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67_III_161

BGE 67 III 161

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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160

Schuldbetrcibungs- und Konkursrooht_ N° 50_

formee contre les: decisions des offices, s'exerce non pas

aupres des autorites de poursuite mais aupres des autorites

de concordat et l@ recours au Tribunal federal est exclu.

La premiere question qu'avait a se poser l'autorite

cantonale etait donc de savoir en quelle qualite elle etait

saisie, car si, d'apres la loi bernoise, l'autorite cantonale

de surveillance fait egalement fonction d'autorite de

concordat, il est evident que sa competence n'est pas la

meme selon qu'elle est appeIee a statuer en l'une ou

l'autre qualite. A s'en tenir a l'adresse figurant sur la

plainte, on pourrait supposer que la recourante entendait

s'adresser a l'autorite de surveillance. Mais alors celle-ci

aurait du decliner sa competence, pour les motifs rappeIes

ci-dessus. Suppose, au contraire, qu'elle entendait bien

saisir l'autorite de concordat, la plainte aurait du egale-

ment etre rejetee prejudiciellement, car rien ne dispensait

en l'espece la recourante de suivre alors la voie normale;

avant de porter sa reclamation devant l'autorite superieure

elle aurait du -

ce qu'elle n'a pas fait -

commencer

par la porter devant l'autorite inferieure.

La Ghambre des paursuites et des jaillites prononce :

La decision attaquee est annuIee et la plainte decla-

ree irrecevable.

SchuldbeLreihnngs- und Konkursrecht.

PoursuiLe et Faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

161

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

51. Entseheid vom 26. November 1941 i. S. Ammann.

Widerruf einer Verlügung durch das Betreibungsamt ist während

der Beschwerdefrist zulässig, auch wenn bereits Beschwerde

eingereicht ist. Art. 17 SchKG.

Fortsetzung einer gegen den Erblasser angehobenen Betreibung gegen

einen Erben (Art. 59 Aha. 3 SchKG) :

-

Eine Betreibung auf Pfandverwertung kann nicht gemäss

Art. 158 Abs. 2 ohne neuen Zahlungsbefehl in eine andere

Betreibungsart übergeleitet werden.

-

Eine Betreibung auf Pfändung kann nur bezüglich der bereits

gegenüber dem Erblasser gepfändeten Gegenstände zu Ende

geführt werden. Keine Nachpfändung. Beschränkte Wirkung

eines Verlustscheins.

Eine gegen die Erbschaft laufende Betreibung kann frei fortgesetzt

werden, solange die Bedingungen des Art. 49 SchKG erfüllt

sind. Nach Eintritt der Erbteilung kann sie dagegen nur noch

auf Verwertung des Pfandes oder der bereits gepfändeten

Gegenstände gerichtet sein.

Reoocation des tUciaiCJn8 de l'Qffice. Il est loisible a l'office de revo-

quer ses d6cisions durant le d6Ia.i. de plainte et quand bien

mame elles feraient d6jit. l'objet d'une plainte. Art. 17 LP.

Pourauite intentee contre le tUfunt ee continuee contre leB Mritiers

Art. 59 al. 3 LP) :

-

Une poursuite en realisation de gage ne peut pas se continuer

contre les heritiers par voie de saisie ou de faillite en vertu de

l'art. 158 al. 2, autrement dit sans notification pr6alable d'un

nouveau commandement de payer.

-

Une poursuite par voie de saisie ne peut etre menre a chef que

relativement aux biens qui ont deja. ete saisis contre le d6funt.

Exclusion des saisies compIementaires. Effet restreint de l'acte

de dMaut de biens.

AS 67 m -

1941

11

162

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 51.

Une pouTsuite ContTIl la succe8s.um peut etre continuee Iibrement

aussi longtemps que les conditions prevues a l'art. 49 LP sont

encore realisees. En revanche, une fois le partage intervenu,

elle ne peut plus tendre qu'a la realisation du gage ou des objets

saisis.

Revoca delle dooisioni dell'Utficio. L'ufficio pub revocare le sue

decisioni durante il termine di reclamo e anche se fossero gia

impugnate con reclamo. Art. 17 LEF.

Esoouzione promossa contra il «de cuius» e continuata contro gli

eredi:

-

Un'esecuzione in via di reaIizzazione di pegno non pub essere

continuata contro gli eredi in via di pignoramento 0 fallimento

a'sensi delI'art. 158 cp. 2 LEF, ossia senza notifica di un

nuovo precetto esecutivo.

.

-

Un'esecuzione in via di pignoramento pub essere condotta a

termine soltanto per cib che riguarda i beni gia pignorati contro

iI «de cuius ». Esclusione di pignoramenti complementari.

Effetto limitato dell'attestato di carenza di beni.

Un'esecuzione contra la succe8siane pub essere continuata libera·

mente fino a tanto che sussistano le condizioni previste dal.

l'art. 49 LEF. Una volta intervenuta la divisione, pub invece

tendere soltanto alla vendita deI pegno 0 degli oggetti pignorati.

A. -

Auf Grund eines gegen « Schuldner: Schweizer

Helene ... bezw. deren Erben als: Gertrud, Nelly, Max und

Willy Schweizer» vom Betreibungsamt Weggis ausge-

stellten Pfandausfallscheines vom 15. April 1941 begehrte

der Gläubiger Ammann am 19. gl. M. beim Betreibungsamt

Basel-Stadt die Fortsetzung der Betreibung gegen den in

Basel wohnenden einen Erben der Schuldnerin, Willy

Schweizer. Das ersuchte Amt vollzog nach Wegfall des

dem erwähnten Erben zunächst wegen Militärdienstes

zugute kommenden Rechtsstillstandes im August 1941

eine Pf"andung, hob sie jedoch dann wieder auf, als ihm

bekannt wurde, dass die dem Pfandausfallschein zugrunde

liegenden Betreibungen nicht gegen die Erben, sondern

teils gegen die Erblasserin, teils gegen deren Erbmasse

angehoben und weitergeführt worden waren.

B. -

Bei der kantonalen Aufsichtsbehörde waren

bereits Beschwerden des Schuldners gegen die Pfändung

hängig geworden, als nun anderseits der Gläubiger sich

über deren Widerruf beschwerte. Am 14. November 1941

wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Gläubigers

ab, mit der Begründung, die gegen die Erblasserin ange-

Schuldbetreibungs. und KOllkursl'echt. No 51.

163

hobenen Betreibungen hätten gegen die Erben nur unter

dem Vorbehalt fortgesetzt werden dürfen, dass den

betreffenden Erben die Einreden aus einer Ausschlagung

oder bloss bedingten Annahme der Erbschaft gewahrt

seien, und die gegen die Erbmasse angehobenen Betrei-

bungen seien überhaupt nicht gegen die einzelnen Erben

fortsetzbar; das Betreibungsamt habe daher diePfandung

mit Recht wieder aufgehoben, zumal der Pfandausfall-

schein, auf den sich der Gläubiger stützt, gar nicht geson-

dertangebe, wieviel der Ausfall in den gegen die Erblas-

serin und wieviel in den gegen die Erbmasse angehobenen

Betreibungen betrage.

C. -

Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger

daran fest, dass seinem Fortsetzungsbegehren entsprochen

werden müsse und die PIandung als wirksam zu erachten

sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konk:urskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Nach feststehendem Grundsatz durfte das Be-

treibungsamt auf die PIandung zurückkommen und sie

aufheben, solange die Beschwerdefrist lief (BGE 29 1555/

56 = Sep.-Ausg. 6 S. 279/80). In BGE 47 III 205 Erw. 1

wurde indessen ausgesprochen, solcher Widerruf sei nicht

mehr statthaft nach Hängigwerden einer Beschwerde;

immerhin sei er auch in solchem Falle wirksam und rufe

allenfalls einer Beschwerde von anderer Seite. An letz-

terem ist festzuhalten; im übrigen aber muss dem Ermes-

sen des Betreibungsamtes anheimgestellt werden, ob es

trotz einer bereits hängigen Beschwerde auf seine Verfü-

gung zurückkommen und daInit das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos machen will -

was unnütze Weiterungen

vermeiden hilft, falls die angefochtene Verfügung als

schlechtweg irrig erscheint -, oder ob es besser tue, es

bei der getroffenen Verfügung bewenden und dem Be-

schwerdeverfahren den Lauf zu lassen, statt den Wider-

ruf als solchen oder in Verbindung mit einer abweichenden

164

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.

Verfügung nun s~nerseits einer je nach den Umständen

gleichfalls zu gewärtigenden Anfechtung durch Beschwerde

auszusetzen. Angemchts der grundsätzlich anerkannten

• Widerruflichkeit betreibungsamtlicher Verfügungen ist die

Beschwerdefrist zugleich als Widerrufsfrist zu betrachten,

und zwar, aus den gleichen Gründen, die für die Widerruf-

lichkeit als solche sprechen, mit der Massgabe, dass ein

Widerruf während des Laufes der Frist ohne Rücksicht

auf eine inzwischen erhobene Beschwerde möglich bleibt.

Unter diesem Vorbehalt steht somit auch der Devolutiv-

effekt der Beschwerde. Im vorliegenden Fall ist allerdings

die Fristwahrung nicht abgeklärt. Sie ist aber ohne Belang,

da die PIandung mangels gültiger Rechtsgrundlage als

nichtig von Amtes wegen aufzuheben war.

2. -

Der Rekurrent glaubt den gegen die Erblasserin

bezw. deren Erbschaft erlangten Pfandausfallschein zur

Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl,

im Sinne von Art. 158 Abs. 2 SchKG, gegen einen einzelnen

Erben benutzen zu können. Da der Erbe im Bereiche des

Zivilrechtes Gesamtnachfolger des Erblassers hinsichtlich

derjenigen Rechte und Pflichten ist, die solchen "Übergan-

ges überhaupt fähig sind (Art. 560 ZGB) und die einzelnen

Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar

werden (Art. 603 ZGB), liesse sich auch für das Schuldvoll-

streekungsverfahren eine Ordnung denken, wonach der

Erbe in die Stellung des Erblassers einzutreten hätte;

immerhin mit gewissen Vorbehalten, indem eine Konkurs-

betreibung nicht wohl als solche gegen emen nicht der

Konkursbetreibung unterliegenden Erben weiterzuführen

wäre.

Das SchKG schützt jedoch den Erben weitergehend,

indem es eine Fortsetzung der gegen den Erblasser ange-

hobenen Betreibung gegen den Erben überhaupt nur in

bestimmten Fällen zulässt, nämlich « wenn es sich um eine

Betreibung auf Pfandverwertung handelt » und « wenn in

einer Betreibung auf PIandung die in den Art. 110 und 111

angegebenen Fristen für die Teilnahme an der Pfändung

Schuldbet.reibungs- und Konkursrccht. N0 51.

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bereits abgelaufen sind J) (Art. 59 Abs. 3). Ging die Betrei-

bung gegen den Erblasser auf Konkurs, so ist die Fort-

setzung gegen den Erben demnach ausgeschlossen, auch

wenn dieser gleichfalls der Konkursbetreibung unterliegt;

es bedarf der Einleitung einer neuen Betreibung gegen ihn,

der gegenüber er alle Einreden gegen die Forderung und

deren Vollstreckbarkeit erheben kann. Und ebenso verhält

es sich bei einer gegen den Erblasser angehobenen Betrei-

bung auf Pfändung, sofern sie gegenüber dem Erblasser

nicht bis zum Ablauf der Fristen zur Teilnahme an der

Pfändung fortgeschritten war. Das lässt sich nur so

erklären, dass das Gesetz den gegenüber dem Erblasser

ergangenen Zahlungsbefehl nicht auch als gegenüber dem

Erben wirksam anerkennt, es wäre denn, dass sich die

Zwangsvollstreckung gegen den Erben weiterführen lässt

ohne Gefahr der Teilnahme weiterer als der bereits betei-

ligten (Erbschafts-)Gläubiger und ohne Einbeziehung wei-

teren als des bereits mit Beschlag belegten Vermögens;

und dies wäre eben nicht möglich bei einer Konkursbe-

treibung gegen den Erben und ebensowenig bei einer

gegenüber dem Erblasser nicht bis zum Ablauf der Teil-

nahmefristen gelangten Pfändungsbetreibung, da sich bei

Fortsetzung einer solchen Betreibung gegen den Erben

weitere, auch andere als Erbschaftsgläubiger, anschliessen

könnten und infolgedessen ergänzend' weiteres, auch an-

deres als Erbschaftsvermögen, gepfändet werden müsste,

was das Gesetz eben nur auf Grund eines gegen den Erben

selbst ergangenen Zahlungsbefehls zulassen will, welchem

gegenüber der Erbe alle Einreden gegen die Schuldpflicht

und die Geltendmachung der Forderung auf dem Betrei-

bungswege erheben kann. Dementsprechend muss sich

nun aber auch die in Art. 59 Abs. 3 ferner vorbehaltene

Fortsetzung einer gegen den Erblasser angehobenen

Pfandbetreibung gegen den Erben in der Vollstreckung in

das Pfand, also in der Fortsetzung und dem Abschluss der

Pfandbetreibung als solcher, erschöpfen und ist eine wei-

tergehende Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, durc,h

166

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.

Übergang zu eineI: andern Betreibungsart gemäss Art. 158

Abs.2 SchKG, gegen den Erben nicht ohne neuen, gegen

ihn gerichteten ~ahlungsbefehl statthaft; denn solche

. Fortsetzung würde eben die von Art. 59 Abs. 3 verpönte

Teilnahme weiterer, insbesondere auch anderer als, Erb-

schaftsgläubiger, und den ebenso verpönten Zugriff auf

weiteres, insbesondere auch anderes als Erbschaftsver-

mögen gestatten. Diesem gesetzgeberischen Grund der in

Rede stehenden Vorschrift entsprechend ist übrigens auch

die Fortsetzung einer bis zum Ablauf der Teilnahmefristen

gegenüber dem Erblasser gelangten Pfändungsbetreibu~

nicht ohne Beschränkung zulässig. Eine Nachpfändung ISt

nämlich aus~uschliessen, eben weil sie wiederum zu ver-

pönten Anschlüssen weiterer Gläubiger und zum Zugriff

auf Vermögen führen kann, das bei solcher Fortsetzung

ohne neuen Zahlungsbefehl nicht gepfandet werden darf.

Und aus demselben Grunde kann bei einer so fortgesetz~en

Pfandungsbetreibung ein Verlustschein nicht mit Wirkung

gegen den Erben als Betriebenen ausgestellt werden,

sowenig wie bei Fortsetzuug einer Pfandbetreibung, der

allfallige Pfandausfallschein nach dem Ausgeführten die

Grundlage für eine Pfändungs- oder Konkursbetreibung

gegen den Erben ohne neuen Zahlungsbefehl abgeben

kann.

Eine derartige Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

gegen einen Erben ist dementsprechend auch ausgeschlos-

sen, wenn der Pfandausfallschein noclf gegen den Erb-

lasser selbst oder gegen die Erbschaft ausgestellt wurde,

wie es hier der Fall war. Art. 59 Abs. 3 SchKG verbietet

schlechthin die Führung einer Konkursbetreibung oder

einer nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefristen gedie-

henen Pfandungsbetreibung gegen einen Erben auf Grund

eines gegen den Erblasser ergangenen Zahlungsbefehls.

Daraus, dass die Fortsetzung einer nicht gegen den Erb-

lasser, sondern gegen die Erbschaft (gemäss Art. 49 oder 59

Abs. 2) geführten Betreibung gegen den Erben in Art. 59

Abs. 3 gar nicht vorgesehen ist, möchte geschlossen werden,

;.

Schuldbetreibungs- wld Konkursrecht. N0 51.

167

. sie sei von vornherein ausgeschlossen,· und das wäre ein

Grund mehr, die vom Rekurrenten verlangte Pfändung

als ungültig zu erklären; denn dem Pfandausfallschein

lagen ausnahmslos, sei es von Anfang an oder als Fort-

setzung gemäss Art. 59 Abs. 2, gegen die Erbschaft und

nicht bezw. nicht mehr gegen die ja längst vor der Pfand-

verwertung gestorbene Erblasserin geführte Betreibungen

zugrunde. Allein an und für sich kann gewiss die Betreibung

der Erbschaft im Verhältnis zu den Erben derjenigen gegen

den Erblasser gleichgestellt werden. Wenn Art. 59 Abs. 3

einen Eintritt von Erben in die gegen die Erbschaft ge-

führte Betreibung nicht vorsieht, so wohl nur deshalb,

weil eine solche Fortsetzung unter den im übrigen von

Art. 59 Abs. 3 gestellten Bedingungen kaum in Betracht

kommt. So verhält es sich jedenfalls bei der Pfändungs-

betreibung. Ist gegenüber der Erbschaft eine Pfändung

vollzogen, und somit auch, wenn voraussetzungsgemäss

zudem die Teilnahmefristen abgelaufen sind, so besteht

keine Veranlassung, zu einer Betreibung gegen die einzel-

nen Erben überzugehen, um die gepfändeten Gegenstände

verwerten zu lassen, worum allein es sich ja bei solcher

Fortsetzung nach dem oben Ausgeführten handeln könnte;

denn die vollzogene Pfändung kann durch eine seither

vorgenommene Erbschaftsteilung nicht hinfällig gemacht

werden, und auch nicht das auf Grund solcher Pfändung

gegen die Erbschaft in Gang befindliche Betreibungsver-

fahren. Ebensowenig besteht Anlass, die gegen die Erb-

schaft angehobene Pfandverwertungsbetreibung gegen die

Erben fortzusetzen. Sie erfasst das Pfand, dessen Haftung

durch eine allfällig dazwischentretende Erbteilung nicht

berührt wird.

Was der Rekurrent verlangt, ist nicht die Fortsetzung

der Pfandbetreibungen selbst, welche ja durch die Aus-

stellung des Pfandausfallscheins zum Abschluss gelangt

sind, sondern eine weitergehende Fortsetzung durch an-

schliessende Pfändungsbetreibung, was ihm nach ~m

Ausgeführten gegenüber den Erben nur auf Grund eines

168

Sehuldb"treibungs- und Konkursrecht. N0 52_

neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erb-

schaft geführte,Pfandbetreibung hätte nur binnen der

dafür gesetzten Fristen mit Pfändung oder je nachdem

mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss

Art. 158 Abs_ 2 SchKG wiederum gegen die Erbschaft

selbst fortgesetzt werden können, sofern überhaupt die

Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49 SchKG noch

gegeben sind.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .-

Der Rekurs wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Entscheid vom 28. November 1941

i; S. Ziillig.

Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art_ 92 Ziff. 2 SchKG

auch bei nicht zahlreicher Familie, wenn deren besondere

Verhältnisse (z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen

(Milderung der Praxis).

Insaisissabilite d'une machine Li coudre (art. 92 eh. 2 LP), -meme

si la familIe du debiteur n'est pas nombreuse, lOJ"Sque des cir-

constances particulieres 180 rendent indispensable. -

(Adoucis-

sement de la jurisprudence).

Impignorabilita d'una macchina da cucire (art. 92 cifra 2 LEF),

anche se la famiglia non e numerosa, allorche le particolari

circostanze la rendono indispensabile. -

(Mitigazione della

giurisprudenza).

Die Ehefrau des zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilten

Schuldners wechselte den Wohnort, um am neuen, wo sie

ein möbliertes Zimmer bezog, mit Fabrikarbeit den Le-

bensunterhalt für sich und ihren Knaben zu verdienen;

sie ist entschlossen, sofort nach der Strafentlassung des

Mannes die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.

Die Aufsichtsbehörde schützte ihren Kompetenzanspruch

auf die Nähmaschine, und das Bundesgericht pflichtete

mit folgenden Erwägungen bei :

Einer Nähmaschine hat die Praxis den Kompetenz-

charak~er nach Art. 92 ZiU. 2 SchKG (als Hausgerät)

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 53.

169

nur zuerkannt,

« wenn der Schuldner eine zahlreiche

Familie hat, deren Bekleidung die Verwendung einer

solchen Maschine unentbehrlich machtu (BGE 55III 21).

In jenem Falle bestand die Familie nur aus den Eheleuten;

hier umfasst sie drei Personen, worunter den Knaben in

einem Alter, in welchem die Garderobe häufig reparatur-

bedürftig zu sein pflegt. Grundsätzlich darf der Begriff

r(zahlreiche Familie » nicht allzustaIT genommen werden.

Es kommt auch auf die besondern Verhältnisse der Familie

an bei Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Näh-

maschine im Haus den Schneider ersparen muss bezw. der

Schuldner darauf Anspruch hat, dass sie es tue. Wenn

vorliegend die Betreibungsbehörden im Hinblick insbeson-

dere auf die beschränkte Zeit, welche der tagsüber in der

Fabrik arbeitenden Ehefrau für häusliche Näh- und Flick-

arbeit zur Verfügung steht, diese Notwendigkeit bejaht

haben, so kann eine Überschreitung des ihnen nach der

Natur der Sache zustehenden Ermessens darin nicht

erblickt werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .-

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR~TS DES SECTIONS CIVILES

53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1941

i. S. Käsereigenossenscbalt Rufswil gegen Dernet.

Gläubigeratn/echtung (Art. 285 ff. SchKG).

Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung

des anfechtbar erworbenen Gutes zu~dulden hat, an dieser

Pfändung mit einer eigenen Fordermig gegen d~n Schuldner

teilnehmen ? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, .Änderung der

Rechtsprechung).

Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden, ausnahms-c

weise der Gerichte (Erw. 3).