opencaselaw.ch

67_III_177

BGE 67 III 177

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

176

Schuldbetreibmlgs· und Konkur.recht (Zivilabteilungen). No 53.

dem vom SchKG anerkannten System der Gruppenbil-

dung ist formelles Erfordernis der Teilnahme die Wahrung

der dafür in Art: HO bezw. 111 aufgestellten Fristen. Im

Falle des Art. 110, der eine mindestens bis zu provisorischer

Rechtsöffnung fortgeschrittene Betreibung voraussetzt, mag

bisweilen der Anfechtungsbeklagte ausserstande sein, das

Pfändungsbegehren so zeitig zu stellen, dass er an der

Pfändung teilnehmen kann. Wo aber die Teilnahmefrist

gewahrt wird, wie es hier auf Grund von Art. 111 durch

blosse Erklärung ohne vorausgegangene Betreibung ge-

schehen ist, muss das Recht des Anfechtungsbeklagten auf

Teilnahme an der Pfändung geschützt werden.

Die hiermit begründete Änderung der Rechtsprechung

hinsichtlich des Anfechtungsbeklagten ausserhalb des

Konkursverfahrens steht im Einklang mit der Rechts-

steIlung des mit einer Eigentums- oder Pfandansprache

unterlegenen Gruppengläubigers (gemäss den Ausführun-

gen zu Beginn dieser Ziffer) wie auch mit den Rechten

der nach Art. 188 Abs. 2 ZGB belangten Ehefrau (BGE 66

11 4) und endlich mit den dem Anfechtungsbeklagten im

Konkurse nach dem Kreisschreiben N r. 10 des Bundes-

gerichtes vom 9. Juli 1915 zukommenden Teilnahme-

rechten. Wenn bei Verzicht der Konkursmasse dem durch

einen einzelnen Konkursgläubiger nach Art. 260 SchK.Q

belangten Anfechtungsbeklagten versagt ist, sich einfach

mit dem Kläger in den Prozessgewinn zu teilen, indem er

für sich nicht mehr beanspruchen kann, als wenn die

Konkursmasse selbst geklagt hätte, so beruht dies auf den

besondern Verhältnissen des Konkursverfahrens und der

im Pfandungsverfahren nicht anwendbaren Sondervor-

schrift des Art. 260.

5. -

An der Pfändung des Autotraktors will die

Beklagte allein teilnehmen, weil sie allein den Eigentums-

anspruch des Josef Burkart bestritten und damit mangels

einer von Burkart eingereichten Klage abgewehrt habe.

Einen solchen Ausgang des Widerspruchsverfahrens wird

das Betreibungsamt von Amtes wegen zu beachten haben.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 54.

177

6. -

Die Frauengutsforderung von Fr. 48,459.55 ist

nach Feststellung des Obergerichts entstanden, indem der

Klägerin aus drei Erbschaften Beträge von insgesamt

soviel anfielen und sie diese in die Gewalt des Ehemannes

gelangen liess. Diese Feststellung verstösst nicht gegen

Bundesrecht, auch insoweit nicht, als sie sich bezüglich

der Verwendung der ererbten Gelder nicht auf strenge

zahlenmässige Nachweise, die in solchen ehelichen Ver-

hältnissen naturgemäss nicht für jeden geschäftlichen

Vorgang zur Verfügung stehen, sondern auf freie Würdi-

gung der Akten stützt. Die Tilgung der Frauengutsfor-

derung durch übertragung der Liegenschaft und des

Inventars auf die Frau hat nach dem Ausgeführten vor

den Beschlagsrechten der Beklagten keinen Bestand und

hindert daher nicht die Geltendmachung dieser Forderung

im vorliegenden Pfändungsverfahren, zum Zwecke des

Anschlusses an die Pfändung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des.Ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1941 bestätigt.

54. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 18. Dezember 1941

i. S. Konknrsamt Dern gegen Witwe P. und M.

Vertretungsrecht des Konkursamtes (Art. 240 SchKG), auch im

Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG. Das Fehlen eines Gläu-

bigerbeschlusses kann dem Konkursamt im Prozesse nicht

entgegengehalten werden. (Erw. 2).

Rechte der Erbschafts-Konkursmasse: 1. die zur Erbschaft gehö-

renden Rechte, persönliche wie dingliche; 2. Anfechtungs-

anspruche nach Art. 285 ff. SchKG; 3. Ansprüche auf Haftung

aus Vorempfängen nach Art. 579 ZGB, gleichgültig ob die

Erbschaft zufolge Ausschlagung (Art. 573 ZGB) oder zufolge

amtlicher Liquidation (Art. 597 ZGB) an das Konkursamt

gelangt ist. Art. 193 SchKG. (Erw. 4).

Ein ()berschuss des Erbschaftsvermögens fällt an die Erben.

Ein Überschuss des Ergebnisses einer Anfechtungsklage nach

Art. 285 ff. SchKG oder einer Klage aus Art. 579 ZGB ist

dagegen dem beklagten Empfänger der betreffenden Zuwen?-ung

zurückzuerstatten. Den Erben bleibt die Erhebung erbrechtlicher

Ansprüche, insbesondere einer Herabsetzungsklage nach Art.

AS 67 III -

1941

12

178

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivi1a.bteilungen). No 54.

522 ff. ZGB vor.behalten bezüglich solcher Vermögenswerte, die

dem Zugriff der Erbschafts· Konkursmasse nicht unterliegen

oder sich für die Erbschaftsliquidation als entbehrlich erweisen.

(Erw. 4 lmd 5).

Personenversicherung : Der begünstigte Ehegatte oder Nachkomme

haftet nicht im Sinne von Art. 579 ZGB (arg. Art. 82 VVG).

(Erw. 6).

Auskunfts- und Editionspflicht gegenüber der Konkursmasse ?

Art der Geltendmachung ? Art. 222 u. 232 SchKG. (Erw. 6).

Droit de repreaentation de l'office (art. 240 LP). Il existe meme dans

le cas prevu a l'art. 269 LP. L'absence d'une dooision des

creanciers ne saurait etre opposoo a l'office au cours du proces

(consid. 2).

Droits de la masse 8UCCe8sorale en faütite. Ils comprennent:

1° les droits tant personnels que reels appartenant a la sue-

cession, 2° les actions revocatoires des art. 285 et suiv. LP,

3° les actions en responsabilite en raison d'avances sujettes

au rapport, suivant l'art. 579 CC; peu importe qua I'office

des faillites ait eu a s'occuper de la succession (art. 193 LP)

a la suite de repudiation (art. 573 CC) ou a Ia suite de liqui-

dation officielle (art. 597 ce) (consid. 4).

Exclilents. Si l'actif de Ia succession depasse le passif, l'excedent

revient aux heritiers.

Si ]e resultat d'une action revocatoire (art. 285 LP) ou d'une

action exercee en vertu de l'art. 579 CC laisse un excedent,

l'offiee le restituera a ceux qui jusqu'alors en avaient bene-

ficie.

Demeure reserve dans 00 dernier cas, le droit pour las heritiers

de faire valoir leurs' pretentions succassorales, en particulier

l'action en reduction des art. 522 et suiv. ce, relativement

aux biens qui ne seraient pas soumis a l'action de la masse

suecessorale en faillite ou ne seraient pas necessaires pour

]a liquidation (consid. 4 et 5).

Assurance des personnes. L'epoux ou le desoondant designes

comme beneficiaires ne peuvent etre recherches en vertu de

l'art. 579 ce (Arg. : art. 82 LCA) (consid. 6).

La masse en faillite a-t·elle le droit de se faire renseigner ee d'wiger

la production de documents ? De' quelle fa90n l'exercera-t-elle !

Art. 222 et 232 LP (oonsid. 6).

Diritto di rappresentanza deU'ufficio (art. 240 LEF). Esiste anohe

nel caso previsto dall'art. 269 LEF. La mancanza di una deci-

sione dei creditori non potrebbe essere opposta all'u,ffieio nel

corso deI processo (Consid. 2).

Diritti della massa succesSONa in fallimento. Essi comprendono :

1) i diritti sia personali sia reali appartenenti alla successione;

2) le azioni revocatorie degli art. 285 e seg. LEF; 3) le azioni

di responsabilita a motivo di anticipi sottoposti a collazione

secondo l'art. 579 CC, nulla importa che l'ufficio dei fallimenti

abbia dovuto occuparsi della successione (art. 193 LEF) in

seguito a rinuneia (art. 573 CC) od a liquidazione d'offieio (art.

597 CC) (Consid. 4).

Eccedenze. Se l'attivo della suceessione supera H passivo, l'ecce-

denza spetta agli eredi.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° M.

179

Se il risultato d'un' azione revocatoria (art. 285 LEF) 0 di un'

azione promossa in virtu dell'art. 579 CC laseia un'eccedenza.

l'ufficio la restituira a coloro ehe ne avevimo beneficiato

sino allora.

Resta riservato in quest'ultimo caso iI diritto per gli eredi di far

valere le 101'0 pretese suecessorie, in particolare l'azione di

riduzione a'sensi degli art. 522 e seg. CC relativamente ai beni

ehe non sono soggetti all'azione della massa successoria in

fallimento 0 non sono necessari per la liquidazione (Consid.

4, e 5).

Assicurazione deUe persone. Il eoniuge 0 iI diseendente designati

come beneficiari non possono essere convenuti in virtb. dell'art.

579 CC (Arg. : art. 82 LCA) (Consid. 6).

La massa fallimentare ha; ü diritto di esigere informazioni e la

produzione di dooumenti ? In quaJe modo esercitera questo

diritto? Art. 222 e 232 LEF (Consid. 6).

A. -

über die Erbsohaft des am 6. Januar 1934 gestor-

benen P. in Bern wurde ein öffentliohes Inventar aufgenom -

men und am 1. Mai 1934 auf Begehren seiner Erben,

nämlioh der Witwe und des einzigen Sohnes, die amtliohe

Liquidation angeordnet. Ais sioh ein in D~utsohland gegen

den Erblasser hängig gewordener Prozess nicht günstig

erledigen liess, legte der Regierungsstatthalter von Bern

als zuständige Behörde die Akten gemäss Art. 597 ZGB

dem Konkursrichter vor, und dieser eröffnete am 12.

April 1938 den Erbsohaftskonkurs. In dem summarischen,

schon am 7 . Juni 1938 gesohlossenen Konkursverfahren

konnten an die in vierter und fünfter Klasse mit

je Fr. 22,716.- zugelassene Frauengutsforderung nur

Fr. 1219.85 zugeteilt werden. In der fünften Klasse kamen

ausserdem Steuerforderungen von Staat und Gemeinde von

zusammen Fr. 1046.85 zu Verlust, während die erwähnte

deutsche Forderung von RM 20,000 = Fr. 35,000.-

im Kollokationsplan abgewiesen worden war.

B. -

Am 16. März 1939 erhob das Konkursamt Bern

auf Grund von Art. 269 SohKG gegen die Witwe des

Erblassers und einen mit ihr schon zu Lebzeiten des

Erblassers bekannt gewesenen M. Klage auf Herausgabe

der Erbschaft und der daraus erlangten Gegenstände

samt' solchem Vermögen, das bereits der Erblasser auf

die Beklagten (oder einen von ihnen) übertragen hatte,

180

Schuldbetreibung"- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 54.

oder das seit dessen Tod auf sie übergegangen war, ferner

auf Herausgabe, durch die Witwe, des Gegenwertes des

Rückkaufswertes der Versicherungsanspruche, die beim

Tode des Erblassers durch Zahlung an sie erledigt wurden,

auch Herausgabe des Zuwachses, der Ersatzanschaffungen

und Vermehrungen neben den eingeklagten Vermögens-

werten als solchen; sodann auf Herabsetzung der allen-

falls vom Erblasser zugunsten der Beklagten getroffenen

Verfügungen unter Lebenden mit Einschluss von Versi-

cherungsbegünstigungen; ausserdem auf Herausgabe des

Inhalts der auf den Namen des Erblassers oder eines der

Beklagten oder mehrerer dieser Personen lautenden

Schrankfächer, der offenen oder verschlossenen Depots

von Wertschriften, Gold, Briefen, Akten und irgendwelchen

Gegenständen, sowie der Guthaben bei den näher bezeich-

neten Instituten oder Personen. Weitere Begehren gehen

auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftgabe und

zu entsprechender Anweisung an die bezeichneten Banken.

Endlich wurde Ersatz' für allen durch die Vorenthaltung

verursachten Schaden und für die bezogenen und ver-

säumten Fruchte, sowie Zahlung gerichtlich zu bestim-

mender Beträge als Schadenersatz, eventuell aus unge-

rechtfertigter Rereicherung beansprucht.

C. -

Mit Urteil vom 19. September 1941 wies der

Appellationshof des Kantons Bern die Klage nach einer

auf die Frage der Aktivlegit!mation beschränkten Ver-

handlung ab, immerhin teilweise nur zur Zeit, nämlich

soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die sich im Zeit-

punkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum

befanden.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des klagenden

Konkursamtes an das' Bundesgericht mit dem Antrag

auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der

Sache zu neuer Entscheidung. Die Beklagten beantragen,

auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie

abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 54.

181

Das . Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beklagtschaft bestreitet das Vorliegen eines

Haupturteils, weil der Appellationshof die Klage teilweise

nur « zur Zeit l) abgewiesen hat. Indessen ist keineswegs

die Fortsetzung des Prozesses hinsichtlich der betreffenden

Ansprüche vorbehalten, sondern nur die allfällige Anhe-

bung einer neuen Klage, die sich auf einen erst noch

herzustellenden Sachverhalt, nämlich einen Gläubiger-

beschluss, stützen müsste. So, wie das Konkursamt ((als

amtliche Konkursverwaltung des Nachlasses » das Klage-

recht für sich in Anspruch nimmt, als selbständiges, von

keinem Gläubigerbeschluss abhängiges Recht, ist es im

kantonalen Urteil endgültig, im Sinne eines Haupturteils,

verneint.

2. -

Diese Verneinung hält nicht stand vor Art. 240

SchKG, wonach die (amtliche oder auch ausseramtliche)

Konkursverwaltung die Masse vor Gericht vertritt. Ange-

sichts dieser gesetzlichen Vertretungsmacht bedarf die

Konkursverwaltung, um namens der Konkursmasse Pro-

zess zu führen, gar keines weitern Ausweises. Damit

muss es für den Prozessgegner und auch für das mit der

Klage befasste Gericht sein Bewenden haben. Es ist eine

den Prozess nicht berührende innere Angelegenheit des

Konkursverfahrens, ob die Konkursgläubiger allenfalls

darauf Anspruch erheben können, der Führung eines

bestimmten Prozesses durch die Konkursverwaltung ent-

gegenzutreten. Ein solcher verfahrensrechtlicher Anspruch

wäre mit einer Beschwerde gegen die Konkursverwaltung

zu verfolgen (Art. 241 SchKG), wobei sich diese an die

Weisungen der Aufsichtsbehörde zu halten hätte (wie in

dem spezielle Verhältnisse eines Kollokationsprozesses

betreffenden Falle BGE 60 III 59, woraus für den vor-

liegenden Fall nichts hergeleitet werden kann). Die in

Art. 240 SchKG vorgesehene Vertretungsmacht gilt auch

im Nachkonkurs nach Art. 269 SchKG, mit der Massgabe,

dass sie nur dem Konkursamt und nicht einer allenfalls

182

SchuldbetreiblUlgs- lUld Konlrursrecht (ZivilabteillUlgen)_ N0 54.

vor dem Schluss qes eigentlichen Konkursverfahrens tätig

gewesenen sog. aiIsseramtlichen Konkursverwaltung zu-

kommt, was aus: der vorbehaltlos auf das Konkursamt

. hinweisenden Fassung von Art. 269 erhellt. Nur weil es

hiebei der Masse gewöhnlich an eigenen Mitteln zur Füh-

rung eines Prozesses fehlt, ist das Konkursamt für die

Geltendmachung zweifelhafter Rechtsansprüche im Nach-

konkurs in der Regel darauf angewiesen, an die Gläubiger

zu gelangen und eine Prozessführung durch die Masse

selbst, statt der Abtretung an einzelne Konkursgläubiger

im Sinne von Art. 260 SchKG, von der Gewährung der

dafür aufzuwendenden Mittel abhängig zu machen. Sind

aber einmal ausnahmsweise die nötigen Mittel vorhanden

-

sei es, dass gleichzeitig mit zweifelhaften Rechtsan-

sprüchen auch noch Geld oder sonst ohne weiteres in

Besitz zu nehmende und verwertbare Vermögensstücke

der Masse entdeckt werden, oder dass der Masse Geld

zur Verfügung gestellt wird, zumal mittelbar durch den

Gemeinschuldner selbst (hier durch einen im Hinblick auf

den erwarteten Liquidationsüberschuss ähnlich beteiligten

Erben) -, so befindet sich das Konkursamt in gleicher

Lage wie seinerzeit vor dem Schluss des Konkurses bei

entsprechend vorhandenen Mitteln.

3. -

Zu beurteilen bleibt somit nur das Klagerecht

der Konkursmasse als solcher,'d. h. die Frage~ wie weit

sie zur Geltendmachung der einzelnen eingeklagten An-

sprüche aktiv legitimiert sei. Der grundsätzliche Einwand

der Beklagtschaft, die Klage sei mangels Interesses der

Konkursmasse von vornherein nach Art. 2 ZGB abzu-

weisen, ist nicht zutreffend. Freilich ist Hauptgläubigerin

gerade die Erstbeklagte, welche sich der Klage widersetzt.

Allein sie hat ihre Konkurseingabe nicht etwa zurück-

gezogen, und daher bleibt ihre Forderung im Konkurse

zu liquidieren, in jeder sich hiefür als möglich erzeigenden

Weise. Ob sie ein Interesse hätte, die Konkurseingabe

zurückzuziehen, mag angesichts der auf das Konkurs-

verfahren beschränkten Rechtskraft der Anerkennung

Sehuldbetreibungs- lUld Konlrursrooht (Zivil&bteillUlgen). No 54.

183

ihrer Forderung im Kollokationsplan (BGE 65 III 30)

zweifelhaft sein. Die Klage geht im übrigen auch noch

gegen eine andere Person, und das Konkursamt darf sich

bei Durchführung der ihm obliegenden Liquidation nicht

dadurch bestimmen lassen, dass die als Konkursgläubi-

gerin beteiligte Erstbeklagte auch das Vorgehen gegen den

zweiten Beklagten nicht wünscht. Endlioh sind aber als

Gläubiger noch Staat und Gemeinde mit gleichfalls kollo-

zierten Steuerforderungen beteiligt. Es mag sein, dass

diese Gläubiger nicht bereit wären, wegen ihrer Forderun-

gen von wenig mehr als Fr. 1000.- einen Prozess auf

eigene Gefahr auf Grund einer Abtretung nach Art. 260

SchKG anzuheben. Das beweist jedoch nichts gegen ihr

Interesse an der von der Masse selbst erhobenen Klage.

Kann doch der Prozess bei entsprechendem Ausgang zu

ihrer Befriedigung führen, ohne dass sie dafür etwas

hätten aufs Spiel setzen müssen.

4. -

Nach dem Gesagten muss die Klage zunächst

insoweit einlässlich beurteilt werden, als der Appella-

tionshof bereits das Klagerecht der Masse bejaht und

lediglich mit Unrecht die Vertretungsmacht des Konkurs-

amtes nicht anerkannt hat: soweit nämlich die Klage

Eigentumsrechte der Erbschaft geltend macht. Diese

Beurteilung kann nicht durch das Bundesgericht selbst

geschehen, nachdem die Verhandlung vor der kantonalen

Instanz auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt

war. Vielmehr ist die Sache zur Fortsetzung und Beendi-

gung des Verfahrens an den Appellationshof zurückzu-

weisen.

Die Rückweisung muss aber noch weitere Ansprüche der

Klage erfassen. Mit Unrecht beschränkt der Appellations-

hof das Klagerecht der Konkursmasse der Erbschaft auf

die in deren Eigentum stehenden Vermögensstücke, indem

er bezüglich der vom Erblasser bereits auf andere Personen

speziell die beiden Beklagten, übertragenen Gegenständ;

bemerkt, sie «könnten zwar auf dem Wege der Aus-

gleichung oder Herabsetzung zur Teilung unter den Erben,

184

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 54.

nicht aber zur L~quidationsmasse herangezogen werden.))

Ausser den mitWissen der Empfänger nur zum Schein

vorgenommenen :Übertragungen (wovon über Art. 6 der

Klage hinaus im vorletzten Absatz von Art. 5 die Rede

ist), fallen auch die Übertragungen mit Rückübertragungs-

vorbehalt in Betracht; denn zur Erbschaft gehören ausser

dinglichen auch alle persönlichen Vermögensrechte des

Erblassers, soweit sie nicht als höchstpersönliche mit seinem

Tode untergegangen sind, und es ist nicht einzusehen,

weshalb sich ein Vorbehalt, eine Vermögensübertragung

nach Belieben rückgängig zu machen, nicht vererben

könnte.

Ferner fallen Anfechtungsanspüche nach Art. 285 ff.

SchKG in Betracht, soweit die Klägerschaft eventuell

solche erhebt. Ob die .vorliegende Substanzierung der

Klage hieffu genügt oder das allenfalls Fehlende in der

erst noch bevorstehenden Verhandlung über die Haupt-

sache nachgeholt werden kann, wird sich nach kantonalem

Prozessrecht entscheiden. Da das Anfechtungsrecht erst

mit der am 12. April 1938 ausgesprochenen Konkurser-

öffnung entstehen konnte, erfasste es allerdings angesichts·

der Frist des Art. 292 SchKG von vornherein nur Rechts-

handlungen, die der Erblasser in der Zeit vom 12. April

1933 bis zu seinem Tode vorgenommen hatte, und im

übrigen wird sich fragen, ob jene Frist seit der Konkurs-

eröffnung wirksam im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR

gegenüber dem Anfechtungsgegner unterbrochen wurde.

Endlich. kommt gegenüber der Witwe als Erbin Art.

579 ZGB in Betracht. Darnach haftet ein ausschlagender

Erbe eines zahlungsunfähigen Erblassers den Erbschafts-

gläubigern in gewissem Umfange aus Vorempfängen. Es

ist in der Rechtslehre bezweifelt worden, ob diese nur an

den Fall der Ausschlagung anknüpfende Bestimmung auch

im Falle der amtlichen Liquidation anwendbar sei. Dies

ist jedoch zu bejahen. Wenn nach Art. 593 Abs. 3 ZGB

die Erben bei der amtlichen Liquidation nicht für die

Schulden der Erbschaft haftbar werden, so ist damit nur

SchuldbetreiblIDgs. lIDd Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 54.

185

die Schuldenhaftung a.usgeschlossen,die den Erben trifft,

der die Erbschaft vorbehaltlos oder unter öffentlichem

Inventar annimmt (Art. 603 ZGB einer- und Art. 589 ff.

anderseits), die Haftung also, der sich der ausschlagende

Erbe gleichfalls entschlägt, indem die Ausschlagung

gerade auch die Erbschaftspassiven erfasst. Demgegen-

über behält Art. 579 (ähnlich wie Art. 497 beim Erbver-

zicht) eine spezielle Haftung aus Vorempfängen vor, die

sich daraus rechtfertigt, dass die Vorempfänge eben von

der Ausschlagung nicht betroffen werden. Auch die amtli-

che Liquidation lässt die Vorempfänge als solche bestehen.

Nun kann es nicht Wille des Gesetzes sein, hiebei die

Erben gegenüber den Erbschaftsgläubigern noch weiter-

gehend zu entlasten als bei der Ausschlagung. Nur deshalb

kommt bei der amtlichen Liquidation ein Vorgehen nach

Art. 579 nicht ohne weiteres in Frage, weil dieses Verfahren

nicht Zahlungsunfähigkeit des Erblassers voraussetzt.

Gelangt aber die Erbsohaft als überschuldet nach Art.

597 zur Liquidation an das Konkursamt, so steht der

Konkursmasse wie im Falle der Ausschlagung zu, die

Haftung nach Art. 579 in Anspruch zu nehmen. Mit den

Worten (dessen (d. h. des Erblassers) Gläubigern)) gibt

Art. 579 auch nioht etwa nur der Klage einzelner Gläubiger

Raum; vielmehr ist im Erbschaftskonkurs ein Klagerecht

der eben durch das Konkursamt (die Konkursverwaltung)

vertretenen Konkursmasse anzuerkennen, gleichwie bei

der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG. Nur

wenn es nicht zum Erbschaftskonkurse kommt, sondern

die Erbschaft trotz Zahlungsunfähigkeit des Erblassers

von den einen Erben angenommen und nur von einzelnen

ausgeschlagen wird, so ist es Sache des einzelnen Erb-

schaftsgläubigers, gegen den ausschlagenden Erben aus

Art. 579 ZGB zu klagen, sei es auch vielleicht erst nach

erfolgloser Belangung der annehmenden Erben. Immerhin

kann sich fragen, ob im vorliegenden Prozesse Anspruche

aus Art. 579 nicht dadurch ausgeschlossen seien, dass die

Klägerschaft selbst die Erbschaft nicht mehr als über-

186

Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht (Zivilabteilungen). N° 54.

schuldet betraohtet~ Indessen muss von der bei Konkurs-

eröffnung angeu"ommenen "Überschuldung ausgegangen

werden, solange: sie nicht durch das Konkursergebnis

, widerlegt ist. Daher ist auch gegen die vorsorgliche Geltend-

machung soloher Anspruche nichts einzuwenden. Es

besteht angesiohts der Unsioherheit über das Konkurs-

ergebnis keine Veranlassung, die Klage insoweit als

verfrüht zurückzuweisen. Zu beachten bleibt aber,' dass

die Einbeziehung fremden Vermögens in die Konkurs-

masse, sei es nach Art. 579 ZGB oder nach Art. 285 ff.

SchKG, sich nur als Ergänzung eines zur Tilgung

der Erbschaftsschulden nicht genügenden Erbschaftsver-

mögens versteht. Soweit es dessen nicht bedarf, ist von

soloher Reohtsverfolgung abzusehen, und wenn sie vor-

sorglich unternommen wurde, hat die Konkursmasse das

aus solohem Rechtstitel zuviel Erlangte zurückzuerstatten.

Es handelt sich nioht etwa um einen den Erben insgesamt

abzuliefernden "Überschuss, als was vielmehr nur ein

"Überschuss des Erbsohaftsvermögens selbst zu gelten

hat.

5. -

Den Anspruchen der Erben auf Einbeziehung

von Vermögen, dessen sich der Erblasser entäussert hatte,

in die Erbteilung ist mit dem Gesagten nioht vorgegriffen.

Aber derartige Anspruohe, sei es gegenüber Miterben oder

andern Personen, im Sinne von Art. 626 ff. (Ausgleiohung)

oder Art. 522 ff. ZGB (Herabsetzung) sind duroh die

berechtigten Erben selbst zu verfolgen. Der Erbsohafts-

konkurs hat sioh damit nioht zu befassen. Die Anspruohe

der Konkursmasse werden entgegen der Ansicht des

Appellationshofes in keiner Weise duroh derartige erb-

reohtliohe Anspruohe berührt. Jene Anspruche gehen

diesen vor, d. h. den Erben kommt nur zu, was die Kon-

kursmasse nioht zur Deokung der Erbsohaftspassiven zu

beanspruchen hat. Hinsiohtlioh des Erbsohaftsvermögens

selbst ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Zweck der

Liquidation, wonach die Verpflichtungen des Erblassers

zu erfüllen (und ausserdem allfällige Vermäohtnisse

Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht (Zivilabteilungen). No 54.

187

auszuriohten) sind und nur ein "Überschuss an die Erben

fällt. Das ist in Art. 596 ZGB für die amtliohe Liquidation

so geordnet und entsprioht auoh dem bei der Liquidation

duroh das Konkursamt anwendbaren Konkursrecht. Dass

anderseits auoh im letztern Fall ein "Übersohuss den

Erben abzuliefern ist, folgt daraus, dass die Konkurs-

masse einen "Übersohuss notwendig herauszugeben hat

und kein Grund besteht, ihn jemand anderm als den

Erben- zukommen zu lassen, die ja bei der amtliohen

Liquidation als solohe anerkannt bleiben und nur eben

duroh die Anspruohe der Passivmasse zurüokgedrängt,

nioht sohleohthin verdrängt werden; das gilt umso mehr,

als Entspreohendes naoh Art. 573 Abs. 2 ZGB sogar zu

Gunsten aussohlagender Erben vorgesehen ist. -

Wenn

sodann das Gesetz der Erbsohaftskonkursmasse nooh

gewisse Anspruche auf Einbeziehung fremden Vermögens

in die Liquidation zuerkennt (Art. 579 ZGB sowie Art. 285

ff. SohKG), so gesohieht auoh dies in dem Sinne, dass

Anspruohe von Erben auf Einbeziehung solohen Vermö-

gens in die Erbteilung nioht mit den Anspruohen der

Erbsohaftsgläubiger in Widerstreit treten dürfen. Der

Erbteilung und damit der Geltendmaohung von Pfiioht-

teilsreohten unterliegt überhaupt nur, was nioht bereoh-

tigterweise von der Erbsohafts-Konkursmasse beanspruoht

wird, sei es von vornherein (indem es ausserhalb des

Bereiches der Reohte der Konkursmasse liegt) oder sobald

gewisse Reohte als für die Deokung der Passivmasse

entbehrlioh aussoheiden. Insoweit allerdings steht dann

der Einbeziehung der betreffenden Vermögenswerte in

die einzig der Erbteilung unterliegende übersohuss-Masse

niohts mehr entgegen, nach Massgabe der für solche

erbreohtliche Anspruohe, insbesondere die Herabsetzungs-

klage, geltenden Voraussetzungen. Hätte aber ein Erbe,

etwa sohon vor Eröffnung der amtliohen Liquidation,

mit einer Herabsetzungsklage Anspruohe auf Einbeziehung

vor Vermögen erhoben, das hernaoh die Erbsohafts-

Konkursmasse bereohtigterweise naoh Art. 285 ff. SohKG

188

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N° 54.

oder Art. 579 Zq.B in Anspruch nimmt, so erweist sich

der erbrechtlicheErwerb als ungerechtfertigt, weil er vor

dem Anspruch der Erbschaftsgläubiger zurückzutreten

hat. Mit dieser Abgrenzung erledigen sich im wesentlichen

die in BGE 50 II 453 aufgeworfenen Fragen.

6. -

Die Aktivlegitimation der Konkursmasse ist also,

gleichwie wenn die Erbschaft ausgeschlagen worden wäre,

ohne jede Rücksicht auf erbrechtliche Ansprüche zu

bejahen, soweit die Klaganträge sich auf Rechte stützen,

die entweder zur Erbschaft selbst gehören oder der Kon-

kursmasse nach Art. 285 ff. SchKG oder 579 ZGB zu-

stehen. Unter diesem Gesichtspunkte der Legitimation

zur Klage geben die Anträge 1, a-c und e, 5 und 6 keine

Veranlassung zu besondern Bemerkungen.

Zum Klagantrag 1, d betreffend Versicherungssummen,

die beim Tode des Erblassers an die Witwe bezahlt wur-

den: Ansprüche aus Personenversicherung zu Gunsten

des Ehegatten sind vorbehältlich allfälliger Pfandrechte

der Zwangsvollstreckung :tOu Gunsten der Gläubiger des

Versicherungsnehmers entzogen (Art. 80 VVG), au~h bei

Ausschlagung der Erbschaft (Art. 85 VVG). Nur die An-

fechtung nach Art. 285 ff. SchKG bleibt vorbehalten

(Art. 82 VVG, vgl. BGE 64III 85), womit weitergehende

Anspruche nach Art. 579 ZGB hinsichtlich solcher An-

sprüche ausgeschlossen sind. Dieser Antrag wird also nur

als Änfechtungsklage zu beurteilen sein, sofern er als

solche genügend begründet ist und aufrechterhalten wird.

Zum Klagantrag 2 (Herabsetzungsklage) : Herabset-

zungsanspruche im Sinne von Art. 522 ff. ZGB stehen

der Konkursmasse der Erbschaft nicht zu, und sie hat,

wie dargetan, auch keine Veranlassung, sich um die ihren

Rechten nachgehenden allfälligen Herabsetzungsanspruche

des Sohnes des Erblassers zu kümmern.

Der Klagantrag 3 fällt in Betracht, soweit die damit

geltend gemachten Anspruche im oben umrissenen Rah-

men derjenigen Ansprüche liegen, die der Konkursmasse

überhaupt zustehen können. Soweit dieser Antrag nicht

Schuldbetreibunga. und Konkurarecht (Zivilabteilungen). N0 54.

189

verwertbares

Vermögen, sondern Briefe Und Akten

erwähnt, kann er als Gegenstand einer Zivilklage nicht

berücksichtigt werden. Dagegen kann sich das Konkurs-

amt einfach durch eine entsprechende Verfügung darauf

stützen, dass Geschäftspapiere des Gemeinschuldners,

d. h. solche, die über seine Vermögensverhältnisse Aus-

kunft geben, dem Konkursamt (auch im Nachkonkurse)

nicht vorenthalten werden dürfen, was aus Art. 222

SchKG folgt (vgl. auch Art. 15 und 36 der Konkurs-

verordnung). Ob neben der Auskunftspflicht nach Kon-

kursverfahrensrecht eine kantonalrechtliche Editions-

pflicht bestehe, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen.

Das soeben Ausgeführte hat auch Bedeutung gegen-

über dem Klagantrag 4, der Auskunft anstrebt über die

Gegenstände der Klage, über das aus dem Vermögen des

Erblassers Erlangte und überhaupt über die Verhältnisse

der Erbschaft, f~rner Entbindung der genannten Banken

von der Geheimnispflicht und Auftrag an sie zur Aus-

kunftgabe über die Bankgeschäfte des Erblassers oder

der Beklagten seit dem 1. Januar 1931. Das Konkursamt

kann nun weder die Auskunftspflicht in Anspruch nehmen,

die nach Art. 581 ZGB behufs Erstellung des öffentlichen

Inventars besteht -

dieses Stadium ist im vorliegenden

Erbfalle längst vorbei -, noch die in Art. 610 Abs. 2

ZGB vorgesehene Auskunftspflicht der Miterben unter

einander, die übrigens keinesfalls gegenüber dem familien-

fremden und nicht etwa zum Erben eingesetzten Zweitbe-

klagten geltend gemacht werden könnte. Auf diese Rechts-

behelfe ist das Konkursamt als Organ der Gesamtheit

der Erbschaftsgläubiger denn auch nicht angewiesen,

sondern es kann sich auf Art. 222, sei es Abs. 1 oder 2,

allenfalls auch Art. 232 Ziff. 3 und 4 SchKG stützen,

worauf sich die Strafdrohungen von Art. 323 Ziff. 4/5 und

324 StGB beziehen. Ein mit Zivilklage .zu verfolgender

bundesrechtlicher Anspruch auf Auskunftgabe steht da-

gegen der Konkursmasse nicht zu, auch nicht gegenüber

einem Anfechtungsbeklagten oder aus Art. 579 ZGB

190

Berichtigung.

Belangten zur Er:mögIichung oder Erleichterung einer

solchen Klage.

Demnacli erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem

vom 19. September 1941 aufgehoben und die Sache zu

neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den

Appellationshof zurückgewiesen wird.

BERICHTIGUNG -

ERRATUM

Auf S. 20 Zeile 7 von unten RO 40 TII 236 statt 41

III 236.

A page 20, 78 ligne avant la fin, lire RO 40 III 236

au lieu de 41 III 236.