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54_III_313

BGE 54 III 313

Bundesgericht (BGE) · 1927-07-18 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 70.

sich aus Art. 119 Abs. 2 SchKG, dass die auf Grund

eines gestellten Verwertungsbegehrens vorzunehmende

Verwertung auf sämtliche, bezw. auf ~o viele Pfändungs- .

gegenstände zu erstrecken ist, dass aus dem Erlös alle

Pfändungsgläubiger gedeckt werden (vgl. auch BGE

23 S. 973 Erw. 1). Eine solche Regelung wäre aber nicht

verständlich, wenn nachträglich die Aushingabe des

Erlöses an die einzelnen Gruppengläubiger davon ab-

hängig gemacht werden sollte, ob jeder einzelne Gläu-

biger das Verwertungsbegehren innert Jahresfrist ge-

stellt hat. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber zweifel-

los nur vorgeschrieben, dass auf eingestelltes Verwer-

tungsbegehren hin lediglich so viele . Pfändungsobjekte

zu verwerten seien, als notwendig wären, um aus deren

Erlös die Forderung des betreffenden Gläubigers, der

das Begehren gestellt hat, zu decken. Die von der Rekur-

rentin vertretene Auffsasung, wonach von denjenigen

Betreibungsgläubigern, die ihrerseits das Verwertungs-

begehren nicht gestellt haben, nur solche an dem Ver-

wertungserlös sollten teilnehmen können, die mangels

Ablaufes der Jahresfrist des Art. 116 SchKG an sich

noch in der Lage wären, das Begehren zu stellen, findet

im Gesetze keine Stütze und würde zu dem unbefrie-

digenden Ergebnisse führen, dass die Frage der Partici-

pation am Verwertungserlös von rein zufälligen Mo-

menten abhängig gemacht würde, was auf keinen Fall

der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 71.

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71. Entscheici vom 16. November 1915 i. S. Sfaelloa.

Loh n p f ä n dun g.

B e r e c h nun g

des

E x i -

s t e n z m i n i m ums. S c h K GAr t. 9 3.

Massgebend sind die VerhäHnisse, zur Zeit des Pfändungs-

vollzuges (Erw. 1).

Das Existenzminimum berechnet sich nach dem gesamten

Einkommen, über das der Schuldner und die mit ihm im

gleichen Haushalte

lebenden Familienglieder verfügen

(Erw.2).

Zur Familie eines Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG

gehören auc~ solche Personen, denen gegenüber der Schuldner

blos eine m 0 r a 1 i s c h e Unterstützungspßicht besitzt,

sofern diese im gleichen Haushalte mit dem Schuldner

wohnen. Das ist der Fall bei einer ledigen, infolge Krankheit

arbeitsunfähigen mit dem Schuldner zusammenwohnen-

den Schwester des Schuldners; sodann (aber nur auf be-

schränkte Daue!,') bei der infolge eines finanziellen Zusam-

menbruches obdachlos gewordenen Familie einer verheira-

teten Schwester des Schuldners, wenn letzterer diese vorüber-

gehend bei sich aufgenommen hat (Erw. 1 und 3). -

Die

Unterstützungspfiicht anderer Verwandter diesen Personen

gegenüber ist nur daDn zu berücksicbtigen, wenn diese

tatsächlich Leistungen vollziehen; doch kann der Betrei-

bungsgläubiger eventuell eine Pfändung des bezüglichen

diesen andem Verwandten gegenüber bestehenden Regress-

anspruches des Betreibungsscht\ldners verlangen (Erw. 4).

Saisie de salaire. -

Caleul du minimum d'exislence. -

Art. 93

LP.

Pour fixer le lUinimum d'existence, i1 faut se basel' sur l'etat

de fait au moment de l'execution de la saisie (consid. 1).

Le minimum d'existence doit se calculer d'apres l'ensemble des

revenus dont jouissent le debiteur et les membres de sa

lamille faisant menage COlUmun avec lui (consid. 2).

n suffit que le debiteur ait un devoir moral d'entretien ä

l'egard de personnes faisant menage commun avec lui pour

que celles-ci doivent eire considerees comme des membres

de sa famine au sens de l'art. 93 LP. -

Tel est le cas d'uue

sreur celibataire du debiteur, vivant avec celui-ci et inea-

pable de travailler pour cause de maladie. -

Tel est aussi

le cas, -

mais seulement pendant une periode limitee, -

de la"famille d'une sreur mariee du debiteur, devenue sans

abri par suite de deconfiture financiere et que le debiteur

a telUporairement recueillie chez lui (consid. 1 et 3). -

On

31-1

Schuldbetreibungs- und Konkursl'echt. N0 71.

ne doit tenir compte des obligations aIimentaires d'autres

parents envers ces personnes que dans Ia mesure ou ces

dernieres ont effectivement re~u des aliments. Toutefois

le . c.reancier pour~uivant peut, le cas echeant, requerir I~

SaISle du droit de recoursque le debiteur poursuivi possede

contre ces autres parents (consid. 4).

Pignoramento di salario : Computo deI minimo inoppignorabile.

-

Art. 93 L.E.F.

Per determinare il minimo inoppignorabile e determinante 10

stato di ~a~to al momento deI pignoramento (consid. 1).

Questo mIDlmo e da computarsi sull'insieme dei redditi

di cui fruiscono il debitore ed i membri della famiglia che

eon Iui convivono (consid. 2).

Basta che al debitore spetti un obbligo anche unicaInente

morale al sostentamento delle persone ehe con lui convivono

perche debbano essere considerate come membri della

di lui faIniglia ai sensi dell'art. 93 L.E.F.

.

Tale il caso della sorella Dubile deI debitore eOD Iui convivente

ed incapace allavoro.

.

Tale pure (ma solamente per un lasso di tempo limitato) I'ipotesi

della famiglia di una sorella conjugata trovantesi senza

rissorse in seguito a dissesto e che il debitore ha ricoverato

temporaneaInente (eonsid. 1 e 3).

Si terra conto degli obblighi aliment~i di altri parenti verso

queste persone solo nella misura che questo ricevono effetti-

vaInente dei sussidi. -

Il creditore potra chiedere il pigno-

raInento deI diritto di regresso ehe potrebbe spettare al

debitore contro gli altri o»bligati.agli alimenti (consid. 4).

A. -

In der Gruppenbetreibung NI'. 82 des Beh'ei-

bungsarntes von Biel wurden der Schuldnerin, EIsa

KUpfer, Lehrerin in Biel, all} 4. August 1928 von ihrem

(nach Abzug der Beiträge an die Pensionskasse) 480 Fr.

betragenden Monatslohn 280 Fr. monatlich gepfändet.

Diesen Betrag reduzierte die obere kantonale Aufsichts-

behörde mit Urteil vom 1. November 1928 -

den Parteien

zugestellt am 2. November 1928 -

auf 30 Fr., weil die

Schuldnerin neben ihrem eigenen Lebensunterhalt auch

für denjenigen ihrer 63-jährigen Mutter, einer ledigen,

arbeitsunfähigen Schwester. sowie einer verheirateten

Schwester samt 'deren Ehemann und einem Kinde auf-

zukommen habe.

R. -

Hiegegen hat der Gläubiger G. Sfrellos. Uhren-

Schuldbelreibungs" und Konkursrecht. N° 71.

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fabrikant in Biel, am 12. November 1928 den Rekurs an

das Bundesgericht erklärt, indem er die Herabsetzung

des von der Vorinstanz der Schuldnerin zuerkannten

Existenzminimums verlangte.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 93 SchKG können Gehalte und Dienst-

einkommen nur soweit gepfändet werden, als sie nicht

nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuld-

ner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind.

Der Rekurrent macht nun geltend, dass die verheiratete

Schwester der Schuldnerin, FrauBossinger-Küpfer, sowie

deren Ehemann und Kind von der Vorinstanz zu Unrecht

als zur Familie der Schuldnerin gehörig erachtet worden

seien, da sich die gesetzliche Unterhaltspflicht der Schuld-

nerin nicht auf diese Personen erstrecke. Letzteres ist

zweifellos richtig; denn gemäss Art. 329 Abs. 1 ZGB kön-

nen Geschwister zur Unterstützung nur dann herangezo-

gen werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen be-

finden, und gegen Verschwägerte besteht überhaupt keine

Unterstützungspflicht. Von günstigen

Verhältnissen

kann aber bei einer überschuldeten Schuldnerin, deren

Lohn auf Monate hinaus gepfändet wird, nicht die Rede

sein. Das schliesst jedoch nicht aus, dass die Familie der

Schwester der Schuldnerin dennoch zu deren Familie im

Sinne von Art. 93 SchKG· zu zählen sei; denn zur Familie

im genannten Sinne gehören nicht nur Personen, zu deren

Unterhalt der Schuldner von Gesetzes wegen verpflichtet

ist, es genügt auch eine bl os moralische Unterstützungs-

pflicht. sofern die betreffende bedürftige Person im

gleichen Haushalt mit dem Schuldner lebt (vgl. BGE

51 III S. 228 Erw. 2; 54 III S. 237). Eine solche ist aber

gegeben, wenn-wie dies hier der Fall war-ein Schuld-

ner die Familie eines nahen Verwandten, die infolge eines

finanziellen Zusammenbruches obdachlos geworden ist,

vorübergehend bei sich aufgenommen hat. Nun behaup-

316

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 71.

tet aber der Rekurrent, diese Aufnahme habe erst im

Laufe des Monates August, d. h. erst nach Vollzug der

streitigen Lohnpfändung, stattgefunden. Das ist von der

Vorinstanz noch abzuklären; denn wenn niese Behaup-

tung zutreffen sollte, so hätten die Unterhaltskosten für

diese Familie bei der Festsetzung des hier im Streite

liegenden Existenzminimums -

das sich nach den Ver-

hältnissen, wie sie zur Zeit des Pfändungsvollzugs

bestanden, beurteilt -

nicht berücksichtigt werden

dürfen, da nicht im Haushalte des Schuldners wohnende

Personen nur dann zu dessen Familie im Sinne des

Art. 93 SchKG zu zählen sind, wenn sie -"was hier nicht

zutraf -

einen gesetzlichen Unterstützungsanspruch

besitzen (vgl. auch BGE 51 III S. 228 Erw. 1). Damit

will allerdings nicht gesagt werden, dass wenn sich die

Behauptung des Rekurrenten bewahrheiten sollte, die

Schuldnerin nicht berechtigt wäre, die ihr durch die

nachträgliche Aufnahme der Familie ihrer Schwester

entstandenen Mehrlasten ihren Betreibungsgläubigern

gegenüber geltend zu machen.

Das könnte aber nur

dadurch geschehen, dass die Schuldnerin ein Begehren

um neue Festsetzung des Existenzminimums stellt

wegen nachträglich eingetretener Änderungen der Unter-

stützungsverhältnisse. Dabei mag auch noch darauf

hingewiesen werden, dass die Berücksichtigung dieses

Verhältnisses nurfür eine relativ beschränkte Dauer in

Frage kommen kann, da Bossinger nicht arbeitsunfähig

ist und daher eine moralische Unterstützungspflicht der

Schuldnerin ihm und seiner Familie gegenüber nur

während derjenigen Zeit besteht, die dieser bei Anstren-

gung aller Kräfte benötigt, um sich eine neue für ihn

und seine Familie ausreichende Existenz zu schaffen.

2. -

Die Rückweisung dieser Angelegenheit an die

Vorinstanz erscheint aber auch noch aus einem weiteren

Grunde notwendig. Der Rekurrent behauptet, dass die

Mutter der. Schuldnerin, die von der Vorinstanz als

unterstützungsberechtigtes Familienglied der Schuld-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 71.

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nerin erachtet worden ist, Vermögen besitze; sie habe

im Frühjahr 1928 von einer Tante in Le Lode 30,000 Fr.

geerbt; auch ergebe sich aus den Akten, dass ihr Schwie-

gersohn ihr eine Kaufrestanz abgetreten habe. Sollten

diese Behauptungen zutreffen, dann hätte dies bei der

Festsetzung des Existenzminimums der Schuldnerin

berücksichtigt werden müssen, da sich dieses nach dem

gesamten Einkommen berechnet, über das die Schuld-

nerin und die mit ihr im gleichen Haushalte lebenden

. Familienglieder verfügen. Es ist aus den Akten nirgends

ersichtlich, dass diese Verhältnisse vom Betreibungsamt

bezw. von den Vorinstanzen abgeklärt worden wären.

Das ist somit noch nachzuholen.

3. -

Der Rekurrent macht ferner geltend, die mit

der Schuldnerin im gleichen Haushalte lebende ledige

Schwester, Edith Küpfer, die die Vorinstanz ebenfalls

als unterstützungsberechtigt erachtet hat, bekleide seit

Jahren eine gute Stelle als Bureauangestellte.

Wenn

diese wirklich zur Zeit arbeitsunfähig sein sollte, so

kö-nnte es sich jedenfalls nur um einen vorübergehenden

Zustand handeln. Diese Einrede ist nicht stichhaltig.

Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbind-

licher Weise festgestellt, dass Edith Küpfer so nervös sei,

dass sie zur Zeit nicht arbeiten könne. Dass unter diesen

Umständen im Hinblick darauf, dass diese Schwester

mit der Schuldnerin zusammenlebt, eine moralische

Unterstützungspflicht der letztern besteht, ist nicht zu

bezweifeln.

Die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ist

aber heute noch nicht feststellbar, sodass die Möglichkeit

einer späteren Wiederaufnahme der Arbeit von der

Vorinstanz mit Recht nicht zum voraus berücksichtigt:

worden ist. Natürlich wird aber der Rekurrent berechtigt

sein, falls Edith Küpfer. während der Dauer der vor-

liegenden Lohnpfändung wieder erwerbsfähig werden

sollte, wegen Änderung der Einkommensverhältnisse

der schuldnerischen Familie eine Neuberechnung des

Existenzminimums der SehuldneIin anzubegehren.

3is

Schuldbctreibungs- und Konkursrecht; Nl>71.

4.

Endlich behauptet der Rekmrent, die Unter-

stützungspflicht der Schuldnerin den vorgenannten Ver-

wandten gegenüber entfalle auch deshalb, weil die

Schuldnerin noch eine weitere Schwester, Frau Martha

Helbling-Küpfer, besitze, die in guten finanziellen Ver-

hältnissen lebe urid daher angesIchts der prekären

Lage der Schuldnerin verpflichtet wäre, allein für den

Unterhalt ihrer bedürftigen Verwandten aufzukommen;

zum mindesten wäre diese gehalten, die Hälfte der frag-

lichen Unterhaltskosten zu tragen. Diese Auffassung

mag, wenn die Behauptung stimmt, an sich richtig sein;

doch vermöchte dies die Bemessung des Existenzmini-

mums der Schuldnerin nur dann zu beeinflussen, wenn

-

worüber die Vorinstanz ebenfalls noch Erhebungen

anzustellen hat -

feststünde, dass Frau Helbling tat-

sächlich derartige Beiträge leistet. Der blosse Umstand,

dass sie hiezu verpflichtet wäre, vermöchte eine Schmä-

lerung des Unpfändbarkeitsanspruches der Schuldnerin

nicht zu begründen; denn das könnte unter Umständen

dazu führen, dass, wenn sich Frau Helbling nicht sofort

zur Leistung solcher Beiträge herbeiliesse, die Schuldnerin

und ihre Familie bis zu einer allfälligen richterlichen

Zusprache einer gegen Frau Helbling geltend gemachten

Unterstützungsforderung ihrer notwendigsten Existenz-

mittel beraubt wären. Das widerspräche aber dem Sinn

und Geist des Art. 93 SchKG, der dem Schuldner und

seiner Familie das Existenzminimum unter allen Umstän-

den sichern will. Dagegen dürfte in einem solchen Falle

der betreffende Betreibungsgläubiger berechtigt sein,

eine Pfändung des Regressanspruches zu verlangen, der

allenfalls einem derartigen Betreibungsschuldner gegen

solche andere unterstützungspflichtige Verwandte, die

bisher keine Beiträge geleistet haben, zusteht. Ob vor-

liegend die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzun-

gen für einen derartigen Regressanspruch gegeben wären,

ist aber nicht durch die Aufsichtsbehörden sondern

durch den Richter zu· entscheiden.

Schuldbelreibullgs-. und Konkursrecht. N° 72.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer :

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Der Rekurs wird· dahin teilweise begründet erklärt,

dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne

der Motive an die Vorinstanz zu.rückgewiesen wird.

72. Ariit du 16 novembre 1928 dans la cause Excoffier.

La poursuite visaut la realisation d'apports de La femme pour

une dette de celle-ci ne doit pas etre dirigee conlre le mari,

mais contre la debitrice; en revanche, les actes de la pour~

suite doivent etre nolifit!s au mari en taut que representant

Iegal de sa fernrne. Art. 168 al. 2 ce.

Eine

B e t r e i b u n gau f Ver wer tun gei n e s

zum eingebrachten Gut der Ehefrau

und Schuldnerin gehörigen Pfandes

ist n ich t gegen den Ehe man n zur ich t e n',

sondern gegen die Schuldnerin; dagegen sind die B e t r e i·

b u n g s u r k und end e m

Ehe man n

als dem

gesetzliChen Vertreter der Schuldnerin z u z u s tel I e n.

Art. 168 Abs. 2 ZGB.

L'esecuzione diretta aHa realizzazione di apporti della moglie

per un di lei debito, dev'essere promossa contro la debitrice,

non contro il marito, cui perö gli atti esecutivi devono

essere intimati come rappresentante legale della debitrice.

A. -

Dans la poursuite en realisation d'hypotheque

N° 17095, intentee par la Banque cantonale vaudoise,

titulaire d'un gage immobilier sur des immeubles appar-

tenant a dame Jenny Excoffier, I'office des poursuites

deNyon a fait notifier trois commandements de payer :

.1 0 le premier a sieur Excoffier. en tant que repre-

sentant legal de dame Exeoffier. debitrice, le 18 juillet

1927;

20 le deuxieme a la debitrice elle-m~me, le 30 juillet;

3° Ie troisil~me au Greffe du Tribunal de Nyon, domicile

elu selon les clauses du titre, le 1 er aont.

.