursandrohung und allfällig Konkurseröffnung fort- 176 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ~o 41. zusetzen sei. Wohnt jedoch der Schuldner nicht in der Schweiz, so '\Vird regelmässig keine Zwangsvollstreckung gegen ihn in der Schweiz durchgeführt werden können, und gerade um sie zu ermöglichen, sofern der Zwangs- vollstreckung zugängliches Vermögen in der Schweiz vorhanden ist, wurde der Arrestgrund des fehlenden Inlandwohnsitzes (Art. 271 ZifI. 4 SchKG) eingeführt. Für die Art und Weise, wie eine solche ausserordentlicher- weise durch sog. Ausländerarrest ermöglichte Zwangsvoll- strecktmg durchzuführen sei, können entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes nicht diejenigen Gesichtspunkte massgebend sein, auf welche es ankäme, wenn der Betrie- bene in der Schweiz wohnte. In der Tat erheischt das Interesse an der gleichmässigen Behandlung der Gläu- biger, dass der in der Schweiz wohnende und in einer der von Art. 39 SchKG bezeichneten Eigenschaften im Han- delsregister eingetragene Schuldner für gewöhnliche Schul- den nicht auf Pfandung, sondern nur auf Konkurs betrieben werden könne. Wohnt jedoch der Schuldner im Ausland und kann er in der Schweiz nur ausserordentlicherweise auf Grund eines Arrestes betrieben werden, so besteht vom schweizerischen Gesichtspunkt aus kein derartiges öffentliches Interesse, sondern im Gegenteil ein Interesse daran, dass dem vereinzelten schweizerischen Gläubiger ermöglicht werde, das in der Schweiz vereinzelt vorhan- dene Vermögensstück ausschliesslich zu seinen Gunsten verwerten zu lassen. Damit' stünde jedoch elle im An- schluss an den Arrest erfolgende Konkurseröffnung im Widerspruch, weil sie nicht nur allfälligen sonstigen vereinzelten schweizerischen Gläubigern, sondern insbe- sondere auch allen ausländischen Gläubigern, zudem denjenigen am ausländischen Wohnorte des Betriebenen, die Teilnahme an der Liquidation des Arrestobjektes nebst allfalligen sonst noch in der Schweiz befindlichen Ver- mögens ermöglichen würde. Dieser Nachteil würde in keiner Weise aufgewogen durch die Ausdehnung der Liquidation auf das übrige Vermögen des Betriebenen, Sehuldbetraibungs- und Konkursracht. ~o 41. 177 weil die Konkurseröffnung in der Schweiz über einen nicht in der Schweiz wohnenden Schuldner kaum je die Einbeziehung . des im Lande seines ausländischen Wohn- ortes liegenden (regelmässig grösseren) Vermögens in die schweizerische Konkursmasse ermöglichen wird. Damit ist gleich auch gesagt, dass die Konkurseröffnung in der Schweiz über einen Schuldner, der in der Schweiz nicht « ordentlicherweise » betrieben werden kann, nicht zu einer Generalliquidation seines Vermögens führen würde und somit den Zweck des Konkurses nicht zu erfüllen vermöchte. Art. 39 SchKG ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist auf den Schuldner, der zwar in einer der bezeichneten Eigenschaf- ten im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, aber in der Schweiz keinen ordentlichen Betreibungsort hat.

2. - Nicht anders wäre zu entscheiden, und zwar aus den gleichen Gründen, wenn, wie das Betreibungsamt meint, Basel als Betreibungsort des zur Erfüllung der Wechselschulden gewählten Spezialdomizils angesehen werden könnte, der doch ebensowenig ein ordentlicher Betreibungsort ist. Zudem würde von dem der Wabl eines Spezialdomizils zur Erfüllung ein e r Verbindlich- keit zugrunde liegenden Willen die Generalliquidation des ganzen Vermögens des Schuldners zum Zwecke der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten schlechterdings nicht mehr gedeckt. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- 'U. Konkurskamme;r .- Der Rekurs wird begründet erklärt, die Konkurs- androhung aufgehoben und das Betreibungsamt zur Pfandung angewiesen.