opencaselaw.ch

79_III_114

BGE 79 III 114

Bundesgericht (BGE) · 1953-03-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Karl Bründler in Zürich, dessen Hinterlassenschaft

durch das Konkursamt Unterstrass-Zürich liquidiert wird,

war einziger Aktionär der Fundus A. G., nachmals A. G.

1 '

1

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 26.

115

für Grundbesitz, heute Interra A. G. mit einem Aktien-

kapital von Fr. 50,000.-. Über die 100 Namenaktien zu

Fr. 500.- bestehen insgesamt drei Interimsscheine, und

zwar je zwei über die Aktien Nr. 1-4 und einer über die

Aktien Nr. 5-100. Nur jene vier Nummern sind voll libe-

riert, die letztem 96 Stück dagegen nur zu 40 %, so

dass noch Fr. 28,800.- einzuzahlen bleiben. Demgemäss

tragen die beiden Interimsscheine je zwei Liberationsver-

merke, einen vom 24. Januar 1947 über 40 % und einen

vom 13. Februar 1947 über (<restliche 60 %)), während

der dritte Interimsschein nur den ersten Vermerk trägt.

B. -

Am 30. Mai 1952 brachte das Konkursamt laut

Auskündung vom 24. Mai {erscheinen im Tagblatt der

Stadt Zürich vom 28. und 30. Mai) aus der Konkursmasse

der Hinterlassenschaft Bründler auf die Steigerung :

<< 3 Interimsscheine über zusammen 100 Aktien a je nom.

Fr. 500.- ». In der Auskündigung war bemerkt, die

Steigerungsbedingungen wie auch die Interimsscheine

lägen auf dem Amte zur Einsicht auf . .An der Steigerung

verlas deren Leiter die Interimsscheine vor dem Aufruf.

Nachdem zuerst kein Angebot erfolgt war, bot der Rekur-

rent Burri für sich und Keller, mit dem er eine einfache

Gesellschaft bildet, einen Franken. Mangels anderer

Angebote erhielt er die drei Interimsscheine für den gebo-

tenen Preis zugeschlagen.

C. -

Am Vormittag des folgenden Tages aber, nach

Erhalt der drei mit der Zessionserklärung des Konkurs-

amtes versehenen Interimsscheine, ersuchte Burri, auch

namens des Miterwerbers Keller, das Konkursamt um

Aufhebung des Zuschlages. Er berief sich auf Irrtum und

erklärte, Aktien mit Einzahlungspflicht habe er nicht

übernehmen wollen.

D. -

Da das Konkursamt sich weigerte, auf den Zu-

schlag zurückzukommen, führten die beiden Ersteigerer

Beschwerde mit entsprechendem Antrag.

E. -

In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen,

halten die Beschwerdeführer mit vorliegendem Rekurs

116

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 26.

gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde

vom 6. Februar 1953 an der Beschwerde fest.

Die Sch°.uUlbetreibungs- und Konkurskammer

zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Bei der Verwertung nicht voll liberierter Aktien

geht die restliche Einzahlungspflicht von Gesetzes weg~n

auf den Erwerber der Aktien über (vgl. Art. 687 /688 m

Verbindung mit Art. 686 Abs. 4 OR). Über die Voraus-

setzung solcher Verwertung und das dabei zu beobachtende

Verfahren sind weder im OR noch im SchKG noch in den

dieses ergänzenden Verordnungen besondere Vorschriften

zu finden. Es ist fraglich, ob Aktien, die nicht voll liberiert

sind und deren Bruttowert nach konkursamtlicher Schät-

zun~ den einzuzahlenden Restbetrag nicht erreicht, über-

haupt auf eine Steigerung gebracht werden dürfen, oder

ob dies nicht höchstens bei deutlicher Gegenüberstellung

der beiden Zahlen geschehen darf. Im allgemeinen hat

ja ein beliebiger Steigerungsteilnehmer am Erwerb solcher

Papiere auch zum geringsten Preis kein Interesse. Soll

aber nach Liebhabern geforscht werden, denen allenfalls

aus besondern Gründen trotz der überwiegenden Schuld-

pflicht am Erwerbe liegen mag, so ist dazu nicht ~ohl

eine Steigerung geeignet, bei deren Auskündung mcht

einmal der Name der· betreffenden Aktiengesellschaft

angegeben wird.

Im vorliegenden Falle steht freilich dahin, wie hoch

1

(

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. No 26.

117

das Konkursamt die Aktien der Interra A. G. bewertet

hat (die inzwischen ebenfalls in Konkurs geraten ist).

Es mag deshalb offen bleiben, ob sich die Art der Ver-

wertung aus konkursrechtlichen Gründen beanstanden

lasse. Wie dem auch sei, erscheint die Anfechtung des

Zuschlages durch die Rekurrenten wegen wesentlichen

Irrtums als begründet.

Es ist festgestellt, dass diese die Einzahlungspflicht

nicht übernehmen wollten und sich über die Tragweite

ihres Angebotes irrten. Dem Rekurrenten Burri war beim

Verlesen der Interimsscheine durch den Steigerungsleiter

entgangen, dass der für die 96 Aktien Nr. 5-100 ausgestellte

Interimsschein im Unterschied zu den zwei andern nur

einen Liberationsvermerk (für 40 %) enthielt. Er glaubte

deshalb, drei gleiche, vielleicht wertlose, aber auch harm-

lose, mit keiner Einzahlungspflicht belastete Interims-

scheine zu ersteigern. Dass dieser Irrtum für seinen Willens-

entschluss wesentlich war, steht ausser Zweifel. Der

Sachverhalt, auf den sich der Irrtum bezog, verdient aber

auch als wesentlicher im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4

OR zu gelten. Diese Bestimmung enthält in erster Linie

den in Art. 19 Ziff. 3 des alten OR vorgesehenen Irrtum

über wesentliche Eigenschaften der Sache (sog. error in

substantia). Sie hat diesen Irrtumsfall auf den viel allge-

meinem sog. Grundlagenirrtum erweitert, der noch andere

Sachverhalte berücksichtigt, die je nach den Umständen

als grundlegend betrachtet werden dürfen. Während aber

ausserhalb des Geschäftsinhaltes liegende Tatsachengrund-

sätzlich nur dann als wesentlich in Betracht fallen, wenn

auch der Vertragspartner vom irrigen Sachverhalt ausging

oder er ihm wenigstens erkennbar war, kann der Irrtum

über wesentliche Sacheigenschaften nach geltendem wie

nach früheren Rechte ein einseitiger sein (v. TuHR, OR

§ 37 V zweitletzter Absatz). Entscheidend ist also, ob

eine Aktie mit restlicher Einzahlungspflicht (von 60 %)

nach den Umständen des Geschäftsabschlusses (wie es

denn auf << die Beschaffenheit der Sache in ihrer Stellung

118

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

beim konkreten Geschäft)) ankommt, vgl. ÜSER-SCHÖNEN-

BERGER, N. 47 am Ende zu Art. 24 OR) etwas wesentlich

anderes sei als eine voll liberierte Aktie. Das ist aber zu

bejahen, wenn · auch vielleicht nicht allgemein, so doch

eben bei einer Konkurssteigerung, von deren Teilnehmern

nicht ohne weiteres erwartet werden darf, sie nehmen

auch eine ihnen nicht bekannt gewordene Einzahlungs-

pflicht einfach mit in Kauf.

Übrigens liess es der Steigerungsleiter an der nach den

Umständen gebotenen Pflicht zur Aufklärung des Gant-

publikums fehlen. Wie aus der Vernehmlassung des

Konkursamtes zur Beschwerde hervorgeht, begnügte er

sich damit, an der Steigerung die Interimsscheine zu ver-

lesen. Er machte die Anwesenden also nicht ausdrücklich

darauf aufmerksam, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert

seien (und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von

Fr. 28,800.- zu übernehmen habe). Dazu hätte Veran-

lassung bestanden, da nicht vorausgesetzt werden durfte,

jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor

eingesehen und sich von der besondern Art des dritten

dieser Scheine ein genaues Bild gemacht, oder dies sei

beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handelt

sich dabei nicht um eine dem Gantleiter nicht zuzumutende

Rechtsbelehrung, sondern um die Darlegung von Tat-

sachen, die für den Entschluss zum Erwerb offenkundig

wesentlich sein konnten. Insbesondere durfte der Gant-

leiter beim Rekurrenten Burri keine nähere Kenntnis der

Verhältnisse voraussetzen. Er konnte nicht wissen, ob

der Bieter schon durch die Steigerungsankündigung für

die Interimsscheine interessiert worden war, oder ob

ihn erst der Umstand zu einem Angebot ermunterte, dass

sich sonst kein Bieter fand. Jedenfalls musste es ihn

stutzig machen, dass überhaupt jemand es wagte, diese

drei Interimsscheine zu erwerben. Er musste bei der

gegebenen Sachlage mit einem Irrtum, wie er beim Rekur-

renten Burri vorlag, rechnen, so dass auch deshalb, weil

der Irrtum dem Vertragsgegner erkennbar war, die

('

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N" 27.

119

Annahme eines unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fallenden

Sachverhaltes nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Steigerungszu-

schlag aufgehoben.

27. Entscheid vom 3. September 1953 i. S. Imexim A.G.

Zwang_sversteigerung von Grundstücken, Zahlung des Steigerungs-

preises (Art. 136 SchKG). «Verrechnung» mit einer vom

Schuldner bestrittenen Grundpfandforderung ?

Realiifatia,n ~orc1e ~es immeubles par voie d'encheres. Payement du

prix d ad7udication (art. 136 LP). « Compensation >> avec une

creance hypothecaire contestee par le debiteur ?

Real_izzazione forzata di f ondi. Pagamento del prezzo di aggiudica-

zior:e (art. 136 LEF). « Compensazione" con un credito ipote-

car10 contestato dal debitore ?

In der von der Gläubigerin der II. Hypothek

angehobenen Grundpfandbetreibung brachte das Be-

treibungsamt Basel-Stadt die im Eigentum der Rekur-

rentin stehende Liegenschaft Fasanenstrasse 122 in Basel

am 11. Juni 1953 zur Versteigerung. Die Steigerungsbedin-

gungen sahen vor, dass die auf Abrechnung an der Kauf-

summe bar zu zahlenden Beträge bis zum 11. September

1953 zu entrichten seien. Den Zuschlag erhielt zu

Fr. 338,000.- J.-J. Brodbeck, der im Lastenverzeichnis

als Gläubiger der III. Hypothek, eines Schuldbriefs über

Fr. 50,000.-, eingetragen ist. Da die Rekurrentin gegen

ihn am 7. Mai 1953 Klage auf Aberkennung des von ihm

beanspruchten Forderungs- und Grundpfandrechts einge-

leitet hatte, teilte ihm das Betreibungsamt mit Schreiben

vom 13. Juni 1953 u. a. mit, der die hypothekarische

Belastung I. und II. Ranges übersteigende Teil des Gant-

kaufpreises (ein Betrag von rund Fr. 46, 700.-) sei auf der

Gerichtskasse bar einzuzahlen und bleibe solange gesperrt,

bis ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliege oder die

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

114

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

b) Irrilevante e infine il fatto ehe l'ordine d'imposses-

sarsi con la forza pubblica delle macchine pignorate fu

impartito all'ufficio rogato prima ehe il Procuratore pub-

blico si fosse pronunciato sulla denuncia penale sporta

contro Ia ricorrente. Con questa denuncia, fondata sull'art.

292 CP, l'ufficio intendeva e poteva soltanto ottenere la

condanna del direttore responsabile per l'agire arbitrario

della Leuthold S.A. e non il ripristino della situazione

legale. Non esisteva quindi una litispendenza nella stessa

controversia.. E ovvio ehe per garantire una procedura

conforme alla legge l'ufficiale esecutore o il funzionario

preposto all'ufficio dei fallimenti deve poter usare tutti i

mezzi amministrativi di cui dispone e, se ricorrono i

presupposti degli art. 163 sgg. o 292 CP, poter provocare

anche delle sanzioni penali contro coloro ehe illecitamente

intralciano il corso della procedura.

26. Entscheid vom 4. 1\lärz 1953 i. S. Burri und Keller.

Aufhebung des Zuschlages vo~ I~teriTI?-sscheinen über Namen-

aktien, die nur zu 40 % hberiert smd, wegen Grundlagen-

irrtums des Ersteigerers. Unter welchen Voraussetzungen

dürfen solche Aktien versteigert werden ? Pflicht zur Auf-

klärung des Gantpublikums.

Art. 136bis SchKG, 24 Abs. l Ziff. 4 und 686-688 OR.

Annulation de l'adjudication de certificats interimaires d'actions

nominatives Iiberes a concurrence de 40 %, pour cause d'erreur

essentielle de l'adjudicataire. A quelles conditions de telles

actions peuvent-elles faire l'objet d'u~e vE_mte aux enche~es ?

Devoir de renseigner les personnes qu1 assIBtent aux encheres.

Art. 136bis LP, 24 al. 1 eh. 4 et 686 a 688 eo.

Annullamento dell'aggiudicazione di certificati

pro~ori, di

azioni nominative, liberate in ragione del_ 40 %: '."' n_iotn'."o ~ u~

errore essenziale del deliberatario. A quah cond1z1om tah az10m

possono essere vendute all'asta ? Obbligo d'informare le persone

ehe assistono all'asta.

Art. 136bis LEF, 24 cp. 1 cifra 4 e 686 a 688 eo.

A. -

Karl Bründler in Zürich, dessen Hinterlassenschaft

durch das Konkursamt Unterstrass-Zürich liquidiert wird,

war einziger Aktionär der Fundus A. G., nachmals A. G.

1 '

1

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 26.

115

für Grundbesitz, heute Interra A. G. mit einem Aktien-

kapital von Fr. 50,000.-. Über die 100 Namenaktien zu

Fr. 500.- bestehen insgesamt drei Interimsscheine, und

zwar je zwei über die Aktien Nr. 1-4 und einer über die

Aktien Nr. 5-100. Nur jene vier Nummern sind voll libe-

riert, die letztem 96 Stück dagegen nur zu 40 %, so

dass noch Fr. 28,800.- einzuzahlen bleiben. Demgemäss

tragen die beiden Interimsscheine je zwei Liberationsver-

merke, einen vom 24. Januar 1947 über 40 % und einen

vom 13. Februar 1947 über (<restliche 60 %)), während

der dritte Interimsschein nur den ersten Vermerk trägt.

B. -

Am 30. Mai 1952 brachte das Konkursamt laut

Auskündung vom 24. Mai {erscheinen im Tagblatt der

Stadt Zürich vom 28. und 30. Mai) aus der Konkursmasse

der Hinterlassenschaft Bründler auf die Steigerung :

<< 3 Interimsscheine über zusammen 100 Aktien a je nom.

Fr. 500.- ». In der Auskündigung war bemerkt, die

Steigerungsbedingungen wie auch die Interimsscheine

lägen auf dem Amte zur Einsicht auf . .An der Steigerung

verlas deren Leiter die Interimsscheine vor dem Aufruf.

Nachdem zuerst kein Angebot erfolgt war, bot der Rekur-

rent Burri für sich und Keller, mit dem er eine einfache

Gesellschaft bildet, einen Franken. Mangels anderer

Angebote erhielt er die drei Interimsscheine für den gebo-

tenen Preis zugeschlagen.

C. -

Am Vormittag des folgenden Tages aber, nach

Erhalt der drei mit der Zessionserklärung des Konkurs-

amtes versehenen Interimsscheine, ersuchte Burri, auch

namens des Miterwerbers Keller, das Konkursamt um

Aufhebung des Zuschlages. Er berief sich auf Irrtum und

erklärte, Aktien mit Einzahlungspflicht habe er nicht

übernehmen wollen.

D. -

Da das Konkursamt sich weigerte, auf den Zu-

schlag zurückzukommen, führten die beiden Ersteigerer

Beschwerde mit entsprechendem Antrag.

E. -

In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen,

halten die Beschwerdeführer mit vorliegendem Rekurs

116

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 26.

gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde

vom 6. Februar 1953 an der Beschwerde fest.

Die Sch°.uUlbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

I. -

Der Zuschlag an der Zwangsversteigerung kann,

auch aus zivilrechtlichen Gründen, nur auf dem Beschwer-

dewege angefochten werden. Das ist für die Versteigerung

von Grundstücken ausdrücklich bestimmt (Art. 136 bis

SchKG) und gilt ebenso bei Versteigerung von Fahrnis

(BGE 54 III 297, 73 III 141). Der angefochteneEntscheid

prüft daher mit Recht ausser den gegen das Verwertungs-

verfahren erhobenen Rügen auch die von den Beschwerde-

führern geltend gemachten Willensmängel.

2. -

Bei der Verwertung nicht voll liberierter Aktien

geht die restliche Einzahlungspflicht von Gesetzes weg~n

auf den Erwerber der Aktien über (vgl. Art. 687 /688 m

Verbindung mit Art. 686 Abs. 4 OR). Über die Voraus-

setzung solcher Verwertung und das dabei zu beobachtende

Verfahren sind weder im OR noch im SchKG noch in den

dieses ergänzenden Verordnungen besondere Vorschriften

zu finden. Es ist fraglich, ob Aktien, die nicht voll liberiert

sind und deren Bruttowert nach konkursamtlicher Schät-

zun~ den einzuzahlenden Restbetrag nicht erreicht, über-

haupt auf eine Steigerung gebracht werden dürfen, oder

ob dies nicht höchstens bei deutlicher Gegenüberstellung

der beiden Zahlen geschehen darf. Im allgemeinen hat

ja ein beliebiger Steigerungsteilnehmer am Erwerb solcher

Papiere auch zum geringsten Preis kein Interesse. Soll

aber nach Liebhabern geforscht werden, denen allenfalls

aus besondern Gründen trotz der überwiegenden Schuld-

pflicht am Erwerbe liegen mag, so ist dazu nicht ~ohl

eine Steigerung geeignet, bei deren Auskündung mcht

einmal der Name der· betreffenden Aktiengesellschaft

angegeben wird.

Im vorliegenden Falle steht freilich dahin, wie hoch

1

(

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. No 26.

117

das Konkursamt die Aktien der Interra A. G. bewertet

hat (die inzwischen ebenfalls in Konkurs geraten ist).

Es mag deshalb offen bleiben, ob sich die Art der Ver-

wertung aus konkursrechtlichen Gründen beanstanden

lasse. Wie dem auch sei, erscheint die Anfechtung des

Zuschlages durch die Rekurrenten wegen wesentlichen

Irrtums als begründet.

Es ist festgestellt, dass diese die Einzahlungspflicht

nicht übernehmen wollten und sich über die Tragweite

ihres Angebotes irrten. Dem Rekurrenten Burri war beim

Verlesen der Interimsscheine durch den Steigerungsleiter

entgangen, dass der für die 96 Aktien Nr. 5-100 ausgestellte

Interimsschein im Unterschied zu den zwei andern nur

einen Liberationsvermerk (für 40 %) enthielt. Er glaubte

deshalb, drei gleiche, vielleicht wertlose, aber auch harm-

lose, mit keiner Einzahlungspflicht belastete Interims-

scheine zu ersteigern. Dass dieser Irrtum für seinen Willens-

entschluss wesentlich war, steht ausser Zweifel. Der

Sachverhalt, auf den sich der Irrtum bezog, verdient aber

auch als wesentlicher im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4

OR zu gelten. Diese Bestimmung enthält in erster Linie

den in Art. 19 Ziff. 3 des alten OR vorgesehenen Irrtum

über wesentliche Eigenschaften der Sache (sog. error in

substantia). Sie hat diesen Irrtumsfall auf den viel allge-

meinem sog. Grundlagenirrtum erweitert, der noch andere

Sachverhalte berücksichtigt, die je nach den Umständen

als grundlegend betrachtet werden dürfen. Während aber

ausserhalb des Geschäftsinhaltes liegende Tatsachengrund-

sätzlich nur dann als wesentlich in Betracht fallen, wenn

auch der Vertragspartner vom irrigen Sachverhalt ausging

oder er ihm wenigstens erkennbar war, kann der Irrtum

über wesentliche Sacheigenschaften nach geltendem wie

nach früheren Rechte ein einseitiger sein (v. TuHR, OR

§ 37 V zweitletzter Absatz). Entscheidend ist also, ob

eine Aktie mit restlicher Einzahlungspflicht (von 60 %)

nach den Umständen des Geschäftsabschlusses (wie es

denn auf << die Beschaffenheit der Sache in ihrer Stellung

118

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

beim konkreten Geschäft)) ankommt, vgl. ÜSER-SCHÖNEN-

BERGER, N. 47 am Ende zu Art. 24 OR) etwas wesentlich

anderes sei als eine voll liberierte Aktie. Das ist aber zu

bejahen, wenn · auch vielleicht nicht allgemein, so doch

eben bei einer Konkurssteigerung, von deren Teilnehmern

nicht ohne weiteres erwartet werden darf, sie nehmen

auch eine ihnen nicht bekannt gewordene Einzahlungs-

pflicht einfach mit in Kauf.

Übrigens liess es der Steigerungsleiter an der nach den

Umständen gebotenen Pflicht zur Aufklärung des Gant-

publikums fehlen. Wie aus der Vernehmlassung des

Konkursamtes zur Beschwerde hervorgeht, begnügte er

sich damit, an der Steigerung die Interimsscheine zu ver-

lesen. Er machte die Anwesenden also nicht ausdrücklich

darauf aufmerksam, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert

seien (und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von

Fr. 28,800.- zu übernehmen habe). Dazu hätte Veran-

lassung bestanden, da nicht vorausgesetzt werden durfte,

jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor

eingesehen und sich von der besondern Art des dritten

dieser Scheine ein genaues Bild gemacht, oder dies sei

beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handelt

sich dabei nicht um eine dem Gantleiter nicht zuzumutende

Rechtsbelehrung, sondern um die Darlegung von Tat-

sachen, die für den Entschluss zum Erwerb offenkundig

wesentlich sein konnten. Insbesondere durfte der Gant-

leiter beim Rekurrenten Burri keine nähere Kenntnis der

Verhältnisse voraussetzen. Er konnte nicht wissen, ob

der Bieter schon durch die Steigerungsankündigung für

die Interimsscheine interessiert worden war, oder ob

ihn erst der Umstand zu einem Angebot ermunterte, dass

sich sonst kein Bieter fand. Jedenfalls musste es ihn

stutzig machen, dass überhaupt jemand es wagte, diese

drei Interimsscheine zu erwerben. Er musste bei der

gegebenen Sachlage mit einem Irrtum, wie er beim Rekur-

renten Burri vorlag, rechnen, so dass auch deshalb, weil

der Irrtum dem Vertragsgegner erkennbar war, die

('

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N" 27.

119

Annahme eines unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fallenden

Sachverhaltes nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Steigerungszu-

schlag aufgehoben.

27. Entscheid vom 3. September 1953 i. S. Imexim A.G.

Zwang_sversteigerung von Grundstücken, Zahlung des Steigerungs-

preises (Art. 136 SchKG). «Verrechnung» mit einer vom

Schuldner bestrittenen Grundpfandforderung ?

Realiifatia,n ~orc1e ~es immeubles par voie d'encheres. Payement du

prix d ad7udication (art. 136 LP). « Compensation >> avec une

creance hypothecaire contestee par le debiteur ?

Real_izzazione forzata di f ondi. Pagamento del prezzo di aggiudica-

zior:e (art. 136 LEF). « Compensazione" con un credito ipote-

car10 contestato dal debitore ?

In der von der Gläubigerin der II. Hypothek

angehobenen Grundpfandbetreibung brachte das Be-

treibungsamt Basel-Stadt die im Eigentum der Rekur-

rentin stehende Liegenschaft Fasanenstrasse 122 in Basel

am 11. Juni 1953 zur Versteigerung. Die Steigerungsbedin-

gungen sahen vor, dass die auf Abrechnung an der Kauf-

summe bar zu zahlenden Beträge bis zum 11. September

1953 zu entrichten seien. Den Zuschlag erhielt zu

Fr. 338,000.- J.-J. Brodbeck, der im Lastenverzeichnis

als Gläubiger der III. Hypothek, eines Schuldbriefs über

Fr. 50,000.-, eingetragen ist. Da die Rekurrentin gegen

ihn am 7. Mai 1953 Klage auf Aberkennung des von ihm

beanspruchten Forderungs- und Grundpfandrechts einge-

leitet hatte, teilte ihm das Betreibungsamt mit Schreiben

vom 13. Juni 1953 u. a. mit, der die hypothekarische

Belastung I. und II. Ranges übersteigende Teil des Gant-

kaufpreises (ein Betrag von rund Fr. 46, 700.-) sei auf der

Gerichtskasse bar einzuzahlen und bleibe solange gesperrt,

bis ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliege oder die