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65_III_108

BGE 65 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1939-11-23 · Deutsch CH
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Schnldbetreibungs. uud Konkursrecht. N0 32.

di essere eerta e quindi incontestabile e, d'altra parte

non pregiudica· il creditore procedente, dal quale si puo

esigere ehe all'epoea dei pignoramento chieda al locatore

eome in realta si presenta la situazione per quanto con-

cerne la pigione dei loeali ove si trovano i mobili pignorati

e, seeondo le informazioni ricevute, provveda all'ulteriore

salvaguardia dei suoi interessi, invitando l'ufficio a comple-

tare il pignoramento.

2. -

Nel fattispecie non risulta dagli atti se al momento

in eui furono pignorati per eonto di Riva i mobili in

parola, e eioe il 10 gennaio 1939, il eredito per pigioni

vantato da Angela Donati-Bosehetti fosse gia scaduto

oppure sarebbe seaduto soltanto piu tardi. Incombeva al

creditore procedente di provare ehe non si trattava di

pigione in eorso, ma di pigione gia seaduta e ehe pertanto

Angela Donati-Boschetti, la quale aveva avuto eonoseenza

deI pignoramento al piu tardi il 30 maggio 1939, avrebbe

dovuto notificare entro dieci giorni da questa data il

suo diritto di ritenzione. Questa prova non essendo stata

fornita, non si puo dichiarare tardiva e quindi irricevibile

la notifica deI diritto di ritenzione ehe Angela Donati-

Bosehetti ha fatta l'undiei Iuglio 1939.

La Gamera esecuzioni e fallimenti pronuncia :

Il rieorso e respinto.

32. Entscheid vom 23. November 1939 i. S. Falbriard S. A. und Gen.

Pländungsgruppe, Verteilung: Unter Vorbehalt der Ahndung von

Machenschaften ist gegenüber BGE 61 UI 136 an der frühern

Rechtsprechung festzuhalten (BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 15

S. 222), wonach dem ohne Erfolg als Eigentums- oder Pfand-

ansprecher aufgetretenen Gruppengläubiger das Recht auf

Teilnahme am Erlös aus dem angesprochenen Gegenstande

gewahrt bleibt, nach Massgabe von Rang und Betrag seiner

der Pfändung angeschlossenen Forderung.

Serie de creanciers. Distribution: A moins de machinations, le

creancier (faisant partie d'une serie) qui a revendique un droit

de propriet6 ou de gage sur les objets saisis mais renonce plus

tard a sa revendication ou ne reussit pas a Ia faire triompher

Schuldbetreibungs. und Konknrsrecht. No 32.

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conserve eependant le droit de participer au produit de la

realisation selon son rang et au pro rata de la creaJ:?-ce. pour

laquelle il fait partie de la serie (changement de la ~ur~spru­

dence inauguroo dans l'arret 61 IU 136 et retour a la Junspru-

dence ant6rieure, Cf. RO 28 UI 372 = Ed. sep. 5 p. 222).

Gruppi di creditori. RipartQ: A meno ehe ci si trovi in presenza

di macchinazioni, il ereditore (facente parte di un gruppo)

ehe ha rivendicato un diritto di proprieta 0 di pegno sugli

oggetti pignorati, ma ehe ri~uncia poi aHa sua. ri,:en~i~azion~

o non riesce a farla accogliere. serba tuttavla II dirltto dl

partecipare al prodotto della realizzazione .seeondo il suo rango

ed in proporzione deI eredito pel quaIe eglI fa parte deI gruppo

(cambiamento derm giurisprudenza inaugurata con la sentcnza

61 IU 136 e ritorno aHa giurisprudenza anteriore, efr. RU

28 IU 372 = ed. sep. 5 pag. 222).

Eine Anzahl der für die Gruppe Nr. 267 gepfändeten

Gegenstände wurden von einem der Gruppengläubiger,

Ernst Rohrbach, als Faustpfand bezw. vorbehaltenes

Eigentum angesprochen. . Im Widerspruchsprozess mit

einigen andern Gruppengläubigern unterlag Rohrbach

mit dieser Ansprache. Das Betreibungsamt sah nun im

Verteilungsplane vor, dass der Erlös aus den vom Pfand-

anspruch befreiten Gegenständen ebenso wie den Gläubi-

gern, die im Widerspruchsverfahren obgesiegt hatten,

auch dem unterlegenen Pfandansprecher Rohrbach, als

angeschlossenem Gruppengläubiger, nach Massgabe der

in Betreibung stehenden Forderungsbeträge zuzuteilen sei.

Jene Gläubiger verlangten demgegenüber auf dem Be-

schwerdewege, allein, unter Ausschluss Rohrbachs, auf

diesen Erlös angewiesen zu werden. Die kantonalen

Aufsichtsbehärden haben diesen Antrag abgelehnt, wo-

gegen die (schon vor der obern kantonalen Instanz um

zwei verminderten) Beschwerdeführer mit dem vorliegen-

den Rekurs daran festhalten.

Die Bchuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Ob der Gruppengläubiger, der an gepfändeten Gegen-

ständen ohne Erfolg Eigentum oder Pfandrecht bean-

sprucht hat, vom Erlös aus diesen Gegenständen aus-

zuschliessen sei, ist im Gesetze nicht bestimmt. Die

HO

Schuldbetreibungs- und Konkmsrecht_ No 32_

Rechtsprechung,hat es im Jahre 1902 (hinsichtlich einer

Eigentumsanspr~che) verneint und den Ansprecher als

Gruppengläubiger wie die andern, die der Ansprache

entgegengetreten waren, am Erlös teilnehmen lassen nach

Massgabe von Rang und Betrag seiner Forderung (BGE

28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, S. 222). Dabei blieb es bis

zu der (gleichfalls eine Eigentumsansprache betreffenden)

gegenteiligen Entscheidung vom 21. September 1935

(BGE 61 III 136). Die Vorinstanz hält die letztere Ent-

scheidung hier nicht für massgebend, weil ein Pfand-

ansprecher einem Eigentumsansprecher nicht gleichge-

stellt zu werden verdiene. Die Rekurrenten ziehen mit

Recht in Zweifel, dass diese Unterscheidung gerecht-

fertigt sei. Wird doch mit einer Pfandansprache, wenn

nicht grundsätzlich der -Gegenstand als solcher, so doch

dessen Wert (worauf es bei der Zwangvollstreckung

ankommt) bis zum Betrage der pfandgesicherten Forde-

rung den Pfändungsgläubigern vorenthalten. Es ver-

schlägt nichts, dass dieser Nachteil unter Umständen

teilweise ausgeglichen wird, wenn das Pfandrecht gerade

für eine an der betreffenden Pfändungsgruppe teilneh-

mende Forderung geltend gemacht -ist, die nach Tilgung

aus dem Werte des Pfandes nicht mehr am Erlös der

andern gepfändeten Gegenstände teilzunehmen hat; denn

einmal kommt ein solcher teilweiser Ausgleich nicht bei

allen Pfandansprachen, und a1!-ch im vorliegenden Falle

nur zum Teil, in Frage, und sodann kann sich bei Eigen-

tumsansprachen eine ähnliche Sachlage ergeben, wenn

nämlich die an der Pfändungsgruppe teilzunehmende For-

derung des Ansprechers nur eben für den Fall erhoben

wurde, dass sein Eigentumsanspruch nicht geschützt

würde. Somit sind Eigentums- und Pfandansprachen auf

gleiche Linie zu stellen. Daraus ergibt sich aber nicht,

dass der vorliegende Rekurs gutzuheisseri sei. Die neuere

der angeführten Entscheidungen weicht grundsätzlich von

der frühern Rechtsprechung ab, statt bloss gewissen

Machenschaften den Riegel zu stossen, wie sie damals

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32.

III

'in der erst nachträglichen Teilnahme an der Pfändung

gesehen werden mochten. Ist, wie hier, von solchen

Unregelmässigkeiten nicht die Rede, so zwingt nichts

dazu, den unterlegenen Drittansprecher auch noch des

ordnungsgemäss begründeten Anspruchs auf Teilnahme

an der Pfandung und demgemäss am Erlös aus der Ver-

wertung des betreffenden Gegenstandes verlustig gehen

zu lassen. Der Wille des an der Pfandungsgruppe teil-

nehmenden Drittansprechers geht naturgernäss dahin, zwar

in erster Linie das stärkere Recht, Eigentum oder Pfand-

recht, geltend zu machen, jedoch die Teilnahme an der

Pfändung des betreffenden Gegenstandes aufrechtzuerhalten

für den Fall, dass der Eigentums- oder Pfandanspruch

nicht durchdringen sollte. Es steht nichts entgegen,

eine solche Teilnahme an der Pfandung trotz eingeleite-

tem Widerspruchsverfahren und unter Vorbehalt von

dessen Ausgang zuzulassen. Für den Ansprecher bedeutet

dies keine ungehörige Häufung von Rechten; wird ihm

doch lediglich ein in gültiger Weise erwirktes vollstrek-

kungsrechtliches Teilnahmerecht gewahrt, das nur dann

gegenstandslos wird, wenn der erhobene Eigentums- oder

Pfandanspruch auch wirklich durchdringt. Anderseits

können die diesem- Anspruch mit Erfolg entgegengetrete-

nen andern Pfändungsgläubiger nicht mit Fug als Gewinn

ihres Vorgehens ausser der Beseitigung der Drittansprache

auch noch den Ausschluss des Drittanspreohers von der

Teilnahme an der Pfändung des umstrittenen Gegen-

standes verlangen, falls diese Teilnahme nach Art. 110

oder III SchKG in richtiger Weise zustande gekommen

ist. Bei solcher Gruppenbeteiligung eines Eigentums- oder

Pfandansprechers geht es somit nur darum, ob diesem

das geltend gemachte stärkere Recht zustehe oder aber

bloss das an sich nicht umstrittene vollstreckungsrecht-

liche Teilnahmerecht. Bei anderer Auffassung würde er

wegen der dann nicht erfolgreichen Erhebung einer

Drittansprache abgesehen von diesem Misserfolg überdies

mit dem Verlust einer einwandfrei erworbenen betrei-

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Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. No 32.

bungsrechtlicheri Stellung bestraft. Freilich mag die

Bekämpfung einer Drittansprache, wenn damit keine

weitem Vorteile verbunden sind, mitunter nicht als

lohnend erscheinen : etwa bei Vorrang der an der Pfändung

teilnehmenden Forderungen des Drittan..'lprechers, so dass

diesem angesichts der Forderungsbeträge und der vorhan-

denen Vermögenswerte ohnehin der ganze Verwertungs-

erlös zufallen wird. Allein, wenn der Ansprecher bereits

als Gruppengläubiger eine so starke Stellung hat, wäre

es um so weniger gerechtfertigt, ihm diese Verfahrens-

rechte abzusprechen, bloss um andern Gläubigem einen

Anreiz zur Bekämpfung der von ihm erhobenen Eigen-

tums- oder Pfandansprache zu geben. Die beteiligten

Gläubiger haben es mit sich auszumachen, ob die bei

dieser Sachlage noch in· Frage stehenden Vorteile -

und

sei es auch nur die Verhütung zu hoher Verlustscheins-

forderungen des Drittansprechers, die bei späterer Belan-

gung des Schuldners mit den ihren konkurrieren würden

-

beträchtlich genug seien, um eine genaue Prüfung

der Eigentums- oder Pfandansprüche und gegebenenfalls

die gerichtliche Austragung als in ihrem Interesse liegend

erscheinen zu lassen.

Hat demnach die Erhebung eines Eigentums- oder

Pfandanspruchs durch einen Gruppengläubiger nur als

eventueller Verzicht auf die Pfändung des betreffenden

Gegenstandes für ihn zu gelten, so kommt nicht in Frage,

dass er zur Wahrung seiner Teilnahmerechte ausserdem

binnen bestimmter Frist etwas vorzukehren hätte, wie

dies den andern Gläubigem obliegt, die ihre Rechte

nicht durch den Drittanspruch verdrängen lassen wollen.

Die hiefür in Art. 106-109 SchKG vorgesehenen Fristen

dem Drittansprecher selbst, als Gruppengläubiger, anzu-

setzen und ihn damit gewissermassen zu seinem eigenen

Prozessgegner zu machen, geht gar nicht an, wie bereits

in BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5,222 dargetan wurde.

Für ihn ergibt sich eben die bis auf weiteres fortdauernde

Teilnahme an der PIandung des anderseits als Eigentum

Schuldbetreibung&- und Konkursreoht. N0 33.

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oder Pfand angesprochenen Gegenstandes aus der alter-

nativen Natur seiner Ansprüche, wonach nicht schon die

Erhebung des Drittanspruchs, sondern erst dessen end-

gültige Anerkennung die dem Ansprecher als Gruppen-

gläubiger zustehenden Teilnahmerechte dahinfallen lässt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.~ 'U. Konk'urskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

33. Arr~t du 29 novembre 1939 dans la cause J. Brlflod et CIß.

8t;;~on de la pour8'Uite pour OOUIJe de service müitaire (art. 57

Le benefice deo la suspensio~ des poursuites peut etre invoque

par lel! sOClates c~)lmnerClales teIles que Ja sociate en nom

c:oIlectl! ou la somata en commandite dont tous les associes

mdafimmen~ responsables qui ont qualiM pour les representer

envers les tIers sont au service militaire.

Rechtsstillstand wegen Militärdienstes (Art. 57 SchKG).

HandelsgeseIlsoh~ften. w;ie Kollektiv-

und Kommanditgesell-

schaften, gemessen dIese Reohtswohltat dann, wenn die sie

nach aussen vertretenden Teilhaber alle sich im Militärdienste

befinden.

8ospensione degli atti esecutivi a moti'l)() deZ servizio militare (art

57 LEF).

n beneficio della. sospensione degIi atti eseoutivi puo essere invo-

c~to dal1e soc~etA commereiali, come 1a societa. in norne coUet-

tlVO 0 1a. ~C1etA in accomandita, i cui sooi illimitatamente

resp?nsablIi aventi qualita per rappresentar1e di fronte ai

terzl sono tutti in servizio militare.

A. -

Le 31 aoftt 1939, la Societe anonyme des Char-

bonnages Reunis a fait noWier a la Societe en commandite

J. Briffod et Oie, a Geneve, un commandement de payer

pour la somme de 978 fr. 90 et interet, moins le montant

de divers acomptes payes.

Le meme jour, la Distillerie Jules Blanc, a Bulle, Iui

a fait notifier de son rote une commination de faillite

pour une creance de 33 fr.

Par actes des 5 et 16 septembre 1939, la Societe debitrice

s'est adressee a l'Autorite de surveillance en concluant a

AS 65 m -

1939

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