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58_III_137

BGE 58 III 137

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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136 Schul<lbetreibungs· und Konkursrecht. Xo 33. Der Umstand, dass ein nicht im Lastenverzeichnis aufgeführtes Pfandrecht bei der Steigerung unzulässiger- weise doch berücksichtigt wurde, bewirkte nämlich nichts anderes als eine Erhöhung des Zuschlagsminimums (Art. 141 SchKG). Dagegen bleibt für die Verteilung des Erlöses allein das Lastenverzeichnis massgebend, d. h. die Forde- rung Capranis ist dabei nicht als pfandversicherte, sondern als blosse Kurrentforderung zu behandeln. Wurde das Pfandrecht nicht über bunden , so· verhält sich für die Rekurrenten die Sache vorläufig also gleich, wie wenn es bei der Steigerung nicht berücksichtigt worden wäre. Verletzt werden ihre Interessen erst dann, wenn das Betrei- bungsamt die Forderung Capranis bei der Verteilung als pfandversicherte einstellen wollte und ihr Anteil am Erlös damit geschmälert würde. Gegen diese Verfügung wäre dann eine Beschwerde ihrerseits zulässig. Anders ist die Sachlage, wenn die Pfandforderung überbunden wurde : dann nimmt der Pfandgläubiger an der Verteilung des Erlöses gar nicht teil, weshalb auch den Rekurrenten eine Beschwerde nichts mehr nützen würde. Sie müssen daher in diesem Falle die Steigerung wegen der unzulässigen Überbindung der Pfandforderung anfechten können, um sich ihren Anteil am ganzen Ver- wertungserlös, soweit er nach dein Lastenverzeichnis pfandfrei ist, zu wahren. Auch hier obliegt ihnen dann also nicht der Nachweis dafür, dass bei richtigem Vor- gehen des Betreibungsamt~s ein höherer Steigerungserlös erzielt worden wäre ; die Steigerung muss vielmehr schon deswegen und einzig deswegen aufgehoben werden, weil sonst der Anteil der Rekurrenten am Verwertungserlös beeinträchtigt würde. Ob die Pfandforderung Capranis dem Erwerber der Grundstücke überbunden wurde oder nicht, ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist immer nur davon die Rede, dass das Pfandrecht «berücksichtigt» worden sei. Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurück- gev.riesen werden, damit sie das abkläre und daraufhin Schuldbetnibungs. uud J{OllklJrRrecht.. ;-';0 :14. einen neuen Entscheid fälle. SteHt sich heraus, dass die Pfandlast nicht überbunden wurde, so ist auf die vorlie- gende Beschwerde nicht einzutreten. Ergibt sich gegenteils, dass die Überbindung stattgefunden hat, so ist die Stei- gerung aufzuheben und eine neue anzuordnen. Das gilt selbsverständIich nur für das jenige Grundstück, inbezug auf welches die Pfandforderung Capranis über bunden wurde, bezw. wenn es mit andern Grundstücken gesamt- haft zugeschlagen wurde, für diese Gruppe. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamme'l': Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird.

34. Entscheid vom 91. September 19Sa

i. S. Volksba.nk Münster. Konkurrenz von Eigentumsansprache und Grundpfandansprache an Liegenschafts- zug e hör. Die Konkursverwaltung hat im Lastenverzeich- nis (Bestandteil des Kollokationsplanes) eine bestimmte Ver- fügung zu treffen, ob sie die Erstreckung der Grundpfandhaft auf die Zugehör anerkenne oder nicht, und ersterenfalls dem Eigentumsansprecher Klagefrist zur Anfechtung des Lasten- verzeichnisses (Kollokationsplanes) anzusetzen, ebenso letz- terenfalls nachträglich, sofern der Pfandansprecher seinerseits mit einer Kollokationsklage durchdringen sollte. Inzwischen darf die Liegenschaft nicht ohne die streitige Zugehör ver- steigert werden. Revendication de propriete entrant en collision avec la revendieation d'un droit de gage immobilier apropos de l'accessoire d'un im- meuble. L'administration de la faillite doit decider si elle admet. ou si elle n'admet pas que le droit de gage immobilier s'etend a l'accessoire, et sa dooision doit faire l'objet d'une mention expresse a l'etat des charges (partie integrante de l'etat de collocation). Dans 180 premiere hypothese, elle doit fixer a celui <.jui revendique la propriete de I 'objet un delai pour ouvrir action en contestation de I'etat des charges (etat de collocation). Elle agha de meme, mais apres conp seulement, Iorsque - 138 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. XO 34. dans la seconde hypothese - le crea.ncier gagiste aura ouvert action en contestation dudit etat et aura obtenu gain de causa. Dans 1 'intervalle, 1 'administration ne doit pas mettre 1 'immeuble en vente sans I'accessoire litigieux. Hivendicaz'ione di proprietd in contrasto colla rivendicazione d'un diritto di pegno immobiliare sugli acc88sori d'un tondo. L'am· ministrazione deI fallimento deve decidere se ammette 0 non ammette ehe il diritto di pegno immobiliare si applica anche agli accessori. La decisione in merito deve essere espres- samente indicata nelI'eienco degli oneri, ehe e parte integrante delIa graduatoria. Nella. prima ipotesi essa deve fissare al rivendicante Ia proprieta delIa cosa. un termine per iniziare l'azione di contestazione dell'elenco oneri (graduatoria). COS1 pure procerlera neHo stesso modo, ma piu t-ardi, se nelIa seconda ipotesi, il creditore pignoratizio ha promosso l'azione di contestazione delIa graduatoria e vinto la causa. Nel frat· tempo l'amministrazione non deve mettere il fondo in vendita senza gli accessori intorno a cui verte la Hte. A. - Die Rekurrentin ist Faustpfandgläubigerin dreier im Jahre 1928 errichteter Schuldbriefe auf der Liegenschaft Rigiblick der Gebrüder von Rotz, Zimmerei- geschäft in Eschenbach. In den öffentlichen Büchern und in den Schuldbriefen sind in der Liegenschaftsbeschreibung eine Werkhütte mit Einrichtung aufgeführt. Am 6. Juni 1931 verkauften die Gebrüder von Rotz die Werkhütteneinrichtungsgegenstände an Josef Wicki, der sie jedoch vorderhand an Ort und Stelle beliess. Anfangs 1932 gerieten die Gebrüder von Rotz in Konkurs. Die Rekurrentin machte in der Konkurseingabe geltend, die Werkhütteneinrichtungsgegen,stände seien als Zugehör mitverpfändet. Diese wurden jedoch von Wicki als sein Eigentum angesprochen. In dem am 18. Mai 1932 als Bestandteil des Kollokationsplans aufgelegten Lasten- verzeichnis ist bemerkt, dass die grundpfandversicherten Forderungen auf der Liegenschaft Rigiblick «samt Zugehör, gemäss Beschrieb auf der 1. Seite dieses Lastenverzeich- nisses » lasten. Unter den dort in 8 Positionen aufge- führten Zugehörgegenständen sind keine der von Wicki beanspruchten Einrichtungsgegen.'3tände der Werkhütte verzeichnet. Bei der Kollokation der Schuldbriefe der Sclnddbetreibungs. und Konkurnrecht. Xo 34. 139 Rekurrentin ist in der letzten KolonnE:! bemerkt : « Über Pfandhaft der Zugehör wird auf Liegenschaftsbeschrieb verwiesen; im übrigen vide auch die Vindikation Wicki, welche vorgehend behandelt werden muss ». B. - Am 23. Mai führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrage : Die Werkhütteneinrichtungsgegenstände seien im Lasten- verzeichnis (Liegenschaftenbeschrieb ) aufzuführen und es sei die Pfandhaftung der fraglichen Objekte als Zugehör für die fraglichen 3 Schuldbriefe vorzumerken. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens stellte die Rekur- rentin den weitem Antrag auf vorläufige Sistierung der vom Konkursamt bereits in Aussicht genommenen Verstei- gerung der Liegenschaft ohne die Werkhütteneinrichtungs- gegenstände. G. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 27. Juli 1932 die Beschwerde abgewiesen. D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen und dabei den weitem Antrag gestellt : Eventuell habe das Konkursamt dem Vindikanten J. Wicki eine Klagefrist, subeventuell eine Bestreitungs- frist, anzusetzen und sei der fragliche Prozess im Rahmen des Konkurses durchzuführen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung ; Macht ein Grundpfandgläubiger (oder Faustpfand- gläubiger an Grundpfandtiteln) des Gemeinschuldners geltend, die Grundpfandhaft erstrecke sich auch auf bewegliche Gegenstände als Liegenschaftszugehör, so darf die Liegenschaft nicht ohne diese Zugehör versteigert werden, solange die Pfandansprache· nicht durch rechts- kräftiges Urteil des Konkursgerichtes verworfen worden ist (Art. 41 Abs. 2, 57, 130 der Grundstücksverwertungs- verordnung). Hieraus folgt zunächst, dass die Konkurs- verwaltung die Liegenschaft nicht ohne die streitigen 140 Rdmldbetreibungs. und Konkul'sITeht. N° 34. Gegenstände und diese letzteren nicht allfällig nach- träglich separat versteigern darf. Und hieraus folgt weiter, dass auf den Streit zwischen einem solchen Pfandan- spreclwr und einem Drittansprecher, der Eigentumsrecht an den gleichen Gegenständen geltend macht, Art. 53 der Konknrsverordnmlg, wonach er ausserhalb des Konkurs- verfahrens auszutragen wäre, wenn die Konkursver- waltung die Eigentumsanspraehe anerkennen will, keine Amvendung finden kann, wie schon in BGE 54 III S. 15 ausgesprochen worden ist (vgl. Jaegers Taschenausgabe,

2. Auf I. , zu Art. 53 KV). Vielmehr muss die Konkurs- yerwaltung zu einer solchen Pfandansprache wie zu jeder andern Pfandansprache an Zugehör Stellung nehwen. 31assge bend hiefül' sind freilich nicht die von der Rekul'- rentin angeführten Vorschriften der VZG, die ausnahmE'los auf das Betreibungsv~rfahren zugeschnitten und nirgends als auch im Konkursverfahren anwendbar bezeichnet sind (vgI. BGE 55 III S. 98 f.), sondern nach Art. 00 Abs. 3 KV und 125 Abs. I am Schluss VZG ist im Lastenver- zeiclmis eine KollokationsverfügIDlg über solche Pfand- ansprachen zu treffen. Wird eine als Zugehör beanspruchte Sache in der Liegenschaftsbeschreibung des Lastenver- zeichnisses nicht als Zugehör angeführt, so wird hieraus zwar regelmässig geschlossen werden müssen, die Konkurs- venvaltung anerkenne die Erstreckung der Grundpfand- haft auf diese Sache nicht. Korrekterweise wird damit freilich noch eine ausdrückIiche Abweisungsverfügung bei der Kollokation derjenigen Gnmdpfandtitel, in welche die bezügliche Zugehöranmerkung aus dem Grundbuch übernommen worden ist, bezw. deren Gläubiger in der Konkurseingabe eine solche Pfandansprache ausdrücklich angemeldet haben, zu verbinden sein. Hiegegen müsste dann binnen 10 Tagen seit der Auflage des Kollokatiolls- 1)lane8 und Lastenverzeichnisses gerichtliche Klage auf Abänderung desselben orhoh('n werden, ansonst es bei der Verncinung des Gl'undpfalldreehtes all der in der Liegen- sehaftsbeRchreibung nicht aufgeführten Zugehör das Schuldbotroibungs. uml Konkursrecht. N0 :14. t-lI Bewenden hätte. Allein im vorliegenden Falle kann aus der Nichtaufführung der streitigen Gegen.<Jtände in der Liegen- schaftsbeschreibung des Lastenverzeichnisses ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Vielmehr ergibt sich aus der bei der Kollokation der der Rekurrentin verpfändeten Schuldbriefe angebrachten Bemerkung des Konkursamtes, sowie aus dessen Beschwerdebeantwortungen, dass es die Entscheidung über die Pfandansprache der Rekurrentin an den Werkhütteneinrichtungsgegenständen nicht im Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis treffen, sondern für ein späteres Stadium des Verfahrens, nach erfolgter Erledigung der Eigentumsansprache des Wiek!, vorbe- halten und inzwischen die Liegenschaft ohne diese Gegen- stände versteigern wollte. Dies ist jedoch nach dem Aus- geführten nicht angängig (ganz abgesehen davon, dass das Konkursamt der Frage noch nicht näher getreten ist, auf welchem Weg es sich s p ä t e r aus der Sache ziehen könnte, und einen gangbaren Weg kaum hätte finden können) ; vielmehr musste das Konkursamt ohne Rück- sicht auf die Eigentumsansprache des Wicki bezw. trotz derselben im Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis eine Verfügung darüber treffen, ob die Werkhütteneinrich- tungsgegenstände von der Grundpfandhaft umfasst werden, was die Rekurrentin ausdrücklich beansprucht hat, und beim Fehlen einer solchen Verfügung konnte wegen Unvollständigkeit des Kollokationsplanes bezw. Lasten- verzeichnisses Beschwerde geführt werden. Der Rekurs erweist sich somit teilweise, nämlich dahin begründet. dass im Lastenverzeichnis eine Verfügung darüber zu treffen ist, ob die Zugehöreigenschaft der Werkhütten- einrichtungsgegenstände anerkannt oder bestritten werde - Verfügung, die nach dem Ausgeführten ohne Rücksicht auf die Eigentumsansprache des Wicki zu gestalten ist, indem diese vorbehalten bleibt. Anerkennt die Konkurs- verwaltung die Zugehöreigenschaft, so kann diese Ver- fügung wie gewöhnlich von jedem andern Gläubiger binnen lO Tagen durch Kollokationsplananfechtungsklage ange- 142 Schuldbetreibuugs- und Konkursrecht_ No 34. fochten werden. Aber auch dem Drittansprecher muss Gelegenheit geboten werden, diese Verfügung, durch die sein behauptetes Eigentumsrecht beeinträchtigt wird, anzufechten, zu welchem Zweck ihm, der keine Veranlas- sung, ja nicht einmal die Legitimation zur Einsichtnahme des Kollokationsplanes während der Auflagefrist hat, eine besondere Mitteilung von der Verfügung zu machen ist unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans, die regelmässig gegen sämtliche Grundpfandgläubiger wird gerichtet werden müssen, ausser solche, welche sich ohne weiteres zum Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbei- lassen. Bestreitet dagegen die Konkursverwaltung die Zugehöreigenschaft, so ist während der Auflage des Kollokationsplanes und Lastenverzeichnisses von den das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grund- pfandgläubigern (oder Faustpfandgläubigern an Eigen- tümergrundpfandtiteln ) Kollokationsplananfechtungsklage gegen die Konkursverwaltung zu erheben. Siegen sie ob, so wirkt das erstrittene Urteil natürlich nicht ohne weiteres gegenüber dem Drittansprecher, weshalb diesem nun noch Gelegenheit zu bieten ist, auf dem bereits angedeu- teten Wege seine Rechte zu Wahren. Zu rascherer Erle- digung der Streitfragen würde es allerdings beitragen, wenn im Falle der Bestreitung der Zugehöreigenschaft seitens der Konkursverwaltung deI} das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Auflage des Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes ) Frist zur Klage auch gegen den Drittansprecher angesetzt werden könnte, damit sie einheitliche Klagen sowohl gegen die Konkursverwaltung als auch gegen den Dritt- ansprecher erheben könnten. Allein hiegegen spricht das Bedenken, dass dann der Drittansprecher in einen Prozess mit den Grundpfandgläubigern einbezogen würde, bevor feststeht, ob es überhaupt erforderlich ist, einen solchen Streit auszutragen (was nämlich nicht der Fall ist, wenn die Grundpfandgläubiger die Erstreckung der Grundpfandhaft Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 35. 143 auf die Zugehör im Prozess gegen die Konkursverwaltung nicht durchzusetzen vermögen) ; zudem würden dadurch die Parteirollen vertauscht und vielleicht auch die sach- liche Zuständigkeit des Prozessgerichtes beeinflusst. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

35. Entscheid vom a9. September 193a i. S. Wolftsberg. Loh n p f ä n dun g gegen den Ehemann, dessen Ehefrau ein Bauerngüt1ein besitzt und bewirtschaftet, bei Gütertrennung: bei der Berechnung des Existenzminimums ist an Kosten für die Wohnung nur soviel einzustellen, als die Ehefrau zur Lastentragung nötig hat über den Ertrag hinaus, den sie aus dem Landwirtsohaftsbetrieb ziehen kann. Art. 93 SchKG ; 246 Abs. 2 ZGB. Saisie de salaire pratiquee contre un mari dont 10. femme, separee des biens, possede et exploite un petit domaine rural. Dans 1e calcul du minimum d'existence, on ne doit tenir compte de frais de logement que dans la masure OU le service des charges de l'immeuble depasse las revenus que 10. femme peut tirer de son exploitation agricoie. Art. 93 LP, 2460.1 2 ces. Pignoramento di salario eseguita contro il marito, 10. di cui moglie, separata di beni, possiede e gode una piccolo. azienda agricola. Computando il reddito indispensabile per vivere, si terra conto delle spese di alloggio solo nella misura in eui gli aggravi sul fondo superano 10. rendito. ehe 10. moglie puo conseguire da! fondo. A. - In der Betreibung von Graf-Giger & OIe, Tuch- handlung in Muri, gegen J. Wolfisberg, Ohauffeur bei Otto Altenburger in RapperswiI, für 49 Fr. 20 Cts. {( für gelieferte Waren und Spesen » pfändete das Betreibungs~ amt Eschenbach vom Arbeitslohn des Schuldners 10 Fr. monatlich. B. - Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung, den er wesentlich wie folgt begründete : Der Monatslohn betrage