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67_III_169

BGE 67 III 169

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

168 S<'huldbetreibuugs. und Konkursrecht. N0 52. neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erb- schaft geführte Pfandbetreibung hätte nur binnen der dafür gesetzten Fristen mit Pfändung oder je nachdem , mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss Art. 158 Abs. 2 SchKG wiederum gegen die Erbschaft selbst fortgesetzt werden können, sofern überhaupt die Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49 SchKG noch gegeben sind. Demnach erkenn;/, die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Entseheid vom 28. November 1941 L S. Züllig. Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG auoh bei nioht zahlreicher Familie, wenn deren besondere Verhältnisse (z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen (Milderung der Praxis). InsaisissabiIite d'une machine a cQudre (art. 92 eh. 2 LP). meme si la famille du debiteur n'est pas nOlllbreuse, lorsque des oir- constances particulieres la rendent indispensable. - (Adoucis- sement de la jurisprudence). Impignorabilita d'nna macchina da cucire (art. 92 cifra 2 LEF), anche se la famigIia non e numerosa, allorche le particolari oircostanze la rendono indispensabile. - (Mitigazione della giurisprudenza ). Die Ehefrau des zu 4 Jahren -Freiheitsstrafe verurteilten Schuldners. wechselte den Wohnort, um am neuen, wo sie ein möbliertes Zimmer bezog, mit Fabrikarbeit den Le- bensunterhalt für sich und ihren Knaben zu verdienen ; sie ist entschlossen, sofort nach der Strafentlassung des Mannes die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde schützte ihren Kompetenzanspruch auf die Nähmaschine, und das Bundesgericht pflichtete mit folgenden Erwägungen bei : Einer Nähmaschine hat die Praxis den Kompetenz- char~er nach Art. 92 ZiU. 2 SchKG (als Hausgerät) Schuldbetreibungs. und Konkl1rsrecht (Zivilabteilungen). No 53. 169 nur zuerkannt, « wenn der Schuldner eine zahlreiche Familie hat, deren Bekleidung die Verwendung einer solchen Maschine unentbehrlich macht» (BGE 55 III 21). In jenem Falle bestand die Familie nur aus den Eheleuten; hier umfasst sie drei Personen, worunter den Knaben in einem Alter, in welchem die Garderobe häufig reparatur- bedürftig zu sein pflegt. Grundsätzlich darf der Begriff f( zahlreiche Familie » nicht allzustarr genommen werden. Es kommt auch auf die besondern Verhältnisse der Familie an bei Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Näh- maschine im Haus den Schneider ersparen muss bezw. der Schuldner darauf Anspruch hat, dass sie es tue. Wenn vorliegend die Betreibungsbehörden im Hinblick insbeson- dere auf die beschränkte Zeit, welche der tagsüber in der Fabrik arbeitenden Ehefrau für häusliche. Näh- und Flick- arbeit zur Verfügung steht, diese Notwendigkeit bejaht haben, so kann eine Überschreitung des ihnen nach der Natur der Sache zustehenden Ermessens darin nicht erblickt werden. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1941

i. S. Käsereigenossensehaft Rufswil gegen ßemet. GläubigeranteChtung (Art. 285 ff. SchKG). Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung des anfechtbar erworbenen Gutes zutdulden hat, an dieser Pfändung lllit einer eigenen Forderung gegen d~n Schuldner teilnehlllen ? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, .Änderung der Rechtsprechung). Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden, ausnahllls- weise der Gerichte (Erw. 3). HO Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). ND 53. Action revocatoire . (art. 285 SS. LP). Le defendeur qui' suecombe et doit, par consequent, souffrir la saisie de la chose aequise par un aete annu16 peut-il partieiper a cette saisie pour une creanee que lui-meme possooe contre le debiteur? Solution affirmative (eonsid. 4, ehangement de jurisprudence ). Competenee ratione materiae des autorites de poursuite et exeep- tionnellement des tribtmaux (eonsid. 3). Azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF). Il eonvenuto soccombente, ehe deve quindi tollerare il pignora- mento dell'oggetto aequisito con atto annullato, puo parteei- pare a questo pignoramento per un credito eh 'egli stesso pos- siede contro il debitore ! Soluzione affermativa (eonsid. 4, cambiamento della giurisprudenza). Competenza ratione materiae delle autoritit di eseeuzione e, a titolo eeeezionale, dei tribunaIi (eonsid. 3). A. - Josef Bernet hatte im März 1937 seine Liegen- schaft in Geuensee seiner Ehefrau verkauft. Diesen Ver- kauf focht die Käsereigenossenschaft Rufswil, die am

15. Dezember 1937 in ihrer Betreibung gegen JosefBernet einen Verlustschein erhielt, mit Klage gegen dessen Ehe- frau gemäss Art. 288 SchKG an und erlangte am 16. No- vember 1939 ein rechtskräftig gewordenes Urteil, wonach Frau Bemet die Pfändung der von ihr erworbenen Liegen- schaft in der Betreibung der Anfechtungsklägerin gegen ihren Ehemann zu dulden hat. Zur Pfandung der Liegen- schaft kam es dann in einer von der Anfechtungsklägerin gegen Josef Bernet neu angehobenen Betreibung am

30. Mai 1940; zudem wurden das lebende und das tote Gutsinventar sowie ein Autotraktor gepfandet. Die Ehe- frau des Schuldners erklärte den Anschluss an die Pfan- dung mit. einer Forderung von Fr. 42,605.30. Darüber wurde das Verfahren des Art. 111 Abs. 2 und 3 SchKG eröffnet; die Käsereigenossenschaft Rufswil bestritt den Anspruch der Ehefrau, und diese reichte auf Fristan- setzung vom 18./19. Juni 1940 am 29. desselben Monats die vorliegende Klage ein mit dem Begehren um Zulassung des Anschlusses mit einer nunmehr auf Fr. 48,459.55 be- zifierten Forderung. In diesem Betrage ist der Wert des Gutsinventars mitenthalten, das' die Klägerin zunächst zu Eigentum angesprochen hatte, während sie nun in der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° :'3. 111 vorliegenden Klage den Eigentumsanspruch fallen liess und die an der Pfandung teilnehmende Forderung entspre- chend erhöhte. Den dritten Pfändungsgegenstand, den Autotraktor, bezeichnete der Schuldner als Eigentum des Josef Burkart; dieser trat jedoch nach unwiderlegter Angabe der Beklagten deren Bestreitung nicht mit einer Klage gemäss Art. 107 SchKG entgegen. B. - Der vorliegenden Klage gegenüber wurde einge- wendet, die Anschlusserklärung sei durch die von der untern Aufsichtsbehörde am 19. Juni 1940 verfügte Auf- hebung der Pfändung vom 30. Mai 1940 dahingefallen, und der neuen Pfändung vom 20. Juni 1940 habe sich die Klägerin nicht wiederum angeschlossen. Sodann sei die Klägerin als seinerzeit unterlegene Anfechtungsbeklagte hinsichtlich der Liegenschaft und als unterlegene Eigen- tumsansprecherin hinsichtlich des Inventars von der Teil- nahme an der Pfändung ausgeschlossen, indem das von der Beklagten in jenen beiden Verfahren erstrittene Pfändungsrecht ein ausschliessliches sei. Endlich wurde die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach bestritten. O. - Beide luzernischen Gerichtsinstanzen, das Ober- gericht mit Urteil vom 29. Mai 1941, verwarfen die Ein- wendungen der Beklagten und schützten die Klage für den ganzen Betrag von Fr. 48,459.55. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte neuerdings Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni 1940 lautet nicht auf Aufhebung der Pfändung, sondern ordnet nur die Aufnahme einer neuen Pfändungsurkunde an, was-auch nach den Ausführungen eines spätern Ent- scheides derselben Behörde, vom 16. Juli 1940, nicht als neuer Pfändungsvollzug gelten soll. Wäre dem anders, so hätte übrigens der von der Klägerin bereits erklärte An- schluss wiederum berücksichtigt werden müssen. Nachdem der vorliegende Prozess in Gang gekommen ist, hat jeden- 172 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabt,eilungen). N0 53. falls niemand m~hr ein beachtliches Interesse, dass noch- mals von vorn ~gefangen werde, und die Beklagte hat ihre Einwendung auch nicht in diesem Sinn erhoben.

2. - Auch die mit der Klage selbst angebrachte Erhö- hung der Forderung ist zu berücksichtigen. Die Klage wurde noch binnen der Teilnahmefrist von 40 Tagen gemäss Art. 111 Abs. I SchKG eingereicht, und die Be- klagte wurde durch die Zustellung der Klage in gehöriger Weise instand gesetzt, zur Mehrforderung gleichfalls Stellung zu nehmen.

3. - Auf die weitere Einwendung, die Klägerin sei als unterlegene Anfechtungsbeklagte hinsichtlich der Liegen- schaft und als unterlegene Eigentumsansprecherin hin- sichtlich des Inventars nicht berechtigt, an der PIandung dieser Gegenstände teilzunehmen, ist das Obergericht nicht eingetreten, weil die Entscheidung darüber nIcht den Gerichten, sondern den Betreibungsbehörden zustehe. In der Tat sollten derartige Einwendungen nach der Syste- matik des SchKG von den Betreibungsbehörden beurteilt werden; denn sie betreffen Fragen, die sich in gleicher Weise bei einem Anschluss auf Grund vorausgegangener Betreibung erheben, wobei ein gerichtliches Verfahren gar nicht vorgesehen ist. Das Bestreitungs- und Klagever- fahren nach Art. III Abs. 2 und 3 SchKG ist als beson- deres gerichtliches Verfahren nur gerechtfertigt zur Beur- teilung einerseits der Forderung nach Bestand und Höhe und anderseits der Voraussetzungen einer Teilnahme am Pfändungsverfahren ohne vorausgegangene Betreibung nach Massgabe von Art. 111 Abs. I, ohne Berücksichtigung von Einwendungen bezüglich der Teilnahme an der Pfan- dung einzelner Gegenstände wegen der Auswirkungen eines darüber ergangenen Anfechtungs- oder Wider- spruchsverfahrens. Über Einwendungen der letztem Art entscheiden denn auch die Betreibungsbehörden, zumeist bei Aufstellung der Verteilungsliste und in einem allen- falls dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren (BGE 58 III 158, 61 III 136, 65 III 108). Aus Art. III SchKG ist Schuldbetreibung". und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 53. 173 aber diese Abgrenzung der Zuständigkeit nicht ersichtlich. Vielmehr leisten der Gesetzestext und die sich auf ihn stützenden Verfügungen des Betreibungsamtes der Ansicht Vorschub, jedwede Einwendung, auch eine solche der in Rede stehenden Art, könne wirksam durch Bestreitung des « Anspruchs» binnen der hiezu gesetzten Frist gewahrt werden ; lässt sich doch unter dem « Anspruch )) zwanglos das Teilnahmerecht in jeder Beziehung verstehen, nament- lich auch nach dem französischen und dem italienischen Text. Dieser zu Missverständnissen verleitende Text von Gesetz und betreibungsamtlicher Verfügung ist der Be- klagten zugute zu halten. Es geht nicht an, die streitige Einwendung aus dem Rechte zu weisen, und die Ein- sprecherin der Gefahr auszusetzen, mit einer hierauf erhobenen Beschwerde nun zu spät zu kommen. Durch Gesetz und Rechtsprechung ist zwar nicht abgeklärt, durch welche Handlung des Betreibungsamtes die Be- schwerdefrist bezüglich solcher Einwendungen in Gang gesetzt wird : ob bereits durch die Anzeige der Anschluss- erklärung nach Art. III Abs. 2 oder erst durch die allen- falls später erfolgende Zustellung einer PIandungsurkunde, oder durch die Auflegung der Verteilungsliste. Aber gerade angesichts dieser Rechtsunsicherheit ist die Gefahr einer Verwirkung des Beschwerderechtes nach den von den Betreibungsbehörden anzuwendenden Grundsätzen nicht ohne weiteres gebannt. Und im übrigen ist es erwünscht, dass über die in Rede stehende Einwendung nicht erst nach diesem Prozess durch die Betreibungsbehörden ent- schieden werde - wobei sich ergeben könnte, dass der Prozess von vornherein gegenstandslos war -, sodass gegebenenfalls nichts mehr anderes übrig bleibt, als es in diesem Prozess zu tun. Mit der Beurteilung der Streit- frage durch den Richter wird nicht unzulässigerweise in einen den Betreibungsbehörden vorbehaltenen Zuständig- keitsbereich eingegriffen. Kommen doch die Gerichte ohnehin in den Fall, über die Auswirkungen einer erfolg- reichen Gläubigeranfechtung nach Art. 285 ff. SchKG auf 174 Schuldbetreibungs- llild Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53. die Teilnahme~chte des Anfechtungsbeklagten zu ent_ scheiden, wenn 'dieser ein solches Recht durch eventuelle VerrechnungseiIirede gegenüber der Anfechtungsklage gel- tend macht (BGE 41 In 70, 57 m 108), ganz abgesehen von andern Prozessverfahren, in denen analoge Streit- fragen zur gerichtlichen Entscheidung gelangen (BGE 66 II 4).

4. - Der Gruppengläubiger, welcher einen gepfän- deten Gegenstand ohne Erfolg zu Eigentum oder Pfand angesprochen hat, ist nach alter, zwar in einem einzelnen Entscheid aufgegebener, aber mit Recht neuerdings wieder anerkannter Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer von der Teilnahme an der Pfändung des betreffenden Gegenstandes und am Erlös daraus nicht ausgeschlossen, sofern die Erhebung einer Eigentums- oder Pfandansprache wie im vorliegenden Falle keine Machenschaft war (BGE 65 m 108). Damit erledigt sich die Einwendung der Beklagten bezüglich des Inventars. Was die Liegenschaft betrifft, deren Pfändung sich auf das Urteil im Anfechtungsprozesse stützt, so müsste der Klägerin die Teilnahme an dieser Pfändung nach der bis- herigen Rechtsprechung sowohl der Betreibungsbehörden (BGE 43 m 212,44 UI 1, 53 In 118) wie auch der Gerichte (BGE 57 In 108) verweigert werden; in den erwähnten Entscheidungen ist ausgesprochen, die weitere Vollstrek- kung auf Grund des Anfechtungsurteils gehe nur auf Ver- wertung der durch das Urteil als beschlagsf'ähig erklärten Gegenstän<le, und nur für den Anfechtungskläger, unter Ausschluss aller andern Gläubiger und insbesondere auch des Anfechtungsbeklagten, selbst wenn dieser in der gleichen Pfändungsgruppe zu Verlust gekommen war. Damit wird jedoch die rechtliche Stellung des Anfechtungs- beklagten in einer nicht gerechtfertigten Weise beeinträch - tigt. Ziel der Anfechtungsklage ist nur, dem Anfechtungs- kläger den Zugriff auf das vom Schuldner in anfechtbarer Weise veräusserte Vermögen zu verschaffen, nicht über- dies den Anfechtungsbeklagten als allf'älligen Gläubiger Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Ziv-ilabteilungen)_ No 53. 17;; desselben Schuldners zu schädigen. Nichts kann gegen den Anfechtungsbeklagten daraus hergeleitet werden, dass die erfolgreiche Anfechtung sein Eigentum als solches bestehen und lediglich vor dem Beschlagsrecht des Anfechtungsklä- gers zurücktreten lässt. Besteht demnach eben das Eigen- tum des Anfechtungsbeklagten nur unter dem Vorbehalt der zufolgeGutheissung der Anfechtung zu duldenden Pf'ändung und Verwertung für den Prozessgegner, so muss dieser Eingriff in das Eigentum anderseits an den Vorbe- halt der Teilnahme des Eigentümers an der Pfändung, nach Massgabe seiner eigenen Gläubigerrechte, geknüpft werden, gleichgültig ob diese Rechte eine durch den Anfech- tungsprozess nicht berührte Forderung oder aber die durch die anfechtbare Vermögenszuwendung getilgte und nun nach Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder aufgelebte Forderung betreffen. Unterliegt das anfechtbar vom Schuldner ver- äusserte Vermögensstück der Pf'ändung für den Anfech- tungskläger, als ob es noch dem Schuldner gehörte, so muss anderseits dem Anfechtungsbeklagten die Teilnahme an der Pf'ändung gestattet werden, so wie er eben an einer dem Schuldner gegenüber vollzogenen Pf'ändung ordent- licherweise teilnehmen kann. Nur so wird vermieden, dass der Anfechtungsbeklagte mehr preisgeben muss, als was ihm ohne den anfechtbaren Vermögenserwerb ent- gangen wäre, und dass der Anfechtungskläger aus dem Vermögen des Anfechtungsbeklagten mehr erhält, als was er im Verhältnis zum letztern erhalten hätte, wenn es gar nicht zur Veräusserung an diesen gekommen wäre. Andere Gläubiger, die nicht Anfechtungsklage erhoben haben, sind freilich von der Teilnahme an der Pfändung ausgeschlossen ; ihnen darf aber der Anfechtungsbeklagte als allf'älliger Gläubiger desselben Schuldners nicht gleich- gestellt werden, denn er ist zunächst durch sein Eigentum vor der Pfändung geschützt und kommt erst, wenn die Anfechtungsklage durchgedrungen ist, in die Lage, auch seinerseits ein mit demjenigen des Anfechtungsklägers konkurrierendes Pfändungsrecht geltend zu machen. Nach 176 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53. dem vom SchKG anerkannten System der Gruppenbil- dung ist formelles Erfordernis der Teilnahme die Wahrung der dafür in Art·. II 0 bezw. 111 aufgestellten Fristen. Im Falle des Art. 110, der eine mindestens bis zu provisorischer Rechtsöffnung fortgeschrittene Betreibung voraussetzt, mag bisweilen der Anfechtungsbeklagte ausserstande sein, das Pfändungsbegehren so zeitig zu stellen, dass er an der Pfändung teilnehmen kann. Wo aber die Teilnahmefrist gewahrt wird, wie es hier auf Grund von Art. 111 durch blosse Erklärung ohne vorausgegangene Betreibung ge- schehen ist, muss das Recht des Anfechtungsbeklagten auf Teilnahme an der Pfändung geschützt werden. Die hiermit begründete Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich des Anfechtungsbeklagten ausserhalb des Konkursverfahrens steht im Einklang mit der Rechts- steIlung des mit einer Eigentums- oder Pfandarisprache unterlegenen Gruppengläubigers (gemäss den Ausführun- gen zu Beginn dieser Ziffer) wie auch mit den Rechten der nach Art. 188 Abs. 2 ZGB belangten Ehefrau (BGE 66 n 4) und endlich mit den dem Anfechtungsbeklagten im Konkurse nach dem Kreisschreiben Nr. 10 des Bundes- gerichtes vom 9. Juli 1915 zukommenden Teilnahme- rechten. Wenn bei Verzicht der Konkursmasse dem durch einen einzelnen Konkursgläubiger nach Art. 260 SchK~ belangten Anfechtungsbeklagten versagt ist, sich einfach mit dem Kläger in den Prozessgewinn zu teilen, indem er für sich nicht mehr beanspruchen kann, als wenn die Konkursmasse selbst geklagt hätte, so beruht dies auf den besondern Verhältnissen des Konkursverfahrens und der im Pfändungsverfahren nicht anwendbaren Sondervor- schrift des Art. 260.

5. - An der PIandung des Autotraktors will die Beklagte allein teilnehmen, weil sie allein den Eigentums- anspruch des Josef Burkart bestritten und damit mangels einer von Burkart eingereichten Klage abgewehrt habe. Einen solchen Ausgang des Widerspruchsverfahrens wird das Betreibungsamt von Amtes wegen zu beachten haben. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen J. N0 54. 177

6. - Die Frauengutsforderung von Fr. 48,459.55 ist nach Feststellung des Obergerichts entstanden, indem der Klägerin aus drei Erbschaften Beträge von insgesamt soviel anfielen und sie diese in die Gewalt des Ehemannes gelangen liess. Diese Feststellung verstösst nicht gegen Bundesrecht, auch insoweit nicht, als sie sich bezüglich der Verwendung der ererbten Gelder nicht auf strenge zahlenmässige Nachweise, die in solchen ehelichen Ver- hältnissen naturgemäss nicht für jeden geschäftlichen Vorgang zur Verfügung stehen, sondern auf freie Würdi- gung der Akten stützt. Die Tilgung der Frauengutsfor- derung durch Übertragung der Liegenschaft und des Inventars auf die Frau hat nach dem Ausgeführten vor den Beschlagsrechten der Beklagten keinen Bestand und hindert daher nicht die Geltendmachung dieser Forderung im vorliegenden Pfändungsverfahren, zum Zwecke des Anschlusses an die Pfändung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des.ober- gerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1941 bestätigt.

54. Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 18. Dezember 1941

i. S. Konkursamt Bern gegen Witwe P. und M. Vertretungsrecht des Konkursamtes (Art. 240 SchKG), auch im Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG. Das Fehlen eines Gläu· bigerbeschlusses kann dem Konkursamt im Prozesse nicht entgegengehalten werden. (Erw. 2). Rechte der Erbschafts-Konkursmasse: 1. die zur Erbschaft gehö- renden Rechte, persönliche wie dingliche; 2. Anfechtungs- ansprüche nach Art. 285 ff. SchKG ; 3. Ansprüche auf Haftung aus Vorempfängen nach Art. 579 ZGB, gleichgültig ob die Erbschaft zufolge Ausschlagung (Art. 573 ZGB) oder zufolge amtlicher Liquidation (Art. 597 ZGB) an das Konkursamt gelangt ist. Art. 193 SchKG. (Erw. 4). Ein (Jberschuss des Erbschaftsvermögens fällt an die Erben. Ein Überschuss des Ergebnisses einer Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG oder einer Klage aus Art. 579 ZGB ist dagegen dem beklagten Empfänger der betreffenden Zuwen?-ung zurückzuerstatten. Den Erben bleibt die Erhebung erbrechtlicher Anspruche, insbesondere einer Herabsetzungsklage nach Art. AS 67 TII - 1941 12