Sachverhalt
Karl Bründler in Zürich, dessen Hinterlassenschaft
durch das Konkursamt Unterstrass-Zürich liquidiert wird,
war einziger Aktionär der Fundus A. G., nachmals A. G.
1 '
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~·
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 26.
115
für Grundbesitz, heute Interra A. G. mit einem Aktien-
kapital von Fr. 50,000.-. Über die 100 Namenaktien zu
Fr. 500.- bestehen insgesamt drei Interimsscheine, und
zwar je zwei über die Aktien Nr. 1-4 und einer über die
Aktien Nr. 5-100. Nur jene vier Nummern sind voll libe-
riert, die letztem 96 Stück dagegen nur zu 40 %, so
dass noch Fr. 28,800.- einzuzahlen bleiben. Demgemäss
tragen die beiden Interimsscheine je zwei Liberationsver-
merke, einen vom 24. Januar 1947 über 40 % und einen
vom 13. Februar 1947 über (<restliche 60 %)), während
der dritte Interimsschein nur den ersten Vermerk trägt.
B. -
Am 30. Mai 1952 brachte das Konkursamt laut
Auskündung vom 24. Mai {erscheinen im Tagblatt der
Stadt Zürich vom 28. und 30. Mai) aus der Konkursmasse
der Hinterlassenschaft Bründler auf die Steigerung :
<< 3 Interimsscheine über zusammen 100 Aktien a je nom.
Fr. 500.- ». In der Auskündigung war bemerkt, die
Steigerungsbedingungen wie auch die Interimsscheine
lägen auf dem Amte zur Einsicht auf . .An der Steigerung
verlas deren Leiter die Interimsscheine vor dem Aufruf.
Nachdem zuerst kein Angebot erfolgt war, bot der Rekur-
rent Burri für sich und Keller, mit dem er eine einfache
Gesellschaft bildet, einen Franken. Mangels anderer
Angebote erhielt er die drei Interimsscheine für den gebo-
tenen Preis zugeschlagen.
C. -
Am Vormittag des folgenden Tages aber, nach
Erhalt der drei mit der Zessionserklärung des Konkurs-
amtes versehenen Interimsscheine, ersuchte Burri, auch
namens des Miterwerbers Keller, das Konkursamt um
Aufhebung des Zuschlages. Er berief sich auf Irrtum und
erklärte, Aktien mit Einzahlungspflicht habe er nicht
übernehmen wollen.
D. -
Da das Konkursamt sich weigerte, auf den Zu-
schlag zurückzukommen, führten die beiden Ersteigerer
Beschwerde mit entsprechendem Antrag.
E. -
In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen,
halten die Beschwerdeführer mit vorliegendem Rekurs
116
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 26.
gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 6. Februar 1953 an der Beschwerde fest.
Die Sch°.uUlbetreibungs- und Konkurskammer
zieht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Bei der Verwertung nicht voll liberierter Aktien
geht die restliche Einzahlungspflicht von Gesetzes weg~n
auf den Erwerber der Aktien über (vgl. Art. 687 /688 m
Verbindung mit Art. 686 Abs. 4 OR). Über die Voraus-
setzung solcher Verwertung und das dabei zu beobachtende
Verfahren sind weder im OR noch im SchKG noch in den
dieses ergänzenden Verordnungen besondere Vorschriften
zu finden. Es ist fraglich, ob Aktien, die nicht voll liberiert
sind und deren Bruttowert nach konkursamtlicher Schät-
zun~ den einzuzahlenden Restbetrag nicht erreicht, über-
haupt auf eine Steigerung gebracht werden dürfen, oder
ob dies nicht höchstens bei deutlicher Gegenüberstellung
der beiden Zahlen geschehen darf. Im allgemeinen hat
ja ein beliebiger Steigerungsteilnehmer am Erwerb solcher
Papiere auch zum geringsten Preis kein Interesse. Soll
aber nach Liebhabern geforscht werden, denen allenfalls
aus besondern Gründen trotz der überwiegenden Schuld-
pflicht am Erwerbe liegen mag, so ist dazu nicht ~ohl
eine Steigerung geeignet, bei deren Auskündung mcht
einmal der Name der· betreffenden Aktiengesellschaft
angegeben wird.
Im vorliegenden Falle steht freilich dahin, wie hoch
1
(
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. No 26.
117
das Konkursamt die Aktien der Interra A. G. bewertet
hat (die inzwischen ebenfalls in Konkurs geraten ist).
Es mag deshalb offen bleiben, ob sich die Art der Ver-
wertung aus konkursrechtlichen Gründen beanstanden
lasse. Wie dem auch sei, erscheint die Anfechtung des
Zuschlages durch die Rekurrenten wegen wesentlichen
Irrtums als begründet.
Es ist festgestellt, dass diese die Einzahlungspflicht
nicht übernehmen wollten und sich über die Tragweite
ihres Angebotes irrten. Dem Rekurrenten Burri war beim
Verlesen der Interimsscheine durch den Steigerungsleiter
entgangen, dass der für die 96 Aktien Nr. 5-100 ausgestellte
Interimsschein im Unterschied zu den zwei andern nur
einen Liberationsvermerk (für 40 %) enthielt. Er glaubte
deshalb, drei gleiche, vielleicht wertlose, aber auch harm-
lose, mit keiner Einzahlungspflicht belastete Interims-
scheine zu ersteigern. Dass dieser Irrtum für seinen Willens-
entschluss wesentlich war, steht ausser Zweifel. Der
Sachverhalt, auf den sich der Irrtum bezog, verdient aber
auch als wesentlicher im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
OR zu gelten. Diese Bestimmung enthält in erster Linie
den in Art. 19 Ziff. 3 des alten OR vorgesehenen Irrtum
über wesentliche Eigenschaften der Sache (sog. error in
substantia). Sie hat diesen Irrtumsfall auf den viel allge-
meinem sog. Grundlagenirrtum erweitert, der noch andere
Sachverhalte berücksichtigt, die je nach den Umständen
als grundlegend betrachtet werden dürfen. Während aber
ausserhalb des Geschäftsinhaltes liegende Tatsachengrund-
sätzlich nur dann als wesentlich in Betracht fallen, wenn
auch der Vertragspartner vom irrigen Sachverhalt ausging
oder er ihm wenigstens erkennbar war, kann der Irrtum
über wesentliche Sacheigenschaften nach geltendem wie
nach früheren Rechte ein einseitiger sein (v. TuHR, OR
§ 37 V zweitletzter Absatz). Entscheidend ist also, ob
eine Aktie mit restlicher Einzahlungspflicht (von 60 %)
nach den Umständen des Geschäftsabschlusses (wie es
denn auf << die Beschaffenheit der Sache in ihrer Stellung
118
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.
beim konkreten Geschäft)) ankommt, vgl. ÜSER-SCHÖNEN-
BERGER, N. 47 am Ende zu Art. 24 OR) etwas wesentlich
anderes sei als eine voll liberierte Aktie. Das ist aber zu
bejahen, wenn · auch vielleicht nicht allgemein, so doch
eben bei einer Konkurssteigerung, von deren Teilnehmern
nicht ohne weiteres erwartet werden darf, sie nehmen
auch eine ihnen nicht bekannt gewordene Einzahlungs-
pflicht einfach mit in Kauf.
Übrigens liess es der Steigerungsleiter an der nach den
Umständen gebotenen Pflicht zur Aufklärung des Gant-
publikums fehlen. Wie aus der Vernehmlassung des
Konkursamtes zur Beschwerde hervorgeht, begnügte er
sich damit, an der Steigerung die Interimsscheine zu ver-
lesen. Er machte die Anwesenden also nicht ausdrücklich
darauf aufmerksam, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert
seien (und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von
Fr. 28,800.- zu übernehmen habe). Dazu hätte Veran-
lassung bestanden, da nicht vorausgesetzt werden durfte,
jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor
eingesehen und sich von der besondern Art des dritten
dieser Scheine ein genaues Bild gemacht, oder dies sei
beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handelt
sich dabei nicht um eine dem Gantleiter nicht zuzumutende
Rechtsbelehrung, sondern um die Darlegung von Tat-
sachen, die für den Entschluss zum Erwerb offenkundig
wesentlich sein konnten. Insbesondere durfte der Gant-
leiter beim Rekurrenten Burri keine nähere Kenntnis der
Verhältnisse voraussetzen. Er konnte nicht wissen, ob
der Bieter schon durch die Steigerungsankündigung für
die Interimsscheine interessiert worden war, oder ob
ihn erst der Umstand zu einem Angebot ermunterte, dass
sich sonst kein Bieter fand. Jedenfalls musste es ihn
stutzig machen, dass überhaupt jemand es wagte, diese
drei Interimsscheine zu erwerben. Er musste bei der
gegebenen Sachlage mit einem Irrtum, wie er beim Rekur-
renten Burri vorlag, rechnen, so dass auch deshalb, weil
der Irrtum dem Vertragsgegner erkennbar war, die
('
Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N" 27.
119
Annahme eines unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fallenden
Sachverhaltes nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Steigerungszu-
schlag aufgehoben.
27. Entscheid vom 3. September 1953 i. S. Imexim A.G.
Zwang_sversteigerung von Grundstücken, Zahlung des Steigerungs-
preises (Art. 136 SchKG). «Verrechnung» mit einer vom
Schuldner bestrittenen Grundpfandforderung ?
Realiifatia,n ~orc1e ~es immeubles par voie d'encheres. Payement du
prix d ad7udication (art. 136 LP). « Compensation >> avec une
creance hypothecaire contestee par le debiteur ?
Real_izzazione forzata di f ondi. Pagamento del prezzo di aggiudica-
zior:e (art. 136 LEF). « Compensazione" con un credito ipote-
car10 contestato dal debitore ?
In der von der Gläubigerin der II. Hypothek
angehobenen Grundpfandbetreibung brachte das Be-
treibungsamt Basel-Stadt die im Eigentum der Rekur-
rentin stehende Liegenschaft Fasanenstrasse 122 in Basel
am 11. Juni 1953 zur Versteigerung. Die Steigerungsbedin-
gungen sahen vor, dass die auf Abrechnung an der Kauf-
summe bar zu zahlenden Beträge bis zum 11. September
1953 zu entrichten seien. Den Zuschlag erhielt zu
Fr. 338,000.- J.-J. Brodbeck, der im Lastenverzeichnis
als Gläubiger der III. Hypothek, eines Schuldbriefs über
Fr. 50,000.-, eingetragen ist. Da die Rekurrentin gegen
ihn am 7. Mai 1953 Klage auf Aberkennung des von ihm
beanspruchten Forderungs- und Grundpfandrechts einge-
leitet hatte, teilte ihm das Betreibungsamt mit Schreiben
vom 13. Juni 1953 u. a. mit, der die hypothekarische
Belastung I. und II. Ranges übersteigende Teil des Gant-
kaufpreises (ein Betrag von rund Fr. 46, 700.-) sei auf der
Gerichtskasse bar einzuzahlen und bleibe solange gesperrt,
bis ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliege oder die
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
114
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.
b) Irrilevante e infine il fatto ehe l'ordine d'imposses-
sarsi con la forza pubblica delle macchine pignorate fu
impartito all'ufficio rogato prima ehe il Procuratore pub-
blico si fosse pronunciato sulla denuncia penale sporta
contro Ia ricorrente. Con questa denuncia, fondata sull'art.
292 CP, l'ufficio intendeva e poteva soltanto ottenere la
condanna del direttore responsabile per l'agire arbitrario
della Leuthold S.A. e non il ripristino della situazione
legale. Non esisteva quindi una litispendenza nella stessa
controversia.. E ovvio ehe per garantire una procedura
conforme alla legge l'ufficiale esecutore o il funzionario
preposto all'ufficio dei fallimenti deve poter usare tutti i
mezzi amministrativi di cui dispone e, se ricorrono i
presupposti degli art. 163 sgg. o 292 CP, poter provocare
anche delle sanzioni penali contro coloro ehe illecitamente
intralciano il corso della procedura.
26. Entscheid vom 4. 1\lärz 1953 i. S. Burri und Keller.
Aufhebung des Zuschlages vo~ I~teriTI?-sscheinen über Namen-
aktien, die nur zu 40 % hberiert smd, wegen Grundlagen-
irrtums des Ersteigerers. Unter welchen Voraussetzungen
dürfen solche Aktien versteigert werden ? Pflicht zur Auf-
klärung des Gantpublikums.
Art. 136bis SchKG, 24 Abs. l Ziff. 4 und 686-688 OR.
Annulation de l'adjudication de certificats interimaires d'actions
nominatives Iiberes a concurrence de 40 %, pour cause d'erreur
essentielle de l'adjudicataire. A quelles conditions de telles
actions peuvent-elles faire l'objet d'u~e vE_mte aux enche~es ?
Devoir de renseigner les personnes qu1 assIBtent aux encheres.
Art. 136bis LP, 24 al. 1 eh. 4 et 686 a 688 eo.
Annullamento dell'aggiudicazione di certificati
pro~ori, di
azioni nominative, liberate in ragione del_ 40 %: '."' n_iotn'."o ~ u~
errore essenziale del deliberatario. A quah cond1z1om tah az10m
possono essere vendute all'asta ? Obbligo d'informare le persone
ehe assistono all'asta.
Art. 136bis LEF, 24 cp. 1 cifra 4 e 686 a 688 eo.
A. -
Karl Bründler in Zürich, dessen Hinterlassenschaft
durch das Konkursamt Unterstrass-Zürich liquidiert wird,
war einziger Aktionär der Fundus A. G., nachmals A. G.
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~·
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 26.
115
für Grundbesitz, heute Interra A. G. mit einem Aktien-
kapital von Fr. 50,000.-. Über die 100 Namenaktien zu
Fr. 500.- bestehen insgesamt drei Interimsscheine, und
zwar je zwei über die Aktien Nr. 1-4 und einer über die
Aktien Nr. 5-100. Nur jene vier Nummern sind voll libe-
riert, die letztem 96 Stück dagegen nur zu 40 %, so
dass noch Fr. 28,800.- einzuzahlen bleiben. Demgemäss
tragen die beiden Interimsscheine je zwei Liberationsver-
merke, einen vom 24. Januar 1947 über 40 % und einen
vom 13. Februar 1947 über (<restliche 60 %)), während
der dritte Interimsschein nur den ersten Vermerk trägt.
B. -
Am 30. Mai 1952 brachte das Konkursamt laut
Auskündung vom 24. Mai {erscheinen im Tagblatt der
Stadt Zürich vom 28. und 30. Mai) aus der Konkursmasse
der Hinterlassenschaft Bründler auf die Steigerung :
<< 3 Interimsscheine über zusammen 100 Aktien a je nom.
Fr. 500.- ». In der Auskündigung war bemerkt, die
Steigerungsbedingungen wie auch die Interimsscheine
lägen auf dem Amte zur Einsicht auf . .An der Steigerung
verlas deren Leiter die Interimsscheine vor dem Aufruf.
Nachdem zuerst kein Angebot erfolgt war, bot der Rekur-
rent Burri für sich und Keller, mit dem er eine einfache
Gesellschaft bildet, einen Franken. Mangels anderer
Angebote erhielt er die drei Interimsscheine für den gebo-
tenen Preis zugeschlagen.
C. -
Am Vormittag des folgenden Tages aber, nach
Erhalt der drei mit der Zessionserklärung des Konkurs-
amtes versehenen Interimsscheine, ersuchte Burri, auch
namens des Miterwerbers Keller, das Konkursamt um
Aufhebung des Zuschlages. Er berief sich auf Irrtum und
erklärte, Aktien mit Einzahlungspflicht habe er nicht
übernehmen wollen.
D. -
Da das Konkursamt sich weigerte, auf den Zu-
schlag zurückzukommen, führten die beiden Ersteigerer
Beschwerde mit entsprechendem Antrag.
E. -
In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen,
halten die Beschwerdeführer mit vorliegendem Rekurs
116
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 26.
gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 6. Februar 1953 an der Beschwerde fest.
Die Sch°.uUlbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
I. -
Der Zuschlag an der Zwangsversteigerung kann,
auch aus zivilrechtlichen Gründen, nur auf dem Beschwer-
dewege angefochten werden. Das ist für die Versteigerung
von Grundstücken ausdrücklich bestimmt (Art. 136 bis
SchKG) und gilt ebenso bei Versteigerung von Fahrnis
(BGE 54 III 297, 73 III 141). Der angefochteneEntscheid
prüft daher mit Recht ausser den gegen das Verwertungs-
verfahren erhobenen Rügen auch die von den Beschwerde-
führern geltend gemachten Willensmängel.
2. -
Bei der Verwertung nicht voll liberierter Aktien
geht die restliche Einzahlungspflicht von Gesetzes weg~n
auf den Erwerber der Aktien über (vgl. Art. 687 /688 m
Verbindung mit Art. 686 Abs. 4 OR). Über die Voraus-
setzung solcher Verwertung und das dabei zu beobachtende
Verfahren sind weder im OR noch im SchKG noch in den
dieses ergänzenden Verordnungen besondere Vorschriften
zu finden. Es ist fraglich, ob Aktien, die nicht voll liberiert
sind und deren Bruttowert nach konkursamtlicher Schät-
zun~ den einzuzahlenden Restbetrag nicht erreicht, über-
haupt auf eine Steigerung gebracht werden dürfen, oder
ob dies nicht höchstens bei deutlicher Gegenüberstellung
der beiden Zahlen geschehen darf. Im allgemeinen hat
ja ein beliebiger Steigerungsteilnehmer am Erwerb solcher
Papiere auch zum geringsten Preis kein Interesse. Soll
aber nach Liebhabern geforscht werden, denen allenfalls
aus besondern Gründen trotz der überwiegenden Schuld-
pflicht am Erwerbe liegen mag, so ist dazu nicht ~ohl
eine Steigerung geeignet, bei deren Auskündung mcht
einmal der Name der· betreffenden Aktiengesellschaft
angegeben wird.
Im vorliegenden Falle steht freilich dahin, wie hoch
1
(
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. No 26.
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das Konkursamt die Aktien der Interra A. G. bewertet
hat (die inzwischen ebenfalls in Konkurs geraten ist).
Es mag deshalb offen bleiben, ob sich die Art der Ver-
wertung aus konkursrechtlichen Gründen beanstanden
lasse. Wie dem auch sei, erscheint die Anfechtung des
Zuschlages durch die Rekurrenten wegen wesentlichen
Irrtums als begründet.
Es ist festgestellt, dass diese die Einzahlungspflicht
nicht übernehmen wollten und sich über die Tragweite
ihres Angebotes irrten. Dem Rekurrenten Burri war beim
Verlesen der Interimsscheine durch den Steigerungsleiter
entgangen, dass der für die 96 Aktien Nr. 5-100 ausgestellte
Interimsschein im Unterschied zu den zwei andern nur
einen Liberationsvermerk (für 40 %) enthielt. Er glaubte
deshalb, drei gleiche, vielleicht wertlose, aber auch harm-
lose, mit keiner Einzahlungspflicht belastete Interims-
scheine zu ersteigern. Dass dieser Irrtum für seinen Willens-
entschluss wesentlich war, steht ausser Zweifel. Der
Sachverhalt, auf den sich der Irrtum bezog, verdient aber
auch als wesentlicher im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
OR zu gelten. Diese Bestimmung enthält in erster Linie
den in Art. 19 Ziff. 3 des alten OR vorgesehenen Irrtum
über wesentliche Eigenschaften der Sache (sog. error in
substantia). Sie hat diesen Irrtumsfall auf den viel allge-
meinem sog. Grundlagenirrtum erweitert, der noch andere
Sachverhalte berücksichtigt, die je nach den Umständen
als grundlegend betrachtet werden dürfen. Während aber
ausserhalb des Geschäftsinhaltes liegende Tatsachengrund-
sätzlich nur dann als wesentlich in Betracht fallen, wenn
auch der Vertragspartner vom irrigen Sachverhalt ausging
oder er ihm wenigstens erkennbar war, kann der Irrtum
über wesentliche Sacheigenschaften nach geltendem wie
nach früheren Rechte ein einseitiger sein (v. TuHR, OR
§ 37 V zweitletzter Absatz). Entscheidend ist also, ob
eine Aktie mit restlicher Einzahlungspflicht (von 60 %)
nach den Umständen des Geschäftsabschlusses (wie es
denn auf << die Beschaffenheit der Sache in ihrer Stellung
118
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.
beim konkreten Geschäft)) ankommt, vgl. ÜSER-SCHÖNEN-
BERGER, N. 47 am Ende zu Art. 24 OR) etwas wesentlich
anderes sei als eine voll liberierte Aktie. Das ist aber zu
bejahen, wenn · auch vielleicht nicht allgemein, so doch
eben bei einer Konkurssteigerung, von deren Teilnehmern
nicht ohne weiteres erwartet werden darf, sie nehmen
auch eine ihnen nicht bekannt gewordene Einzahlungs-
pflicht einfach mit in Kauf.
Übrigens liess es der Steigerungsleiter an der nach den
Umständen gebotenen Pflicht zur Aufklärung des Gant-
publikums fehlen. Wie aus der Vernehmlassung des
Konkursamtes zur Beschwerde hervorgeht, begnügte er
sich damit, an der Steigerung die Interimsscheine zu ver-
lesen. Er machte die Anwesenden also nicht ausdrücklich
darauf aufmerksam, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert
seien (und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von
Fr. 28,800.- zu übernehmen habe). Dazu hätte Veran-
lassung bestanden, da nicht vorausgesetzt werden durfte,
jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor
eingesehen und sich von der besondern Art des dritten
dieser Scheine ein genaues Bild gemacht, oder dies sei
beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handelt
sich dabei nicht um eine dem Gantleiter nicht zuzumutende
Rechtsbelehrung, sondern um die Darlegung von Tat-
sachen, die für den Entschluss zum Erwerb offenkundig
wesentlich sein konnten. Insbesondere durfte der Gant-
leiter beim Rekurrenten Burri keine nähere Kenntnis der
Verhältnisse voraussetzen. Er konnte nicht wissen, ob
der Bieter schon durch die Steigerungsankündigung für
die Interimsscheine interessiert worden war, oder ob
ihn erst der Umstand zu einem Angebot ermunterte, dass
sich sonst kein Bieter fand. Jedenfalls musste es ihn
stutzig machen, dass überhaupt jemand es wagte, diese
drei Interimsscheine zu erwerben. Er musste bei der
gegebenen Sachlage mit einem Irrtum, wie er beim Rekur-
renten Burri vorlag, rechnen, so dass auch deshalb, weil
der Irrtum dem Vertragsgegner erkennbar war, die
('
Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N" 27.
119
Annahme eines unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fallenden
Sachverhaltes nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Steigerungszu-
schlag aufgehoben.
27. Entscheid vom 3. September 1953 i. S. Imexim A.G.
Zwang_sversteigerung von Grundstücken, Zahlung des Steigerungs-
preises (Art. 136 SchKG). «Verrechnung» mit einer vom
Schuldner bestrittenen Grundpfandforderung ?
Realiifatia,n ~orc1e ~es immeubles par voie d'encheres. Payement du
prix d ad7udication (art. 136 LP). « Compensation >> avec une
creance hypothecaire contestee par le debiteur ?
Real_izzazione forzata di f ondi. Pagamento del prezzo di aggiudica-
zior:e (art. 136 LEF). « Compensazione" con un credito ipote-
car10 contestato dal debitore ?
In der von der Gläubigerin der II. Hypothek
angehobenen Grundpfandbetreibung brachte das Be-
treibungsamt Basel-Stadt die im Eigentum der Rekur-
rentin stehende Liegenschaft Fasanenstrasse 122 in Basel
am 11. Juni 1953 zur Versteigerung. Die Steigerungsbedin-
gungen sahen vor, dass die auf Abrechnung an der Kauf-
summe bar zu zahlenden Beträge bis zum 11. September
1953 zu entrichten seien. Den Zuschlag erhielt zu
Fr. 338,000.- J.-J. Brodbeck, der im Lastenverzeichnis
als Gläubiger der III. Hypothek, eines Schuldbriefs über
Fr. 50,000.-, eingetragen ist. Da die Rekurrentin gegen
ihn am 7. Mai 1953 Klage auf Aberkennung des von ihm
beanspruchten Forderungs- und Grundpfandrechts einge-
leitet hatte, teilte ihm das Betreibungsamt mit Schreiben
vom 13. Juni 1953 u. a. mit, der die hypothekarische
Belastung I. und II. Ranges übersteigende Teil des Gant-
kaufpreises (ein Betrag von rund Fr. 46, 700.-) sei auf der
Gerichtskasse bar einzuzahlen und bleibe solange gesperrt,
bis ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliege oder die