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28_I_372

BGE 28 I 372

Bundesgericht (BGE) · 1902-10-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

88. Entscheid vom 14. Oktober 1902 in Sachen Haupt. Stellung der Gruppengläubiger zw einander. Bestreitung einer Eigen¬ tumsansprache durch einen einzelnen Gruppengläubiger, Abweisung der Ansprache. Art. 106/109 Sch.-Ges. Zuteilung des Prozessge¬ winnes, speziell in dem Falte, wo der — abgewiesene — Drittan¬ sprecher gleichzeitig Gruppengläubiger ist. I. In einer Pfändungsgruppe von betreibenden Gläubigern des August Köchli=Kienast in Bendlikon figurieren unter anderm der Rekurrent Haupt mit einem Forderungsbetrage von 1259 Fr. und der Vater des betriebenen Schuldners, August Köchli=Meier, mit einem solchen von 55,225 Fr. 80 Cts. Unter den gepfändeten Gegenständen befindet sich ein Ordonnanzgewehr im Schatzungs¬ werte von 75 Fr. An diesem Objekte machte der Gläubiger Köchli=Meier Eigentumsrecht geltend, welche Ansprache allein der Gläubiger Haupt bestritt, der dann im nachfolgenden Vindikations¬ prozesse ein obsiegendes, die Klage Köchlis abweisendes Urteil er¬ wirkte. Nach Verwertung des Gewehres (die andern Pfändungs¬ gegenstände scheinen sämtliche ohne Einsprache seitens der Gläu¬ biger von der Ehefrau des Schuldners vindiziert worden zu sein) stellte das Betreibungsamt Kilchberg über die Verteilung des Er¬ löses einen Kollokationsplan auf, wonach die beiden Gläubiger Haupt und Köchli=Meier an diesem Erlöse patizipierten, und zwar ersterer mit einer Quote von 1 Fr. 50 Cts. II. Hiegegen erhob Haupt Beschwerde, indem er verlangte, es sei der Erlös aus dem Gewehre ihm allein zuzuteilen. Die erste Instanz schützte dieses Begehren, von der Erwägung ausgehend, der Rekurrent Haupt habe durch seine Bestreitung der Eigentumsansprache und durch sein Obsiegen im Prozesse bewirkt, daß ihm der Prozeßgewinn allein zufalle, und es habe der An¬ sprecher, der zugleich Gruppengläubiger sei, auf den im Vindika¬ tionsprozeß gegen ihn selbst erstrittenen Erlös keinen Anspruch. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen, an welche Köchli¬ Meier rekurrierte, erklärte in Gutheißung dieses Rekurses mit Entscheid vom 12. Juni 1902 den vom Betreibungsamte einge¬ schlagenen Verteilungsmodus für zu Recht bestehend. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, daß ein Pfändungsgläubiger seiner Pfändungsrechte an der gepfändeten Sache deshalb nicht verlustig gehe, weil er zunächst an dieser Sache eine Eigentumsansprache geltend gemacht habe und damit im Prozesse unterlegen sei. IV. Haupt ergriff rechtzeitig die Weiterziehung an das Bun¬ desgericht unter Festhaltung an seinem Beschwerdeantrage. Seine Argumentation beruht auf dem Grundgedanken, daß an der eigenen Sache so wenig als ein Pfandrecht ein Pfändungspfandrecht mög¬ lich fei. Ein solches könne erst begründet werden nach Aberken¬ nung oder Fallenlassen des Eigentumsanspruches. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Mit der Vorinstanz ist zunächst daran festzuhalten, daß die einzelnen Gläubiger einer Gruppe hinsichtlich des Avisierungs¬ und Vindikationsverfahrens der Art. 106/109 sich in einer selb¬ ständigen, von einander unabhängigen Rechtsstellung befinden und daß also, wenn ein einzelner von ihnen dieses Verfahren mit Erfolg durchführt, das Resultat desselben auf die übrigen, die sich dem Vindikationsanspruche gegenüber passiv verhalten und ihn damit

sich gegenüber anerkannt hatten, keine nachträglichen, diese Situa¬ tion abändernden Wirkungen auszuüben vermag. Der Prozeßgewinn hat vielmehr lediglich dem prozessierenden Gläubiger zuzufallen und ein allfälliger Überschuß nach Deckung seiner Forderung ist nicht etwa den andern Gruppenteilnehmern zuzuweisen, sondern dem Drittansprecher abzuliefern (vergl. Jäger, Kommentar, Art. 107, Note 5, S. 190 oben). Hievon ausgegangen wäre freilich dem Begehren des Rekur¬ renten zu entsprechen, ihm den ganzen Erlös aus dem fraglichen Ordonnanzgewehre (durch den seine Forderung nur zum kleinsten Teile gedeckt würde) zuzuteilen. Es fragt sich nun aber, ob man nicht zu einem hievon abweichenden Entscheide gelangen müsse in Rücksicht auf den besondern Umstand, daß der Gruppengläu¬ biger Köchli=Meier gleichzeitig der Drittansprecher des ge¬ nannten Pfändungsobjektes ist.

2. In dieser Beziehung läßt sich vorerst nicht mit dem Rekur¬ renten annehmen, es sei überhaupt gesetzlich nicht möglich, daß jemand an einem Objekte als Vindikant im Sinne der Art. 106/109 Eigentum beanspruche und gleichzeitig als betreibender Gläubiger in einer Gruppe teilnehme, der das nämliche Objekt zugepfändet ist. Der Betreffende kann über den rechtsgültigen Bestand des be¬ anspruchten Eigentumsrechtes selbst nicht ohne Zweifel sein und auf alle Fälle besteht für ihn die Ungewißheit, ob der Richter seinen Anspruch wirklich schützen werde. Hat er nun, neben andern betreibenden Gläubigern, für eine betriebene Forderung das Recht auf Teilnahme an einer Gruppenpfändung erworben und wird dabei das vindizierte Objekt dieser Gruppe zugepfändet, so ist nicht einzusehen, wieso er nicht mit den Mitbetreibenden in die Stellung eines Pfändungsgläubigers eintreten könne, ohne dadurch dem be¬ haupteten Eigentumsrechte, für den Fall seines Bestandes, Ein¬ trag zu tun. Er beansprucht damit nicht, wie der Rekurrent behauptet, ein Pfändungspfandrecht an der eigenen Sache, sondern er macht vorsorglich in alternativer Weise Ansprüche als Ei¬ gentümer und als Pfändungsgläubiger geltend. Würde man ihm ersteres verwehren, so sähe er sich damit unter Umständen sein wohlbegründetes Eigentumsrecht entzogen; wollte man ihn aber von letzterem ausschließen, so hätte die Geltendmachung des Dritt¬ anspruches, die er vielleicht in besten Treuen und gestützt auf gute Gründe unternahm, zur Folge, daß nun seine Mitgläubiger zu seinen Ungunsten allein auf das streitige Pfändungsobjekt greifen könnten.

3. Während sodann für diejenigen Gruppengläubiger, welche die Drittansprache des Köchli unangefochten ließen, das Vindi¬ kationsobjekt aus der Pfändung fiel, läßt sich der Eintritt eines solchen Rechtsnachteils diesem gegenüber nicht annehmen. Denn die Durchführung des Avisierungs= und Vindikationsverfahrens, an deren Unterlassung das Gesetz die genannte Rechtsverwirkung knüpft, konnte dem Gläubiger Köchli nicht obliegen, weil es ein Ding der Unmöglichkeit ist, daß ein betreibender Gläubiger sich selbst als vindizierendem Rechtsgegner gegenüber steht. Fällt aber dem Köchli eine Unterlassung in der Ergreifung der gesetzlichen Rechtsvorkehren der Art. 106/109 nicht zur Last, so muß er in seinen betreibungsrechtlichen Befugnissen einem Gläubiger gleichge¬ halten werden, der diesen Vorkehren nachzuleben in der Lage ge¬ wesen ist und nachgelebt hat. Köchli kann also den streitigen Er¬ lös in dem Umfange beanspruchen, wie es ein anderer Gruppen¬ gläubiger mit einem Forderungsbetrage von gleicher Höhe dürfte, der den Vindikationsprozeß neben dem Rekurrenten durchgeführt hätte. Damit ergibt sich aber, daß die angefochtene Kollokation des Betreibungsbeamten von Kilchberg gesetzlich richtig ist. Denn sie geht davon aus, daß der vom Rekurrenten erstrittene Proze߬ gewinn, d. h. der Erlös aus dem fraglichen Pfändungsobjekt, zwischen dem Rekurrenten und Köchli pro parte ihrer betrie¬ benen Forderungen zu teilen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.