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82. Entscheid vom 11. September 1913 in Sachen Comptoir d'Escompte de Mulhouse Filiale Zürich. Art. 125 Abs. 3 SchKG. Wenn dem Gläubiger in der für ihn bestimm¬ ten Anzeige die Steigerungszeit nicht richtig angegeben wird und er davon auch sonst keine Kenntnis erhalten hat, so ist der an der Steigerung verfügte Zuschlag aufzuheben ohne Rücksicht darauf, ob in der öffentlichen Bekanntmachung die Steigerungszeit richtig angegeben war oder nicht. A. — In den vom Comptoir d’Escompte de Mulhouse Filiale Zürich und I. Jörin=Suter in Basel gegen Frau Witwe A. Petzold geb. Matter angehobenen Betreibungen teilte das Be¬ treibungsamt Zürich II den betreibenden Gläubigern und der Schuldnerin am 23. April 1913 durch chargierte Anzeige mit, daß die von der Pfändung betroffenen beweglichen Sachen und Forderungen am 29. April 1913 öffentlich versteigert würden. (ls Stunde der Steigerung war in den für das Comptoir d’Es¬ compte und die Schuldnerin bestimmten Ausfertigungen der An¬ zeige — in Übereinstimmung mit der öffentlichen Bekanntmachung der Steigerung im städtischen Amtsblatt vom 25., 26. und
28. April — Vormittags 9 Uhr angegeben. Dagegen lautete die dem Gläubiger Jörin zugestellte Ausfertigung infolge eines Versehens des sie ausstellenden Angestellten auf Nachmittags 2 ½ Uhr. Als der Vertreter Jörins, Rechtsanwalt Dr. Rascher
in Zürich, am 29. April kurz nach 2 ½ Uhr im Gantlokal erschien, um sich an der Steigerung über Objekt Nr. 117 der Pfändungsurkunde — „Forderung der Schuldnerin gegen ihren Sohn Eugen Petzold (Verlust aus Vermögensverwaltung) im Betrage von 171,269 Fr. 85 Cts.“ — zu beteiligen, wurde ihm mitgeteilt, daß die Gant schon am Vormittag stattgefunden habe und die fragliche Forderung dabei zum Schätzungswerte von 2568 Fr. dem Comptoir d’Escompte de Mulhouse zugeschlagen worden sei. Jörin erhob hiegegen durch seinen Vertreter Protest und stellte, da das Amt demselben keine Folge gab, innert nütz¬ licher Frist auf dem Beschwerdeweg das Begehren um Aufhebung der Steigerung und des dabei dem Comptoir d’Escompte erteilten Zuschlages, indem er den Standpunkt einnahm, daß die betreiben¬ den Gläubiger nach Art. 125 Abs. 3 SchKG ein Recht auf Mit¬ teilung der Zeit der Steigerung hätten und die Vornahme der letzteren zu einer früheren als der ihnen angezeigten Stunde eine Gesetzwidrigkeit bedeute, die zur Kassation der Steigerung führen müsse. Während die erste Instanz die Beschwerde abwies, hieß die zweite sie im wesentlichen mit folgender Begründung gut: die in Art. 125 Abs. 3 vorgesehene Benachrichtigung der betreibenden Gläubiger über Ort und Zeit der Steigerung sei eine wesentliche Förmlichkeit, deren Nichtbeachtung den Gläubiger, der dadurch an der Beteiligung bei der Gant verhindert worden sei, zur Anfechtung des Zuschlages berechtige. Die Benachrichtigung mit unrichtiger Zeitangabe, wie sie hier vorliege, sei der Nichtbenachrichtigung rechtlich gleichzustellen, da die Wirkung in beiden Fällen die näm¬ im Gegensatz zur Ansicht der ersten liche sei. Auch könne Instanz — nichts darauf ankommen, daß in der öffentlichen Be¬ kanntmachung im städtischen Amtsblatt die Stunde richtig ange¬ geben gewesen sei. Nachdem das Gesetz in Bezug auf die bei der Betreibung Beteiligten eine spezielle Benachrichtigung vorschreibe, müßten sich diese auf deren Inhalt verlassen können und dürfe ihnen nicht zugemutet werden, denselben an Hand der Publikationen in den öffentlichen Blättern, die sich in erster Linie nicht an sie, sondern an das weitere Publikum, die Kauflustigen richteten, auf seine Richtigkeit nachzuprüfen. Dafür aber, daß der Beschwerde¬ führer tatsächlich schon vor der Gant den richtigen Zeitpunkt er¬ fahren habe, in welchem Falle er allerdings das Anfechtungsrecht verwirkt hätte, böten die Akten keine Anhaltspunkte. B. — Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Comptoir d’Es¬ compte de Mulhouse an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Wiederherstellung des die Beschwerde abweisenden erstinstanzlichen Erkenntnisses. Die Rekursschrift macht geltend: im Vorbereitungsverfahren begangene Fehler könnten nur dann zur Kassation der Steigerung berechtigen, wenn sie eine Gesetzwidrigkeit bedeuteten. Eine solche liege hier nicht vor. Denn es stehe fest, daß das Amt dem Beschwerdeführer rechtzeitig und in richtiger Form von der Steigerung Mitteilung gemacht habe. Damit sei dem Gesetze genügt worden. Daß in der betreffenden Anzeige eine andere Steigerungszeit angegeben gewesen sei als in den der Rekurrentin und der Schuldnerin zugestellten Aus¬ fertigungen, sei noch keine Gesetzwidrigkeit, da Gantanzeigen mit divergierenden Zeitangaben im Gesetz nirgends ausdrücklich ver¬ boten seien. Eventuell sei mit der ersten Instanz davon auszu¬ gehen, daß die Anfechtung der Steigerung wegen Gesetzwidrigkeiten im Vorbereitungsverfahren ausgeschlossen sei, wenn der Anfech¬ tende den Fehler vorher hätte erkennen und rügen können. Dies treffe hier zu, da der Beschwerdeführer, wenn er die Publikationen in den öffentlichen Blättern beachtet hätte, die Divergenz in den Zeitangaben hätte entdecken müssen und eine einfache Erkundigung beim Amte alsdann genügt hätte, um den Sachverhalt rechtzeitig aufzuklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Streitig ist, ob die unrichtige Angabe der Steigerungszeit in der dem betreibenden Gläubiger zugestellten Steigerungsanzeige diesen berechtigte, die Kassation der Steigerung zu verlangen. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Indem das Gesetz in Art. 125 Abs. 3 vorschreibt, daß die betreibenden Gläubiger von der Steigerung besonders zu benach¬ richtigen seien, hat es ihnen implicite die Stellung am Steige¬ rungsverfahren speziell beteiligter Parteien zuerkannt. Daß sie dies sind, liegt auf der Hand. Denn sie haben neben dem Schuld¬ AS 39 1 — 1913
ner das größte Interesse daran, daß für die zu versteigernden Objekte ein möglichst hoher Erlös erzielt werde, und müssen daher die genaue Einhaltung aller Förmlichkeiten verlangen können, die zu diesem Zwecke vorgesehen sind. Zu diesen Förmlichkeiten gehört aber ohne Zweifel auch die in Art. 125 Abs. 3 vorgeschriebene Benachrichtigung. Denn sie soll dem Gläubiger die Möglichkeit sichern, persönlich oder durch einen Vertreter den gesetzmäßigen Gang der Steigerung zu überwachen und eventuell auch selbst durch Mitbieten auf deren Ergebnis einzuwirken. Die Vornahme der Steigerung ohne vorhergegangene gehörige Benachrichtigung des Gläubigers bedeutet somit eine Beeinträchtigung dieses in wesentlichen und gesetzlich geschützten Interessen, die, da sie nur durch Anordnung einer neuen gesetzmäßigen Steigerung wieder gutgemacht werden kann, zur Aufhebung des Zuschlages führen muß. Dabei kann es, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, keinen Unterschied ausmachen, ob das Amt dem Gläubiger überhaupt keine Steigerungsanzeige oder eine solche mit unrich¬ tigen Zeitangaben hat zukommen lassen, da der Zweck der Vor¬ schrift des Art. 125 Abs. 3, dem Gläubiger die Teilnahme an der Steigerung zu ermöglichen, in einem wie im andern Falle in gleicher Weise vereitelt wird. Wenn das Gesetz eine besondere Be¬ nachrichtigung des Gläubigers vorsieht, so meint es damit selbst¬ verständlich eine solche, die den Tatsachen entspricht: eine inhalt¬ lich falsche Anzeige, welche ihren Zweck nicht erfüllen kann, ist ebenso gesetzwidrig wie die Unterlassung jeder Anzeige. Was die Rekurrentin gegen diese Auffassung einwendet, ist offensichtlich haltlos und bedarf einer weiteren Widerlegung nicht. Ebenso geht auch ihr Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung der Steigerung fehl. Denn diese Bekanntmachung richtete sich, wie im angefochtenen Entscheide ebenfalls zutreffend ausgeführt wird, nicht an die im Be¬ treibungsverfahren beteiligten Parteien, zu deren Information eben die besondere Anzeige des Art. 125 Abs. 3 dient, sondern an das übrige Publikum. Wer nach dem Gesetz von der Vornahme einer Handlung besonders benachrichtigt werden muß, ist natürlich auch berechtigt, sich an die ihm gemachte Mitteilung zu halten und braucht sich um darauf bezügliche Publikationen nicht zu kümmern. Die Tatsache, daß in den fraglichen Bekanntmachungen die Stei¬ gerungszeit richtig angegeben war, heilt den in der besonderen Anzeige an den Beschwerdeführer nach dieser Richtung begangenen Fehler noch nicht. Anders läge die Sache nur dann, wenn feststände, daß der Rekurrent bezw. sein Vertreter tatsächlich, sei es infolge der Ver¬ öffentlichungen im Amtsblatt oder auf andere Weise, schon vor der Steigerung die richtige Gantzeit erfahren hätte. Dies be¬ hauptet aber die Rekurrentin selbst nicht, wie denn auch die Vor¬ instanz das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür ausdrücklich fest¬ stellt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. effet de change. de l'opposition.