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~cJmJdhetrpil"mg". und Konkursl'e"lü. Xo 39.
39. Entscheid vom 30. September 1932 i. S. Bau- und
lIolzarbeiterverband der Schweizt Sektion Ba.sel.
\Yel' Ei gen t tl m san s p r a ehe an der gepfändeten Sache
erhoben, dann aber im Laufe des bloss mit pa u I i a n i-
" c her A n fee h tun g begründeten W i der s p r u c h s-
pro z e s ses wieder zurückgezogen hat, ist deswegen nicht
von der T eil nah m e an der Pfändung ausgeschlossen
(sofern die Voraussetzungen dazu vorliegen).
Art. 110/1
SchKG.
('elui qui, apres avoir revendiq:ue la proprUM de l'objet saisi, y a
renonce au cours du proces en revendieation fonde uniquement
sur l'action revocatoire paulienne, n'est pas dechu du droit de
p(J;rticiper a la saisie, autant que les eonditions d'une partici-
pation sont realisOOs (art. 110 et 111 LP).
Chi ha rivendicato in proprieta un oggetto pignorato e poi, nel
corso delle causa di rivendicazione, basata soltanto sull'azione
rivocatoria, vi ha rinunciato, non e eseluso dal participare al
pignoramento, sempre ehe deI resto si verifichino le condizioni
di una participazione (art. UO e 111 LEF).
A. -
Der Rekurrent hat in seiner Betreiblll1g gegen
Viktor Tschopp-Winter am 8. Februar 1932 einen Verlust-
schein erhalten, dann aber am 15. April Nachpfändung
auf das « Guthaben an die B~sler Kantonalbank Basel
laut Sparheft No. 4248 auf den Namen der Ehefrau
lIaria Agata Tschopp-Winter lautend im Totalbetrage
von 1850 Fr. » verlangt, die am 19. April 1932 vollzogen
wurde.
Da die Ehefrau -des Schuldners Eigentums-
ansprache erhob, setzte das Betreibungsamt dem Rekur-
renten gemäss Art. 109 SchKG Frist zur Widerspruchs-
klage gegen sie an, während welcher der Rekurrent am
7. Mai « Anfechtungsklage » mit dem Antrag erhob, « es
sei festzustellen, dass das ... gepfändete ... Guthaben '"
der Beklagten nicht zusteht, sondern der gegen Tschopp-
Winter gerichteten Betreiblll1g und Pfändung lll1tersteht ».
Am 24./25. Mai verlangte die Ehefrau des Schuldners für
1200 Fr. Teilnahme an der Nachpfändung des Sparkasse-
guthabens, die ihr durch Bildlll1g der Gruppe No. 2376
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 39.
läH
bewilligt wurde. Am 2./3. Juni schrieb der Vertreter der
Beklagten an das Betreibungsamt, « dass Frau Tschopp-
Winter das Eigentum an Pfandobjekt No. 1 nicht mehr
beansprucht. Sie hat ihr Guthaben abgetreten an den
Schuldner, welcher somit Eigentümer des Pfandgegen-
standes ist ». Und am 3. Juni schrieb er dem Prozess-
gericht, « dass der Prozess gegenstandslos geworden ist.
Die Beklagte hat das in Frage stehende Sparguthaben
auf den Schuldner zu Eigentum übertragen. Der betref-
fende PIandgegenstand unterliegt somit der Pfändlll1g.
Die Kosten der Klage werden von der Beklagten über-
nommen.» Am 11. Juni schrieb er dem Prozessgericht
weiter : « In Sachen ... wird hiemit die Klage zufolge des
Umstandes, dass die Beklagte nicht mehr Eigentümerin
der gepfändeten Forderlll1g ist, anerkannt ».
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der
Rekurrent unter Beruflll1g auf BGE 44 III S. 1 Wegwei-
Slll1g der Ehefrau des Schuldners von der Teihmhme an
der Nachpfändung.
O. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. Juli
1932 die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Blll1desgericht weitergezogen .
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Im Falle des vom Rekurrenten angezogenen Präjudizes
war die Anfechtlll1gsklage nicht im Widerspruchsverfahren,
sondern selbständig geführt worden. Die Wirklll1g der
Gutheissung dieser Anfechtlll1gsklage bestand nach dem
Präjudiz darin, dass der anfechtbar veräusserte Ver-
mögensgegenstand zwar vom obsiegenden Kläger gepfän-
det werden könne, dagegen von niemand anderem, weil
er nach wie vor dem Anfechtungsbeklagten gehöre und
nicht etwa an den betriebenen Schuldner zurückgefallen
sei.
Hieraus folgte die Unzulässigkeit der Teilnahme
160
Sehn!,[h"tt'eibungs- lUll! KonklU'srecht. ~o 39,
irgel1dwelchen anderen Gläubigers an der nachträglich
vollzogenen Pfändung des anfechtbar erworbenen Ver-
mögensgegenstandes ohne weiteres. Die gleiche Folgerung
würde sich im vorliegenden Fall unwiderleglich aufdrängen,
wenn die Ehefrau des Schuldners sich der im Widerspruchs-
verfahren erhobenen Anfechtungsklage des Rekurrenten
einfach unterzogen hätte. Allein die Ehefrau des Schuld-
ners ist weiter gegangen und hat zunächst durch Erklärung
gegenüber dem Betreibungsamt ohne Umschweife die
erhobene Eigentunlsansprache am gepfändeten Spargut-
haben fallen gelassen. Wodurch sie zu dieser Änderung
ihrer Stellungnahme veranlasst worden sein mag, ist für
deren betreibungsrechtliche Wirkung ohne Belang, wes-
halb dem allfälligen Zusammenhang dieses Schrittes mit
einer angeblich gegen Art. 96 SchKG verstossenden
Verfügung über den gepfändeten Gegenstand nicht weiter
nachgegangen zu werden braucht. Die betreibungsrecht-
liche Wirkung des nachträglichen Fallenlassens einer
erhobenen Eigentumsansprache besteht nun, im Gegensatz
zu der bereits gekennzeichneten betreibungsrechtlichen
\Virkung der Gutheissung oder Anerkennung einer Anfech-
tungsklage, darin, dass der angesprochene Gegenstand als
im Zeitpunkte des Pfändungsvollzuges dem Schuldner
gehörend angesehen wird. Daher steht auch nichts dem
Zugriff anderer Gläubiger auf dieses Vermögensstück,
insbesondere ihrer Teihlahme an der für den Rekurrenten
vollzogenen Pfändung desselben entgegen. Freilich wären
solche Gruppengläubiger, welche die ihnen angesetzte
Frist zur Klage gegen den Drittansprecher verstreichen
lassen hätten, von der Teihlahme an der Pfändung aus-
geschlossen (BGE 22 S. 681 f.; 29 I S. 540 = Sep. Ausg. 6
S_ 264). Allein Gruppengläubiger, denen noch gar keine
Klagefrist angesetzt worden oder die allfällig bereits
angesetzte Klagefrist noch nicht abgelaufen wäre, würden
von einem solchen nachträglichen Fallenlassen der Dritt-
ansprache ebenfalls profitiert haben, als ob sie selbst
auch Klage erhoben hätten (vgl. BGE 29 I S. 113 ff. =
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39,
161
Sep. Ausg. 6 S. 47). Endlich ist, wie das Bundesgericht
bereits ausgesprochen hat (BGE 28 I S. 374 f. = Sep.
Ausg. 5 S. 224 f.), der Drittansprecher selbst, der gegen
seine eigene Drittansprache natürlich nichts unternehmen
konnte, ohne weiteres zur Teilnahme an der Pfändung
des angesprochenen Vermögensstückes berechtigt, wenn
diese Pfändung infolge Obsiegens eines betreibenden
Gläubigers im Widerspruchsprozess oder seines eigenen
Abstandes endgültig wird. Somit steht dem Rekurrenten
kein Grund zur Seite, um die Ehefrau des Schuldners
von der Teilnahme an der vorliegenden, auf das von ihr
angesprochene Guthaben beschränkten Pfändung auszu-
schliessen. Wie dargetan, treffen eben hier die konstruk-
tiven Gründe nicht zu, die im Falle des angerufenen
Präjudizes zum Ausschluss der erfolgreich mit Anfech-
tungsklage belangten Ehefrau des Schuldners von der
Teilnahme an der Pfändung gezwungen haben.
Der
Ausschluss der anfechtungsbeklagten Ehefrau von der
Teilnahme an der Pfändung des zurückzugewährenden
Vermögens ist damals nicht etwa als Strafe für den
Abschluss des anfechtbaren Rechtsgeschäftes ausgespro-
chen worden und lit}sse sich auch nicht auf diese Weise
rechtfertigen (vgl. BGE 58 III S. 47).
Demna.ch erkennt die Schuldbetr.- 'Und Konk'Urskammer,'
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 118 Irr -
193.2
1.2