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58_III_156

BGE 58 III 156

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-30 · Deutsch CH
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JäH

~chuldb 'recht_ XO 38.

38. Entscheid vom 30. September 1932 i. S. Ha.ag.

Loh n p f ä n dun g, Pflegekinder, denen gegenüber der Schuld-

ner weder eine gesetzliche noch eine moralische Unterstützungs-

pflicht hat, gehören nicht zu seiner Familie im Sinne von

Art. 93 SchKG.

Saisie de salaire. Les enfants dont le debite ur prend soin sans

avoir envers eux ni un devoir legal ni un davoir moral d'as-

sistanca ne font pas partie de sa familIe selon l'art. 93 LP.

PignOTam@to della mercede. Non fanno part~ daUa famiglia dei

debitore, intesa a' sensi dell'art, 93 LEF, i fanciulli di cui

questi si occupa senza avere verso di essi un obbligo legale

o mOl'ale d'assistenza.

A. -

In einer Betreibung von Wilhelm Romann gegen

Konrad Maag, Arbei~r bei den Schweizerischen Bundes-

bahnen, für eine Forderung von 1473 Fr. 70 Cts. pfändete

das Betreibungsamt W 811isellen vom Monatslohn des

Schuldners im Betrage von 308 Fr. eine Quote von 48 Fr.

B. -

Hierüber beschwerte sich der Schuldner mit dem

Antrag auf Aufhebung der Pfändung, weil er mit dem

verbleibenden Reste von 260 Fr. sich, seine Ehefrau und

das Pflegekind Willy nicht unterhalten könne. Die erst-

instanzliche Aufsichtsbehörde setzte die pfändbare Quote

auf 20 Fr. pro Monat herunter.

Diesen Entscheid zogen Schuldner lmd Gläubiger an

die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, der Schuldner

unter Wiederholung des Antrages, die Pfändung sei auf-

zuheben, der Gläubiger mit dem Antrag, sie sei in dem

vom Betreibungsamt verfügten Umfange wieder herzu-

stellen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess durch Entscheid

vom 2. September 1932 die Beschwerde des Gläubigers

gut und setzte die pfändbare Quote auf 48 Fr. fest. Sie

erklärte, dass das Pflegekind nicht zur Familie im Simle

von Art. 93 SchKG gehöre und veranschlagte das Existenz-

minimum des Schuldners und seiner Ehefrau auf 248 Fr.,

sodass der vom Gläubiger verlangte Betrag pfändbar sei.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. ",,0 38.

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O. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Schuldner

rechtzeitig an das Bundesgericht. Er beanstandet, dass

der Knabe Willy, um den sich die Eltern nicht kümmern

und den er von Geburt an bei sich aufgezogen habe, nicht

als Glied seiner Familie betrachtet werde,

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Zur Familie des Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG

gehören Personen, denen gegenüber eine gesetzliche oder,

sofern sie in seinem Haushalt leben, auch nur eine mora-

lische Unterstützungspflicht besteht (BGE 54 III 315 und

dort zitierte Entscheide). Von Gesetzes wegen ist der

Rekurrent unbestrittenermassen nicht zum Unterhalt des

Pflegekindes Willy verpflichtet. Ebensowenig kann er

sich aber auf irgendwelche Umstände berufen, die wenig-

st.ens eine moralische Unterstützungspflicht in sich schlies-

sen würden. Dass die Elt,ern des Knaben sich nicht um

diesen bekümmern, genügt natürlich nicht. 'Yenn von

ihnen wirklich nichts an den Unterhalt des Knaben

erhältlich ist, muss eben die öffentliche Unterstützung in

Anspruch genommen werden. Dagegen kann der Uekur-

rent, so anerkennenswert seine Fürsorge an sich ist, nicht

verlangen, das Kind auf Kosten der Gläubiger zu unter-

halten.

Ist also davon auszugehen, dass der Monatslohll des

Schuldners 308 Fr. und das Existenzminimum seiner

Familie 248 Fr. beträgt, so bleibt nur die Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheides übrig.

Demnach erkennt die Sclluldbetr.- u. Konkm'sk'ammcr :

Der Hekurs wird ahgewjesen.