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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviJabteilungen). No 69.
Rückbürgschaft nicht eine eigentliche Rückgriffsforde-
rung aus der gegenüber der Kantonalbank eingegangenen
Mitbürgschaft, sondern eine Forderung aus Bürgschaft
für seine Rückgriffsforderungen gegen die Hauptschuld-
. lie·rin und die übrigen Mitbürgen. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass es diese Rückgriffsforderungen sind,
für· welche der Kläger gestützt auf die Rückbürgschaft
aus dem Konkursmassevermögen des Gottfried Im-
oberSteg sich bezahlt machen will, welches auch die
Kantonalbank selbst gestützt auf die Bürgschaft in
Anspruch nimmt. Indessen ist eben nach der angeführten
Vorschrift des Art. 217 SchKG eine die Deckung von
Rückgriffsforderungen anderer Mitverpflichteter . be-
zweckende Anteilnahme derselben am Ergebnis des Kon-
kurses über einen der Mitverpflichteten verpönt, solange
der Gläubiger selbst an der Konkursmasse Anteil nimmt
und nicht für ihn ein Überschuss sich ergibt. Damit ist
die Anwendung der Art. 210 und 215 SchKG auf die
von einem Mitbürgen einem anderen Mitbürgen geleistete
Rückbürgschaft ausgeschlossen, sofern der Gläubiger
selbst seine Forderung im Konkurse jenes Mitbürgen
geltend macht und solange nicht für ihn ein Überschuss
sich ergibt. Für die Ordnung dieses letzteren Falles
bedarf es auch gar keiner -- nach dem Ausgeführten
unzulässigen -
Kollokation des rückgriffsberechtigten
Mitverpflichteten neben dem Gläubiger. sondern genügt
die blosse Erwähnung des Rückgriffsrechtes unter
Nennung des bezahlten Betrages (vgl. JAEGER, Note 7
zu Art. 217 SchKG).
.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. März 1928
besU\tigt, soweit angefochten.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
PoursuiLe eL failliLe •
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
70. Entscheid vom 5. November 1928
i. S. Xaulen & Herzog G. m. b.lI.
G e p f ä n d e t e F 0 r der u n gen sind (mit Ausnahme
der in Art. 132 SchKG angeführten Anspruche sowie der
noch nicht verdienten, gepfändeten Lohnguthaben) innert
der Frist des Art. 122 SchKG zu ver wer t e n, nnbe-
kümmert, ob deren Zahlung mit grösserer . oder weniger
grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Ein von einem G r u p p eng I ä u b i ger gestelltes V e r-
wer tun g s beg ehr e n wirkt zu Gunsten a I I e r
Gruppengläubiger. SchKG Art. 117.
Les creances saisies (a l'exception des pretentions prevues.3
l'art. 132 LP et des salaires futurs saisis par avance) doivent
etre realisees dans le Mlai institue par l'art. 122 LP sans
egard a la plus ou moins grande probahilite de leur recou-
vrement.
La requisition de vente formuIee par l'un des creanciers d'une
serie vaut pour taus les creanciers de la serie (art. 117 LP).
I credili pignorali (eccetto le pretese di cui all'art. 132 LEF
e i salari pignorati prima della scadenza) delJono essere
realizzali entro il termine previsto dall'art. 122 LEF senza
riguardo alla maggiore 0 minore probabilita dei loro incasso.
La domanda di vendita fatta da un membro di un gruppo
profltta a tutti gli altri (art. 117 LEF).
A. -
In der auf Grund eines Arrestbefehles ein-
geleiteten Betreibung Nr. 1701 des Betreibungs:,tmter;
AS,.54 III -
1928
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 70.
Zürich 6 für eine Forderung der Firma Kaulen & Herzog,
G. m. b. H. in Barmen, gegen Hugo Figge in. Barmen
pfändete der Betreibungsbeamte am 20. April 1926
«Das Guthaben des Schuldners ajPauI Züst, Weinberg-
strasse 46 in Zürich 6, z. Zt. im Konkurs befindlich in
noch unausgemitteltem Betrage, jedoch in vollem Um-
fange ». An diese Pfändung wurde in der Folge die A.-G.
Leu & Oe in Zürich auf Grund eines von ihr am 3. Mai
1926 gestellten Pfändungsbegehrens gemäss Art. 110
SchKG angeschlossen. Im Konkurs des Züstwurde das
fragliche Guthaben des Figge mit 108,137 Fr. 80 Cts.
zugelassen. Am 14. April 1927 verlangte die Firma Kaulen
& Herzog die Verwertung, deren Vornahme aber das
Betreibungsamt im Einverständnis mit der Gläubigerin
im Hinblick auf den Konkurs des Züst unterliess. Am
11. Mai 1928 wurde die Verteilungsliste in diesem Kon-
kurse aufgelegt und nach Ablauf der Anfechtungsfrist
am 25. Mai 1928 die Dividende mit 3453 Fr. 30 Cts. dem
Betreibungsamte Zürich 6 abgeliefert sowie für den Rest
ein Verlustschein ausgestellt. Am 12. Juni 1928 teilte
das Betreibungsamt der Firma Leu & Oe mit, dass, weil
sie innert der gesetzlichen JahI.'esfrist kein Verwertungs-
begehren gestellt habe, ihre, Betreibung dahingefallen
sei und sie infolgedessen keinen Anspruch an dem aus
dem Konkurse Züst zugewiesenen Betrage. habe.
B. -
Gegen diese Wegweisung beschwerte sieh die
Firma Leu & Oe bei den Aüfsichtsbehörden, indem sie
verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr die
auf ihre Forderung entfallende Quote zuzuteilen.
C. -
Mit Urteil vom 5. Oktober 1928 -:den Parteien
zugestellt am 10. Oktober 1928 -
hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und dem-
gemäss das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, der
Firma Leu & Oe den ihr im Verhältnis ihrer Forderung
zukommenden Anteil an den 3453 Fr. 30 Cts. zuzuweisen.
lJ. -
Hiegegen hat die Firma Kaulen & Herzog am
18. Oktober 1928 den Rekurs an das Bundesgericht er-
Scbuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 70.
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klärt mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides die Beschwerde abzuweisen
und das Betreibungsamt zu verhalten, den Gesamt-
betrag der streitigen 3453 Fr. 30 Cts. an die Rekur-
rentin auszuzahlen.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Firma Leu & oe bestreitet die vom Betrei-
bungsamt vertretene Auffassung, dass sie einen Anspruch
auf den streitigen VerwertungserIös infolge Unterlassung
der rechtzeitigen Stellung eines Verwertungsbegehrens
verwirkt habe, in erster· Linie deshalb, weil es sich hier
um ein sich selbst realisierendes Pfändungsobjekt (Kon-
kursdividende) gehandelt habe und infolgedessen -
wie dies bei der Pfändung von Bargeld zutreffe -
die
Stellung eines Verwertungsbegehrens gar nicht notwendig
gewesen seLDieser Ansieht kann nicht beigetreten werden.
Der Betreibungsbeamte ist gemäss Art. 122 SchKG
verpflichtet, die Verwertung von beweglichen Sachen
und Forderungen frühestens zehn Tage und spätestens
einen Monat nach Eingang des Verwertungsbegehrens
vorzunehmen. Er hat daher -
mit Ausnahme der in
Art. 132 SchKG angeführten gepfändeten Anspruche,
sowie der noch nicht verdienten gepfändeten Lohngut-
haben, wo eine besondere Regelung angesichts der
eigenartigen Natur der gepfändeten Forderung not-
wendig erscheint ~ aUe gepfändeten Ansprüche, deren
Versilberung innert der fraglichen Frist nicht möglich
ist, zur Verwertung zu bringen, unbekümmert darum,
ob deren Bezahlung mit grösserer oder weniger grosser
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Warum nun von
diesem Grundsatze dann eine Ausnahme gemacht werden
sollte, wenn es sich um eine gepfändete Forderung han-
delt, deren Schuldner im Konkurs ist, ist nicht erfind-
lieh; denn der blosse Umstand, dass eine derartige
Forderung nach erfolgter Verwertung der Konkurs-
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Schuldbetreibungs.- und Konkursrecht. N0 70.
aktiven durch Bezahlung der betreffenden Dividende
von Amtes wegen beglichen wird, rechtfertigt nicht, dass
deshalb von deren Verwertung im. Sinne von Art. 122
SchKG Umgang genommen werde, wenn die Aus-
richtung der Dividende nicht innert der fraglichen
Monatsfrist zu erwarten ist. Allerdings ist dieser Grund-
satz vorliegend vom Betreibungsamt selber nicht be-
rücksichtigt worden,· sondern es hat dieses von einer
Verwertung Umgang genommen, um den Gläubigern
die in der Folge auf die Forderung entfallene, ihm
vom Konkursamt überwiesene Konkursdividende zuzu-
wenden. Dieses gesetzwidrige Verhalten hatte jedoch
nicht zur Folge, dass deshalb die eingangs erwähnte
Auffassung der Firma Leu & Oe als begründet erachtet
werden müsste.
2. -
Es fragt sich indessen, ob nicht das von der
Firma Kaulen & Herzog innert der gesetzlichen Frist
gestellte Verwertungsbegehren auch für die der näm-
lichen Gruppe angehörende Firma Leu & Oe wirksam
gewesen war, sodass von einem Erlöschen der Betrei-
bung der letzteren mangels Stellung eines Verwertungs-
begehrens (Art. 121 SchKG) nicht die Rede sein kann.
Die Rekurrentin bestreitet dies~ indem sie behauptet,
der die Verwertung begehrende Gruppengläubiger habe
den Erlös nur mit denjenigen aridern Gruppenglänbigern
zu teilen, deren Betreibungen im Zeitpunkte der durch-
geführten Verwertung noch nicht erloschen seien; bei
dner erst nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 116
SchKG vorgenommenen Verwertung seien aber die
Betreibungen derjenigen Gruppengläubiger, die vor Ab ..
lauf dieser Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt
haben, als verwirkt zu erachten. Dieser Auffassung ist
die Vorinstanz mit Recht nicht beigetreten. Durch die
Anschlusspfändung entsteht zwischen dem erstpfänden-
den und den sich anschliessenden Gläubigern eine
Gemeinschaft, die sich dadurch äussert, dass sämtliche
Pfändungsobjekte für die Befriedigung sämtlicher be-
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 70.
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züglicher Betreibungsforderungen verhaftet sind (vgl.
auch BGE 23S. 973 Erw. 1). Allerdings verlieren die
einzelnen Betreibungen deshalb ihre Selbständigkeit
nicht, d. h. jeder Betreibungsgläubiger hat seine Rechte
grundsätzlich selber geltend zu machen, ohne dass des-
halb die Rechte der übrigen Gruppengläubiger berührt
werden. Allein dieser Grundsatz erfährt gerade bezüg-
lich der hier streitigen Frage hinsichtlich der Stellung
des Verwertungsbegehrens und der sich daran knüpfen-
den Wirkungen eine Ausnahme, indem das Verwertungs-
begehren zwar von jedem Gruppengläubiger gestellt
werden kann, wenn es aber einmal gestellt ist, zu Gunsten
aller Gruppengläubiger wirkt. Nur so kann die Vor-
schrift des Art. 117 SchKG verstanden werden, wonach
das Recht, die Verwertung zu verlangen, in einer Gläu-
bigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zusteht. Denn
dass damit etwa nur hätte gesagt werden wollen, dass
es zur Herbeiführung der Verwertuug nicht des Vor-
liegens eines gemeinsamen Verwertungsbegehrens aller
Gläubiger bedürfe, ist angesichts der Selbstverständ-
lichkeit dieses Grundsatzes nicht anzunehmen. Sollten
aber hierüber im Hinblick auf den deutschen Gesetzes-
text gewisse Zweifel begründet sein, so entfallen solche
ohne weiteres bei der Betrachtung der französischen
Fassung dieser Vorschrift, die ausdrücklich dahin
lautet, dass jeder Gläubiger die Verwertung verlangen
könne, « pour la serie dont il fait partie ». Damit ist
unzweideutig zum' Ausdruck gebracht, dass ein der-
artiges von einem Gläubiger gestelltes Verwertungs-
begehren für sämtliche Betreibungen der nämlichen
Gruppe seine Wirkungen äussert, d. h. also auch für
sämtliche erwähnten Betreibungen die Verwirkungsfrist
des Art. 121 SchKG unterbricht. Dafür spricht übrigens
auch die Tatsache, dass die Frist, innert der ein Ver-
wertungsbegehren . gestellt werden kann bezw. muss,
gemäss Art. 116 SchKG für alle Gläubiger einer Gru~pe
im selben Zeitpunkte zu laufen beginnt. Zudem ergibt
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 70.
sich aus Art. 119 Abs. 2 SchKG, dass die auf Grund
eines gestellten Verwertungsbegehrens vorzunehmende
Verwertung auf sämtliche, bezw. auf so viele Pfändungs- .
gegenstände zu erstrecken ist, dass aus dem Erlös alle
Pfändungsgläubiger gedeckt werden (vgl. auch BGE
23 S. 973 Erw. 1). Eine solche Regelung wäre aber nicht
verständlich, wenn nachträglich die Aushingabe des
Erlöses an die einzelnen Gruppengläubiger davon ab-
hängig gemacht werden sollte, ob jeder einzelne Gläu-
biger das Verwertungsbegehren innert Jahresfrist ge-
stellt hat. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber zweifel-
los nur vorgeschrieben, dass auf eingestelltes Verwer-
tungsbegehren hin lediglich so viele Pfändungsobjekte
zu verwerten seien, als notwendig wären, um aus deren
Erlös die Forderung des betreffenden Gläubigers, der
das Begehren gestellt hat, zu decken. Die von der Rekur-
rentin vertretene Auffsasung, wonach von denjenigen
Betreibungsgläubigern, die ihrerseits das Verwertungs-
begehren nicht gestellt haben, nur solche an dem Ver-
wertungserlös sollten teilnehmen können, die mangels
Ablaufes der Jahresfrist des Art. 116 SchKG an sich
noch in der Lage wären, das Begehren zu stellen, findet
im Gesetze keine Stütze und würde zu dem unbefrie-
digenden Erge"bnisse führen, dass die Frage der Partici-
pation am Verwertungserlös von rein zufälligen Mo-
menten abhängig gemacht würde, was auf keinen Fall
der Wille des Gesetzgebers 'gewesen sein kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 71.
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71. Entscheid. vom 16. November 1918 i. S. Sfmllos.
Loh n p f ä n dun g.
B e r e c h nun g
des
E x i -
s t e n z m i n i m ums. S c h K GAr t. 9 3.
Massgebend sind die Verhältnisse, zur Zeit des Pfändungs-
vollzuges (Erw. 1).
Das Existenzminimum berechnet sich nach dem gesamten
Einkommen, über das der Schuldner und die mit ihm im
gleichen Haushalte
lebenden Familienglieder verfügen
(Erw.2).
Zur Familie eines Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG
gehören aucl,!. solche Personen, denen gegenüber der Schuldner
bIos eine m 0 r a I i s ehe Unterstützungspflicht besitzt,
sofern diese im gleichen Haushalte mit dem Schuldner
wohnen. Das ist der Fall bei einer ledigen, infolge Krankheit
arbeitsunfähigen mit dem Schuldner zusammenwohnen-
den Schwester des Schuldners; sodann (aber' nur auf be-
schränkte Daue~) bei der infolge eines finanziellen Zusam-
menbruches obdachlos gewordenen Familie einer verheira-
teten Schwester des Schuldners, wenn letzterer diese vorüber-
gehend bei sich aufgenommen hat (Erw. 1 und 3). -
Die.
Unterstützungspflicht anderer Verwandter diesen Personen
gegenüber ist nur daun zu berücksichtigen, wenn diese
tatsächlich Leistungen vollziehen; doch kann der Betrei-
bungsgläubiger eventuell eine Pfändung des bezüglichen
diesen andem Verwandten gegenüber bestehenden Regress-
anspruches des Betreibungsschtlldners verlangen (Erw. 4).
Salste de salaire. -
Calcul du minimum d'existence. -
Art. 93
LP.
Pour fixer le lninimum d'existence, il faut se baser sur l'etat
de fait au moment de l'execution de la saisie (consid. 1).
Le minimum d'existence doit se calculer d'apres l'ensemble des
revenus dont jouissent le debiteur et les membres de Sa
famine faisant menage cOmmun avec lui (consid. 2).
n suffit que le debiteur alt un devoir moral d'entretien ä
l'egard de personnes faisant menage commun avec lui pour
que celles-ci doivent etre considerees comme des membres
de sa famine au sens de l'art. 93 LP. -
Tel est le cas d'une
sreur celibataire du debiteur, vivant avec celui-ci et inca-
pable de travailler pour cause de maladie. -
Tel est aussi
le cas, -
mais seulement pendant une periode limitee, -
de la"famille d'une sreur mariee du debiteur, devenue sans
abri par suite de deconfiture financiere et que le debiteur
a temporairement recueillie chez lui (consid. 1 et 3). -
On