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54_III_294

BGE 54 III 294

Bundesgericht (BGE) · 1928-09-21 · Deutsch CH
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Schuldbetreibullgs- und Konkursrecht (Zivilabteilullgell). No 68.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. September 1928

i. S. Schaffner gegen Obrist.

Wer auf der Z w a n g s ver s t e i ger u n g in gutem Glauben

eine F 0 r der u n g erwirbt, ist in seinem Erwerb auch

dann geschützt, wenn die versteigerte Forderung· nicht

dem Betriebenen, sondern einem Dritten zustand, mag

dieser zwar nicht in der Lage gewesen sein, Widerspruch

zu erheben.

Celui qui, dans des eneheres torcees, acquiert une erianee de

bonne foi, doit etre protege dans son acquisition lorsque

Ia creance adjugee n'appartenait pas au poursuivi mais a

un tiers, quand bien meme ce dernier n'aurait pas He en

mesure de proceder par voie de revendication.

Chi, in pubLlico incanto, si e portato acquirente in buona

fede di un credito spettante ad un terzo, dev'essere protetto

nel suo acquisto quand'anche il terzo non avesse avuto modo

di procedere per Ia via della rivendicazione.

A. -

(Gekürzt.) Der Kläger Alfred Schaffner und der

Ehemann der Beklagten, Jakob Obrist, Schreinermeister

in Brugg, kauften im Jahre 1920 in Deutschland Holz-

bearbeitungsmaschinen, von denen Schaffner den grös-

seren Teil erhielt, die in s~iner Wohnung auf Lager

gestellt wurden, um von 1a aus verkauft zu werden. In

der Folge wurden jedoch die dem Schaffner überlassenen

Maschinen zur Erleichterung des Verlmufes in die Schrei-

nerwerkstätte des Obrist verbracht. Dieser verkaufte

sie, zusammen mit anderen (eigenen) Maschinen, am 14.

März 1921 für zusammen 17,200 Fr. an J. Saxer-Köchlin,

Schreiner, in Sarmensdorf. Von den von Saxer geleisteten

Teilzahlungen von mehreren Tausend Franken lieferte

Obrist nur einige Hundert Franken an Schaffner ab.

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Nachdem Obrist seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt

hatte, wurde er dort von dritter Seite mehrfach betrieben.

Bei der ersten Pfändung bezeichnete er als in seinem

Eigentum stehend eine Forderung im Betrage von

zirka 8700 Fr. an Sax.er-Köchlin, Schreinerei, Sarmens-

torf, und gab er gleichzeitig an,· diese Forderung sei

dem Alfred Schaffner, Sägerei in Hausen bei Brugg, für

eine Bürgschaftsforderung von 4000 Fr. verpfändet. Als

dann später in einer anderen Betreibung diese Forderung

gepfändet wurde, blieb der Drittanspruch des Schaffner

unbeachtet und da auch Saxer auf die Anzeige von der

Pfändung 'hin sich darauf beschränkte, einfach. die

Existenz der gepfändeten Forderung zu bestreIten,

leitete das Betreibungsamt weder das Widerspruchs-

verfahren ein noch sandte es eine Steigerungsanzeige

an Schaffner.' An der Steigerung vom 22. Mai· 1925

wurde dann

« eine angebliche Forderung im Betrage

von 8700 Fr. aus Lieferung von Maschinen und Bestand-

teilen an Saxer-Köchlin, Schreinerei in Sarmensdorf»

um 180 Fr. 30 Cts. an die Ehefrau des Obrist· zu-

ges-chlagen.

.

Als Frau Obrist die er&teigerte Forderung 1m Betrage

.von 5900 Fr. gegen Saxer beim Bezirksgerichte Brem-

garten gerichtlich geltend

mac~te, . erhob

Sch~~ner

Hauptinterventionsklage gegen S.1e mIt d~n An.~ra~en,

es sei festzustellen, dass er, nicht Frau ObrIst, Glaublger

der· geltend gemachten Forderung sei, und er sei berech-

tigt zu erklären, an ihrer Stelle in den Forderungsprozes~

gegen Saxer einzutreten, und sie sei als ProzessparteI

auszuschliessen.

B. -

Durch Urteil vom 23. Dezember 1927 hat das

Obergericht des Kantons Aargau diese Hauptinter-

ventionsklage abgewiesen.

.

C. -

Gegen dieses Urteil hat Schaffner dIe Berufung

,an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage, eventuell gegen Erstattung des

Steigerungspreises von 180 Fr. 30 Cts.

AS 54 III -

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 68.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz ist unter dem Gesichtspunkte zur

. Abweisung der (Hauptinterventions-) Klage gelangt,

dass durch den Zuschlag auf der Zwangsver<;teigerung

die versteigerte Forderung dem Ersteigerer verschafft

werde, gleichgültig ob sie bis dahin nicht dem betriebenen

Schuldner, ~ondern einem Dritten zugestanden habe,

der sie nun durch den Zuschlag an den Ersteigerer ver-

liere. Indessen ist die Klage schon deswegen abzuweisen,

weil der-(Hauptinterventions-) Kläger gar nie Gläubiger

der versteigerten Forderung gegen Saxer gewesen ist

(wird näher ausgeführt).

2. -

Abgesehen davon, dass die streitige Forderung

gar nie dem Kläger Schaffner zugestanden hat, ist

die Klage auch aus dem von der Voiinstanz 'ange-

führten Grund abzuweisen. Selbst wenn vorausgesetzt

wird, dass der Kläger Schaffner der Gläubiger der auf

die Steigerung gebrachten Forderung gewesen sei,

so ist doch seine Auffassung abzulehnen, als ob eine

nur vermeintliche, in Wahrheit

aber

gar nicht

bestehende Forderung des Obrist gegen Saxer ver-

steigert und hiedurch seine (Schaffners) wirklich be-

stehende Forderung gegen Saxer nicht berührt worden

sei. Versteigert wurde vielmehr die durch den am 14.

März 1921 von Obrist mit Saxer abgeschlossenen Kauf-

vertrag begründete Kaufpreis (rest) forderung gegen

. Saxer, und wenn diese dem Kläger Schaffner zugestanden

hätte, so würde eben eine Forderung des Schaffner als

vermeintlich dem betriebenen Schuldner Obrist gehörend

vom Betreibungsamte versteigert worden sein. Unter

diesem Gesichtspunkte lautet die zu entscheidende

Frage dahin, ob der Steigerungszuschlag die auf die

SteigeruRg gebrachte Forderung des Schaffner an die

Meistbietende, die Beklagte, zu übertragen vermochte.

Nun handelt das Betreibungsamt bei der Zwangsver-

steigerung nicht als Vertreter, sei es des betreibenden

Gläubigers oder des betriebenen Schuldners, sondern

i I·

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivllabteilungen). No 68.

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kraft öffentlicher Gewalt, welche ihm namentlich die

Befugnis verleiht, unter bestimmten betreibungsrecht-

lichen Voraussetzungen gewisse Vermögensrechte zu

versteigern und durch den Steigerungszuschlag an den

Meistbietenden zu übertragen. Und zwar ist der Zuschlag

eine besondere Art des Rechtserwerbes, deren Wir-

kungen nur insoweit von den zivilrechtlichen Vorschriften

über. den Kauf, die übertragung von beweglichen oder

unbeweglichen Sachen, die Zession usw. bestimmt werden,

als die Vorschriften über die Zwangsverwertung jenen

Vorschriften des Zivilrechtes Raum lassen. Namentlich

gilt für die Zwangsversteigerung, und zwar sinngemäss

und denn auch nach ständiger Rechtsprechung nicht

nur von Grundstücken, sonderu auch von beweglichen

Sachen und von Forderungen, der Art. 136 bis SchKG,

dass der Eigentumserwerb (treffender: Rechtserwerb)

des Steigerungskäufers nur auf dem Wege der Beschwerde-

führung angefochten werden kann mit dem Begehren

auf Aufhebung des Zuschlages. Danach ist also der

Steigerungszuschlag ein Erwerbsgrund, der' nur durch

betreibungsrechtliche Beschwerde angefochten, dagegen

nicht mehr durch eine nachträgliche Klage in Frage

gestellt werden kann, mit welcher ein Dritter das ver-

steigerte Recht für sich in Anspruch nehmen will. Somit

folgt aus Art. 136 bis SchKG auch, dass der Steigerungs-

zuschlag über ein nicht dem betriebenen Schuldner

zustehende Recht, das ohne Verletzung der einschlägigen

Vorschriften gepfändet wurde, eine wirksame Verfügung

über dieses Recht darstellt.

.

Bei näherem Zusehen ergibt sich freilich, dass eine

derartige Vindikationsklage mit Bezug auf die an der

Zwangsversteigerung zugeschlagenen Rechte nicht aus-

nahmslos ausgeschlossen ist. Indem Art. 108 SchKG

« inbezug auf gestohlene und verlorene Sachen») die

Geltung der Art. 206 und 207 des (alten) OR vorbehält

-

welchen die Art. 934, 935 und 936 ZOB entsprechen

-, gibt er der Vindikationsklage des wahren Eigentümers

gegen den Steigerungskäufer Raum. Und zwar nicht

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 68.

etwa nur, wie es infolge eines bIossen (im Archiv für

SchK ·3 Nr. 65 nachgewiesenen) RedaktionsverseheIis

den Anschein hat, bezüglich unfreiwillig abhanden

gekommener Sachen, deren· Rechtsverhältnisse durch

Art. 206 aOR bezw. 934 und 935 ZGB geregelt weIden,

sondern gemäss der Verweisung auf Art. 207 aOR bezw.

den entsprechenden Art. 936 ZGB bezüglich beweglicher

Sachen überhaupt, welche der Steigerungskäufer nicht

in gutem Glauben erworben hat, nämlich nicht in ent-

schuldbarem Irrtum darüber, dass sie dem betriebenen

Schuldner gehörten. Dieser Vorbehalt der Vindikations-

klage soll den wahren Eigentümer beweglicher Sachen

unter den

angegebenen

engumschriebenen Voraus-

setzungen vor dem Rechtsverluste schützen, welchem

er andernfalls dadurch a.usgesetztwird, dass seine Sachen

in einer ihm fremden Betreibung gepfändet und darauf-

hin versteigert werden, selbst wenn er gar nicht in die

Lage versetzt worden ist, sich nach Massgabe der Be-

stimmungen über das Widerspruchsverfahren . gegen

ungerechtfertigte Inanspruchnahme seines Vermögens

für fremde Schuld zur Wehr zu setzen. Nun werden ja

aber die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren

nach ständiger (neuerer) Rechtsprechung der eidge-

nössischen Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs (seit BGE 29 I S. 558 = Sep.-Ausg. 6

S. 283, deutsche übersetzung im Archiv für SchK 7

Nr. 124) auch auf gepfändete Forderungen zur Anwen-

dung gebracht. Mag diese Rechtsprechung zwar auf

theoretische Bedenken stossen, so haben die Zivilgerichte

im Hinblick auf das unabweisbare praktische Bedürfnis,

welches ihr gebieterisch gerufen hat (vgl. den angeführten

Entscheid), doch keinen Anlass, sich darüber hinwegzu-

setzen, sondern werden sie sich bei ihrer Zivil-Recht-

sprechung den Konsequenzen nicht entziehen dürfen,

welche sich aus der erörterten Rechtsprechung und

Rechtsübung der Betreibungsbehörden ergeben. Danach

muss dem Gläubiger einer Forderung, welche in einer

ihm fremden Betreibung gepfändet und hernach ver-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivllabteUungen). N° 69.

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steigert· worden ist, sein Forderungsrecht gegen den

Drittschuldner regelmässig· abgesprochen werden, selbst

wenn er nicht in die Lage versetzt wurde, vor der Ver-

steigerung irgend etwas zur Wahrung desselben zu tun,

weil ihm die Pfändung verborgen blieb. Somit macht

es für die Beurteilung der vorliegenden Klage keinen

Unterschied aus, ob aus dem Briefe des Klägers vom

4~ Dezember 1925 geschlossen werden wolle oder nicht,

er habe noch vor der Versteigerung der Forderung gegen

Saxervon deren Pfändung in den Betreibungen gegen

Obrist erfahren, ohne jedoch etwas vorzukehr.en. Höch-

stens kann in analoger Anwendung der Art. 108 SchKG

und 936 ZGB· das Forderungsrecht dem wahren Gläu-

biger vorbehalten bleiben im Falle, dass der Steigerungs-

käufer es nicht in gutem Glauben erworben hätte. Allein

selbst wer im Gegensatz zu Erw. 1 hievor annehmen

wollte, Schaffner und nicht Obrist sei der wahre Gläu-

biger der Forderung gegen Saxer gewesen, könnte doch

der Beklagten Frau Obrist nicht den Vorwurf unent-

schuldbaren Irrtums machen, wenn sie das wenig durch-

sichtige Rechtsverhältnis anders, nämlich eben im Sinne

der Erw. 1 hievor, beurteilt haben sollte, wieinangels

gegenteiligen· Beweises anzunehmen ist (vgl. Art. 3

ZGB).

Demnach erkennt das Bundesgericht:·

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember

1927 bestätigt.

69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. September 1928

i. S. B.ieben

gegen B:onkursmasse Gottfried Imobersteg-SchUt seI.

Im Konkurs eines Mitbürgen, welchersicheinemande-

ren

Mitbürgen ausdrücklich als R ü c k b ü r g e

ver-

pflichtet hat, kann dieser Mitbürge nicht neben dem Gläu-

biger im Kollokationsplan mgelassen

werden.

SchKG

Art. 217.