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54_III_280

BGE 54 III 280

Bundesgericht (BGE) · 1928-10-29 · Deutsch CH
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Schuldl}etreibungs- und KOllkursre('ht. N° 66.

66. Entscheid vom 29. Oktober 1928 i. S. WeltL

SchKG Art. 242, 260, Konkursverordnung Art. 47 ff. und 59 :

Die Verfügung der Konkursverwaltung über die Anerkennung

von E i gen t ums ans p r ach e n wird regelmässig

für die Konkursgläubiger nicht verbindlich, wenn ihnen

nicht an der zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich

Gelegenheit gegeben wird, Anträge zur Beschlussfassung

darüber zu stellen.

Ist die Höhe der Fra u eng u t s e r s atz f 0 r der u n g

von der Entscheidung über Eigentumsansprachen abhängig,

so ist nach Art. 48 Abs. 2 oder 59 Abs. 2 Satz 2 der Konkurs-

verordnung vorzugehen.

Art. 242 et 260 LP; 47 et sv. ei 59 ord. faill.

La decision de l'administration de la faillite au sujet des reven-

dications de tiers ne lie dans la regle point les creanciers

du failli lorsque, dans la' seconde assemblee des creanciers,

Hs ne sont pas expressement mis en mesure de faire des

propositions pour la decision a prendre sur les revendications

Lorsque le montant de la creance que la femme du failli a le

droit de faire valoir pour ses apports depend de la decision

sur les revendications, il sera procede selon l'art. 48 al. 2

ou l'art. 59 al. 2 de l'ordonnance sur l'administration des

offices de faHlite.

Art. 242 e 260 LEF, 47 ed seg. e 59 deI Regolamento sull'ammi-

nistrazione dei fallimenti (RAF). .

La decisione dell'amministrazione di un fallimento intorno

a rivendicazioni da parte di terzi' non vincolano, di regola,

i creditori deI fallito quando, nella seconda assemblea dei

creditori, non e loro stata data occasione di fare delle

proposte sulle decisioni da prendersi in merlto alle rivendi-

cazioni stesse.

Ove l'importo deI eredito, ehe la moglie deI fallito puo accampare

per gli apporti, dipenda dalla decisione sulle rivendicazioni,

si procedera secondo rart. 48 al. 2 0 l'art. 59 al. 2 RAF.

A. -

(Gekürzt.) Bei der Aufnahme des' Inventars

über die konkursamtlich liquidierte Erbschaft des Ferdi-

nand Beerli durch das Konkursamt Kriegstetten wurde

bei Wertschriften im Schätzungswerte von 37,800 Fr.

bemerkt : « Anspruch der Witwe als Ersatz ihres Ein-

bringens gemäss Art. 196 ZGB. » Ferner wurden iID

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Konkursinventar zwei auf ihren Namen lautende Bank-

obligationen von zusammen 6000 Fr. als « Wertpapiere

der Witwe » verzeichnet. Endlich wurde in der beson-

deren Abteilung des Konkursinventars für Eigentums-

ansprachen angegeben, dass die Witwe des Gemeinschuld-

ners die erwähnten Wertpapiere vindiziere, und folgende

Verfügung des Konkursamtes angeschlossen: « Der Vin-

dikationsanspruch der Witwe Anna Beerli geb. Reichle

wird gestützt auf die vorgelegten Ausweise in vollem

Umfang anerkannt. »

In dem an der ersten Gläubigerversammlung vom

Konkursamt erstatteten Bericht wurde ausgeführt, von

den Wertschdften werden als Eigentum oder z. T. als.

Ersatz von solchem im Sinne von Art. 196 ZGB von der

Witwe angesprochen 43,800 Fr. Weiter heisst es im

Protokoll: « Gegen die im vorliegenden Inventar er-

folgte Ausscheidung der Kompetenzstücke und Dritt-

gegenstände wird nicht opponiert .»

Inzwischen hatte ein Vertreter der Witwe Beerli

die auf S. 214 hievor auszugsweise wiedergegebene

Konkurseingabe eingereicht.

Im Kollokationsplan lautet die Abteilung Unver-

sicherte Forderungen, Vierte Klasse, wie auf S. 215

hievor abgedruckt.

Während der am 21. August 1926 erfolgten Auflage

des Kollokationsplanes erhob der Konkursgläubiger

Welti folgende Kollokationsplananfechtungsklage:

« Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli seI. ist abzu-

ändern wie folgt :

a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit

44,025 Fr. und nicht mit 51,825 Fr. zu kollozieren.

b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im

Kollokationsplan vorgenommene Eigentumsansprache in

der Höhe von 51,800 Fr. ist auf 14,000 Fr. zu reduzieren

und hat sich auf die Obligationen Nr. 9888 per 5000 Fr.

und Nr. 43257 per 1000 Fr. der St. Gallischen Kantonal-

bank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu beschränken.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.

c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr.

50 Cts. in die 4. und mit einem Betrage von 22,012 Fr.

50 Cts. in die 5. Klasse zu kollozieren. »

Ahnliehe Kollokationsplananfechtungsklagen schei-

nen noch von zwei weitern Konkursgläubigern, der

Gesellschaft der L. von Roll'schen Eisenwerke und deren

Direktor Grütter, angehoben worden zu sein, wurden

jedoch sistiert.

Inzwischen hatte das Konkursamt auf den 14. Sep-

tember 1926 zur zweiten Gläubigerversammlung einge-

laden unter Verwendung des amtlichen Formulars,

welches als letztes (8.) Traktandum vorsieht: «Beschluss-

fassung über Verzicht auf Geltendmachung bezw. Stellung

von Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche

gemäss Art. 260 SchKG» mit dem Beüügen: « Ab-

tretungsbegehren im Sinne von Ziffer 8 der Traktanden

sind bei Vermeidung de~ Ausschlusses an der Versamm-

lung selbst oder binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung

zu stellen. » Laut dem Versammlungsprotokoll verwies

das Konkursamt wiederum darauf, dass von den in·

ventarisierten Wertschriften von der Witwe angesprochen

werden 43,800 Fr., mit dem Beifügen: « Das Inventar

ist (nach Vorschrüt des Gesetzes von der Gläubiger-

versammlung an) zur Einsicht und Anfechtung aufge-

legen, Anfechtungen sind nicht erfolgt.» -

Im Zu-

sammenhang mit den Schulden berichtete sodann das

Konkursamt, dass die Kollokation der von der Witwe

des verstorbenen Schuldners angemeldeten Forderung

gerichtlich angefochten worden sei von den Konkurs-

gläubigern 'Velti usw., und dass die Prozesse z. Zeit

vor dem Amtsgerichte Bucheggberg-Kriegstetten in

Solothurn hängig seien. -

Beim letzten Traktandum

ist hierüber dann nichts mehr erwähnt.

In . der Folge wurde die von Welti gegen Witwe Beerli

angestrengte Kollokationsplananfechtungsklage von den

solothurnischen Gerichten zugesprochen, dagegen vom

Bundesgericht durch Urteil vom 15. Juni 1928 ange--

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.

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brachtermassen abgewiesen, mit der Begründung, dass

die Klage ihrem Inhalt nach nicht gegen eine Kolloka-

tionsverfügung, sondern nur gegen den von der Witwe

Beerli erhobenen und vom Konkursamt anerkannten

Aussonderungsanspruch gerichtet sei; einen Aussonde-

rungsprozess mit einem Drittansprecher könne aber

ein einzelner Konkursgläubiger nur und erst führen,

wenn die zweite Gläubigerversammlung auf die Be-

streitung des Aussonderungsanspruches verzichtet und

die Konkursverwaltung den betreffenden Mass'erechts-

anspruch an jenen Konkursgläubiger abgetreten habe;

daher fehle dem Kläger die Klagelegitimation und, sei

es geradezu unzulässig, einen Aussonderungsanspruch

vermittelst Kollokationsklage zu bestreiten, was von

Amtes wegen zu berücksichtigen sei, da einem einzelnen

Konkursgläubiger nicht zugestanden werden könne,

eine Klage auf Bestreitung von Aussonderungsan-

sprüchen für sich allein vorwegzunehmen, bevor den

übrigen Konkursgläubigern auch nur Gelegenheit geboten

sei, sich die Klagelegitimation durch Abtretungsbegehren

im Anschluss an die zweite Gläubigerversammlung zu

verschaffen ..

Hierauf verlangte Welti beim Konkursamt Frist-

ansetzung zum Begehren um Abtretung der Masserechts-

ansprüche gegen Witwe Beerli gemäss Art. 260 SchKG,

bezw. Gewährung der Abtretung, eventuell Einberufung

einer weiteren Gläubigervel'sammlung zur Beschluss-

fassung über das weitere Vorgehen gegen Witwe Beerli,

und als das Konkursamt einwendete, jene Frist sei schon

längst abgelaufen, führte Welti Beschwerde mit dem

Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, ihm die Rechts-

ansprüche der Masse gegenüber dem Vindikationsan-

spruch der Frau Beerli abzutreten, eventuell eine weitere

Gläubigerversammlung einzuberufen und über den Vin-

dikationsanspruch der Frau Beerli Beschluss fassen zu

lassen, resp. den Gläubigern auf dem Zirkularwege die

Rechtsansprüche der Masse abzutreten.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.

B. -

Durch Entscheid vom 18. September 1928 hat

die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon-

kurs des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat Welti an das Birndesgericht

weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Gutheissung des Hauptbeschwerdeantrages

würde voraussetzen, dass einerseits die Gesamtheit der

Gläubiger auf die Bestreitung der von Witwe Beerli

erhobenen Aussonderungsansprüche verzichtet habe,

anderseits Begehren um Abtretung dieser Masserechts-

ansprüche trotz der am Filsse der Einladung zur zweiteil

GläubigerversammlunR angesetzten Frist auch gegen-·

wärtig noch gestellt werden können öder der Rekurrent

jene Frist nicht versäumt habe. In letzterer Beziehung .

macht der Rekurrent nur geltend, aus seiner schon vor

Ablauf der Frist angestrengten Kollokationsplanan-

fechtungsklage sei ersichtlich gewesen, dass er die Ab-

tretung wünsche. Hievon kann keine Rede sein. Als

. Abtretungsbegehren kommt nur eine gegenüber der

Konkursverwaltung abgegebene Erklärung in Betracht,

während jene Klage,beim Gericht eingereicht wurde

und sich zudem gar nicht gegen die Konkursmasse,

sondern gegen die Witwe Beerli richtete. Indem der

Rekurrent Kollokationsklage anstrengte, wofür er die

Legitimation von Gesetzes wegen aus seiner Eigenschaft

als Konkursgläubiger herleiten konnte, gab er im weiteru

zu erkennen, dass er davon ausging, keiner Abtretung

von Masserechtsansprüchen zu bedürfen, um gegen die

Aussonderungsansprüche der Witwe Beerli aufzutreten.

Endlich versteht sich von selbst, dass die erwähnte Frist-

ansetzung gerade auf diejenigen Masserechtsansprüche

Bezug nehmen wollte, auf deren Geltendmachung zu

verzichten von der zweiten Gläubigerversammlung werde

beschlossen werden; somit lässt sich die Frage, ob ein

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.

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gewisser Masserechtsanspruch von der Fristansetzung

betroffen worden sei, nicht anders als übereinstimmend

mit der andern Frage beantworten, ob auf die Geltend-

machung dieses Masserechtsanspruches zu verzichten

beschlossen worden sei. In der Tat besteht die Begrün-

dung der Beschwerde hauptsächlich darin, dass der

Rekurrent darzutun versucht, es habe kein Verzicht auf

die Geltendmachung der Bestreitung der Aussonderungs-

ansprüche der Witwe Beerli seitens der zweiten Gläu-

bigerversammlung stattgefunden. Dieser Standpunkt,

wenn er sich als begründet erweist, vermag indessen nur

die Gutheissung des eventuellen Beschwerdeantrages

zu rechtfertigen.

2. -

Gemäss Art. 242 SchKG verfügt grundsätzlich

die Konkursverwaltung über die Herausgabe von Sachen,

welche von einem Dritten als Eigentum angesprochen

werden. Allein abgesehen von den in Art. 49 und 51

der Konkursverordnung besonders behandelten, vor-

liegend jedoch nicht zutreffenden Fällen soll die Konkurs-

verwaltung, welche den Eigentumsanspruch eines Dritten

anerkenuen will, vorerst weder eine bezügliche Verfügung

dem Drittansprecher mitteilen, noch den angesprochenen

Gegenstand an ihn herausgeben, sondern bleibt es der

zweiten Gläubigerversammlung vorbehalten,

« etwas

anderes zu beschliessen », und im Falle, dass die zweite

Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst, bleibt

es den einzelnen Konkursgläubigern vorbehalten, nach

Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf

den Gegenstand zu verlangen, sei es in der Versammlung

selbst, sei es spätestens binnen 10 Tagen nach ihrer

Abhaltung, wie in der Einladung zur zweiten Gläubiger-

versammlung ausdrücklich unter Androhung des Aus-

schlusses zu bemerken ist (Art. 47 und 48 Ab ... 1 KV).

Hängt nun zwar die Abtretung von Masserechtsan-

sprüchen gemäss Art. 260 SchKG davon ab, dass die

Gesamtheit der Gläubiger auf deren Geltendmachung

verzichtet, so würde es doch zu weit führen, als Voraus-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.

setzung der Anerkennung einer Eigentumsansprache

durch die zweite Gläubigerversammlung und daher auch

der Abtretung der Ansprüche der Masse auf den ange-

sprochenen Gegenstand einen ausdrücklichen Beschluss

zu bezeichnen. Dagegen muss allermindestens verlangt

werden, dass die Konkursverwaltung ihre Verfügung

betreffend Anerkennung der Eigentumsansprache in der

zweiten Gläubigerversammlung auf eine Weise zur

Kenntnis bringe, welche erkennen lässt, dass sie nicht

endgültig sei, sondern dass es von der Stellungnahme

der Gläubigerversammlung abhänge, ob es bei ihr sein

Bewenden habe oder nicht, m. a. W. die Konkursver-

waltung muss an der zweiten Gläubigerversammlung

den Teilnehmern ausdrücklich Gelegenheit geben, An-

träge zu stellen, welche auf eine Beschlussfassung über

die Anerkennung oder -Nichtanerkenllung der Eigen-

tumsansprache abzielen. Nur durch ein

derartiges

Vorgehen wird eine klare Stellungnahme der Gläubiger-

versammlung zu den Eigentumsansprachen herbeige-

führt, während sonst unsieher ist, ob an der zweiten

Gläubigerversammlung keine abweichenden Anträge zur

Erledigung der Eigentumsansprachen gestellt wurden,

weil wirklich alle Teilnehmer mit den bezüglichen Ver-

fügungen der Konkursverwaltung einverstanden waren,

oder aber nur deshalb, weil es den Versammlungsteil-

nehmern gar nicht zum Bewusstsein gekommen ist, dass

die endgültige Stellungnahme zu den Eigentumsan-

sprachen zur Kompetenz der zweiten Gläubigerver-

sammlung gehöre. Zutreffend weist der Rekurrent darauf

hin, dass in der Einladung zur zweiten Gläubigerver-

sammlung nur im Zusammenhang mit der Beschluss-

fassung über Verzicht auf Geltendmachung streitiger

Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG eine Frist

für die Stellung von Abtretungsbegehren gesetzt worden

sei; sie kann daher nicht zu laufen beginnen inbezug

auf Masserechtsansprüche, welche der Versammlung

gar nicht unter dem Gesichtspunkte des Verzichtes auf

Schuldbetreibungs- und H:onkursrecht. N° 66.

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die Geltendmachung zur Kenntnis gebracht worden

und zur Sprache gekommen sind.

Die Art und Weise, wie der Konkursverwalter an der

zweiten Gläubigerversammlung der Eigentumsansprachen

der Witwe Beedi Erwähnung getan hat, entspricht nun

diesen Anforderungen nicht. Nicht nur gelangten sie

nicht im Zusammenhange des letzten Traktandums zur

Behandlung, sondern es wurde einfach bei der Bericht-

erstattung über den Stand der Aktiven und Passiven

die Anerkennung dieser Eigentumsansprachen als eine

vollendete Tatsache hingestellt, abgesehen von dem Hin-

weis auf die pendenten Kollokationsprozesse. Allein dieser

Hinweis war erst recht geeignet, die Meinung zu erwecken,

dass gerade in diesen Prozessen über das Schicksal der

Eigentumsansprachen entschieden werde, und dass sie

daher der Einwirkung der zweiten Gläubigerversammlung

entrückt seien. Und was an lässlich der Erstellung des

Konkursinventars und in der ersten Gläubigerversamm-

lung bezüglich der Eigentumsansprachen geschah, war

nach dem Ausgeführten eben nicht massgebend.

Zuzugeben ist, dass der Anwendung der angeführten

Vorschriften der Konkursverordnung auf Frauenguts-

ansprachen Schwierigkeiten entgegenstehen mögen, da

die Höhe und Klassifizierung der Frauengutsforderung

im Kollokationsplan öfter von der Stellungnahme zu

Eigentumsansprachen abhängt, der

Kollokations~lan

aber schon im Zeitpunkt der Einberufung der zweiten

GläubigerversammliIng aufzulegen ist, während regel-

mässig erst an dieser Versammlung selbst über die Stel-

lungnahme zu den Eigentumsansprachen beschlossen

werden soll. Allein den Ausweg zeigt Art. 48 Abs. 2

KV vor, wonach, wenn die besonderen Umstände des

Falles eine Erledigung der Ansprache vor der zweiten

Gläubigerversammlung als wünschenswert erscheinen

lassen, zu diesem Zwecke entweder eine besondere Gläu-

bigerversammlung einberufen oder den Gläubigern durch

Zirkular eine angemessene Frist angesetzt werden

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 66.

kann, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses,

der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den

Anspruch gemäss Art. 260 SchKG anstelle der Masse

bestreiten wollen. Uebrigens wird es im einzelnen Falle

keine Bedenken erwecken, die Ersatzforderung der Ehe-

frau oder Witwe auf Grundlage der (vorläufigen) Ver-

fügung der Konkursverwaltung über Eigentumsan-

sprachen zu kollozieren und für den F:lll, dass es bei

dieser Anerkennung der Eigentumsansprachen nicht sein

Bewenden haben sollte, eine Nachkollokation ins Auge

zu fassen, die ja naturgemäss höher ausfallen müsste.

So besonders auch im vorliegenden Falle, wo nach der

Meinung der Konkursverwaltung nur noch eine Frauen-

gutsersatzforderung von 25 Fr. zu kollozieren übrigblieb.

In anderen Fällen, namentlich wenn vorauszusehen ist,

dass auf Grund einer nach Art. 260 SchKG auszustellenden

Abtretung von einzelnen Gläubigern ein langwieriger

Prozess gegen die Ehefrau geführt werden wird, steht

auch nichts entgegen, dass gemäss Art'. 59 Abs. 2. KV mit

der Kollokation der Ersatzforderung einfach zugewartet

wird.

Nachdem die Rechte der Konkursgläubiger seinerzeit

nicht in genügender Weise gewahrt worden sind, muss

und kann dies jetzt noch nachgeholt werden inder Weise,

dass die Art. 47 bezw.48 Abs. 2 KV nachträglich noch

sinngemäss zur Anwendung gebracht werden, indem die

Konkursverwaltung entweder eine weitere Gläubiger-

versammlung einberuft oder ein Zirkular an die Gläu-

biger erlässt, hierauf eventuell gemäss Art. 46 bezw. 52

KV Frist zur Aussonderungsklage ansetzt und je nach

dem weiteren Verlauf eine Nachkollokation vornimmt,

wie dies schon im Zivilurteil des Bundesgerichts 3m

Schlusse angedeutet ist. Es stünde aber natürlich auch

nichts entgegen, dass die Konkursverwaltung unter dem

Eindruck des obergerichtlichen Urteils sich entschliesst,

von sich aus auf die ursprünglich ins Auge gefasste, aber

nicht verbindlich gewordene Anerkennung der Eigentums-

ansprachen der Witwe Beerli zurückzukommen und dieser

Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. N° 67,

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ohne weitere Befragung der Gläubiger einfach Klagefrist

gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KV anzusetzen.

Demnadz erkennt die Sclzuldbelr.- und Konkurskammer :

Der eventuelle Rekursantrag wird im Sinne der Er-

Wäg,ungen begründet erklärt.

67. Auszug a.us dem Entscheid vom 30. Oktober 19a5

i. S. Ziillig.

Gruudstückszugehör und Unpfändba~

k e i tim K 0 n kur s ver f a h ren:

Führt der

Gemeinschuldner Beschwerde wegen Unpfändbarkeit von

Gegenständen, welche als Grundstückszugehör in Anspruch

genommen werden wollen, und wird die Beschwerde an sich

für begründet erachtet, so hat die Aufsichtsbehörde auch

darüber zu entscheiden, ob jene Gegenstände im Lasten-

verzeichnis als Zugehör anzuerkennen seien; bejahenden-

falls kann der Gemeinschuldner Kollokationsklage gegen

die

Grundpfandgläubiger anstrengen,

verneinendenfalls

haben diese die KoUokationsklage gegen den Gemein-

schuldner zu richtel1.

Accessoires d'un immeuble. -

Insaisissabilite dan.~ la faillite. -

Quand le failli porte plainte en invoquant l'insaisissabilite

d'objets que des creanciers hypothecaires veulent consi-

derer comme des accessoires d'un immeuble, l'autorite de

surveillance, si elle admet que ces objets sont bien insaisis-

sables en eux-memes, doit en outre decider si lesdits objets

doivent elre inscrits comme accessoires a l'etat des charges;

dans l'affirmative, il incombe au failli d'ouvrir action en

contestatioll de l'etat de collocation contre les creanciers

- hypothecaires; dans Ja negative, il appartiellt a ceux-ci

d'ouvriraction contre le failli.

Accessori di uno stabile. -

lmpignorabilita nel fallimento. -

Se il fallito si aggrava pretendendo impignorabili degli

oggetti considerati invece dai creditori come accessori dello

stabile e quindi soggetti all'esecuzione, l'Autorita di Vigilanza,

se essa li considera per se stessi impignorabili, decidera

anche se devono essere iscritti nell'eJenco oneri come acces-

sori : se Ja sua decisione e affermativa, al fallito spettera il

diritto di agire in giudizio contro i creditori ipotecari per

contestare la graduatoria: in caso contrario, ai creditori

ipotec~ri contro il fallito.