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58_III_143

BGE 58 III 143

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In der Betreibung von Graf-Giger & Cie, Tuch-

handlung in Muri, gegen J. Wolfisberg, Chauffeur bei

Otto Altenburger in Rapperswil, für 49 Fr. 20 Cts. « für

gelieferte Waren und Spesen » pfändete das Betreibungs-

amt Eschenbach vom Arbeitslohn des Schuldners 10 Fr.

monatlich.

B. -

Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit

dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung, den er

wesentlich wie folgt begründete : Der Monatslohn betrage

144

Schuldhetreibungs. lind Konkursrecht. N° 35.

290 Fr., das Existenzminimum mindestens 344 Fr. 35 Cts.

(i Das Betreibungsamt hebt hervor, dass die Frau des

Beschwerdeführers ein kleines Heimwesen habe. Sofern

daraus etwas abgeleitet werden will, genügt der Hinweis,

dass die Frau mit dem Schuldner in Gütertrennung lebt

und dass infolgedessen das Einkommen der Frau, auch

wenn von einem solchen geredet werden könnte, in keiner

Weise zur Pfändtmg herangezogen werden darf. »

C. -

Das Betreibungsamt liess sich wie folgt verneh-

men : Der Arbeitslohn betrage monatlich 310 Fr. 70 Cts.,

das Existenzminimum monatlich

für Mann und Frau

Fr. 235.-

für 4 Kinder a 26 li'r.

total

» 100.-

Fr. 335.-

« Da der Schuldner mit der :Frau in Gütertrennung lebt

und diese ein kleineres Heimwesen besitzt und somit.

auch ein wenig beiträgt zum Unterhalt der Familie und

der Schuldner sehr wahrscheinlich keinen Hauszins bezah-

1en muss, so scheint es gerechtfertigt, am Total-Existenz-

minimum einen Abzug zu machen, der den ortsüblichen

Mietzinsen entspricht. Diese betragen in unserer Gemeinde

30 bis 50 Fr. Für diesen Fall halte ich 35 Fr. für das

Richtige.

Somit reduziert sich das Existenzminimum

auf 300 Fr ...)}

D. -

Dem die Beschwerde abweisenden Entscheid der

untern Aufsichtsbehörde i~t zu entnehmen: « Rechnet

man mit der Kaufsumme der Liegenschaft von 22,000 Fr.,

so ergibt sich bei 4 % % ein jährlicher Zins von 990 Fr.

Man darf nun annehmen, dass aus dem Ertrag des land-

wirtschaftlichen Betriebes an Kapitalzins ein Betrag von

jedenfalls 650 Fr. hcrausgc"irtschaftet werden kann,

sodass für die Verzinsung der Wohnung noch 340 Fr.

bleibt. E!'1 ist dies eine Summe, welche dem entspricht,

was in der Bösch-Eschenbach für eine Wohnung, wie sie

hier in Frage steht, an Mietzins zu bezahlen ist... Die

fürs .Jahr berechneten 340 Fr. für die Wohnung ergeben

Schuldbetreibung". und Kotlkursrecht.. XO 35.

Bi,

per Monat 28 Fr. Das Existenzminimum wird daher wie

folgt berechnet :

Für den Lebensunterhalt im Monat:

für den Schuldner 30 X 3 Fr. 50 Cts

für die Ehefrau 30 X 2 Fr. = ....

für die 4 Kinder 4 X 30 X 80 Rp. =

für Hauszins . . .

Zusammen ....

Fr.

)}

)}

)}

Fr.

lO5.-

60.-

96.-

28.-

289.-

Demgegenüber beträgt der Wochenlohn des Betriebenen

72 Fr. 50 Cts. Dies ergibt .,. auf den Monat berechnet

314 Fr. »

E. -

In der Weiterziehung an die obere Aufsiehts-

behörde brachte der Schuldner noch vor: Für das lebende

und tote Inventar seien weitere 2000 Fr. zu bezahlen

gewesen, die durch weitere (grundbuchamtlich ausgewie-

sene) Grundpfandbelastung aufgebracht wurden, sodass

die Zinsenlast 1080 Fr. ausmache. Das Existenzminimum

betrage 227 Fr. 50 Cts. (wird näher ausgeführt) ... ({ Dass

die Ehefrau überhaupt ein Einkommen herauswirtschafte I);

wird unter Berufung auf Expertise bestritten. Wenn

man schon einen Mietzins ausrechnen will, so ist in Be-

tracht zu ziehen, dass der Schuldner mit seiner Familie

die ganze Liegenschaft bewohnt und dass (gemäss anzu-

ordnender Expertise) als angemessener Mietzins minde-

stens der Betrag gelten zu lassen ist, den der Schuldner

seiner Frau effektiv bezahlen muss: 700 Fr...

Ohne

diese Mietzinszahlung wäre die Frau gar nicht imstande,

ihren Verpflichtungen nachzukommen. »

F. -

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat am

10. August 1932 die Beschwerde abgewiesen. Ihren Ent-

scheidungsgründen ist zu entnehmen: {{ Es ist davon aus-

zugehen, dass das Einkommen des Schuldners mit 310 Fr.

70 Cts. pro Monat unbestritten ist ... Die Aufsichtsbehörde

kann sich sowohl der einen (nämlich derjenigen der untern

Aufsichtsbehörde) wie der andern (nämlich des Schuldners)

Art der Berechnung des Existenzminimums anschliessen.

Aß 68 IU -

1932

Il

146

Schuldhetreibungs. und Konkursrooht. N0 35.

Die 2 Fr. 50 Cts. können ausgeglichen werden durch die

Annahme, dass als monatlicher Unterstützungsbeitrag der

Frau an das Familieneinkommen 37 Fr. 50 Cts. statt

35 Fr. angenommen werden... Wir schliessen filS aus

freiem Ermessen den Zahlen des erstinstanzlichen Ent-

scheides an ...

Ein '" berechenbarer Zuschuss an die Lebenshaltung

der Familie ist ... das Wohnrecht, das die Familie der

Ehefrau geniesst.

Durch den Ausfall des Mietzinses

verkleinert sich das Existenzminimum, weil in ihm der

übliche Betrag für den Mietzins einkalkuliert ist. Besteht

also die Leistung der Ehefrau an die gemeinsamen Lasten

in der Gewährung des Wohnrechtes, so ist das angenom-

mene Existenzminimum um diesen Mietzinsbetrag zu

kürzen. Dieser Betrag wird ... von der Vorinstanz und

dem Betreibungsamt, die die Verhältnisse kennen, auf

ca. 35 Fr. veranschlagt, sodass eine Überprüfung durch

Fachexpertise angesichts der kleinen Beträge nicht in

Frage kommen kann ... »

G. -

Diesen Entscheid hat der Schuldner an das

Bundesgericht weitergezogen, u. a. mit folgender Begrün-

dung: « Das Wohnrecht muss von der Ehefrau erarbeitet

und verdient werden. Sie bezahlt es durch die Verzinsung

der Hypotheken, und sofern sie diese Bezahlung heraus-

wirtschaften kann, ist dieses (< Wohnrecht » eine Verkör-

perung ihres Arbeitsverdie!lstes. Es ist also einfach zu

prüfen, ob die Ehefrau denjenigen Kapitalbetrag an den

Haushalt beizutragen hat, der dem Werte der Mietwoh-

nung entspricht ..., also zu entscheiden, ob die Ehefrau des

Beschwerdeführers 35 Fr. beizutragen habe. »

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 36 Entscheid vom as. September 19Sa i. s. Wyss. Art. 8 SchKG: Ein Gläubiger (eines vor mehr als 30 Jahren ausgestellten Pfändungsverlustscheines über einen kleinen Betrag) kann nicht ohne weiteres ein Verzeichnis aller vor mehr als 30 Jahren gegen den (gleichen) Schuldner ausgestellten Pfändungsverlustscheine verlangen. Art. 8 LP. - Acte de defaut de hiens delivre, pour une somme minime, il y a plus de 30 ans : le creancier ne peut roolamer. sans autra justification, une liste de tous les actes de defaut de biens dresses contre le debiteur il y a plus de 30 ans. Art. 8 LEF. Atti di carenza. di heni per somma minima rilasciato oltre trenti anni fa. Il creditore non puo esigere, senz'altra giustificazione, l'elenco di tutti gli atti di caranza. di beni da oltre trant'anni a carico dello stesso debitore. A. - Der Rekurrent, der ein Inkassobureau in Basel betreibt, ist Inhaber eines vom Betreibungsamt Bremgarten am 25. Mai 1900 gegen «Karl Fauser, Korbflechter, in Bremgarten 1), ausgestellten Verlustscheines über 45 Fr. 95 Cts. zugunsten des Urs Viktor Wyss, Dullikon (angeb- lich des Vaters des Rekurrenten) mit vom 1. Oktober 1912 datierter Abtretungserklärung. Fauser ist kurze Zeit nach der Ausstellung des genamlten Verlustscheines von Brem- garten weggezogen. Der Rekurrent verlangte vom Betrei-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

J42

Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht. No 34.

fochten werden. Aber auch dem Drittansprecher muss

Gelegenheit geboten werden, diese Verfügung, durch die

sein behauptetes Eigentumsrecht beeinträchtigt wird,

anzufechten, zu welchem Zweck ihm, der keine Veranlas-

sung, ja nicht einmal die Legitimation zur Einsichtnahme

des Kollokationsplanes während der Auflagefrist hat, eine

besondere Mitteilung von der Verfügung zu machen ist

unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Klage auf

Anfechtung des Kollokationsplans, die regelmässig gegen

sämtliche Grundpfandgläubiger wird gerichtet werden

müssen, ausser solche, welche sich ohne weiteres zum

Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbei-

lassen. Bestreitet dagegen die Konkursverwaltung die

Zugehöreigenschaft, so ist während der Auflage des

Kollokationsplanes und Lastenverzeichnisses von den

das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grund-

pfandgläubigern (oder Faustpfandgläubigernan Eigen-

tümergrundpfandtiteln) Kollokationsplananfechtungsklage

gegen die Konkursverwaltung zu erheben. Siegen sie ob,

so wirkt das erstrittene Urteil natürlich nicht ohne weiteres

gegenüber dem Drittansprecher, weshalb diesem nun

noch Gelegenheit zu bieten ist, auf dem bereits angedeu-

teten Wege seine Rechte zu wahren. Zu rascherer Erle-

digung der Streitfragen würde es allerdings beitragen, wenn

im Falle der Bestreitung der Zugehöreigenschaft seitens

der Konkursverwaltung de]} das Pfandrecht an der Zugehör

beanspruchenden Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit

der Auflage des Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes)

Frist zur Klage auch gegen den Drittansprecher angesetzt

werden könnte, damit sie einheitliche Klagen sowohl

gegen die Konkursverwaltung als auch gegen den Dritt-

ansprecher erheben könnten. Allein hiegegen spricht das

Bedenken, dass dann der Drittansprecher in einen Prozess

mit den Grundpfandgläubigern einbezogen würde, bevor

feststeht, ob es überhaupt erforderlich ist, einen solchen

Streit auszutragen (was nämlich nicht der Fall ist, wenn die

Grundpfandgläubiger die Erstreckung der Grundpfandhaft

Schuldbetreibung •. und Konkursrecht. N'o 35.

143

auf die Zugehör im Prozess gegen die Konkursverwaltung

nicht durchzusetzen vermögen); zudem würden dadurch

die Parteirollen vertauscht und vielleicht auch die sach-

liche Zuständigkeit des Prozessgerichtes beeinflusst.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

35. Bntscheid vom 29. September 1932 i. S. Wolfisberg.

Loh n p f ä n dun g gegen den Ehemann, dessen Ehefrau ein

Bauerngütlein besitzt und bewirtschaftet, bei Gütertrennung :

bei der Berechnung des E xis t e n z m i n im ums ist an

Kosten für die Wohnung nur soviel einzustellen, als die Ehefrau

zur Lastentragung nötig hat über den Ertrag hinaus, den sie

aus dem Landwirtschaftsbetrieb ziehen kann. Art. 93 SchKG;

246 Abs. 2 ZGB.

Sai8ie de salaire pratiquee contre un mari dont la femme, separee

des biens, possede et exploite un petit domaine rural. Dans

le calcul du minimum d'ewistence, on ne doit tenir eompte de

frais de logement que dans Ja masure OU le service des charges

de l'immeuble depasse las revenus que la femme peut tirer de

son exploitation agricoJe. Art. 93 LP, 246 al 2 ces.

Pignoramento di salario eseguita contro il marito, la di cui moglie,

separata di beni, possiede e gode una piccoJa azienda agricoJa.

Computando il reddito indispensabile per vivere, si terra conto

delle spese di alloggio solo neUa misura in cui gli aggravi sul

fondo superano Ja rendita ehe la moglie pud eonseguire da!

fondo.

A. -

In der Betreibung von Graf-Giger & Cie, Tuch-

handlung in Muri, gegen J. Wolfisberg, Chauffeur bei

Otto Altenburger in Rapperswil, für 49 Fr. 20 Cts. « für

gelieferte Waren und Spesen » pfändete das Betreibungs-

amt Eschenbach vom Arbeitslohn des Schuldners 10 Fr.

monatlich.

B. -

Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit

dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung, den er

wesentlich wie folgt begründete : Der Monatslohn betrage

144

Schuldhetreibungs. lind Konkursrecht. N° 35.

290 Fr., das Existenzminimum mindestens 344 Fr. 35 Cts.

(i Das Betreibungsamt hebt hervor, dass die Frau des

Beschwerdeführers ein kleines Heimwesen habe. Sofern

daraus etwas abgeleitet werden will, genügt der Hinweis,

dass die Frau mit dem Schuldner in Gütertrennung lebt

und dass infolgedessen das Einkommen der Frau, auch

wenn von einem solchen geredet werden könnte, in keiner

Weise zur Pfändtmg herangezogen werden darf. »

C. -

Das Betreibungsamt liess sich wie folgt verneh-

men : Der Arbeitslohn betrage monatlich 310 Fr. 70 Cts.,

das Existenzminimum monatlich

für Mann und Frau

Fr. 235.-

für 4 Kinder a 26 li'r.

total

» 100.-

Fr. 335.-

« Da der Schuldner mit der :Frau in Gütertrennung lebt

und diese ein kleineres Heimwesen besitzt und somit.

auch ein wenig beiträgt zum Unterhalt der Familie und

der Schuldner sehr wahrscheinlich keinen Hauszins bezah-

1en muss, so scheint es gerechtfertigt, am Total-Existenz-

minimum einen Abzug zu machen, der den ortsüblichen

Mietzinsen entspricht. Diese betragen in unserer Gemeinde

30 bis 50 Fr. Für diesen Fall halte ich 35 Fr. für das

Richtige.

Somit reduziert sich das Existenzminimum

auf 300 Fr ...)}

D. -

Dem die Beschwerde abweisenden Entscheid der

untern Aufsichtsbehörde i~t zu entnehmen: « Rechnet

man mit der Kaufsumme der Liegenschaft von 22,000 Fr.,

so ergibt sich bei 4 % % ein jährlicher Zins von 990 Fr.

Man darf nun annehmen, dass aus dem Ertrag des land-

wirtschaftlichen Betriebes an Kapitalzins ein Betrag von

jedenfalls 650 Fr. hcrausgc"irtschaftet werden kann,

sodass für die Verzinsung der Wohnung noch 340 Fr.

bleibt. E!'1 ist dies eine Summe, welche dem entspricht,

was in der Bösch-Eschenbach für eine Wohnung, wie sie

hier in Frage steht, an Mietzins zu bezahlen ist... Die

fürs .Jahr berechneten 340 Fr. für die Wohnung ergeben

Schuldbetreibung". und Kotlkursrecht.. XO 35.

Bi,

per Monat 28 Fr. Das Existenzminimum wird daher wie

folgt berechnet :

Für den Lebensunterhalt im Monat:

für den Schuldner 30 X 3 Fr. 50 Cts

für die Ehefrau 30 X 2 Fr. = ....

für die 4 Kinder 4 X 30 X 80 Rp. =

für Hauszins . . .

Zusammen ....

Fr.

)}

)}

)}

Fr.

lO5.-

60.-

96.-

28.-

289.-

Demgegenüber beträgt der Wochenlohn des Betriebenen

72 Fr. 50 Cts. Dies ergibt .,. auf den Monat berechnet

314 Fr. »

E. -

In der Weiterziehung an die obere Aufsiehts-

behörde brachte der Schuldner noch vor: Für das lebende

und tote Inventar seien weitere 2000 Fr. zu bezahlen

gewesen, die durch weitere (grundbuchamtlich ausgewie-

sene) Grundpfandbelastung aufgebracht wurden, sodass

die Zinsenlast 1080 Fr. ausmache. Das Existenzminimum

betrage 227 Fr. 50 Cts. (wird näher ausgeführt) ... ({ Dass

die Ehefrau überhaupt ein Einkommen herauswirtschafte I);

wird unter Berufung auf Expertise bestritten. Wenn

man schon einen Mietzins ausrechnen will, so ist in Be-

tracht zu ziehen, dass der Schuldner mit seiner Familie

die ganze Liegenschaft bewohnt und dass (gemäss anzu-

ordnender Expertise) als angemessener Mietzins minde-

stens der Betrag gelten zu lassen ist, den der Schuldner

seiner Frau effektiv bezahlen muss: 700 Fr...

Ohne

diese Mietzinszahlung wäre die Frau gar nicht imstande,

ihren Verpflichtungen nachzukommen. »

F. -

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat am

10. August 1932 die Beschwerde abgewiesen. Ihren Ent-

scheidungsgründen ist zu entnehmen: {{ Es ist davon aus-

zugehen, dass das Einkommen des Schuldners mit 310 Fr.

70 Cts. pro Monat unbestritten ist ... Die Aufsichtsbehörde

kann sich sowohl der einen (nämlich derjenigen der untern

Aufsichtsbehörde) wie der andern (nämlich des Schuldners)

Art der Berechnung des Existenzminimums anschliessen.

Aß 68 IU -

1932

Il

146

Schuldhetreibungs. und Konkursrooht. N0 35.

Die 2 Fr. 50 Cts. können ausgeglichen werden durch die

Annahme, dass als monatlicher Unterstützungsbeitrag der

Frau an das Familieneinkommen 37 Fr. 50 Cts. statt

35 Fr. angenommen werden... Wir schliessen filS aus

freiem Ermessen den Zahlen des erstinstanzlichen Ent-

scheides an ...

Ein '" berechenbarer Zuschuss an die Lebenshaltung

der Familie ist ... das Wohnrecht, das die Familie der

Ehefrau geniesst.

Durch den Ausfall des Mietzinses

verkleinert sich das Existenzminimum, weil in ihm der

übliche Betrag für den Mietzins einkalkuliert ist. Besteht

also die Leistung der Ehefrau an die gemeinsamen Lasten

in der Gewährung des Wohnrechtes, so ist das angenom-

mene Existenzminimum um diesen Mietzinsbetrag zu

kürzen. Dieser Betrag wird ... von der Vorinstanz und

dem Betreibungsamt, die die Verhältnisse kennen, auf

ca. 35 Fr. veranschlagt, sodass eine Überprüfung durch

Fachexpertise angesichts der kleinen Beträge nicht in

Frage kommen kann ... »

G. -

Diesen Entscheid hat der Schuldner an das

Bundesgericht weitergezogen, u. a. mit folgender Begrün-

dung: « Das Wohnrecht muss von der Ehefrau erarbeitet

und verdient werden. Sie bezahlt es durch die Verzinsung

der Hypotheken, und sofern sie diese Bezahlung heraus-

wirtschaften kann, ist dieses (< Wohnrecht » eine Verkör-

perung ihres Arbeitsverdie!lstes. Es ist also einfach zu

prüfen, ob die Ehefrau denjenigen Kapitalbetrag an den

Haushalt beizutragen hat, der dem Werte der Mietwoh-

nung entspricht ..., also zu entscheiden, ob die Ehefrau des

Beschwerdeführers 35 Fr. beizutragen habe. »

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren

Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse

des Haushaltes zu verwenden. Muss für eine Haushaltungs-

schuld der Arbeitslohn des Ehemannes oder dergleichen

Schlildhetl·eihung~. und Konkursrecht. Xo 3.3.

117

gepfändet werden, so ist dies daher in dem Umfange

zulässig, als die Summe aus dem Einkommen des Ehe-

mannes und dem' Arbeitserwerb der Ehefrau das Existenz-

minimum des Schuldners und seiner Familie (mit Ein-

schluss der Ehefrau) übersteigt (BGE 57 ur S. 54 und

102). Aus der Angabe des Forderungsgrundes und des

Geschäftsbetriebes des Gläubigers im Betreibungsbegehren

(und Zahlungsbefehl) darf unbedenklich geschlossen wer-

den, dass mit der vorliegenden Betreibung eine Haus-

haltungsschuld mit Akzessorien geltend gemacht wird.

Durch den Besitz des Bauerngütleins wird die Ehefrau

des Schuldners in den Stand gesetzt, der ganzen Familie

Wohnung zu gewähren, freilich nicht ohne dass der

Ehemann selbst an der Lastentragung teilnimmt, weil

der Ertrag aus dem Landwirtschaftsbetrieb nur 650 Fr.

ausmachen kann, wie die untere Aufsichtsbehörde und

im Anschluss an sie auch die obere annehmen, während

die Lasten nicht auf weniger als 1100 Fr. (unter Berück-

sichtigung von Steuern) veranschlagt werden dürfen, wenn,

wie es die Aktenmässigkeit erheischt, das Ergebnis der

Beweisführung vor der Vorinstanz gebührend berück-

sichtigt wird. Allein gerade der Ertrag, den die Ehefrau

aus dem Landwirtschaftsbetrieb gewinnen kann, ermög-

licht ihr, der Familie die Wohnung im Bauernhaus gegen

ein verhältnismässig geringes Entgelt zur Verfügung zu

stellen. Da sie den Ertrag, wenn auch nicht ausschliesslich,

so doch zum grössten Teil ihrer persönlichen Arbeit im

Landwirtschaftsbetriebe verdankt, so ist sie gemäss

Art. 192 Abs. 2 ZGB auch verpflichtet, ihn auf diese

Weise :für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden,

weshalb er für die Berechnung der pfändbaren Quote des

Arbeit&lohnes des Ehemannes diesem als eigenes Ein-

kommen anzurechnen ist (vgl. die zitierten Präjudizien)

Die erste Instanz hat dies dadurchIgetan, dass sie nur die

auf monatlich 28 Fr. herabgesetzten Kosten für die

Wohnung in das Existenzminimum einrechnete, und die

Vorinstanz hat sich dieser Betrachtungsweise angeschlos-

UR

S"hnldhptrcibllngR- und Koukurgr<)c·ht. ::\0 35.

sen, wogegen nichts Grundsätzliches einzuwenden ist.

Nur darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich

die \Vohnungskosten nach dem Ergebnis d0r Beweis-

führung vor der Vorinstanz um rund 10 Fr. monatlich,

die gesamten Lebenskosten also auf monatlich 299 Fr.

erhöhen; allein deswegen wird die Differenz zwischen

Lohn und Existenzminimum noch nicht auf einen niedri-

geren Betrag als 10 Fr. heruntergedrückt, welchen Betrag

das Betreibungsamt und die Vorinstanz als pfändbar

erklärt haben. Freilich erklärt der Schuldner, er müsse

seiner Frau in Wahrheit jährlich 700 Fr. vergüten, also

monatlich mindestens 20 Fr. mehr. Dabei ist nicht ohne

weiteres klar, ob diese wesentlich höhere Vergütung nur

erforderlich ist, um der Ehefrau die ausbedungene Hypo-

thekarsclmldenabzahlung zu {'rmöglichen, auf die jedoch

bei der Lohnpfändung keine Rücksicht genommen werden

darf. ·Wenn. aber damit gemeint sein sollte, der EhemuIUl

müsse soviel zusehiessen, um der Ehefrau auch nur die

Tragung der laufend0n Zinslasten zu ermöglichen, weil

sie in Wahrheit gar nicht 650 Fr. aus dem Landwirtschafts-

betrieb herauswirtschafte, und seine Wohnkosten daher

entsprechend höher seien, so würde hierauf ebenfalls

nichts ankommen. Wenn sich nämlich aus einem Gütlein

der hier in Frage stehenden Art und Grösse jährlich

650 Fr. heraus'wirtsehaften lassen, wie die Vorinstanz

ohne Einholung eines sachverständigen Gutachtens anneh-

men konnte, ohne deswegen' Bundesrecht zu verletzen, so

kann der Ehefrau unter dpn gegebenen Umständen, wo

der Ehemann seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen

vermag, auch zugemutet werden, soviel eigene persönliche

Arbeit für den Landwirtschaftsbetrieb aufzuwenden, um

einen so hohen Ertrag zu przielpll. Auch die nach Art. 246

Abs. 2 ZGB zuständige Behörde könnte dCll von der

Ehefrau zu leistenden Beitrag an die ehelichen Lasten

zweifellos nicht niedriger bemessen, nachdem die Ehefrau

nun einmal ein Bauerngütlein bcsitzt und bewirtschaftet,

das ihr bei ratiolleller und fleii>siger Bewirtschaft.un,g einen

Schuldbetreibung •. und Konkursrecht. Xo 36.

119

jährlichen Rohertrag von, 650 Fr. zu gewinnen ermöglicht.

Dazu kommt noch, dass für eine Wohnung, wie sie der

Schuldner braucht, nach den Feststellungen des Betrei-

bungsamtes und der untern Aufsichtsbehörde nur ein

,j;1ietzins von 340 oder 360 oder 420 oder allerhöchstens

600 Fr. bezahlt werden müsste. Doch ist letzteres nicht

von entscheidender Bedeutung, weil der Schuldner wohl

nicht so weit entfernt von seinem Arbeitsort und daher

auch nicht so billig wohnen würde, wenn er in .l\1iete gehen

müsste.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

36. Entscheid vom as. September 19Sa i. s. Wyss.

Art. 8 SchKG: Ein Gläubiger (eines vor mehr als 30 Jahren

ausgestellten Pfändungsverlustscheines über einen kleinen

Betrag) kann nicht ohne weiteres ein Verzeichnis aller vor

mehr als 30 Jahren gegen den (gleichen) Schuldner ausgestellten

Pfändungsverlustscheine verlangen.

Art. 8 LP. -

Acte de defaut de hiens delivre, pour une somme

minime, il y a plus de 30 ans : le creancier ne peut roolamer.

sans autra justification, une liste de tous les actes de defaut

de biens dresses contre le debiteur il y a plus de 30 ans.

Art. 8 LEF. Atti di carenza. di heni per somma minima rilasciato

oltre trenti anni fa. Il creditore non puo esigere, senz'altra

giustificazione, l'elenco di tutti gli atti di caranza. di beni da

oltre trant'anni a carico dello stesso debitore.

A. -

Der Rekurrent, der ein Inkassobureau in Basel

betreibt, ist Inhaber eines vom Betreibungsamt Bremgarten

am 25. Mai 1900 gegen «Karl Fauser, Korbflechter, in

Bremgarten 1), ausgestellten Verlustscheines über 45 Fr.

95 Cts. zugunsten des Urs Viktor Wyss, Dullikon (angeb-

lich des Vaters des Rekurrenten) mit vom 1. Oktober 1912

datierter Abtretungserklärung. Fauser ist kurze Zeit nach

der Ausstellung des genamlten Verlustscheines von Brem-

garten weggezogen. Der Rekurrent verlangte vom Betrei-