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Schul<lbetreibungs· und Konkursrecht. Xo 33.
Der Umstand, dass ein nicht im Lastenverzeichnis
aufgeführtes Pfandrecht bei der Steigerung unzulässiger-
weise doch berücksichtigt wurde, bewirkte nämlich nichts
anderes als eine Erhöhung des Zuschlagsminimums (Art.
141 SchKG). Dagegen bleibt für die Verteilung des Erlöses
allein das Lastenverzeichnis massgebend, d. h. die Forde-
rung Capranis ist dabei nicht als pfandversicherte, sondern
als blosse Kurrentforderung zu behandeln. Wurde das
Pfandrecht nicht über bunden, so· verhält sich für die
Rekurrenten die Sache vorläufig also gleich, wie wenn es
bei der Steigerung nicht berücksichtigt worden wäre.
Verletzt werden ihre Interessen erst dann, wenn das Betrei-
bungsamt die Forderung Capranis bei der Verteilung als
pfandversicherte einstellen wollte und ihr Anteil am Erlös
damit geschmälert würde. Gegen diese Verfügung wäre
dann eine Beschwerde ihrerseits zulässig.
Anders ist die Sachlage, wenn die Pfandforderung
überbunden wurde : dann nimmt der Pfandgläubiger an
der Verteilung des Erlöses gar nicht teil, weshalb auch
den Rekurrenten eine Beschwerde nichts mehr nützen
würde. Sie müssen daher in diesem Falle die Steigerung
wegen der unzulässigen Überbindung der Pfandforderung
anfechten können, um sich ihren Anteil am ganzen Ver-
wertungserlös, soweit er nach dein Lastenverzeichnis
pfandfrei ist, zu wahren. Auch hier obliegt ihnen dann
also nicht der Nachweis dafür, dass bei richtigem Vor-
gehen des Betreibungsamt~s ein höherer Steigerungserlös
erzielt worden wäre; die Steigerung muss vielmehr schon
deswegen und einzig deswegen aufgehoben werden, weil
sonst der Anteil der Rekurrenten am Verwertungserlös
beeinträchtigt würde.
Ob die Pfandforderung Capranis dem Erwerber der
Grundstücke überbunden wurde oder nicht, ist jedoch
aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist immer nur davon
die Rede, dass das Pfandrecht «berücksichtigt» worden
sei. Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurück-
gev.riesen werden, damit sie das abkläre und daraufhin
Schuldbetnibungs. uud J{OllklJrRrecht..;-';0 :14.
einen neuen Entscheid fälle. SteHt sich heraus, dass die
Pfandlast nicht überbunden wurde, so ist auf die vorlie-
gende Beschwerde nicht einzutreten. Ergibt sich gegenteils,
dass die Überbindung stattgefunden hat, so ist die Stei-
gerung aufzuheben und eine neue anzuordnen. Das gilt
selbsverständIich nur für das jenige Grundstück, inbezug
auf welches die Pfandforderung Capranis über bunden
wurde, bezw. wenn es mit andern Grundstücken gesamt-
haft zugeschlagen wurde, für diese Gruppe.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamme'l':
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
34. Entscheid vom 91. September 19Sa
i. S. Volksba.nk Münster.
Konkurrenz von Eigentumsansprache und
Grundpfandansprache an Liegenschafts-
zug e hör. Die Konkursverwaltung hat im Lastenverzeich-
nis (Bestandteil des Kollokationsplanes) eine bestimmte Ver-
fügung zu treffen, ob sie die Erstreckung der Grundpfandhaft
auf die Zugehör anerkenne oder nicht, und ersterenfalls dem
Eigentumsansprecher Klagefrist zur Anfechtung des Lasten-
verzeichnisses (Kollokationsplanes) anzusetzen, ebenso letz-
terenfalls nachträglich, sofern der Pfandansprecher seinerseits
mit einer Kollokationsklage durchdringen sollte. Inzwischen
darf die Liegenschaft nicht ohne die streitige Zugehör ver-
steigert werden.
Revendication de propriete entrant en collision avec la revendieation
d'un droit de gage immobilier apropos de l'accessoire d'un im-
meuble. L'administration de la faillite doit decider si elle admet.
ou si elle n'admet pas que le droit de gage immobilier s'etend
a l'accessoire, et sa dooision doit faire l'objet d'une mention
expresse a l'etat des charges (partie integrante de l'etat de
collocation). Dans 180 premiere hypothese, elle doit fixer a celui
<.jui revendique la propriete de I 'objet un delai pour ouvrir action
en contestation de I'etat des charges (etat de collocation).
Elle agha de meme, mais apres conp seulement, Iorsque -
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. XO 34.
dans la seconde hypothese -
le crea.ncier gagiste aura ouvert
action en contestation dudit etat et aura obtenu gain de causa.
Dans 1 'intervalle, 1 'administration ne doit pas mettre 1 'immeuble
en vente sans I'accessoire litigieux.
Hivendicaz'ione di proprietd in contrasto colla rivendicazione d'un
diritto di pegno immobiliare sugli acc88sori d'un tondo. L'am·
ministrazione deI fallimento deve decidere se ammette
0
non ammette ehe il diritto di pegno immobiliare si applica
anche agli accessori. La decisione in merito deve essere espres-
samente indicata nelI'eienco degli oneri, ehe e parte integrante
delIa graduatoria. Nella. prima ipotesi essa deve fissare al
rivendicante Ia proprieta delIa cosa. un termine per iniziare
l'azione di contestazione dell'elenco oneri (graduatoria). COS1
pure procerlera neHo stesso modo, ma piu t-ardi, se nelIa
seconda ipotesi, il creditore pignoratizio ha promosso l'azione
di contestazione delIa graduatoria e vinto la causa. Nel frat·
tempo l'amministrazione non deve mettere il fondo in vendita
senza gli accessori intorno a cui verte la Hte.
A. -
Die Rekurrentin ist Faustpfandgläubigerin
dreier im Jahre 1928 errichteter Schuldbriefe auf der
Liegenschaft Rigiblick der Gebrüder von Rotz, Zimmerei-
geschäft in Eschenbach. In den öffentlichen Büchern und
in den Schuldbriefen sind in der Liegenschaftsbeschreibung
eine Werkhütte mit Einrichtung aufgeführt.
Am 6. Juni 1931 verkauften die Gebrüder von Rotz
die Werkhütteneinrichtungsgegenstände an Josef Wicki,
der sie jedoch vorderhand an Ort und Stelle beliess.
Anfangs 1932 gerieten die Gebrüder von Rotz in Konkurs.
Die Rekurrentin machte in der Konkurseingabe geltend,
die Werkhütteneinrichtungsgegen,stände seien als Zugehör
mitverpfändet. Diese wurden jedoch von Wicki als sein
Eigentum angesprochen. In dem am 18. Mai 1932 als
Bestandteil des Kollokationsplans aufgelegten Lasten-
verzeichnis ist bemerkt, dass die grundpfandversicherten
Forderungen auf der Liegenschaft Rigiblick «samt Zugehör,
gemäss Beschrieb auf der 1. Seite dieses Lastenverzeich-
nisses » lasten. Unter den dort in 8 Positionen aufge-
führten Zugehörgegenständen sind keine der von Wicki
beanspruchten Einrichtungsgegen.'3tände der Werkhütte
verzeichnet. Bei der Kollokation der Schuldbriefe der
Sclnddbetreibungs. und Konkurnrecht. Xo 34.
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Rekurrentin ist in der letzten KolonnE:! bemerkt : « Über
Pfandhaft der Zugehör wird auf Liegenschaftsbeschrieb
verwiesen; im übrigen vide auch die Vindikation Wicki,
welche vorgehend behandelt werden muss ».
B. -
Am 23. Mai führte die Rekurrentin Beschwerde
mit dem Antrage :
Die Werkhütteneinrichtungsgegenstände seien im Lasten-
verzeichnis (Liegenschaftenbeschrieb) aufzuführen und es
sei die Pfandhaftung der fraglichen Objekte als Zugehör
für die fraglichen 3 Schuldbriefe vorzumerken.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens stellte die Rekur-
rentin den weitem Antrag auf vorläufige Sistierung der
vom Konkursamt bereits in Aussicht genommenen Verstei-
gerung der Liegenschaft ohne die Werkhütteneinrichtungs-
gegenstände.
G. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 27. Juli
1932 die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen und dabei den weitem Antrag
gestellt :
Eventuell habe das Konkursamt dem Vindikanten
J. Wicki eine Klagefrist, subeventuell eine Bestreitungs-
frist, anzusetzen und sei der fragliche Prozess im Rahmen
des Konkurses durchzuführen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung;
Macht ein Grundpfandgläubiger (oder Faustpfand-
gläubiger an Grundpfandtiteln) des Gemeinschuldners
geltend, die Grundpfandhaft erstrecke sich auch auf
bewegliche Gegenstände als Liegenschaftszugehör, so darf
die Liegenschaft nicht ohne diese Zugehör versteigert
werden, solange die Pfandansprache· nicht durch rechts-
kräftiges Urteil des Konkursgerichtes verworfen worden
ist (Art. 41 Abs. 2, 57, 130 der Grundstücksverwertungs-
verordnung). Hieraus folgt zunächst, dass die Konkurs-
verwaltung die Liegenschaft nicht ohne die streitigen
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Rdmldbetreibungs. und Konkul'sITeht. N° 34.
Gegenstände und diese letzteren nicht allfällig nach-
träglich separat versteigern darf. Und hieraus folgt weiter,
dass auf den Streit zwischen einem solchen Pfandan-
spreclwr und einem Drittansprecher, der Eigentumsrecht
an den gleichen Gegenständen geltend macht, Art. 53 der
Konknrsverordnmlg, wonach er ausserhalb des Konkurs-
verfahrens auszutragen wäre, wenn die Konkursver-
waltung die Eigentumsanspraehe anerkennen will, keine
Amvendung finden kann, wie schon in BGE 54 III S. 15
ausgesprochen worden ist (vgl. Jaegers Taschenausgabe,
2. Auf I., zu Art. 53 KV). Vielmehr muss die Konkurs-
yerwaltung zu einer solchen Pfandansprache wie zu jeder
andern Pfandansprache an Zugehör Stellung nehwen.
31assge bend hiefül' sind freilich nicht die von der Rekul'-
rentin angeführten Vorschriften der VZG, die ausnahmE'los
auf das Betreibungsv~rfahren zugeschnitten und nirgends
als auch im Konkursverfahren anwendbar bezeichnet sind
(vgI. BGE 55 III S. 98 f.), sondern nach Art. 00 Abs.
3 KV und 125 Abs. I am Schluss VZG ist im Lastenver-
zeiclmis eine KollokationsverfügIDlg über solche Pfand-
ansprachen zu treffen. Wird eine als Zugehör beanspruchte
Sache in der Liegenschaftsbeschreibung des Lastenver-
zeichnisses nicht als Zugehör angeführt, so wird hieraus
zwar regelmässig geschlossen werden müssen, die Konkurs-
venvaltung anerkenne die Erstreckung der Grundpfand-
haft auf diese Sache nicht. Korrekterweise wird damit
freilich noch eine ausdrückIiche Abweisungsverfügung bei
der Kollokation derjenigen Gnmdpfandtitel, in welche
die bezügliche Zugehöranmerkung aus dem Grundbuch
übernommen worden ist, bezw. deren Gläubiger in der
Konkurseingabe eine solche Pfandansprache ausdrücklich
angemeldet haben, zu verbinden sein. Hiegegen müsste
dann binnen 10 Tagen seit der Auflage des Kollokatiolls-
1)lane8 und Lastenverzeichnisses gerichtliche Klage auf
Abänderung desselben orhoh('n werden, ansonst es bei der
Verncinung des Gl'undpfalldreehtes all der in der Liegen-
sehaftsbeRchreibung
nicht aufgeführten
Zugehör das
Schuldbotroibungs. uml Konkursrecht. N0 :14.
t-lI
Bewenden hätte. Allein im vorliegenden Falle kann aus der
Nichtaufführung der streitigen Gegen.<Jtände in der Liegen-
schaftsbeschreibung des Lastenverzeichnisses ein solcher
Schluss nicht gezogen werden. Vielmehr ergibt sich aus
der bei der Kollokation der der Rekurrentin verpfändeten
Schuldbriefe angebrachten Bemerkung des Konkursamtes,
sowie aus dessen Beschwerdebeantwortungen, dass es die
Entscheidung über die Pfandansprache der Rekurrentin
an den Werkhütteneinrichtungsgegenständen nicht im
Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis treffen, sondern
für ein späteres Stadium des Verfahrens, nach erfolgter
Erledigung der Eigentumsansprache des Wiek!, vorbe-
halten und inzwischen die Liegenschaft ohne diese Gegen-
stände versteigern wollte. Dies ist jedoch nach dem Aus-
geführten nicht angängig (ganz abgesehen davon, dass das
Konkursamt der Frage noch nicht näher getreten ist,
auf welchem Weg es sich s p ä t e r aus der Sache ziehen
könnte, und einen gangbaren Weg kaum hätte finden
können); vielmehr musste das Konkursamt ohne Rück-
sicht auf die Eigentumsansprache des Wicki bezw. trotz
derselben im Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis
eine Verfügung darüber treffen, ob die Werkhütteneinrich-
tungsgegenstände von der Grundpfandhaft umfasst werden,
was die Rekurrentin ausdrücklich beansprucht hat, und
beim Fehlen einer solchen Verfügung konnte wegen
Unvollständigkeit des Kollokationsplanes bezw. Lasten-
verzeichnisses Beschwerde geführt werden. Der Rekurs
erweist sich somit teilweise, nämlich dahin begründet.
dass im Lastenverzeichnis eine Verfügung darüber zu
treffen ist, ob die Zugehöreigenschaft der Werkhütten-
einrichtungsgegenstände anerkannt oder bestritten werde
-
Verfügung, die nach dem Ausgeführten ohne Rücksicht
auf die Eigentumsansprache des Wicki zu gestalten ist,
indem diese vorbehalten bleibt. Anerkennt die Konkurs-
verwaltung die Zugehöreigenschaft, so kann diese Ver-
fügung wie gewöhnlich von jedem andern Gläubiger binnen
lO Tagen durch Kollokationsplananfechtungsklage ange-
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Schuldbetreibuugs- und Konkursrecht_ No 34.
fochten werden. Aber auch dem Drittansprecher muss
Gelegenheit geboten werden, diese Verfügung, durch die
sein behauptetes Eigentumsrecht beeinträchtigt wird,
anzufechten, zu welchem Zweck ihm, der keine Veranlas-
sung, ja nicht einmal die Legitimation zur Einsichtnahme
des Kollokationsplanes während der Auflagefrist hat, eine
besondere Mitteilung von der Verfügung zu machen ist
unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Klage auf
Anfechtung des Kollokationsplans, die regelmässig gegen
sämtliche Grundpfandgläubiger wird gerichtet werden
müssen, ausser solche, welche sich ohne weiteres zum
Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbei-
lassen. Bestreitet dagegen die Konkursverwaltung die
Zugehöreigenschaft, so ist während der Auflage des
Kollokationsplanes und Lastenverzeichnisses von den
das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grund-
pfandgläubigern (oder Faustpfandgläubigern an Eigen-
tümergrundpfandtiteln) Kollokationsplananfechtungsklage
gegen die Konkursverwaltung zu erheben. Siegen sie ob,
so wirkt das erstrittene Urteil natürlich nicht ohne weiteres
gegenüber dem Drittansprecher, weshalb diesem nun
noch Gelegenheit zu bieten ist, auf dem bereits angedeu-
teten Wege seine Rechte zu Wahren. Zu rascherer Erle-
digung der Streitfragen würde es allerdings beitragen, wenn
im Falle der Bestreitung der Zugehöreigenschaft seitens
der Konkursverwaltung deI} das Pfandrecht an der Zugehör
beanspruchenden Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit
der Auflage des Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes)
Frist zur Klage auch gegen den Drittansprecher angesetzt
werden könnte, damit sie einheitliche Klagen sowohl
gegen die Konkursverwaltung als auch gegen den Dritt-
ansprecher erheben könnten. Allein hiegegen spricht das
Bedenken, dass dann der Drittansprecher in einen Prozess
mit den Grundpfandgläubigern einbezogen würde, bevor
feststeht, ob es überhaupt erforderlich ist, einen solchen
Streit auszutragen (was nämlich nicht der Fall ist, wenn die
Grundpfandgläubiger die Erstreckung der Grundpfandhaft
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 35.
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auf die Zugehör im Prozess gegen die Konkursverwaltung
nicht durchzusetzen vermögen); zudem würden dadurch
die Parteirollen vertauscht und vielleicht auch die sach-
liche Zuständigkeit des Prozessgerichtes beeinflusst.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
35. Entscheid vom a9. September 193a i. S. Wolftsberg.
Loh n p f ä n dun g gegen den Ehemann, dessen Ehefrau ein
Bauerngüt1ein besitzt und bewirtschaftet, bei Gütertrennung:
bei der Berechnung des Existenzminimums ist an
Kosten für die Wohnung nur soviel einzustellen, als die Ehefrau
zur Lastentragung nötig hat über den Ertrag hinaus, den sie
aus dem Landwirtsohaftsbetrieb ziehen kann. Art. 93 SchKG;
246 Abs. 2 ZGB.
Saisie de salaire pratiquee contre un mari dont 10. femme, separee
des biens, possede et exploite un petit domaine rural. Dans
1e calcul du minimum d'existence, on ne doit tenir compte de
frais de logement que dans la masure OU le service des charges
de l'immeuble depasse las revenus que 10. femme peut tirer de
son exploitation agricoie. Art. 93 LP, 2460.1 2 ces.
Pignoramento di salario eseguita contro il marito, 10. di cui moglie,
separata di beni, possiede e gode una piccolo. azienda agricola.
Computando il reddito indispensabile per vivere, si terra conto
delle spese di alloggio solo nella misura in eui gli aggravi sul
fondo superano 10. rendito. ehe 10. moglie puo conseguire da!
fondo.
A. -
In der Betreibung von Graf-Giger & OIe, Tuch-
handlung in Muri, gegen J. Wolfisberg, Ohauffeur bei
Otto Altenburger in RapperswiI, für 49 Fr. 20 Cts. {(für
gelieferte Waren und Spesen » pfändete das Betreibungs~
amt Eschenbach vom Arbeitslohn des Schuldners 10 Fr.
monatlich.
B. -
Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit
dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung, den er
wesentlich wie folgt begründete : Der Monatslohn betrage