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67_III_168

BGE 67 III 168

Bundesgericht (BGE) · 1941-11-28 · Deutsch CH
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SdmldbE'treibungs. und Konkursrecht. N° 52.

neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erb-

schaft geführte Pfandbetreibung hätte nur binnen der

dafür gesetzten Fristen mit Pf'andung oder je nachdem

mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss

Art. 158 Abs. 2 SchKG wiederum gegen die Erbschaft

selbst fortgesetzt werden können, sofern überhaupt die

Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49 SchKG noch

gegeben sind.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Entscheid vom 28. November 1941

i. S. Züllig.

Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG

auch bei nicht zahlreicher Familie, wenn deren besondere

Verhältnisse (z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen

(Milderung der Praxis).

Insaisissabilite d'une mackine a coudre (art. 92 eh. 2 LP), meme

si Ia familIe du debiteur n'est pas nombreuse, lorsque des cir-

constances particulieres la rendent indispensable. -

(Adoucis-

sement de la jurisprudence).

Impignorabilita d'nna macchina da cucire (art. 92 cura 2 LEF),

anche se la famiglia. non e numerosa, allorche Ie particolari

circostanze la rendono indispensabile. -

(Mitigazione della

giurisprudenza).

Die Ehefrau des zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilten

Schuldners wechselte den Wohnort, um am neuen, wo sie

ein möbliertes Zimmer bezog, mit Fabrikarbeit den Le-

bensunterhalt für sich und ihren Knaben zu verdienen;

sie ist entschlossen, sofort nach der Strafentlassung des

Mannes die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.

Die Aufsichtsbehörde schützte ihren Kompetenzanspruch

auf die Nähmaschine, und das Bundesgericht pflichtete

mit folgenden Erwägungen bei :

Einer Nähmaschine hat die Praxis den Kompetenz-

chara~er nach Art. 92 Zig. 2 SchKG (als Hausgerät)

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteilungenJ. N0 53.

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nur zuerkannt, (wenn der Schuldner eine zahlreiche

Familie hat, deren Bekleidung die Verwendung einer

solchen Maschine unentbehrlich machh (BGE 55 III 21).

In jenem Falle bestand die Familie nur aus den Eheleuten;

hier umfasst sie drei Personen, worunter den Knaben in

einem Alter, in welchem die Garderobe häufig reparatur-

bedürftig zu sein pflegt. Grundsätzlich darf der Begriff

c(zahlreiche Familie » nicht allzustarr genommen werden.

Es kommt auch auf die besondern Verhältnisse der Familie

an bei Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Näh-

maschine im Haus den Schneider ersparen muss bezw. der

Schuldner darauf Anspruch hat, dass sie es tue. Wenn

vorliegend die Betreibungsbehörden im Hinblick insbeson-

dere auf die beschränkte Zeit, welche der tagsüber in der

Fabrik arbeitenden Ehefrau für häusliche. Näh- und Flick-

arbeit zur Verfügung steht, diese Notwendigkeit bejaht

haben, so kann eine Überschreitung des ihnen nach der

Natur der Sache zustehenden Ermessens darin nicht

erblickt werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR1i:TS DES SECTIONS CIVILES

53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1941

i. S. Käsereigenossenschalt Rufswil gegen Bernet.

Gläubigeranfeektung (Art. 285 ff. SchKG).

Kann der unterlegene Beklagte. der demzufolge die Pfändung

des anfechtbar erworbenen Gutes zu"dulden hat, an dieser

Pfändung mit einer eigenen Forderung gegen d~n SchuJdner

teilnehmen? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, Änderung der

Rechtsprechung).

Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden. ausnahms-

weise der Gerichte (Erw. 3).