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61_III_136

BGE 61 III 136

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkurs:recht_ N0 40.

Verhältnis deS höchsten Einzelangebotes zur bezüglichen

Schätzungssumme entspricht).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Entscheid. vom 91. September 1985 i. S. Kaschio.

Wer

E i gen tu m san s p r a 0 h e

an einer gepfändeten

Sache erhoben hat, ist als G r u p p eng I ä u b i ger von

der Verteilung des Erlöses dieser Sache ausgeschlossen.

Art. 106/9 SohKG (Erw. 1).

Wer g e m ä s s Art. 1 1 1 SohKG Anspruoh auf T eil -

nah m e an der P f ä n dun g macht, welohe Teilnahme

dann aber infolge Bestreitung für einen Teil der Forderung

dahinfällt, ist von der Verteilung des Pro z es s g e w in n e s

gänzlich ausgeschlossen (Erw. 2).

Celui qui a revendique la propriete d'un objet saisi ne peut recevoir

un dividende -

an qualita de crearwier partieipant a la saisie-

dans la distribution du prorluit de cßt objet. Art. 106 a 109 LP

(consid. 1).

Celui qui a demande a fJarticiper a la saiaie, oonformement a.

l'art. 111 LP, mais qui a vu un or6ancier contester partielle-

mant mais viotorieusement sa pretention, n'a auoun droit clans

la Tepartition du gain du proces (consid. 2).

Chi ha 'l'ivendicato in proprieta un oggetto pignorato non puö

percepire un dividendo -

nella veste di creditO'l'e fJarticipante

al pignoramento -

nel rip~o deI ricavo dalla vendita den'og-

getto stesso. Art. 106 a 109 LEF (consid. 1).

Chi ha chiesto di particifJare al pignO'l'atnento giusta l'art. 111 LEF

oon una pretesa contestata parzialmente, ma con sucoesso

da un creditore, non ha diritto a participare al guadagno con-

seguito oolla oausa di oontestazione (oonsid. 2).

A. -

Zugunsten des Rekurrenten und eines anderen

Teilnehmers der Gruppe Nr. 550 vollzog das Betreibungs-

amt Biel am 25. Januar 1935 eine Nachpf'andung gegen

Frau Jean-Petit-Matile. Doch beanspruchten die Kinder

der Schuldnerin die gepf'andeten Sachen als Eigentum.

Auf die Ansetzung der Frist zur Bestreitung dieser Eigen-

tumsansprachen wurden sie vom Rekurrenten bestritten.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.

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Auf die Aufforderung an die Kinder zur Erhebung gericht-

licher Klage erklärten diese den Verzicht auf ihre Eigen-

tumsansprachen. Dagegen verlangte nun das Kind Pierre

Renri für 2181 Fr. 95 Cts. und das Kind Antoinette Su-

zanne für 2432 Fr. 80 Cts. Teilnahme an der Pfändung

gewäss Art. III SchKG, weshalb noch eine Ergänzungs-

pfändung vollzogen wurde. Auf die Ansetzung der Frist

zur Bestreitung dieser Anspruche (die nicht auch gegen-

seitig an die Kinder erfolgte) bestritt der Rekurrent den

Anspruch des Kindes Suzanne für 382 Fr. und den An-

spruch des Kindes Pierre für 357 Fr. Keines der Kinder

erhob binnen der ihnen hierauf angesetzten Frist Klage

auf Zulassung der Teilnahme für die bestrittenen über-

schuss-Beträge.

Im Kollokations- und Verteilungsplan erhielten nur die

Kinder der Schuldnerin Zuteilung auf ihre unbestritten

gebliebenen und privilegierten Forderungs-Teilbeträge;

dagegen erhielt der Rekurrent keine Zuteilung.

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem

(vor Bundesgericht einzig noch aufrechterhaltenen) An-

trag, der von ihm erstrittene Prozessgewinn sei ihm allein

zur Deckung seiner Kosten und seiner Forderungen zuzu-

weisen.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. August

1935 die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Ents<lheid hat der Rekurrent an das Bun-

desgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Der Entscheid der Vorinstanz ist an das Präjudiz

in BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, 222 angelehnt, in dem

ausgeführt ist : « Die Durchführung des Avisierungs- und

Vindikationsverfahrens der Art. 106/9 SchKG, an deren

Unterlassung das Gesetz die Rechtsverwirkung knüpft,

dass das Vindikationsobjekt aus der Pfändung lallt, konnte

dem Gruppengläubiger K., der gleichzeitig der Drittan-

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Schuldbetl'E'ibungs- und Konkursrecht_ No 40.

sprecher des genannten Pfandungsobjektes ist, nicht ob-

liegen, weil es ein Ding der Unmöglichkeit ist, dass ein

betreibender Gläubiger sich selbst als vindizierendem

Rechtsgegner gegenüber steht. Fällt aber dem K. eine

Unterlassung in der Ergreifung der gesetzlichen Rechts-

vorkehren der Art. 106/9 SehKG nicht zur Last, so muss

er in seinen betreibungsreehtliehen Befugnissen einem

Gläubiger gleichgehalten werden, der diesen Vorkehren

nachzuleben in der Lage gewesen ist und nachgelebt hat.

K. kann also den streitigen Erlös in dem Umfange bean-

spruchen, wie es ein anderer Gruppengläubiger mit einem

Forderungsbetrage von gleicher Höhe dürfte, der den

Vindikationsprozess n e ben dem Rekurrenten durchge-

führt hätte. »

Indessen erscheint es als unbillig, dass ein Gruppen-

gläubiger, der durch seine Rechtsvorkehren einen anderen

Gruppengläubiger daran gehindert hat, einen gepfändeten

Gegenstand der pfandung zu entziehen, den Erlös aus die-

sem Gegenstand mit jenem anderen Gruppengläubiger

teilen müsse. Noch unbilliger erschiene es aber, wenn ein

solcher vigilanter Gruppengläubiger dem andern Gruppen-

gläubiger, den er daran gehindert hat, einen gepfändeten

Gegenstand der Pfändung zu entziehen, den ganzen Erlös

aus diesem Gegenstand überlassen müsste, weil jener eine

privilegierte Forderung hat. Könnte er sich doch nicht

einmal für die Kosten seiner Vorkehren (soweit sie ihm

nicht ersetzt werden bezw. ersetzt werden müssen) erholen,

zu deren Aufwendung es infolgedessen an jedem Anreiz

fehlen würde.

Allein nicht nur Billigkeitsrücksichten, sondern auch

Rechtsgründe fordern die gegenteilige Entscheidung. Ein

Dritter kann das Eigentum an einem gepfändeten Gegen-

stande nur zum Nachteil sämtlicher, nicht etwa bloss ein-

zelner Gruppengläubiger für sich beanspruchen. Daher

kann ein Gruppengläubiger selbst eine Eigentumsanspra-

ehe nicht erheben, ohne damit den angesprochenen Gegen-

stand der Pfändung zu entziehen, insoweit sie zu seinen

Schuldbetreibungs- .md Konkul'srecht. No 40.

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eigenen Gunsten vollzogen worden ist. Da er als Gruppen-

gläubiger seine eigene EigentUlnsansprache nicht bestrei-

ten kann, so muss sie ohne weiteres als von ihm anerkannt

gelten. Seine Eigentumsansprache hat also zur Folge, dass

die angesprochene Sache aus sei n e r Pfändung fällt.

Kommt er auf Bestreitung seines Anspruches durch andere

Gruppengläubiger der Aufforderung zur Erhebung gericht-

licher Klage nicht nach, so kann nur noch zugunsten

dieser anderen Gruppengläubiger angenommen werden,

er verzichte auf seine EigentUlllSansprache, und behalten

ausschliesslich sie das Recht darauf, dass die betreffende

Sache zum Zweck ihr e r Befriedigung vom Betreibungs-

amt verwertet werde. Ebenso wenn er mit seiner Klage

abgewiesen wird. Somit kommt er freilich schlechter weg,

als wenn er von vorneherein keine Eigentumsansprache

erhoben hätte. Allein dass mit einer EigentUlnsansprache,

die sich nicht aufrechthalten lässt oder als unbegründet

erweist, eine derartige Gefahr verbunden ist, erscheint eher

gerechtfertigt, als dass sich ein Gruppengläubiger mit einer

derartigen Eigentumsansprache einen Vorteil vor denjeni-

gen anderen Gruppengläubigern verschaffen könnte, welche

sie (ebenfalls) nicht bestreiten, den Vorteil nämlich, sich

am Prozessgewinn der bestreitenden Gruppengläubiger zu

beteiligen Üa ihn gegebenenfalls gestützt auf sein Kon-

kursvorrecht vorwegzunehmen).

2. -

Können die Kinder der Schuldnerin nach dem

Ausgeführten keinesfalls auf Grund ihrer Anschlusspfän-

dung eine Zuteilung aus der Verwertung der am 26. Januar

gepfändeten Sachen beanspruchen, so sind die aus jener

Anschlusspfändung entstandenen Rechtsverhältnisse doch

noch von Belang für die Verteilung des Erlöses der Gegen-

stände der Ergänzungspfandung vom 14. März, mindestens

derjenigen, welche die Kinder der Schuldnerin nicht zu

Eigentum angesprochen haben (Nr. 6-9). Für kleine Teile

der Forderungen der Kinder hat der Rekurrent das Teil-

nahmerecht bestritten, und da keines der Kinder deswegen

Klage erhoben hat, ist deren Teilnahme insoweit dahinge-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40_

fallen. Infolgedessen hat der Rekurrent den bezüglichen

Prozessgewinn zu beanspruchen. Dagegen hat das Be-

treibungsamt den Kindern der Schuldnerin keine Fristen

angesetzt, innerhalb deren sie gegenseitig ihre Anschluss-

rechte hätten bestreiten können. Der V orinstanz ist darin

beizustimmen, dass solche Fristansetzungen nicht nachge-

holt werden können, nachdem sich durch die Haltung der

Kinder gegenüber dem Rekurrenten bereits herausgestellt

hat, inwieweit deren Anschlussrechte gefahrlos bestritten

werden könnten. Anderseits geht es schlechterdings nicht

an, den Kindern zugute zu halten, sie würden auf derartige

Fristansetzungen hin ihre Anschlussrechte gegenseitig in

gleicher Weise bestritten haben, wie es der Rekurrent getan

hat. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass

keine Bestreitungen der Kinder vorliegen. Wenn sie gel-

tend machen wollen, sie haben die Bestreitungen lediglich

wegen des Ausbleibens der Fristansetzungen versäumt und

seien insofern geschädigt worden, so bleibt ihnen nur übrig,

die Wiedergutmachung auf dem Wege der Schadenersatz-

klage gegen den Betreibungsbeamten zu suchen.

Endlich kann aus den in Erw. 1 angeführten, mutatis

mutandis auch hier geltenden Gründen keine Rede davon

sein, dass jedes der Kinder neben (oder wegen der eigenen

Privilegierung sogar vor) dem Rekurrenten Anspruch

auf den Prozessgewinn aus der Bestreitung seines eigenen

Anschlussrechtes für den ebenfalls angemeldeten, jedoch

dann nicht gerichtlich verfolgten Teilbetrag seiner For-

derung habe. Nimmt ein Gruppengläubiger mit mehr als

einer Forderung an der Pf"andung teil -

was übrigens hier

nach dem Tatbestande nicht einmal zutriift -, so kann

seine Teilnahme mit der einen oder andern Forderung nur

noch zugunsten weiterer Gruppengläubiger gemäss Art. 111

Abs. 2/3 SchKG dahinfallen, nicht auch zugunsten der

unbestritten gebliebenen eigenen Forderung.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt.

Schuldbetreibung~_ und Konkursrecht_ No 41.

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41. Entscheid vom 12. Oktober 1936 i. S. Buber.

Ans chI u s s P f ä n dun g. Voraussetzung für den Pfändungs-

anschluss nach Art. HO SchKG ist ein korrekt gestelltes

Pfändungsbegehren. wozu auch gehört. dass der Kostenvor-

schuss dafür geleistet ist.

La participation a la saune d'apres l'art. 110 LP suppose une

requisition reguliere, laquelle exige aussi l'avance des frais.

La participazione al pignoramento secondo l'art. 110 LEF esige

una domanda regolare, per 1a quale pure debbono essere anti.

cipate le spese.

A. -

In seiner Betreibung gegen J. Laubi verlangte der

Rekurrent am 8. April 1935 beim Betreibungsamt Fort-

setzung durch Pfändung einer dem Schuldner zufallenden

Nachlassdividende, mit der Bemerkung, die Kosten

könnten per Nachnahme erhoben werden.

Auf Auf-

forderung des Betreibungsamts vom 10. April stellte der

Rekurrent am 16. April ein neues Begehren unter Vor-

schussleistung, worauf am 29. April die Pfändung erfolgte.

Gegen diese beschwerte sich am 29. Juni der Rekurrent

mit der Behauptung, infolge der rechtswidrigen Zurück-

weisung seines Fortsetzungsbegehrens vom 8. April sei die

Pf"andung verspätet vorgenommen und ihm zu Unrecht der

Anschluss an die erste Pfändungsgruppe, für die die Nach-

lassquote am 10. März 1935 gepfändet worden war, versagt

worden. Er verlangte Aufnahme in diese Gruppe.

B. -

Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Be-

schwerde wegen Verspätung nicht ein, weil der Rekurrent

aus der Pfandungsurkunde vom 29. April in Verbindung

mit der Zuschrift des Betreibungsamts vom 10. April habe

ersehen können, dass er an der für zwei andere Gläubiger

erfolgten ersten Pfändung nicht teilnehme, und nicht innert

10 Tagen seit Empfang der pfändungsurkunde Beschwerde

erhoben habe. -

Eine Beschwerde gegen diesen Nicht-

eintretensentscheid wies die kant. Aufsichtsbehörde ab.

Sie führt u. a. aus, das Betreibungsamt sei befugt gewesen,

die verlangte Pfandung erst nach Leistung des Kosten-