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löS ~cJmJdhetrpil"mg". und Konkursl'e"lü. Xo 39.
39. Entscheid vom 30. September 1932 i. S. Bau- und lIolzarbeiterverband der Schweizt Sektion Ba.sel. \Yel' Ei gen t tl m san s p r a ehe an der gepfändeten Sache erhoben, dann aber im Laufe des bloss mit pa u I i a n i- " c her A n fee h tun g begründeten W i der s p r u c h s- pro z e s ses wieder zurückgezogen hat, ist deswegen nicht von der T eil nah m e an der Pfändung ausgeschlossen (sofern die Voraussetzungen dazu vorliegen). Art. 110/1 SchKG. ('elui qui, apres avoir revendiq:ue la proprUM de l'objet saisi, y a renonce au cours du proces en revendieation fonde uniquement sur l'action revocatoire paulienne, n'est pas dechu du droit de p(J;rticiper a la saisie, autant que les eonditions d'une partici- pation sont realisOOs (art. 110 et 111 LP). Chi ha rivendicato in proprieta un oggetto pignorato e poi, nel corso delle causa di rivendicazione, basata soltanto sull'azione rivocatoria, vi ha rinunciato, non e eseluso dal participare al pignoramento, sempre ehe deI resto si verifichino le condizioni di una participazione (art. UO e 111 LEF). A. - Der Rekurrent hat in seiner Betreiblll1g gegen Viktor Tschopp-Winter am 8. Februar 1932 einen Verlust- schein erhalten, dann aber am 15. April Nachpfändung auf das « Guthaben an die B~sler Kantonalbank Basel laut Sparheft No. 4248 auf den Namen der Ehefrau lIaria Agata Tschopp-Winter lautend im Totalbetrage von 1850 Fr. » verlangt, die am 19. April 1932 vollzogen wurde. Da die Ehefrau -des Schuldners Eigentums- ansprache erhob, setzte das Betreibungsamt dem Rekur- renten gemäss Art. 109 SchKG Frist zur Widerspruchs- klage gegen sie an, während welcher der Rekurrent am
7. Mai « Anfechtungsklage » mit dem Antrag erhob, « es sei festzustellen, dass das ... gepfändete ... Guthaben '" der Beklagten nicht zusteht, sondern der gegen Tschopp- Winter gerichteten Betreiblll1g und Pfändung lll1tersteht ». Am 24./25. Mai verlangte die Ehefrau des Schuldners für 1200 Fr. Teilnahme an der Nachpfändung des Sparkasse- guthabens, die ihr durch Bildlll1g der Gruppe No. 2376 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 39. läH bewilligt wurde. Am 2./3. Juni schrieb der Vertreter der Beklagten an das Betreibungsamt, « dass Frau Tschopp- Winter das Eigentum an Pfandobjekt No. 1 nicht mehr beansprucht. Sie hat ihr Guthaben abgetreten an den Schuldner, welcher somit Eigentümer des Pfandgegen- standes ist ». Und am 3. Juni schrieb er dem Prozess- gericht, « dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Beklagte hat das in Frage stehende Sparguthaben auf den Schuldner zu Eigentum übertragen. Der betref- fende PIandgegenstand unterliegt somit der Pfändlll1g. Die Kosten der Klage werden von der Beklagten über- nommen.» Am 11. Juni schrieb er dem Prozessgericht weiter : « In Sachen ... wird hiemit die Klage zufolge des Umstandes, dass die Beklagte nicht mehr Eigentümerin der gepfändeten Forderlll1g ist, anerkannt ». B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent unter Beruflll1g auf BGE 44 III S. 1 Wegwei- Slll1g der Ehefrau des Schuldners von der Teihmhme an der Nachpfändung. O. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. Juli 1932 die Beschwerde abgewiesen. D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Blll1desgericht weitergezogen . Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Im Falle des vom Rekurrenten angezogenen Präjudizes war die Anfechtlll1gsklage nicht im Widerspruchsverfahren, sondern selbständig geführt worden. Die Wirklll1g der Gutheissung dieser Anfechtlll1gsklage bestand nach dem Präjudiz darin, dass der anfechtbar veräusserte Ver- mögensgegenstand zwar vom obsiegenden Kläger gepfän- det werden könne, dagegen von niemand anderem, weil er nach wie vor dem Anfechtungsbeklagten gehöre und nicht etwa an den betriebenen Schuldner zurückgefallen sei. Hieraus folgte die Unzulässigkeit der Teilnahme 160 Sehn!,[h"tt'eibungs- lUll! KonklU'srecht. ~o 39, irgel1dwelchen anderen Gläubigers an der nachträglich vollzogenen Pfändung des anfechtbar erworbenen Ver- mögensgegenstandes ohne weiteres. Die gleiche Folgerung würde sich im vorliegenden Fall unwiderleglich aufdrängen, wenn die Ehefrau des Schuldners sich der im Widerspruchs- verfahren erhobenen Anfechtungsklage des Rekurrenten einfach unterzogen hätte. Allein die Ehefrau des Schuld- ners ist weiter gegangen und hat zunächst durch Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt ohne Umschweife die erhobene Eigentunlsansprache am gepfändeten Spargut- haben fallen gelassen. Wodurch sie zu dieser Änderung ihrer Stellungnahme veranlasst worden sein mag, ist für deren betreibungsrechtliche Wirkung ohne Belang, wes- halb dem allfälligen Zusammenhang dieses Schrittes mit einer angeblich gegen Art. 96 SchKG verstossenden Verfügung über den gepfändeten Gegenstand nicht weiter nachgegangen zu werden braucht. Die betreibungsrecht- liche Wirkung des nachträglichen Fallenlassens einer erhobenen Eigentumsansprache besteht nun, im Gegensatz zu der bereits gekennzeichneten betreibungsrechtlichen \Virkung der Gutheissung oder Anerkennung einer Anfech- tungsklage, darin, dass der angesprochene Gegenstand als im Zeitpunkte des Pfändungsvollzuges dem Schuldner gehörend angesehen wird. Daher steht auch nichts dem Zugriff anderer Gläubiger auf dieses Vermögensstück, insbesondere ihrer Teihlahme an der für den Rekurrenten vollzogenen Pfändung desselben entgegen. Freilich wären solche Gruppengläubiger, welche die ihnen angesetzte Frist zur Klage gegen den Drittansprecher verstreichen lassen hätten, von der Teihlahme an der Pfändung aus- geschlossen (BGE 22 S. 681 f. ; 29 I S. 540 = Sep. Ausg. 6 S_ 264). Allein Gruppengläubiger, denen noch gar keine Klagefrist angesetzt worden oder die allfällig bereits angesetzte Klagefrist noch nicht abgelaufen wäre, würden von einem solchen nachträglichen Fallenlassen der Dritt- ansprache ebenfalls profitiert haben, als ob sie selbst auch Klage erhoben hätten (vgl. BGE 29 I S. 113 ff. = Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39, 161 Sep. Ausg. 6 S. 47). Endlich ist, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (BGE 28 I S. 374 f. = Sep. Ausg. 5 S. 224 f.), der Drittansprecher selbst, der gegen seine eigene Drittansprache natürlich nichts unternehmen konnte, ohne weiteres zur Teilnahme an der Pfändung des angesprochenen Vermögensstückes berechtigt, wenn diese Pfändung infolge Obsiegens eines betreibenden Gläubigers im Widerspruchsprozess oder seines eigenen Abstandes endgültig wird. Somit steht dem Rekurrenten kein Grund zur Seite, um die Ehefrau des Schuldners von der Teilnahme an der vorliegenden, auf das von ihr angesprochene Guthaben beschränkten Pfändung auszu- schliessen. Wie dargetan, treffen eben hier die konstruk- tiven Gründe nicht zu, die im Falle des angerufenen Präjudizes zum Ausschluss der erfolgreich mit Anfech- tungsklage belangten Ehefrau des Schuldners von der Teilnahme an der Pfändung gezwungen haben. Der Ausschluss der anfechtungsbeklagten Ehefrau von der Teilnahme an der Pfändung des zurückzugewährenden Vermögens ist damals nicht etwa als Strafe für den Abschluss des anfechtbaren Rechtsgeschäftes ausgespro- chen worden und lit}sse sich auch nicht auf diese Weise rechtfertigen (vgl. BGE 58 III S. 47). Demna.ch erkennt die Schuldbetr.- 'Und Konk'Urskammer,' Der Rekurs wird abgewiesen. AS 118 Irr - 193.2 1.2