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67_III_177

BGE 67 III 177

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

176 Schuldbetreibmlgs· und Konkur.recht (Zivilabteilungen). No 53. dem vom SchKG anerkannten System der Gruppenbil- dung ist formelles Erfordernis der Teilnahme die Wahrung der dafür in Art: HO bezw. 111 aufgestellten Fristen. Im Falle des Art. 110, der eine mindestens bis zu provisorischer Rechtsöffnung fortgeschrittene Betreibung voraussetzt, mag bisweilen der Anfechtungsbeklagte ausserstande sein, das Pfändungsbegehren so zeitig zu stellen, dass er an der Pfändung teilnehmen kann. Wo aber die Teilnahmefrist gewahrt wird, wie es hier auf Grund von Art. 111 durch blosse Erklärung ohne vorausgegangene Betreibung ge- schehen ist, muss das Recht des Anfechtungsbeklagten auf Teilnahme an der Pfändung geschützt werden. Die hiermit begründete Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich des Anfechtungsbeklagten ausserhalb des Konkursverfahrens steht im Einklang mit der Rechts- steIlung des mit einer Eigentums- oder Pfandansprache unterlegenen Gruppengläubigers (gemäss den Ausführun- gen zu Beginn dieser Ziffer) wie auch mit den Rechten der nach Art. 188 Abs. 2 ZGB belangten Ehefrau (BGE 66 11 4) und endlich mit den dem Anfechtungsbeklagten im Konkurse nach dem Kreisschreiben N r. 10 des Bundes- gerichtes vom 9. Juli 1915 zukommenden Teilnahme- rechten. Wenn bei Verzicht der Konkursmasse dem durch einen einzelnen Konkursgläubiger nach Art. 260 SchK.Q belangten Anfechtungsbeklagten versagt ist, sich einfach mit dem Kläger in den Prozessgewinn zu teilen, indem er für sich nicht mehr beanspruchen kann, als wenn die Konkursmasse selbst geklagt hätte, so beruht dies auf den besondern Verhältnissen des Konkursverfahrens und der im Pfandungsverfahren nicht anwendbaren Sondervor- schrift des Art. 260.

5. - An der Pfändung des Autotraktors will die Beklagte allein teilnehmen, weil sie allein den Eigentums- anspruch des Josef Burkart bestritten und damit mangels einer von Burkart eingereichten Klage abgewehrt habe. Einen solchen Ausgang des Widerspruchsverfahrens wird das Betreibungsamt von Amtes wegen zu beachten haben. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen ). No 54. 177

6. - Die Frauengutsforderung von Fr. 48,459.55 ist nach Feststellung des Obergerichts entstanden, indem der Klägerin aus drei Erbschaften Beträge von insgesamt soviel anfielen und sie diese in die Gewalt des Ehemannes gelangen liess. Diese Feststellung verstösst nicht gegen Bundesrecht, auch insoweit nicht, als sie sich bezüglich der Verwendung der ererbten Gelder nicht auf strenge zahlenmässige Nachweise, die in solchen ehelichen Ver- hältnissen naturgemäss nicht für jeden geschäftlichen Vorgang zur Verfügung stehen, sondern auf freie Würdi- gung der Akten stützt. Die Tilgung der Frauengutsfor- derung durch übertragung der Liegenschaft und des Inventars auf die Frau hat nach dem Ausgeführten vor den Beschlagsrechten der Beklagten keinen Bestand und hindert daher nicht die Geltendmachung dieser Forderung im vorliegenden Pfändungsverfahren, zum Zwecke des Anschlusses an die Pfändung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des.Ober- gerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1941 bestätigt.

54. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 18. Dezember 1941

i. S. Konknrsamt Dern gegen Witwe P. und M. Vertretungsrecht des Konkursamtes (Art. 240 SchKG), auch im Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG. Das Fehlen eines Gläu- bigerbeschlusses kann dem Konkursamt im Prozesse nicht entgegengehalten werden. (Erw. 2). Rechte der Erbschafts-Konkursmasse: 1. die zur Erbschaft gehö- renden Rechte, persönliche wie dingliche; 2. Anfechtungs- anspruche nach Art. 285 ff. SchKG ; 3. Ansprüche auf Haftung aus Vorempfängen nach Art. 579 ZGB, gleichgültig ob die Erbschaft zufolge Ausschlagung (Art. 573 ZGB) oder zufolge amtlicher Liquidation (Art. 597 ZGB) an das Konkursamt gelangt ist. Art. 193 SchKG. (Erw. 4). Ein ()berschuss des Erbschaftsvermögens fällt an die Erben. Ein Überschuss des Ergebnisses einer Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG oder einer Klage aus Art. 579 ZGB ist dagegen dem beklagten Empfänger der betreffenden Zuwen?-ung zurückzuerstatten. Den Erben bleibt die Erhebung erbrechtlicher Ansprüche, insbesondere einer Herabsetzungsklage nach Art. AS 67 III - 1941 12 178 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivi1a.bteilungen). No 54. 522 ff. ZGB vor.behalten bezüglich solcher Vermögenswerte, die dem Zugriff der Erbschafts· Konkursmasse nicht unterliegen oder sich für die Erbschaftsliquidation als entbehrlich erweisen. (Erw. 4 lmd 5). Personenversicherung : Der begünstigte Ehegatte oder Nachkomme haftet nicht im Sinne von Art. 579 ZGB (arg. Art. 82 VVG). (Erw. 6). Auskunfts- und Editionspflicht gegenüber der Konkursmasse ? Art der Geltendmachung ? Art. 222 u. 232 SchKG. (Erw. 6). Droit de repreaentation de l'office (art. 240 LP). Il existe meme dans le cas prevu a l'art. 269 LP. L'absence d'une dooision des creanciers ne saurait etre opposoo a l'office au cours du proces (consid. 2). Droits de la masse 8UCCe8sorale en faütite. Ils comprennent: 1° les droits tant personnels que reels appartenant a la sue- cession, 2° les actions revocatoires des art. 285 et suiv. LP, 3° les actions en responsabilite en raison d'avances sujettes au rapport, suivant l'art. 579 CC; peu importe qua I'office des faillites ait eu a s'occuper de la succession (art. 193 LP) a la suite de repudiation (art. 573 CC) ou a Ia suite de liqui- dation officielle (art. 597 ce) (consid. 4). Exclilents. Si l'actif de Ia succession depasse le passif, l'excedent revient aux heritiers. Si ]e resultat d'une action revocatoire (art. 285 LP) ou d'une action exercee en vertu de l'art. 579 CC laisse un excedent, l'offiee le restituera a ceux qui jusqu'alors en avaient bene- ficie. Demeure reserve dans 00 dernier cas, le droit pour las heritiers de faire valoir leurs' pretentions succassorales, en particulier l'action en reduction des art. 522 et suiv. ce, relativement aux biens qui ne seraient pas soumis a l'action de la masse suecessorale en faillite ou ne seraient pas necessaires pour ]a liquidation (consid. 4 et 5). Assurance des personnes. L'epoux ou le desoondant designes comme beneficiaires ne peuvent etre recherches en vertu de l'art. 579 ce (Arg. : art. 82 LCA) (consid. 6). La masse en faillite a-t·elle le droit de se faire renseigner ee d'wiger la production de documents ? De' quelle fa90n l'exercera-t-elle ! Art. 222 et 232 LP (oonsid. 6). Diritto di rappresentanza deU'ufficio (art. 240 LEF). Esiste anohe nel caso previsto dall'art. 269 LEF. La mancanza di una deci- sione dei creditori non potrebbe essere opposta all'u,ffieio nel corso deI processo (Consid. 2). Diritti della massa succesSONa in fallimento. Essi comprendono :

1) i diritti sia personali sia reali appartenenti alla successione ;

2) le azioni revocatorie degli art. 285 e seg. LEF; 3) le azioni di responsabilita a motivo di anticipi sottoposti a collazione secondo l'art. 579 CC, nulla importa che l'ufficio dei fallimenti abbia dovuto occuparsi della successione (art. 193 LEF) in seguito a rinuneia (art. 573 CC) od a liquidazione d'offieio (art. 597 CC) (Consid. 4). Eccedenze. Se l'attivo della suceessione supera H passivo, l'ecce- denza spetta agli eredi. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° M. 179 Se il risultato d'un' azione revocatoria (art. 285 LEF) 0 di un' azione promossa in virtu dell'art. 579 CC laseia un'eccedenza. l'ufficio la restituira a coloro ehe ne avevimo beneficiato sino allora. Resta riservato in quest'ultimo caso iI diritto per gli eredi di far valere le 101'0 pretese suecessorie, in particolare l'azione di riduzione a'sensi degli art. 522 e seg. CC relativamente ai beni ehe non sono soggetti all'azione della massa successoria in fallimento 0 non sono necessari per la liquidazione (Consid. 4, e 5). Assicurazione deUe persone. Il eoniuge 0 iI diseendente designati come beneficiari non possono essere convenuti in virtb. dell' art. 579 CC (Arg. : art. 82 LCA) (Consid. 6). La massa fallimentare ha; ü diritto di esigere informazioni e la produzione di dooumenti ? In quaJe modo esercitera questo diritto? Art. 222 e 232 LEF (Consid. 6). A. - über die Erbsohaft des am 6. Januar 1934 gestor- benen P. in Bern wurde ein öffentliohes Inventar aufgenom - men und am 1. Mai 1934 auf Begehren seiner Erben, nämlioh der Witwe und des einzigen Sohnes, die amtliohe Liquidation angeordnet. Ais sioh ein in D~utsohland gegen den Erblasser hängig gewordener Prozess nicht günstig erledigen liess, legte der Regierungsstatthalter von Bern als zuständige Behörde die Akten gemäss Art. 597 ZGB dem Konkursrichter vor, und dieser eröffnete am 12. April 1938 den Erbsohaftskonkurs. In dem summarischen, schon am 7 . Juni 1938 gesohlossenen Konkursverfahren konnten an die in vierter und fünfter Klasse mit je Fr. 22,716.- zugelassene Frauengutsforderung nur Fr. 1219.85 zugeteilt werden. In der fünften Klasse kamen ausserdem Steuerforderungen von Staat und Gemeinde von zusammen Fr. 1046.85 zu Verlust, während die erwähnte deutsche Forderung von RM 20,000 = Fr. 35,000.- im Kollokationsplan abgewiesen worden war. B. - Am 16. März 1939 erhob das Konkursamt Bern auf Grund von Art. 269 SohKG gegen die Witwe des Erblassers und einen mit ihr schon zu Lebzeiten des Erblassers bekannt gewesenen M. Klage auf Herausgabe der Erbschaft und der daraus erlangten Gegenstände samt' solchem Vermögen, das bereits der Erblasser auf die Beklagten (oder einen von ihnen) übertragen hatte, 180 Schuldbetreibung"- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 54. oder das seit dessen Tod auf sie übergegangen war, ferner auf Herausgabe, durch die Witwe, des Gegenwertes des Rückkaufswertes der Versicherungsanspruche, die beim Tode des Erblassers durch Zahlung an sie erledigt wurden, auch Herausgabe des Zuwachses, der Ersatzanschaffungen und Vermehrungen neben den eingeklagten Vermögens- werten als solchen; sodann auf Herabsetzung der allen- falls vom Erblasser zugunsten der Beklagten getroffenen Verfügungen unter Lebenden mit Einschluss von Versi- cherungsbegünstigungen ; ausserdem auf Herausgabe des Inhalts der auf den Namen des Erblassers oder eines der Beklagten oder mehrerer dieser Personen lautenden Schrankfächer, der offenen oder verschlossenen Depots von Wertschriften, Gold, Briefen, Akten und irgendwelchen Gegenständen, sowie der Guthaben bei den näher bezeich- neten Instituten oder Personen. Weitere Begehren gehen auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftgabe und zu entsprechender Anweisung an die bezeichneten Banken. Endlich wurde Ersatz' für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden und für die bezogenen und ver- säumten Fruchte, sowie Zahlung gerichtlich zu bestim- mender Beträge als Schadenersatz, eventuell aus unge- rechtfertigter Rereicherung beansprucht. C. - Mit Urteil vom 19. September 1941 wies der Appellationshof des Kantons Bern die Klage nach einer auf die Frage der Aktivlegit!mation beschränkten Ver- handlung ab, immerhin teilweise nur zur Zeit, nämlich soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die sich im Zeit- punkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum befanden. D. - Hiegegen richtet sich die Berufung des klagenden Konkursamtes an das' Bundesgericht mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung. Die Beklagten beantragen, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 54. 181 Das . Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Beklagtschaft bestreitet das Vorliegen eines Haupturteils, weil der Appellationshof die Klage teilweise nur « zur Zeit l) abgewiesen hat. Indessen ist keineswegs die Fortsetzung des Prozesses hinsichtlich der betreffenden Ansprüche vorbehalten, sondern nur die allfällige Anhe- bung einer neuen Klage, die sich auf einen erst noch herzustellenden Sachverhalt, nämlich einen Gläubiger- beschluss, stützen müsste. So, wie das Konkursamt ((als amtliche Konkursverwaltung des Nachlasses » das Klage- recht für sich in Anspruch nimmt, als selbständiges, von keinem Gläubigerbeschluss abhängiges Recht, ist es im kantonalen Urteil endgültig, im Sinne eines Haupturteils, verneint.

2. - Diese Verneinung hält nicht stand vor Art. 240 SchKG, wonach die (amtliche oder auch ausseramtliche) Konkursverwaltung die Masse vor Gericht vertritt. Ange- sichts dieser gesetzlichen Vertretungsmacht bedarf die Konkursverwaltung, um namens der Konkursmasse Pro- zess zu führen, gar keines weitern Ausweises. Damit muss es für den Prozessgegner und auch für das mit der Klage befasste Gericht sein Bewenden haben. Es ist eine den Prozess nicht berührende innere Angelegenheit des Konkursverfahrens, ob die Konkursgläubiger allenfalls darauf Anspruch erheben können, der Führung eines bestimmten Prozesses durch die Konkursverwaltung ent- gegenzutreten. Ein solcher verfahrensrechtlicher Anspruch wäre mit einer Beschwerde gegen die Konkursverwaltung zu verfolgen (Art. 241 SchKG), wobei sich diese an die Weisungen der Aufsichtsbehörde zu halten hätte (wie in dem spezielle Verhältnisse eines Kollokationsprozesses betreffenden Falle BGE 60 III 59, woraus für den vor- liegenden Fall nichts hergeleitet werden kann). Die in Art. 240 SchKG vorgesehene Vertretungsmacht gilt auch im Nachkonkurs nach Art. 269 SchKG, mit der Massgabe, dass sie nur dem Konkursamt und nicht einer allenfalls 182 SchuldbetreiblUlgs- lUld Konlrursrecht (ZivilabteillUlgen)_ N0 54. vor dem Schluss qes eigentlichen Konkursverfahrens tätig gewesenen sog. aiIsseramtlichen Konkursverwaltung zu- kommt, was aus: der vorbehaltlos auf das Konkursamt . hinweisenden Fassung von Art. 269 erhellt. Nur weil es hiebei der Masse gewöhnlich an eigenen Mitteln zur Füh- rung eines Prozesses fehlt, ist das Konkursamt für die Geltendmachung zweifelhafter Rechtsansprüche im Nach- konkurs in der Regel darauf angewiesen, an die Gläubiger zu gelangen und eine Prozessführung durch die Masse selbst, statt der Abtretung an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG, von der Gewährung der dafür aufzuwendenden Mittel abhängig zu machen. Sind aber einmal ausnahmsweise die nötigen Mittel vorhanden - sei es, dass gleichzeitig mit zweifelhaften Rechtsan- sprüchen auch noch Geld oder sonst ohne weiteres in Besitz zu nehmende und verwertbare Vermögensstücke der Masse entdeckt werden, oder dass der Masse Geld zur Verfügung gestellt wird, zumal mittelbar durch den Gemeinschuldner selbst (hier durch einen im Hinblick auf den erwarteten Liquidationsüberschuss ähnlich beteiligten Erben) -, so befindet sich das Konkursamt in gleicher Lage wie seinerzeit vor dem Schluss des Konkurses bei entsprechend vorhandenen Mitteln.

3. - Zu beurteilen bleibt somit nur das Klagerecht der Konkursmasse als solcher,'d. h. die Frage~ wie weit sie zur Geltendmachung der einzelnen eingeklagten An- sprüche aktiv legitimiert sei. Der grundsätzliche Einwand der Beklagtschaft, die Klage sei mangels Interesses der Konkursmasse von vornherein nach Art. 2 ZGB abzu- weisen, ist nicht zutreffend. Freilich ist Hauptgläubigerin gerade die Erstbeklagte, welche sich der Klage widersetzt. Allein sie hat ihre Konkurseingabe nicht etwa zurück- gezogen, und daher bleibt ihre Forderung im Konkurse zu liquidieren, in jeder sich hiefür als möglich erzeigenden Weise. Ob sie ein Interesse hätte, die Konkurseingabe zurückzuziehen, mag angesichts der auf das Konkurs- verfahren beschränkten Rechtskraft der Anerkennung Sehuldbetreibungs- lUld Konlrursrooht (Zivil&bteillUlgen). No 54. 183 ihrer Forderung im Kollokationsplan (BGE 65 III 30) zweifelhaft sein. Die Klage geht im übrigen auch noch gegen eine andere Person, und das Konkursamt darf sich bei Durchführung der ihm obliegenden Liquidation nicht dadurch bestimmen lassen, dass die als Konkursgläubi- gerin beteiligte Erstbeklagte auch das Vorgehen gegen den zweiten Beklagten nicht wünscht. Endlioh sind aber als Gläubiger noch Staat und Gemeinde mit gleichfalls kollo- zierten Steuerforderungen beteiligt. Es mag sein, dass diese Gläubiger nicht bereit wären, wegen ihrer Forderun- gen von wenig mehr als Fr. 1000.- einen Prozess auf eigene Gefahr auf Grund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG anzuheben. Das beweist jedoch nichts gegen ihr Interesse an der von der Masse selbst erhobenen Klage. Kann doch der Prozess bei entsprechendem Ausgang zu ihrer Befriedigung führen, ohne dass sie dafür etwas hätten aufs Spiel setzen müssen.

4. - Nach dem Gesagten muss die Klage zunächst insoweit einlässlich beurteilt werden, als der Appella- tionshof bereits das Klagerecht der Masse bejaht und lediglich mit Unrecht die Vertretungsmacht des Konkurs- amtes nicht anerkannt hat: soweit nämlich die Klage Eigentumsrechte der Erbschaft geltend macht. Diese Beurteilung kann nicht durch das Bundesgericht selbst geschehen, nachdem die Verhandlung vor der kantonalen Instanz auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt war. Vielmehr ist die Sache zur Fortsetzung und Beendi- gung des Verfahrens an den Appellationshof zurückzu- weisen. Die Rückweisung muss aber noch weitere Ansprüche der Klage erfassen. Mit Unrecht beschränkt der Appellations- hof das Klagerecht der Konkursmasse der Erbschaft auf die in deren Eigentum stehenden Vermögensstücke, indem er bezüglich der vom Erblasser bereits auf andere Personen speziell die beiden Beklagten, übertragenen Gegenständ; bemerkt, sie «könnten zwar auf dem Wege der Aus- gleichung oder Herabsetzung zur Teilung unter den Erben, 184 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 54. nicht aber zur L~quidationsmasse herangezogen werden. )) Ausser den mitWissen der Empfänger nur zum Schein vorgenommenen :Übertragungen (wovon über Art. 6 der Klage hinaus im vorletzten Absatz von Art. 5 die Rede ist), fallen auch die Übertragungen mit Rückübertragungs- vorbehalt in Betracht ; denn zur Erbschaft gehören ausser dinglichen auch alle persönlichen Vermögensrechte des Erblassers, soweit sie nicht als höchstpersönliche mit seinem Tode untergegangen sind, und es ist nicht einzusehen, weshalb sich ein Vorbehalt, eine Vermögensübertragung nach Belieben rückgängig zu machen, nicht vererben könnte. Ferner fallen Anfechtungsanspüche nach Art. 285 ff. SchKG in Betracht, soweit die Klägerschaft eventuell solche erhebt. Ob die .vorliegende Substanzierung der Klage hieffu genügt oder das allenfalls Fehlende in der erst noch bevorstehenden Verhandlung über die Haupt- sache nachgeholt werden kann, wird sich nach kantonalem Prozessrecht entscheiden. Da das Anfechtungsrecht erst mit der am 12. April 1938 ausgesprochenen Konkurser- öffnung entstehen konnte, erfasste es allerdings angesichts· der Frist des Art. 292 SchKG von vornherein nur Rechts- handlungen, die der Erblasser in der Zeit vom 12. April 1933 bis zu seinem Tode vorgenommen hatte, und im übrigen wird sich fragen, ob jene Frist seit der Konkurs- eröffnung wirksam im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR gegenüber dem Anfechtungsgegner unterbrochen wurde. Endlich. kommt gegenüber der Witwe als Erbin Art. 579 ZGB in Betracht. Darnach haftet ein ausschlagender Erbe eines zahlungsunfähigen Erblassers den Erbschafts- gläubigern in gewissem Umfange aus Vorempfängen. Es ist in der Rechtslehre bezweifelt worden, ob diese nur an den Fall der Ausschlagung anknüpfende Bestimmung auch im Falle der amtlichen Liquidation anwendbar sei. Dies ist jedoch zu bejahen. Wenn nach Art. 593 Abs. 3 ZGB die Erben bei der amtlichen Liquidation nicht für die Schulden der Erbschaft haftbar werden, so ist damit nur SchuldbetreiblIDgs. lIDd Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 54. 185 die Schuldenhaftung a.usgeschlossen,die den Erben trifft, der die Erbschaft vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar annimmt (Art. 603 ZGB einer- und Art. 589 ff. anderseits), die Haftung also, der sich der ausschlagende Erbe gleichfalls entschlägt, indem die Ausschlagung gerade auch die Erbschaftspassiven erfasst. Demgegen- über behält Art. 579 (ähnlich wie Art. 497 beim Erbver- zicht) eine spezielle Haftung aus Vorempfängen vor, die sich daraus rechtfertigt, dass die Vorempfänge eben von der Ausschlagung nicht betroffen werden. Auch die amtli- che Liquidation lässt die Vorempfänge als solche bestehen. Nun kann es nicht Wille des Gesetzes sein, hiebei die Erben gegenüber den Erbschaftsgläubigern noch weiter- gehend zu entlasten als bei der Ausschlagung. Nur deshalb kommt bei der amtlichen Liquidation ein Vorgehen nach Art. 579 nicht ohne weiteres in Frage, weil dieses Verfahren nicht Zahlungsunfähigkeit des Erblassers voraussetzt. Gelangt aber die Erbsohaft als überschuldet nach Art. 597 zur Liquidation an das Konkursamt, so steht der Konkursmasse wie im Falle der Ausschlagung zu, die Haftung nach Art. 579 in Anspruch zu nehmen. Mit den Worten ( dessen (d. h. des Erblassers) Gläubigern)) gibt Art. 579 auch nioht etwa nur der Klage einzelner Gläubiger Raum ; vielmehr ist im Erbschaftskonkurs ein Klagerecht der eben durch das Konkursamt (die Konkursverwaltung) vertretenen Konkursmasse anzuerkennen, gleichwie bei der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG. Nur wenn es nicht zum Erbschaftskonkurse kommt, sondern die Erbschaft trotz Zahlungsunfähigkeit des Erblassers von den einen Erben angenommen und nur von einzelnen ausgeschlagen wird, so ist es Sache des einzelnen Erb- schaftsgläubigers, gegen den ausschlagenden Erben aus Art. 579 ZGB zu klagen, sei es auch vielleicht erst nach erfolgloser Belangung der annehmenden Erben. Immerhin kann sich fragen, ob im vorliegenden Prozesse Anspruche aus Art. 579 nicht dadurch ausgeschlossen seien, dass die Klägerschaft selbst die Erbschaft nicht mehr als über- 186 Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht (Zivilabteilungen). N° 54. schuldet betraohtet~ Indessen muss von der bei Konkurs- eröffnung angeu"ommenen "Überschuldung ausgegangen werden, solange: sie nicht durch das Konkursergebnis , widerlegt ist. Daher ist auch gegen die vorsorgliche Geltend- machung soloher Anspruche nichts einzuwenden. Es besteht angesiohts der Unsioherheit über das Konkurs- ergebnis keine Veranlassung, die Klage insoweit als verfrüht zurückzuweisen. Zu beachten bleibt aber,' dass die Einbeziehung fremden Vermögens in die Konkurs- masse, sei es nach Art. 579 ZGB oder nach Art. 285 ff. SchKG, sich nur als Ergänzung eines zur Tilgung der Erbschaftsschulden nicht genügenden Erbschaftsver- mögens versteht. Soweit es dessen nicht bedarf, ist von soloher Reohtsverfolgung abzusehen, und wenn sie vor- sorglich unternommen wurde, hat die Konkursmasse das aus solohem Rechtstitel zuviel Erlangte zurückzuerstatten. Es handelt sich nioht etwa um einen den Erben insgesamt abzuliefernden "Überschuss, als was vielmehr nur ein "Überschuss des Erbsohaftsvermögens selbst zu gelten hat.

5. - Den Anspruchen der Erben auf Einbeziehung von Vermögen, dessen sich der Erblasser entäussert hatte, in die Erbteilung ist mit dem Gesagten nioht vorgegriffen. Aber derartige Anspruohe, sei es gegenüber Miterben oder andern Personen, im Sinne von Art. 626 ff. (Ausgleiohung) oder Art. 522 ff. ZGB (Herabsetzung) sind duroh die berechtigten Erben selbst zu verfolgen. Der Erbsohafts- konkurs hat sioh damit nioht zu befassen. Die Anspruohe der Konkursmasse werden entgegen der Ansicht des Appellationshofes in keiner Weise duroh derartige erb- reohtliohe Anspruohe berührt. Jene Anspruche gehen diesen vor, d. h. den Erben kommt nur zu, was die Kon- kursmasse nioht zur Deokung der Erbsohaftspassiven zu beanspruchen hat. Hinsiohtlioh des Erbsohaftsvermögens selbst ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Zweck der Liquidation, wonach die Verpflichtungen des Erblassers zu erfüllen (und ausserdem allfällige Vermäohtnisse Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht (Zivilabteilungen). No 54. 187 auszuriohten) sind und nur ein "Überschuss an die Erben fällt. Das ist in Art. 596 ZGB für die amtliohe Liquidation so geordnet und entsprioht auoh dem bei der Liquidation duroh das Konkursamt anwendbaren Konkursrecht. Dass anderseits auoh im letztern Fall ein "Übersohuss den Erben abzuliefern ist, folgt daraus, dass die Konkurs- masse einen "Übersohuss notwendig herauszugeben hat und kein Grund besteht, ihn jemand anderm als den Erben- zukommen zu lassen, die ja bei der amtliohen Liquidation als solohe anerkannt bleiben und nur eben duroh die Anspruohe der Passivmasse zurüokgedrängt, nioht sohleohthin verdrängt werden; das gilt umso mehr, als Entspreohendes naoh Art. 573 Abs. 2 ZGB sogar zu Gunsten aussohlagender Erben vorgesehen ist. - Wenn sodann das Gesetz der Erbsohaftskonkursmasse nooh gewisse Anspruche auf Einbeziehung fremden Vermögens in die Liquidation zuerkennt (Art. 579 ZGB sowie Art. 285 ff. SohKG) , so gesohieht auoh dies in dem Sinne, dass Anspruohe von Erben auf Einbeziehung solohen Vermö- gens in die Erbteilung nioht mit den Anspruohen der Erbsohaftsgläubiger in Widerstreit treten dürfen. Der Erbteilung und damit der Geltendmaohung von Pfiioht- teilsreohten unterliegt überhaupt nur, was nioht bereoh- tigterweise von der Erbsohafts-Konkursmasse beanspruoht wird, sei es von vornherein (indem es ausserhalb des Bereiches der Reohte der Konkursmasse liegt) oder sobald gewisse Reohte als für die Deokung der Passivmasse entbehrlioh aussoheiden. Insoweit allerdings steht dann der Einbeziehung der betreffenden Vermögenswerte in die einzig der Erbteilung unterliegende übersohuss-Masse niohts mehr entgegen, nach Massgabe der für solche erbreohtliche Anspruohe, insbesondere die Herabsetzungs- klage, geltenden Voraussetzungen. Hätte aber ein Erbe, etwa sohon vor Eröffnung der amtliohen Liquidation, mit einer Herabsetzungsklage Anspruohe auf Einbeziehung vor Vermögen erhoben, das hernaoh die Erbsohafts- Konkursmasse bereohtigterweise naoh Art. 285 ff. SohKG 188 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N° 54. oder Art. 579 Zq.B in Anspruch nimmt, so erweist sich der erbrechtlicheErwerb als ungerechtfertigt, weil er vor dem Anspruch der Erbschaftsgläubiger zurückzutreten hat. Mit dieser Abgrenzung erledigen sich im wesentlichen die in BGE 50 II 453 aufgeworfenen Fragen.

6. - Die Aktivlegitimation der Konkursmasse ist also, gleichwie wenn die Erbschaft ausgeschlagen worden wäre, ohne jede Rücksicht auf erbrechtliche Ansprüche zu bejahen, soweit die Klaganträge sich auf Rechte stützen, die entweder zur Erbschaft selbst gehören oder der Kon- kursmasse nach Art. 285 ff. SchKG oder 579 ZGB zu- stehen. Unter diesem Gesichtspunkte der Legitimation zur Klage geben die Anträge 1, a-c und e, 5 und 6 keine Veranlassung zu besondern Bemerkungen. Zum Klagantrag 1, d betreffend Versicherungssummen, die beim Tode des Erblassers an die Witwe bezahlt wur- den: Ansprüche aus Personenversicherung zu Gunsten des Ehegatten sind vorbehältlich allfälliger Pfandrechte der Zwangsvollstreckung :tOu Gunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen (Art. 80 VVG), au~h bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 85 VVG). Nur die An- fechtung nach Art. 285 ff. SchKG bleibt vorbehalten (Art. 82 VVG, vgl. BGE 64III 85), womit weitergehende Anspruche nach Art. 579 ZGB hinsichtlich solcher An- sprüche ausgeschlossen sind. Dieser Antrag wird also nur als Änfechtungsklage zu beurteilen sein, sofern er als solche genügend begründet ist und aufrechterhalten wird. Zum Klagantrag 2 (Herabsetzungsklage) : Herabset- zungsanspruche im Sinne von Art. 522 ff. ZGB stehen der Konkursmasse der Erbschaft nicht zu, und sie hat, wie dargetan, auch keine Veranlassung, sich um die ihren Rechten nachgehenden allfälligen Herabsetzungsanspruche des Sohnes des Erblassers zu kümmern. Der Klagantrag 3 fällt in Betracht, soweit die damit geltend gemachten Anspruche im oben umrissenen Rah- men derjenigen Ansprüche liegen, die der Konkursmasse überhaupt zustehen können. Soweit dieser Antrag nicht Schuldbetreibunga. und Konkurarecht (Zivilabteilungen). N0 54. 189 verwertbares Vermögen, sondern Briefe Und Akten erwähnt, kann er als Gegenstand einer Zivilklage nicht berücksichtigt werden. Dagegen kann sich das Konkurs- amt einfach durch eine entsprechende Verfügung darauf stützen, dass Geschäftspapiere des Gemeinschuldners,

d. h. solche, die über seine Vermögensverhältnisse Aus- kunft geben, dem Konkursamt (auch im Nachkonkurse) nicht vorenthalten werden dürfen, was aus Art. 222 SchKG folgt (vgl. auch Art. 15 und 36 der Konkurs- verordnung). Ob neben der Auskunftspflicht nach Kon- kursverfahrensrecht eine kantonalrechtliche Editions- pflicht bestehe, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. Das soeben Ausgeführte hat auch Bedeutung gegen- über dem Klagantrag 4, der Auskunft anstrebt über die Gegenstände der Klage, über das aus dem Vermögen des Erblassers Erlangte und überhaupt über die Verhältnisse der Erbschaft, f~rner Entbindung der genannten Banken von der Geheimnispflicht und Auftrag an sie zur Aus- kunftgabe über die Bankgeschäfte des Erblassers oder der Beklagten seit dem 1. Januar 1931. Das Konkursamt kann nun weder die Auskunftspflicht in Anspruch nehmen, die nach Art. 581 ZGB behufs Erstellung des öffentlichen Inventars besteht - dieses Stadium ist im vorliegenden Erbfalle längst vorbei -, noch die in Art. 610 Abs. 2 ZGB vorgesehene Auskunftspflicht der Miterben unter einander, die übrigens keinesfalls gegenüber dem familien- fremden und nicht etwa zum Erben eingesetzten Zweitbe- klagten geltend gemacht werden könnte. Auf diese Rechts- behelfe ist das Konkursamt als Organ der Gesamtheit der Erbschaftsgläubiger denn auch nicht angewiesen, sondern es kann sich auf Art. 222, sei es Abs. 1 oder 2, allenfalls auch Art. 232 Ziff. 3 und 4 SchKG stützen, worauf sich die Strafdrohungen von Art. 323 Ziff. 4/5 und 324 StGB beziehen. Ein mit Zivilklage .zu verfolgender bundesrechtlicher Anspruch auf Auskunftgabe steht da- gegen der Konkursmasse nicht zu, auch nicht gegenüber einem Anfechtungsbeklagten oder aus Art. 579 ZGB 190 Berichtigung. Belangten zur Er:mögIichung oder Erleichterung einer solchen Klage. Demnacli erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom 19. September 1941 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Appellationshof zurückgewiesen wird. BERICHTIGUNG - ERRATUM Auf S. 20 Zeile 7 von unten RO 40 TII 236 statt 41 III 236. A page 20, 78 ligne avant la fin, lire RO 40 III 236 au lieu de 41 III 236.