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Sclmlclb"!r,,iJ.nUlg'" lind KOllkur~re('ht. XO 36.
hungsamt Bremgarten ein Verzeichnis aller damaJs gegen
Fauser ausgestellten Verlustscheille und führte Beschwerde.
als es ihm verweigert wurde.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Sep-
tember 1932 die Beschwerde abgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dar,;
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskatnmet'
zieht in Erwägung:
Nur wer ein Interesse nachweist, kann die Protokolle
des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge aus
denselben gaben lassen (Art, 8 SchKG). Vom Gläubiger
wird im allgemeinen angenommen, dass er ein Interesse
an der Einsicht in die seinen Schuldner betreffenden
Protokolleintragungen bezw. an entsprechenden Aus-
zügen habe, m. a. W. von ihm wird kein weiterer Interesse-
nachweis verlangt, Dementsprechend hat der Rekurrent
zunächst die Ansicht vertreten, er habe {(ohne weiteres »
ein Recht auf den verlangten Auszug. Es mag ihm zuge-
geben werden, dass auch weit zurückliegende betreibungs-
rechtliche Vorgänge einem Gläubiger des damals Betrie-
benen noch nach langen Jahren wertvolle Anhaltspunkte
bieten können, indem sich daraus insbesondere Schlüsse
auf die Aussicht, frühere Verluste wieder einzubringen,
und ganz allgemein auf die Zahlungswilligkeit ziehen
lassen. Daher ist dem Rekurrenten durch Entscheid
vom 20. Juli 1932 die verlangte Einsicht in Protokolle
aus den Jahren 1914/15 zugestanden worden mit der
(etwas allzu allgemein gehaltenen) Begründung: {(Das
Gesetz erlaubt nicht, an das nachzuweisende Interesse
um so strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die
betreffenden Betreibungen zeitlich zurückliegen }), Allein,
welches Interesse der Gläubigm' eines vor mehr als 30
Jahren ausgestellten Verlustscheines daran haben kann
zu erfahren, was für (andere) Verlustscheine ebenfal~
v 0 l'm ehr als 3 0 J a h ren gegen den gleichen
;-i('huldheneihungl-\-
UtH\ I(OllkHl' ..... r{~('ht.).;0 37.
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Schuldner ausgestellt worden sind, ist doch nicht ohne
weiteres ersichtlich. Daher kann für ein solches Begehren
der Interessenachweis nicht schon mit dem Nachweis
einer Forderung, sei es auch einer Verlustscheinforderung,
zusammenfallen. Dies scheint der Rekurrent schliessIich
auch eingesehen zu haben, indem er im Rekurs an das
Bundesgericht anführt, er wolle gemeinsam mit andern
Gläubigem einen Vindikationsprozess führen. Indessen
ist diese Behauptung nach Art. 80 OG, der auch im
Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer Anwendung findet, sofem sich der Rekurrent
schon im kantonalen Verfahren hatte Gehör verschaffen
können, unbeachtlich; und abgesehen davon hat der
Rekurrent seine Behauptung in keiner Weise glaubhaft zu
machen versucht. Eine gewisse Zurückhaltung gegenüber
Einsichts- und Auszugsbegehren des Rekurrenten scheint
übrigens nicht unangebracht zu sein, weil, wie die Vor-
instanz angenommen hat und durch seine mehrfachen
Rekurse in derartigen Sachen bestätigt wird, es dem Rekl1 r-
renten kaum ausschliesslich auf Einbringung seiner gering-
fügigen Verlustscheinforderung zu tun sein dürfte, sondern
darum, seine berufliche Tätigkeit ausdehnen zu können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
37. Entscheid vom 29. September 1932
i. S. Schweiz. Xreditansta,lt.
Bestätigung der Rechtsprechung, dass der im A r res t b e feh 1
genannte dritte Gewahrsamsillhaber von mn der Ga t tun g
nach bezeichneten Vermögensstücken zur
Auskunft über diese verpflichtet ist, und dass ihm Straf-
anzeige wegen Ungehorsam angedroht werden darf, auch wenn
dies gegenüber dem Arrestschuldner selbst nicht zulässig ist,
weil er im Ausland wohnt.
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Sclmldhetr<>ibungs- und Konkursrecht. 1\0 37.
Confirmation de la jurisprudt'nce suivant laquelle, pour les obiets
degi~nes se;uleme;nt par leur genre dans l'ordonnance de sequestre,
le tIers detonteur est tenn de renseigner l'office a leur sujet
et peut etre menace d'une plaint.e penale pour eause de -
fassung und Art. 46 SchKG gebieten keinerlei Einschrän-
kung in der Anwendung des Auslän!lerarrestcs, da, sip
überhaupt nur auf den in dl'l'Sehwf'iz 'wohm,nden Schul(l-
nor zutreffen, 'wie Art. 59 BV noch am;dl'iicklich bestimmt.
Die Ausklmftspflicht wird in d('111 massgobendcn Prä-
judiz in keiner 'Veise aus analoger Anwendung des
Konkursrechtes herg<,leitet, C'!IPllSOW('uig aus blosser ana-
log(·}' Anwendung des Pfändungsrechtps, dessen Anwen-
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Schultllwll'eibung,;. lind Konkursrecht Xo 37.
dung auf das Arrestrecht vielmehr durch Art. 275 SchKG
ausdrücklich geboten wird; damit entfällt der Vorwurf
Imzulässiger mehrfacher Analogie. Dass der im Ausland
wohnende Arrestschuldner {< zu gar keiner Auskunftspflicht
yerhalten werden kann », wie sich die Rekurrentin aus-
drückt, trifft nur insofern zu, als er nach dem Präjudiz
in BGE 56 III S. 202 für deren Verletzung nicht soll
strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können,
was aber an der Geltung einer solchen Pflicht auch gegen-
über Ausländern nichts ändert. Dass bei Überspannung
des Erfordernisses der Spezifikation der Arrestgegenstände
im Arrestgesuch und -befehl der im Auslande wohnende
Schuldner sein Vermögen durch Verwahrung bei einer
schweizerischen Bank jeder Zwangsvollstreckung entziehen
könnte, will die Rekurrentin selbst nur unter der Voraus-
setzung gelten lassen, dass der im Ausland wohnende und
dort gepfändete Schuldner nach der einschlägigen aus-
ländischen Gesetzgebung ebenso wie nach schweizerischem
Recht zur Auskunft auch über sein im Auslande (von
dort aus betrachtet, also z. B. in der Schweiz) liegendes
Vermögen verpflichtet sei. Allein es ist ein Postulat der
Gerechtigkeit, dass in der Schweiz liegendes Vermögen
der Zwangsvollstreckung für Schulden des Eigentümers
unterworfen werden könne, auch wenn das an dessen
Wohnort geltende Zwangsvollstreckungsrecht keine Hand-
habe dafür bietet.
2. -
Die Strafandrohung für den Fall der Verweigerung
der Auskunft ist in BGE 56 III S. 202 als durch Beschwerde
anfechtbare Verfügung angesehen worden. Kann daher
die Beschwerde in diesem Punkte nicht etwa von vorne-
herein von der Hand gewiesen werden, so würde ihre
Gutheissung dorch nicht zu einem endgültigen Ergebnis
führen (vgl. BGE 51 III S. 41 Erw. 3). Selbst wenn nämlich
dem Betreibungsamt verboten würde, die in Aussicht
genommene Strafanzeige zu erstatten, so könnte dadurch
nicht verhindert werden, dass, sei es von Amtes wegen
infolge einer Denunziation, sei es infolge einer eigentlichen
Ht"hnldbetreihull!~~' und Konkursrecht. XO 37.
}.").}
Strafanzeige des Arrestgläubigers, eine Strafuntersuchung
gegen die Rekurrentin angehoben und in Anwendung des
kantonalen Strafrechts eine Ungehorsamsstrafe gegen sie
ausgesprochen werde.
Ein solches Strafurteil könnte
alsdann wegen Missachtung der derogatorischen Kraft
des BUIl,desrechtes durch staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht weitergezogen werden, welches das-
selbe frei überprüfen könnte. Es besteht keine genügende
Veranlassung, dieser alsdann allfällig erforderlich wer-
denden Beurteilung durch die Entscheidung über die
vorliegende Beschwerde vorzugreifen; ein für die 8taats-
rechtliche Abteilung verbindliches Präjudiz würde damit
ja doch nicht geschaffen (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege). Für die
Entscheidung sind auch nicht etwa ausschliesslich Vor-
schriften des Betreibungsrechtes massgebend. Vielmehr
grejft die Frage, ob, wenn ein Bundesgesetz Strafandro-
hungen enthält, wie Art. 91 SchKG, und den Kantonen
aufgibt, « die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforder-
lichen Strafbestimmungen festzustellen »,
auf solche
Verletzungen dieses Bundesgesetzes, die von ihm selbst
nicht ausdrücklich unter Strafschutz gestellt werden, das
gemeine kantonale Strafrecht Anwendung finden kann,
über den Rahmen des spezifischen Betreibungsrechts
hinaus, weshalb es auch nicht besonders wünschbar
erscheint, dass die Oberaufsichtsbehörde im Betreibungs-
wesen zur Streitfrage Stellung nehme. Die Rekurrentin
wird ja auch einen unmittelbaren Rechtsnachteil noch
nicht erleiden, wenn das Betreibungsamt die angedroht I:'
Strafanzeige macht.
Demnach erkennt die Schuldbet1·.- 1/. Konkurskmmne1':
Der Rekurs wird abgewiesen.