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54_III_280

BGE 54 III 280

Bundesgericht (BGE) · 1928-10-29 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

280 Schuldl}etreibungs- und KOllkursre('ht. N° 66.

66. Entscheid vom 29. Oktober 1928 i. S. WeltL SchKG Art. 242, 260, Konkursverordnung Art. 47 ff. und 59 : Die Verfügung der Konkursverwaltung über die Anerkennung von E i gen t ums ans p r ach e n wird regelmässig für die Konkursgläubiger nicht verbindlich, wenn ihnen nicht an der zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich Gelegenheit gegeben wird, Anträge zur Beschlussfassung darüber zu stellen. Ist die Höhe der Fra u eng u t s e r s atz f 0 r der u n g von der Entscheidung über Eigentumsansprachen abhängig, so ist nach Art. 48 Abs. 2 oder 59 Abs. 2 Satz 2 der Konkurs- verordnung vorzugehen. Art. 242 et 260 LP; 47 et sv. ei 59 ord. faill. La decision de l'administration de la faillite au sujet des reven- dications de tiers ne lie dans la regle point les creanciers du failli lorsque, dans la' seconde assemblee des creanciers, Hs ne sont pas expressement mis en mesure de faire des propositions pour la decision a prendre sur les revendications Lorsque le montant de la creance que la femme du failli a le droit de faire valoir pour ses apports depend de la decision sur les revendications, il sera procede selon l'art. 48 al. 2 ou l'art. 59 al. 2 de l'ordonnance sur l'administration des offices de faHlite. Art. 242 e 260 LEF, 47 ed seg. e 59 deI Regolamento sull'ammi- nistrazione dei fallimenti (RAF). . La decisione dell'amministrazione di un fallimento intorno a rivendicazioni da parte di terzi' non vincolano, di regola, i creditori deI fallito quando, nella seconda assemblea dei creditori, non e loro stata data occasione di fare delle proposte sulle decisioni da prendersi in merlto alle rivendi- cazioni stesse. Ove l'importo deI eredito, ehe la moglie deI fallito puo accampare per gli apporti, dipenda dalla decisione sulle rivendicazioni, si procedera secondo rart. 48 al. 2 0 l'art. 59 al. 2 RAF. A. - (Gekürzt.) Bei der Aufnahme des' Inventars über die konkursamtlich liquidierte Erbschaft des Ferdi- nand Beerli durch das Konkursamt Kriegstetten wurde bei Wertschriften im Schätzungswerte von 37,800 Fr. bemerkt : « Anspruch der Witwe als Ersatz ihres Ein- bringens gemäss Art. 196 ZGB. » Ferner wurden iID Schuldbetreibungs- und l{onkursrecht. N° 66. .281 Konkursinventar zwei auf ihren Namen lautende Bank- obligationen von zusammen 6000 Fr. als « Wertpapiere der Witwe » verzeichnet. Endlich wurde in der beson- deren Abteilung des Konkursinventars für Eigentums- ansprachen angegeben, dass die Witwe des Gemeinschuld- ners die erwähnten Wertpapiere vindiziere, und folgende Verfügung des Konkursamtes angeschlossen: « Der Vin- dikationsanspruch der Witwe Anna Beerli geb. Reichle wird gestützt auf die vorgelegten Ausweise in vollem Umfang anerkannt. » In dem an der ersten Gläubigerversammlung vom Konkursamt erstatteten Bericht wurde ausgeführt, von den Wertschdften werden als Eigentum oder z. T. als. Ersatz von solchem im Sinne von Art. 196 ZGB von der Witwe angesprochen 43,800 Fr. Weiter heisst es im Protokoll: « Gegen die im vorliegenden Inventar er- folgte Ausscheidung der Kompetenzstücke und Dritt- gegenstände wird nicht opponiert .» Inzwischen hatte ein Vertreter der Witwe Beerli die auf S. 214 hievor auszugsweise wiedergegebene Konkurseingabe eingereicht. Im Kollokationsplan lautet die Abteilung Unver- sicherte Forderungen, Vierte Klasse, wie auf S. 215 hievor abgedruckt. Während der am 21. August 1926 erfolgten Auflage des Kollokationsplanes erhob der Konkursgläubiger Welti folgende Kollokationsplananfechtungsklage: « Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli seI. ist abzu- ändern wie folgt :

a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit 44,025 Fr. und nicht mit 51,825 Fr. zu kollozieren.

b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im Kollokationsplan vorgenommene Eigentumsansprache in der Höhe von 51,800 Fr. ist auf 14,000 Fr. zu reduzieren und hat sich auf die Obligationen Nr. 9888 per 5000 Fr. und Nr. 43257 per 1000 Fr. der St. Gallischen Kantonal- bank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu beschränken. 282 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.

c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr. 50 Cts. in die 4. und mit einem Betrage von 22,012 Fr. 50 Cts. in die 5. Klasse zu kollozieren. » Ahnliehe Kollokationsplananfechtungsklagen schei- nen noch von zwei weitern Konkursgläubigern, der Gesellschaft der L. von Roll'schen Eisenwerke und deren Direktor Grütter, angehoben worden zu sein, wurden jedoch sistiert. Inzwischen hatte das Konkursamt auf den 14. Sep- tember 1926 zur zweiten Gläubigerversammlung einge- laden unter Verwendung des amtlichen Formulars, welches als letztes (8.) Traktandum vorsieht: «Beschluss- fassung über Verzicht auf Geltendmachung bezw. Stellung von Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG» mit dem Beüügen: « Ab- tretungsbegehren im Sinne von Ziffer 8 der Traktanden sind bei Vermeidung de~ Ausschlusses an der Versamm- lung selbst oder binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu stellen. » Laut dem Versammlungsprotokoll verwies das Konkursamt wiederum darauf, dass von den in· ventarisierten Wertschriften von der Witwe angesprochen werden 43,800 Fr., mit dem Beifügen: « Das Inventar ist (nach Vorschrüt des Gesetzes von der Gläubiger- versammlung an) zur Einsicht und Anfechtung aufge- legen, Anfechtungen sind nicht erfolgt.» - Im Zu- sammenhang mit den Schulden berichtete sodann das Konkursamt, dass die Kollokation der von der Witwe des verstorbenen Schuldners angemeldeten Forderung gerichtlich angefochten worden sei von den Konkurs- gläubigern 'Velti usw., und dass die Prozesse z. Zeit vor dem Amtsgerichte Bucheggberg-Kriegstetten in Solothurn hängig seien. - Beim letzten Traktandum ist hierüber dann nichts mehr erwähnt. In . der Folge wurde die von Welti gegen Witwe Beerli angestrengte Kollokationsplananfechtungsklage von den solothurnischen Gerichten zugesprochen, dagegen vom Bundesgericht durch Urteil vom 15. Juni 1928 ange-- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66. 283 brachtermassen abgewiesen, mit der Begründung, dass die Klage ihrem Inhalt nach nicht gegen eine Kolloka- tionsverfügung, sondern nur gegen den von der Witwe Beerli erhobenen und vom Konkursamt anerkannten Aussonderungsanspruch gerichtet sei; einen Aussonde- rungsprozess mit einem Drittansprecher könne aber ein einzelner Konkursgläubiger nur und erst führen, wenn die zweite Gläubigerversammlung auf die Be- streitung des Aussonderungsanspruches verzichtet und die Konkursverwaltung den betreffenden Mass'erechts- anspruch an jenen Konkursgläubiger abgetreten habe; daher fehle dem Kläger die Klagelegitimation und, sei es geradezu unzulässig, einen Aussonderungsanspruch vermittelst Kollokationsklage zu bestreiten, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, da einem einzelnen Konkursgläubiger nicht zugestanden werden könne, eine Klage auf Bestreitung von Aussonderungsan- sprüchen für sich allein vorwegzunehmen, bevor den übrigen Konkursgläubigern auch nur Gelegenheit geboten sei, sich die Klagelegitimation durch Abtretungsbegehren im Anschluss an die zweite Gläubigerversammlung zu verschaffen .. Hierauf verlangte Welti beim Konkursamt Frist- ansetzung zum Begehren um Abtretung der Masserechts- ansprüche gegen Witwe Beerli gemäss Art. 260 SchKG, bezw. Gewährung der Abtretung, eventuell Einberufung einer weiteren Gläubigervel'sammlung zur Beschluss- fassung über das weitere Vorgehen gegen Witwe Beerli, und als das Konkursamt einwendete, jene Frist sei schon längst abgelaufen, führte Welti Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, ihm die Rechts- ansprüche der Masse gegenüber dem Vindikationsan- spruch der Frau Beerli abzutreten, eventuell eine weitere Gläubigerversammlung einzuberufen und über den Vin- dikationsanspruch der Frau Beerli Beschluss fassen zu lassen, resp. den Gläubigern auf dem Zirkularwege die Rechtsansprüche der Masse abzutreten. 284 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66. B. - Durch Entscheid vom 18. September 1928 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon- kurs des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen Entscheid hat Welti an das Birndesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Die Gutheissung des Hauptbeschwerdeantrages würde voraussetzen, dass einerseits die Gesamtheit der Gläubiger auf die Bestreitung der von Witwe Beerli erhobenen Aussonderungsansprüche verzichtet habe, anderseits Begehren um Abtretung dieser Masserechts- ansprüche trotz der am Filsse der Einladung zur zweiteil GläubigerversammlunR angesetzten Frist auch gegen-· wärtig noch gestellt werden können öder der Rekurrent jene Frist nicht versäumt habe. In letzterer Beziehung . macht der Rekurrent nur geltend, aus seiner schon vor Ablauf der Frist angestrengten Kollokationsplanan- fechtungsklage sei ersichtlich gewesen, dass er die Ab- tretung wünsche. Hievon kann keine Rede sein. Als . Abtretungsbegehren kommt nur eine gegenüber der Konkursverwaltung abgegebene Erklärung in Betracht, während jene Klage ,beim Gericht eingereicht wurde und sich zudem gar nicht gegen die Konkursmasse, sondern gegen die Witwe Beerli richtete. Indem der Rekurrent Kollokationsklage anstrengte, wofür er die Legitimation von Gesetzes wegen aus seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger herleiten konnte, gab er im weiteru zu erkennen, dass er davon ausging, keiner Abtretung von Masserechtsansprüchen zu bedürfen, um gegen die Aussonderungsansprüche der Witwe Beerli aufzutreten. Endlich versteht sich von selbst, dass die erwähnte Frist- ansetzung gerade auf diejenigen Masserechtsansprüche Bezug nehmen wollte, auf deren Geltendmachung zu verzichten von der zweiten Gläubigerversammlung werde beschlossen werden ; somit lässt sich die Frage, ob ein Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66. 285 gewisser Masserechtsanspruch von der Fristansetzung betroffen worden sei, nicht anders als übereinstimmend mit der andern Frage beantworten, ob auf die Geltend- machung dieses Masserechtsanspruches zu verzichten beschlossen worden sei. In der Tat besteht die Begrün- dung der Beschwerde hauptsächlich darin, dass der Rekurrent darzutun versucht, es habe kein Verzicht auf die Geltendmachung der Bestreitung der Aussonderungs- ansprüche der Witwe Beerli seitens der zweiten Gläu- bigerversammlung stattgefunden. Dieser Standpunkt, wenn er sich als begründet erweist, vermag indessen nur die Gutheissung des eventuellen Beschwerdeantrages zu rechtfertigen.

2. - Gemäss Art. 242 SchKG verfügt grundsätzlich die Konkursverwaltung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden. Allein abgesehen von den in Art. 49 und 51 der Konkursverordnung besonders behandelten, vor- liegend jedoch nicht zutreffenden Fällen soll die Konkurs- verwaltung, welche den Eigentumsanspruch eines Dritten anerkenuen will, vorerst weder eine bezügliche Verfügung dem Drittansprecher mitteilen, noch den angesprochenen Gegenstand an ihn herausgeben, sondern bleibt es der zweiten Gläubigerversammlung vorbehalten, « etwas anderes zu beschliessen », und im Falle, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst, bleibt es den einzelnen Konkursgläubigern vorbehalten, nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand zu verlangen, sei es in der Versammlung selbst, sei es spätestens binnen 10 Tagen nach ihrer Abhaltung, wie in der Einladung zur zweiten Gläubiger- versammlung ausdrücklich unter Androhung des Aus- schlusses zu bemerken ist (Art. 47 und 48 Ab ... 1 KV). Hängt nun zwar die Abtretung von Masserechtsan- sprüchen gemäss Art. 260 SchKG davon ab, dass die Gesamtheit der Gläubiger auf deren Geltendmachung verzichtet, so würde es doch zu weit führen, als Voraus- 286 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66. setzung der Anerkennung einer Eigentumsansprache durch die zweite Gläubigerversammlung und daher auch der Abtretung der Ansprüche der Masse auf den ange- sprochenen Gegenstand einen ausdrücklichen Beschluss zu bezeichnen. Dagegen muss allermindestens verlangt werden, dass die Konkursverwaltung ihre Verfügung betreffend Anerkennung der Eigentumsansprache in der zweiten Gläubigerversammlung auf eine Weise zur Kenntnis bringe, welche erkennen lässt, dass sie nicht endgültig sei, sondern dass es von der Stellungnahme der Gläubigerversammlung abhänge, ob es bei ihr sein Bewenden habe oder nicht, m. a. W. die Konkursver- waltung muss an der zweiten Gläubigerversammlung den Teilnehmern ausdrücklich Gelegenheit geben, An- träge zu stellen, welche auf eine Beschlussfassung über die Anerkennung oder -Nichtanerkenllung der Eigen- tumsansprache abzielen. Nur durch ein derartiges Vorgehen wird eine klare Stellungnahme der Gläubiger- versammlung zu den Eigentumsansprachen herbeige- führt, während sonst unsieher ist, ob an der zweiten Gläubigerversammlung keine abweichenden Anträge zur Erledigung der Eigentumsansprachen gestellt wurden, weil wirklich alle Teilnehmer mit den bezüglichen Ver- fügungen der Konkursverwaltung einverstanden waren, oder aber nur deshalb, weil es den Versammlungsteil- nehmern gar nicht zum Bewusstsein gekommen ist, dass die endgültige Stellungnahme zu den Eigentumsan- sprachen zur Kompetenz der zweiten Gläubigerver- sammlung gehöre. Zutreffend weist der Rekurrent darauf hin, dass in der Einladung zur zweiten Gläubigerver- sammlung nur im Zusammenhang mit der Beschluss- fassung über Verzicht auf Geltendmachung streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG eine Frist für die Stellung von Abtretungsbegehren gesetzt worden sei; sie kann daher nicht zu laufen beginnen inbezug auf Masserechtsansprüche, welche der Versammlung gar nicht unter dem Gesichtspunkte des Verzichtes auf Schuldbetreibungs- und H:onkursrecht. N° 66. 287 die Geltendmachung zur Kenntnis gebracht worden und zur Sprache gekommen sind. Die Art und Weise, wie der Konkursverwalter an der zweiten Gläubigerversammlung der Eigentumsansprachen der Witwe Beedi Erwähnung getan hat, entspricht nun diesen Anforderungen nicht. Nicht nur gelangten sie nicht im Zusammenhange des letzten Traktandums zur Behandlung, sondern es wurde einfach bei der Bericht- erstattung über den Stand der Aktiven und Passiven die Anerkennung dieser Eigentumsansprachen als eine vollendete Tatsache hingestellt, abgesehen von dem Hin- weis auf die pendenten Kollokationsprozesse. Allein dieser Hinweis war erst recht geeignet, die Meinung zu erwecken, dass gerade in diesen Prozessen über das Schicksal der Eigentumsansprachen entschieden werde, und dass sie daher der Einwirkung der zweiten Gläubigerversammlung entrückt seien. Und was an lässlich der Erstellung des Konkursinventars und in der ersten Gläubigerversamm- lung bezüglich der Eigentumsansprachen geschah, war nach dem Ausgeführten eben nicht massgebend. Zuzugeben ist, dass der Anwendung der angeführten Vorschriften der Konkursverordnung auf Frauenguts- ansprachen Schwierigkeiten entgegenstehen mögen, da die Höhe und Klassifizierung der Frauengutsforderung im Kollokationsplan öfter von der Stellungnahme zu Eigentumsansprachen abhängt, der Kollokations~lan aber schon im Zeitpunkt der Einberufung der zweiten GläubigerversammliIng aufzulegen ist, während regel- mässig erst an dieser Versammlung selbst über die Stel- lungnahme zu den Eigentumsansprachen beschlossen werden soll. Allein den Ausweg zeigt Art. 48 Abs. 2 KV vor, wonach, wenn die besonderen Umstände des Falles eine Erledigung der Ansprache vor der zweiten Gläubigerversammlung als wünschenswert erscheinen lassen, zu diesem Zwecke entweder eine besondere Gläu- bigerversammlung einberufen oder den Gläubigern durch Zirkular eine angemessene Frist angesetzt werden 288 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht , N° 66. kann, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Art. 260 SchKG anstelle der Masse bestreiten wollen. Uebrigens wird es im einzelnen Falle keine Bedenken erwecken, die Ersatzforderung der Ehe- frau oder Witwe auf Grundlage der (vorläufigen) Ver- fügung der Konkursverwaltung über Eigentumsan- sprachen zu kollozieren und für den F:lll, dass es bei dieser Anerkennung der Eigentumsansprachen nicht sein Bewenden haben sollte, eine Nachkollokation ins Auge zu fassen, die ja naturgemäss höher ausfallen müsste. So besonders auch im vorliegenden Falle, wo nach der Meinung der Konkursverwaltung nur noch eine Frauen- gutsersatzforderung von 25 Fr. zu kollozieren übrigblieb. In anderen Fällen, namentlich wenn vorauszusehen ist, dass auf Grund einer nach Art. 260 SchKG auszustellenden Abtretung von einzelnen Gläubigern ein langwieriger Prozess gegen die Ehefrau geführt werden wird, steht auch nichts entgegen, dass gemäss Art'. 59 Abs. 2. KV mit der Kollokation der Ersatzforderung einfach zugewartet wird. Nachdem die Rechte der Konkursgläubiger seinerzeit nicht in genügender Weise gewahrt worden sind, muss und kann dies jetzt noch nachgeholt werden inder Weise, dass die Art. 47 bezw.48 Abs. 2 KV nachträglich noch sinngemäss zur Anwendung gebracht werden, indem die Konkursverwaltung entweder eine weitere Gläubiger- versammlung einberuft oder ein Zirkular an die Gläu- biger erlässt, hierauf eventuell gemäss Art. 46 bezw. 52 KV Frist zur Aussonderungsklage ansetzt und je nach dem weiteren Verlauf eine Nachkollokation vornimmt, wie dies schon im Zivilurteil des Bundesgerichts 3m Schlusse angedeutet ist. Es stünde aber natürlich auch nichts entgegen, dass die Konkursverwaltung unter dem Eindruck des obergerichtlichen Urteils sich entschliesst, von sich aus auf die ursprünglich ins Auge gefasste, aber nicht verbindlich gewordene Anerkennung der Eigentums- ansprachen der Witwe Beerli zurückzukommen und dieser Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. N° 67, 289 ohne weitere Befragung der Gläubiger einfach Klagefrist gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KV anzusetzen. Demnadz erkennt die Sclzuldbelr.- und Konkurskammer : Der eventuelle Rekursantrag wird im Sinne der Er- Wäg,ungen begründet erklärt.

67. Auszug a.us dem Entscheid vom 30. Oktober 19a5

i. S. Ziillig. Gruudstückszugehör und Unpfändba~ k e i tim K 0 n kur s ver f a h ren: Führt der Gemeinschuldner Beschwerde wegen Unpfändbarkeit von Gegenständen, welche als Grundstückszugehör in Anspruch genommen werden wollen, und wird die Beschwerde an sich für begründet erachtet, so hat die Aufsichtsbehörde auch darüber zu entscheiden, ob jene Gegenstände im Lasten- verzeichnis als Zugehör anzuerkennen seien; bejahenden- falls kann der Gemeinschuldner Kollokationsklage gegen die Grundpfandgläubiger anstrengen, verneinendenfalls haben diese die KoUokationsklage gegen den Gemein- schuldner zu richtel1. Accessoires d'un immeuble. - Insaisissabilite dan.~ la faillite. - Quand le failli porte plainte en invoquant l'insaisissabilite d'objets que des creanciers hypothecaires veulent consi- derer comme des accessoires d'un immeuble, l'autorite de surveillance, si elle admet que ces objets sont bien insaisis- sables en eux-memes, doit en outre decider si lesdits objets doivent elre inscrits comme accessoires a l'etat des charges ; dans l'affirmative, il incombe au failli d'ouvrir action en contestatioll de l'etat de collocation contre les creanciers

- hypothecaires; dans Ja negative, il appartiellt a ceux-ci d'ouvriraction contre le failli. Accessori di uno stabile. - lmpignorabilita nel fallimento. - Se il fallito si aggrava pretendendo impignorabili degli oggetti considerati invece dai creditori come accessori dello stabile e quindi soggetti all'esecuzione, l' Autorita di Vigilanza, se essa li considera per se stessi impignorabili, decidera anche se devono essere iscritti nell'eJenco oneri come acces- sori : se Ja sua decisione e affermativa, al fallito spettera il diritto di agire in giudizio contro i creditori ipotecari per contestare la graduatoria: in caso contrario, ai creditori ipotec~ri contro il fallito.