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Schuldbetrcibungs- und Konkursrooht_ N° 50_
formee contre les: decisions des offices, s'exerce non pas
aupres des autorites de poursuite mais aupres des autorites
de concordat et l@ recours au Tribunal federal est exclu.
La premiere question qu'avait a se poser l'autorite
cantonale etait donc de savoir en quelle qualite elle etait
saisie, car si, d'apres la loi bernoise, l'autorite cantonale
de surveillance fait egalement fonction d'autorite de
concordat, il est evident que sa competence n'est pas la
meme selon qu'elle est appeIee a statuer en l'une ou
l'autre qualite. A s'en tenir a l'adresse figurant sur la
plainte, on pourrait supposer que la recourante entendait
s'adresser a l'autorite de surveillance. Mais alors celle-ci
aurait du decliner sa competence, pour les motifs rappeIes
ci-dessus. Suppose, au contraire, qu'elle entendait bien
saisir l'autorite de concordat, la plainte aurait du egale-
ment etre rejetee prejudiciellement, car rien ne dispensait
en l'espece la recourante de suivre alors la voie normale;
avant de porter sa reclamation devant l'autorite superieure
elle aurait du -
ce qu'elle n'a pas fait -
commencer
par la porter devant l'autorite inferieure.
La Ghambre des paursuites et des jaillites prononce :
La decision attaquee est annuIee et la plainte decla-
ree irrecevable.
SchuldbeLreihnngs- und Konkursrecht.
PoursuiLe et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
51. Entseheid vom 26. November 1941 i. S. Ammann.
Widerruf einer Verlügung durch das Betreibungsamt ist während
der Beschwerdefrist zulässig, auch wenn bereits Beschwerde
eingereicht ist. Art. 17 SchKG.
Fortsetzung einer gegen den Erblasser angehobenen Betreibung gegen
einen Erben (Art. 59 Aha. 3 SchKG) :
-
Eine Betreibung auf Pfandverwertung kann nicht gemäss
Art. 158 Abs. 2 ohne neuen Zahlungsbefehl in eine andere
Betreibungsart übergeleitet werden.
-
Eine Betreibung auf Pfändung kann nur bezüglich der bereits
gegenüber dem Erblasser gepfändeten Gegenstände zu Ende
geführt werden. Keine Nachpfändung. Beschränkte Wirkung
eines Verlustscheins.
Eine gegen die Erbschaft laufende Betreibung kann frei fortgesetzt
werden, solange die Bedingungen des Art. 49 SchKG erfüllt
sind. Nach Eintritt der Erbteilung kann sie dagegen nur noch
auf Verwertung des Pfandes oder der bereits gepfändeten
Gegenstände gerichtet sein.
Reoocation des tUciaiCJn8 de l'Qffice. Il est loisible a l'office de revo-
quer ses d6cisions durant le d6Ia.i. de plainte et quand bien
mame elles feraient d6jit. l'objet d'une plainte. Art. 17 LP.
Pourauite intentee contre le tUfunt ee continuee contre leB Mritiers
Art. 59 al. 3 LP) :
-
Une poursuite en realisation de gage ne peut pas se continuer
contre les heritiers par voie de saisie ou de faillite en vertu de
l'art. 158 al. 2, autrement dit sans notification pr6alable d'un
nouveau commandement de payer.
-
Une poursuite par voie de saisie ne peut etre menre a chef que
relativement aux biens qui ont deja. ete saisis contre le d6funt.
Exclusion des saisies compIementaires. Effet restreint de l'acte
de dMaut de biens.
AS 67 m -
1941
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 51.
Une pouTsuite ContTIl la succe8s.um peut etre continuee Iibrement
aussi longtemps que les conditions prevues a l'art. 49 LP sont
encore realisees. En revanche, une fois le partage intervenu,
elle ne peut plus tendre qu'a la realisation du gage ou des objets
saisis.
Revoca delle dooisioni dell'Utficio. L'ufficio pub revocare le sue
decisioni durante il termine di reclamo e anche se fossero gia
impugnate con reclamo. Art. 17 LEF.
Esoouzione promossa contra il «de cuius» e continuata contro gli
eredi:
-
Un'esecuzione in via di reaIizzazione di pegno non pub essere
continuata contro gli eredi in via di pignoramento 0 fallimento
a'sensi delI'art. 158 cp. 2 LEF, ossia senza notifica di un
nuovo precetto esecutivo.
.
-
Un'esecuzione in via di pignoramento pub essere condotta a
termine soltanto per cib che riguarda i beni gia pignorati contro
iI «de cuius ». Esclusione di pignoramenti complementari.
Effetto limitato dell'attestato di carenza di beni.
Un'esecuzione contra la succe8siane pub essere continuata libera·
mente fino a tanto che sussistano le condizioni previste dal.
l'art. 49 LEF. Una volta intervenuta la divisione, pub invece
tendere soltanto alla vendita deI pegno 0 degli oggetti pignorati.
A. -
Auf Grund eines gegen « Schuldner: Schweizer
Helene ... bezw. deren Erben als: Gertrud, Nelly, Max und
Willy Schweizer» vom Betreibungsamt Weggis ausge-
stellten Pfandausfallscheines vom 15. April 1941 begehrte
der Gläubiger Ammann am 19. gl. M. beim Betreibungsamt
Basel-Stadt die Fortsetzung der Betreibung gegen den in
Basel wohnenden einen Erben der Schuldnerin, Willy
Schweizer. Das ersuchte Amt vollzog nach Wegfall des
dem erwähnten Erben zunächst wegen Militärdienstes
zugute kommenden Rechtsstillstandes im August 1941
eine Pf"andung, hob sie jedoch dann wieder auf, als ihm
bekannt wurde, dass die dem Pfandausfallschein zugrunde
liegenden Betreibungen nicht gegen die Erben, sondern
teils gegen die Erblasserin, teils gegen deren Erbmasse
angehoben und weitergeführt worden waren.
B. -
Bei der kantonalen Aufsichtsbehörde waren
bereits Beschwerden des Schuldners gegen die Pfändung
hängig geworden, als nun anderseits der Gläubiger sich
über deren Widerruf beschwerte. Am 14. November 1941
wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Gläubigers
ab, mit der Begründung, die gegen die Erblasserin ange-
Schuldbetreibungs. und KOllkursl'echt. No 51.
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hobenen Betreibungen hätten gegen die Erben nur unter
dem Vorbehalt fortgesetzt werden dürfen, dass den
betreffenden Erben die Einreden aus einer Ausschlagung
oder bloss bedingten Annahme der Erbschaft gewahrt
seien, und die gegen die Erbmasse angehobenen Betrei-
bungen seien überhaupt nicht gegen die einzelnen Erben
fortsetzbar; das Betreibungsamt habe daher diePfandung
mit Recht wieder aufgehoben, zumal der Pfandausfall-
schein, auf den sich der Gläubiger stützt, gar nicht geson-
dertangebe, wieviel der Ausfall in den gegen die Erblas-
serin und wieviel in den gegen die Erbmasse angehobenen
Betreibungen betrage.
C. -
Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger
daran fest, dass seinem Fortsetzungsbegehren entsprochen
werden müsse und die PIandung als wirksam zu erachten
sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konk:urskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Nach feststehendem Grundsatz durfte das Be-
treibungsamt auf die PIandung zurückkommen und sie
aufheben, solange die Beschwerdefrist lief (BGE 29 1555/
56 = Sep.-Ausg. 6 S. 279/80). In BGE 47 III 205 Erw. 1
wurde indessen ausgesprochen, solcher Widerruf sei nicht
mehr statthaft nach Hängigwerden einer Beschwerde;
immerhin sei er auch in solchem Falle wirksam und rufe
allenfalls einer Beschwerde von anderer Seite. An letz-
terem ist festzuhalten; im übrigen aber muss dem Ermes-
sen des Betreibungsamtes anheimgestellt werden, ob es
trotz einer bereits hängigen Beschwerde auf seine Verfü-
gung zurückkommen und daInit das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos machen will -
was unnütze Weiterungen
vermeiden hilft, falls die angefochtene Verfügung als
schlechtweg irrig erscheint -, oder ob es besser tue, es
bei der getroffenen Verfügung bewenden und dem Be-
schwerdeverfahren den Lauf zu lassen, statt den Wider-
ruf als solchen oder in Verbindung mit einer abweichenden
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.
Verfügung nun s~nerseits einer je nach den Umständen
gleichfalls zu gewärtigenden Anfechtung durch Beschwerde
auszusetzen. Angemchts der grundsätzlich anerkannten
• Widerruflichkeit betreibungsamtlicher Verfügungen ist die
Beschwerdefrist zugleich als Widerrufsfrist zu betrachten,
und zwar, aus den gleichen Gründen, die für die Widerruf-
lichkeit als solche sprechen, mit der Massgabe, dass ein
Widerruf während des Laufes der Frist ohne Rücksicht
auf eine inzwischen erhobene Beschwerde möglich bleibt.
Unter diesem Vorbehalt steht somit auch der Devolutiv-
effekt der Beschwerde. Im vorliegenden Fall ist allerdings
die Fristwahrung nicht abgeklärt. Sie ist aber ohne Belang,
da die PIandung mangels gültiger Rechtsgrundlage als
nichtig von Amtes wegen aufzuheben war.
2. -
Der Rekurrent glaubt den gegen die Erblasserin
bezw. deren Erbschaft erlangten Pfandausfallschein zur
Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl,
im Sinne von Art. 158 Abs. 2 SchKG, gegen einen einzelnen
Erben benutzen zu können. Da der Erbe im Bereiche des
Zivilrechtes Gesamtnachfolger des Erblassers hinsichtlich
derjenigen Rechte und Pflichten ist, die solchen "Übergan-
ges überhaupt fähig sind (Art. 560 ZGB) und die einzelnen
Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar
werden (Art. 603 ZGB), liesse sich auch für das Schuldvoll-
streekungsverfahren eine Ordnung denken, wonach der
Erbe in die Stellung des Erblassers einzutreten hätte;
immerhin mit gewissen Vorbehalten, indem eine Konkurs-
betreibung nicht wohl als solche gegen emen nicht der
Konkursbetreibung unterliegenden Erben weiterzuführen
wäre.
Das SchKG schützt jedoch den Erben weitergehend,
indem es eine Fortsetzung der gegen den Erblasser ange-
hobenen Betreibung gegen den Erben überhaupt nur in
bestimmten Fällen zulässt, nämlich « wenn es sich um eine
Betreibung auf Pfandverwertung handelt » und « wenn in
einer Betreibung auf PIandung die in den Art. 110 und 111
angegebenen Fristen für die Teilnahme an der Pfändung
Schuldbet.reibungs- und Konkursrccht. N0 51.
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bereits abgelaufen sind J) (Art. 59 Abs. 3). Ging die Betrei-
bung gegen den Erblasser auf Konkurs, so ist die Fort-
setzung gegen den Erben demnach ausgeschlossen, auch
wenn dieser gleichfalls der Konkursbetreibung unterliegt;
es bedarf der Einleitung einer neuen Betreibung gegen ihn,
der gegenüber er alle Einreden gegen die Forderung und
deren Vollstreckbarkeit erheben kann. Und ebenso verhält
es sich bei einer gegen den Erblasser angehobenen Betrei-
bung auf Pfändung, sofern sie gegenüber dem Erblasser
nicht bis zum Ablauf der Fristen zur Teilnahme an der
Pfändung fortgeschritten war. Das lässt sich nur so
erklären, dass das Gesetz den gegenüber dem Erblasser
ergangenen Zahlungsbefehl nicht auch als gegenüber dem
Erben wirksam anerkennt, es wäre denn, dass sich die
Zwangsvollstreckung gegen den Erben weiterführen lässt
ohne Gefahr der Teilnahme weiterer als der bereits betei-
ligten (Erbschafts-)Gläubiger und ohne Einbeziehung wei-
teren als des bereits mit Beschlag belegten Vermögens;
und dies wäre eben nicht möglich bei einer Konkursbe-
treibung gegen den Erben und ebensowenig bei einer
gegenüber dem Erblasser nicht bis zum Ablauf der Teil-
nahmefristen gelangten Pfändungsbetreibung, da sich bei
Fortsetzung einer solchen Betreibung gegen den Erben
weitere, auch andere als Erbschaftsgläubiger, anschliessen
könnten und infolgedessen ergänzend' weiteres, auch an-
deres als Erbschaftsvermögen, gepfändet werden müsste,
was das Gesetz eben nur auf Grund eines gegen den Erben
selbst ergangenen Zahlungsbefehls zulassen will, welchem
gegenüber der Erbe alle Einreden gegen die Schuldpflicht
und die Geltendmachung der Forderung auf dem Betrei-
bungswege erheben kann. Dementsprechend muss sich
nun aber auch die in Art. 59 Abs. 3 ferner vorbehaltene
Fortsetzung einer gegen den Erblasser angehobenen
Pfandbetreibung gegen den Erben in der Vollstreckung in
das Pfand, also in der Fortsetzung und dem Abschluss der
Pfandbetreibung als solcher, erschöpfen und ist eine wei-
tergehende Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, durc,h
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.
Übergang zu eineI: andern Betreibungsart gemäss Art. 158
Abs.2 SchKG, gegen den Erben nicht ohne neuen, gegen
ihn gerichteten ~ahlungsbefehl statthaft; denn solche
. Fortsetzung würde eben die von Art. 59 Abs. 3 verpönte
Teilnahme weiterer, insbesondere auch anderer als, Erb-
schaftsgläubiger, und den ebenso verpönten Zugriff auf
weiteres, insbesondere auch anderes als Erbschaftsver-
mögen gestatten. Diesem gesetzgeberischen Grund der in
Rede stehenden Vorschrift entsprechend ist übrigens auch
die Fortsetzung einer bis zum Ablauf der Teilnahmefristen
gegenüber dem Erblasser gelangten Pfändungsbetreibu~
nicht ohne Beschränkung zulässig. Eine Nachpfändung ISt
nämlich aus~uschliessen, eben weil sie wiederum zu ver-
pönten Anschlüssen weiterer Gläubiger und zum Zugriff
auf Vermögen führen kann, das bei solcher Fortsetzung
ohne neuen Zahlungsbefehl nicht gepfandet werden darf.
Und aus demselben Grunde kann bei einer so fortgesetz~en
Pfandungsbetreibung ein Verlustschein nicht mit Wirkung
gegen den Erben als Betriebenen ausgestellt werden,
sowenig wie bei Fortsetzuug einer Pfandbetreibung, der
allfallige Pfandausfallschein nach dem Ausgeführten die
Grundlage für eine Pfändungs- oder Konkursbetreibung
gegen den Erben ohne neuen Zahlungsbefehl abgeben
kann.
Eine derartige Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
gegen einen Erben ist dementsprechend auch ausgeschlos-
sen, wenn der Pfandausfallschein noclf gegen den Erb-
lasser selbst oder gegen die Erbschaft ausgestellt wurde,
wie es hier der Fall war. Art. 59 Abs. 3 SchKG verbietet
schlechthin die Führung einer Konkursbetreibung oder
einer nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefristen gedie-
henen Pfandungsbetreibung gegen einen Erben auf Grund
eines gegen den Erblasser ergangenen Zahlungsbefehls.
Daraus, dass die Fortsetzung einer nicht gegen den Erb-
lasser, sondern gegen die Erbschaft (gemäss Art. 49 oder 59
Abs. 2) geführten Betreibung gegen den Erben in Art. 59
Abs. 3 gar nicht vorgesehen ist, möchte geschlossen werden,
;.
Schuldbetreibungs- wld Konkursrecht. N0 51.
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. sie sei von vornherein ausgeschlossen,· und das wäre ein
Grund mehr, die vom Rekurrenten verlangte Pfändung
als ungültig zu erklären; denn dem Pfandausfallschein
lagen ausnahmslos, sei es von Anfang an oder als Fort-
setzung gemäss Art. 59 Abs. 2, gegen die Erbschaft und
nicht bezw. nicht mehr gegen die ja längst vor der Pfand-
verwertung gestorbene Erblasserin geführte Betreibungen
zugrunde. Allein an und für sich kann gewiss die Betreibung
der Erbschaft im Verhältnis zu den Erben derjenigen gegen
den Erblasser gleichgestellt werden. Wenn Art. 59 Abs. 3
einen Eintritt von Erben in die gegen die Erbschaft ge-
führte Betreibung nicht vorsieht, so wohl nur deshalb,
weil eine solche Fortsetzung unter den im übrigen von
Art. 59 Abs. 3 gestellten Bedingungen kaum in Betracht
kommt. So verhält es sich jedenfalls bei der Pfändungs-
betreibung. Ist gegenüber der Erbschaft eine Pfändung
vollzogen, und somit auch, wenn voraussetzungsgemäss
zudem die Teilnahmefristen abgelaufen sind, so besteht
keine Veranlassung, zu einer Betreibung gegen die einzel-
nen Erben überzugehen, um die gepfändeten Gegenstände
verwerten zu lassen, worum allein es sich ja bei solcher
Fortsetzung nach dem oben Ausgeführten handeln könnte;
denn die vollzogene Pfändung kann durch eine seither
vorgenommene Erbschaftsteilung nicht hinfällig gemacht
werden, und auch nicht das auf Grund solcher Pfändung
gegen die Erbschaft in Gang befindliche Betreibungsver-
fahren. Ebensowenig besteht Anlass, die gegen die Erb-
schaft angehobene Pfandverwertungsbetreibung gegen die
Erben fortzusetzen. Sie erfasst das Pfand, dessen Haftung
durch eine allfällig dazwischentretende Erbteilung nicht
berührt wird.
Was der Rekurrent verlangt, ist nicht die Fortsetzung
der Pfandbetreibungen selbst, welche ja durch die Aus-
stellung des Pfandausfallscheins zum Abschluss gelangt
sind, sondern eine weitergehende Fortsetzung durch an-
schliessende Pfändungsbetreibung, was ihm nach ~m
Ausgeführten gegenüber den Erben nur auf Grund eines
168
Sehuldb"treibungs- und Konkursrecht. N0 52_
neuen Zahlungsbefehls gestattet ist. Die gegen die Erb-
schaft geführte,Pfandbetreibung hätte nur binnen der
dafür gesetzten Fristen mit Pfändung oder je nachdem
mit Konkursandrohung ohne neuen Zahlungsbefehl gemäss
Art. 158 Abs_ 2 SchKG wiederum gegen die Erbschaft
selbst fortgesetzt werden können, sofern überhaupt die
Voraussetzungen dafür gemäss Art. 49 SchKG noch
gegeben sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
52. Auszug aus dem Entscheid vom 28. November 1941
i; S. Ziillig.
Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art_ 92 Ziff. 2 SchKG
auch bei nicht zahlreicher Familie, wenn deren besondere
Verhältnisse (z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen
(Milderung der Praxis).
Insaisissabilite d'une machine Li coudre (art. 92 eh. 2 LP), -meme
si la familIe du debiteur n'est pas nombreuse, lOJ"Sque des cir-
constances particulieres 180 rendent indispensable. -
(Adoucis-
sement de la jurisprudence).
Impignorabilita d'una macchina da cucire (art. 92 cifra 2 LEF),
anche se la famiglia non e numerosa, allorche le particolari
circostanze la rendono indispensabile. -
(Mitigazione della
giurisprudenza).
Die Ehefrau des zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilten
Schuldners wechselte den Wohnort, um am neuen, wo sie
ein möbliertes Zimmer bezog, mit Fabrikarbeit den Le-
bensunterhalt für sich und ihren Knaben zu verdienen;
sie ist entschlossen, sofort nach der Strafentlassung des
Mannes die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.
Die Aufsichtsbehörde schützte ihren Kompetenzanspruch
auf die Nähmaschine, und das Bundesgericht pflichtete
mit folgenden Erwägungen bei :
Einer Nähmaschine hat die Praxis den Kompetenz-
charak~er nach Art. 92 ZiU. 2 SchKG (als Hausgerät)
Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 53.
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nur zuerkannt,
« wenn der Schuldner eine zahlreiche
Familie hat, deren Bekleidung die Verwendung einer
solchen Maschine unentbehrlich machtu (BGE 55III 21).
In jenem Falle bestand die Familie nur aus den Eheleuten;
hier umfasst sie drei Personen, worunter den Knaben in
einem Alter, in welchem die Garderobe häufig reparatur-
bedürftig zu sein pflegt. Grundsätzlich darf der Begriff
r(zahlreiche Familie » nicht allzustaIT genommen werden.
Es kommt auch auf die besondern Verhältnisse der Familie
an bei Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Näh-
maschine im Haus den Schneider ersparen muss bezw. der
Schuldner darauf Anspruch hat, dass sie es tue. Wenn
vorliegend die Betreibungsbehörden im Hinblick insbeson-
dere auf die beschränkte Zeit, welche der tagsüber in der
Fabrik arbeitenden Ehefrau für häusliche Näh- und Flick-
arbeit zur Verfügung steht, diese Notwendigkeit bejaht
haben, so kann eine Überschreitung des ihnen nach der
Natur der Sache zustehenden Ermessens darin nicht
erblickt werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1941
i. S. Käsereigenossenscbalt Rufswil gegen Dernet.
Gläubigeratn/echtung (Art. 285 ff. SchKG).
Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung
des anfechtbar erworbenen Gutes zu~dulden hat, an dieser
Pfändung mit einer eigenen Fordermig gegen d~n Schuldner
teilnehmen ? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, .Änderung der
Rechtsprechung).
Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden, ausnahms-c
weise der Gerichte (Erw. 3).