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67_III_169

BGE 67 III 169

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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168

S<'huldbetreibuugs. und Konkursrecht. N0 52.

neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erb-

schaft geführte Pfandbetreibung hätte nur binnen der

dafür gesetzten Fristen mit Pfändung oder je nachdem

, mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss

Art. 158 Abs. 2 SchKG wiederum gegen die Erbschaft

selbst fortgesetzt werden können, sofern überhaupt die

Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49 SchKG noch

gegeben sind.

Demnach erkenn;/, die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Entseheid vom 28. November 1941

L S. Züllig.

Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG

auoh bei nioht zahlreicher Familie, wenn deren besondere

Verhältnisse (z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen

(Milderung der Praxis).

InsaisissabiIite d'une machine a cQudre (art. 92 eh. 2 LP). meme

si la famille du debiteur n'est pas nOlllbreuse, lorsque des oir-

constances particulieres la rendent indispensable. -

(Adoucis-

sement de la jurisprudence).

Impignorabilita d'nna macchina da cucire (art. 92 cifra 2 LEF),

anche se la famigIia non e numerosa, allorche le particolari

oircostanze la rendono indispensabile. -

(Mitigazione della

giurisprudenza).

Die Ehefrau des zu 4 Jahren -Freiheitsstrafe verurteilten

Schuldners. wechselte den Wohnort, um am neuen, wo sie

ein möbliertes Zimmer bezog, mit Fabrikarbeit den Le-

bensunterhalt für sich und ihren Knaben zu verdienen;

sie ist entschlossen, sofort nach der Strafentlassung des

Mannes die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.

Die Aufsichtsbehörde schützte ihren Kompetenzanspruch

auf die Nähmaschine, und das Bundesgericht pflichtete

mit folgenden Erwägungen bei :

Einer Nähmaschine hat die Praxis den Kompetenz-

char~er nach Art. 92 ZiU. 2 SchKG (als Hausgerät)

Schuldbetreibungs. und Konkl1rsrecht (Zivilabteilungen). No 53.

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nur zuerkannt,

« wenn der Schuldner eine zahlreiche

Familie hat, deren Bekleidung die Verwendung einer

solchen Maschine unentbehrlich macht» (BGE 55 III 21).

In jenem Falle bestand die Familie nur aus den Eheleuten;

hier umfasst sie drei Personen, worunter den Knaben in

einem Alter, in welchem die Garderobe häufig reparatur-

bedürftig zu sein pflegt. Grundsätzlich darf der Begriff

f(zahlreiche Familie » nicht allzustarr genommen werden.

Es kommt auch auf die besondern Verhältnisse der Familie

an bei Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Näh-

maschine im Haus den Schneider ersparen muss bezw. der

Schuldner darauf Anspruch hat, dass sie es tue. Wenn

vorliegend die Betreibungsbehörden im Hinblick insbeson-

dere auf die beschränkte Zeit, welche der tagsüber in der

Fabrik arbeitenden Ehefrau für häusliche. Näh- und Flick-

arbeit zur Verfügung steht, diese Notwendigkeit bejaht

haben, so kann eine Überschreitung des ihnen nach der

Natur der Sache zustehenden Ermessens darin nicht

erblickt werden.

Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1941

i. S. Käsereigenossensehaft Rufswil gegen ßemet.

GläubigeranteChtung (Art. 285 ff. SchKG).

Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung

des anfechtbar erworbenen Gutes zutdulden hat, an dieser

Pfändung lllit einer eigenen Forderung gegen d~n Schuldner

teilnehlllen ? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, .Änderung der

Rechtsprechung).

Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden, ausnahllls-

weise der Gerichte (Erw. 3).

HO

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). ND 53.

Action revocatoire . (art. 285 SS. LP).

Le defendeur qui' suecombe et doit, par consequent, souffrir la

saisie de la chose aequise par un aete annu16 peut-il partieiper

a cette saisie pour une creanee que lui-meme possooe contre

le debiteur? Solution affirmative (eonsid. 4, ehangement de

jurisprudence).

Competenee ratione materiae des autorites de poursuite et exeep-

tionnellement des tribtmaux (eonsid. 3).

Azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF).

Il eonvenuto soccombente, ehe deve quindi tollerare il pignora-

mento dell'oggetto aequisito con atto annullato, puo parteei-

pare a questo pignoramento per un credito eh 'egli stesso pos-

siede contro il debitore ! Soluzione affermativa (eonsid. 4,

cambiamento della giurisprudenza).

Competenza ratione materiae delle autoritit di eseeuzione e, a

titolo eeeezionale, dei tribunaIi (eonsid. 3).

A. -

Josef Bernet hatte im März 1937 seine Liegen-

schaft in Geuensee seiner Ehefrau verkauft. Diesen Ver-

kauf focht die Käsereigenossenschaft Rufswil, die am

15. Dezember 1937 in ihrer Betreibung gegen JosefBernet

einen Verlustschein erhielt, mit Klage gegen dessen Ehe-

frau gemäss Art. 288 SchKG an und erlangte am 16. No-

vember 1939 ein rechtskräftig gewordenes Urteil, wonach

Frau Bemet die Pfändung der von ihr erworbenen Liegen-

schaft in der Betreibung der Anfechtungsklägerin gegen

ihren Ehemann zu dulden hat. Zur Pfandung der Liegen-

schaft kam es dann in einer von der Anfechtungsklägerin

gegen Josef Bernet neu angehobenen Betreibung am

30. Mai 1940; zudem wurden das lebende und das tote

Gutsinventar sowie ein Autotraktor gepfandet. Die Ehe-

frau des Schuldners erklärte den Anschluss an die Pfan-

dung mit. einer Forderung von Fr. 42,605.30. Darüber

wurde das Verfahren des Art. 111 Abs. 2 und 3 SchKG

eröffnet; die Käsereigenossenschaft Rufswil bestritt den

Anspruch der Ehefrau, und diese reichte auf Fristan-

setzung vom 18./19. Juni 1940 am 29. desselben Monats

die vorliegende Klage ein mit dem Begehren um Zulassung

des Anschlusses mit einer nunmehr auf Fr. 48,459.55 be-

zifierten Forderung. In diesem Betrage ist der Wert des

Gutsinventars mitenthalten, das' die Klägerin zunächst

zu Eigentum angesprochen hatte, während sie nun in der

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° :'3.

111

vorliegenden Klage den Eigentumsanspruch fallen liess

und die an der Pfandung teilnehmende Forderung entspre-

chend erhöhte. Den dritten Pfändungsgegenstand, den

Autotraktor, bezeichnete der Schuldner als Eigentum des

Josef Burkart; dieser trat jedoch nach unwiderlegter

Angabe der Beklagten deren Bestreitung nicht mit einer

Klage gemäss Art. 107 SchKG entgegen.

B. -

Der vorliegenden Klage gegenüber wurde einge-

wendet, die Anschlusserklärung sei durch die von der

untern Aufsichtsbehörde am 19. Juni 1940 verfügte Auf-

hebung der Pfändung vom 30. Mai 1940 dahingefallen,

und der neuen Pfändung vom 20. Juni 1940 habe sich die

Klägerin nicht wiederum angeschlossen. Sodann sei die

Klägerin als seinerzeit unterlegene Anfechtungsbeklagte

hinsichtlich der Liegenschaft und als unterlegene Eigen-

tumsansprecherin hinsichtlich des Inventars von der Teil-

nahme an der Pfändung ausgeschlossen, indem das von

der Beklagten in jenen beiden Verfahren erstrittene

Pfändungsrecht ein ausschliessliches sei. Endlich wurde

die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach bestritten.

O. -

Beide luzernischen Gerichtsinstanzen, das Ober-

gericht mit Urteil vom 29. Mai 1941, verwarfen die Ein-

wendungen der Beklagten und schützten die Klage für

den ganzen Betrag von Fr. 48,459.55. Mit der vorliegenden

Berufung beantragt die Beklagte neuerdings Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni

1940 lautet nicht auf Aufhebung der Pfändung, sondern

ordnet nur die Aufnahme einer neuen Pfändungsurkunde

an, was-auch nach den Ausführungen eines spätern Ent-

scheides derselben Behörde, vom 16. Juli 1940, nicht als

neuer Pfändungsvollzug gelten soll. Wäre dem anders, so

hätte übrigens der von der Klägerin bereits erklärte An-

schluss wiederum berücksichtigt werden müssen. Nachdem

der vorliegende Prozess in Gang gekommen ist, hat jeden-

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Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabt,eilungen). N0 53.

falls niemand m~hr ein beachtliches Interesse, dass noch-

mals von vorn ~gefangen werde, und die Beklagte hat

ihre Einwendung auch nicht in diesem Sinn erhoben.

2. -

Auch die mit der Klage selbst angebrachte Erhö-

hung der Forderung ist zu berücksichtigen. Die Klage

wurde noch binnen der Teilnahmefrist von 40 Tagen

gemäss Art. 111 Abs. I SchKG eingereicht, und die Be-

klagte wurde durch die Zustellung der Klage in gehöriger

Weise instand gesetzt, zur Mehrforderung gleichfalls

Stellung zu nehmen.

3. -

Auf die weitere Einwendung, die Klägerin sei als

unterlegene Anfechtungsbeklagte hinsichtlich der Liegen-

schaft und als unterlegene Eigentumsansprecherin hin-

sichtlich des Inventars nicht berechtigt, an der PIandung

dieser Gegenstände teilzunehmen, ist das Obergericht

nicht eingetreten, weil die Entscheidung darüber nIcht den

Gerichten, sondern den Betreibungsbehörden zustehe. In

der Tat sollten derartige Einwendungen nach der Syste-

matik des SchKG von den Betreibungsbehörden beurteilt

werden; denn sie betreffen Fragen, die sich in gleicher

Weise bei einem Anschluss auf Grund vorausgegangener

Betreibung erheben, wobei ein gerichtliches Verfahren gar

nicht vorgesehen ist. Das Bestreitungs- und Klagever-

fahren nach Art. III Abs. 2 und 3 SchKG ist als beson-

deres gerichtliches Verfahren nur gerechtfertigt zur Beur-

teilung einerseits der Forderung nach Bestand und Höhe

und anderseits der Voraussetzungen einer Teilnahme am

Pfändungsverfahren ohne vorausgegangene Betreibung

nach Massgabe von Art. 111 Abs. I, ohne Berücksichtigung

von Einwendungen bezüglich der Teilnahme an der Pfan-

dung einzelner Gegenstände wegen der Auswirkungen

eines darüber ergangenen Anfechtungs-

oder Wider-

spruchsverfahrens. Über Einwendungen der letztem Art

entscheiden denn auch die Betreibungsbehörden, zumeist

bei Aufstellung der Verteilungsliste und in einem allen-

falls dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren (BGE 58

III 158, 61 III 136, 65 III 108). Aus Art. III SchKG ist

Schuldbetreibung". und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 53.

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aber diese Abgrenzung der Zuständigkeit nicht ersichtlich.

Vielmehr leisten der Gesetzestext und die sich auf ihn

stützenden Verfügungen des Betreibungsamtes der Ansicht

Vorschub, jedwede Einwendung, auch eine solche der in

Rede stehenden Art, könne wirksam durch Bestreitung des

« Anspruchs» binnen der hiezu gesetzten Frist gewahrt

werden; lässt sich doch unter dem « Anspruch)) zwanglos

das Teilnahmerecht in jeder Beziehung verstehen, nament-

lich auch nach dem französischen und dem italienischen

Text. Dieser zu Missverständnissen verleitende Text von

Gesetz und betreibungsamtlicher Verfügung ist der Be-

klagten zugute zu halten. Es geht nicht an, die streitige

Einwendung aus dem Rechte zu weisen, und die Ein-

sprecherin der Gefahr auszusetzen, mit einer hierauf

erhobenen Beschwerde nun zu spät zu kommen. Durch

Gesetz und Rechtsprechung ist zwar nicht abgeklärt,

durch welche Handlung des Betreibungsamtes die Be-

schwerdefrist bezüglich solcher Einwendungen in Gang

gesetzt wird : ob bereits durch die Anzeige der Anschluss-

erklärung nach Art. III Abs. 2 oder erst durch die allen-

falls später erfolgende Zustellung einer PIandungsurkunde,

oder durch die Auflegung der Verteilungsliste. Aber

gerade angesichts dieser Rechtsunsicherheit ist die Gefahr

einer Verwirkung des Beschwerderechtes nach den von den

Betreibungsbehörden anzuwendenden Grundsätzen nicht

ohne weiteres gebannt. Und im übrigen ist es erwünscht,

dass über die in Rede stehende Einwendung nicht erst

nach diesem Prozess durch die Betreibungsbehörden ent-

schieden werde -

wobei sich ergeben könnte, dass der

Prozess von vornherein gegenstandslos war -, sodass

gegebenenfalls nichts mehr anderes übrig bleibt, als es

in diesem Prozess zu tun. Mit der Beurteilung der Streit-

frage durch den Richter wird nicht unzulässigerweise in

einen den Betreibungsbehörden vorbehaltenen Zuständig-

keitsbereich eingegriffen. Kommen doch die Gerichte

ohnehin in den Fall, über die Auswirkungen einer erfolg-

reichen Gläubigeranfechtung nach Art. 285 ff. SchKG auf

174

Schuldbetreibungs- llild Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.

die Teilnahme~chte des Anfechtungsbeklagten zu ent_

scheiden, wenn 'dieser ein solches Recht durch eventuelle

VerrechnungseiIirede gegenüber der Anfechtungsklage gel-

tend macht (BGE 41 In 70, 57 m 108), ganz abgesehen

von andern Prozessverfahren, in denen analoge Streit-

fragen zur gerichtlichen Entscheidung gelangen (BGE 66

II 4).

4. -

Der Gruppengläubiger, welcher einen gepfän-

deten Gegenstand ohne Erfolg zu Eigentum oder Pfand

angesprochen hat, ist nach alter, zwar in einem einzelnen

Entscheid aufgegebener, aber mit Recht neuerdings

wieder anerkannter Praxis der Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer von der Teilnahme an der Pfändung des

betreffenden Gegenstandes und am Erlös daraus nicht

ausgeschlossen, sofern die Erhebung einer Eigentums-

oder Pfandansprache wie im vorliegenden Falle keine

Machenschaft war (BGE 65 m 108). Damit erledigt sich

die Einwendung der Beklagten bezüglich des Inventars.

Was die Liegenschaft betrifft, deren Pfändung sich auf

das Urteil im Anfechtungsprozesse stützt, so müsste der

Klägerin die Teilnahme an dieser Pfändung nach der bis-

herigen Rechtsprechung sowohl der Betreibungsbehörden

(BGE 43 m 212,44 UI 1, 53 In 118) wie auch der Gerichte

(BGE 57 In 108) verweigert werden; in den erwähnten

Entscheidungen ist ausgesprochen, die weitere Vollstrek-

kung auf Grund des Anfechtungsurteils gehe nur auf Ver-

wertung der durch das Urteil als beschlagsf'ähig erklärten

Gegenstän<le, und nur für den Anfechtungskläger, unter

Ausschluss aller andern Gläubiger und insbesondere auch

des Anfechtungsbeklagten, selbst wenn dieser in der

gleichen Pfändungsgruppe zu Verlust gekommen war.

Damit wird jedoch die rechtliche Stellung des Anfechtungs-

beklagten in einer nicht gerechtfertigten Weise beeinträch -

tigt. Ziel der Anfechtungsklage ist nur, dem Anfechtungs-

kläger den Zugriff auf das vom Schuldner in anfechtbarer

Weise veräusserte Vermögen zu verschaffen, nicht über-

dies den Anfechtungsbeklagten als allf'älligen Gläubiger

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Ziv-ilabteilungen)_ No 53.

17;;

desselben Schuldners zu schädigen. Nichts kann gegen den

Anfechtungsbeklagten daraus hergeleitet werden, dass die

erfolgreiche Anfechtung sein Eigentum als solches bestehen

und lediglich vor dem Beschlagsrecht des Anfechtungsklä-

gers zurücktreten lässt. Besteht demnach eben das Eigen-

tum des Anfechtungsbeklagten nur unter dem Vorbehalt

der zufolgeGutheissung der Anfechtung zu duldenden

Pf'ändung und Verwertung für den Prozessgegner, so muss

dieser Eingriff in das Eigentum anderseits an den Vorbe-

halt der Teilnahme des Eigentümers an der Pfändung,

nach Massgabe seiner eigenen Gläubigerrechte, geknüpft

werden, gleichgültig ob diese Rechte eine durch den Anfech-

tungsprozess nicht berührte Forderung oder aber die durch

die anfechtbare Vermögenszuwendung getilgte und nun

nach Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder aufgelebte Forderung

betreffen. Unterliegt das anfechtbar vom Schuldner ver-

äusserte Vermögensstück der Pf'ändung für den Anfech-

tungskläger, als ob es noch dem Schuldner gehörte, so

muss anderseits dem Anfechtungsbeklagten die Teilnahme

an der Pf'ändung gestattet werden, so wie er eben an einer

dem Schuldner gegenüber vollzogenen Pf'ändung ordent-

licherweise teilnehmen kann. Nur so wird vermieden,

dass der Anfechtungsbeklagte mehr preisgeben muss, als

was ihm ohne den anfechtbaren Vermögenserwerb ent-

gangen wäre, und dass der Anfechtungskläger aus dem

Vermögen des Anfechtungsbeklagten mehr erhält, als was

er im Verhältnis zum letztern erhalten hätte, wenn es

gar nicht zur Veräusserung an diesen gekommen wäre.

Andere Gläubiger, die nicht Anfechtungsklage erhoben

haben, sind freilich von der Teilnahme an der Pfändung

ausgeschlossen; ihnen darf aber der Anfechtungsbeklagte

als allf'älliger Gläubiger desselben Schuldners nicht gleich-

gestellt werden, denn er ist zunächst durch sein Eigentum

vor der Pfändung geschützt und kommt erst, wenn die

Anfechtungsklage durchgedrungen ist, in die Lage, auch

seinerseits ein mit demjenigen des Anfechtungsklägers

konkurrierendes Pfändungsrecht geltend zu machen. Nach

176

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.

dem vom SchKG anerkannten System der Gruppenbil-

dung ist formelles Erfordernis der Teilnahme die Wahrung

der dafür in Art·. II 0 bezw. 111 aufgestellten Fristen. Im

Falle des Art. 110, der eine mindestens bis zu provisorischer

Rechtsöffnung fortgeschrittene Betreibung voraussetzt, mag

bisweilen der Anfechtungsbeklagte ausserstande sein, das

Pfändungsbegehren so zeitig zu stellen, dass er an der

Pfändung teilnehmen kann. Wo aber die Teilnahmefrist

gewahrt wird, wie es hier auf Grund von Art. 111 durch

blosse Erklärung ohne vorausgegangene Betreibung ge-

schehen ist, muss das Recht des Anfechtungsbeklagten auf

Teilnahme an der Pfändung geschützt werden.

Die hiermit begründete Änderung der Rechtsprechung

hinsichtlich des Anfechtungsbeklagten ausserhalb des

Konkursverfahrens steht im Einklang mit der Rechts-

steIlung des mit einer Eigentums- oder Pfandarisprache

unterlegenen Gruppengläubigers (gemäss den Ausführun-

gen zu Beginn dieser Ziffer) wie auch mit den Rechten

der nach Art. 188 Abs. 2 ZGB belangten Ehefrau (BGE 66

n 4) und endlich mit den dem Anfechtungsbeklagten im

Konkurse nach dem Kreisschreiben Nr. 10 des Bundes-

gerichtes vom 9. Juli 1915 zukommenden Teilnahme-

rechten. Wenn bei Verzicht der Konkursmasse dem durch

einen einzelnen Konkursgläubiger nach Art. 260 SchK~

belangten Anfechtungsbeklagten versagt ist, sich einfach

mit dem Kläger in den Prozessgewinn zu teilen, indem er

für sich nicht mehr beanspruchen kann, als wenn die

Konkursmasse selbst geklagt hätte, so beruht dies auf den

besondern Verhältnissen des Konkursverfahrens und der

im Pfändungsverfahren nicht anwendbaren Sondervor-

schrift des Art. 260.

5. -

An der PIandung des Autotraktors will die

Beklagte allein teilnehmen, weil sie allein den Eigentums-

anspruch des Josef Burkart bestritten und damit mangels

einer von Burkart eingereichten Klage abgewehrt habe.

Einen solchen Ausgang des Widerspruchsverfahrens wird

das Betreibungsamt von Amtes wegen zu beachten haben.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen J. N0 54.

177

6. -

Die Frauengutsforderung von Fr. 48,459.55 ist

nach Feststellung des Obergerichts entstanden, indem der

Klägerin aus drei Erbschaften Beträge von insgesamt

soviel anfielen und sie diese in die Gewalt des Ehemannes

gelangen liess. Diese Feststellung verstösst nicht gegen

Bundesrecht, auch insoweit nicht, als sie sich bezüglich

der Verwendung der ererbten Gelder nicht auf strenge

zahlenmässige Nachweise, die in solchen ehelichen Ver-

hältnissen naturgemäss nicht für jeden geschäftlichen

Vorgang zur Verfügung stehen, sondern auf freie Würdi-

gung der Akten stützt. Die Tilgung der Frauengutsfor-

derung durch Übertragung der Liegenschaft und des

Inventars auf die Frau hat nach dem Ausgeführten vor

den Beschlagsrechten der Beklagten keinen Bestand und

hindert daher nicht die Geltendmachung dieser Forderung

im vorliegenden Pfändungsverfahren, zum Zwecke des

Anschlusses an die Pfändung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des.ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1941 bestätigt.

54. Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 18. Dezember 1941

i. S. Konkursamt Bern gegen Witwe P. und M.

Vertretungsrecht des Konkursamtes (Art. 240 SchKG), auch im

Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG. Das Fehlen eines Gläu·

bigerbeschlusses kann dem Konkursamt im Prozesse nicht

entgegengehalten werden. (Erw. 2).

Rechte der Erbschafts-Konkursmasse: 1. die zur Erbschaft gehö-

renden Rechte, persönliche wie dingliche; 2. Anfechtungs-

ansprüche nach Art. 285 ff. SchKG; 3. Ansprüche auf Haftung

aus Vorempfängen nach Art. 579 ZGB, gleichgültig ob die

Erbschaft zufolge Ausschlagung (Art. 573 ZGB) oder zufolge

amtlicher Liquidation (Art. 597 ZGB) an das Konkursamt

gelangt ist. Art. 193 SchKG. (Erw. 4).

Ein (Jberschuss des Erbschaftsvermögens fällt an die Erben.

Ein Überschuss des Ergebnisses einer Anfechtungsklage nach

Art. 285 ff. SchKG oder einer Klage aus Art. 579 ZGB ist

dagegen dem beklagten Empfänger der betreffenden Zuwen?-ung

zurückzuerstatten. Den Erben bleibt die Erhebung erbrechtlicher

Anspruche, insbesondere einer Herabsetzungsklage nach Art.

AS 67 TII -

1941

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