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Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht. No 34.
fochten werden. Aber auch dem Drittansprecher muss
Gelegenheit geboten werden, diese Verfügung, durch die
sein behauptetes Eigentumsrecht beeinträchtigt wird,
anzufechten, zu welchem Zweck ihm, der keine Veranlas-
sung, ja nicht einmal die Legitimation zur Einsichtnahme
des Kollokationsplanes während der Auflagefrist hat, eine
besondere Mitteilung von der Verfügung zu machen ist
unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Klage auf
Anfechtung des Kollokationsplans, die regelmässig gegen
sämtliche Grundpfandgläubiger wird gerichtet werden
müssen, ausser solche, welche sich ohne weiteres zum
Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbei-
lassen. Bestreitet dagegen die Konkursverwaltung die
Zugehöreigenschaft, so ist während der Auflage des
Kollokationsplanes und Lastenverzeichnisses von den
das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grund-
pfandgläubigern (oder Faustpfandgläubigernan Eigen-
tümergrundpfandtiteln) Kollokationsplananfechtungsklage
gegen die Konkursverwaltung zu erheben. Siegen sie ob,
so wirkt das erstrittene Urteil natürlich nicht ohne weiteres
gegenüber dem Drittansprecher, weshalb diesem nun
noch Gelegenheit zu bieten ist, auf dem bereits angedeu-
teten Wege seine Rechte zu wahren. Zu rascherer Erle-
digung der Streitfragen würde es allerdings beitragen, wenn
im Falle der Bestreitung der Zugehöreigenschaft seitens
der Konkursverwaltung de]} das Pfandrecht an der Zugehör
beanspruchenden Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit
der Auflage des Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes)
Frist zur Klage auch gegen den Drittansprecher angesetzt
werden könnte, damit sie einheitliche Klagen sowohl
gegen die Konkursverwaltung als auch gegen den Dritt-
ansprecher erheben könnten. Allein hiegegen spricht das
Bedenken, dass dann der Drittansprecher in einen Prozess
mit den Grundpfandgläubigern einbezogen würde, bevor
feststeht, ob es überhaupt erforderlich ist, einen solchen
Streit auszutragen (was nämlich nicht der Fall ist, wenn die
Grundpfandgläubiger die Erstreckung der Grundpfandhaft
Schuldbetreibung •. und Konkursrecht. N'o 35.
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auf die Zugehör im Prozess gegen die Konkursverwaltung
nicht durchzusetzen vermögen); zudem würden dadurch
die Parteirollen vertauscht und vielleicht auch die sach-
liche Zuständigkeit des Prozessgerichtes beeinflusst.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
35. Bntscheid vom 29. September 1932 i. S. Wolfisberg.
Loh n p f ä n dun g gegen den Ehemann, dessen Ehefrau ein
Bauerngütlein besitzt und bewirtschaftet, bei Gütertrennung :
bei der Berechnung des E xis t e n z m i n im ums ist an
Kosten für die Wohnung nur soviel einzustellen, als die Ehefrau
zur Lastentragung nötig hat über den Ertrag hinaus, den sie
aus dem Landwirtschaftsbetrieb ziehen kann. Art. 93 SchKG;
246 Abs. 2 ZGB.
Sai8ie de salaire pratiquee contre un mari dont la femme, separee
des biens, possede et exploite un petit domaine rural. Dans
le calcul du minimum d'ewistence, on ne doit tenir eompte de
frais de logement que dans Ja masure OU le service des charges
de l'immeuble depasse las revenus que la femme peut tirer de
son exploitation agricoJe. Art. 93 LP, 246 al 2 ces.
Pignoramento di salario eseguita contro il marito, la di cui moglie,
separata di beni, possiede e gode una piccoJa azienda agricoJa.
Computando il reddito indispensabile per vivere, si terra conto
delle spese di alloggio solo neUa misura in cui gli aggravi sul
fondo superano Ja rendita ehe la moglie pud eonseguire da!
fondo.
A. -
In der Betreibung von Graf-Giger & Cie, Tuch-
handlung in Muri, gegen J. Wolfisberg, Chauffeur bei
Otto Altenburger in Rapperswil, für 49 Fr. 20 Cts. « für
gelieferte Waren und Spesen » pfändete das Betreibungs-
amt Eschenbach vom Arbeitslohn des Schuldners 10 Fr.
monatlich.
B. -
Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit
dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung, den er
wesentlich wie folgt begründete : Der Monatslohn betrage
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Schuldhetreibungs. lind Konkursrecht. N° 35.
290 Fr., das Existenzminimum mindestens 344 Fr. 35 Cts.
(i Das Betreibungsamt hebt hervor, dass die Frau des
Beschwerdeführers ein kleines Heimwesen habe. Sofern
daraus etwas abgeleitet werden will, genügt der Hinweis,
dass die Frau mit dem Schuldner in Gütertrennung lebt
und dass infolgedessen das Einkommen der Frau, auch
wenn von einem solchen geredet werden könnte, in keiner
Weise zur Pfändtmg herangezogen werden darf. »
C. -
Das Betreibungsamt liess sich wie folgt verneh-
men : Der Arbeitslohn betrage monatlich 310 Fr. 70 Cts.,
das Existenzminimum monatlich
für Mann und Frau
Fr. 235.-
für 4 Kinder a 26 li'r.
total
» 100.-
Fr. 335.-
« Da der Schuldner mit der :Frau in Gütertrennung lebt
und diese ein kleineres Heimwesen besitzt und somit.
auch ein wenig beiträgt zum Unterhalt der Familie und
der Schuldner sehr wahrscheinlich keinen Hauszins bezah-
1en muss, so scheint es gerechtfertigt, am Total-Existenz-
minimum einen Abzug zu machen, der den ortsüblichen
Mietzinsen entspricht. Diese betragen in unserer Gemeinde
30 bis 50 Fr. Für diesen Fall halte ich 35 Fr. für das
Richtige.
Somit reduziert sich das Existenzminimum
auf 300 Fr ...)}
D. -
Dem die Beschwerde abweisenden Entscheid der
untern Aufsichtsbehörde i~t zu entnehmen: « Rechnet
man mit der Kaufsumme der Liegenschaft von 22,000 Fr.,
so ergibt sich bei 4 % % ein jährlicher Zins von 990 Fr.
Man darf nun annehmen, dass aus dem Ertrag des land-
wirtschaftlichen Betriebes an Kapitalzins ein Betrag von
jedenfalls 650 Fr. hcrausgc"irtschaftet werden kann,
sodass für die Verzinsung der Wohnung noch 340 Fr.
bleibt. E!'1 ist dies eine Summe, welche dem entspricht,
was in der Bösch-Eschenbach für eine Wohnung, wie sie
hier in Frage steht, an Mietzins zu bezahlen ist... Die
fürs .Jahr berechneten 340 Fr. für die Wohnung ergeben
Schuldbetreibung". und Kotlkursrecht.. XO 35.
Bi,
per Monat 28 Fr. Das Existenzminimum wird daher wie
folgt berechnet :
Für den Lebensunterhalt im Monat:
für den Schuldner 30 X 3 Fr. 50 Cts
für die Ehefrau 30 X 2 Fr. = ....
für die 4 Kinder 4 X 30 X 80 Rp. =
für Hauszins . . .
Zusammen ....
Fr.
)}
)}
)}
Fr.
lO5.-
60.-
96.-
28.-
289.-
Demgegenüber beträgt der Wochenlohn des Betriebenen
72 Fr. 50 Cts. Dies ergibt .,. auf den Monat berechnet
314 Fr. »
E. -
In der Weiterziehung an die obere Aufsiehts-
behörde brachte der Schuldner noch vor: Für das lebende
und tote Inventar seien weitere 2000 Fr. zu bezahlen
gewesen, die durch weitere (grundbuchamtlich ausgewie-
sene) Grundpfandbelastung aufgebracht wurden, sodass
die Zinsenlast 1080 Fr. ausmache. Das Existenzminimum
betrage 227 Fr. 50 Cts. (wird näher ausgeführt) ... ({ Dass
die Ehefrau überhaupt ein Einkommen herauswirtschafte I);
wird unter Berufung auf Expertise bestritten. Wenn
man schon einen Mietzins ausrechnen will, so ist in Be-
tracht zu ziehen, dass der Schuldner mit seiner Familie
die ganze Liegenschaft bewohnt und dass (gemäss anzu-
ordnender Expertise) als angemessener Mietzins minde-
stens der Betrag gelten zu lassen ist, den der Schuldner
seiner Frau effektiv bezahlen muss: 700 Fr...
Ohne
diese Mietzinszahlung wäre die Frau gar nicht imstande,
ihren Verpflichtungen nachzukommen. »
F. -
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat am
10. August 1932 die Beschwerde abgewiesen. Ihren Ent-
scheidungsgründen ist zu entnehmen: {{ Es ist davon aus-
zugehen, dass das Einkommen des Schuldners mit 310 Fr.
70 Cts. pro Monat unbestritten ist ... Die Aufsichtsbehörde
kann sich sowohl der einen (nämlich derjenigen der untern
Aufsichtsbehörde) wie der andern (nämlich des Schuldners)
Art der Berechnung des Existenzminimums anschliessen.
Aß 68 IU -
1932
Il
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Schuldhetreibungs. und Konkursrooht. N0 35.
Die 2 Fr. 50 Cts. können ausgeglichen werden durch die
Annahme, dass als monatlicher Unterstützungsbeitrag der
Frau an das Familieneinkommen 37 Fr. 50 Cts. statt
35 Fr. angenommen werden... Wir schliessen filS aus
freiem Ermessen den Zahlen des erstinstanzlichen Ent-
scheides an ...
Ein '" berechenbarer Zuschuss an die Lebenshaltung
der Familie ist ... das Wohnrecht, das die Familie der
Ehefrau geniesst.
Durch den Ausfall des Mietzinses
verkleinert sich das Existenzminimum, weil in ihm der
übliche Betrag für den Mietzins einkalkuliert ist. Besteht
also die Leistung der Ehefrau an die gemeinsamen Lasten
in der Gewährung des Wohnrechtes, so ist das angenom-
mene Existenzminimum um diesen Mietzinsbetrag zu
kürzen. Dieser Betrag wird ... von der Vorinstanz und
dem Betreibungsamt, die die Verhältnisse kennen, auf
ca. 35 Fr. veranschlagt, sodass eine Überprüfung durch
Fachexpertise angesichts der kleinen Beträge nicht in
Frage kommen kann ... »
G. -
Diesen Entscheid hat der Schuldner an das
Bundesgericht weitergezogen, u. a. mit folgender Begrün-
dung: « Das Wohnrecht muss von der Ehefrau erarbeitet
und verdient werden. Sie bezahlt es durch die Verzinsung
der Hypotheken, und sofern sie diese Bezahlung heraus-
wirtschaften kann, ist dieses (siger Bewirtschaft.un,g einen
Schuldbetreibung •. und Konkursrecht. Xo 36.
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jährlichen Rohertrag von, 650 Fr. zu gewinnen ermöglicht.
Dazu kommt noch, dass für eine Wohnung, wie sie der
Schuldner braucht, nach den Feststellungen des Betrei-
bungsamtes und der untern Aufsichtsbehörde nur ein
,j;1ietzins von 340 oder 360 oder 420 oder allerhöchstens
600 Fr. bezahlt werden müsste. Doch ist letzteres nicht
von entscheidender Bedeutung, weil der Schuldner wohl
nicht so weit entfernt von seinem Arbeitsort und daher
auch nicht so billig wohnen würde, wenn er in .l\1iete gehen
müsste.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
36. Entscheid vom as. September 19Sa i. s. Wyss.
Art. 8 SchKG: Ein Gläubiger (eines vor mehr als 30 Jahren
ausgestellten Pfändungsverlustscheines über einen kleinen
Betrag) kann nicht ohne weiteres ein Verzeichnis aller vor
mehr als 30 Jahren gegen den (gleichen) Schuldner ausgestellten
Pfändungsverlustscheine verlangen.
Art. 8 LP. -
Acte de defaut de hiens delivre, pour une somme
minime, il y a plus de 30 ans : le creancier ne peut roolamer.
sans autra justification, une liste de tous les actes de defaut
de biens dresses contre le debiteur il y a plus de 30 ans.
Art. 8 LEF. Atti di carenza. di heni per somma minima rilasciato
oltre trenti anni fa. Il creditore non puo esigere, senz'altra
giustificazione, l'elenco di tutti gli atti di caranza. di beni da
oltre trant'anni a carico dello stesso debitore.
A. -
Der Rekurrent, der ein Inkassobureau in Basel
betreibt, ist Inhaber eines vom Betreibungsamt Bremgarten
am 25. Mai 1900 gegen «Karl Fauser, Korbflechter, in
Bremgarten 1), ausgestellten Verlustscheines über 45 Fr.
95 Cts. zugunsten des Urs Viktor Wyss, Dullikon (angeb-
lich des Vaters des Rekurrenten) mit vom 1. Oktober 1912
datierter Abtretungserklärung. Fauser ist kurze Zeit nach
der Ausstellung des genamlten Verlustscheines von Brem-
garten weggezogen. Der Rekurrent verlangte vom Betrei-