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61_III_133

BGE 61 III 133

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-20 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

schehen soll, innerhalb der eingangs erwähnten Schranken

neuerdings der, Gläubigerversammlung zu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.

38. Auszug aus dem Entsoheii vom 20. September 1935

i. S. Studer.

Eine wegen missbräuchlicher oder trölerischer Beschwerdeführung

gemäss Art. 63 Geb.T. auferlegte Bus s e kann bei Nichter-

hältlichkeit n ich tin G e f ä n g n iss t r a f e u m g e -

w an deI t werden.

L'amende infligee pour cause de plainte abusive ou dieMe par un

esprit de chicane (art. 63 du tarif des frais) ne peut etre con-

vertie en emprisonnement en cas d'impossibilite de la faire

rentrer.

Una multa inflitta per un ricorso abusivo 0 interposto per angheria

(art. 63 della tariffa) non puo essere convertita nella pena della

prigione qualora non si possa ottenerne il pagamento.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht nur

wegen trölerischer Beschwerdeführung, sondern auch wegen

Verletzung des Anstandes neben den Kanzleikooten eine

Busse auferlegt, die zu bestätigen ist. Dagegen kann Art. 8

des Bundesstrafrechtes, wonach bei Ausfällung von Geld-

bussen für den Fall, dass dieselben nicht innerhalb der

Frist von 3 Monaten erhältlich sind, oder im Falle der

Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten in dem Urteil zu-

gleich die Umwandlung in Gefängnisstrafe ausgesprochen

werden soll, nur angewendet werden, wenn die Geldbusse

in Anwendung des Bundesstrafrechtes ausgefällt worden

ist oder doch in Anwendung eines Erlasses, in dem der

erste Abschnitt des Bundesstrafrechtes anwendbar erklärt

ist oder auf den er vielleicht sonst sinngemäss Anwendung

finden mus s. Weder das eine noch das andere trifit

auf bloose Ordnungsbussen zu.

Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 39.

39. Entscheid vom 21. September 1936

i. S. Xantonalbank von Dern.

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War in den Steigerungsbedingungen vorgesehen, dass getrenn t

ver p f ä n d e t e

G run d s t ü c k e

sam t h a f t

v e r-

s t e i ger t werden, so kann ein Pfandgläubiger nicht nach-

träglich Beschwerde gegen den Zuschlag auf den Gesamtruf

hin führen aus dem Grunde, dass er vom Erlös weniger als

die auf sein Pfand einzeln angebotene Summe erhalte. Ver-

ordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken

Art. 108, 118.

Lorsque les conditions des encheres prevoyaient la possibilit6 de

vendre en bloo de8 immeubles formant des gages distincts, un

creancier hypothecaire n'est pas recevable a attaquer une

adjudication prononcee pour la totalite des immeubles en-

suite d'une offre globale, en invoquant comme motif q~e la

somme qui lui est revenue est inferieure a l'offre qui avait

ete faite pour celui des immeubles qui etait engage en sa

faveur. ORI art. 108 ei; 118.

Se le condizioni dell'incanto prevedevano la possibilita di vendere

in blocco dei fondi costirnenti dei pegni distinti, un creditore

ipotecario non ha qualita per impugnare un 'aggiudicazione

della totalita dei fondi, in seguito ad offerta globale, allegando

che l'importo assegnatogli e inferiore all'offerta che era stata

fatta per il fondo costituitogli in pegno. Regolamento sulla

realizzazione di fondi (RRF) art. 108 e 118.

A. -

Im summarischen Konkursverfahren über K.

Lütolf-Kohler in Reuti, Hasliberg, brachte das Konkurs-

amt Oberhasli gleichzeitig folgende Liegenschaften auf

die Steigerung :

Nr. 759 Hotel ViktoriamitZugehörundNr.1617Wasser-

kraft, im Schätzungswert von 95,000 Fr.; Nr. 761 Wohn-

haus mit Postbureau, im Schätzungswert von 20,000 Fr.;

Nr. 760 Wiesenland, im Schätzungswert von 400 Fr.;

Nr. 736 Verkaufsmagazin, im Schätzungswert von 5000 Fr.

In den Steigerungsbedingungen war vorgesehen: « Nr.

759 und 1617 werden gemeinsam ausgerufen, die andem

Grundstücke einzeln. Auf Wunsch folgt ein Gesamtausruf.

Die Einzelangebote haften bis zum Ergebnis des Gesamt-

ausrufes. » In der Steigerungsverhandlung stellte die

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

Einwohnergemeinde Hasliberg das Begehren, alle Liegen-

schaften gemeinsam auszurufen.

Das Konkursamt er-

klärte, diesem Begehren werde entsprochen, und ein

Gesamterlös würde nach Verhältnis der amtlichen Schät-

zung verteilt. Auf die Einzelausrufe wurden folgende

Angebote gemacht: für Nr. 759 und 1617 keines, für

Nr.761 28,000 Fr., für Nr. 760 570 Fr., für Nr. 736 5000 Fr.,

letzteres von der Rekurrentin, die einen auf Nr. 736 lasten-

den Schuldbrief im gleichen Betrage besitzt, und auf den

Gesamtausruf wurde (von der Einwohnergemeinde Hasli-

berg) ein Angebot von 61,000 Fr. gemacht, auf welches

hin der Zuschlag erteilt wurde.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt die

Rekurrentin Aufhebung dieses Zuschlages und Anweisung

an das Konkursamt, das Grundstück Nr. 736 nur einzeln

zu versteigern.

G. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. Juli

1935 die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Sch'Uldbetreib'Ungs- 'Und Konk'Urskammer

zieht in Erwägung :

Art. 108 der Verordnung über die Zwangsverwertung

von Grundstücken lässt die samthafte Versteigerung von

nie h t samthaft verpfändeten Grundstücken zu, wenn

bei dem den Einzelrufen nachfolgenden Gesamtrufen ein

die Summe der Ergebnisse der Einzelrufe übersteigendes

Angebot gemacht wird. Hat eine solche samthafte Ver-

steigerung stattgefunden, so ist der Erlös gemäss Art. 118

VZG auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis

der Schätzung der Einzelgrundstücke zu verlegen. Dies

hat hier zur Folge, dass die Rekurrentin einen Pfand-

ausfall (für mehr als die Hälfte ihres Schuldbriefes) er-

leidet, gegen den sie sich durch ihr eigenes Einzelangebot

schützen wollte. Ähnliche Vorkommnisse haben schon

die Anregung gezeitigt, die samthafte Versteigerung sei

Schuldbetreibung.;- tmd Konkul'Sl'ccht. XO :l9.

nur zuzulassen, wenn das Gesamtangebot bei der gemäss

Art. 118 VZG vorzunehmenden Verteilung die Zuweisung

eines mindestens dem Einzelangebot entsprechenden Er-

lösanteiles auf jedes einzelne Grundstück erlaubt. Nichts

hindert die Steigerungsämter oder auf Beschwerde hin

die Aufsichtsbehörden, in den Steigerungs bedingungen

auf diese Weise dem Grundsatz der Spezialität der Pfand-

rechte Rechnung zu tragen, zumal als Voraussetzung für

die samthafte Versteigerung von wirtschaftlich nicht un-

trennbar zusammenhängenden Liegenschaften. Allein im

vorliegenden Fall hat das Konkursamt in den Steigerungs-

bedingungen den Gesamtausruf ohne jede derartige Kautel

in Aussicht genommen -

zwar nicht geradezu bereits

angeordnet, aber doch einzig vom « Wunsch)J irgendeines

Beteiligten abhängig gemacht, der dann auch nicht aus-

blieb. Insbesondere liessen die Steigerungsbedingungen

keinen Zweifel darüber aufkommen, dass gegebenenfalls

Nr. 736 samthaft mit Nr. 759/1617 werde versteigert

werden. Erachtete die Rekurrentin diese Art und Weise

der Versteigerung als Gefährdung für ihr Pfandrecht, so

musste sie die aufliegenden Steigerungsbedingungen an-

fechten und durfte mit ihrer Beschwerde nicht zuwarten,

bis sich die Schädigung verwirklichte, weil die nachträgliche

Aufhebung des Steigerungszuschlages als empfindlicher

Eingriff in die Interessensphäre des Ersteigerers nicht

mehr aus einem Grunde zugestanden werden darf, der

schon vorher ersichtlich war und zur Beschwerdeführung

Anlass bot. In der Tat richtet sich die Beschwerde ja

eigentlich dagegen, dass der Zuschlag wie in den Steige-

rungsbedingungen vorgesehen auf das Höchstangebot

erteilt worden ist; allein dies ist kein Mangel der Steige-

rung, sondern im Gegenteil hatte der Höchstbieter darauf

Anspruch, zumal da der Konkursbeamte auch nicht etwa

den Vorbehalt gemacht hatte, er werde den Zuschlag

verweigern für den Fall, dass das Höchstangebot nicht

einen bestimmten Betrag erreiche (z. B. das Total der

Schätzungssummen oder doch dessen Bruchteil, der dem

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40.

Verhältnis deS höchsten Einzelangebotes zur bezüglichen

Schätzungssumme entspricht).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurakammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Entscheid vom 91. September 1985 i. S. Kaschio.

Wer

E i gen tu m san s pro. 0 h e

an einer gepfändeten

Sache erhoben hat, ist als G r u p p eng 1 ä u b i ger von

der Verteilung des Erlöses dieser Sache ausgeschlossen.

Art. 106/9 SohKG (Erw. 1).

Wer g e m ä s s Art. 1 1 1 SohKG Anspruoh auf T eil -

nah m e 0. n der P f ä n dun g macht, welche Teilnahme

dann aber infolge Bestreitung für einen Teil der Forderung

dahinfällt, ist von der Verteilung des Pro z e s s g e w i n n e s

gänzlich ausgeschlossen (Erw. 2).

Celui qui 0. revendiq'ld la propriete d'un objet saisi ne peut recevoir

un dividende -

en qualite de creancier panicipant a 10. saisie -

dans 10. distribution du produit de cet objet. Art. 106 a 109 LP

(oonsid. 1).

Celui qui 0. demande a paniciper a la 8aisie, conformement a

l'art. III LP, mais qui 0. vu un oreancier oontester partielle-

ment mais victorieusement so. pretention, n'a auoun droit clans

10. repartition du gain du prooes (consid. 2).

Chi ha. rivendicato in propriet8. un oggetto pignorato non pud

percepire un dividendo -

neUa veste di creditore parlicipame

0.1 pignoramento -

nel riparto deI rioavo daUa vendita den'og-

getto stesso. Art. 1060. 109 LEF (consid. 1).

Chi ha ohiesto di panicipare al pignoramento giusta l'art.IU LEF

oon una pretesa oontestata parzialmente, ma con suocesso

da un creditore, non ha diritto 0. participare al guadagno oon-

seguito oolla oausa di oontestazione (oonsid. 2).

A.. -

Zugunsten des Rekurrenten und eines anderen

Teilnehmers der Gruppe Nr. 550 vollzog das Betreibungs-

amt Biel am 25. Januar 1935 eine Nachpf'andung gegen

Frau Jean-Petit-Matile. Doch beanspruchten die Kinder

der Schuldnerin die geprandeten Sachen als Eigentum.

Auf die Ansetzung der Frist zur Bestreitung dieser Eigen-

tumsansprachen wurden sie vom Rekurrenten bestritten.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40.

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Auf die Aufiorderung an die Kinder zur Erhebung gericht-

licher Klage erklärten diese den Verzicht auf ihre Eigen-

tumsansprachen. Dagegen verlangte nun das Kind Pierre

Renri für 2181 Fr. 95 Cts. und das Kind Antoinette Su-

zanne für 2432 Fr. 80 Cts. Teilnahme an der Pfändung

gewäss Art. lU SchKG, weshalb noch eine Ergänzungs-

pf'andung vollzogen wurde. Auf die Ansetzung der Frist

zur Bestreitung dieser Ansprüche (die nicht auch gegen-

seitig an die Kinder erfolgte) bestritt der Rekurrent den

Anspruch des Kindes Suzanne für 382 Fr. und den An-

spruch des Kindes Pierre für 357 Fr. Keines der Kinder

erhob binnen der ihnen hierauf angesetzten Frist Klage

auf Zulassung der Teilnahme für die bestrittenen Über-

schuss-Beträge.

Im Kollokations- und Verteilungsplan erhielten nur die

Kinder der Schuldnerin Zuteilung auf ihre unbestritten

gebliebenen und privilegierten Forderungs-Teilbeträge;

dagegen erhielt der Rekurrent keine Zuteilung.

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem

(vor Bundesgericht einzig noch aufrechterhaltenen) An-

trag, der von ihm erstrittene Prozessgewinn sei ihm allein

zur Deckung seiner Kosten und seiner Forderungen zuzu-

weisen.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. August

1935 die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun-

desgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibunga- und Konkurakammer

zieht in Erwägung :

1. -

Der Entscheid der Vorinstanz ist an das Prä.judiz

in BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, 222 angelehnt, in dem

ausgeführt ist: « Die Durchführung des Avisierungs- und

Vindikationsverfahrens der Art. 106/9 SchKG, an deren

Unterlassung das Gesetz die Rechtsverwirkung knüpft,

dass das Vindikationsobjekt aus der Pfändung lallt, konnte

dem Gruppengläubiger K., der gleichzeitig der Drittan-