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67_III_161

BGE 67 III 161

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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160 Schuldbetrcibungs- und Konkursrooht_ N° 50_ formee contre les: decisions des offices, s'exerce non pas aupres des autorites de poursuite mais aupres des autorites de concordat et l@ recours au Tribunal federal est exclu. La premiere question qu'avait a se poser l'autorite cantonale etait donc de savoir en quelle qualite elle etait saisie, car si, d'apres la loi bernoise, l'autorite cantonale de surveillance fait egalement fonction d'autorite de concordat, il est evident que sa competence n'est pas la meme selon qu'elle est appeIee a statuer en l'une ou l'autre qualite. A s'en tenir a l'adresse figurant sur la plainte, on pourrait supposer que la recourante entendait s'adresser a l'autorite de surveillance. Mais alors celle-ci aurait du decliner sa competence, pour les motifs rappeIes ci-dessus. Suppose, au contraire, qu'elle entendait bien saisir l'autorite de concordat, la plainte aurait du egale- ment etre rejetee prejudiciellement, car rien ne dispensait en l' espece la recourante de suivre alors la voie normale; avant de porter sa reclamation devant l'autorite superieure elle aurait du - ce qu'elle n'a pas fait - commencer par la porter devant l'autorite inferieure. La Ghambre des paursuites et des jaillites prononce : La decision attaquee est annuIee et la plainte decla- ree irrecevable. SchuldbeLreihnngs- und Konkursrecht. PoursuiLe et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 161 ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

51. Entseheid vom 26. November 1941 i. S. Ammann. Widerruf einer Verlügung durch das Betreibungsamt ist während der Beschwerdefrist zulässig, auch wenn bereits Beschwerde eingereicht ist. Art. 17 SchKG. Fortsetzung einer gegen den Erblasser angehobenen Betreibung gegen einen Erben (Art. 59 Aha. 3 SchKG) : - Eine Betreibung auf Pfandverwertung kann nicht gemäss Art. 158 Abs. 2 ohne neuen Zahlungsbefehl in eine andere Betreibungsart übergeleitet werden. - Eine Betreibung auf Pfändung kann nur bezüglich der bereits gegenüber dem Erblasser gepfändeten Gegenstände zu Ende geführt werden. Keine Nachpfändung. Beschränkte Wirkung eines Verlustscheins. Eine gegen die Erbschaft laufende Betreibung kann frei fortgesetzt werden, solange die Bedingungen des Art. 49 SchKG erfüllt sind. Nach Eintritt der Erbteilung kann sie dagegen nur noch auf Verwertung des Pfandes oder der bereits gepfändeten Gegenstände gerichtet sein. Reoocation des tUciaiCJn8 de l'Qffice. Il est loisible a l'office de revo- quer ses d6cisions durant le d6Ia.i. de plainte et quand bien mame elles feraient d6jit. l'objet d'une plainte. Art. 17 LP. Pourauite intentee contre le tUfunt ee continuee contre leB Mritiers Art. 59 al. 3 LP) : - Une poursuite en realisation de gage ne peut pas se continuer contre les heritiers par voie de saisie ou de faillite en vertu de l'art. 158 al. 2, autrement dit sans notification pr6alable d'un nouveau commandement de payer. - Une poursuite par voie de saisie ne peut etre menre a chef que relativement aux biens qui ont deja. ete saisis contre le d6funt. Exclusion des saisies compIementaires. Effet restreint de l'acte de dMaut de biens. AS 67 m - 1941 11 162 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 51. Une pouTsuite ContTIl la succe8s.um peut etre continuee Iibrement aussi longtemps que les conditions prevues a l'art. 49 LP sont encore realisees. En revanche, une fois le partage intervenu, elle ne peut plus tendre qu'a la realisation du gage ou des objets saisis. Revoca delle dooisioni dell'Utficio. L'ufficio pub revocare le sue decisioni durante il termine di reclamo e anche se fossero gia impugnate con reclamo. Art. 17 LEF. Esoouzione promossa contra il «de cuius» e continuata contro gli eredi: - Un'esecuzione in via di reaIizzazione di pegno non pub essere continuata contro gli eredi in via di pignoramento 0 fallimento a'sensi delI'art. 158 cp. 2 LEF, ossia senza notifica di un nuovo precetto esecutivo. . - Un'esecuzione in via di pignoramento pub essere condotta a termine soltanto per cib che riguarda i beni gia pignorati contro iI «de cuius ». Esclusione di pignoramenti complementari. Effetto limitato dell'attestato di carenza di beni. Un'esecuzione contra la succe8siane pub essere continuata libera· mente fino a tanto che sussistano le condizioni previste dal. l'art. 49 LEF. Una volta intervenuta la divisione, pub invece tendere soltanto alla vendita deI pegno 0 degli oggetti pignorati. A. - Auf Grund eines gegen « Schuldner: Schweizer Helene ... bezw. deren Erben als: Gertrud, Nelly, Max und Willy Schweizer» vom Betreibungsamt Weggis ausge- stellten Pfandausfallscheines vom 15. April 1941 begehrte der Gläubiger Ammann am 19. gl. M. beim Betreibungsamt Basel-Stadt die Fortsetzung der Betreibung gegen den in Basel wohnenden einen Erben der Schuldnerin, Willy Schweizer. Das ersuchte Amt vollzog nach Wegfall des dem erwähnten Erben zunächst wegen Militärdienstes zugute kommenden Rechtsstillstandes im August 1941 eine Pf"andung, hob sie jedoch dann wieder auf, als ihm bekannt wurde, dass die dem Pfandausfallschein zugrunde liegenden Betreibungen nicht gegen die Erben, sondern teils gegen die Erblasserin, teils gegen deren Erbmasse angehoben und weitergeführt worden waren. B. - Bei der kantonalen Aufsichtsbehörde waren bereits Beschwerden des Schuldners gegen die Pfändung hängig geworden, als nun anderseits der Gläubiger sich über deren Widerruf beschwerte. Am 14. November 1941 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Gläubigers ab, mit der Begründung, die gegen die Erblasserin ange- Schuldbetreibungs. und KOllkursl'echt. No 51. 163 hobenen Betreibungen hätten gegen die Erben nur unter dem Vorbehalt fortgesetzt werden dürfen, dass den betreffenden Erben die Einreden aus einer Ausschlagung oder bloss bedingten Annahme der Erbschaft gewahrt seien, und die gegen die Erbmasse angehobenen Betrei- bungen seien überhaupt nicht gegen die einzelnen Erben fortsetzbar ; das Betreibungsamt habe daher diePfandung mit Recht wieder aufgehoben, zumal der Pfandausfall- schein, auf den sich der Gläubiger stützt, gar nicht geson- dertangebe, wieviel der Ausfall in den gegen die Erblas- serin und wieviel in den gegen die Erbmasse angehobenen Betreibungen betrage. C. - Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger daran fest, dass seinem Fortsetzungsbegehren entsprochen werden müsse und die PIandung als wirksam zu erachten sei. Die Schuldbetreibungs- und Konk:urskammer zieht in Erwägung:

1. - Nach feststehendem Grundsatz durfte das Be- treibungsamt auf die PIandung zurückkommen und sie aufheben, solange die Beschwerdefrist lief (BGE 29 1555/ 56 = Sep.-Ausg. 6 S. 279/80). In BGE 47 III 205 Erw. 1 wurde indessen ausgesprochen, solcher Widerruf sei nicht mehr statthaft nach Hängigwerden einer Beschwerde; immerhin sei er auch in solchem Falle wirksam und rufe allenfalls einer Beschwerde von anderer Seite. An letz- terem ist festzuhalten ; im übrigen aber muss dem Ermes- sen des Betreibungsamtes anheimgestellt werden, ob es trotz einer bereits hängigen Beschwerde auf seine Verfü- gung zurückkommen und daInit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos machen will - was unnütze Weiterungen vermeiden hilft, falls die angefochtene Verfügung als schlechtweg irrig erscheint -, oder ob es besser tue, es bei der getroffenen Verfügung bewenden und dem Be- schwerdeverfahren den Lauf zu lassen, statt den Wider- ruf als solchen oder in Verbindung mit einer abweichenden 164 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51. Verfügung nun s~nerseits einer je nach den Umständen gleichfalls zu gewärtigenden Anfechtung durch Beschwerde auszusetzen. Angemchts der grundsätzlich anerkannten

• Widerruflichkeit betreibungsamtlicher Verfügungen ist die Beschwerdefrist zugleich als Widerrufsfrist zu betrachten, und zwar, aus den gleichen Gründen, die für die Widerruf- lichkeit als solche sprechen, mit der Massgabe, dass ein Widerruf während des Laufes der Frist ohne Rücksicht auf eine inzwischen erhobene Beschwerde möglich bleibt. Unter diesem Vorbehalt steht somit auch der Devolutiv- effekt der Beschwerde. Im vorliegenden Fall ist allerdings die Fristwahrung nicht abgeklärt. Sie ist aber ohne Belang, da die PIandung mangels gültiger Rechtsgrundlage als nichtig von Amtes wegen aufzuheben war.

2. - Der Rekurrent glaubt den gegen die Erblasserin bezw. deren Erbschaft erlangten Pfandausfallschein zur Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl, im Sinne von Art. 158 Abs. 2 SchKG, gegen einen einzelnen Erben benutzen zu können. Da der Erbe im Bereiche des Zivilrechtes Gesamtnachfolger des Erblassers hinsichtlich derjenigen Rechte und Pflichten ist, die solchen "Übergan- ges überhaupt fähig sind (Art. 560 ZGB) und die einzelnen Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar werden (Art. 603 ZGB), liesse sich auch für das Schuldvoll- streekungsverfahren eine Ordnung denken, wonach der Erbe in die Stellung des Erblassers einzutreten hätte; immerhin mit gewissen Vorbehalten, indem eine Konkurs- betreibung nicht wohl als solche gegen emen nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Erben weiterzuführen wäre. Das SchKG schützt jedoch den Erben weitergehend, indem es eine Fortsetzung der gegen den Erblasser ange- hobenen Betreibung gegen den Erben überhaupt nur in bestimmten Fällen zulässt, nämlich « wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt » und « wenn in einer Betreibung auf PIandung die in den Art. 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme an der Pfändung Schuldbet.reibungs- und Konkursrccht. N0 51. 165 bereits abgelaufen sind J) (Art. 59 Abs. 3). Ging die Betrei- bung gegen den Erblasser auf Konkurs, so ist die Fort- setzung gegen den Erben demnach ausgeschlossen, auch wenn dieser gleichfalls der Konkursbetreibung unterliegt; es bedarf der Einleitung einer neuen Betreibung gegen ihn, der gegenüber er alle Einreden gegen die Forderung und deren Vollstreckbarkeit erheben kann. Und ebenso verhält es sich bei einer gegen den Erblasser angehobenen Betrei- bung auf Pfändung, sofern sie gegenüber dem Erblasser nicht bis zum Ablauf der Fristen zur Teilnahme an der Pfändung fortgeschritten war. Das lässt sich nur so erklären, dass das Gesetz den gegenüber dem Erblasser ergangenen Zahlungsbefehl nicht auch als gegenüber dem Erben wirksam anerkennt, es wäre denn, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen den Erben weiterführen lässt ohne Gefahr der Teilnahme weiterer als der bereits betei- ligten (Erbschafts-)Gläubiger und ohne Einbeziehung wei- teren als des bereits mit Beschlag belegten Vermögens ; und dies wäre eben nicht möglich bei einer Konkursbe- treibung gegen den Erben und ebensowenig bei einer gegenüber dem Erblasser nicht bis zum Ablauf der Teil- nahmefristen gelangten Pfändungsbetreibung, da sich bei Fortsetzung einer solchen Betreibung gegen den Erben weitere, auch andere als Erbschaftsgläubiger, anschliessen könnten und infolgedessen ergänzend' weiteres, auch an- deres als Erbschaftsvermögen, gepfändet werden müsste, was das Gesetz eben nur auf Grund eines gegen den Erben selbst ergangenen Zahlungsbefehls zulassen will, welchem gegenüber der Erbe alle Einreden gegen die Schuldpflicht und die Geltendmachung der Forderung auf dem Betrei- bungswege erheben kann. Dementsprechend muss sich nun aber auch die in Art. 59 Abs. 3 ferner vorbehaltene Fortsetzung einer gegen den Erblasser angehobenen Pfandbetreibung gegen den Erben in der Vollstreckung in das Pfand, also in der Fortsetzung und dem Abschluss der Pfandbetreibung als solcher, erschöpfen und ist eine wei- tergehende Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, durc,h 166 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51. Übergang zu eineI: andern Betreibungsart gemäss Art. 158 Abs.2 SchKG, gegen den Erben nicht ohne neuen, gegen ihn gerichteten ~ahlungsbefehl statthaft; denn solche . Fortsetzung würde eben die von Art. 59 Abs. 3 verpönte Teilnahme weiterer, insbesondere auch anderer als, Erb- schaftsgläubiger, und den ebenso verpönten Zugriff auf weiteres, insbesondere auch anderes als Erbschaftsver- mögen gestatten. Diesem gesetzgeberischen Grund der in Rede stehenden Vorschrift entsprechend ist übrigens auch die Fortsetzung einer bis zum Ablauf der Teilnahmefristen gegenüber dem Erblasser gelangten Pfändungsbetreibu~ nicht ohne Beschränkung zulässig. Eine Nachpfändung ISt nämlich aus~uschliessen, eben weil sie wiederum zu ver- pönten Anschlüssen weiterer Gläubiger und zum Zugriff auf Vermögen führen kann, das bei solcher Fortsetzung ohne neuen Zahlungsbefehl nicht gepfandet werden darf. Und aus demselben Grunde kann bei einer so fortgesetz~en Pfandungsbetreibung ein Verlustschein nicht mit Wirkung gegen den Erben als Betriebenen ausgestellt werden, sowenig wie bei Fortsetzuug einer Pfandbetreibung , der allfallige Pfandausfallschein nach dem Ausgeführten die Grundlage für eine Pfändungs- oder Konkursbetreibung gegen den Erben ohne neuen Zahlungsbefehl abgeben kann. Eine derartige Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen einen Erben ist dementsprechend auch ausgeschlos- sen, wenn der Pfandausfallschein noclf gegen den Erb- lasser selbst oder gegen die Erbschaft ausgestellt wurde, wie es hier der Fall war. Art. 59 Abs. 3 SchKG verbietet schlechthin die Führung einer Konkursbetreibung oder einer nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefristen gedie- henen Pfandungsbetreibung gegen einen Erben auf Grund eines gegen den Erblasser ergangenen Zahlungsbefehls. Daraus, dass die Fortsetzung einer nicht gegen den Erb- lasser, sondern gegen die Erbschaft (gemäss Art. 49 oder 59 Abs. 2) geführten Betreibung gegen den Erben in Art. 59 Abs. 3 gar nicht vorgesehen ist, möchte geschlossen werden, ;. Schuldbetreibungs- wld Konkursrecht. N0 51. 167 . sie sei von vornherein ausgeschlossen,· und das wäre ein Grund mehr, die vom Rekurrenten verlangte Pfändung als ungültig zu erklären; denn dem Pfandausfallschein lagen ausnahmslos, sei es von Anfang an oder als Fort- setzung gemäss Art. 59 Abs. 2, gegen die Erbschaft und nicht bezw. nicht mehr gegen die ja längst vor der Pfand- verwertung gestorbene Erblasserin geführte Betreibungen zugrunde. Allein an und für sich kann gewiss die Betreibung der Erbschaft im Verhältnis zu den Erben derjenigen gegen den Erblasser gleichgestellt werden. Wenn Art. 59 Abs. 3 einen Eintritt von Erben in die gegen die Erbschaft ge- führte Betreibung nicht vorsieht, so wohl nur deshalb, weil eine solche Fortsetzung unter den im übrigen von Art. 59 Abs. 3 gestellten Bedingungen kaum in Betracht kommt. So verhält es sich jedenfalls bei der Pfändungs- betreibung. Ist gegenüber der Erbschaft eine Pfändung vollzogen, und somit auch, wenn voraussetzungsgemäss zudem die Teilnahmefristen abgelaufen sind, so besteht keine Veranlassung, zu einer Betreibung gegen die einzel- nen Erben überzugehen, um die gepfändeten Gegenstände verwerten zu lassen, worum allein es sich ja bei solcher Fortsetzung nach dem oben Ausgeführten handeln könnte ; denn die vollzogene Pfändung kann durch eine seither vorgenommene Erbschaftsteilung nicht hinfällig gemacht werden, und auch nicht das auf Grund solcher Pfändung gegen die Erbschaft in Gang befindliche Betreibungsver- fahren. Ebensowenig besteht Anlass, die gegen die Erb- schaft angehobene Pfandverwertungsbetreibung gegen die Erben fortzusetzen. Sie erfasst das Pfand, dessen Haftung durch eine allfällig dazwischentretende Erbteilung nicht berührt wird. Was der Rekurrent verlangt, ist nicht die Fortsetzung der Pfandbetreibungen selbst, welche ja durch die Aus- stellung des Pfandausfallscheins zum Abschluss gelangt sind, sondern eine weitergehende Fortsetzung durch an- schliessende Pfändungsbetreibung, was ihm nach ~m Ausgeführten gegenüber den Erben nur auf Grund eines 168 Sehuldb"treibungs- und Konkursrecht. N0 52_ neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erb- schaft geführte ,Pfandbetreibung hätte nur binnen der dafür gesetzten Fristen mit Pfändung oder je nachdem mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss Art. 158 Abs_ 2 SchKG wiederum gegen die Erbschaft selbst fortgesetzt werden können, sofern überhaupt die Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49 SchKG noch gegeben sind. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Entscheid vom 28. November 1941 i; S. Ziillig. Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art_ 92 Ziff. 2 SchKG auch bei nicht zahlreicher Familie, wenn deren besondere Verhältnisse (z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen (Milderung der Praxis). Insaisissabilite d'une machine Li coudre (art. 92 eh. 2 LP), -meme si la familIe du debiteur n'est pas nombreuse, lOJ"Sque des cir- constances particulieres 180 rendent indispensable. - (Adoucis- sement de la jurisprudence). Impignorabilita d'una macchina da cucire (art. 92 cifra 2 LEF), anche se la famiglia non e numerosa, allorche le particolari circostanze la rendono indispensabile. - (Mitigazione della giurisprudenza). Die Ehefrau des zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Schuldners wechselte den Wohnort, um am neuen, wo sie ein möbliertes Zimmer bezog, mit Fabrikarbeit den Le- bensunterhalt für sich und ihren Knaben zu verdienen ; sie ist entschlossen, sofort nach der Strafentlassung des Mannes die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde schützte ihren Kompetenzanspruch auf die Nähmaschine, und das Bundesgericht pflichtete mit folgenden Erwägungen bei : Einer Nähmaschine hat die Praxis den Kompetenz- charak~er nach Art. 92 ZiU. 2 SchKG (als Hausgerät) Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 53. 169 nur zuerkannt, « wenn der Schuldner eine zahlreiche Familie hat, deren Bekleidung die Verwendung einer solchen Maschine unentbehrlich machtu (BGE 55III 21). In jenem Falle bestand die Familie nur aus den Eheleuten; hier umfasst sie drei Personen, worunter den Knaben in einem Alter, in welchem die Garderobe häufig reparatur- bedürftig zu sein pflegt. Grundsätzlich darf der Begriff r( zahlreiche Familie » nicht allzustaIT genommen werden. Es kommt auch auf die besondern Verhältnisse der Familie an bei Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Näh- maschine im Haus den Schneider ersparen muss bezw. der Schuldner darauf Anspruch hat, dass sie es tue. Wenn vorliegend die Betreibungsbehörden im Hinblick insbeson- dere auf die beschränkte Zeit, welche der tagsüber in der Fabrik arbeitenden Ehefrau für häusliche Näh- und Flick- arbeit zur Verfügung steht, diese Notwendigkeit bejaht haben, so kann eine Überschreitung des ihnen nach der Natur der Sache zustehenden Ermessens darin nicht erblickt werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES SECTIONS CIVILES

53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1941

i. S. Käsereigenossenscbalt Rufswil gegen Dernet. Gläubigeratn/echtung (Art. 285 ff. SchKG). Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung des anfechtbar erworbenen Gutes zu~dulden hat, an dieser Pfändung mit einer eigenen Fordermig gegen d~n Schuldner teilnehmen ? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, .Änderung der Rechtsprechung). Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden, ausnahms-c weise der Gerichte (Erw. 3).