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58_III_158

BGE 58 III 158

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-30 · Deutsch CH
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löS

~cJmJdhetrpil"mg". und Konkursl'e"lü. Xo 39.

39. Entscheid vom 30. September 1932 i. S. Bau- und

lIolzarbeiterverband der Schweizt Sektion Ba.sel.

\Yel' Ei gen t tl m san s p r a ehe an der gepfändeten Sache

erhoben, dann aber im Laufe des bloss mit pa u I i a n i-

" c her A n fee h tun g begründeten W i der s p r u c h s-

pro z e s ses wieder zurückgezogen hat, ist deswegen nicht

von der T eil nah m e an der Pfändung ausgeschlossen

(sofern die Voraussetzungen dazu vorliegen).

Art. 110/1

SchKG.

('elui qui, apres avoir revendiq:ue la proprUM de l'objet saisi, y a

renonce au cours du proces en revendieation fonde uniquement

sur l'action revocatoire paulienne, n'est pas dechu du droit de

p(J;rticiper a la saisie, autant que les eonditions d'une partici-

pation sont realisOOs (art. 110 et 111 LP).

Chi ha rivendicato in proprieta un oggetto pignorato e poi, nel

corso delle causa di rivendicazione, basata soltanto sull'azione

rivocatoria, vi ha rinunciato, non e eseluso dal participare al

pignoramento, sempre ehe deI resto si verifichino le condizioni

di una participazione (art. UO e 111 LEF).

A. -

Der Rekurrent hat in seiner Betreiblll1g gegen

Viktor Tschopp-Winter am 8. Februar 1932 einen Verlust-

schein erhalten, dann aber am 15. April Nachpfändung

auf das « Guthaben an die B~sler Kantonalbank Basel

laut Sparheft No. 4248 auf den Namen der Ehefrau

lIaria Agata Tschopp-Winter lautend im Totalbetrage

von 1850 Fr. » verlangt, die am 19. April 1932 vollzogen

wurde.

Da die Ehefrau -des Schuldners Eigentums-

ansprache erhob, setzte das Betreibungsamt dem Rekur-

renten gemäss Art. 109 SchKG Frist zur Widerspruchs-

klage gegen sie an, während welcher der Rekurrent am

7. Mai « Anfechtungsklage » mit dem Antrag erhob, « es

sei festzustellen, dass das ... gepfändete ... Guthaben '"

der Beklagten nicht zusteht, sondern der gegen Tschopp-

Winter gerichteten Betreiblll1g und Pfändung lll1tersteht ».

Am 24./25. Mai verlangte die Ehefrau des Schuldners für

1200 Fr. Teilnahme an der Nachpfändung des Sparkasse-

guthabens, die ihr durch Bildlll1g der Gruppe No. 2376

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 39.

läH

bewilligt wurde. Am 2./3. Juni schrieb der Vertreter der

Beklagten an das Betreibungsamt, « dass Frau Tschopp-

Winter das Eigentum an Pfandobjekt No. 1 nicht mehr

beansprucht. Sie hat ihr Guthaben abgetreten an den

Schuldner, welcher somit Eigentümer des Pfandgegen-

standes ist ». Und am 3. Juni schrieb er dem Prozess-

gericht, « dass der Prozess gegenstandslos geworden ist.

Die Beklagte hat das in Frage stehende Sparguthaben

auf den Schuldner zu Eigentum übertragen. Der betref-

fende PIandgegenstand unterliegt somit der Pfändlll1g.

Die Kosten der Klage werden von der Beklagten über-

nommen.» Am 11. Juni schrieb er dem Prozessgericht

weiter : « In Sachen ... wird hiemit die Klage zufolge des

Umstandes, dass die Beklagte nicht mehr Eigentümerin

der gepfändeten Forderlll1g ist, anerkannt ».

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der

Rekurrent unter Beruflll1g auf BGE 44 III S. 1 Wegwei-

Slll1g der Ehefrau des Schuldners von der Teihmhme an

der Nachpfändung.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. Juli

1932 die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Blll1desgericht weitergezogen .

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Im Falle des vom Rekurrenten angezogenen Präjudizes

war die Anfechtlll1gsklage nicht im Widerspruchsverfahren,

sondern selbständig geführt worden. Die Wirklll1g der

Gutheissung dieser Anfechtlll1gsklage bestand nach dem

Präjudiz darin, dass der anfechtbar veräusserte Ver-

mögensgegenstand zwar vom obsiegenden Kläger gepfän-

det werden könne, dagegen von niemand anderem, weil

er nach wie vor dem Anfechtungsbeklagten gehöre und

nicht etwa an den betriebenen Schuldner zurückgefallen

sei.

Hieraus folgte die Unzulässigkeit der Teilnahme

160

Sehn!,[h"tt'eibungs- lUll! KonklU'srecht. ~o 39,

irgel1dwelchen anderen Gläubigers an der nachträglich

vollzogenen Pfändung des anfechtbar erworbenen Ver-

mögensgegenstandes ohne weiteres. Die gleiche Folgerung

würde sich im vorliegenden Fall unwiderleglich aufdrängen,

wenn die Ehefrau des Schuldners sich der im Widerspruchs-

verfahren erhobenen Anfechtungsklage des Rekurrenten

einfach unterzogen hätte. Allein die Ehefrau des Schuld-

ners ist weiter gegangen und hat zunächst durch Erklärung

gegenüber dem Betreibungsamt ohne Umschweife die

erhobene Eigentunlsansprache am gepfändeten Spargut-

haben fallen gelassen. Wodurch sie zu dieser Änderung

ihrer Stellungnahme veranlasst worden sein mag, ist für

deren betreibungsrechtliche Wirkung ohne Belang, wes-

halb dem allfälligen Zusammenhang dieses Schrittes mit

einer angeblich gegen Art. 96 SchKG verstossenden

Verfügung über den gepfändeten Gegenstand nicht weiter

nachgegangen zu werden braucht. Die betreibungsrecht-

liche Wirkung des nachträglichen Fallenlassens einer

erhobenen Eigentumsansprache besteht nun, im Gegensatz

zu der bereits gekennzeichneten betreibungsrechtlichen

\Virkung der Gutheissung oder Anerkennung einer Anfech-

tungsklage, darin, dass der angesprochene Gegenstand als

im Zeitpunkte des Pfändungsvollzuges dem Schuldner

gehörend angesehen wird. Daher steht auch nichts dem

Zugriff anderer Gläubiger auf dieses Vermögensstück,

insbesondere ihrer Teihlahme an der für den Rekurrenten

vollzogenen Pfändung desselben entgegen. Freilich wären

solche Gruppengläubiger, welche die ihnen angesetzte

Frist zur Klage gegen den Drittansprecher verstreichen

lassen hätten, von der Teihlahme an der Pfändung aus-

geschlossen (BGE 22 S. 681 f.; 29 I S. 540 = Sep. Ausg. 6

S_ 264). Allein Gruppengläubiger, denen noch gar keine

Klagefrist angesetzt worden oder die allfällig bereits

angesetzte Klagefrist noch nicht abgelaufen wäre, würden

von einem solchen nachträglichen Fallenlassen der Dritt-

ansprache ebenfalls profitiert haben, als ob sie selbst

auch Klage erhoben hätten (vgl. BGE 29 I S. 113 ff. =

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39,

161

Sep. Ausg. 6 S. 47). Endlich ist, wie das Bundesgericht

bereits ausgesprochen hat (BGE 28 I S. 374 f. = Sep.

Ausg. 5 S. 224 f.), der Drittansprecher selbst, der gegen

seine eigene Drittansprache natürlich nichts unternehmen

konnte, ohne weiteres zur Teilnahme an der Pfändung

des angesprochenen Vermögensstückes berechtigt, wenn

diese Pfändung infolge Obsiegens eines betreibenden

Gläubigers im Widerspruchsprozess oder seines eigenen

Abstandes endgültig wird. Somit steht dem Rekurrenten

kein Grund zur Seite, um die Ehefrau des Schuldners

von der Teilnahme an der vorliegenden, auf das von ihr

angesprochene Guthaben beschränkten Pfändung auszu-

schliessen. Wie dargetan, treffen eben hier die konstruk-

tiven Gründe nicht zu, die im Falle des angerufenen

Präjudizes zum Ausschluss der erfolgreich mit Anfech-

tungsklage belangten Ehefrau des Schuldners von der

Teilnahme an der Pfändung gezwungen haben.

Der

Ausschluss der anfechtungsbeklagten Ehefrau von der

Teilnahme an der Pfändung des zurückzugewährenden

Vermögens ist damals nicht etwa als Strafe für den

Abschluss des anfechtbaren Rechtsgeschäftes ausgespro-

chen worden und lit}sse sich auch nicht auf diese Weise

rechtfertigen (vgl. BGE 58 III S. 47).

Demna.ch erkennt die Schuldbetr.- 'Und Konk'Urskammer,'

Der Rekurs wird abgewiesen.

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