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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 70.
sich aus Art. 119 Abs. 2 SchKG, dass die auf Grund
eines gestellten Verwertungsbegehrens vorzunehmende
Verwertung auf sämtliche, bezw. auf ~o viele Pfändungs- .
gegenstände zu erstrecken ist, dass aus dem Erlös alle
Pfändungsgläubiger gedeckt werden (vgl. auch BGE
23 S. 973 Erw. 1). Eine solche Regelung wäre aber nicht
verständlich, wenn nachträglich die Aushingabe des
Erlöses an die einzelnen Gruppengläubiger davon ab-
hängig gemacht werden sollte, ob jeder einzelne Gläu-
biger das Verwertungsbegehren innert Jahresfrist ge-
stellt hat. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber zweifel-
los nur vorgeschrieben, dass auf eingestelltes Verwer-
tungsbegehren hin lediglich so viele . Pfändungsobjekte
zu verwerten seien, als notwendig wären, um aus deren
Erlös die Forderung des betreffenden Gläubigers, der
das Begehren gestellt hat, zu decken. Die von der Rekur-
rentin vertretene Auffsasung, wonach von denjenigen
Betreibungsgläubigern, die ihrerseits das Verwertungs-
begehren nicht gestellt haben, nur solche an dem Ver-
wertungserlös sollten teilnehmen können, die mangels
Ablaufes der Jahresfrist des Art. 116 SchKG an sich
noch in der Lage wären, das Begehren zu stellen, findet
im Gesetze keine Stütze und würde zu dem unbefrie-
digenden Ergebnisse führen, dass die Frage der Partici-
pation am Verwertungserlös von rein zufälligen Mo-
menten abhängig gemacht würde, was auf keinen Fall
der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 71.
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71. Entscheici vom 16. November 1915 i. S. Sfaelloa.
Loh n p f ä n dun g.
B e r e c h nun g
des
E x i -
s t e n z m i n i m ums. S c h K GAr t. 9 3.
Massgebend sind die VerhäHnisse, zur Zeit des Pfändungs-
vollzuges (Erw. 1).
Das Existenzminimum berechnet sich nach dem gesamten
Einkommen, über das der Schuldner und die mit ihm im
gleichen Haushalte
lebenden Familienglieder verfügen
(Erw.2).
Zur Familie eines Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG
gehören auc~ solche Personen, denen gegenüber der Schuldner
blos eine m 0 r a 1 i s c h e Unterstützungspßicht besitzt,
sofern diese im gleichen Haushalte mit dem Schuldner
wohnen. Das ist der Fall bei einer ledigen, infolge Krankheit
arbeitsunfähigen mit dem Schuldner zusammenwohnen-
den Schwester des Schuldners; sodann (aber nur auf be-
schränkte Daue!,') bei der infolge eines finanziellen Zusam-
menbruches obdachlos gewordenen Familie einer verheira-
teten Schwester des Schuldners, wenn letzterer diese vorüber-
gehend bei sich aufgenommen hat (Erw. 1 und 3). -
Die
Unterstützungspfiicht anderer Verwandter diesen Personen
gegenüber ist nur daDn zu berücksicbtigen, wenn diese
tatsächlich Leistungen vollziehen; doch kann der Betrei-
bungsgläubiger eventuell eine Pfändung des bezüglichen
diesen andem Verwandten gegenüber bestehenden Regress-
anspruches des Betreibungsscht\ldners verlangen (Erw. 4).
Saisie de salaire. -
Caleul du minimum d'exislence. -
Art. 93
LP.
Pour fixer le lUinimum d'existence, i1 faut se basel' sur l'etat
de fait au moment de l'execution de la saisie (consid. 1).
Le minimum d'existence doit se calculer d'apres l'ensemble des
revenus dont jouissent le debiteur et les membres de sa
lamille faisant menage COlUmun avec lui (consid. 2).
n suffit que le debiteur ait un devoir moral d'entretien ä
l'egard de personnes faisant menage commun avec lui pour
que celles-ci doivent eire considerees comme des membres
de sa famine au sens de l'art. 93 LP. -
Tel est le cas d'uue
sreur celibataire du debiteur, vivant avec celui-ci et inea-
pable de travailler pour cause de maladie. -
Tel est aussi
le cas, -
mais seulement pendant une periode limitee, -
de la"famille d'une sreur mariee du debiteur, devenue sans
abri par suite de deconfiture financiere et que le debiteur
a telUporairement recueillie chez lui (consid. 1 et 3). -
On
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Schuldbetreibungs- und Konkursl'echt. N0 71.
ne doit tenir compte des obligations aIimentaires d'autres
parents envers ces personnes que dans Ia mesure ou ces
dernieres ont effectivement re~u des aliments. Toutefois
le . c.reancier pour~uivant peut, le cas echeant, requerir I~
SaISle du droit de recoursque le debiteur poursuivi possede
contre ces autres parents (consid. 4).
Pignoramento di salario : Computo deI minimo inoppignorabile.
-
Art. 93 L.E.F.
Per determinare il minimo inoppignorabile e determinante 10
stato di ~a~to al momento deI pignoramento (consid. 1).
Questo mIDlmo e da computarsi sull'insieme dei redditi
di cui fruiscono il debitore ed i membri della famiglia che
eon Iui convivono (consid. 2).
Basta che al debitore spetti un obbligo anche unicaInente
morale al sostentamento delle persone ehe con lui convivono
perche debbano essere considerate come membri della
di lui faIniglia ai sensi dell'art. 93 L.E.F.
.
Tale il caso della sorella Dubile deI debitore eOD Iui convivente
ed incapace allavoro.
.
Tale pure (ma solamente per un lasso di tempo limitato) I'ipotesi
della famiglia di una sorella conjugata trovantesi senza
rissorse in seguito a dissesto e che il debitore ha ricoverato
temporaneaInente (eonsid. 1 e 3).
Si terra conto degli obblighi aliment~i di altri parenti verso
queste persone solo nella misura che questo ricevono effetti-
vaInente dei sussidi. -
Il creditore potra chiedere il pigno-
raInento deI diritto di regresso ehe potrebbe spettare al
debitore contro gli altri o»bligati.agli alimenti (consid. 4).
A. -
In der Gruppenbetreibung NI'. 82 des Beh'ei-
bungsarntes von Biel wurden der Schuldnerin, EIsa
KUpfer, Lehrerin in Biel, all} 4. August 1928 von ihrem
(nach Abzug der Beiträge an die Pensionskasse) 480 Fr.
betragenden Monatslohn 280 Fr. monatlich gepfändet.
Diesen Betrag reduzierte die obere kantonale Aufsichts-
behörde mit Urteil vom 1. November 1928 -
den Parteien
zugestellt am 2. November 1928 -
auf 30 Fr., weil die
Schuldnerin neben ihrem eigenen Lebensunterhalt auch
für denjenigen ihrer 63-jährigen Mutter, einer ledigen,
arbeitsunfähigen Schwester. sowie einer verheirateten
Schwester samt 'deren Ehemann und einem Kinde auf-
zukommen habe.
R. -
Hiegegen hat der Gläubiger G. Sfrellos. Uhren-
Schuldbelreibungs" und Konkursrecht. N° 71.
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fabrikant in Biel, am 12. November 1928 den Rekurs an
das Bundesgericht erklärt, indem er die Herabsetzung
des von der Vorinstanz der Schuldnerin zuerkannten
Existenzminimums verlangte.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 93 SchKG können Gehalte und Dienst-
einkommen nur soweit gepfändet werden, als sie nicht
nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuld-
ner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind.
Der Rekurrent macht nun geltend, dass die verheiratete
Schwester der Schuldnerin, FrauBossinger-Küpfer, sowie
deren Ehemann und Kind von der Vorinstanz zu Unrecht
als zur Familie der Schuldnerin gehörig erachtet worden
seien, da sich die gesetzliche Unterhaltspflicht der Schuld-
nerin nicht auf diese Personen erstrecke. Letzteres ist
zweifellos richtig; denn gemäss Art. 329 Abs. 1 ZGB kön-
nen Geschwister zur Unterstützung nur dann herangezo-
gen werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen be-
finden, und gegen Verschwägerte besteht überhaupt keine
Unterstützungspflicht. Von günstigen
Verhältnissen
kann aber bei einer überschuldeten Schuldnerin, deren
Lohn auf Monate hinaus gepfändet wird, nicht die Rede
sein. Das schliesst jedoch nicht aus, dass die Familie der
Schwester der Schuldnerin dennoch zu deren Familie im
Sinne von Art. 93 SchKG· zu zählen sei; denn zur Familie
im genannten Sinne gehören nicht nur Personen, zu deren
Unterhalt der Schuldner von Gesetzes wegen verpflichtet
ist, es genügt auch eine bl os moralische Unterstützungs-
pflicht. sofern die betreffende bedürftige Person im
gleichen Haushalt mit dem Schuldner lebt (vgl. BGE
51 III S. 228 Erw. 2; 54 III S. 237). Eine solche ist aber
gegeben, wenn-wie dies hier der Fall war-ein Schuld-
ner die Familie eines nahen Verwandten, die infolge eines
finanziellen Zusammenbruches obdachlos geworden ist,
vorübergehend bei sich aufgenommen hat. Nun behaup-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 71.
tet aber der Rekurrent, diese Aufnahme habe erst im
Laufe des Monates August, d. h. erst nach Vollzug der
streitigen Lohnpfändung, stattgefunden. Das ist von der
Vorinstanz noch abzuklären; denn wenn niese Behaup-
tung zutreffen sollte, so hätten die Unterhaltskosten für
diese Familie bei der Festsetzung des hier im Streite
liegenden Existenzminimums -
das sich nach den Ver-
hältnissen, wie sie zur Zeit des Pfändungsvollzugs
bestanden, beurteilt -
nicht berücksichtigt werden
dürfen, da nicht im Haushalte des Schuldners wohnende
Personen nur dann zu dessen Familie im Sinne des
Art. 93 SchKG zu zählen sind, wenn sie -"was hier nicht
zutraf -
einen gesetzlichen Unterstützungsanspruch
besitzen (vgl. auch BGE 51 III S. 228 Erw. 1). Damit
will allerdings nicht gesagt werden, dass wenn sich die
Behauptung des Rekurrenten bewahrheiten sollte, die
Schuldnerin nicht berechtigt wäre, die ihr durch die
nachträgliche Aufnahme der Familie ihrer Schwester
entstandenen Mehrlasten ihren Betreibungsgläubigern
gegenüber geltend zu machen.
Das könnte aber nur
dadurch geschehen, dass die Schuldnerin ein Begehren
um neue Festsetzung des Existenzminimums stellt
wegen nachträglich eingetretener Änderungen der Unter-
stützungsverhältnisse. Dabei mag auch noch darauf
hingewiesen werden, dass die Berücksichtigung dieses
Verhältnisses nurfür eine relativ beschränkte Dauer in
Frage kommen kann, da Bossinger nicht arbeitsunfähig
ist und daher eine moralische Unterstützungspflicht der
Schuldnerin ihm und seiner Familie gegenüber nur
während derjenigen Zeit besteht, die dieser bei Anstren-
gung aller Kräfte benötigt, um sich eine neue für ihn
und seine Familie ausreichende Existenz zu schaffen.
2. -
Die Rückweisung dieser Angelegenheit an die
Vorinstanz erscheint aber auch noch aus einem weiteren
Grunde notwendig. Der Rekurrent behauptet, dass die
Mutter der. Schuldnerin, die von der Vorinstanz als
unterstützungsberechtigtes Familienglied der Schuld-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 71.
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nerin erachtet worden ist, Vermögen besitze; sie habe
im Frühjahr 1928 von einer Tante in Le Lode 30,000 Fr.
geerbt; auch ergebe sich aus den Akten, dass ihr Schwie-
gersohn ihr eine Kaufrestanz abgetreten habe. Sollten
diese Behauptungen zutreffen, dann hätte dies bei der
Festsetzung des Existenzminimums der Schuldnerin
berücksichtigt werden müssen, da sich dieses nach dem
gesamten Einkommen berechnet, über das die Schuld-
nerin und die mit ihr im gleichen Haushalte lebenden
. Familienglieder verfügen. Es ist aus den Akten nirgends
ersichtlich, dass diese Verhältnisse vom Betreibungsamt
bezw. von den Vorinstanzen abgeklärt worden wären.
Das ist somit noch nachzuholen.
3. -
Der Rekurrent macht ferner geltend, die mit
der Schuldnerin im gleichen Haushalte lebende ledige
Schwester, Edith Küpfer, die die Vorinstanz ebenfalls
als unterstützungsberechtigt erachtet hat, bekleide seit
Jahren eine gute Stelle als Bureauangestellte.
Wenn
diese wirklich zur Zeit arbeitsunfähig sein sollte, so
kö-nnte es sich jedenfalls nur um einen vorübergehenden
Zustand handeln. Diese Einrede ist nicht stichhaltig.
Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbind-
licher Weise festgestellt, dass Edith Küpfer so nervös sei,
dass sie zur Zeit nicht arbeiten könne. Dass unter diesen
Umständen im Hinblick darauf, dass diese Schwester
mit der Schuldnerin zusammenlebt, eine moralische
Unterstützungspflicht der letztern besteht, ist nicht zu
bezweifeln.
Die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ist
aber heute noch nicht feststellbar, sodass die Möglichkeit
einer späteren Wiederaufnahme der Arbeit von der
Vorinstanz mit Recht nicht zum voraus berücksichtigt:
worden ist. Natürlich wird aber der Rekurrent berechtigt
sein, falls Edith Küpfer. während der Dauer der vor-
liegenden Lohnpfändung wieder erwerbsfähig werden
sollte, wegen Änderung der Einkommensverhältnisse
der schuldnerischen Familie eine Neuberechnung des
Existenzminimums der SehuldneIin anzubegehren.
3is
Schuldbctreibungs- und Konkursrecht; Nl>71.
4.
Endlich behauptet der Rekmrent, die Unter-
stützungspflicht der Schuldnerin den vorgenannten Ver-
wandten gegenüber entfalle auch deshalb, weil die
Schuldnerin noch eine weitere Schwester, Frau Martha
Helbling-Küpfer, besitze, die in guten finanziellen Ver-
hältnissen lebe urid daher angesIchts der prekären
Lage der Schuldnerin verpflichtet wäre, allein für den
Unterhalt ihrer bedürftigen Verwandten aufzukommen;
zum mindesten wäre diese gehalten, die Hälfte der frag-
lichen Unterhaltskosten zu tragen. Diese Auffassung
mag, wenn die Behauptung stimmt, an sich richtig sein;
doch vermöchte dies die Bemessung des Existenzmini-
mums der Schuldnerin nur dann zu beeinflussen, wenn
-
worüber die Vorinstanz ebenfalls noch Erhebungen
anzustellen hat -
feststünde, dass Frau Helbling tat-
sächlich derartige Beiträge leistet. Der blosse Umstand,
dass sie hiezu verpflichtet wäre, vermöchte eine Schmä-
lerung des Unpfändbarkeitsanspruches der Schuldnerin
nicht zu begründen; denn das könnte unter Umständen
dazu führen, dass, wenn sich Frau Helbling nicht sofort
zur Leistung solcher Beiträge herbeiliesse, die Schuldnerin
und ihre Familie bis zu einer allfälligen richterlichen
Zusprache einer gegen Frau Helbling geltend gemachten
Unterstützungsforderung ihrer notwendigsten Existenz-
mittel beraubt wären. Das widerspräche aber dem Sinn
und Geist des Art. 93 SchKG, der dem Schuldner und
seiner Familie das Existenzminimum unter allen Umstän-
den sichern will. Dagegen dürfte in einem solchen Falle
der betreffende Betreibungsgläubiger berechtigt sein,
eine Pfändung des Regressanspruches zu verlangen, der
allenfalls einem derartigen Betreibungsschuldner gegen
solche andere unterstützungspflichtige Verwandte, die
bisher keine Beiträge geleistet haben, zusteht. Ob vor-
liegend die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzun-
gen für einen derartigen Regressanspruch gegeben wären,
ist aber nicht durch die Aufsichtsbehörden sondern
durch den Richter zu· entscheiden.
Schuldbelreibullgs-. und Konkursrecht. N° 72.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer :
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Der Rekurs wird· dahin teilweise begründet erklärt,
dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne
der Motive an die Vorinstanz zu.rückgewiesen wird.
72. Ariit du 16 novembre 1928 dans la cause Excoffier.
La poursuite visaut la realisation d'apports de La femme pour
une dette de celle-ci ne doit pas etre dirigee conlre le mari,
mais contre la debitrice; en revanche, les actes de la pour~
suite doivent etre nolifit!s au mari en taut que representant
Iegal de sa fernrne. Art. 168 al. 2 ce.
Eine
B e t r e i b u n gau f Ver wer tun gei n e s
zum eingebrachten Gut der Ehefrau
und Schuldnerin gehörigen Pfandes
ist n ich t gegen den Ehe man n zur ich t e n',
sondern gegen die Schuldnerin; dagegen sind die B e t r e i·
b u n g s u r k und end e m
Ehe man n
als dem
gesetzliChen Vertreter der Schuldnerin z u z u s tel I e n.
Art. 168 Abs. 2 ZGB.
L'esecuzione diretta aHa realizzazione di apporti della moglie
per un di lei debito, dev'essere promossa contro la debitrice,
non contro il marito, cui perö gli atti esecutivi devono
essere intimati come rappresentante legale della debitrice.
A. -
Dans la poursuite en realisation d'hypotheque
N° 17095, intentee par la Banque cantonale vaudoise,
titulaire d'un gage immobilier sur des immeubles appar-
tenant a dame Jenny Excoffier, I'office des poursuites
deNyon a fait notifier trois commandements de payer :
.1 0 le premier a sieur Excoffier. en tant que repre-
sentant legal de dame Exeoffier. debitrice, le 18 juillet
1927;
20 le deuxieme a la debitrice elle-m~me, le 30 juillet;
3° Ie troisil~me au Greffe du Tribunal de Nyon, domicile
elu selon les clauses du titre, le 1 er aont.
.