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58_III_151

BGE 58 III 151

Bundesgericht (BGE) · 1932-07-20 · Deutsch CH
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Sclmlclb"!r,,iJ.nUlg'" lind KOllkur~re('ht. XO 36.

hungsamt Bremgarten ein Verzeichnis aller damaJs gegen

Fauser ausgestellten Verlustscheille und führte Beschwerde.

als es ihm verweigert wurde.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Sep-

tember 1932 die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dar,;

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskatnmet'

zieht in Erwägung:

Nur wer ein Interesse nachweist, kann die Protokolle

des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge aus

denselben gaben lassen (Art, 8 SchKG). Vom Gläubiger

wird im allgemeinen angenommen, dass er ein Interesse

an der Einsicht in die seinen Schuldner betreffenden

Protokolleintragungen bezw. an entsprechenden Aus-

zügen habe, m. a. W. von ihm wird kein weiterer Interesse-

nachweis verlangt, Dementsprechend hat der Rekurrent

zunächst die Ansicht vertreten, er habe {(ohne weiteres »

ein Recht auf den verlangten Auszug. Es mag ihm zuge-

geben werden, dass auch weit zurückliegende betreibungs-

rechtliche Vorgänge einem Gläubiger des damals Betrie-

benen noch nach langen Jahren wertvolle Anhaltspunkte

bieten können, indem sich daraus insbesondere Schlüsse

auf die Aussicht, frühere Verluste wieder einzubringen,

und ganz allgemein auf die Zahlungswilligkeit ziehen

lassen. Daher ist dem Rekurrenten durch Entscheid

vom 20. Juli 1932 die verlangte Einsicht in Protokolle

aus den Jahren 1914/15 zugestanden worden mit der

(etwas allzu allgemein gehaltenen) Begründung: {(Das

Gesetz erlaubt nicht, an das nachzuweisende Interesse

um so strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die

betreffenden Betreibungen zeitlich zurückliegen }), Allein,

welches Interesse der Gläubigm' eines vor mehr als 30

Jahren ausgestellten Verlustscheines daran haben kann

zu erfahren, was für (andere) Verlustscheine ebenfal~

v 0 l'm ehr als 3 0 J a h ren gegen den gleichen

;-i('huldheneihungl-\-

UtH\ I(OllkHl' ..... r{~('ht.).;0 37.

1;;1

Schuldner ausgestellt worden sind, ist doch nicht ohne

weiteres ersichtlich. Daher kann für ein solches Begehren

der Interessenachweis nicht schon mit dem Nachweis

einer Forderung, sei es auch einer Verlustscheinforderung,

zusammenfallen. Dies scheint der Rekurrent schliessIich

auch eingesehen zu haben, indem er im Rekurs an das

Bundesgericht anführt, er wolle gemeinsam mit andern

Gläubigem einen Vindikationsprozess führen. Indessen

ist diese Behauptung nach Art. 80 OG, der auch im

Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer Anwendung findet, sofem sich der Rekurrent

schon im kantonalen Verfahren hatte Gehör verschaffen

können, unbeachtlich; und abgesehen davon hat der

Rekurrent seine Behauptung in keiner Weise glaubhaft zu

machen versucht. Eine gewisse Zurückhaltung gegenüber

Einsichts- und Auszugsbegehren des Rekurrenten scheint

übrigens nicht unangebracht zu sein, weil, wie die Vor-

instanz angenommen hat und durch seine mehrfachen

Rekurse in derartigen Sachen bestätigt wird, es dem Rekl1 r-

renten kaum ausschliesslich auf Einbringung seiner gering-

fügigen Verlustscheinforderung zu tun sein dürfte, sondern

darum, seine berufliche Tätigkeit ausdehnen zu können.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

37. Entscheid vom 29. September 1932

i. S. Schweiz. Xreditansta,lt.

Bestätigung der Rechtsprechung, dass der im A r res t b e feh 1

genannte dritte Gewahrsamsillhaber von mn der Ga t tun g

nach bezeichneten Vermögensstücken zur

Auskunft über diese verpflichtet ist, und dass ihm Straf-

anzeige wegen Ungehorsam angedroht werden darf, auch wenn

dies gegenüber dem Arrestschuldner selbst nicht zulässig ist,

weil er im Ausland wohnt.

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Sclmldhetr<>ibungs- und Konkursrecht. 1\0 37.

Confirmation de la jurisprudt'nce suivant laquelle, pour les obiets

degi~nes se;uleme;nt par leur genre dans l'ordonnance de sequestre,

le tIers detonteur est tenn de renseigner l'office a leur sujet

et peut etre menace d'une plaint.e penale pour eause de -

fassung und Art. 46 SchKG gebieten keinerlei Einschrän-

kung in der Anwendung des Auslän!lerarrestcs, da, sip

überhaupt nur auf den in dl'l'Sehwf'iz 'wohm,nden Schul(l-

nor zutreffen, 'wie Art. 59 BV noch am;dl'iicklich bestimmt.

Die Ausklmftspflicht wird in d('111 massgobendcn Prä-

judiz in keiner 'Veise aus analoger Anwendung des

Konkursrechtes herg<,leitet, C'!IPllSOW('uig aus blosser ana-

log(·}' Anwendung des Pfändungsrechtps, dessen Anwen-

154

Schultllwll'eibung,;. lind Konkursrecht Xo 37.

dung auf das Arrestrecht vielmehr durch Art. 275 SchKG

ausdrücklich geboten wird; damit entfällt der Vorwurf

Imzulässiger mehrfacher Analogie. Dass der im Ausland

wohnende Arrestschuldner {< zu gar keiner Auskunftspflicht

yerhalten werden kann », wie sich die Rekurrentin aus-

drückt, trifft nur insofern zu, als er nach dem Präjudiz

in BGE 56 III S. 202 für deren Verletzung nicht soll

strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können,

was aber an der Geltung einer solchen Pflicht auch gegen-

über Ausländern nichts ändert. Dass bei Überspannung

des Erfordernisses der Spezifikation der Arrestgegenstände

im Arrestgesuch und -befehl der im Auslande wohnende

Schuldner sein Vermögen durch Verwahrung bei einer

schweizerischen Bank jeder Zwangsvollstreckung entziehen

könnte, will die Rekurrentin selbst nur unter der Voraus-

setzung gelten lassen, dass der im Ausland wohnende und

dort gepfändete Schuldner nach der einschlägigen aus-

ländischen Gesetzgebung ebenso wie nach schweizerischem

Recht zur Auskunft auch über sein im Auslande (von

dort aus betrachtet, also z. B. in der Schweiz) liegendes

Vermögen verpflichtet sei. Allein es ist ein Postulat der

Gerechtigkeit, dass in der Schweiz liegendes Vermögen

der Zwangsvollstreckung für Schulden des Eigentümers

unterworfen werden könne, auch wenn das an dessen

Wohnort geltende Zwangsvollstreckungsrecht keine Hand-

habe dafür bietet.

2. -

Die Strafandrohung für den Fall der Verweigerung

der Auskunft ist in BGE 56 III S. 202 als durch Beschwerde

anfechtbare Verfügung angesehen worden. Kann daher

die Beschwerde in diesem Punkte nicht etwa von vorne-

herein von der Hand gewiesen werden, so würde ihre

Gutheissung dorch nicht zu einem endgültigen Ergebnis

führen (vgl. BGE 51 III S. 41 Erw. 3). Selbst wenn nämlich

dem Betreibungsamt verboten würde, die in Aussicht

genommene Strafanzeige zu erstatten, so könnte dadurch

nicht verhindert werden, dass, sei es von Amtes wegen

infolge einer Denunziation, sei es infolge einer eigentlichen

Ht"hnldbetreihull!~~' und Konkursrecht. XO 37.

}.").}

Strafanzeige des Arrestgläubigers, eine Strafuntersuchung

gegen die Rekurrentin angehoben und in Anwendung des

kantonalen Strafrechts eine Ungehorsamsstrafe gegen sie

ausgesprochen werde.

Ein solches Strafurteil könnte

alsdann wegen Missachtung der derogatorischen Kraft

des BUIl,desrechtes durch staatsrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht weitergezogen werden, welches das-

selbe frei überprüfen könnte. Es besteht keine genügende

Veranlassung, dieser alsdann allfällig erforderlich wer-

denden Beurteilung durch die Entscheidung über die

vorliegende Beschwerde vorzugreifen; ein für die 8taats-

rechtliche Abteilung verbindliches Präjudiz würde damit

ja doch nicht geschaffen (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes

über die Organisation der Bundesrechtspflege). Für die

Entscheidung sind auch nicht etwa ausschliesslich Vor-

schriften des Betreibungsrechtes massgebend. Vielmehr

grejft die Frage, ob, wenn ein Bundesgesetz Strafandro-

hungen enthält, wie Art. 91 SchKG, und den Kantonen

aufgibt, « die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforder-

lichen Strafbestimmungen festzustellen »,

auf solche

Verletzungen dieses Bundesgesetzes, die von ihm selbst

nicht ausdrücklich unter Strafschutz gestellt werden, das

gemeine kantonale Strafrecht Anwendung finden kann,

über den Rahmen des spezifischen Betreibungsrechts

hinaus, weshalb es auch nicht besonders wünschbar

erscheint, dass die Oberaufsichtsbehörde im Betreibungs-

wesen zur Streitfrage Stellung nehme. Die Rekurrentin

wird ja auch einen unmittelbaren Rechtsnachteil noch

nicht erleiden, wenn das Betreibungsamt die angedroht I:'

Strafanzeige macht.

Demnach erkennt die Schuldbet1·.- 1/. Konkurskmmne1':

Der Rekurs wird abgewiesen.