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58_III_149

BGE 58 III 149

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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S~huldl"'treillllllg~- und KOllkursre~ht.,,"0 35_

sen, wogegen nichts Grundsätzliches einzuwenden ist.

Nur darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich

die Wohnungskosten nach dem Ergebnis der Beweis-

führung vor der Vorinstanz um nmd 10 Fr. monatlich,

die gesamten Lebenskosten also auf monatlich 299 Fr.

erhöhen; allein deswegen wird die Differenz zwischen

Lohn und Existenzminimum 110ch nicht auf einen niedri-

geren Betrag als 10 Fr. herulltcrgedrückt, welchen Betrag

das Betreibungsamt und die Vorinst,anz als pfändbar

erklärt haben. Freilich erklärt der Schuldner, er müsse

seiner Frau in Wahrheit jährlich 700 Fr. vergüten, also

monatlich mindestens 20 Fr. mehr. Dabei ist nicht ohne

weiteres klar, ob diese wesentlich höhere Vergütung nur

erforderlich ist, um der Ehefrau die ausbedungene Hypo-

thekarschuldenabzahlun.g zu ermöglichen, auf die jedoch

bei der Lohllpfändung keine Rücksicht genommen werden

darf. Wenn aber damit gemeint sein sollte, der EhemalUl

müsse soviel zuschiessen, um der Ehefrau auch nur die

Tragung der laufenden Zinslasten zu ermöglichen, weil

sie in \Vahrheit gar nicht 650 Fr. aus dem Landwirtschafts-

betrieb herauswirtschafte, und seine Wohnkosten daher

entsprechend höher seien, so würde hierauf ebenfalls

nichts ankommen. Wenn sieh nämlich aus einem Gütleill

der hier in Frage stehenden Art und Grösse jährlich

650 Fr. heraus\virlschaften lassen, wie die Vorinstanz

ohne Einholung eines sachverständigen Gutachtens anneh-

men konnte, ohne deswegen Bundesreeht zu verletzen, so

kann der Ehefrau unter dPll gegebenen Umständen, wo

der Ehemann seinen Verpflicht ungen nicht nachzukommen

vermag, auch zugemutet werden, soviel eigene persönliche

Arbeit für den Landwirtschaftsbetrieb aufzuwenden, um

einen so hohen Ertrag zu przielpn. Auch die nach Art. 24fi

Abs. 2 ZGB zuständige Bphörde könnte den. von der

Ehefrau zu leistenden Beitrag an die ehelichen Lasten

zweifellos nicht n.iedriger bemessen, nachdem die Ehefrau

nun einmal ein BauerngütIeill besitzt und bewirtschaftet,

das ihr bei ratiOllPlJer und f1ei:"siger Bewirtschaftung einen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 36.

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jährlichen Rohertrag VOll 650 Fr. zu gewinnen ermöglicht.

Dazu kommt noch, dass für eine Wohnung, wie sie der

Schuldner braucht, nach den Feststellungen des Betrei-

bungsamtes und der untern Aufsichtsbehörde nur ein

Mietzins von 340 oder 360 oder 420 oder allerhöchstens

600 Fr. bezahlt werden müsste. Doch ist letzteres nicht

von entscheidender Bedeutung, weil der Schuldner wohl

nicht so weit entfernt von seinem Arbeitsort und daher

auch nicht so billig wohnen würde, wenn er in Miete gehen

müsste.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

36. Entscheid vom 29. September 1932 i. S. Wyss.

Art. 8 SchKG: Ein Gläubiger (eines vor mehr als 30 Jahren

ausgestellten Piändungsverlustscheines über einen kleinen

Betrag) kann nicht ohne weiteres ein Verzeichnis aller vor

mehr als 30 Jahren gegen den (gleichen) Schuldner ausgestellten

Pfändungsverlustscheine verlangen.

Art. 8 LP. -

Acte de defaut de biens delivre, pour une somme

minime, il y a plus de 30 ans : le creancier ne peut reclamer.

sans autre justification, une liste de tous les actes de defaut

de biens dresses contre le debiteur il y a plus de 30 ans.

Art. 8 LEF. Atti di carenza di beni per somma minima rilasciato

oltre trenti anni ia. Il creditore non pud esigere, senz'altra

giustificazione, l'elenco di tutti gli atti di carenza di beni da

oltre trent'anni a carico dello stesso debitore.

A. -

Der Rekurrent, der ein Inkassobureau in Basel

betreibt, ist Inhaber eines vom Betreibungsamt Bremgarten

am 25. :Mai 1900 gegen (i Karl Fauser, Korbflechter, in

Bremgarten », ausgestellten Verlustscheines über 45 Fr.

95 Cts. zugunsten des Urs Viktor Wyss, Dullikon (angeb-

lich des Vaters des Rekurrenten) mit vom 1. Oktober 1912

datierter Abtretungserklärung. Fauser ist kurze Zeit nach

der Ausstellung des genannten Verlustscheines von Brem-

garten weggezogen. Der Rekurrent verlangte vom Betrei-

150

hungsal11t Bremgarten ein Verzeichnis aller damals gegen

Fauser ausgesh:llten VerIustscheine und führte Beschwerde,

als ('s ihm verweigert wurde.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Sep-

tember 1932 die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dar,;

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbel1'eibungs- und Konkurskam,me1'

zieht in Erwägung:

Nur wer ein Interesse nachweist, kann die Protokolle

des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge aus

denselben gaben lassen (Art. 8 SchKG). Vom Gläubiger

wird im allgemeinen angenommen, dass er ein Interesse

an der Einsicht in die seinen Schuldner betreffenden

Protokolleintragungen bezw. an entsprechenden Aus-

zügen habe, m. a. W. von ihm wird kein weih:rer Interesse-

nachweis verlangt. Dementsprechend hat der Rekurrent

zunächst die Ansicht vertreten, er habe « ohne weiteres I)

ein Recht auf den verlangten Auszug. Es mag ihm zuge-

geben werden, dass auch weit zurückliegende betreibungs-

rechtliche Vorgänge einem Gläubiger des damals Betrie-

benen noch nach langen Jahren wertvolle Anhaltspunkte

bieten können, indem sich daraus insbesondere Schlüsse

auf die Aussicht, frühere Verluste wieder einzubringen,

und ganz allgemein auf die Zahlungswilligkeit ziehen

lassen. Daher ist dem Rekurrenten durch Entscheid

vom 20. Juli 1932 die verlangte Einsicht in Protokolle

aus den Jahren 1914/15 zugestanden worden mit der

(etwas allzu allgemein gehaltenen) Begründung: « Das

Gesetz erlaubt nicht, an das nachzuweisende Interesse

um so strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die

betreffenden Betreibungen zeitlich zurückliegen ». Allein,

welches Inh:resse der Gläubiger eines vor mehr als 30

Jahren ausgestellten Verlustscheines daran haben kann

zu erfahren, was für (andere) VerIustscheine ebenfall~

v 0 l'm ehr als 3 0 J R h ren gegen den gleichen

;··h·huldbetl'eibungt-i. uud lCnnkur~l'{:('ht. XO 37.

1;;1

Schuldner ausgestellt worden sind, ist doch nicht ohne

weiteres ersichtlich. Daher kann für ein solches Begehren

der Interessenachweis nicht schon mit dem Nachweis

einer Forderung, sei es auch einer Verlustscheinforderung,

zusammenfallen, Dies scheint der Rekurrent schliesslich

auch eingesehen zu haben, indem er im Rekurs an das

Bundesgericht anführt, er wolle gemeinsam mit andern

Gläubigern einen Vindikationsprozess führen. Indessen

ist diese Behauptung nach Art. 80 OG, der auch im

Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer Anwendung findet, sofern sich der Rekurrent

schon im kantonalen Verfahren hath: Gehör verschaffen

können, unbeachtlich; und abgesehen davon hat der

Rekurrent seine Behauptung in keiner Weise glaubhaft zu

machen versucht. Eine gewisse Zurückha,ltung gegenüber

Einsichts- und Auszugsbegehren des Rekurrenten scheint

übrigens nicht unangebracht zu sein, weil, wie die Vor-

instanz angenommen hat und durch seine mehrfachen

Rekurse in derartigen Sachen bestätigt wird, es dem RekIJ 1'-

renten kaum ausschliesslich auf Einbringung seiner gering-

fügigen Verlustscheinforderung zu tun sein dürfh:, sondern

darum, seine berufliche Tätigkeit ausdehnen zu können.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

37. Entsoheid vom 29. September 1932

i. S. Schweiz. Itreditansta,lt.

Bestätigung der Rechtsprechung, dass der im A r res t b e feh 1

genannte dritte Gewahrsamsillhaber von lIDl der Ga t tun g

nach bezeichneten Vermägensstücken zur

Auskunft über diese verpflichtet ist, und dass ihm Straf-

anzeige wegen Ungehorsam angedroht werden darf, auch wenn

dies gegenüber dem Arrestschuldner selbst nicht zulässig ist,

weil e1' im Ausland wohnt..