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54_III_289

BGE 54 III 289

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 66.

kann, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses,

der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den

Anspruch gemäss Art. 260 SchKG anstelle der Masse

bestreiten wollen. Uebrigens wird es im einzelnen Falle

keine Bedenken erwecken, die Ersatzforderung der Ehe-

frau oder Witwe auf Grundlage der (vorläufigen) Ver-

fügung der Konkursverwaltung über Eigentumsan-

sprachen zu kollozieren und für den Fall. dass es bei

dieser Anerkennung der Eigentumsansprachen nicht sein

Bewenden haben sollte. eine Nachkollokation ins Auge

zu fassen, die ja naturgernäss höher ausfallen müsste.

So besonders auch im vorliegenden Falle. wo nach der

Meinung der Konkursverwaltung nur noch eine Frauen-

gutsersatzforderung von 25 Fr. zu kollozieren übrigbIieb.

In anderen Fällen. namentlich wenn vorauszusehen ist,

dass auf Grund einer nach Art. 260 SchKG auszustellenden

Abtretung von einzelnen Gläubigern ein langwieriger

Prozess gegen die Ehefrau geführt werden wird, steht

auch nichts entgegen, dass gemäss Art. 59 Abs. 2. KV mit

der Kollokation der Ersatzforderung einfach zugewartet

wird.

Nachdem die Rechte der Konkursglä~biger seinerzeit

nicht in genügender Weise gewahrt worden sind, muss

und kann dies jetzt noch nachgeholt werden inder Weise,

dass die Art. 47 bezw. 48 Abs. 2 KV nachträglich noch

sinngemäss zur Anwendung gebracht werden, . indem die

Konkursverwaltung entweder eine weitere Gläubiger-

versammlung einberuft oder ein Zirkular an die Gläu-

biger erlässt. hierauf eventuell gemäss Art. 46 bezw. 52

KV Frist zur Aussonderungsklage ansetzt und je nach

dem weiteren Verlauf eine Nachkollokation vornimmt,

wie dies schon im ZiviIurteiI des Bundesgerichts am

Schlusse angedeutet ist. Es stünde aber natürlich auch

nichts entgegen, dass die Konkursverwaltung unter dem

Eindruck des obergerichtIichen Urteils sich entschliesst,

von sich aus auf die ursprünglich ins Auge gefasste, aber

nicht verbindlich gewordene Anerkennung der Eigentums-

ansprachen der Witwe Beerli zurückzukommen und dieser

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67.

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ohne weitere Befragung der Gläubiger einfach Klagefrist

gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KV anzusetzen.

Demnach erkennt die Sclzuldbetr.- und Konkurskammer :

Der eventuelle Rekursantrag wird im Sinne der Er-

wä~ngen begründet erklärt.

67. Auszug aus dem Entscheid vom SO. Oktober 1928

i. S. Ziillig.

Grundstückszugehör und

Unpfändba~

k e i tim K 0 n kur s ver f a h ren :

Führt der

Gemeinschuldner Beschwerde wegen Unpfändbarkeit von

Gegenständen, welche als Gl:undstückszugehör in Ansprucll

genommen werden wollen, und wird die Beschwerde an sich

für begründet erachtet, so hat die Aufsichtsbehörde auch

darüber zu entscheiden, ob jene Gegenstände im Lasten-

verzeichnis als Zugehör anzuerkennen seien; bejahenden-

falls kann der Gemeinschuldner KoUokationsklage gegen

die

Grundpfandgläubiger anstrengen,

verneinendenfalls

haben diese

die Kollokationsklage gegen den Gemein-

schuldner zu richten.

Accessoires d'un immeubte. -

lnsaisissabiliti dans ta taillile. -

Quand le failli porte plainte en invoquant I'insaisissabili~e

d'objets que des creanciers hypothecaires veulent conSl-

derer comme des accessoires d'un immeuble, l'autorite de

surveillance, si elle admet que ces objets sont bien insaisis-

sables en eux-lnemes, doit en outre decider si lesdits objets

doivent elre inscrits comme accessoires a l'etat des charges;

dans l'affirmative, il incombe au failli d'ouvrir ac!ion. en

contestation de l'etat de collocation contre les creanClers

. hypothecaires; dans la negative, il appartient a ceux-ci

d'ouvriraction contre le failli.

Accessori di uno stabile. -

lmpignorabilitil nel tallimento. -

Se il fallito si aggrava pretendendo impignorabili degli

oggetti considerati invece dai creditori come accessori deHo

stabile e quindi soggetti all'esecuzione,l'Autorita di Vigilanza,

se essa li considera per se stessi impignorabili, decidera

anche se devono essere l.scritti nell'elenco oneri come acces-

sori : se la sua decisione e affermativa, al fallito spett~ra il

diritto di agire in giudizio contro i credit0r,i ipo,tecarl. pe~

contestare Ia graduatoria: in caso contrano, al credlton

ipote~ri contro il fallito.

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SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67.

A. -

Die in Konkurs geratene Frau Möhr, Eigen-

tümerin des Gasthofes zum Löwen in Wald, Kanton

Appenzell A.-Rh., verlangte mit Beschwerde Ausschei-

dung weiterer Kompetenzstücke, u. a. eines Stubentisches

und eines Doppelkleiderschrankes. In der Beschwerde-

beantwortung brachte das Konkursamt des Vorderlandes

des Kantons Appenzell A.-Rh. u. a. an, Stubentisch

und Doppelkleiderschrank seien als Zugehör mit der

Gasthausliegenschaft verpfändet.

B. -

Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde dieBeschwerde zugesprochen.

e. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent, Gläubiger

einer auf dem Gasthof zum Löwen in Wald lastenden

Grundpfandforderung, an das Bundesgericht weiter-

gezogen mit dem Antrag, Stubentisch und Doppelkleider-

kasten seien nicht als -Kompetenzstücke der Gemein-

schuldnerin zu überlassen. Er bringt vor, diese Gegen-

stände sowie das gesamte Wirtschafts- und Bäckerei-

inventar seien am 22. April 1924 und am 9. März 1927

mit der Liegenschaft zum Löwen gemäss Art. 805 ZGB

verpfändet worden; die Gemeinschuldnerin habe sie

nicht selbst in den « Löwen» eingebracht, sondern sie

seien schon früher dort gewesen und gehören zur Zuge hör

der Liegenschaft.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Es ist nicht statthaft, dem Gemeinschuldner Kompe-

tenzstücke zu überlassen ohne jede Rücksicht darauf,

ob es sich um solche Gegenstände handle, welc.he als

Grundstückszugehör der Pfandhaft der Grundpfand-

rechte unterworfen seien, wie es die Vorinstanz getan

hat, indem sie über den daherigen Einwand des Konkurs-

amtes stillschweigend hinwegschritt.

Gleichwie ein

Schuldner durch Verpfändung einer unpfändbaren Sache

auf die Wohltat der Unpfändbarkeit zum Vorteil des

Pfandgläubigers verzichtet, so lässt sich auch die Grund-

SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67.

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stückszugehör-Eigenschaft einer Sache mit den:n Kom-

petenzqualität nicht vereinbaren, und zwar mcht nur

im Verhältnis zu den Grundpfandgläubigern, sondern

überhaupt, nämlich auch gegenüber den das Grundstück

pfändenden Gläubigern und entsprechend. der Konkurs-

masse. Für die Konkurrenz von Pfand- mIt Kompetenz-

ansprachen im Konkurse gilt im allgemeinen die Vor-

schrift des Art. 54 Abs. 1 der Konkursverordnung :

{(Kompetenzstücke, an denen vertraglic~e Pfandrec~te

geltend gemacht werden, sind, sofern d~ese. Rechte Im

Kollokationsverfahren anerkannt werden,Il1 dIe Konkurs-

masse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher

zu verwerten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Gemein-

schuldner zuzuweisen.» Da der Gemeinschuldner nun

aber nicht befugt ist, den Kollokationsplan anzufechten,

kann er gegen eine ein Pfandrecht anerkennende Kollo-

kationsverfügung, auch wenn sie für ~hn den. Verlust

eines Kompetenzstückes bedeutet, mchts WIrksames

vorkehren. Diese Regelung rechtfertigt sich für das

Faustpfand unter dem Gesichtspunkte,dass ein Schul~neI

kaum je etwas triftiges gegen die Anerkennung eI?eS

Pfandrechtes wird einzuwenden haben, wenn es sICh

um eine bewegliche Sache handelt, welche sich im.Besi~ze

des Pfandgläubigers befindet, und andernfalls WIrd sICh

ja auch die Konkursverwaltung nicht oh~e weiteres zur

Anerkennung eines Pfandrechtes herbeilassen.

Ganz

anders verhält es sich, wenn die Ausdehnung der P~~n?­

haft der Grundpfaildrechte auf Grundstückszugehor ~.n

Frage steht: hier kann das B~stehe~. e~nes Zu.gehor

schaffenden Ortsgebrauches odereme bezuglichen WIllens-

äusserung -

die meist viel weniger klar zu Tage treten

dürfte als der Wille zur Faustpfandbestellung -

oder

auch das Vorliegen der objektiven Voraussetzung des

Zusammenhanges mit der Hauptsache bestritten werden,

letzteres namentlich sogar nach erfolgter Anmerkung der

Zugehör im Grundbuch (Art. 805 ~s. 2 i. f: ~GB), u~d

endlich können sieh Zweifel über dIe Identltat von 1m

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67.

Zugehör-Inventar der Grundbuchakten verzeichneten

Zugehörsachen ergeben. Alle diese Streitfragen aufzu-

werfen muss auch dem Geme~nschuldner zugestanden

werden, wenn es von ihrer Beantwortung abhängt, ob

er sich ein Kompetenzstück retten kann oder nicht.

Zu diesem Zwecke kann der Gemeinschuldner zunächst

Beschwerde führen, sobald ihm ein beanspruchtes Kom-

petenzstück unter Hinweis auf das Zugehör-Pfandrecht

von Grundpfandgläubigern abgesprochen wird. Hiebei

werden die Aufsichtsbehörden in erster Linie über die

Voraussetzungen der Unpfändbarkeit zu entscheiden

haben, und bejahendenfalls dann auch über die Voraus-

setzungen der Zugehör-Eigenschaft bezw. der Ausdehnung

der Grund pfandhaft auf jenes Kompetenzstück. Immer-

hin kann der Entscheid über den letzteren Punkt nur

ein vorläufiger sein und muss der endgültige Entscheid

darüber den Gerichten vorbehalten bleiben, da er eine

ausschliesslich vom materiellen Rechte beherrschte Frage

betrifft. Gelangt die Aufsichtsbehörde bei ihrer summa-

rischen Prüfung dieser Frage zur Verneinung, so kann

sie anordnen, dass die betreffende Sache nicht als Zugehör

m Lastenverzeichnis (Bestandteil des Kollokationsplanes,

vgl. Art. 125 der Grundstücksyerwertungsverordnung)

aufzuführen oder nachträglich wieder wegzustreichen sei,

letzteres natürlich unter Neuauflage des Lastenverzeich-

llisses. Den hiedurch betroffenen Grundpfandgläubigern

wäre alsdann anheimgestellt, durch Kollokationsklage

ihr Zugehör-Pfandrecht gleichwohl zur Geltung zu brin-

gen, und zwar müsste diese Klage gegen den am Ausgang

einzig interessierten Gemeinschuldner, nicht gegen die

Konkursverwaltung, angestrengt werden (bezw., wenn

sie, z. B. mangels Angabe des Grundes der Abweisung

des Zugehör-Pfandrechtes im Lastenverzeichnis doch

gegen die Konkursverwaltung erhoben würde, wäre

die Verteidigung dem Gemeinschuldner zu überlassen).

-

Gelangt die Aufsichtsbehörde dagegen zur (vorläufigen)

Bejahung der Zugehör-Eigenschaft (was z. B. bezüglich

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 67.

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von im Grundbuch angemerkter Zugehör regelmässig der

Fall sein wird), so müsste dem Gemeinschuldner zu-

gestanden werden, seinerseits Klage auf Aberkennung

der Zugehör-Eigenschaft gegen sämtliche Inhaber von

Pfandrechten an dem betreffenden Grundstücke zu

erheben sei es während der Auflage des Lastenverzeich-

nisses, ~i es binnen einer ihm von der Aufsichtsbehörde

anzusetzenden Nachfrist, wenn im Zeitpunkte der Fällung

des Beschwerdeentscheides die Auflage des Lastel;-

verzeichnisses bereits stattgefunden haben sollte. DamIt

ist im Konkursverfahren dem Gemeinschuldner bezüglich

der Zugehör, insoweit er deren Unpfändbarkeit g~lten~

machen will, eine ähnliche Stellung eingeräumt WIe bel

der Pfändung und Pfand verwertung von Grundstücken

dem betriebenen Schuldner durch die Art. 11, 34, 38

und 39 der Grundstücksverwertungsverordnung, wozu

ein unabweisbares Bedürfnis besteht, wenn anders die

Kompetenzansprüche

des Gemeinschuldners. an

~Is

Grundstückszugehör angesprochenen Sachen nIcht eIll-

fach geopfert werden wollen.

.. .

Insofern die Vorinstanz die heute noc.h streItIgen Sachen

der Rekursgegnerin ohne jeden Vorbehalt als Kompeten~­

stücke zugesprochen hat, erweist sich ihr EntscheId

somit als unhaltbar. Vielmehr wird sie die Rechte der

Grundpfandgläubiger in der angegebenen Weise vor-

behalten müssen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell

A.-Rh. vom 31. August 1928, soweit angefoc~ten, auf-

gehoben und die Sache zurückgeV\riesen WIrd.