Volltext (verifizierbarer Originaltext)
132 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38. schehen soll, innerhalb der eingangs erwähnten Schranken neuerdings der, Gläubigerversammlung zu. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
38. Auszug aus dem Entsoheii vom 20. September 1935
i. S. Studer. Eine wegen missbräuchlicher oder trölerischer Beschwerdeführung gemäss Art. 63 Geb.T. auferlegte Bus s e kann bei Nichter- hältlichkeit n ich tin G e f ä n g n iss t r a f e u m g e - w an deI t werden. L'amende infligee pour cause de plainte abusive ou dieMe par un esprit de chicane (art. 63 du tarif des frais) ne peut etre con- vertie en emprisonnement en cas d'impossibilite de la faire rentrer. Una multa inflitta per un ricorso abusivo 0 interposto per angheria (art. 63 della tariffa) non puo essere convertita nella pena della prigione qualora non si possa ottenerne il pagamento. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht nur wegen trölerischer Beschwerdeführung, sondern auch wegen Verletzung des Anstandes neben den Kanzleikooten eine Busse auferlegt, die zu bestätigen ist. Dagegen kann Art. 8 des Bundesstrafrechtes, wonach bei Ausfällung von Geld- bussen für den Fall, dass dieselben nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten erhältlich sind, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten in dem Urteil zu- gleich die Umwandlung in Gefängnisstrafe ausgesprochen werden soll, nur angewendet werden, wenn die Geldbusse in Anwendung des Bundesstrafrechtes ausgefällt worden ist oder doch in Anwendung eines Erlasses, in dem der erste Abschnitt des Bundesstrafrechtes anwendbar erklärt ist oder auf den er vielleicht sonst sinngemäss Anwendung finden mus s. Weder das eine noch das andere trifit auf bloose Ordnungsbussen zu. Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 39.
39. Entscheid vom 21. September 1936
i. S. Xantonalbank von Dern. 133 War in den Steigerungsbedingungen vorgesehen, dass getrenn t ver p f ä n d e t e G run d s t ü c k e sam t h a f t v e r- s t e i ger t werden, so kann ein Pfandgläubiger nicht nach- träglich Beschwerde gegen den Zuschlag auf den Gesamtruf hin führen aus dem Grunde, dass er vom Erlös weniger als die auf sein Pfand einzeln angebotene Summe erhalte. Ver- ordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken Art. 108, 118. Lorsque les conditions des encheres prevoyaient la possibilit6 de vendre en bloo de8 immeubles formant des gages distincts, un creancier hypothecaire n'est pas recevable a attaquer une adjudication prononcee pour la totalite des immeubles en- suite d'une offre globale, en invoquant comme motif q~e la somme qui lui est revenue est inferieure a l'offre qui avait ete faite pour celui des immeubles qui etait engage en sa faveur. ORI art. 108 ei; 118. Se le condizioni dell'incanto prevedevano la possibilita di vendere in blocco dei fondi costirnenti dei pegni distinti, un creditore ipotecario non ha qualita per impugnare un 'aggiudicazione della totalita dei fondi, in seguito ad offerta globale, allegando che l'importo assegnatogli e inferiore all'offerta che era stata fatta per il fondo costituitogli in pegno. Regolamento sulla realizzazione di fondi (RRF) art. 108 e 118. A. - Im summarischen Konkursverfahren über K. Lütolf-Kohler in Reuti, Hasliberg, brachte das Konkurs- amt Oberhasli gleichzeitig folgende Liegenschaften auf die Steigerung : Nr. 759 Hotel ViktoriamitZugehörundNr.1617Wasser- kraft, im Schätzungswert von 95,000 Fr. ; Nr. 761 Wohn- haus mit Postbureau, im Schätzungswert von 20,000 Fr. ; Nr. 760 Wiesenland, im Schätzungswert von 400 Fr. ; Nr. 736 Verkaufsmagazin, im Schätzungswert von 5000 Fr. In den Steigerungsbedingungen war vorgesehen: « Nr. 759 und 1617 werden gemeinsam ausgerufen, die andem Grundstücke einzeln. Auf Wunsch folgt ein Gesamtausruf. Die Einzelangebote haften bis zum Ergebnis des Gesamt- ausrufes. » In der Steigerungsverhandlung stellte die 134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39. Einwohnergemeinde Hasliberg das Begehren, alle Liegen- schaften gemeinsam auszurufen. Das Konkursamt er- klärte, diesem Begehren werde entsprochen, und ein Gesamterlös würde nach Verhältnis der amtlichen Schät- zung verteilt. Auf die Einzelausrufe wurden folgende Angebote gemacht: für Nr. 759 und 1617 keines, für Nr.761 28,000 Fr., für Nr. 760 570 Fr., für Nr. 736 5000 Fr., letzteres von der Rekurrentin, die einen auf Nr. 736 lasten- den Schuldbrief im gleichen Betrage besitzt, und auf den Gesamtausruf wurde (von der Einwohnergemeinde Hasli- berg) ein Angebot von 61,000 Fr. gemacht, auf welches hin der Zuschlag erteilt wurde. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt die Rekurrentin Aufhebung dieses Zuschlages und Anweisung an das Konkursamt, das Grundstück Nr. 736 nur einzeln zu versteigern. G. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. Juli 1935 die Beschwerde abgewiesen. D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Sch'Uldbetreib'Ungs- 'Und Konk'Urskammer zieht in Erwägung : Art. 108 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken lässt die samthafte Versteigerung von nie h t samthaft verpfändeten Grundstücken zu, wenn bei dem den Einzelrufen nachfolgenden Gesamtrufen ein die Summe der Ergebnisse der Einzelrufe übersteigendes Angebot gemacht wird. Hat eine solche samthafte Ver- steigerung stattgefunden, so ist der Erlös gemäss Art. 118 VZG auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis der Schätzung der Einzelgrundstücke zu verlegen. Dies hat hier zur Folge, dass die Rekurrentin einen Pfand- ausfall (für mehr als die Hälfte ihres Schuldbriefes ) er- leidet, gegen den sie sich durch ihr eigenes Einzelangebot schützen wollte. Ähnliche Vorkommnisse haben schon die Anregung gezeitigt, die samthafte Versteigerung sei Schuldbetreibung.;- tmd Konkul'Sl'ccht. XO :l9. nur zuzulassen, wenn das Gesamtangebot bei der gemäss Art. 118 VZG vorzunehmenden Verteilung die Zuweisung eines mindestens dem Einzelangebot entsprechenden Er- lösanteiles auf jedes einzelne Grundstück erlaubt. Nichts hindert die Steigerungsämter oder auf Beschwerde hin die Aufsichtsbehörden, in den Steigerungs bedingungen auf diese Weise dem Grundsatz der Spezialität der Pfand- rechte Rechnung zu tragen, zumal als Voraussetzung für die samthafte Versteigerung von wirtschaftlich nicht un- trennbar zusammenhängenden Liegenschaften. Allein im vorliegenden Fall hat das Konkursamt in den Steigerungs- bedingungen den Gesamtausruf ohne jede derartige Kautel in Aussicht genommen - zwar nicht geradezu bereits angeordnet, aber doch einzig vom « Wunsch)J irgendeines Beteiligten abhängig gemacht, der dann auch nicht aus- blieb. Insbesondere liessen die Steigerungsbedingungen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass gegebenenfalls Nr. 736 samthaft mit Nr. 759/1617 werde versteigert werden. Erachtete die Rekurrentin diese Art und Weise der Versteigerung als Gefährdung für ihr Pfandrecht, so musste sie die aufliegenden Steigerungsbedingungen an- fechten und durfte mit ihrer Beschwerde nicht zuwarten, bis sich die Schädigung verwirklichte, weil die nachträgliche Aufhebung des Steigerungszuschlages als empfindlicher Eingriff in die Interessensphäre des Ersteigerers nicht mehr aus einem Grunde zugestanden werden darf, der schon vorher ersichtlich war und zur Beschwerdeführung Anlass bot. In der Tat richtet sich die Beschwerde ja eigentlich dagegen, dass der Zuschlag wie in den Steige- rungsbedingungen vorgesehen auf das Höchstangebot erteilt worden ist ; allein dies ist kein Mangel der Steige- rung, sondern im Gegenteil hatte der Höchstbieter darauf Anspruch, zumal da der Konkursbeamte auch nicht etwa den Vorbehalt gemacht hatte, er werde den Zuschlag verweigern für den Fall, dass das Höchstangebot nicht einen bestimmten Betrag erreiche (z. B. das Total der Schätzungssummen oder doch dessen Bruchteil, der dem 136 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40. Verhältnis deS höchsten Einzelangebotes zur bezüglichen Schätzungssumme entspricht). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurakammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
40. Entscheid vom 91. September 1985 i. S. Kaschio. Wer E i gen tu m san s pro. 0 h e an einer gepfändeten Sache erhoben hat, ist als G r u p p eng 1 ä u b i ger von der Verteilung des Erlöses dieser Sache ausgeschlossen. Art. 106/9 SohKG (Erw. 1). Wer g e m ä s s Art. 1 1 1 SohKG Anspruoh auf T eil - nah m e 0. n der P f ä n dun g macht, welche Teilnahme dann aber infolge Bestreitung für einen Teil der Forderung dahinfällt, ist von der Verteilung des Pro z e s s g e w i n n e s gänzlich ausgeschlossen (Erw. 2). Celui qui 0. revendiq'ld la propriete d'un objet saisi ne peut recevoir un dividende - en qualite de creancier panicipant a 10. saisie - dans 10. distribution du produit de cet objet. Art. 106 a 109 LP (oonsid. 1). Celui qui 0. demande a paniciper a la 8aisie, conformement a l'art. III LP, mais qui 0. vu un oreancier oontester partielle- ment mais victorieusement so. pretention, n'a auoun droit clans
10. repartition du gain du prooes (consid. 2). Chi ha. rivendicato in propriet8. un oggetto pignorato non pud percepire un dividendo - neUa veste di creditore parlicipame 0.1 pignoramento - nel riparto deI rioavo daUa vendita den'og- getto stesso. Art. 1060. 109 LEF (consid. 1). Chi ha ohiesto di panicipare al pignoramento giusta l'art.IU LEF oon una pretesa oontestata parzialmente, ma con suocesso da un creditore, non ha diritto 0. participare al guadagno oon- seguito oolla oausa di oontestazione (oonsid. 2). A.. - Zugunsten des Rekurrenten und eines anderen Teilnehmers der Gruppe Nr. 550 vollzog das Betreibungs- amt Biel am 25. Januar 1935 eine Nachpf'andung gegen Frau Jean-Petit-Matile. Doch beanspruchten die Kinder der Schuldnerin die geprandeten Sachen als Eigentum. Auf die Ansetzung der Frist zur Bestreitung dieser Eigen- tumsansprachen wurden sie vom Rekurrenten bestritten. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40. 137 Auf die Aufiorderung an die Kinder zur Erhebung gericht- licher Klage erklärten diese den Verzicht auf ihre Eigen- tumsansprachen. Dagegen verlangte nun das Kind Pierre Renri für 2181 Fr. 95 Cts. und das Kind Antoinette Su- zanne für 2432 Fr. 80 Cts. Teilnahme an der Pfändung gewäss Art. lU SchKG, weshalb noch eine Ergänzungs- pf'andung vollzogen wurde. Auf die Ansetzung der Frist zur Bestreitung dieser Ansprüche (die nicht auch gegen- seitig an die Kinder erfolgte) bestritt der Rekurrent den Anspruch des Kindes Suzanne für 382 Fr. und den An- spruch des Kindes Pierre für 357 Fr. Keines der Kinder erhob binnen der ihnen hierauf angesetzten Frist Klage auf Zulassung der Teilnahme für die bestrittenen Über- schuss-Beträge. Im Kollokations- und Verteilungsplan erhielten nur die Kinder der Schuldnerin Zuteilung auf ihre unbestritten gebliebenen und privilegierten Forderungs-Teilbeträge; dagegen erhielt der Rekurrent keine Zuteilung. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem (vor Bundesgericht einzig noch aufrechterhaltenen) An- trag, der von ihm erstrittene Prozessgewinn sei ihm allein zur Deckung seiner Kosten und seiner Forderungen zuzu- weisen. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. August 1935 die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun- desgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibunga- und Konkurakammer zieht in Erwägung :
1. - Der Entscheid der Vorinstanz ist an das Prä.judiz in BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, 222 angelehnt, in dem ausgeführt ist: « Die Durchführung des Avisierungs- und Vindikationsverfahrens der Art. 106/9 SchKG, an deren Unterlassung das Gesetz die Rechtsverwirkung knüpft, dass das Vindikationsobjekt aus der Pfändung lallt, konnte dem Gruppengläubiger K., der gleichzeitig der Drittan-