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136 Schuldbetreibungs- und Konkurs:recht_ N0 40. Verhältnis deS höchsten Einzelangebotes zur bezüglichen Schätzungssumme entspricht). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
40. Entscheid. vom 91. September 1985 i. S. Kaschio. Wer E i gen tu m san s p r a 0 h e an einer gepfändeten Sache erhoben hat, ist als G r u p p eng I ä u b i ger von der Verteilung des Erlöses dieser Sache ausgeschlossen. Art. 106/9 SohKG (Erw. 1). Wer g e m ä s s Art. 1 1 1 SohKG Anspruoh auf T eil - nah m e an der P f ä n dun g macht, welohe Teilnahme dann aber infolge Bestreitung für einen Teil der Forderung dahinfällt, ist von der Verteilung des Pro z es s g e w in n e s gänzlich ausgeschlossen (Erw. 2). Celui qui a revendique la propriete d'un objet saisi ne peut recevoir un dividende - an qualita de crearwier partieipant a la saisie- dans la distribution du prorluit de cßt objet. Art. 106 a 109 LP (consid. 1). Celui qui a demande a fJarticiper a la saiaie, oonformement a. l'art. 111 LP, mais qui a vu un or6ancier contester partielle- mant mais viotorieusement sa pretention, n'a auoun droit clans la Tepartition du gain du proces (consid. 2). Chi ha 'l'ivendicato in proprieta un oggetto pignorato non puö percepire un dividendo - nella veste di creditO'l'e fJarticipante al pignoramento - nel rip~o deI ricavo dalla vendita den'og- getto stesso. Art. 106 a 109 LEF (consid. 1). Chi ha chiesto di particifJare al pignO'l'atnento giusta l'art. 111 LEF oon una pretesa contestata parzialmente, ma con sucoesso da un creditore, non ha diritto a participare al guadagno con- seguito oolla oausa di oontestazione (oonsid. 2). A. - Zugunsten des Rekurrenten und eines anderen Teilnehmers der Gruppe Nr. 550 vollzog das Betreibungs- amt Biel am 25. Januar 1935 eine Nachpf'andung gegen Frau Jean-Petit-Matile. Doch beanspruchten die Kinder der Schuldnerin die gepf'andeten Sachen als Eigentum. Auf die Ansetzung der Frist zur Bestreitung dieser Eigen- tumsansprachen wurden sie vom Rekurrenten bestritten. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40. 137 Auf die Aufforderung an die Kinder zur Erhebung gericht- licher Klage erklärten diese den Verzicht auf ihre Eigen- tumsansprachen. Dagegen verlangte nun das Kind Pierre Renri für 2181 Fr. 95 Cts. und das Kind Antoinette Su- zanne für 2432 Fr. 80 Cts. Teilnahme an der Pfändung gewäss Art. III SchKG, weshalb noch eine Ergänzungs- pfändung vollzogen wurde. Auf die Ansetzung der Frist zur Bestreitung dieser Anspruche (die nicht auch gegen- seitig an die Kinder erfolgte) bestritt der Rekurrent den Anspruch des Kindes Suzanne für 382 Fr. und den An- spruch des Kindes Pierre für 357 Fr. Keines der Kinder erhob binnen der ihnen hierauf angesetzten Frist Klage auf Zulassung der Teilnahme für die bestrittenen über- schuss-Beträge. Im Kollokations- und Verteilungsplan erhielten nur die Kinder der Schuldnerin Zuteilung auf ihre unbestritten gebliebenen und privilegierten Forderungs-Teilbeträge; dagegen erhielt der Rekurrent keine Zuteilung. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem (vor Bundesgericht einzig noch aufrechterhaltenen) An- trag, der von ihm erstrittene Prozessgewinn sei ihm allein zur Deckung seiner Kosten und seiner Forderungen zuzu- weisen. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. August 1935 die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen Ents<lheid hat der Rekurrent an das Bun- desgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Der Entscheid der Vorinstanz ist an das Präjudiz in BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, 222 angelehnt, in dem ausgeführt ist : « Die Durchführung des Avisierungs- und Vindikationsverfahrens der Art. 106/9 SchKG, an deren Unterlassung das Gesetz die Rechtsverwirkung knüpft, dass das Vindikationsobjekt aus der Pfändung lallt, konnte dem Gruppengläubiger K., der gleichzeitig der Drittan- 138 Schuldbetl'E'ibungs- und Konkursrecht_ No 40. sprecher des genannten Pfandungsobjektes ist, nicht ob- liegen, weil es ein Ding der Unmöglichkeit ist, dass ein betreibender Gläubiger sich selbst als vindizierendem Rechtsgegner gegenüber steht. Fällt aber dem K. eine Unterlassung in der Ergreifung der gesetzlichen Rechts- vorkehren der Art. 106/9 SehKG nicht zur Last, so muss er in seinen betreibungsreehtliehen Befugnissen einem Gläubiger gleichgehalten werden, der diesen Vorkehren nachzuleben in der Lage gewesen ist und nachgelebt hat. K. kann also den streitigen Erlös in dem Umfange bean- spruchen, wie es ein anderer Gruppengläubiger mit einem Forderungsbetrage von gleicher Höhe dürfte, der den Vindikationsprozess n e ben dem Rekurrenten durchge- führt hätte. » Indessen erscheint es als unbillig, dass ein Gruppen- gläubiger, der durch seine Rechtsvorkehren einen anderen Gruppengläubiger daran gehindert hat, einen gepfändeten Gegenstand der pfandung zu entziehen, den Erlös aus die- sem Gegenstand mit jenem anderen Gruppengläubiger teilen müsse. Noch unbilliger erschiene es aber, wenn ein solcher vigilanter Gruppengläubiger dem andern Gruppen- gläubiger, den er daran gehindert hat, einen gepfändeten Gegenstand der Pfändung zu entziehen, den ganzen Erlös aus diesem Gegenstand überlassen müsste, weil jener eine privilegierte Forderung hat. Könnte er sich doch nicht einmal für die Kosten seiner Vorkehren (soweit sie ihm nicht ersetzt werden bezw. ersetzt werden müssen) erholen, zu deren Aufwendung es infolgedessen an jedem Anreiz fehlen würde. Allein nicht nur Billigkeitsrücksichten, sondern auch Rechtsgründe fordern die gegenteilige Entscheidung. Ein Dritter kann das Eigentum an einem gepfändeten Gegen- stande nur zum Nachteil sämtlicher, nicht etwa bloss ein- zelner Gruppengläubiger für sich beanspruchen. Daher kann ein Gruppengläubiger selbst eine Eigentumsanspra- ehe nicht erheben, ohne damit den angesprochenen Gegen- stand der Pfändung zu entziehen, insoweit sie zu seinen Schuldbetreibungs- .md Konkul'srecht. No 40. 139 eigenen Gunsten vollzogen worden ist. Da er als Gruppen- gläubiger seine eigene EigentUlnsansprache nicht bestrei- ten kann, so muss sie ohne weiteres als von ihm anerkannt gelten. Seine Eigentumsansprache hat also zur Folge, dass die angesprochene Sache aus sei n e r Pfändung fällt. Kommt er auf Bestreitung seines Anspruches durch andere Gruppengläubiger der Aufforderung zur Erhebung gericht- licher Klage nicht nach, so kann nur noch zugunsten dieser anderen Gruppengläubiger angenommen werden, er verzichte auf seine EigentUlllSansprache, und behalten ausschliesslich sie das Recht darauf, dass die betreffende Sache zum Zweck ihr e r Befriedigung vom Betreibungs- amt verwertet werde. Ebenso wenn er mit seiner Klage abgewiesen wird. Somit kommt er freilich schlechter weg, als wenn er von vorneherein keine Eigentumsansprache erhoben hätte. Allein dass mit einer EigentUlnsansprache, die sich nicht aufrechthalten lässt oder als unbegründet erweist, eine derartige Gefahr verbunden ist, erscheint eher gerechtfertigt, als dass sich ein Gruppengläubiger mit einer derartigen Eigentumsansprache einen Vorteil vor denjeni- gen anderen Gruppengläubigern verschaffen könnte, welche sie (ebenfalls) nicht bestreiten, den Vorteil nämlich, sich am Prozessgewinn der bestreitenden Gruppengläubiger zu beteiligen Üa ihn gegebenenfalls gestützt auf sein Kon- kursvorrecht vorwegzunehmen).
2. - Können die Kinder der Schuldnerin nach dem Ausgeführten keinesfalls auf Grund ihrer Anschlusspfän- dung eine Zuteilung aus der Verwertung der am 26. Januar gepfändeten Sachen beanspruchen, so sind die aus jener Anschlusspfändung entstandenen Rechtsverhältnisse doch noch von Belang für die Verteilung des Erlöses der Gegen- stände der Ergänzungspfandung vom 14. März, mindestens derjenigen, welche die Kinder der Schuldnerin nicht zu Eigentum angesprochen haben (Nr. 6-9). Für kleine Teile der Forderungen der Kinder hat der Rekurrent das Teil- nahmerecht bestritten, und da keines der Kinder deswegen Klage erhoben hat, ist deren Teilnahme insoweit dahinge- 140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40_ fallen. Infolgedessen hat der Rekurrent den bezüglichen Prozessgewinn zu beanspruchen. Dagegen hat das Be- treibungsamt den Kindern der Schuldnerin keine Fristen angesetzt, innerhalb deren sie gegenseitig ihre Anschluss- rechte hätten bestreiten können. Der V orinstanz ist darin beizustimmen, dass solche Fristansetzungen nicht nachge- holt werden können, nachdem sich durch die Haltung der Kinder gegenüber dem Rekurrenten bereits herausgestellt hat, inwieweit deren Anschlussrechte gefahrlos bestritten werden könnten. Anderseits geht es schlechterdings nicht an, den Kindern zugute zu halten, sie würden auf derartige Fristansetzungen hin ihre Anschlussrechte gegenseitig in gleicher Weise bestritten haben, wie es der Rekurrent getan hat. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass keine Bestreitungen der Kinder vorliegen. Wenn sie gel- tend machen wollen, sie haben die Bestreitungen lediglich wegen des Ausbleibens der Fristansetzungen versäumt und seien insofern geschädigt worden, so bleibt ihnen nur übrig, die Wiedergutmachung auf dem Wege der Schadenersatz- klage gegen den Betreibungsbeamten zu suchen. Endlich kann aus den in Erw. 1 angeführten, mutatis mutandis auch hier geltenden Gründen keine Rede davon sein, dass jedes der Kinder neben (oder wegen der eigenen Privilegierung sogar vor) dem Rekurrenten Anspruch auf den Prozessgewinn aus der Bestreitung seines eigenen Anschlussrechtes für den ebenfalls angemeldeten, jedoch dann nicht gerichtlich verfolgten Teilbetrag seiner For- derung habe. Nimmt ein Gruppengläubiger mit mehr als einer Forderung an der Pf"andung teil - was übrigens hier nach dem Tatbestande nicht einmal zutriift -, so kann seine Teilnahme mit der einen oder andern Forderung nur noch zugunsten weiterer Gruppengläubiger gemäss Art. 111 Abs. 2/3 SchKG dahinfallen, nicht auch zugunsten der unbestritten gebliebenen eigenen Forderung. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird begründet erklärt. Schuldbetreibung~_ und Konkursrecht_ No 41. 141
41. Entscheid vom 12. Oktober 1936 i. S. Buber. Ans chI u s s P f ä n dun g. Voraussetzung für den Pfändungs- anschluss nach Art. HO SchKG ist ein korrekt gestelltes Pfändungsbegehren. wozu auch gehört. dass der Kostenvor- schuss dafür geleistet ist. La participation a la saune d'apres l'art. 110 LP suppose une requisition reguliere, laquelle exige aussi l'avance des frais. La participazione al pignoramento secondo l'art. 110 LEF esige una domanda regolare, per 1a quale pure debbono essere anti. cipate le spese. A. - In seiner Betreibung gegen J. Laubi verlangte der Rekurrent am 8. April 1935 beim Betreibungsamt Fort- setzung durch Pfändung einer dem Schuldner zufallenden Nachlassdividende, mit der Bemerkung, die Kosten könnten per Nachnahme erhoben werden. Auf Auf- forderung des Betreibungsamts vom 10. April stellte der Rekurrent am 16. April ein neues Begehren unter Vor- schussleistung, worauf am 29. April die Pfändung erfolgte. Gegen diese beschwerte sich am 29. Juni der Rekurrent mit der Behauptung, infolge der rechtswidrigen Zurück- weisung seines Fortsetzungsbegehrens vom 8. April sei die Pf"andung verspätet vorgenommen und ihm zu Unrecht der Anschluss an die erste Pfändungsgruppe, für die die Nach- lassquote am 10. März 1935 gepfändet worden war, versagt worden. Er verlangte Aufnahme in diese Gruppe. B. - Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Be- schwerde wegen Verspätung nicht ein, weil der Rekurrent aus der Pfandungsurkunde vom 29. April in Verbindung mit der Zuschrift des Betreibungsamts vom 10. April habe ersehen können, dass er an der für zwei andere Gläubiger erfolgten ersten Pfändung nicht teilnehme, und nicht innert 10 Tagen seit Empfang der pfändungsurkunde Beschwerde erhoben habe. - Eine Beschwerde gegen diesen Nicht- eintretensentscheid wies die kant. Aufsichtsbehörde ab. Sie führt u. a. aus, das Betreibungsamt sei befugt gewesen, die verlangte Pfandung erst nach Leistung des Kosten-