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54_III_299

BGE 54 III 299

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Könkursrecht (Zivilabteilungen). N0 68.

etwa nur, wie es infolge eines bIossen (im Archiv für

SchK . 3 Nr. 65 nachgewiesenen) Redaktionsversehens

den Anschein hat, bezüglich unfreiwillig abhanden

gekommener Sachen, deren Rechtsverhältnisse . durch

Art. 206 aOR bezw. 934 und 935 ZGB geregelt weIden,

sondern gemäss der Verweisung auf Art. 207 aOR bezw.

den entsprechenden Art. 936 ZGB bezüglich beweglicher

Sachen überhaupt, welche der Steigerungskäufer nicht

in gutem Glauben erworben hat, nämlich nicht in ent-

schuldbarem Irrtum darüber, dass sie dem betriebenen

Schuldner gehörten. Dieser Vorbehalt der Vindikations-

klage soll den wahren Eigentümer beweglicher Sachen

unter den

angegebenen

engumschriebenen Voraus-

setzungen vor dem Rechtsverluste schützen, welchem

er andernfalls dadurch ausgesetzt wird, dass seine Sachen

in einer ihm fremden Betreibung gepfändet und darauf-

hin versteigert werden, selbst wenn er gar nicht in die

Lage versetzt worden ist, sich nach Massgabe der Be-

stimmungen über das Widerspruchsverfahren gegen'

ungerechtfertigte Inanspruchnahme seines Vermögens

für fremde Schuld zur Wehr zu setzen. Nun werden ja

aber die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren

nach ständiger (neuerer) Rechtsprechung der eidge-

nössischen Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs (seit BGE 29 I S. 558 = Sep.-Ausg. 6

S. 283, deutsche Übersetzung im Archiv für SchK 7

Nr. 124) auch auf gepfändete"' Forderungen zur Anwen-

dung gebracht. Mag diese Rechtsprechung zwar auf

theoretische Bedenken stossen, so haben die Zivilgerichte

im Hinblick auf das unabweisbare praktische Bedürfnis,

welches ihr gebieterisch gerufen hat (vgl. den angeführten

Entscheid), doch keinen Anlass, sich darüber hinwegzu-

setzen, sondern werden sie sich bei ihrer Zivil-Recht-

sprechung den Konsequenzen nicht entziehen dürfen,

welche sich aus der erörterten Rechtsprechung und

Rechtsübung der Betreibungsbehörden ergeben. Danach

muss dem Gläubiger einer Forderung, welche in einer

ihm fremden Betreibung gepfändet und hernach ver-

Schuldbetreibungs- und KQnkursrecht (Ziv.ilabteilungen). N° 69.

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steigert· worden ist, sein Forderungsrecht gegen den

Drittschuldner regelmässig' abgesprochen werden, selbst

wenn er nicht in die Lage versetzt wurde, vor der Ver-

steigerung irgend etwas zur Wahrung desselben zu tun,

weil ihm die Pfändung verborgen blieb. Somit macht

es für die Beurteilung der vorliegenden Klage keinen

Unterschied aus, ob aus dem Briefe des Klägers vom

4. Dezember 1925 geschlossen werden wolle oder nicht,

er habe noch vor der Versteigerung der Forderung gegen

Saxer vo'n deren Pfändung in den Betreibungen gegen

Obrist erfahren, ohne jedoch etwas vorzukehr.en. Höch-

stens kann in analoger Anwendung der Art. 108 SchKG

und 936 ZGB das Forderungsrecht dem wahren Gläu-

biger vorbehalten bleiben im Falle, dass der Steigerungs-

käufer es nicht in gutem G1auben erworben hätte. Allein

selbst wer im Gegensatz zu Erw. 1 hievor annehmen

wollte, Schaffner und nicht Obrist sei der wahre Gläu-

biger der Forderung gegen Saxer gewesen, könnte doch

der Beklagten Frau Obrist nicht den Vorwurf unent-

schuldba.ren Irrtums machen, wenn sie das wenig durch-

sichtige Rechtsverhältnis anders, nämlich eben im Sinne

der Erw. 1 hievor, beurteilt haben sollte, Wieinangels

gegenteiligen' Beweises anzunehmen ist (vgl. Art. 3

ZGB).

Demnach erkennt das Bundesgericht :.

Die Berufung wird abgewiesen und· das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember

1927 bestätigt.

69~ Urteil der II. ZivilabteUung vom 27. September 1928

i. S. Rieben

gegen ltonkursmasse Gottfried Imobersteg-SohUt seI.

111l Konkurs eines Mitbürgen. welcher sich einem ande-

ren

Mitbürgen ausdrücklich als R ü c k b ü r g e

ver-

pflichtet hat, kann dieser Mitbürge nicht neben dem Gläu-

biger im Kollokationsplan mgelassen werden.

SchKG

Art. 217.

300

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilahteilungen). N0 69.

Faillite d'une caution, engagee comme arriere-caution envers

une cocaution; celle-ci ne saurait etre admise a l'etat de

. collocation avec le creancier. Art. 217 LP.

• Fallimento di un confidejussore contemporaneamente fide-

j~ssore al regresso nei confronti di altro fidejussore: quest'lll-

tlmo non potra essere iscritto in graduatoria ac canto al

creditore. LEF Art. 217.

A. -

Für einen von der Kantonalbank von Bern

der Firma Imobersteg & Oe A.-G. eröffneten Kredit

leisteten neben fünf weiteren Personen der Kläger

Arthur Rieben und Gottfried Imobersteg solidarisch

~it der Hauptschuldnerin und unter sich Bürgschaft

bIS zum Kapitalbetrage von 100,000 Fr. Ausserdem

ging Gottfried Imobersteg eine « Rückbürgschaftsver-

pflichtung » ein, lautend: « Der Unterzeichnete Gottfried

Imobersteg ... verspricht· hiermit dem Herrn Notar A.

Rieben ... allen Schaden und Nachteil zu ersetzen deI

ihm . aus der Eingehung der vorbezeichneten Solidar,;,

. b~rg~chaft je entstehen könnte, er verpflichtet sich

mIthin gegenüber Herrn Rieben als Rückbürge im ~innc

von Art. 498 al. 2 OR.,)

Im Konkurs über die Erbschaft des· Gottfried Im-

obersteg meldeten sowohl die Kantonalbank von Bern

als Rieben, jene aus Kreditgewährung an die Imobersteg

& Oe A.-G.,dieser aus Mitbürgschaft und Rückbürg-

schaft, Forderungen im Betrage von je 107,725 Fr. an.

Die KOIlkursverwaltung liess die Kantonalbank zu,

da~ege~. wies sie Rieben ab mit folgender Begründung. :

« MIt Ewgaben vom ... wird diese Forderung (107,725 Fr.)

von der ?-läubigerin, Kantonalbank von Bern... einge-

gebe~. Ewe Zahlung seitens des Einsprechers ist nicht

behauptet worden. Ein Mitverpflichteter des Gemein-

schuldners, der noch gar nichts bezahlt hat ist zur

Eingabe nicht berechtigt. Es liegt der Fall.des' Art. 217

SchKG nicht vor.

Die vorliegende Ansprache muss

deshalb abg~wiesen werden ... » Indessen hatte Rieben

wenige Tage vor der Auflegung des Kollokationsplanes

20,000 Fr. an die Kantonalbank von Bern bezahlt.

Schul~betreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 69.

301

Mit der vorliegenden Klage verlangt Rieben Zulassung

mit 107,725 Fr. in der fünften Klasse des Kollokations-

planes.

B. -

Durch Urteil vom 1. März 1928 hat der Appella-

tionshof des Kantons Bern die Klage im Betrage von

20,000 Fr. zugesprochen, für den Mehrbetrag abgewiesen.

. C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an. das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung. der Klage in vollem Umfang.

D.as Bundesgericht zieht in Erwägung:

Im Falle dass Bürgen ausdrücklich mit dem Haupt-

schuldner oder (und) unter sich Solidarhaft übernommen

haben, schreibt Art. 497 Abs. 2 OR vor, jeder hafte 'fur

die ganze Schuld mit verhältnismässige:m, Rückgriffe

gegen die Mitbürgen. Und zwar besteht bei der Bürg-

schaft der Rückgriff darin, dass auf den Bürgen in dem-

selben Masse, als er den Gläubiger befriedigt, dessen

Rechte übergehen (Art. 505 Abs. 1 OR). Inf-olge Zahlung

von.20,000 Fr. durch den Kläger an die Kantonalbank

von Bern ist also ein entsprechender Teilbetrag ihrer

Forderung gegen die Firma Imobersteg & Oe A.-G. auf

den Kläger übergegangen, und da die Zahlung den Anteil

an der verbürgten Schuld von 107,725 Fr., welchen es

den Kläger als einen der sieben solidarischen Mitbürgen

trifft, nämlich rund 15,390 Fr., um rund 4610 Fr. über-

steigt, so sind auch die Rechte der Kantonalbank gegen

die übrigen Mitbürgen in entsprechendem Teilbetrage

auf den Kläger übergegangen. Dieser gesetzliche Rück-

griff des Klägers gegen seinen Mitbürgen Gottfried

Imobersteg steht nicht mehr in Frage, nachdem die

Vorinstanzen die Verwaltung des Konkurses der Erb-

schaft des Gottfried Imobersteg zur Zulassung des

Klägers im Kollokationsplan für einen viel höheren

Betrag,· nämlich 20,000 Fr., verurteilt' haben und diese

Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. In der Tat

will denn auch der noch streitige Rückgriff -

über

20,000 Fr. hinaus -

nur aus der besonderen « Rück-

:102

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 69.

nürgschaftsverpflichtung» hergeleitet werden, . welche

Gottfried Imobersteg gegenüber dem Kläger eingegangen

ist. Ausdrücklich hat der Kläger in der Verhandlung

vor Bundesgericht erklären lassen, der

(gesetzliche

Rückgliffs-) Anspruch aus Art. 497 und 148 OR « spiele

im Konkurse keine Rolle » und sei auch gar nicht ange-

meldet worden. Endlich geben die Akten keinen Anhalts-

punkt für einen Ersatzanspruch aus anderem Rechts-

grunde, z. B. Auftrag des Gottfried Imobersteg an den

Kläger zur Bürgschaftsleistung.

Rückbürgschaft ist die Verpflichtung, dem zahlenden

Bürgen für den Rückgriff einzustehen, der diesem gegen

den Hauptschuldner zusteht (Art. 498 Abs. 2 OR).

Ist die von Gottfried Imobersteg eingegangene Verpflich-

tung auch nicht mit diesen Worten umschrieben, so

kann angesichts der Überschrift derselben, des erklären-

den Zusatzes mit dem Hinweis auf Art. 498 Abs. 2 OR

und der Bezeichnung des Gottfried Imobersteg als

Rückbürgen nicht angenommen werden, dessen Ver-

pflichtung habe einen anderen als den gesetzlkhen Inhalt

der Rückbürgschaft, mit der Erweiterung freilich, dass

der Rückbürge dem zahlenden Bürgen auch für den

Rückgriff einzustehen hat, der diesem gegen die (übrigen)

Mitbürgen zusteht.

Gegenüber dem Rückbürgen befindet sich der Bürge

in deI' Stellung des Gläubigers.einer aufschiebend beding-

ten Forderung aus Bürgschaft, nämlich bedingt dadurch,

dass der Bürge Zahlung leistet. Die Frage, ob der Bürge

diese seine eventuelle Forderung aus Bürgschaft für den

allfälligen Rückgriff gegen den Hauptschuldner im

Konkurse des Rückbürgen geltend machen könne, ist

in Anwendung der Art. 210 und 215 SchKG regelmässig

bejahend zu beantworten, und zwar gleichgültig, ob dem

Bürgen, der noch keinerlei' Zahlung geleistet hat, zu-

gestanden werden wolle, seine eventuelle Rückgriffs-

forderung im Konkurse des Hauptschuldners geltend zu

machen. Wenn nämlich deI Gläubiger unterlässt, seine

Forderung im Konkurse deS Hauptschuldners anzu-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 69.

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melden, so verliert er seine Ansprüche gegen den BÜlgen

im Umfange der aus dem Konkurs des Hauptschuldners

resultierenden Dividende, wälnend andernfalls einfach

die vom Gläubiger im Konkurse des Hauptschuldners

angemeldete Forderung auf den später zahlenden Bürgen

übergeht (Art. 505, 511 OR); danach bedarf es zur

Wahrung der Interessen des Bürgen eigentlich der

Befugnis gar nicht, im Konkurse des Hauptschuldners

die eventuelle Rückgriffsforderung anzumelden, ausser

wenn für sie, und nur für sie, also nicht auch für die

Hauptforderung, eine akzessorische Sicherheit bestellt

worden ist.

Im Konkurse des Rückbürgen dagegen

kommt eine Forderungsanmeldung des Gläubigers nicht

in Frage, weil dieser in keinem Rechtsverhältnisse zum

Rückbürgen steht; infolgedessen ist der Bürge dalauf

angewiesen, selbst seine Rechte zu wahren, eben durch

Anmeldung einer bedingten Forderung aus (Rück-)

Bürgschaft für den ihm gegen den Hauptschuldner zu-

stehenden Rückgriff.

Vorliegend muss indessen die Zulassung einer (auch

nur bedingten) Forderung aus der Rückbürgschaft

zugunsten des Klägers verweigert werden wegen der

Konkurrenz mit der von der Kantonalbank geltend

gemachten Forderung aus der Bürgschaft, weil das

Einstehen der Konkursmasse des Gottfried Imobersteg

für den allfälligen Rückgriff des Klägers gegen die

Hauptschuldnerin Imobersteg & Oe A.-G. über den

Betrag von 20,000 Fr. hinaus kraft der Rückbürgschaft

voraussetzt, dass der Kläger gel ade diejenige Forderung

der Kantonalbank tilge, für welche die Kantonalbank

die Konkursmasse des Gottfried Imobersteg ohnehin

in Anspruch nimmt. \Väre Gottfried Imobersteg nicht

in Konkurs geraten, so hätte er nur einmal für die Summe

vqn 107,725 Fr. belangt werden können, sei es von der

Kantonalbank selbst, durch deren Befliedigung dann

auch die Rückbürgschaft erloschen wäre, sei es durch

den Kläger, nachdem dieser die Kantonalbank befri~?igt

hätte, wodurch Gottfried Imobersteg jeglicher VerplLc~-

:lO l

Schulrlbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 69.

tung gegen die Kantonalbank selbst enthoben worden

wäre (oder endlich von der Kantonalbank und vom

Kläger je für einen Teil).

Gleichwie aber Gottfried

Imobersteg vor der Konkurseröffnung durch Zahlung

der verbürgten Schuld von 107,725 Fr. an die Kantonal-

bank sowohl von der der Kantonalbank geleisteten

Bürgschaft, als auch von der dem Kläger geleisteten

Rückbürgschaft befreit worden wäre, so entledigt sich

nach der Konkurseröffnung über seine Erbschaft die

Konkursmasse durch die Ausrichtung der Konkurs-

dividende für die Forderungssumme von 107,725 Fr.

an die Kantonalbank jeglicher Verpflichtung aus der

Bür~schaft und zugleich auch aus der Rückbürgschaft,

da dIe Konkursmasse durch die Ausrichtung der Konkurs-

dividende auf eine Schuld in gleicher Weise von dieser

befreit wird wie der Schuldner selbst durch (volle)

Zahlung (vgl. BGE 25 II S. 949). Indem der Kläger

n c ben der -

in Rechtskraft erwachsenen -. Kollo-

kation der Kantonalbank für die ganze Forderung von

107,725 Fr. noch seine eigene Kollokation für einen eben-

s?hohenBetrag verlangt, verneint er aber gerade, dass

dIe Konkursmasse durch die Ausrichtung der Konkurs-

dividende an die Kantonalbank von der Bürgschaft in

gleicher Weise befreit werde, wie wenn Gottfried Imober-

s~~g die Kantonalbank seinerzeit gänzlich befliedigt

hatte, also auch VOll der Rückbürgschaft. M. 3.. W.

der Kläger macht im Konkurs eine Forderung in KOll-

kurrenz mit der Kantonalbank geltend, die vor dem

Konkurs nicht in Konkurrenz mit der Forderung der

Kantonalbank gegen Gottfried Imobersteg hätte geltend

g~macht werden können. Dies ist jedoch nicht zulässig:

dIe' Konkurseröffnung berechtigt nicht zur Geltend-

machung von Forderungen, welche bis zum Konkurs

nicht gegen den in Konkurs geratenen Schuldner geltend

gemacht werden konnten. Gerade für den Fall, dass der

Gemeinschuldner mit anderen Personen zusammen ver-

pflichtet war .. soll unter möglichster Wahrung der

Gläubigerrechte die kumulative Belastung der Konkurs-

.Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungeu). N° 69.

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masse mit der Schuld gegenüber dem Gläubiger und

Rückgriffsschulden gegenüber den Mitverpflichteten

durch die Vorschrift des Art. 217 SchKG verhindert

werden. Danach ist ungeachtet teilweiser Befriedigung

des Gläubigers durch einen Mitverpflichteten des Gemein-

schuldners und ungeachtet daheriger Rückgriffsberech-

tigungjenes Mitverpflichteten gegen den Gemeinschuldner

im Konkurs einzig und allein die Forderung des Gläu-

bigers in ihrem vollen ursprünglichenBetrag aufzunehmen

und kommt der auf die Forderung entfallende Anteil

an der Konkursmasse dem Gläubiger bis zu seiner

vollständigen Befriedigung zu; erst aus einem allfällig

nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers ver-

bleibenden Überschuss erhält der rückgriffsberechtigte

Mitverpflichtete den Betrag~ den er erhalten würde,

sofern ihm nicht verwehrt worden wäre, sein Rück-

griffsrecht selbständig geltend zu machen. Die Anwen-

dung dieser Vorschrift ist ihrem Wortlaute nach nicht

beschränkt auf das von Gesetzes wegen bestehende

Rückgriffsrecht des zahlenden Mitverpflichteten, sondern

muss ihrem Zwecke nach auch gegenüber vertraglicher

Ausdehnung des Hückgriffsrechtes platzgreifen (vgl.

BGE 25 II S. 952). Letzteres läuft nicht etwa auf die

Ausserachtlassung derartiger Vereinbarungen hinaus;

denn sobald nach vollständiger Befriedigung des Gläubi-

gers ein Überschuss verbleibt, vermögen sie zugunsteIi

des rückgriffsberechtigten Mitverpflichteten ihre Wir-

kungen zu entfalten. Nur die Folge darf den Verein-

barungen über das Rückgriffsrecht nicht zugestanden

werden, dass, während der Schuldner selbst nur entweder

mit der Forderung des Gläubigers oder aber dem Rück-

griffsrecht eines zahlenden Mitverpflichteten zu rechnen

hatte, als Konkursforderungen die Forderung des Gläu-

bigers und das Rückgriffsrecht des zahlenden Mitver-

pflichteten nebeneinander geltend gemacht und auf

diese Weise' die Passivmasse des Konkurses doppelt

belastet werde.

Nun ist ja freilich die Forderung (les Klägers aus der

306

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 69.

Rückbürgschaft nicht eine eigentliche Rückgriffsforde-

rung aus der gegenüber der Kantonalbank eingegangenen

Mitbürgschaft, sondern eine Forderung aus Bürgschaft

für seine Rückgriffsforderungen gegen die Hauptschuld-

rietin und die übrigen Mitbürgen. Dies ändert jedoch

nichts daran, dass es diese Rückgriffsforderungen sind,

für welche der Kläger gestützt auf die Rückbürgschaft

aus dem Konkursmassevermögen des Gottfried Im-

obersteg sich bezahlt machen will, welches auch die

Kantonalbank selbst gestützt auf die Bürgschaft in

Anspruch nimmt. Indessen ist eben nach der angeführten

Vorschrift des Art. 217 SchKG eine die Deckung von

Rückgriffsforderungen anderer Mitverpflichteter '. be-

zweckende Anteilnahme derselben am Ergebnis des Kon-

kurses über einen der Mitverpflichteten verpönt, solange

der Gläubiger selbst an der Konkursmasse Anteil nimmt

und nicht für ihn ein Überschuss sich ergibt. Damit ist

die Anwendung der Art. 210 und 215 SchKG auf die

von einem Mitbürgel1 einem anderen Mitbürgen geleistete

Rückbürgschaft ausgeschlossen, sofern der Gläubiger

selbst seine Forderung im Konkurse jenes Mitbürgen

geltend macht und solange nicht für ihn ein Überschuss

sich ergibt. Für die Ordnung dieses letzteren Falles

bedarf es auch gar keiner -, nach dem Ausgeführten

unzulässigen -

Kollokation des rückgriffsberechtigten

Mitverpflichteten neben dem Gläubiger, sondern genügt

die blosse Erwähnung des Rückgriffsrechtes unter

Nennung des bezahlten Betrages (vgl. JAEGER, Note 7

zu Art. 217 SchKG).

.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. März 1928

bestiltigt, soweit angefochten.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Poursuite et faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREffiUNGS- UND' KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

70. Entscheid vom 5. November 1928

i. S. Eaulen 8G Herzog G. m. b. H.

G e p f ä n d e t e F 0 r der u n gen sind (mit Ausnahme

der in Art. 132 SchKG angeführten Ansprüche sowie der

noch nicht verdienten, gepfändeten Lohngnthaben) innert

der Frist des Art. 122 SchKG zu ver wer t e n, unbe-

kümmert, ob deren Zahlung mit grösserer oder weniger

grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Ein von einem G r u p p eng I ä u b i ger gestelltes V e r-

wer tun g s beg ehr e n wirkt zu Gunsten all e r

Gruppengläubiger. SchKG Art. 117.

Les creances satsles (a l'exception des pretentions prevuesä

rart. 132 LP et des salaires futurs saisis par avance) doivent

~tre realistes dans le delai institue par l'art. 122 LP sans

egard a Ia plus ou moins grande probabiIite de leur recou-

vrement.

La requisition de vente formulee par l'un des creanciers d'une

serie vaut pour tous les creanciers de la serie (art. 117 LP).

1 crediti pignorati (eccetto le pretese di cui all'art. 132 LEF

e i salari pignorati prima della scadenza) devono essere

realizzati entro il termine previsto dall'art. 122 LEF senza

riguardo alla maggiore 0 minore probabilita deI loro incasso.

La domanda di vendita fatta da un membro di un gruppo

profitta a tutti gli altri (art. 117 LEF).

A. -

In der auf Grund eines Arrestbefehles ein-

geleiteten Betreibung Nr. 1701 des Betreibungs:;tmte~

AS,,54 III -

1928

24