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Schnldbetreibungs. uud Konkursrecht. N0 32.
di essere eerta e quindi incontestabile e, d'altra parte
non pregiudica· il creditore procedente, dal quale si puo
esigere ehe all'epoea dei pignoramento chieda al locatore
eome in realta si presenta la situazione per quanto con-
cerne la pigione dei loeali ove si trovano i mobili pignorati
e, seeondo le informazioni ricevute, provveda all'ulteriore
salvaguardia dei suoi interessi, invitando l'ufficio a comple-
tare il pignoramento.
2. -
Nel fattispecie non risulta dagli atti se al momento
in eui furono pignorati per eonto di Riva i mobili in
parola, e eioe il 10 gennaio 1939, il eredito per pigioni
vantato da Angela Donati-Bosehetti fosse gia scaduto
oppure sarebbe seaduto soltanto piu tardi. Incombeva al
creditore procedente di provare ehe non si trattava di
pigione in eorso, ma di pigione gia seaduta e ehe pertanto
Angela Donati-Boschetti, la quale aveva avuto eonoseenza
deI pignoramento al piu tardi il 30 maggio 1939, avrebbe
dovuto notificare entro dieci giorni da questa data il
suo diritto di ritenzione. Questa prova non essendo stata
fornita, non si puo dichiarare tardiva e quindi irricevibile
la notifica deI diritto di ritenzione ehe Angela Donati-
Bosehetti ha fatta l'undiei Iuglio 1939.
La Gamera esecuzioni e fallimenti pronuncia :
Il rieorso e respinto.
32. Entscheid vom 23. November 1939 i. S. Falbriard S. A. und Gen.
Pländungsgruppe, Verteilung: Unter Vorbehalt der Ahndung von
Machenschaften ist gegenüber BGE 61 UI 136 an der frühern
Rechtsprechung festzuhalten (BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 15
S. 222), wonach dem ohne Erfolg als Eigentums- oder Pfand-
ansprecher aufgetretenen Gruppengläubiger das Recht auf
Teilnahme am Erlös aus dem angesprochenen Gegenstande
gewahrt bleibt, nach Massgabe von Rang und Betrag seiner
der Pfändung angeschlossenen Forderung.
Serie de creanciers. Distribution: A moins de machinations, le
creancier (faisant partie d'une serie) qui a revendique un droit
de propriet6 ou de gage sur les objets saisis mais renonce plus
tard a sa revendication ou ne reussit pas a Ia faire triompher
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conserve eependant le droit de participer au produit de la
realisation selon son rang et au pro rata de la creaJ:?-ce. pour
laquelle il fait partie de la serie (changement de la ~ur~spru
dence inauguroo dans l'arret 61 IU 136 et retour a la Junspru-
dence ant6rieure, Cf. RO 28 UI 372 = Ed. sep. 5 p. 222).
Gruppi di creditori. RipartQ: A meno ehe ci si trovi in presenza
di macchinazioni, il ereditore (facente parte di un gruppo)
ehe ha rivendicato un diritto di proprieta 0 di pegno sugli
oggetti pignorati, ma ehe ri~uncia poi aHa sua. ri,:en~i~azion~
o non riesce a farla accogliere. serba tuttavla II dirltto dl
partecipare al prodotto della realizzazione .seeondo il suo rango
ed in proporzione deI eredito pel quaIe eglI fa parte deI gruppo
(cambiamento derm giurisprudenza inaugurata con la sentcnza
61 IU 136 e ritorno aHa giurisprudenza anteriore, efr. RU
28 IU 372 = ed. sep. 5 pag. 222).
Eine Anzahl der für die Gruppe Nr. 267 gepfändeten
Gegenstände wurden von einem der Gruppengläubiger,
Ernst Rohrbach, als Faustpfand bezw. vorbehaltenes
Eigentum angesprochen. . Im Widerspruchsprozess mit
einigen andern Gruppengläubigern unterlag Rohrbach
mit dieser Ansprache. Das Betreibungsamt sah nun im
Verteilungsplane vor, dass der Erlös aus den vom Pfand-
anspruch befreiten Gegenständen ebenso wie den Gläubi-
gern, die im Widerspruchsverfahren obgesiegt hatten,
auch dem unterlegenen Pfandansprecher Rohrbach, als
angeschlossenem Gruppengläubiger, nach Massgabe der
in Betreibung stehenden Forderungsbeträge zuzuteilen sei.
Jene Gläubiger verlangten demgegenüber auf dem Be-
schwerdewege, allein, unter Ausschluss Rohrbachs, auf
diesen Erlös angewiesen zu werden. Die kantonalen
Aufsichtsbehärden haben diesen Antrag abgelehnt, wo-
gegen die (schon vor der obern kantonalen Instanz um
zwei verminderten) Beschwerdeführer mit dem vorliegen-
den Rekurs daran festhalten.
Die Bchuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Ob der Gruppengläubiger, der an gepfändeten Gegen-
ständen ohne Erfolg Eigentum oder Pfandrecht bean-
sprucht hat, vom Erlös aus diesen Gegenständen aus-
zuschliessen sei, ist im Gesetze nicht bestimmt. Die
HO
Schuldbetreibungs- und Konkmsrecht_ No 32_
Rechtsprechung,hat es im Jahre 1902 (hinsichtlich einer
Eigentumsanspr~che) verneint und den Ansprecher als
Gruppengläubiger wie die andern, die der Ansprache
entgegengetreten waren, am Erlös teilnehmen lassen nach
Massgabe von Rang und Betrag seiner Forderung (BGE
28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, S. 222). Dabei blieb es bis
zu der (gleichfalls eine Eigentumsansprache betreffenden)
gegenteiligen Entscheidung vom 21. September 1935
(BGE 61 III 136). Die Vorinstanz hält die letztere Ent-
scheidung hier nicht für massgebend, weil ein Pfand-
ansprecher einem Eigentumsansprecher nicht gleichge-
stellt zu werden verdiene. Die Rekurrenten ziehen mit
Recht in Zweifel, dass diese Unterscheidung gerecht-
fertigt sei. Wird doch mit einer Pfandansprache, wenn
nicht grundsätzlich der -Gegenstand als solcher, so doch
dessen Wert (worauf es bei der Zwangvollstreckung
ankommt) bis zum Betrage der pfandgesicherten Forde-
rung den Pfändungsgläubigern vorenthalten. Es ver-
schlägt nichts, dass dieser Nachteil unter Umständen
teilweise ausgeglichen wird, wenn das Pfandrecht gerade
für eine an der betreffenden Pfändungsgruppe teilneh-
mende Forderung geltend gemacht -ist, die nach Tilgung
aus dem Werte des Pfandes nicht mehr am Erlös der
andern gepfändeten Gegenstände teilzunehmen hat; denn
einmal kommt ein solcher teilweiser Ausgleich nicht bei
allen Pfandansprachen, und a1!-ch im vorliegenden Falle
nur zum Teil, in Frage, und sodann kann sich bei Eigen-
tumsansprachen eine ähnliche Sachlage ergeben, wenn
nämlich die an der Pfändungsgruppe teilzunehmende For-
derung des Ansprechers nur eben für den Fall erhoben
wurde, dass sein Eigentumsanspruch nicht geschützt
würde. Somit sind Eigentums- und Pfandansprachen auf
gleiche Linie zu stellen. Daraus ergibt sich aber nicht,
dass der vorliegende Rekurs gutzuheisseri sei. Die neuere
der angeführten Entscheidungen weicht grundsätzlich von
der frühern Rechtsprechung ab, statt bloss gewissen
Machenschaften den Riegel zu stossen, wie sie damals
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'in der erst nachträglichen Teilnahme an der Pfändung
gesehen werden mochten. Ist, wie hier, von solchen
Unregelmässigkeiten nicht die Rede, so zwingt nichts
dazu, den unterlegenen Drittansprecher auch noch des
ordnungsgemäss begründeten Anspruchs auf Teilnahme
an der Pfandung und demgemäss am Erlös aus der Ver-
wertung des betreffenden Gegenstandes verlustig gehen
zu lassen. Der Wille des an der Pfandungsgruppe teil-
nehmenden Drittansprechers geht naturgernäss dahin, zwar
in erster Linie das stärkere Recht, Eigentum oder Pfand-
recht, geltend zu machen, jedoch die Teilnahme an der
Pfändung des betreffenden Gegenstandes aufrechtzuerhalten
für den Fall, dass der Eigentums- oder Pfandanspruch
nicht durchdringen sollte. Es steht nichts entgegen,
eine solche Teilnahme an der Pfandung trotz eingeleite-
tem Widerspruchsverfahren und unter Vorbehalt von
dessen Ausgang zuzulassen. Für den Ansprecher bedeutet
dies keine ungehörige Häufung von Rechten; wird ihm
doch lediglich ein in gültiger Weise erwirktes vollstrek-
kungsrechtliches Teilnahmerecht gewahrt, das nur dann
gegenstandslos wird, wenn der erhobene Eigentums- oder
Pfandanspruch auch wirklich durchdringt. Anderseits
können die diesem- Anspruch mit Erfolg entgegengetrete-
nen andern Pfändungsgläubiger nicht mit Fug als Gewinn
ihres Vorgehens ausser der Beseitigung der Drittansprache
auch noch den Ausschluss des Drittanspreohers von der
Teilnahme an der Pfändung des umstrittenen Gegen-
standes verlangen, falls diese Teilnahme nach Art. 110
oder III SchKG in richtiger Weise zustande gekommen
ist. Bei solcher Gruppenbeteiligung eines Eigentums- oder
Pfandansprechers geht es somit nur darum, ob diesem
das geltend gemachte stärkere Recht zustehe oder aber
bloss das an sich nicht umstrittene vollstreckungsrecht-
liche Teilnahmerecht. Bei anderer Auffassung würde er
wegen der dann nicht erfolgreichen Erhebung einer
Drittansprache abgesehen von diesem Misserfolg überdies
mit dem Verlust einer einwandfrei erworbenen betrei-
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bungsrechtlicheri Stellung bestraft. Freilich mag die
Bekämpfung einer Drittansprache, wenn damit keine
weitem Vorteile verbunden sind, mitunter nicht als
lohnend erscheinen : etwa bei Vorrang der an der Pfändung
teilnehmenden Forderungen des Drittan..'lprechers, so dass
diesem angesichts der Forderungsbeträge und der vorhan-
denen Vermögenswerte ohnehin der ganze Verwertungs-
erlös zufallen wird. Allein, wenn der Ansprecher bereits
als Gruppengläubiger eine so starke Stellung hat, wäre
es um so weniger gerechtfertigt, ihm diese Verfahrens-
rechte abzusprechen, bloss um andern Gläubigem einen
Anreiz zur Bekämpfung der von ihm erhobenen Eigen-
tums- oder Pfandansprache zu geben. Die beteiligten
Gläubiger haben es mit sich auszumachen, ob die bei
dieser Sachlage noch in· Frage stehenden Vorteile -
und
sei es auch nur die Verhütung zu hoher Verlustscheins-
forderungen des Drittansprechers, die bei späterer Belan-
gung des Schuldners mit den ihren konkurrieren würden
-
beträchtlich genug seien, um eine genaue Prüfung
der Eigentums- oder Pfandansprüche und gegebenenfalls
die gerichtliche Austragung als in ihrem Interesse liegend
erscheinen zu lassen.
Hat demnach die Erhebung eines Eigentums- oder
Pfandanspruchs durch einen Gruppengläubiger nur als
eventueller Verzicht auf die Pfändung des betreffenden
Gegenstandes für ihn zu gelten, so kommt nicht in Frage,
dass er zur Wahrung seiner Teilnahmerechte ausserdem
binnen bestimmter Frist etwas vorzukehren hätte, wie
dies den andern Gläubigem obliegt, die ihre Rechte
nicht durch den Drittanspruch verdrängen lassen wollen.
Die hiefür in Art. 106-109 SchKG vorgesehenen Fristen
dem Drittansprecher selbst, als Gruppengläubiger, anzu-
setzen und ihn damit gewissermassen zu seinem eigenen
Prozessgegner zu machen, geht gar nicht an, wie bereits
in BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5,222 dargetan wurde.
Für ihn ergibt sich eben die bis auf weiteres fortdauernde
Teilnahme an der PIandung des anderseits als Eigentum
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oder Pfand angesprochenen Gegenstandes aus der alter-
nativen Natur seiner Ansprüche, wonach nicht schon die
Erhebung des Drittanspruchs, sondern erst dessen end-
gültige Anerkennung die dem Ansprecher als Gruppen-
gläubiger zustehenden Teilnahmerechte dahinfallen lässt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.~ 'U. Konk'urskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
33. Arr~t du 29 novembre 1939 dans la cause J. Brlflod et CIß.
8t;;~on de la pour8'Uite pour OOUIJe de service müitaire (art. 57
Le benefice deo la suspensio~ des poursuites peut etre invoque
par lel! sOClates c~)lmnerClales teIles que Ja sociate en nom
c:oIlectl! ou la somata en commandite dont tous les associes
mdafimmen~ responsables qui ont qualiM pour les representer
envers les tIers sont au service militaire.
Rechtsstillstand wegen Militärdienstes (Art. 57 SchKG).
HandelsgeseIlsoh~ften. w;ie Kollektiv-
und Kommanditgesell-
schaften, gemessen dIese Reohtswohltat dann, wenn die sie
nach aussen vertretenden Teilhaber alle sich im Militärdienste
befinden.
8ospensione degli atti esecutivi a moti'l)() deZ servizio militare (art
57 LEF).
•
n beneficio della. sospensione degIi atti eseoutivi puo essere invo-
c~to dal1e soc~etA commereiali, come 1a societa. in norne coUet-
tlVO 0 1a. ~C1etA in accomandita, i cui sooi illimitatamente
resp?nsablIi aventi qualita per rappresentar1e di fronte ai
terzl sono tutti in servizio militare.
A. -
Le 31 aoftt 1939, la Societe anonyme des Char-
bonnages Reunis a fait noWier a la Societe en commandite
J. Briffod et Oie, a Geneve, un commandement de payer
pour la somme de 978 fr. 90 et interet, moins le montant
de divers acomptes payes.
Le meme jour, la Distillerie Jules Blanc, a Bulle, Iui
a fait notifier de son rote une commination de faillite
pour une creance de 33 fr.
Par actes des 5 et 16 septembre 1939, la Societe debitrice
s'est adressee a l'Autorite de surveillance en concluant a
AS 65 m -
1939
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