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65_III_108

BGE 65 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1939-11-23 · Deutsch CH
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108 Schnldbetreibungs. uud Konkursrecht. N0 32. di essere eerta e quindi incontestabile e, d'altra parte non pregiudica· il creditore procedente, dal quale si puo esigere ehe all'epoea dei pignoramento chieda al locatore eome in realta si presenta la situazione per quanto con- cerne la pigione dei loeali ove si trovano i mobili pignorati e, seeondo le informazioni ricevute, provveda all'ulteriore salvaguardia dei suoi interessi, invitando l'ufficio a comple- tare il pignoramento.

2. - Nel fattispecie non risulta dagli atti se al momento in eui furono pignorati per eonto di Riva i mobili in parola, e eioe il 10 gennaio 1939, il eredito per pigioni vantato da Angela Donati-Bosehetti fosse gia scaduto oppure sarebbe seaduto soltanto piu tardi. Incombeva al creditore procedente di provare ehe non si trattava di pigione in eorso, ma di pigione gia seaduta e ehe pertanto Angela Donati-Boschetti, la quale aveva avuto eonoseenza deI pignoramento al piu tardi il 30 maggio 1939, avrebbe dovuto notificare entro dieci giorni da questa data il suo diritto di ritenzione. Questa prova non essendo stata fornita, non si puo dichiarare tardiva e quindi irricevibile la notifica deI diritto di ritenzione ehe Angela Donati- Bosehetti ha fatta l'undiei Iuglio 1939. La Gamera esecuzioni e fallimenti pronuncia : Il rieorso e respinto.

32. Entscheid vom 23. November 1939 i. S. Falbriard S. A. und Gen. Pländungsgruppe, Verteilung: Unter Vorbehalt der Ahndung von Machenschaften ist gegenüber BGE 61 UI 136 an der frühern Rechtsprechung festzuhalten (BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 15 S. 222), wonach dem ohne Erfolg als Eigentums- oder Pfand- ansprecher aufgetretenen Gruppengläubiger das Recht auf Teilnahme am Erlös aus dem angesprochenen Gegenstande gewahrt bleibt, nach Massgabe von Rang und Betrag seiner der Pfändung angeschlossenen Forderung. Serie de creanciers. Distribution: A moins de machinations, le creancier (faisant partie d'une serie) qui a revendique un droit de propriet6 ou de gage sur les objets saisis mais renonce plus tard a sa revendication ou ne reussit pas a Ia faire triompher Schuldbetreibungs. und Konknrsrecht. No 32. 109 conserve eependant le droit de participer au produit de la realisation selon son rang et au pro rata de la creaJ:?-ce. pour laquelle il fait partie de la serie (changement de la ~ur~spru­ dence inauguroo dans l'arret 61 IU 136 et retour a la Junspru- dence ant6rieure, Cf. RO 28 UI 372 = Ed. sep. 5 p. 222). Gruppi di creditori. RipartQ: A meno ehe ci si trovi in presenza di macchinazioni, il ereditore (facente parte di un gruppo) ehe ha rivendicato un diritto di proprieta 0 di pegno sugli oggetti pignorati, ma ehe ri~uncia poi aHa sua. ri,:en~i~azion~ o non riesce a farla accogliere. serba tuttavla II dirltto dl partecipare al prodotto della realizzazione .seeondo il suo rango ed in proporzione deI eredito pel quaIe eglI fa parte deI gruppo (cambiamento derm giurisprudenza inaugurata con la sentcnza 61 IU 136 e ritorno aHa giurisprudenza anteriore, efr. RU 28 IU 372 = ed. sep. 5 pag. 222). Eine Anzahl der für die Gruppe Nr. 267 gepfändeten Gegenstände wurden von einem der Gruppengläubiger, Ernst Rohrbach, als Faustpfand bezw. vorbehaltenes Eigentum angesprochen. . Im Widerspruchsprozess mit einigen andern Gruppengläubigern unterlag Rohrbach mit dieser Ansprache. Das Betreibungsamt sah nun im Verteilungsplane vor, dass der Erlös aus den vom Pfand- anspruch befreiten Gegenständen ebenso wie den Gläubi- gern, die im Widerspruchsverfahren obgesiegt hatten, auch dem unterlegenen Pfandansprecher Rohrbach, als angeschlossenem Gruppengläubiger, nach Massgabe der in Betreibung stehenden Forderungsbeträge zuzuteilen sei. Jene Gläubiger verlangten demgegenüber auf dem Be- schwerdewege, allein, unter Ausschluss Rohrbachs, auf diesen Erlös angewiesen zu werden. Die kantonalen Aufsichtsbehärden haben diesen Antrag abgelehnt, wo- gegen die (schon vor der obern kantonalen Instanz um zwei verminderten) Beschwerdeführer mit dem vorliegen- den Rekurs daran festhalten. Die Bchuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Ob der Gruppengläubiger, der an gepfändeten Gegen- ständen ohne Erfolg Eigentum oder Pfandrecht bean- sprucht hat, vom Erlös aus diesen Gegenständen aus- zuschliessen sei, ist im Gesetze nicht bestimmt. Die HO Schuldbetreibungs- und Konkmsrecht_ No 32_ Rechtsprechung ,hat es im Jahre 1902 (hinsichtlich einer Eigentumsanspr~che) verneint und den Ansprecher als Gruppengläubiger wie die andern, die der Ansprache entgegengetreten waren, am Erlös teilnehmen lassen nach Massgabe von Rang und Betrag seiner Forderung (BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, S. 222). Dabei blieb es bis zu der (gleichfalls eine Eigentumsansprache betreffenden) gegenteiligen Entscheidung vom 21. September 1935 (BGE 61 III 136). Die Vorinstanz hält die letztere Ent- scheidung hier nicht für massgebend, weil ein Pfand- ansprecher einem Eigentumsansprecher nicht gleichge- stellt zu werden verdiene. Die Rekurrenten ziehen mit Recht in Zweifel, dass diese Unterscheidung gerecht- fertigt sei. Wird doch mit einer Pfandansprache, wenn nicht grundsätzlich der -Gegenstand als solcher, so doch dessen Wert (worauf es bei der Zwangvollstreckung ankommt) bis zum Betrage der pfandgesicherten Forde- rung den Pfändungsgläubigern vorenthalten. Es ver- schlägt nichts, dass dieser Nachteil unter Umständen teilweise ausgeglichen wird, wenn das Pfandrecht gerade für eine an der betreffenden Pfändungsgruppe teilneh- mende Forderung geltend gemacht -ist, die nach Tilgung aus dem Werte des Pfandes nicht mehr am Erlös der andern gepfändeten Gegenstände teilzunehmen hat; denn einmal kommt ein solcher teilweiser Ausgleich nicht bei allen Pfandansprachen, und a1!-ch im vorliegenden Falle nur zum Teil, in Frage, und sodann kann sich bei Eigen- tumsansprachen eine ähnliche Sachlage ergeben, wenn nämlich die an der Pfändungsgruppe teilzunehmende For- derung des Ansprechers nur eben für den Fall erhoben wurde, dass sein Eigentumsanspruch nicht geschützt würde. Somit sind Eigentums- und Pfandansprachen auf gleiche Linie zu stellen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der vorliegende Rekurs gutzuheisseri sei. Die neuere der angeführten Entscheidungen weicht grundsätzlich von der frühern Rechtsprechung ab, statt bloss gewissen Machenschaften den Riegel zu stossen, wie sie damals Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32. III 'in der erst nachträglichen Teilnahme an der Pfändung gesehen werden mochten. Ist, wie hier, von solchen Unregelmässigkeiten nicht die Rede, so zwingt nichts dazu, den unterlegenen Drittansprecher auch noch des ordnungsgemäss begründeten Anspruchs auf Teilnahme an der Pfandung und demgemäss am Erlös aus der Ver- wertung des betreffenden Gegenstandes verlustig gehen zu lassen. Der Wille des an der Pfandungsgruppe teil- nehmenden Drittansprechers geht naturgernäss dahin, zwar in erster Linie das stärkere Recht, Eigentum oder Pfand- recht, geltend zu machen, jedoch die Teilnahme an der Pfändung des betreffenden Gegenstandes aufrechtzuerhalten für den Fall, dass der Eigentums- oder Pfandanspruch nicht durchdringen sollte. Es steht nichts entgegen, eine solche Teilnahme an der Pfandung trotz eingeleite- tem Widerspruchsverfahren und unter Vorbehalt von dessen Ausgang zuzulassen. Für den Ansprecher bedeutet dies keine ungehörige Häufung von Rechten; wird ihm doch lediglich ein in gültiger Weise erwirktes vollstrek- kungsrechtliches Teilnahmerecht gewahrt, das nur dann gegenstandslos wird, wenn der erhobene Eigentums- oder Pfandanspruch auch wirklich durchdringt. Anderseits können die diesem- Anspruch mit Erfolg entgegengetrete- nen andern Pfändungsgläubiger nicht mit Fug als Gewinn ihres Vorgehens ausser der Beseitigung der Drittansprache auch noch den Ausschluss des Drittanspreohers von der Teilnahme an der Pfändung des umstrittenen Gegen- standes verlangen, falls diese Teilnahme nach Art. 110 oder III SchKG in richtiger Weise zustande gekommen ist. Bei solcher Gruppenbeteiligung eines Eigentums- oder Pfandansprechers geht es somit nur darum, ob diesem das geltend gemachte stärkere Recht zustehe oder aber bloss das an sich nicht umstrittene vollstreckungsrecht- liche Teilnahmerecht. Bei anderer Auffassung würde er wegen der dann nicht erfolgreichen Erhebung einer Drittansprache abgesehen von diesem Misserfolg überdies mit dem Verlust einer einwandfrei erworbenen betrei- 112 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. No 32. bungsrechtlicheri Stellung bestraft. Freilich mag die Bekämpfung einer Drittansprache, wenn damit keine weitem Vorteile verbunden sind, mitunter nicht als lohnend erscheinen : etwa bei Vorrang der an der Pfändung teilnehmenden Forderungen des Drittan..'lprechers, so dass diesem angesichts der Forderungsbeträge und der vorhan- denen Vermögenswerte ohnehin der ganze Verwertungs- erlös zufallen wird. Allein, wenn der Ansprecher bereits als Gruppengläubiger eine so starke Stellung hat, wäre es um so weniger gerechtfertigt, ihm diese Verfahrens- rechte abzusprechen, bloss um andern Gläubigem einen Anreiz zur Bekämpfung der von ihm erhobenen Eigen- tums- oder Pfandansprache zu geben. Die beteiligten Gläubiger haben es mit sich auszumachen, ob die bei dieser Sachlage noch in· Frage stehenden Vorteile - und sei es auch nur die Verhütung zu hoher Verlustscheins- forderungen des Drittansprechers, die bei späterer Belan- gung des Schuldners mit den ihren konkurrieren würden - beträchtlich genug seien, um eine genaue Prüfung der Eigentums- oder Pfandansprüche und gegebenenfalls die gerichtliche Austragung als in ihrem Interesse liegend erscheinen zu lassen. Hat demnach die Erhebung eines Eigentums- oder Pfandanspruchs durch einen Gruppengläubiger nur als eventueller Verzicht auf die Pfändung des betreffenden Gegenstandes für ihn zu gelten, so kommt nicht in Frage, dass er zur Wahrung seiner Teilnahmerechte ausserdem binnen bestimmter Frist etwas vorzukehren hätte, wie dies den andern Gläubigem obliegt, die ihre Rechte nicht durch den Drittanspruch verdrängen lassen wollen. Die hiefür in Art. 106-109 SchKG vorgesehenen Fristen dem Drittansprecher selbst, als Gruppengläubiger, anzu- setzen und ihn damit gewissermassen zu seinem eigenen Prozessgegner zu machen, geht gar nicht an, wie bereits in BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5,222 dargetan wurde. Für ihn ergibt sich eben die bis auf weiteres fortdauernde Teilnahme an der PIandung des anderseits als Eigentum Schuldbetreibung&- und Konkursreoht. N0 33. 113 oder Pfand angesprochenen Gegenstandes aus der alter- nativen Natur seiner Ansprüche, wonach nicht schon die Erhebung des Drittanspruchs, sondern erst dessen end- gültige Anerkennung die dem Ansprecher als Gruppen- gläubiger zustehenden Teilnahmerechte dahinfallen lässt. Demnach erkennt die Schuldbetr.~ 'U. Konk'urskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

33. Arr~t du 29 novembre 1939 dans la cause J. Brlflod et CIß. 8t;;~on de la pour8'Uite pour OOUIJe de service müitaire (art. 57 Le benefice deo la suspensio~ des poursuites peut etre invoque par lel! sOClates c~)lmnerClales teIles que Ja sociate en nom c:oIlectl! ou la somata en commandite dont tous les associes mdafimmen~ responsables qui ont qualiM pour les representer envers les tIers sont au service militaire. Rechtsstillstand wegen Militärdienstes (Art. 57 SchKG). HandelsgeseIlsoh~ften. w;ie Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften, gemessen dIese Reohtswohltat dann, wenn die sie nach aussen vertretenden Teilhaber alle sich im Militärdienste befinden. 8ospensione degli atti esecutivi a moti'l)() deZ servizio militare (art 57 LEF). • n beneficio della. sospensione degIi atti eseoutivi puo essere invo- c~to dal1e soc~etA commereiali, come 1a societa. in norne coUet- tlVO 0 1a. ~C1etA in accomandita, i cui sooi illimitatamente resp?nsablIi aventi qualita per rappresentar1e di fronte ai terzl sono tutti in servizio militare. A. - Le 31 aoftt 1939, la Societe anonyme des Char- bonnages Reunis a fait noWier a la Societe en commandite J. Briffod et Oie, a Geneve, un commandement de payer pour la somme de 978 fr. 90 et interet, moins le montant de divers acomptes payes. Le meme jour, la Distillerie Jules Blanc, a Bulle, Iui a fait notifier de son rote une commination de faillite pour une creance de 33 fr. Par actes des 5 et 16 septembre 1939, la Societe debitrice s'est adressee a l'Autorite de surveillance en concluant a AS 65 m - 1939 8