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S<'huldbetreibuugs. und Konkursrecht. N0 52.
neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erb-
schaft geführte Pfandbetreibung hätte nur binnen der
dafür gesetzten Fristen mit Pfändung oder je nachdem
, mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss
Art. 158 Abs. 2 SchKG wiederum gegen die Erbschaft
selbst fortgesetzt werden können, sofern überhaupt die
Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49 SchKG noch
gegeben sind.
Demnach erkenn;/, die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
52. Auszug aus dem Entseheid vom 28. November 1941
L S. Züllig.
Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG
auoh bei nioht zahlreicher Familie, wenn deren besondere
Verhältnisse (z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen
(Milderung der Praxis).
InsaisissabiIite d'une machine a cQudre (art. 92 eh. 2 LP). meme
si la famille du debiteur n'est pas nOlllbreuse, lorsque des oir-
constances particulieres la rendent indispensable. -
(Adoucis-
sement de la jurisprudence).
Impignorabilita d'nna macchina da cucire (art. 92 cifra 2 LEF),
anche se la famigIia non e numerosa, allorche le particolari
oircostanze la rendono indispensabile. -
(Mitigazione della
giurisprudenza).
Die Ehefrau des zu 4 Jahren -Freiheitsstrafe verurteilten
Schuldners. wechselte den Wohnort, um am neuen, wo sie
ein möbliertes Zimmer bezog, mit Fabrikarbeit den Le-
bensunterhalt für sich und ihren Knaben zu verdienen;
sie ist entschlossen, sofort nach der Strafentlassung des
Mannes die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.
Die Aufsichtsbehörde schützte ihren Kompetenzanspruch
auf die Nähmaschine, und das Bundesgericht pflichtete
mit folgenden Erwägungen bei :
Einer Nähmaschine hat die Praxis den Kompetenz-
char~er nach Art. 92 ZiU. 2 SchKG (als Hausgerät)
Schuldbetreibungs. und Konkl1rsrecht (Zivilabteilungen). No 53.
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nur zuerkannt,
« wenn der Schuldner eine zahlreiche
Familie hat, deren Bekleidung die Verwendung einer
solchen Maschine unentbehrlich macht» (BGE 55 III 21).
In jenem Falle bestand die Familie nur aus den Eheleuten;
hier umfasst sie drei Personen, worunter den Knaben in
einem Alter, in welchem die Garderobe häufig reparatur-
bedürftig zu sein pflegt. Grundsätzlich darf der Begriff
f(zahlreiche Familie » nicht allzustarr genommen werden.
Es kommt auch auf die besondern Verhältnisse der Familie
an bei Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Näh-
maschine im Haus den Schneider ersparen muss bezw. der
Schuldner darauf Anspruch hat, dass sie es tue. Wenn
vorliegend die Betreibungsbehörden im Hinblick insbeson-
dere auf die beschränkte Zeit, welche der tagsüber in der
Fabrik arbeitenden Ehefrau für häusliche. Näh- und Flick-
arbeit zur Verfügung steht, diese Notwendigkeit bejaht
haben, so kann eine Überschreitung des ihnen nach der
Natur der Sache zustehenden Ermessens darin nicht
erblickt werden.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1941
i. S. Käsereigenossensehaft Rufswil gegen ßemet.
GläubigeranteChtung (Art. 285 ff. SchKG).
Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung
des anfechtbar erworbenen Gutes zutdulden hat, an dieser
Pfändung lllit einer eigenen Forderung gegen d~n Schuldner
teilnehlllen ? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, .Änderung der
Rechtsprechung).
Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden, ausnahllls-
weise der Gerichte (Erw. 3).
HO
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). ND 53.
Action revocatoire . (art. 285 SS. LP).
Le defendeur qui' suecombe et doit, par consequent, souffrir la
saisie de la chose aequise par un aete annu16 peut-il partieiper
a cette saisie pour une creanee que lui-meme possooe contre
le debiteur? Solution affirmative (eonsid. 4, ehangement de
jurisprudence).
Competenee ratione materiae des autorites de poursuite et exeep-
tionnellement des tribtmaux (eonsid. 3).
Azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF).
Il eonvenuto soccombente, ehe deve quindi tollerare il pignora-
mento dell'oggetto aequisito con atto annullato, puo parteei-
pare a questo pignoramento per un credito eh 'egli stesso pos-
siede contro il debitore ! Soluzione affermativa (eonsid. 4,
cambiamento della giurisprudenza).
Competenza ratione materiae delle autoritit di eseeuzione e, a
titolo eeeezionale, dei tribunaIi (eonsid. 3).
A. -
Josef Bernet hatte im März 1937 seine Liegen-
schaft in Geuensee seiner Ehefrau verkauft. Diesen Ver-
kauf focht die Käsereigenossenschaft Rufswil, die am
15. Dezember 1937 in ihrer Betreibung gegen JosefBernet
einen Verlustschein erhielt, mit Klage gegen dessen Ehe-
frau gemäss Art. 288 SchKG an und erlangte am 16. No-
vember 1939 ein rechtskräftig gewordenes Urteil, wonach
Frau Bemet die Pfändung der von ihr erworbenen Liegen-
schaft in der Betreibung der Anfechtungsklägerin gegen
ihren Ehemann zu dulden hat. Zur Pfandung der Liegen-
schaft kam es dann in einer von der Anfechtungsklägerin
gegen Josef Bernet neu angehobenen Betreibung am
30. Mai 1940; zudem wurden das lebende und das tote
Gutsinventar sowie ein Autotraktor gepfandet. Die Ehe-
frau des Schuldners erklärte den Anschluss an die Pfan-
dung mit. einer Forderung von Fr. 42,605.30. Darüber
wurde das Verfahren des Art. 111 Abs. 2 und 3 SchKG
eröffnet; die Käsereigenossenschaft Rufswil bestritt den
Anspruch der Ehefrau, und diese reichte auf Fristan-
setzung vom 18./19. Juni 1940 am 29. desselben Monats
die vorliegende Klage ein mit dem Begehren um Zulassung
des Anschlusses mit einer nunmehr auf Fr. 48,459.55 be-
zifierten Forderung. In diesem Betrage ist der Wert des
Gutsinventars mitenthalten, das' die Klägerin zunächst
zu Eigentum angesprochen hatte, während sie nun in der
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° :'3.
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vorliegenden Klage den Eigentumsanspruch fallen liess
und die an der Pfandung teilnehmende Forderung entspre-
chend erhöhte. Den dritten Pfändungsgegenstand, den
Autotraktor, bezeichnete der Schuldner als Eigentum des
Josef Burkart; dieser trat jedoch nach unwiderlegter
Angabe der Beklagten deren Bestreitung nicht mit einer
Klage gemäss Art. 107 SchKG entgegen.
B. -
Der vorliegenden Klage gegenüber wurde einge-
wendet, die Anschlusserklärung sei durch die von der
untern Aufsichtsbehörde am 19. Juni 1940 verfügte Auf-
hebung der Pfändung vom 30. Mai 1940 dahingefallen,
und der neuen Pfändung vom 20. Juni 1940 habe sich die
Klägerin nicht wiederum angeschlossen. Sodann sei die
Klägerin als seinerzeit unterlegene Anfechtungsbeklagte
hinsichtlich der Liegenschaft und als unterlegene Eigen-
tumsansprecherin hinsichtlich des Inventars von der Teil-
nahme an der Pfändung ausgeschlossen, indem das von
der Beklagten in jenen beiden Verfahren erstrittene
Pfändungsrecht ein ausschliessliches sei. Endlich wurde
die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach bestritten.
O. -
Beide luzernischen Gerichtsinstanzen, das Ober-
gericht mit Urteil vom 29. Mai 1941, verwarfen die Ein-
wendungen der Beklagten und schützten die Klage für
den ganzen Betrag von Fr. 48,459.55. Mit der vorliegenden
Berufung beantragt die Beklagte neuerdings Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni
1940 lautet nicht auf Aufhebung der Pfändung, sondern
ordnet nur die Aufnahme einer neuen Pfändungsurkunde
an, was-auch nach den Ausführungen eines spätern Ent-
scheides derselben Behörde, vom 16. Juli 1940, nicht als
neuer Pfändungsvollzug gelten soll. Wäre dem anders, so
hätte übrigens der von der Klägerin bereits erklärte An-
schluss wiederum berücksichtigt werden müssen. Nachdem
der vorliegende Prozess in Gang gekommen ist, hat jeden-
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Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabt,eilungen). N0 53.
falls niemand m~hr ein beachtliches Interesse, dass noch-
mals von vorn ~gefangen werde, und die Beklagte hat
ihre Einwendung auch nicht in diesem Sinn erhoben.
2. -
Auch die mit der Klage selbst angebrachte Erhö-
hung der Forderung ist zu berücksichtigen. Die Klage
wurde noch binnen der Teilnahmefrist von 40 Tagen
gemäss Art. 111 Abs. I SchKG eingereicht, und die Be-
klagte wurde durch die Zustellung der Klage in gehöriger
Weise instand gesetzt, zur Mehrforderung gleichfalls
Stellung zu nehmen.
3. -
Auf die weitere Einwendung, die Klägerin sei als
unterlegene Anfechtungsbeklagte hinsichtlich der Liegen-
schaft und als unterlegene Eigentumsansprecherin hin-
sichtlich des Inventars nicht berechtigt, an der PIandung
dieser Gegenstände teilzunehmen, ist das Obergericht
nicht eingetreten, weil die Entscheidung darüber nIcht den
Gerichten, sondern den Betreibungsbehörden zustehe. In
der Tat sollten derartige Einwendungen nach der Syste-
matik des SchKG von den Betreibungsbehörden beurteilt
werden; denn sie betreffen Fragen, die sich in gleicher
Weise bei einem Anschluss auf Grund vorausgegangener
Betreibung erheben, wobei ein gerichtliches Verfahren gar
nicht vorgesehen ist. Das Bestreitungs- und Klagever-
fahren nach Art. III Abs. 2 und 3 SchKG ist als beson-
deres gerichtliches Verfahren nur gerechtfertigt zur Beur-
teilung einerseits der Forderung nach Bestand und Höhe
und anderseits der Voraussetzungen einer Teilnahme am
Pfändungsverfahren ohne vorausgegangene Betreibung
nach Massgabe von Art. 111 Abs. I, ohne Berücksichtigung
von Einwendungen bezüglich der Teilnahme an der Pfan-
dung einzelner Gegenstände wegen der Auswirkungen
eines darüber ergangenen Anfechtungs-
oder Wider-
spruchsverfahrens. Über Einwendungen der letztem Art
entscheiden denn auch die Betreibungsbehörden, zumeist
bei Aufstellung der Verteilungsliste und in einem allen-
falls dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren (BGE 58
III 158, 61 III 136, 65 III 108). Aus Art. III SchKG ist
Schuldbetreibung". und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 53.
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aber diese Abgrenzung der Zuständigkeit nicht ersichtlich.
Vielmehr leisten der Gesetzestext und die sich auf ihn
stützenden Verfügungen des Betreibungsamtes der Ansicht
Vorschub, jedwede Einwendung, auch eine solche der in
Rede stehenden Art, könne wirksam durch Bestreitung des
« Anspruchs» binnen der hiezu gesetzten Frist gewahrt
werden; lässt sich doch unter dem « Anspruch)) zwanglos
das Teilnahmerecht in jeder Beziehung verstehen, nament-
lich auch nach dem französischen und dem italienischen
Text. Dieser zu Missverständnissen verleitende Text von
Gesetz und betreibungsamtlicher Verfügung ist der Be-
klagten zugute zu halten. Es geht nicht an, die streitige
Einwendung aus dem Rechte zu weisen, und die Ein-
sprecherin der Gefahr auszusetzen, mit einer hierauf
erhobenen Beschwerde nun zu spät zu kommen. Durch
Gesetz und Rechtsprechung ist zwar nicht abgeklärt,
durch welche Handlung des Betreibungsamtes die Be-
schwerdefrist bezüglich solcher Einwendungen in Gang
gesetzt wird : ob bereits durch die Anzeige der Anschluss-
erklärung nach Art. III Abs. 2 oder erst durch die allen-
falls später erfolgende Zustellung einer PIandungsurkunde,
oder durch die Auflegung der Verteilungsliste. Aber
gerade angesichts dieser Rechtsunsicherheit ist die Gefahr
einer Verwirkung des Beschwerderechtes nach den von den
Betreibungsbehörden anzuwendenden Grundsätzen nicht
ohne weiteres gebannt. Und im übrigen ist es erwünscht,
dass über die in Rede stehende Einwendung nicht erst
nach diesem Prozess durch die Betreibungsbehörden ent-
schieden werde -
wobei sich ergeben könnte, dass der
Prozess von vornherein gegenstandslos war -, sodass
gegebenenfalls nichts mehr anderes übrig bleibt, als es
in diesem Prozess zu tun. Mit der Beurteilung der Streit-
frage durch den Richter wird nicht unzulässigerweise in
einen den Betreibungsbehörden vorbehaltenen Zuständig-
keitsbereich eingegriffen. Kommen doch die Gerichte
ohnehin in den Fall, über die Auswirkungen einer erfolg-
reichen Gläubigeranfechtung nach Art. 285 ff. SchKG auf
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Schuldbetreibungs- llild Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.
die Teilnahme~chte des Anfechtungsbeklagten zu ent_
scheiden, wenn 'dieser ein solches Recht durch eventuelle
VerrechnungseiIirede gegenüber der Anfechtungsklage gel-
tend macht (BGE 41 In 70, 57 m 108), ganz abgesehen
von andern Prozessverfahren, in denen analoge Streit-
fragen zur gerichtlichen Entscheidung gelangen (BGE 66
II 4).
4. -
Der Gruppengläubiger, welcher einen gepfän-
deten Gegenstand ohne Erfolg zu Eigentum oder Pfand
angesprochen hat, ist nach alter, zwar in einem einzelnen
Entscheid aufgegebener, aber mit Recht neuerdings
wieder anerkannter Praxis der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer von der Teilnahme an der Pfändung des
betreffenden Gegenstandes und am Erlös daraus nicht
ausgeschlossen, sofern die Erhebung einer Eigentums-
oder Pfandansprache wie im vorliegenden Falle keine
Machenschaft war (BGE 65 m 108). Damit erledigt sich
die Einwendung der Beklagten bezüglich des Inventars.
Was die Liegenschaft betrifft, deren Pfändung sich auf
das Urteil im Anfechtungsprozesse stützt, so müsste der
Klägerin die Teilnahme an dieser Pfändung nach der bis-
herigen Rechtsprechung sowohl der Betreibungsbehörden
(BGE 43 m 212,44 UI 1, 53 In 118) wie auch der Gerichte
(BGE 57 In 108) verweigert werden; in den erwähnten
Entscheidungen ist ausgesprochen, die weitere Vollstrek-
kung auf Grund des Anfechtungsurteils gehe nur auf Ver-
wertung der durch das Urteil als beschlagsf'ähig erklärten
Gegenstän<le, und nur für den Anfechtungskläger, unter
Ausschluss aller andern Gläubiger und insbesondere auch
des Anfechtungsbeklagten, selbst wenn dieser in der
gleichen Pfändungsgruppe zu Verlust gekommen war.
Damit wird jedoch die rechtliche Stellung des Anfechtungs-
beklagten in einer nicht gerechtfertigten Weise beeinträch -
tigt. Ziel der Anfechtungsklage ist nur, dem Anfechtungs-
kläger den Zugriff auf das vom Schuldner in anfechtbarer
Weise veräusserte Vermögen zu verschaffen, nicht über-
dies den Anfechtungsbeklagten als allf'älligen Gläubiger
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Ziv-ilabteilungen)_ No 53.
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desselben Schuldners zu schädigen. Nichts kann gegen den
Anfechtungsbeklagten daraus hergeleitet werden, dass die
erfolgreiche Anfechtung sein Eigentum als solches bestehen
und lediglich vor dem Beschlagsrecht des Anfechtungsklä-
gers zurücktreten lässt. Besteht demnach eben das Eigen-
tum des Anfechtungsbeklagten nur unter dem Vorbehalt
der zufolgeGutheissung der Anfechtung zu duldenden
Pf'ändung und Verwertung für den Prozessgegner, so muss
dieser Eingriff in das Eigentum anderseits an den Vorbe-
halt der Teilnahme des Eigentümers an der Pfändung,
nach Massgabe seiner eigenen Gläubigerrechte, geknüpft
werden, gleichgültig ob diese Rechte eine durch den Anfech-
tungsprozess nicht berührte Forderung oder aber die durch
die anfechtbare Vermögenszuwendung getilgte und nun
nach Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder aufgelebte Forderung
betreffen. Unterliegt das anfechtbar vom Schuldner ver-
äusserte Vermögensstück der Pf'ändung für den Anfech-
tungskläger, als ob es noch dem Schuldner gehörte, so
muss anderseits dem Anfechtungsbeklagten die Teilnahme
an der Pf'ändung gestattet werden, so wie er eben an einer
dem Schuldner gegenüber vollzogenen Pf'ändung ordent-
licherweise teilnehmen kann. Nur so wird vermieden,
dass der Anfechtungsbeklagte mehr preisgeben muss, als
was ihm ohne den anfechtbaren Vermögenserwerb ent-
gangen wäre, und dass der Anfechtungskläger aus dem
Vermögen des Anfechtungsbeklagten mehr erhält, als was
er im Verhältnis zum letztern erhalten hätte, wenn es
gar nicht zur Veräusserung an diesen gekommen wäre.
Andere Gläubiger, die nicht Anfechtungsklage erhoben
haben, sind freilich von der Teilnahme an der Pfändung
ausgeschlossen; ihnen darf aber der Anfechtungsbeklagte
als allf'älliger Gläubiger desselben Schuldners nicht gleich-
gestellt werden, denn er ist zunächst durch sein Eigentum
vor der Pfändung geschützt und kommt erst, wenn die
Anfechtungsklage durchgedrungen ist, in die Lage, auch
seinerseits ein mit demjenigen des Anfechtungsklägers
konkurrierendes Pfändungsrecht geltend zu machen. Nach
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.
dem vom SchKG anerkannten System der Gruppenbil-
dung ist formelles Erfordernis der Teilnahme die Wahrung
der dafür in Art·. II 0 bezw. 111 aufgestellten Fristen. Im
Falle des Art. 110, der eine mindestens bis zu provisorischer
Rechtsöffnung fortgeschrittene Betreibung voraussetzt, mag
bisweilen der Anfechtungsbeklagte ausserstande sein, das
Pfändungsbegehren so zeitig zu stellen, dass er an der
Pfändung teilnehmen kann. Wo aber die Teilnahmefrist
gewahrt wird, wie es hier auf Grund von Art. 111 durch
blosse Erklärung ohne vorausgegangene Betreibung ge-
schehen ist, muss das Recht des Anfechtungsbeklagten auf
Teilnahme an der Pfändung geschützt werden.
Die hiermit begründete Änderung der Rechtsprechung
hinsichtlich des Anfechtungsbeklagten ausserhalb des
Konkursverfahrens steht im Einklang mit der Rechts-
steIlung des mit einer Eigentums- oder Pfandarisprache
unterlegenen Gruppengläubigers (gemäss den Ausführun-
gen zu Beginn dieser Ziffer) wie auch mit den Rechten
der nach Art. 188 Abs. 2 ZGB belangten Ehefrau (BGE 66
n 4) und endlich mit den dem Anfechtungsbeklagten im
Konkurse nach dem Kreisschreiben Nr. 10 des Bundes-
gerichtes vom 9. Juli 1915 zukommenden Teilnahme-
rechten. Wenn bei Verzicht der Konkursmasse dem durch
einen einzelnen Konkursgläubiger nach Art. 260 SchK~
belangten Anfechtungsbeklagten versagt ist, sich einfach
mit dem Kläger in den Prozessgewinn zu teilen, indem er
für sich nicht mehr beanspruchen kann, als wenn die
Konkursmasse selbst geklagt hätte, so beruht dies auf den
besondern Verhältnissen des Konkursverfahrens und der
im Pfändungsverfahren nicht anwendbaren Sondervor-
schrift des Art. 260.
5. -
An der PIandung des Autotraktors will die
Beklagte allein teilnehmen, weil sie allein den Eigentums-
anspruch des Josef Burkart bestritten und damit mangels
einer von Burkart eingereichten Klage abgewehrt habe.
Einen solchen Ausgang des Widerspruchsverfahrens wird
das Betreibungsamt von Amtes wegen zu beachten haben.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen J. N0 54.
177
6. -
Die Frauengutsforderung von Fr. 48,459.55 ist
nach Feststellung des Obergerichts entstanden, indem der
Klägerin aus drei Erbschaften Beträge von insgesamt
soviel anfielen und sie diese in die Gewalt des Ehemannes
gelangen liess. Diese Feststellung verstösst nicht gegen
Bundesrecht, auch insoweit nicht, als sie sich bezüglich
der Verwendung der ererbten Gelder nicht auf strenge
zahlenmässige Nachweise, die in solchen ehelichen Ver-
hältnissen naturgemäss nicht für jeden geschäftlichen
Vorgang zur Verfügung stehen, sondern auf freie Würdi-
gung der Akten stützt. Die Tilgung der Frauengutsfor-
derung durch Übertragung der Liegenschaft und des
Inventars auf die Frau hat nach dem Ausgeführten vor
den Beschlagsrechten der Beklagten keinen Bestand und
hindert daher nicht die Geltendmachung dieser Forderung
im vorliegenden Pfändungsverfahren, zum Zwecke des
Anschlusses an die Pfändung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des.ober-
gerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1941 bestätigt.
54. Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 18. Dezember 1941
i. S. Konkursamt Bern gegen Witwe P. und M.
Vertretungsrecht des Konkursamtes (Art. 240 SchKG), auch im
Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG. Das Fehlen eines Gläu·
bigerbeschlusses kann dem Konkursamt im Prozesse nicht
entgegengehalten werden. (Erw. 2).
Rechte der Erbschafts-Konkursmasse: 1. die zur Erbschaft gehö-
renden Rechte, persönliche wie dingliche; 2. Anfechtungs-
ansprüche nach Art. 285 ff. SchKG; 3. Ansprüche auf Haftung
aus Vorempfängen nach Art. 579 ZGB, gleichgültig ob die
Erbschaft zufolge Ausschlagung (Art. 573 ZGB) oder zufolge
amtlicher Liquidation (Art. 597 ZGB) an das Konkursamt
gelangt ist. Art. 193 SchKG. (Erw. 4).
Ein (Jberschuss des Erbschaftsvermögens fällt an die Erben.
Ein Überschuss des Ergebnisses einer Anfechtungsklage nach
Art. 285 ff. SchKG oder einer Klage aus Art. 579 ZGB ist
dagegen dem beklagten Empfänger der betreffenden Zuwen?-ung
zurückzuerstatten. Den Erben bleibt die Erhebung erbrechtlicher
Anspruche, insbesondere einer Herabsetzungsklage nach Art.
AS 67 TII -
1941
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