opencaselaw.ch

58_III_137

BGE 58 III 137

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

136

Schul<lbetreibungs· und Konkursrecht. Xo 33.

Der Umstand, dass ein nicht im Lastenverzeichnis

aufgeführtes Pfandrecht bei der Steigerung unzulässiger-

weise doch berücksichtigt wurde, bewirkte nämlich nichts

anderes als eine Erhöhung des Zuschlagsminimums (Art.

141 SchKG). Dagegen bleibt für die Verteilung des Erlöses

allein das Lastenverzeichnis massgebend, d. h. die Forde-

rung Capranis ist dabei nicht als pfandversicherte, sondern

als blosse Kurrentforderung zu behandeln. Wurde das

Pfandrecht nicht über bunden, so· verhält sich für die

Rekurrenten die Sache vorläufig also gleich, wie wenn es

bei der Steigerung nicht berücksichtigt worden wäre.

Verletzt werden ihre Interessen erst dann, wenn das Betrei-

bungsamt die Forderung Capranis bei der Verteilung als

pfandversicherte einstellen wollte und ihr Anteil am Erlös

damit geschmälert würde. Gegen diese Verfügung wäre

dann eine Beschwerde ihrerseits zulässig.

Anders ist die Sachlage, wenn die Pfandforderung

überbunden wurde : dann nimmt der Pfandgläubiger an

der Verteilung des Erlöses gar nicht teil, weshalb auch

den Rekurrenten eine Beschwerde nichts mehr nützen

würde. Sie müssen daher in diesem Falle die Steigerung

wegen der unzulässigen Überbindung der Pfandforderung

anfechten können, um sich ihren Anteil am ganzen Ver-

wertungserlös, soweit er nach dein Lastenverzeichnis

pfandfrei ist, zu wahren. Auch hier obliegt ihnen dann

also nicht der Nachweis dafür, dass bei richtigem Vor-

gehen des Betreibungsamt~s ein höherer Steigerungserlös

erzielt worden wäre; die Steigerung muss vielmehr schon

deswegen und einzig deswegen aufgehoben werden, weil

sonst der Anteil der Rekurrenten am Verwertungserlös

beeinträchtigt würde.

Ob die Pfandforderung Capranis dem Erwerber der

Grundstücke überbunden wurde oder nicht, ist jedoch

aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist immer nur davon

die Rede, dass das Pfandrecht «berücksichtigt» worden

sei. Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurück-

gev.riesen werden, damit sie das abkläre und daraufhin

Schuldbetnibungs. uud J{OllklJrRrecht..;-';0 :14.

einen neuen Entscheid fälle. SteHt sich heraus, dass die

Pfandlast nicht überbunden wurde, so ist auf die vorlie-

gende Beschwerde nicht einzutreten. Ergibt sich gegenteils,

dass die Überbindung stattgefunden hat, so ist die Stei-

gerung aufzuheben und eine neue anzuordnen. Das gilt

selbsverständIich nur für das jenige Grundstück, inbezug

auf welches die Pfandforderung Capranis über bunden

wurde, bezw. wenn es mit andern Grundstücken gesamt-

haft zugeschlagen wurde, für diese Gruppe.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamme'l':

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Sache

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird.

34. Entscheid vom 91. September 19Sa

i. S. Volksba.nk Münster.

Konkurrenz von Eigentumsansprache und

Grundpfandansprache an Liegenschafts-

zug e hör. Die Konkursverwaltung hat im Lastenverzeich-

nis (Bestandteil des Kollokationsplanes) eine bestimmte Ver-

fügung zu treffen, ob sie die Erstreckung der Grundpfandhaft

auf die Zugehör anerkenne oder nicht, und ersterenfalls dem

Eigentumsansprecher Klagefrist zur Anfechtung des Lasten-

verzeichnisses (Kollokationsplanes) anzusetzen, ebenso letz-

terenfalls nachträglich, sofern der Pfandansprecher seinerseits

mit einer Kollokationsklage durchdringen sollte. Inzwischen

darf die Liegenschaft nicht ohne die streitige Zugehör ver-

steigert werden.

Revendication de propriete entrant en collision avec la revendieation

d'un droit de gage immobilier apropos de l'accessoire d'un im-

meuble. L'administration de la faillite doit decider si elle admet.

ou si elle n'admet pas que le droit de gage immobilier s'etend

a l'accessoire, et sa dooision doit faire l'objet d'une mention

expresse a l'etat des charges (partie integrante de l'etat de

collocation). Dans 180 premiere hypothese, elle doit fixer a celui

<.jui revendique la propriete de I 'objet un delai pour ouvrir action

en contestation de I'etat des charges (etat de collocation).

Elle agha de meme, mais apres conp seulement, Iorsque -

138

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. XO 34.

dans la seconde hypothese -

le crea.ncier gagiste aura ouvert

action en contestation dudit etat et aura obtenu gain de causa.

Dans 1 'intervalle, 1 'administration ne doit pas mettre 1 'immeuble

en vente sans I'accessoire litigieux.

Hivendicaz'ione di proprietd in contrasto colla rivendicazione d'un

diritto di pegno immobiliare sugli acc88sori d'un tondo. L'am·

ministrazione deI fallimento deve decidere se ammette

0

non ammette ehe il diritto di pegno immobiliare si applica

anche agli accessori. La decisione in merito deve essere espres-

samente indicata nelI'eienco degli oneri, ehe e parte integrante

delIa graduatoria. Nella. prima ipotesi essa deve fissare al

rivendicante Ia proprieta delIa cosa. un termine per iniziare

l'azione di contestazione dell'elenco oneri (graduatoria). COS1

pure procerlera neHo stesso modo, ma piu t-ardi, se nelIa

seconda ipotesi, il creditore pignoratizio ha promosso l'azione

di contestazione delIa graduatoria e vinto la causa. Nel frat·

tempo l'amministrazione non deve mettere il fondo in vendita

senza gli accessori intorno a cui verte la Hte.

A. -

Die Rekurrentin ist Faustpfandgläubigerin

dreier im Jahre 1928 errichteter Schuldbriefe auf der

Liegenschaft Rigiblick der Gebrüder von Rotz, Zimmerei-

geschäft in Eschenbach. In den öffentlichen Büchern und

in den Schuldbriefen sind in der Liegenschaftsbeschreibung

eine Werkhütte mit Einrichtung aufgeführt.

Am 6. Juni 1931 verkauften die Gebrüder von Rotz

die Werkhütteneinrichtungsgegenstände an Josef Wicki,

der sie jedoch vorderhand an Ort und Stelle beliess.

Anfangs 1932 gerieten die Gebrüder von Rotz in Konkurs.

Die Rekurrentin machte in der Konkurseingabe geltend,

die Werkhütteneinrichtungsgegen,stände seien als Zugehör

mitverpfändet. Diese wurden jedoch von Wicki als sein

Eigentum angesprochen. In dem am 18. Mai 1932 als

Bestandteil des Kollokationsplans aufgelegten Lasten-

verzeichnis ist bemerkt, dass die grundpfandversicherten

Forderungen auf der Liegenschaft Rigiblick «samt Zugehör,

gemäss Beschrieb auf der 1. Seite dieses Lastenverzeich-

nisses » lasten. Unter den dort in 8 Positionen aufge-

führten Zugehörgegenständen sind keine der von Wicki

beanspruchten Einrichtungsgegen.'3tände der Werkhütte

verzeichnet. Bei der Kollokation der Schuldbriefe der

Sclnddbetreibungs. und Konkurnrecht. Xo 34.

139

Rekurrentin ist in der letzten KolonnE:! bemerkt : « Über

Pfandhaft der Zugehör wird auf Liegenschaftsbeschrieb

verwiesen; im übrigen vide auch die Vindikation Wicki,

welche vorgehend behandelt werden muss ».

B. -

Am 23. Mai führte die Rekurrentin Beschwerde

mit dem Antrage :

Die Werkhütteneinrichtungsgegenstände seien im Lasten-

verzeichnis (Liegenschaftenbeschrieb) aufzuführen und es

sei die Pfandhaftung der fraglichen Objekte als Zugehör

für die fraglichen 3 Schuldbriefe vorzumerken.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens stellte die Rekur-

rentin den weitem Antrag auf vorläufige Sistierung der

vom Konkursamt bereits in Aussicht genommenen Verstei-

gerung der Liegenschaft ohne die Werkhütteneinrichtungs-

gegenstände.

G. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 27. Juli

1932 die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen und dabei den weitem Antrag

gestellt :

Eventuell habe das Konkursamt dem Vindikanten

J. Wicki eine Klagefrist, subeventuell eine Bestreitungs-

frist, anzusetzen und sei der fragliche Prozess im Rahmen

des Konkurses durchzuführen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung;

Macht ein Grundpfandgläubiger (oder Faustpfand-

gläubiger an Grundpfandtiteln) des Gemeinschuldners

geltend, die Grundpfandhaft erstrecke sich auch auf

bewegliche Gegenstände als Liegenschaftszugehör, so darf

die Liegenschaft nicht ohne diese Zugehör versteigert

werden, solange die Pfandansprache· nicht durch rechts-

kräftiges Urteil des Konkursgerichtes verworfen worden

ist (Art. 41 Abs. 2, 57, 130 der Grundstücksverwertungs-

verordnung). Hieraus folgt zunächst, dass die Konkurs-

verwaltung die Liegenschaft nicht ohne die streitigen

140

Rdmldbetreibungs. und Konkul'sITeht. N° 34.

Gegenstände und diese letzteren nicht allfällig nach-

träglich separat versteigern darf. Und hieraus folgt weiter,

dass auf den Streit zwischen einem solchen Pfandan-

spreclwr und einem Drittansprecher, der Eigentumsrecht

an den gleichen Gegenständen geltend macht, Art. 53 der

Konknrsverordnmlg, wonach er ausserhalb des Konkurs-

verfahrens auszutragen wäre, wenn die Konkursver-

waltung die Eigentumsanspraehe anerkennen will, keine

Amvendung finden kann, wie schon in BGE 54 III S. 15

ausgesprochen worden ist (vgl. Jaegers Taschenausgabe,

2. Auf I., zu Art. 53 KV). Vielmehr muss die Konkurs-

yerwaltung zu einer solchen Pfandansprache wie zu jeder

andern Pfandansprache an Zugehör Stellung nehwen.

31assge bend hiefül' sind freilich nicht die von der Rekul'-

rentin angeführten Vorschriften der VZG, die ausnahmE'los

auf das Betreibungsv~rfahren zugeschnitten und nirgends

als auch im Konkursverfahren anwendbar bezeichnet sind

(vgI. BGE 55 III S. 98 f.), sondern nach Art. 00 Abs.

3 KV und 125 Abs. I am Schluss VZG ist im Lastenver-

zeiclmis eine KollokationsverfügIDlg über solche Pfand-

ansprachen zu treffen. Wird eine als Zugehör beanspruchte

Sache in der Liegenschaftsbeschreibung des Lastenver-

zeichnisses nicht als Zugehör angeführt, so wird hieraus

zwar regelmässig geschlossen werden müssen, die Konkurs-

venvaltung anerkenne die Erstreckung der Grundpfand-

haft auf diese Sache nicht. Korrekterweise wird damit

freilich noch eine ausdrückIiche Abweisungsverfügung bei

der Kollokation derjenigen Gnmdpfandtitel, in welche

die bezügliche Zugehöranmerkung aus dem Grundbuch

übernommen worden ist, bezw. deren Gläubiger in der

Konkurseingabe eine solche Pfandansprache ausdrücklich

angemeldet haben, zu verbinden sein. Hiegegen müsste

dann binnen 10 Tagen seit der Auflage des Kollokatiolls-

1)lane8 und Lastenverzeichnisses gerichtliche Klage auf

Abänderung desselben orhoh('n werden, ansonst es bei der

Verncinung des Gl'undpfalldreehtes all der in der Liegen-

sehaftsbeRchreibung

nicht aufgeführten

Zugehör das

Schuldbotroibungs. uml Konkursrecht. N0 :14.

t-lI

Bewenden hätte. Allein im vorliegenden Falle kann aus der

Nichtaufführung der streitigen Gegen.<Jtände in der Liegen-

schaftsbeschreibung des Lastenverzeichnisses ein solcher

Schluss nicht gezogen werden. Vielmehr ergibt sich aus

der bei der Kollokation der der Rekurrentin verpfändeten

Schuldbriefe angebrachten Bemerkung des Konkursamtes,

sowie aus dessen Beschwerdebeantwortungen, dass es die

Entscheidung über die Pfandansprache der Rekurrentin

an den Werkhütteneinrichtungsgegenständen nicht im

Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis treffen, sondern

für ein späteres Stadium des Verfahrens, nach erfolgter

Erledigung der Eigentumsansprache des Wiek!, vorbe-

halten und inzwischen die Liegenschaft ohne diese Gegen-

stände versteigern wollte. Dies ist jedoch nach dem Aus-

geführten nicht angängig (ganz abgesehen davon, dass das

Konkursamt der Frage noch nicht näher getreten ist,

auf welchem Weg es sich s p ä t e r aus der Sache ziehen

könnte, und einen gangbaren Weg kaum hätte finden

können); vielmehr musste das Konkursamt ohne Rück-

sicht auf die Eigentumsansprache des Wicki bezw. trotz

derselben im Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis

eine Verfügung darüber treffen, ob die Werkhütteneinrich-

tungsgegenstände von der Grundpfandhaft umfasst werden,

was die Rekurrentin ausdrücklich beansprucht hat, und

beim Fehlen einer solchen Verfügung konnte wegen

Unvollständigkeit des Kollokationsplanes bezw. Lasten-

verzeichnisses Beschwerde geführt werden. Der Rekurs

erweist sich somit teilweise, nämlich dahin begründet.

dass im Lastenverzeichnis eine Verfügung darüber zu

treffen ist, ob die Zugehöreigenschaft der Werkhütten-

einrichtungsgegenstände anerkannt oder bestritten werde

-

Verfügung, die nach dem Ausgeführten ohne Rücksicht

auf die Eigentumsansprache des Wicki zu gestalten ist,

indem diese vorbehalten bleibt. Anerkennt die Konkurs-

verwaltung die Zugehöreigenschaft, so kann diese Ver-

fügung wie gewöhnlich von jedem andern Gläubiger binnen

lO Tagen durch Kollokationsplananfechtungsklage ange-

142

Schuldbetreibuugs- und Konkursrecht_ No 34.

fochten werden. Aber auch dem Drittansprecher muss

Gelegenheit geboten werden, diese Verfügung, durch die

sein behauptetes Eigentumsrecht beeinträchtigt wird,

anzufechten, zu welchem Zweck ihm, der keine Veranlas-

sung, ja nicht einmal die Legitimation zur Einsichtnahme

des Kollokationsplanes während der Auflagefrist hat, eine

besondere Mitteilung von der Verfügung zu machen ist

unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Klage auf

Anfechtung des Kollokationsplans, die regelmässig gegen

sämtliche Grundpfandgläubiger wird gerichtet werden

müssen, ausser solche, welche sich ohne weiteres zum

Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbei-

lassen. Bestreitet dagegen die Konkursverwaltung die

Zugehöreigenschaft, so ist während der Auflage des

Kollokationsplanes und Lastenverzeichnisses von den

das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grund-

pfandgläubigern (oder Faustpfandgläubigern an Eigen-

tümergrundpfandtiteln) Kollokationsplananfechtungsklage

gegen die Konkursverwaltung zu erheben. Siegen sie ob,

so wirkt das erstrittene Urteil natürlich nicht ohne weiteres

gegenüber dem Drittansprecher, weshalb diesem nun

noch Gelegenheit zu bieten ist, auf dem bereits angedeu-

teten Wege seine Rechte zu Wahren. Zu rascherer Erle-

digung der Streitfragen würde es allerdings beitragen, wenn

im Falle der Bestreitung der Zugehöreigenschaft seitens

der Konkursverwaltung deI} das Pfandrecht an der Zugehör

beanspruchenden Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit

der Auflage des Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes)

Frist zur Klage auch gegen den Drittansprecher angesetzt

werden könnte, damit sie einheitliche Klagen sowohl

gegen die Konkursverwaltung als auch gegen den Dritt-

ansprecher erheben könnten. Allein hiegegen spricht das

Bedenken, dass dann der Drittansprecher in einen Prozess

mit den Grundpfandgläubigern einbezogen würde, bevor

feststeht, ob es überhaupt erforderlich ist, einen solchen

Streit auszutragen (was nämlich nicht der Fall ist, wenn die

Grundpfandgläubiger die Erstreckung der Grundpfandhaft

Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 35.

143

auf die Zugehör im Prozess gegen die Konkursverwaltung

nicht durchzusetzen vermögen); zudem würden dadurch

die Parteirollen vertauscht und vielleicht auch die sach-

liche Zuständigkeit des Prozessgerichtes beeinflusst.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

35. Entscheid vom a9. September 193a i. S. Wolftsberg.

Loh n p f ä n dun g gegen den Ehemann, dessen Ehefrau ein

Bauerngüt1ein besitzt und bewirtschaftet, bei Gütertrennung:

bei der Berechnung des Existenzminimums ist an

Kosten für die Wohnung nur soviel einzustellen, als die Ehefrau

zur Lastentragung nötig hat über den Ertrag hinaus, den sie

aus dem Landwirtsohaftsbetrieb ziehen kann. Art. 93 SchKG;

246 Abs. 2 ZGB.

Saisie de salaire pratiquee contre un mari dont 10. femme, separee

des biens, possede et exploite un petit domaine rural. Dans

1e calcul du minimum d'existence, on ne doit tenir compte de

frais de logement que dans la masure OU le service des charges

de l'immeuble depasse las revenus que 10. femme peut tirer de

son exploitation agricoie. Art. 93 LP, 2460.1 2 ces.

Pignoramento di salario eseguita contro il marito, 10. di cui moglie,

separata di beni, possiede e gode una piccolo. azienda agricola.

Computando il reddito indispensabile per vivere, si terra conto

delle spese di alloggio solo nella misura in eui gli aggravi sul

fondo superano 10. rendito. ehe 10. moglie puo conseguire da!

fondo.

A. -

In der Betreibung von Graf-Giger & OIe, Tuch-

handlung in Muri, gegen J. Wolfisberg, Ohauffeur bei

Otto Altenburger in RapperswiI, für 49 Fr. 20 Cts. {(für

gelieferte Waren und Spesen » pfändete das Betreibungs~

amt Eschenbach vom Arbeitslohn des Schuldners 10 Fr.

monatlich.

B. -

Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit

dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung, den er

wesentlich wie folgt begründete : Der Monatslohn betrage