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Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 34.
hat jedoch die Vorinstanz mit Recht selber nicht an-
genommen. Öffentliche Interessen oder Interessen dritter,
aIp Verfahren nicht' beteiligter Personen werden durch
die Zulassung einer nach Art. 111 SchKG verspäteten
Teilnahmeerklärung nicht verletzt. Die Rücksicht auf
Gläubiger, die inzwischen eine neue Pfändung erwirkt
haben, fordert nicht, dass dem trotz Verspätung erfolgten
Anschluss überhaupt jede Wirkung abgesprochen werde.
Ihre Interessen lassen sich gegebenenfalls auf andere
Weise wahren.
Ebensowenig bildet es einen Nichtigkeitsgrund, wenn
nach dem Anschluss der Rekurrenten die nach Art. 110
Abs. 1 Satz 2 gebotene Ergänzungspfandung unterblieben
ist. Diese kann nachgeholt werden, solange der Zahlungs-
befehl gilt (Art. 88 Abs. 2SchKG). In welchem Verhältnis
die nachträglich vollzogene Ergänzungspfandung zu neuen
Pfandungen steht, die inzwischen zugunsten anderer
Gläubiger vollzogen worden sind, ist eine Frage für sich,
die heute nicht zur Beantwortung steht.
Im übrigen haben die Rekurrenten vor Bundesge-
richt behauptet, sie haben bereits am 19. Februar 1947,
also während der Frist von 40 Tagen seit der Pfa,ndung
vom 30. Januar 1947, mündlich Teilnahmebegehren
gestellt. Dieses neue Vorbringen ist nicht verspätet, da
die Rekurrenten im kantonalen Verfahren nicht zu Worte
gekommen sind (Art. 79 Abs. 1 . OG). Teilnahmeerklä-
rungen im Sinne von Art. 111 SchKG können gültig auch
mündlich abgegeben werden. Die Sache wäre also zur
Überprüfung der Angaben der Rekurrenten an die Vor-
instanz zurückzuweisen, wenn sie nicht schon deswegen
als Teilnehmer an der erwähnten Pfandung anzuerkennen
wären, weil Fellmann den im Juni 1947 verfügten An-
schluss nicht rechtzeitig angefochten hat.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35.
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35. Ents('beid \"om 14. November 1947 i. S. FeJerabl'nd.
Die Steigerung ist jedem. Gläubiger, zu dei'lsen" Gunst~~ die. zu
veri'lteigernde Sache (L18gonschaft oder FahrniS) gepfandet Jst,
besonders anzuzeigen (Art. 125 Abs. 3 SchKG, Art. 30 Abs. 2
ße!~~!~de des nicht gehörig benachrichtigten Gläubigers (Art.
136bis SchKG).
.
Die Aufhebung des Zuschlags ist abzulehnen, wenn die verstei-
gerte Sache inzwischen an einen Dritten veräussert worde~ ist
und die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen,
dass er die Eigentumsansprache des Dritten nicht mit stich·
haltigen Gründen zu bestreiten vermag.
L'office ost tenu d'avlser speoialement du lieu, du jour et de
l'heure de l'enchere tOtts les creanciers au profit desquels les
biens a reaIiser (meubles ou immeubles) ont et6 saisis (art. 125
al. 3 LP. 30 aI. 2 ORI).
Plainte du creancier qui n'a pas etecorrectement avise (art. 136bi$
LP).
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L'annulation de l'enchere Olt etre re usee SI ac ose a e e reven ua
depui,;'; lors a un tiers ~t s'B, ressort des al~egations me~es ?-u
plaignant que ce dermer n a.,p~'I da .motlfs yalables a falre
valoir pau!" contester la proprlete du tIers.
L'ufficio e tenuto ad avvisare specialmente tutti i creditori, pei
quali i beni da realizzare (mobili 0 immobili) sono stati pignorati,
circa il Iuogo, il giorno e l'ora deI pignoramento (art. 125 cp. 3
LEF, 30 ep. 2 RRF).
.
Reclamo deI creditore ehe non e stato .correttamente aVV1sato
(art. 136bis LEF).
L'annullamento dev'essere negato se Ia cosa e stata nel fra;tte.mpo
rivenduta ad un terzo e se risulta dalle stesse allegazlOlll deI
reclamante ch'egli non ha validi motivi da far valere per C011-
testare la proprieta deI terzo.
Am 11. Juli 1947 versteigerte das Betreibungsamt
Rapperswil im Auftrage des Betreibungsamtes Zürich 9
die in der Werkstatt der Firma Th. Schulthess & Co. in
Rapperswil stehende Stanzmaschine, die zugunsten zweier
Gruppen von Gläubigem des Rene Labhardt gepfändet
worden war. Liselotte Rothenfiuh, der die auf Fr. 5000.-
geschätzte Maschine für Fr. 1450.- zugeschlagen wurde,
verkaufte sie am 15. Juli 1947 für Fr. 4400.- an Hans
Frey, der sie gleichen Tages an Th. Schulthess & Co. ver-
mietete.
Der Rekurrent, der sich als Gläubiger der zweiten
Gruppe bezeichnet und von der auf Begehren der Gläu-
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Sc.huldbetreibungs- und Konkursrecht. ~o 35.
biger der ersten Gruppe durchgeführten Verwertung erst
am 16./17. Juli 1947 ~rfahren haben will, führte am
2ö. Juli 1947 Besch\verde mit dem Antrag, es sei die
Steigerung vom 11. Juli 1947 aufzuheben und eine neue
anzuordnen, da ihm entgegen Art. 125 Abs. 3 SchKG keine
Steigerungsanzeige zugestellt worden sei. Beide kantonalen
Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die untere
mangels « Passivlegitimat,ion)) des Betreibungsamtes Rap-
pers",il, die obere mit der Begründung, eine allfällige Auf-
hebung des Steigerungszuschlages könnte angesichts des
\Veiterverkauflil der 1\-Iaschine, den ungültig zu erklären
die Aufsichtsbehörden ce schon formell) nicht in der Lage
seien, « keine praktischen Wirkungen mehr entfalten und
jedenfalls nicht dazu führen, die Stanzmaschine auf eine
neue Steigerung zu bringen)):
Vor Bundesgericht erneuert der Rekurrent seinen Be-
schwerdeantrag. Das Betreibungsalt Zürich 9 hat die ihm
gebotene Gelegenheit, sich zum Rekurse zu äussern, nicht
benutzt.
Die Schuldbetrdbun(Js- und Konkursk:a.tnmel'
zieht,in Erwägung :
1. -
Die Beschwerde ist am richtigen Ort geführt wor-
den, selbst wenn allein das Betreibungsamt Zürich 9 dafür
verantwortlich sein sollte, dass dem Rekurrenten eine
Steigerungsanzeigenicht zugestellt 'worden ist; denn auf
jeden Fall kQnnte nUr die Aufsichtsbehörde über das Be-
treibungsamt Rapperswil den von diesem erteilten Stei-
gerungszuschlagaufheben.
2. -
Aus Art. 125 Abs. 3 SchKG hat die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes gefolgert, dass jedern Gläubiger;
~u de~sen. Gunaten die zu versteigernde Sache göpfälld~t
1st, eme besondere Steigerungsanzeige . zuzustellen sei
(~GE 40 III 20). Für die Liegenschaftensteigerufig Wird
dIes. heute du~ch Art. 30 Abs. 2 VZG ausdrücklich vörge~
schneben. DIe entsprechende Anwendung dieser Vo1'-
schrift auf die Verwertung von Fahrnis drängt sich auf,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
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da auch hier alle pfandenden Gläubiger ein Interesse
daran haben, sich an der Steigerung beteiligen zu können.
Der Gläubiger, der die ihm gebührende Steigerungs-
anzeige nicht erhalten hat, und von dem nicht feststeht,
dass er auf andere Weise rechtzeitig und zuverlässig über
die bevorstehende Steigerung unterrichtet wurde, ist be-
rechtigt, binnen 10 Tagen, nachdem er von der durchge-
führten Steigerung Kenntnis erhalten hat, auf dem Be-
schwerdewege die Aufhebung des Zuschlags zu verlangen
(vgl. BGE 39 I 465 ff. = Sep. Ausg. 16 S. 167 ff. und die
gemäss BGE 54 III 297 auch auf die Fahrnissteigerung
anwendbare Vorschrift des Art. 136bis SchKG), sofern
wenigstens seit der Verwertung nicht mehr als ein Jahr
verstrichen ist (BGE 73 III 26). Dieses Recht steht dem
nicht. benachrichtigten Gläubiger grundsätzlich auch dann
zu, wenn der Ersteigerer den versteigerten Gegenstand
inzwischen an einen Dritten veräussert hat. In derartigen
Fällen genügt die Aufhebung des Zuschlages jedoch nicht,
um einer neuen Steigerung den Weg zu bereiten. Eine
solche kann hier vielmehr nur angeordnet werden, wenn
es dem Gläubiger ausserdem gelingt, im \Viderspruchsver-
fahren, das nach der Aufhebung des Zuschlags einzuleiten
ist, die Eigentumsanaprache des Dritten zu beseitigen.
Er muss also dartun können, dass der Kaufvertmg zwischen
dem Ersteigerer und dem Dritten aus irgendeinem Grunde
ungültig ist, oder dass der nach Art. 714 Abs. 1 ZGB erfor-
derliche Besitzesübergang nicht stattgefunden hat, oder
dass der Dritte wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit
hätte wissen müssen, dass der Zuschlag an den Ersteigerer
anfechtbar und dieser daher nicht verfügungsberechtigt
war. Zeigen die eigenen Ausführungen des Gläubigers, dass
er die Ansprache des Dritten nicht mit stichhaltigen Grün-
den zu bestreiten vennag, so ist die Aufhebung des Zu-
schlages als zwecklos abzulehnen.
1m vorliegenden Falle hat der Rekurrent (der gemäss
Art. 79 Abs. I OG zu neuen Vorbringen über die ihm erst
durch den Entscheid der Vorinstanz bekannt gewordene
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 36.
'Veiterveräusserung an Frey berechtigt war}, in seinem
Rekurse nicht geltend gemacht, dass ihm Einwendungen
gegen den Eigentumserwerb des Dritten (Frey) zu Gebote
stehen, obwohl der angefochtene Entscheid ihn darauf
hingewiesen hatte, dass der Weiterverkauf der von ihm
verlangten Steigerung entgegenstehe., Daraus darf ge-
schlossen werden, dass er gegen jenen Erwerb nichts
Stichhaltiges einzuwenden weiss. Das Beschwerdebegehren
ist deshalb abzulehnen, ohne dass noch abzuklären wäre,
ob der Rekurrent wirklich pfändender Gläubiger sei, und
ob er sich rechtzeitig beschwert habe.
Dem Rekurrenten bleibt nur noch der Weg der Schaden-
ersatzklage offen (Art. 5 SchKG).
Demnach e1'lcenni die Schuldbet1'.- u. Konku1'skamme1' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:ETS DES COURS CIVILES
36. Auszug nus dem Urteil de)' 11. ZiviJalJteilung vom 25. Sep-
tember 1947 i. S. S('hnyder gegen Nicolnzzi.
Pfändung: Behauptet ein Gläubiger Unwirksamkeit einer vom
Schuldner vor/5enommenen Veräusserung gemäss Art. 717 ZGB,
so kann er dIe Sache (unter Vorbehalt des WiderspnlChsver-
fahrens) oder eventuell eine Ersatzforderung pfänden lassen.
Die paulianische Anjechtungsklage (Art. 285 ff. SehKG) setzt nicht
Gültigkeit der Rechtshandlung voraus.
Saisie: Si le creaneier pret,end qu'un transfert de propriete opere
par le debiteur est inopposable aux tiers en vertu de l'art. 717
ce, il peut faire saisir ou 180 ehose alienee (sous reserve de la
procedure de revendication) ou, 1e cas eche.ant, 180 creance qui
,appartiendrait. au debiteur contre l'acquereur.
L actwn revocatmre (art. 285 et suiv. LP) ne presuppose pas la
validiM de l'aete juridique attaque.
Pign?Mrnento: Se il ereditore pretende ehe un trapasso di pro-
prIeta operato da! debitore non e opponibile ai terzi in Virtil
Schuldbctroibungs. und Konkursrecht. N° 36.
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delJ'art. 717 ce, puo {ar pignorare 0 180 cosa alienata (sotto
riserva delIa proeedura di rivendieazione) 0 eventualmente il
credito spettante al debitore contro l'acquirente.
L'azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF) non presuppone 180
validita deIl'atto giuriclico impugnato.
Aus dem Tatbe8tand :
Die vom Kläger für die Pfandausfallforderung ver-
langte Pfändung war fruchtlos. Er erhielt am 17. Januar
1946 eine leere Pfandungsurkunde als Verlustschein. Am
13. Februar 1946 erhob er auf Grund desselben die vor-
liegende Anfechtungsklage, um auf die dem Beklagten am
18. Dezember 1943 vom Schuldner verkauften Schreinerei-
maschinen und -werkzeuge greifen zu können. Mit Rück-
sich auf die erfolgte Weiterveräusserung an Heldner und
in Anbetracht der Schätzung des betreffenden Mobiliars
auf Fr. 5750.- durch gerichtlich beauftragte Sachver-
ständige änderte er sein Begehren dahin, dass der Be-
klagte « in die Zwangsverwertung des Schnyder Gregor »
Fr. 5750.- einzuzahlen habe.
Aus den E1'wägungen :
Der Kläger macht in erster Linie ziv!lrechtliche Un-
gültigkeit der Veräusserung des 'Schreinereimobiliars durch
den Schuldner an den Beklagten geltend : Der Kaufver-
trag sei simuliert, ferner wäre eine allfallig ernst gemeinte
Eigentumsübertragung Dritten gegenüber nach Art. 71 7
ZGB angesichts des damit verfolgten Zweckes ungültig.
Der Standpunkt, das Eigentum sei überhaupt beim
Schuldner verblieben, oder der Beklagte habe jedenfalls
nicht allseitig wirksames Eigentum erhalten (vgl. die
Erläuterungen zu Art. 707 des Vorentwurfs), hätte jedoch
auf dem Wege der Sachpfändung geltend gemacht werden
müssen. Der Kläger hätte diese beim Betreibungsamt
verlangen (und gegebenenfalls auf dem Beschwerdewege
durchsetzen) können, worauf ein Widerspruchsverfahren
über die Eigentumsfrage zu eröffnen gewesen wäre. Sachen,
die nach Behauptung eines Gläubigers im Eigentum des