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54_III_307

BGE 54 III 307

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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306

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviJabteilungen). No 69.

Rückbürgschaft nicht eine eigentliche Rückgriffsforde-

rung aus der gegenüber der Kantonalbank eingegangenen

Mitbürgschaft, sondern eine Forderung aus Bürgschaft

für seine Rückgriffsforderungen gegen die Hauptschuld-

. lie·rin und die übrigen Mitbürgen. Dies ändert jedoch

nichts daran, dass es diese Rückgriffsforderungen sind,

für· welche der Kläger gestützt auf die Rückbürgschaft

aus dem Konkursmassevermögen des Gottfried Im-

oberSteg sich bezahlt machen will, welches auch die

Kantonalbank selbst gestützt auf die Bürgschaft in

Anspruch nimmt. Indessen ist eben nach der angeführten

Vorschrift des Art. 217 SchKG eine die Deckung von

Rückgriffsforderungen anderer Mitverpflichteter . be-

zweckende Anteilnahme derselben am Ergebnis des Kon-

kurses über einen der Mitverpflichteten verpönt, solange

der Gläubiger selbst an der Konkursmasse Anteil nimmt

und nicht für ihn ein Überschuss sich ergibt. Damit ist

die Anwendung der Art. 210 und 215 SchKG auf die

von einem Mitbürgen einem anderen Mitbürgen geleistete

Rückbürgschaft ausgeschlossen, sofern der Gläubiger

selbst seine Forderung im Konkurse jenes Mitbürgen

geltend macht und solange nicht für ihn ein Überschuss

sich ergibt. Für die Ordnung dieses letzteren Falles

bedarf es auch gar keiner -- nach dem Ausgeführten

unzulässigen -

Kollokation des rückgriffsberechtigten

Mitverpflichteten neben dem Gläubiger. sondern genügt

die blosse Erwähnung des Rückgriffsrechtes unter

Nennung des bezahlten Betrages (vgl. JAEGER, Note 7

zu Art. 217 SchKG).

.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. März 1928

besU\tigt, soweit angefochten.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

PoursuiLe eL failliLe •

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

70. Entscheid vom 5. November 1928

i. S. Xaulen & Herzog G. m. b.lI.

G e p f ä n d e t e F 0 r der u n gen sind (mit Ausnahme

der in Art. 132 SchKG angeführten Anspruche sowie der

noch nicht verdienten, gepfändeten Lohnguthaben) innert

der Frist des Art. 122 SchKG zu ver wer t e n, nnbe-

kümmert, ob deren Zahlung mit grösserer . oder weniger

grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Ein von einem G r u p p eng I ä u b i ger gestelltes V e r-

wer tun g s beg ehr e n wirkt zu Gunsten a I I e r

Gruppengläubiger. SchKG Art. 117.

Les creances saisies (a l'exception des pretentions prevues.3

l'art. 132 LP et des salaires futurs saisis par avance) doivent

etre realisees dans le Mlai institue par l'art. 122 LP sans

egard a la plus ou moins grande probahilite de leur recou-

vrement.

La requisition de vente formuIee par l'un des creanciers d'une

serie vaut pour taus les creanciers de la serie (art. 117 LP).

I credili pignorali (eccetto le pretese di cui all'art. 132 LEF

e i salari pignorati prima della scadenza) delJono essere

realizzali entro il termine previsto dall'art. 122 LEF senza

riguardo alla maggiore 0 minore probabilita dei loro incasso.

La domanda di vendita fatta da un membro di un gruppo

profltta a tutti gli altri (art. 117 LEF).

A. -

In der auf Grund eines Arrestbefehles ein-

geleiteten Betreibung Nr. 1701 des Betreibungs:,tmter;

AS,.54 III -

1928

24

308

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 70.

Zürich 6 für eine Forderung der Firma Kaulen & Herzog,

G. m. b. H. in Barmen, gegen Hugo Figge in. Barmen

pfändete der Betreibungsbeamte am 20. April 1926

«Das Guthaben des Schuldners ajPauI Züst, Weinberg-

strasse 46 in Zürich 6, z. Zt. im Konkurs befindlich in

noch unausgemitteltem Betrage, jedoch in vollem Um-

fange ». An diese Pfändung wurde in der Folge die A.-G.

Leu & Oe in Zürich auf Grund eines von ihr am 3. Mai

1926 gestellten Pfändungsbegehrens gemäss Art. 110

SchKG angeschlossen. Im Konkurs des Züstwurde das

fragliche Guthaben des Figge mit 108,137 Fr. 80 Cts.

zugelassen. Am 14. April 1927 verlangte die Firma Kaulen

& Herzog die Verwertung, deren Vornahme aber das

Betreibungsamt im Einverständnis mit der Gläubigerin

im Hinblick auf den Konkurs des Züst unterliess. Am

11. Mai 1928 wurde die Verteilungsliste in diesem Kon-

kurse aufgelegt und nach Ablauf der Anfechtungsfrist

am 25. Mai 1928 die Dividende mit 3453 Fr. 30 Cts. dem

Betreibungsamte Zürich 6 abgeliefert sowie für den Rest

ein Verlustschein ausgestellt. Am 12. Juni 1928 teilte

das Betreibungsamt der Firma Leu & Oe mit, dass, weil

sie innert der gesetzlichen JahI.'esfrist kein Verwertungs-

begehren gestellt habe, ihre, Betreibung dahingefallen

sei und sie infolgedessen keinen Anspruch an dem aus

dem Konkurse Züst zugewiesenen Betrage. habe.

B. -

Gegen diese Wegweisung beschwerte sieh die

Firma Leu & Oe bei den Aüfsichtsbehörden, indem sie

verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr die

auf ihre Forderung entfallende Quote zuzuteilen.

C. -

Mit Urteil vom 5. Oktober 1928 -:den Parteien

zugestellt am 10. Oktober 1928 -

hat die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und dem-

gemäss das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, der

Firma Leu & Oe den ihr im Verhältnis ihrer Forderung

zukommenden Anteil an den 3453 Fr. 30 Cts. zuzuweisen.

lJ. -

Hiegegen hat die Firma Kaulen & Herzog am

18. Oktober 1928 den Rekurs an das Bundesgericht er-

Scbuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 70.

309

klärt mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des

angefochtenen Entscheides die Beschwerde abzuweisen

und das Betreibungsamt zu verhalten, den Gesamt-

betrag der streitigen 3453 Fr. 30 Cts. an die Rekur-

rentin auszuzahlen.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Firma Leu & oe bestreitet die vom Betrei-

bungsamt vertretene Auffassung, dass sie einen Anspruch

auf den streitigen VerwertungserIös infolge Unterlassung

der rechtzeitigen Stellung eines Verwertungsbegehrens

verwirkt habe, in erster· Linie deshalb, weil es sich hier

um ein sich selbst realisierendes Pfändungsobjekt (Kon-

kursdividende) gehandelt habe und infolgedessen -

wie dies bei der Pfändung von Bargeld zutreffe -

die

Stellung eines Verwertungsbegehrens gar nicht notwendig

gewesen seLDieser Ansieht kann nicht beigetreten werden.

Der Betreibungsbeamte ist gemäss Art. 122 SchKG

verpflichtet, die Verwertung von beweglichen Sachen

und Forderungen frühestens zehn Tage und spätestens

einen Monat nach Eingang des Verwertungsbegehrens

vorzunehmen. Er hat daher -

mit Ausnahme der in

Art. 132 SchKG angeführten gepfändeten Anspruche,

sowie der noch nicht verdienten gepfändeten Lohngut-

haben, wo eine besondere Regelung angesichts der

eigenartigen Natur der gepfändeten Forderung not-

wendig erscheint ~ aUe gepfändeten Ansprüche, deren

Versilberung innert der fraglichen Frist nicht möglich

ist, zur Verwertung zu bringen, unbekümmert darum,

ob deren Bezahlung mit grösserer oder weniger grosser

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Warum nun von

diesem Grundsatze dann eine Ausnahme gemacht werden

sollte, wenn es sich um eine gepfändete Forderung han-

delt, deren Schuldner im Konkurs ist, ist nicht erfind-

lieh; denn der blosse Umstand, dass eine derartige

Forderung nach erfolgter Verwertung der Konkurs-

310

Schuldbetreibungs.- und Konkursrecht. N0 70.

aktiven durch Bezahlung der betreffenden Dividende

von Amtes wegen beglichen wird, rechtfertigt nicht, dass

deshalb von deren Verwertung im. Sinne von Art. 122

SchKG Umgang genommen werde, wenn die Aus-

richtung der Dividende nicht innert der fraglichen

Monatsfrist zu erwarten ist. Allerdings ist dieser Grund-

satz vorliegend vom Betreibungsamt selber nicht be-

rücksichtigt worden,· sondern es hat dieses von einer

Verwertung Umgang genommen, um den Gläubigern

die in der Folge auf die Forderung entfallene, ihm

vom Konkursamt überwiesene Konkursdividende zuzu-

wenden. Dieses gesetzwidrige Verhalten hatte jedoch

nicht zur Folge, dass deshalb die eingangs erwähnte

Auffassung der Firma Leu & Oe als begründet erachtet

werden müsste.

2. -

Es fragt sich indessen, ob nicht das von der

Firma Kaulen & Herzog innert der gesetzlichen Frist

gestellte Verwertungsbegehren auch für die der näm-

lichen Gruppe angehörende Firma Leu & Oe wirksam

gewesen war, sodass von einem Erlöschen der Betrei-

bung der letzteren mangels Stellung eines Verwertungs-

begehrens (Art. 121 SchKG) nicht die Rede sein kann.

Die Rekurrentin bestreitet dies~ indem sie behauptet,

der die Verwertung begehrende Gruppengläubiger habe

den Erlös nur mit denjenigen aridern Gruppenglänbigern

zu teilen, deren Betreibungen im Zeitpunkte der durch-

geführten Verwertung noch nicht erloschen seien; bei

dner erst nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 116

SchKG vorgenommenen Verwertung seien aber die

Betreibungen derjenigen Gruppengläubiger, die vor Ab ..

lauf dieser Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt

haben, als verwirkt zu erachten. Dieser Auffassung ist

die Vorinstanz mit Recht nicht beigetreten. Durch die

Anschlusspfändung entsteht zwischen dem erstpfänden-

den und den sich anschliessenden Gläubigern eine

Gemeinschaft, die sich dadurch äussert, dass sämtliche

Pfändungsobjekte für die Befriedigung sämtlicher be-

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 70.

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züglicher Betreibungsforderungen verhaftet sind (vgl.

auch BGE 23S. 973 Erw. 1). Allerdings verlieren die

einzelnen Betreibungen deshalb ihre Selbständigkeit

nicht, d. h. jeder Betreibungsgläubiger hat seine Rechte

grundsätzlich selber geltend zu machen, ohne dass des-

halb die Rechte der übrigen Gruppengläubiger berührt

werden. Allein dieser Grundsatz erfährt gerade bezüg-

lich der hier streitigen Frage hinsichtlich der Stellung

des Verwertungsbegehrens und der sich daran knüpfen-

den Wirkungen eine Ausnahme, indem das Verwertungs-

begehren zwar von jedem Gruppengläubiger gestellt

werden kann, wenn es aber einmal gestellt ist, zu Gunsten

aller Gruppengläubiger wirkt. Nur so kann die Vor-

schrift des Art. 117 SchKG verstanden werden, wonach

das Recht, die Verwertung zu verlangen, in einer Gläu-

bigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zusteht. Denn

dass damit etwa nur hätte gesagt werden wollen, dass

es zur Herbeiführung der Verwertuug nicht des Vor-

liegens eines gemeinsamen Verwertungsbegehrens aller

Gläubiger bedürfe, ist angesichts der Selbstverständ-

lichkeit dieses Grundsatzes nicht anzunehmen. Sollten

aber hierüber im Hinblick auf den deutschen Gesetzes-

text gewisse Zweifel begründet sein, so entfallen solche

ohne weiteres bei der Betrachtung der französischen

Fassung dieser Vorschrift, die ausdrücklich dahin

lautet, dass jeder Gläubiger die Verwertung verlangen

könne, « pour la serie dont il fait partie ». Damit ist

unzweideutig zum' Ausdruck gebracht, dass ein der-

artiges von einem Gläubiger gestelltes Verwertungs-

begehren für sämtliche Betreibungen der nämlichen

Gruppe seine Wirkungen äussert, d. h. also auch für

sämtliche erwähnten Betreibungen die Verwirkungsfrist

des Art. 121 SchKG unterbricht. Dafür spricht übrigens

auch die Tatsache, dass die Frist, innert der ein Ver-

wertungsbegehren . gestellt werden kann bezw. muss,

gemäss Art. 116 SchKG für alle Gläubiger einer Gru~pe

im selben Zeitpunkte zu laufen beginnt. Zudem ergibt

312

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 70.

sich aus Art. 119 Abs. 2 SchKG, dass die auf Grund

eines gestellten Verwertungsbegehrens vorzunehmende

Verwertung auf sämtliche, bezw. auf so viele Pfändungs- .

gegenstände zu erstrecken ist, dass aus dem Erlös alle

Pfändungsgläubiger gedeckt werden (vgl. auch BGE

23 S. 973 Erw. 1). Eine solche Regelung wäre aber nicht

verständlich, wenn nachträglich die Aushingabe des

Erlöses an die einzelnen Gruppengläubiger davon ab-

hängig gemacht werden sollte, ob jeder einzelne Gläu-

biger das Verwertungsbegehren innert Jahresfrist ge-

stellt hat. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber zweifel-

los nur vorgeschrieben, dass auf eingestelltes Verwer-

tungsbegehren hin lediglich so viele Pfändungsobjekte

zu verwerten seien, als notwendig wären, um aus deren

Erlös die Forderung des betreffenden Gläubigers, der

das Begehren gestellt hat, zu decken. Die von der Rekur-

rentin vertretene Auffsasung, wonach von denjenigen

Betreibungsgläubigern, die ihrerseits das Verwertungs-

begehren nicht gestellt haben, nur solche an dem Ver-

wertungserlös sollten teilnehmen können, die mangels

Ablaufes der Jahresfrist des Art. 116 SchKG an sich

noch in der Lage wären, das Begehren zu stellen, findet

im Gesetze keine Stütze und würde zu dem unbefrie-

digenden Erge"bnisse führen, dass die Frage der Partici-

pation am Verwertungserlös von rein zufälligen Mo-

menten abhängig gemacht würde, was auf keinen Fall

der Wille des Gesetzgebers 'gewesen sein kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 71.

313

71. Entscheid. vom 16. November 1918 i. S. Sfmllos.

Loh n p f ä n dun g.

B e r e c h nun g

des

E x i -

s t e n z m i n i m ums. S c h K GAr t. 9 3.

Massgebend sind die Verhältnisse, zur Zeit des Pfändungs-

vollzuges (Erw. 1).

Das Existenzminimum berechnet sich nach dem gesamten

Einkommen, über das der Schuldner und die mit ihm im

gleichen Haushalte

lebenden Familienglieder verfügen

(Erw.2).

Zur Familie eines Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG

gehören aucl,!. solche Personen, denen gegenüber der Schuldner

bIos eine m 0 r a I i s ehe Unterstützungspflicht besitzt,

sofern diese im gleichen Haushalte mit dem Schuldner

wohnen. Das ist der Fall bei einer ledigen, infolge Krankheit

arbeitsunfähigen mit dem Schuldner zusammenwohnen-

den Schwester des Schuldners; sodann (aber' nur auf be-

schränkte Daue~) bei der infolge eines finanziellen Zusam-

menbruches obdachlos gewordenen Familie einer verheira-

teten Schwester des Schuldners, wenn letzterer diese vorüber-

gehend bei sich aufgenommen hat (Erw. 1 und 3). -

Die.

Unterstützungspflicht anderer Verwandter diesen Personen

gegenüber ist nur daun zu berücksichtigen, wenn diese

tatsächlich Leistungen vollziehen; doch kann der Betrei-

bungsgläubiger eventuell eine Pfändung des bezüglichen

diesen andem Verwandten gegenüber bestehenden Regress-

anspruches des Betreibungsschtlldners verlangen (Erw. 4).

Salste de salaire. -

Calcul du minimum d'existence. -

Art. 93

LP.

Pour fixer le lninimum d'existence, il faut se baser sur l'etat

de fait au moment de l'execution de la saisie (consid. 1).

Le minimum d'existence doit se calculer d'apres l'ensemble des

revenus dont jouissent le debiteur et les membres de Sa

famine faisant menage cOmmun avec lui (consid. 2).

n suffit que le debiteur alt un devoir moral d'entretien ä

l'egard de personnes faisant menage commun avec lui pour

que celles-ci doivent etre considerees comme des membres

de sa famine au sens de l'art. 93 LP. -

Tel est le cas d'une

sreur celibataire du debiteur, vivant avec celui-ci et inca-

pable de travailler pour cause de maladie. -

Tel est aussi

le cas, -

mais seulement pendant une periode limitee, -

de la"famille d'une sreur mariee du debiteur, devenue sans

abri par suite de deconfiture financiere et que le debiteur

a temporairement recueillie chez lui (consid. 1 et 3). -

On