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Schuldl}etreibungs- und KOllkursre('ht. N° 66.
66. Entscheid vom 29. Oktober 1928 i. S. WeltL
SchKG Art. 242, 260, Konkursverordnung Art. 47 ff. und 59 :
Die Verfügung der Konkursverwaltung über die Anerkennung
von E i gen t ums ans p r ach e n wird regelmässig
für die Konkursgläubiger nicht verbindlich, wenn ihnen
nicht an der zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich
Gelegenheit gegeben wird, Anträge zur Beschlussfassung
darüber zu stellen.
Ist die Höhe der Fra u eng u t s e r s atz f 0 r der u n g
von der Entscheidung über Eigentumsansprachen abhängig,
so ist nach Art. 48 Abs. 2 oder 59 Abs. 2 Satz 2 der Konkurs-
verordnung vorzugehen.
Art. 242 et 260 LP; 47 et sv. ei 59 ord. faill.
La decision de l'administration de la faillite au sujet des reven-
dications de tiers ne lie dans la regle point les creanciers
du failli lorsque, dans la' seconde assemblee des creanciers,
Hs ne sont pas expressement mis en mesure de faire des
propositions pour la decision a prendre sur les revendications
Lorsque le montant de la creance que la femme du failli a le
droit de faire valoir pour ses apports depend de la decision
sur les revendications, il sera procede selon l'art. 48 al. 2
ou l'art. 59 al. 2 de l'ordonnance sur l'administration des
offices de faHlite.
Art. 242 e 260 LEF, 47 ed seg. e 59 deI Regolamento sull'ammi-
nistrazione dei fallimenti (RAF). .
La decisione dell'amministrazione di un fallimento intorno
a rivendicazioni da parte di terzi' non vincolano, di regola,
i creditori deI fallito quando, nella seconda assemblea dei
creditori, non e loro stata data occasione di fare delle
proposte sulle decisioni da prendersi in merlto alle rivendi-
cazioni stesse.
Ove l'importo deI eredito, ehe la moglie deI fallito puo accampare
per gli apporti, dipenda dalla decisione sulle rivendicazioni,
si procedera secondo rart. 48 al. 2 0 l'art. 59 al. 2 RAF.
A. -
(Gekürzt.) Bei der Aufnahme des' Inventars
über die konkursamtlich liquidierte Erbschaft des Ferdi-
nand Beerli durch das Konkursamt Kriegstetten wurde
bei Wertschriften im Schätzungswerte von 37,800 Fr.
bemerkt : « Anspruch der Witwe als Ersatz ihres Ein-
bringens gemäss Art. 196 ZGB. » Ferner wurden iID
Schuldbetreibungs- und l{onkursrecht. N° 66.
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Konkursinventar zwei auf ihren Namen lautende Bank-
obligationen von zusammen 6000 Fr. als « Wertpapiere
der Witwe » verzeichnet. Endlich wurde in der beson-
deren Abteilung des Konkursinventars für Eigentums-
ansprachen angegeben, dass die Witwe des Gemeinschuld-
ners die erwähnten Wertpapiere vindiziere, und folgende
Verfügung des Konkursamtes angeschlossen: « Der Vin-
dikationsanspruch der Witwe Anna Beerli geb. Reichle
wird gestützt auf die vorgelegten Ausweise in vollem
Umfang anerkannt. »
In dem an der ersten Gläubigerversammlung vom
Konkursamt erstatteten Bericht wurde ausgeführt, von
den Wertschdften werden als Eigentum oder z. T. als.
Ersatz von solchem im Sinne von Art. 196 ZGB von der
Witwe angesprochen 43,800 Fr. Weiter heisst es im
Protokoll: « Gegen die im vorliegenden Inventar er-
folgte Ausscheidung der Kompetenzstücke und Dritt-
gegenstände wird nicht opponiert .»
Inzwischen hatte ein Vertreter der Witwe Beerli
die auf S. 214 hievor auszugsweise wiedergegebene
Konkurseingabe eingereicht.
Im Kollokationsplan lautet die Abteilung Unver-
sicherte Forderungen, Vierte Klasse, wie auf S. 215
hievor abgedruckt.
Während der am 21. August 1926 erfolgten Auflage
des Kollokationsplanes erhob der Konkursgläubiger
Welti folgende Kollokationsplananfechtungsklage:
« Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli seI. ist abzu-
ändern wie folgt :
a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit
44,025 Fr. und nicht mit 51,825 Fr. zu kollozieren.
b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im
Kollokationsplan vorgenommene Eigentumsansprache in
der Höhe von 51,800 Fr. ist auf 14,000 Fr. zu reduzieren
und hat sich auf die Obligationen Nr. 9888 per 5000 Fr.
und Nr. 43257 per 1000 Fr. der St. Gallischen Kantonal-
bank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu beschränken.
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c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr.
50 Cts. in die 4. und mit einem Betrage von 22,012 Fr.
50 Cts. in die 5. Klasse zu kollozieren. »
Ahnliehe Kollokationsplananfechtungsklagen schei-
nen noch von zwei weitern Konkursgläubigern, der
Gesellschaft der L. von Roll'schen Eisenwerke und deren
Direktor Grütter, angehoben worden zu sein, wurden
jedoch sistiert.
Inzwischen hatte das Konkursamt auf den 14. Sep-
tember 1926 zur zweiten Gläubigerversammlung einge-
laden unter Verwendung des amtlichen Formulars,
welches als letztes (8.) Traktandum vorsieht: «Beschluss-
fassung über Verzicht auf Geltendmachung bezw. Stellung
von Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche
gemäss Art. 260 SchKG» mit dem Beüügen: « Ab-
tretungsbegehren im Sinne von Ziffer 8 der Traktanden
sind bei Vermeidung de~ Ausschlusses an der Versamm-
lung selbst oder binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung
zu stellen. » Laut dem Versammlungsprotokoll verwies
das Konkursamt wiederum darauf, dass von den in·
ventarisierten Wertschriften von der Witwe angesprochen
werden 43,800 Fr., mit dem Beifügen: « Das Inventar
ist (nach Vorschrüt des Gesetzes von der Gläubiger-
versammlung an) zur Einsicht und Anfechtung aufge-
legen, Anfechtungen sind nicht erfolgt.» -
Im Zu-
sammenhang mit den Schulden berichtete sodann das
Konkursamt, dass die Kollokation der von der Witwe
des verstorbenen Schuldners angemeldeten Forderung
gerichtlich angefochten worden sei von den Konkurs-
gläubigern 'Velti usw., und dass die Prozesse z. Zeit
vor dem Amtsgerichte Bucheggberg-Kriegstetten in
Solothurn hängig seien. -
Beim letzten Traktandum
ist hierüber dann nichts mehr erwähnt.
In . der Folge wurde die von Welti gegen Witwe Beerli
angestrengte Kollokationsplananfechtungsklage von den
solothurnischen Gerichten zugesprochen, dagegen vom
Bundesgericht durch Urteil vom 15. Juni 1928 ange--
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brachtermassen abgewiesen, mit der Begründung, dass
die Klage ihrem Inhalt nach nicht gegen eine Kolloka-
tionsverfügung, sondern nur gegen den von der Witwe
Beerli erhobenen und vom Konkursamt anerkannten
Aussonderungsanspruch gerichtet sei; einen Aussonde-
rungsprozess mit einem Drittansprecher könne aber
ein einzelner Konkursgläubiger nur und erst führen,
wenn die zweite Gläubigerversammlung auf die Be-
streitung des Aussonderungsanspruches verzichtet und
die Konkursverwaltung den betreffenden Mass'erechts-
anspruch an jenen Konkursgläubiger abgetreten habe;
daher fehle dem Kläger die Klagelegitimation und, sei
es geradezu unzulässig, einen Aussonderungsanspruch
vermittelst Kollokationsklage zu bestreiten, was von
Amtes wegen zu berücksichtigen sei, da einem einzelnen
Konkursgläubiger nicht zugestanden werden könne,
eine Klage auf Bestreitung von Aussonderungsan-
sprüchen für sich allein vorwegzunehmen, bevor den
übrigen Konkursgläubigern auch nur Gelegenheit geboten
sei, sich die Klagelegitimation durch Abtretungsbegehren
im Anschluss an die zweite Gläubigerversammlung zu
verschaffen ..
Hierauf verlangte Welti beim Konkursamt Frist-
ansetzung zum Begehren um Abtretung der Masserechts-
ansprüche gegen Witwe Beerli gemäss Art. 260 SchKG,
bezw. Gewährung der Abtretung, eventuell Einberufung
einer weiteren Gläubigervel'sammlung zur Beschluss-
fassung über das weitere Vorgehen gegen Witwe Beerli,
und als das Konkursamt einwendete, jene Frist sei schon
längst abgelaufen, führte Welti Beschwerde mit dem
Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, ihm die Rechts-
ansprüche der Masse gegenüber dem Vindikationsan-
spruch der Frau Beerli abzutreten, eventuell eine weitere
Gläubigerversammlung einzuberufen und über den Vin-
dikationsanspruch der Frau Beerli Beschluss fassen zu
lassen, resp. den Gläubigern auf dem Zirkularwege die
Rechtsansprüche der Masse abzutreten.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.
B. -
Durch Entscheid vom 18. September 1928 hat
die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon-
kurs des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat Welti an das Birndesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Gutheissung des Hauptbeschwerdeantrages
würde voraussetzen, dass einerseits die Gesamtheit der
Gläubiger auf die Bestreitung der von Witwe Beerli
erhobenen Aussonderungsansprüche verzichtet habe,
anderseits Begehren um Abtretung dieser Masserechts-
ansprüche trotz der am Filsse der Einladung zur zweiteil
GläubigerversammlunR angesetzten Frist auch gegen-·
wärtig noch gestellt werden können öder der Rekurrent
jene Frist nicht versäumt habe. In letzterer Beziehung .
macht der Rekurrent nur geltend, aus seiner schon vor
Ablauf der Frist angestrengten Kollokationsplanan-
fechtungsklage sei ersichtlich gewesen, dass er die Ab-
tretung wünsche. Hievon kann keine Rede sein. Als
. Abtretungsbegehren kommt nur eine gegenüber der
Konkursverwaltung abgegebene Erklärung in Betracht,
während jene Klage,beim Gericht eingereicht wurde
und sich zudem gar nicht gegen die Konkursmasse,
sondern gegen die Witwe Beerli richtete. Indem der
Rekurrent Kollokationsklage anstrengte, wofür er die
Legitimation von Gesetzes wegen aus seiner Eigenschaft
als Konkursgläubiger herleiten konnte, gab er im weiteru
zu erkennen, dass er davon ausging, keiner Abtretung
von Masserechtsansprüchen zu bedürfen, um gegen die
Aussonderungsansprüche der Witwe Beerli aufzutreten.
Endlich versteht sich von selbst, dass die erwähnte Frist-
ansetzung gerade auf diejenigen Masserechtsansprüche
Bezug nehmen wollte, auf deren Geltendmachung zu
verzichten von der zweiten Gläubigerversammlung werde
beschlossen werden; somit lässt sich die Frage, ob ein
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gewisser Masserechtsanspruch von der Fristansetzung
betroffen worden sei, nicht anders als übereinstimmend
mit der andern Frage beantworten, ob auf die Geltend-
machung dieses Masserechtsanspruches zu verzichten
beschlossen worden sei. In der Tat besteht die Begrün-
dung der Beschwerde hauptsächlich darin, dass der
Rekurrent darzutun versucht, es habe kein Verzicht auf
die Geltendmachung der Bestreitung der Aussonderungs-
ansprüche der Witwe Beerli seitens der zweiten Gläu-
bigerversammlung stattgefunden. Dieser Standpunkt,
wenn er sich als begründet erweist, vermag indessen nur
die Gutheissung des eventuellen Beschwerdeantrages
zu rechtfertigen.
2. -
Gemäss Art. 242 SchKG verfügt grundsätzlich
die Konkursverwaltung über die Herausgabe von Sachen,
welche von einem Dritten als Eigentum angesprochen
werden. Allein abgesehen von den in Art. 49 und 51
der Konkursverordnung besonders behandelten, vor-
liegend jedoch nicht zutreffenden Fällen soll die Konkurs-
verwaltung, welche den Eigentumsanspruch eines Dritten
anerkenuen will, vorerst weder eine bezügliche Verfügung
dem Drittansprecher mitteilen, noch den angesprochenen
Gegenstand an ihn herausgeben, sondern bleibt es der
zweiten Gläubigerversammlung vorbehalten,
« etwas
anderes zu beschliessen », und im Falle, dass die zweite
Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst, bleibt
es den einzelnen Konkursgläubigern vorbehalten, nach
Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf
den Gegenstand zu verlangen, sei es in der Versammlung
selbst, sei es spätestens binnen 10 Tagen nach ihrer
Abhaltung, wie in der Einladung zur zweiten Gläubiger-
versammlung ausdrücklich unter Androhung des Aus-
schlusses zu bemerken ist (Art. 47 und 48 Ab ... 1 KV).
Hängt nun zwar die Abtretung von Masserechtsan-
sprüchen gemäss Art. 260 SchKG davon ab, dass die
Gesamtheit der Gläubiger auf deren Geltendmachung
verzichtet, so würde es doch zu weit führen, als Voraus-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 66.
setzung der Anerkennung einer Eigentumsansprache
durch die zweite Gläubigerversammlung und daher auch
der Abtretung der Ansprüche der Masse auf den ange-
sprochenen Gegenstand einen ausdrücklichen Beschluss
zu bezeichnen. Dagegen muss allermindestens verlangt
werden, dass die Konkursverwaltung ihre Verfügung
betreffend Anerkennung der Eigentumsansprache in der
zweiten Gläubigerversammlung auf eine Weise zur
Kenntnis bringe, welche erkennen lässt, dass sie nicht
endgültig sei, sondern dass es von der Stellungnahme
der Gläubigerversammlung abhänge, ob es bei ihr sein
Bewenden habe oder nicht, m. a. W. die Konkursver-
waltung muss an der zweiten Gläubigerversammlung
den Teilnehmern ausdrücklich Gelegenheit geben, An-
träge zu stellen, welche auf eine Beschlussfassung über
die Anerkennung oder -Nichtanerkenllung der Eigen-
tumsansprache abzielen. Nur durch ein
derartiges
Vorgehen wird eine klare Stellungnahme der Gläubiger-
versammlung zu den Eigentumsansprachen herbeige-
führt, während sonst unsieher ist, ob an der zweiten
Gläubigerversammlung keine abweichenden Anträge zur
Erledigung der Eigentumsansprachen gestellt wurden,
weil wirklich alle Teilnehmer mit den bezüglichen Ver-
fügungen der Konkursverwaltung einverstanden waren,
oder aber nur deshalb, weil es den Versammlungsteil-
nehmern gar nicht zum Bewusstsein gekommen ist, dass
die endgültige Stellungnahme zu den Eigentumsan-
sprachen zur Kompetenz der zweiten Gläubigerver-
sammlung gehöre. Zutreffend weist der Rekurrent darauf
hin, dass in der Einladung zur zweiten Gläubigerver-
sammlung nur im Zusammenhang mit der Beschluss-
fassung über Verzicht auf Geltendmachung streitiger
Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG eine Frist
für die Stellung von Abtretungsbegehren gesetzt worden
sei; sie kann daher nicht zu laufen beginnen inbezug
auf Masserechtsansprüche, welche der Versammlung
gar nicht unter dem Gesichtspunkte des Verzichtes auf
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die Geltendmachung zur Kenntnis gebracht worden
und zur Sprache gekommen sind.
Die Art und Weise, wie der Konkursverwalter an der
zweiten Gläubigerversammlung der Eigentumsansprachen
der Witwe Beedi Erwähnung getan hat, entspricht nun
diesen Anforderungen nicht. Nicht nur gelangten sie
nicht im Zusammenhange des letzten Traktandums zur
Behandlung, sondern es wurde einfach bei der Bericht-
erstattung über den Stand der Aktiven und Passiven
die Anerkennung dieser Eigentumsansprachen als eine
vollendete Tatsache hingestellt, abgesehen von dem Hin-
weis auf die pendenten Kollokationsprozesse. Allein dieser
Hinweis war erst recht geeignet, die Meinung zu erwecken,
dass gerade in diesen Prozessen über das Schicksal der
Eigentumsansprachen entschieden werde, und dass sie
daher der Einwirkung der zweiten Gläubigerversammlung
entrückt seien. Und was an lässlich der Erstellung des
Konkursinventars und in der ersten Gläubigerversamm-
lung bezüglich der Eigentumsansprachen geschah, war
nach dem Ausgeführten eben nicht massgebend.
Zuzugeben ist, dass der Anwendung der angeführten
Vorschriften der Konkursverordnung auf Frauenguts-
ansprachen Schwierigkeiten entgegenstehen mögen, da
die Höhe und Klassifizierung der Frauengutsforderung
im Kollokationsplan öfter von der Stellungnahme zu
Eigentumsansprachen abhängt, der
Kollokations~lan
aber schon im Zeitpunkt der Einberufung der zweiten
GläubigerversammliIng aufzulegen ist, während regel-
mässig erst an dieser Versammlung selbst über die Stel-
lungnahme zu den Eigentumsansprachen beschlossen
werden soll. Allein den Ausweg zeigt Art. 48 Abs. 2
KV vor, wonach, wenn die besonderen Umstände des
Falles eine Erledigung der Ansprache vor der zweiten
Gläubigerversammlung als wünschenswert erscheinen
lassen, zu diesem Zwecke entweder eine besondere Gläu-
bigerversammlung einberufen oder den Gläubigern durch
Zirkular eine angemessene Frist angesetzt werden
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 66.
kann, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses,
der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den
Anspruch gemäss Art. 260 SchKG anstelle der Masse
bestreiten wollen. Uebrigens wird es im einzelnen Falle
keine Bedenken erwecken, die Ersatzforderung der Ehe-
frau oder Witwe auf Grundlage der (vorläufigen) Ver-
fügung der Konkursverwaltung über Eigentumsan-
sprachen zu kollozieren und für den F:lll, dass es bei
dieser Anerkennung der Eigentumsansprachen nicht sein
Bewenden haben sollte, eine Nachkollokation ins Auge
zu fassen, die ja naturgemäss höher ausfallen müsste.
So besonders auch im vorliegenden Falle, wo nach der
Meinung der Konkursverwaltung nur noch eine Frauen-
gutsersatzforderung von 25 Fr. zu kollozieren übrigblieb.
In anderen Fällen, namentlich wenn vorauszusehen ist,
dass auf Grund einer nach Art. 260 SchKG auszustellenden
Abtretung von einzelnen Gläubigern ein langwieriger
Prozess gegen die Ehefrau geführt werden wird, steht
auch nichts entgegen, dass gemäss Art'. 59 Abs. 2. KV mit
der Kollokation der Ersatzforderung einfach zugewartet
wird.
Nachdem die Rechte der Konkursgläubiger seinerzeit
nicht in genügender Weise gewahrt worden sind, muss
und kann dies jetzt noch nachgeholt werden inder Weise,
dass die Art. 47 bezw.48 Abs. 2 KV nachträglich noch
sinngemäss zur Anwendung gebracht werden, indem die
Konkursverwaltung entweder eine weitere Gläubiger-
versammlung einberuft oder ein Zirkular an die Gläu-
biger erlässt, hierauf eventuell gemäss Art. 46 bezw. 52
KV Frist zur Aussonderungsklage ansetzt und je nach
dem weiteren Verlauf eine Nachkollokation vornimmt,
wie dies schon im Zivilurteil des Bundesgerichts 3m
Schlusse angedeutet ist. Es stünde aber natürlich auch
nichts entgegen, dass die Konkursverwaltung unter dem
Eindruck des obergerichtlichen Urteils sich entschliesst,
von sich aus auf die ursprünglich ins Auge gefasste, aber
nicht verbindlich gewordene Anerkennung der Eigentums-
ansprachen der Witwe Beerli zurückzukommen und dieser
Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. N° 67,
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ohne weitere Befragung der Gläubiger einfach Klagefrist
gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KV anzusetzen.
Demnadz erkennt die Sclzuldbelr.- und Konkurskammer :
Der eventuelle Rekursantrag wird im Sinne der Er-
Wäg,ungen begründet erklärt.
67. Auszug a.us dem Entscheid vom 30. Oktober 19a5
i. S. Ziillig.
Gruudstückszugehör und Unpfändba~
k e i tim K 0 n kur s ver f a h ren:
Führt der
Gemeinschuldner Beschwerde wegen Unpfändbarkeit von
Gegenständen, welche als Grundstückszugehör in Anspruch
genommen werden wollen, und wird die Beschwerde an sich
für begründet erachtet, so hat die Aufsichtsbehörde auch
darüber zu entscheiden, ob jene Gegenstände im Lasten-
verzeichnis als Zugehör anzuerkennen seien; bejahenden-
falls kann der Gemeinschuldner Kollokationsklage gegen
die
Grundpfandgläubiger anstrengen,
verneinendenfalls
haben diese die KoUokationsklage gegen den Gemein-
schuldner zu richtel1.
Accessoires d'un immeuble. -
Insaisissabilite dan.~ la faillite. -
Quand le failli porte plainte en invoquant l'insaisissabilite
d'objets que des creanciers hypothecaires veulent consi-
derer comme des accessoires d'un immeuble, l'autorite de
surveillance, si elle admet que ces objets sont bien insaisis-
sables en eux-memes, doit en outre decider si lesdits objets
doivent elre inscrits comme accessoires a l'etat des charges;
dans l'affirmative, il incombe au failli d'ouvrir action en
contestatioll de l'etat de collocation contre les creanciers
- hypothecaires; dans Ja negative, il appartiellt a ceux-ci
d'ouvriraction contre le failli.
Accessori di uno stabile. -
lmpignorabilita nel fallimento. -
Se il fallito si aggrava pretendendo impignorabili degli
oggetti considerati invece dai creditori come accessori dello
stabile e quindi soggetti all'esecuzione, l'Autorita di Vigilanza,
se essa li considera per se stessi impignorabili, decidera
anche se devono essere iscritti nell'eJenco oneri come acces-
sori : se Ja sua decisione e affermativa, al fallito spettera il
diritto di agire in giudizio contro i creditori ipotecari per
contestare la graduatoria: in caso contrario, ai creditori
ipotec~ri contro il fallito.