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Schuldbetreibmlgs· und Konkur.recht (Zivilabteilungen). No 53.
dem vom SchKG anerkannten System der Gruppenbil-
dung ist formelles Erfordernis der Teilnahme die Wahrung
der dafür in Art: HO bezw. 111 aufgestellten Fristen. Im
Falle des Art. 110, der eine mindestens bis zu provisorischer
Rechtsöffnung fortgeschrittene Betreibung voraussetzt, mag
bisweilen der Anfechtungsbeklagte ausserstande sein, das
Pfändungsbegehren so zeitig zu stellen, dass er an der
Pfändung teilnehmen kann. Wo aber die Teilnahmefrist
gewahrt wird, wie es hier auf Grund von Art. 111 durch
blosse Erklärung ohne vorausgegangene Betreibung ge-
schehen ist, muss das Recht des Anfechtungsbeklagten auf
Teilnahme an der Pfändung geschützt werden.
Die hiermit begründete Änderung der Rechtsprechung
hinsichtlich des Anfechtungsbeklagten ausserhalb des
Konkursverfahrens steht im Einklang mit der Rechts-
steIlung des mit einer Eigentums- oder Pfandansprache
unterlegenen Gruppengläubigers (gemäss den Ausführun-
gen zu Beginn dieser Ziffer) wie auch mit den Rechten
der nach Art. 188 Abs. 2 ZGB belangten Ehefrau (BGE 66
11 4) und endlich mit den dem Anfechtungsbeklagten im
Konkurse nach dem Kreisschreiben N r. 10 des Bundes-
gerichtes vom 9. Juli 1915 zukommenden Teilnahme-
rechten. Wenn bei Verzicht der Konkursmasse dem durch
einen einzelnen Konkursgläubiger nach Art. 260 SchK.Q
belangten Anfechtungsbeklagten versagt ist, sich einfach
mit dem Kläger in den Prozessgewinn zu teilen, indem er
für sich nicht mehr beanspruchen kann, als wenn die
Konkursmasse selbst geklagt hätte, so beruht dies auf den
besondern Verhältnissen des Konkursverfahrens und der
im Pfandungsverfahren nicht anwendbaren Sondervor-
schrift des Art. 260.
5. -
An der Pfändung des Autotraktors will die
Beklagte allein teilnehmen, weil sie allein den Eigentums-
anspruch des Josef Burkart bestritten und damit mangels
einer von Burkart eingereichten Klage abgewehrt habe.
Einen solchen Ausgang des Widerspruchsverfahrens wird
das Betreibungsamt von Amtes wegen zu beachten haben.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 54.
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6. -
Die Frauengutsforderung von Fr. 48,459.55 ist
nach Feststellung des Obergerichts entstanden, indem der
Klägerin aus drei Erbschaften Beträge von insgesamt
soviel anfielen und sie diese in die Gewalt des Ehemannes
gelangen liess. Diese Feststellung verstösst nicht gegen
Bundesrecht, auch insoweit nicht, als sie sich bezüglich
der Verwendung der ererbten Gelder nicht auf strenge
zahlenmässige Nachweise, die in solchen ehelichen Ver-
hältnissen naturgemäss nicht für jeden geschäftlichen
Vorgang zur Verfügung stehen, sondern auf freie Würdi-
gung der Akten stützt. Die Tilgung der Frauengutsfor-
derung durch übertragung der Liegenschaft und des
Inventars auf die Frau hat nach dem Ausgeführten vor
den Beschlagsrechten der Beklagten keinen Bestand und
hindert daher nicht die Geltendmachung dieser Forderung
im vorliegenden Pfändungsverfahren, zum Zwecke des
Anschlusses an die Pfändung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des.Ober-
gerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1941 bestätigt.
54. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 18. Dezember 1941
i. S. Konknrsamt Dern gegen Witwe P. und M.
Vertretungsrecht des Konkursamtes (Art. 240 SchKG), auch im
Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG. Das Fehlen eines Gläu-
bigerbeschlusses kann dem Konkursamt im Prozesse nicht
entgegengehalten werden. (Erw. 2).
Rechte der Erbschafts-Konkursmasse: 1. die zur Erbschaft gehö-
renden Rechte, persönliche wie dingliche; 2. Anfechtungs-
anspruche nach Art. 285 ff. SchKG; 3. Ansprüche auf Haftung
aus Vorempfängen nach Art. 579 ZGB, gleichgültig ob die
Erbschaft zufolge Ausschlagung (Art. 573 ZGB) oder zufolge
amtlicher Liquidation (Art. 597 ZGB) an das Konkursamt
gelangt ist. Art. 193 SchKG. (Erw. 4).
Ein ()berschuss des Erbschaftsvermögens fällt an die Erben.
Ein Überschuss des Ergebnisses einer Anfechtungsklage nach
Art. 285 ff. SchKG oder einer Klage aus Art. 579 ZGB ist
dagegen dem beklagten Empfänger der betreffenden Zuwen?-ung
zurückzuerstatten. Den Erben bleibt die Erhebung erbrechtlicher
Ansprüche, insbesondere einer Herabsetzungsklage nach Art.
AS 67 III -
1941
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivi1a.bteilungen). No 54.
522 ff. ZGB vor.behalten bezüglich solcher Vermögenswerte, die
dem Zugriff der Erbschafts· Konkursmasse nicht unterliegen
oder sich für die Erbschaftsliquidation als entbehrlich erweisen.
(Erw. 4 lmd 5).
Personenversicherung : Der begünstigte Ehegatte oder Nachkomme
haftet nicht im Sinne von Art. 579 ZGB (arg. Art. 82 VVG).
(Erw. 6).
Auskunfts- und Editionspflicht gegenüber der Konkursmasse ?
Art der Geltendmachung ? Art. 222 u. 232 SchKG. (Erw. 6).
Droit de repreaentation de l'office (art. 240 LP). Il existe meme dans
le cas prevu a l'art. 269 LP. L'absence d'une dooision des
creanciers ne saurait etre opposoo a l'office au cours du proces
(consid. 2).
Droits de la masse 8UCCe8sorale en faütite. Ils comprennent:
1° les droits tant personnels que reels appartenant a la sue-
cession, 2° les actions revocatoires des art. 285 et suiv. LP,
3° les actions en responsabilite en raison d'avances sujettes
au rapport, suivant l'art. 579 CC; peu importe qua I'office
des faillites ait eu a s'occuper de la succession (art. 193 LP)
a la suite de repudiation (art. 573 CC) ou a Ia suite de liqui-
dation officielle (art. 597 ce) (consid. 4).
Exclilents. Si l'actif de Ia succession depasse le passif, l'excedent
revient aux heritiers.
Si ]e resultat d'une action revocatoire (art. 285 LP) ou d'une
action exercee en vertu de l'art. 579 CC laisse un excedent,
l'offiee le restituera a ceux qui jusqu'alors en avaient bene-
ficie.
Demeure reserve dans 00 dernier cas, le droit pour las heritiers
de faire valoir leurs' pretentions succassorales, en particulier
l'action en reduction des art. 522 et suiv. ce, relativement
aux biens qui ne seraient pas soumis a l'action de la masse
suecessorale en faillite ou ne seraient pas necessaires pour
]a liquidation (consid. 4 et 5).
Assurance des personnes. L'epoux ou le desoondant designes
comme beneficiaires ne peuvent etre recherches en vertu de
l'art. 579 ce (Arg. : art. 82 LCA) (consid. 6).
La masse en faillite a-t·elle le droit de se faire renseigner ee d'wiger
la production de documents ? De' quelle fa90n l'exercera-t-elle !
Art. 222 et 232 LP (oonsid. 6).
Diritto di rappresentanza deU'ufficio (art. 240 LEF). Esiste anohe
nel caso previsto dall'art. 269 LEF. La mancanza di una deci-
sione dei creditori non potrebbe essere opposta all'u,ffieio nel
corso deI processo (Consid. 2).
Diritti della massa succesSONa in fallimento. Essi comprendono :
1) i diritti sia personali sia reali appartenenti alla successione;
2) le azioni revocatorie degli art. 285 e seg. LEF; 3) le azioni
di responsabilita a motivo di anticipi sottoposti a collazione
secondo l'art. 579 CC, nulla importa che l'ufficio dei fallimenti
abbia dovuto occuparsi della successione (art. 193 LEF) in
seguito a rinuneia (art. 573 CC) od a liquidazione d'offieio (art.
597 CC) (Consid. 4).
Eccedenze. Se l'attivo della suceessione supera H passivo, l'ecce-
denza spetta agli eredi.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° M.
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Se il risultato d'un' azione revocatoria (art. 285 LEF) 0 di un'
azione promossa in virtu dell'art. 579 CC laseia un'eccedenza.
l'ufficio la restituira a coloro ehe ne avevimo beneficiato
sino allora.
Resta riservato in quest'ultimo caso iI diritto per gli eredi di far
valere le 101'0 pretese suecessorie, in particolare l'azione di
riduzione a'sensi degli art. 522 e seg. CC relativamente ai beni
ehe non sono soggetti all'azione della massa successoria in
fallimento 0 non sono necessari per la liquidazione (Consid.
4, e 5).
Assicurazione deUe persone. Il eoniuge 0 iI diseendente designati
come beneficiari non possono essere convenuti in virtb. dell'art.
579 CC (Arg. : art. 82 LCA) (Consid. 6).
La massa fallimentare ha; ü diritto di esigere informazioni e la
produzione di dooumenti ? In quaJe modo esercitera questo
diritto? Art. 222 e 232 LEF (Consid. 6).
A. -
über die Erbsohaft des am 6. Januar 1934 gestor-
benen P. in Bern wurde ein öffentliohes Inventar aufgenom -
men und am 1. Mai 1934 auf Begehren seiner Erben,
nämlioh der Witwe und des einzigen Sohnes, die amtliohe
Liquidation angeordnet. Ais sioh ein in D~utsohland gegen
den Erblasser hängig gewordener Prozess nicht günstig
erledigen liess, legte der Regierungsstatthalter von Bern
als zuständige Behörde die Akten gemäss Art. 597 ZGB
dem Konkursrichter vor, und dieser eröffnete am 12.
April 1938 den Erbsohaftskonkurs. In dem summarischen,
schon am 7 . Juni 1938 gesohlossenen Konkursverfahren
konnten an die in vierter und fünfter Klasse mit
je Fr. 22,716.- zugelassene Frauengutsforderung nur
Fr. 1219.85 zugeteilt werden. In der fünften Klasse kamen
ausserdem Steuerforderungen von Staat und Gemeinde von
zusammen Fr. 1046.85 zu Verlust, während die erwähnte
deutsche Forderung von RM 20,000 = Fr. 35,000.-
im Kollokationsplan abgewiesen worden war.
B. -
Am 16. März 1939 erhob das Konkursamt Bern
auf Grund von Art. 269 SohKG gegen die Witwe des
Erblassers und einen mit ihr schon zu Lebzeiten des
Erblassers bekannt gewesenen M. Klage auf Herausgabe
der Erbschaft und der daraus erlangten Gegenstände
samt' solchem Vermögen, das bereits der Erblasser auf
die Beklagten (oder einen von ihnen) übertragen hatte,
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Schuldbetreibung"- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 54.
oder das seit dessen Tod auf sie übergegangen war, ferner
auf Herausgabe, durch die Witwe, des Gegenwertes des
Rückkaufswertes der Versicherungsanspruche, die beim
Tode des Erblassers durch Zahlung an sie erledigt wurden,
auch Herausgabe des Zuwachses, der Ersatzanschaffungen
und Vermehrungen neben den eingeklagten Vermögens-
werten als solchen; sodann auf Herabsetzung der allen-
falls vom Erblasser zugunsten der Beklagten getroffenen
Verfügungen unter Lebenden mit Einschluss von Versi-
cherungsbegünstigungen; ausserdem auf Herausgabe des
Inhalts der auf den Namen des Erblassers oder eines der
Beklagten oder mehrerer dieser Personen lautenden
Schrankfächer, der offenen oder verschlossenen Depots
von Wertschriften, Gold, Briefen, Akten und irgendwelchen
Gegenständen, sowie der Guthaben bei den näher bezeich-
neten Instituten oder Personen. Weitere Begehren gehen
auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftgabe und
zu entsprechender Anweisung an die bezeichneten Banken.
Endlich wurde Ersatz' für allen durch die Vorenthaltung
verursachten Schaden und für die bezogenen und ver-
säumten Fruchte, sowie Zahlung gerichtlich zu bestim-
mender Beträge als Schadenersatz, eventuell aus unge-
rechtfertigter Rereicherung beansprucht.
C. -
Mit Urteil vom 19. September 1941 wies der
Appellationshof des Kantons Bern die Klage nach einer
auf die Frage der Aktivlegit!mation beschränkten Ver-
handlung ab, immerhin teilweise nur zur Zeit, nämlich
soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die sich im Zeit-
punkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum
befanden.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung des klagenden
Konkursamtes an das' Bundesgericht mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der
Sache zu neuer Entscheidung. Die Beklagten beantragen,
auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 54.
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Das . Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beklagtschaft bestreitet das Vorliegen eines
Haupturteils, weil der Appellationshof die Klage teilweise
nur « zur Zeit l) abgewiesen hat. Indessen ist keineswegs
die Fortsetzung des Prozesses hinsichtlich der betreffenden
Ansprüche vorbehalten, sondern nur die allfällige Anhe-
bung einer neuen Klage, die sich auf einen erst noch
herzustellenden Sachverhalt, nämlich einen Gläubiger-
beschluss, stützen müsste. So, wie das Konkursamt ((als
amtliche Konkursverwaltung des Nachlasses » das Klage-
recht für sich in Anspruch nimmt, als selbständiges, von
keinem Gläubigerbeschluss abhängiges Recht, ist es im
kantonalen Urteil endgültig, im Sinne eines Haupturteils,
verneint.
2. -
Diese Verneinung hält nicht stand vor Art. 240
SchKG, wonach die (amtliche oder auch ausseramtliche)
Konkursverwaltung die Masse vor Gericht vertritt. Ange-
sichts dieser gesetzlichen Vertretungsmacht bedarf die
Konkursverwaltung, um namens der Konkursmasse Pro-
zess zu führen, gar keines weitern Ausweises. Damit
muss es für den Prozessgegner und auch für das mit der
Klage befasste Gericht sein Bewenden haben. Es ist eine
den Prozess nicht berührende innere Angelegenheit des
Konkursverfahrens, ob die Konkursgläubiger allenfalls
darauf Anspruch erheben können, der Führung eines
bestimmten Prozesses durch die Konkursverwaltung ent-
gegenzutreten. Ein solcher verfahrensrechtlicher Anspruch
wäre mit einer Beschwerde gegen die Konkursverwaltung
zu verfolgen (Art. 241 SchKG), wobei sich diese an die
Weisungen der Aufsichtsbehörde zu halten hätte (wie in
dem spezielle Verhältnisse eines Kollokationsprozesses
betreffenden Falle BGE 60 III 59, woraus für den vor-
liegenden Fall nichts hergeleitet werden kann). Die in
Art. 240 SchKG vorgesehene Vertretungsmacht gilt auch
im Nachkonkurs nach Art. 269 SchKG, mit der Massgabe,
dass sie nur dem Konkursamt und nicht einer allenfalls
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SchuldbetreiblUlgs- lUld Konlrursrecht (ZivilabteillUlgen)_ N0 54.
vor dem Schluss qes eigentlichen Konkursverfahrens tätig
gewesenen sog. aiIsseramtlichen Konkursverwaltung zu-
kommt, was aus: der vorbehaltlos auf das Konkursamt
. hinweisenden Fassung von Art. 269 erhellt. Nur weil es
hiebei der Masse gewöhnlich an eigenen Mitteln zur Füh-
rung eines Prozesses fehlt, ist das Konkursamt für die
Geltendmachung zweifelhafter Rechtsansprüche im Nach-
konkurs in der Regel darauf angewiesen, an die Gläubiger
zu gelangen und eine Prozessführung durch die Masse
selbst, statt der Abtretung an einzelne Konkursgläubiger
im Sinne von Art. 260 SchKG, von der Gewährung der
dafür aufzuwendenden Mittel abhängig zu machen. Sind
aber einmal ausnahmsweise die nötigen Mittel vorhanden
-
sei es, dass gleichzeitig mit zweifelhaften Rechtsan-
sprüchen auch noch Geld oder sonst ohne weiteres in
Besitz zu nehmende und verwertbare Vermögensstücke
der Masse entdeckt werden, oder dass der Masse Geld
zur Verfügung gestellt wird, zumal mittelbar durch den
Gemeinschuldner selbst (hier durch einen im Hinblick auf
den erwarteten Liquidationsüberschuss ähnlich beteiligten
Erben) -, so befindet sich das Konkursamt in gleicher
Lage wie seinerzeit vor dem Schluss des Konkurses bei
entsprechend vorhandenen Mitteln.
3. -
Zu beurteilen bleibt somit nur das Klagerecht
der Konkursmasse als solcher,'d. h. die Frage~ wie weit
sie zur Geltendmachung der einzelnen eingeklagten An-
sprüche aktiv legitimiert sei. Der grundsätzliche Einwand
der Beklagtschaft, die Klage sei mangels Interesses der
Konkursmasse von vornherein nach Art. 2 ZGB abzu-
weisen, ist nicht zutreffend. Freilich ist Hauptgläubigerin
gerade die Erstbeklagte, welche sich der Klage widersetzt.
Allein sie hat ihre Konkurseingabe nicht etwa zurück-
gezogen, und daher bleibt ihre Forderung im Konkurse
zu liquidieren, in jeder sich hiefür als möglich erzeigenden
Weise. Ob sie ein Interesse hätte, die Konkurseingabe
zurückzuziehen, mag angesichts der auf das Konkurs-
verfahren beschränkten Rechtskraft der Anerkennung
Sehuldbetreibungs- lUld Konlrursrooht (Zivil&bteillUlgen). No 54.
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ihrer Forderung im Kollokationsplan (BGE 65 III 30)
zweifelhaft sein. Die Klage geht im übrigen auch noch
gegen eine andere Person, und das Konkursamt darf sich
bei Durchführung der ihm obliegenden Liquidation nicht
dadurch bestimmen lassen, dass die als Konkursgläubi-
gerin beteiligte Erstbeklagte auch das Vorgehen gegen den
zweiten Beklagten nicht wünscht. Endlioh sind aber als
Gläubiger noch Staat und Gemeinde mit gleichfalls kollo-
zierten Steuerforderungen beteiligt. Es mag sein, dass
diese Gläubiger nicht bereit wären, wegen ihrer Forderun-
gen von wenig mehr als Fr. 1000.- einen Prozess auf
eigene Gefahr auf Grund einer Abtretung nach Art. 260
SchKG anzuheben. Das beweist jedoch nichts gegen ihr
Interesse an der von der Masse selbst erhobenen Klage.
Kann doch der Prozess bei entsprechendem Ausgang zu
ihrer Befriedigung führen, ohne dass sie dafür etwas
hätten aufs Spiel setzen müssen.
4. -
Nach dem Gesagten muss die Klage zunächst
insoweit einlässlich beurteilt werden, als der Appella-
tionshof bereits das Klagerecht der Masse bejaht und
lediglich mit Unrecht die Vertretungsmacht des Konkurs-
amtes nicht anerkannt hat: soweit nämlich die Klage
Eigentumsrechte der Erbschaft geltend macht. Diese
Beurteilung kann nicht durch das Bundesgericht selbst
geschehen, nachdem die Verhandlung vor der kantonalen
Instanz auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt
war. Vielmehr ist die Sache zur Fortsetzung und Beendi-
gung des Verfahrens an den Appellationshof zurückzu-
weisen.
Die Rückweisung muss aber noch weitere Ansprüche der
Klage erfassen. Mit Unrecht beschränkt der Appellations-
hof das Klagerecht der Konkursmasse der Erbschaft auf
die in deren Eigentum stehenden Vermögensstücke, indem
er bezüglich der vom Erblasser bereits auf andere Personen
speziell die beiden Beklagten, übertragenen Gegenständ;
bemerkt, sie «könnten zwar auf dem Wege der Aus-
gleichung oder Herabsetzung zur Teilung unter den Erben,
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 54.
nicht aber zur L~quidationsmasse herangezogen werden.))
Ausser den mitWissen der Empfänger nur zum Schein
vorgenommenen :Übertragungen (wovon über Art. 6 der
Klage hinaus im vorletzten Absatz von Art. 5 die Rede
ist), fallen auch die Übertragungen mit Rückübertragungs-
vorbehalt in Betracht; denn zur Erbschaft gehören ausser
dinglichen auch alle persönlichen Vermögensrechte des
Erblassers, soweit sie nicht als höchstpersönliche mit seinem
Tode untergegangen sind, und es ist nicht einzusehen,
weshalb sich ein Vorbehalt, eine Vermögensübertragung
nach Belieben rückgängig zu machen, nicht vererben
könnte.
Ferner fallen Anfechtungsanspüche nach Art. 285 ff.
SchKG in Betracht, soweit die Klägerschaft eventuell
solche erhebt. Ob die .vorliegende Substanzierung der
Klage hieffu genügt oder das allenfalls Fehlende in der
erst noch bevorstehenden Verhandlung über die Haupt-
sache nachgeholt werden kann, wird sich nach kantonalem
Prozessrecht entscheiden. Da das Anfechtungsrecht erst
mit der am 12. April 1938 ausgesprochenen Konkurser-
öffnung entstehen konnte, erfasste es allerdings angesichts·
der Frist des Art. 292 SchKG von vornherein nur Rechts-
handlungen, die der Erblasser in der Zeit vom 12. April
1933 bis zu seinem Tode vorgenommen hatte, und im
übrigen wird sich fragen, ob jene Frist seit der Konkurs-
eröffnung wirksam im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR
gegenüber dem Anfechtungsgegner unterbrochen wurde.
Endlich. kommt gegenüber der Witwe als Erbin Art.
579 ZGB in Betracht. Darnach haftet ein ausschlagender
Erbe eines zahlungsunfähigen Erblassers den Erbschafts-
gläubigern in gewissem Umfange aus Vorempfängen. Es
ist in der Rechtslehre bezweifelt worden, ob diese nur an
den Fall der Ausschlagung anknüpfende Bestimmung auch
im Falle der amtlichen Liquidation anwendbar sei. Dies
ist jedoch zu bejahen. Wenn nach Art. 593 Abs. 3 ZGB
die Erben bei der amtlichen Liquidation nicht für die
Schulden der Erbschaft haftbar werden, so ist damit nur
SchuldbetreiblIDgs. lIDd Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 54.
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die Schuldenhaftung a.usgeschlossen,die den Erben trifft,
der die Erbschaft vorbehaltlos oder unter öffentlichem
Inventar annimmt (Art. 603 ZGB einer- und Art. 589 ff.
anderseits), die Haftung also, der sich der ausschlagende
Erbe gleichfalls entschlägt, indem die Ausschlagung
gerade auch die Erbschaftspassiven erfasst. Demgegen-
über behält Art. 579 (ähnlich wie Art. 497 beim Erbver-
zicht) eine spezielle Haftung aus Vorempfängen vor, die
sich daraus rechtfertigt, dass die Vorempfänge eben von
der Ausschlagung nicht betroffen werden. Auch die amtli-
che Liquidation lässt die Vorempfänge als solche bestehen.
Nun kann es nicht Wille des Gesetzes sein, hiebei die
Erben gegenüber den Erbschaftsgläubigern noch weiter-
gehend zu entlasten als bei der Ausschlagung. Nur deshalb
kommt bei der amtlichen Liquidation ein Vorgehen nach
Art. 579 nicht ohne weiteres in Frage, weil dieses Verfahren
nicht Zahlungsunfähigkeit des Erblassers voraussetzt.
Gelangt aber die Erbsohaft als überschuldet nach Art.
597 zur Liquidation an das Konkursamt, so steht der
Konkursmasse wie im Falle der Ausschlagung zu, die
Haftung nach Art. 579 in Anspruch zu nehmen. Mit den
Worten (dessen (d. h. des Erblassers) Gläubigern)) gibt
Art. 579 auch nioht etwa nur der Klage einzelner Gläubiger
Raum; vielmehr ist im Erbschaftskonkurs ein Klagerecht
der eben durch das Konkursamt (die Konkursverwaltung)
vertretenen Konkursmasse anzuerkennen, gleichwie bei
der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG. Nur
wenn es nicht zum Erbschaftskonkurse kommt, sondern
die Erbschaft trotz Zahlungsunfähigkeit des Erblassers
von den einen Erben angenommen und nur von einzelnen
ausgeschlagen wird, so ist es Sache des einzelnen Erb-
schaftsgläubigers, gegen den ausschlagenden Erben aus
Art. 579 ZGB zu klagen, sei es auch vielleicht erst nach
erfolgloser Belangung der annehmenden Erben. Immerhin
kann sich fragen, ob im vorliegenden Prozesse Anspruche
aus Art. 579 nicht dadurch ausgeschlossen seien, dass die
Klägerschaft selbst die Erbschaft nicht mehr als über-
186
Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht (Zivilabteilungen). N° 54.
schuldet betraohtet~ Indessen muss von der bei Konkurs-
eröffnung angeu"ommenen "Überschuldung ausgegangen
werden, solange: sie nicht durch das Konkursergebnis
, widerlegt ist. Daher ist auch gegen die vorsorgliche Geltend-
machung soloher Anspruche nichts einzuwenden. Es
besteht angesiohts der Unsioherheit über das Konkurs-
ergebnis keine Veranlassung, die Klage insoweit als
verfrüht zurückzuweisen. Zu beachten bleibt aber,' dass
die Einbeziehung fremden Vermögens in die Konkurs-
masse, sei es nach Art. 579 ZGB oder nach Art. 285 ff.
SchKG, sich nur als Ergänzung eines zur Tilgung
der Erbschaftsschulden nicht genügenden Erbschaftsver-
mögens versteht. Soweit es dessen nicht bedarf, ist von
soloher Reohtsverfolgung abzusehen, und wenn sie vor-
sorglich unternommen wurde, hat die Konkursmasse das
aus solohem Rechtstitel zuviel Erlangte zurückzuerstatten.
Es handelt sich nioht etwa um einen den Erben insgesamt
abzuliefernden "Überschuss, als was vielmehr nur ein
"Überschuss des Erbsohaftsvermögens selbst zu gelten
hat.
5. -
Den Anspruchen der Erben auf Einbeziehung
von Vermögen, dessen sich der Erblasser entäussert hatte,
in die Erbteilung ist mit dem Gesagten nioht vorgegriffen.
Aber derartige Anspruohe, sei es gegenüber Miterben oder
andern Personen, im Sinne von Art. 626 ff. (Ausgleiohung)
oder Art. 522 ff. ZGB (Herabsetzung) sind duroh die
berechtigten Erben selbst zu verfolgen. Der Erbsohafts-
konkurs hat sioh damit nioht zu befassen. Die Anspruohe
der Konkursmasse werden entgegen der Ansicht des
Appellationshofes in keiner Weise duroh derartige erb-
reohtliohe Anspruohe berührt. Jene Anspruche gehen
diesen vor, d. h. den Erben kommt nur zu, was die Kon-
kursmasse nioht zur Deokung der Erbsohaftspassiven zu
beanspruchen hat. Hinsiohtlioh des Erbsohaftsvermögens
selbst ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Zweck der
Liquidation, wonach die Verpflichtungen des Erblassers
zu erfüllen (und ausserdem allfällige Vermäohtnisse
Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht (Zivilabteilungen). No 54.
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auszuriohten) sind und nur ein "Überschuss an die Erben
fällt. Das ist in Art. 596 ZGB für die amtliohe Liquidation
so geordnet und entsprioht auoh dem bei der Liquidation
duroh das Konkursamt anwendbaren Konkursrecht. Dass
anderseits auoh im letztern Fall ein "Übersohuss den
Erben abzuliefern ist, folgt daraus, dass die Konkurs-
masse einen "Übersohuss notwendig herauszugeben hat
und kein Grund besteht, ihn jemand anderm als den
Erben- zukommen zu lassen, die ja bei der amtliohen
Liquidation als solohe anerkannt bleiben und nur eben
duroh die Anspruohe der Passivmasse zurüokgedrängt,
nioht sohleohthin verdrängt werden; das gilt umso mehr,
als Entspreohendes naoh Art. 573 Abs. 2 ZGB sogar zu
Gunsten aussohlagender Erben vorgesehen ist. -
Wenn
sodann das Gesetz der Erbsohaftskonkursmasse nooh
gewisse Anspruche auf Einbeziehung fremden Vermögens
in die Liquidation zuerkennt (Art. 579 ZGB sowie Art. 285
ff. SohKG), so gesohieht auoh dies in dem Sinne, dass
Anspruohe von Erben auf Einbeziehung solohen Vermö-
gens in die Erbteilung nioht mit den Anspruohen der
Erbsohaftsgläubiger in Widerstreit treten dürfen. Der
Erbteilung und damit der Geltendmaohung von Pfiioht-
teilsreohten unterliegt überhaupt nur, was nioht bereoh-
tigterweise von der Erbsohafts-Konkursmasse beanspruoht
wird, sei es von vornherein (indem es ausserhalb des
Bereiches der Reohte der Konkursmasse liegt) oder sobald
gewisse Reohte als für die Deokung der Passivmasse
entbehrlioh aussoheiden. Insoweit allerdings steht dann
der Einbeziehung der betreffenden Vermögenswerte in
die einzig der Erbteilung unterliegende übersohuss-Masse
niohts mehr entgegen, nach Massgabe der für solche
erbreohtliche Anspruohe, insbesondere die Herabsetzungs-
klage, geltenden Voraussetzungen. Hätte aber ein Erbe,
etwa sohon vor Eröffnung der amtliohen Liquidation,
mit einer Herabsetzungsklage Anspruohe auf Einbeziehung
vor Vermögen erhoben, das hernaoh die Erbsohafts-
Konkursmasse bereohtigterweise naoh Art. 285 ff. SohKG
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N° 54.
oder Art. 579 Zq.B in Anspruch nimmt, so erweist sich
der erbrechtlicheErwerb als ungerechtfertigt, weil er vor
dem Anspruch der Erbschaftsgläubiger zurückzutreten
hat. Mit dieser Abgrenzung erledigen sich im wesentlichen
die in BGE 50 II 453 aufgeworfenen Fragen.
6. -
Die Aktivlegitimation der Konkursmasse ist also,
gleichwie wenn die Erbschaft ausgeschlagen worden wäre,
ohne jede Rücksicht auf erbrechtliche Ansprüche zu
bejahen, soweit die Klaganträge sich auf Rechte stützen,
die entweder zur Erbschaft selbst gehören oder der Kon-
kursmasse nach Art. 285 ff. SchKG oder 579 ZGB zu-
stehen. Unter diesem Gesichtspunkte der Legitimation
zur Klage geben die Anträge 1, a-c und e, 5 und 6 keine
Veranlassung zu besondern Bemerkungen.
Zum Klagantrag 1, d betreffend Versicherungssummen,
die beim Tode des Erblassers an die Witwe bezahlt wur-
den: Ansprüche aus Personenversicherung zu Gunsten
des Ehegatten sind vorbehältlich allfälliger Pfandrechte
der Zwangsvollstreckung :tOu Gunsten der Gläubiger des
Versicherungsnehmers entzogen (Art. 80 VVG), au~h bei
Ausschlagung der Erbschaft (Art. 85 VVG). Nur die An-
fechtung nach Art. 285 ff. SchKG bleibt vorbehalten
(Art. 82 VVG, vgl. BGE 64III 85), womit weitergehende
Anspruche nach Art. 579 ZGB hinsichtlich solcher An-
sprüche ausgeschlossen sind. Dieser Antrag wird also nur
als Änfechtungsklage zu beurteilen sein, sofern er als
solche genügend begründet ist und aufrechterhalten wird.
Zum Klagantrag 2 (Herabsetzungsklage) : Herabset-
zungsanspruche im Sinne von Art. 522 ff. ZGB stehen
der Konkursmasse der Erbschaft nicht zu, und sie hat,
wie dargetan, auch keine Veranlassung, sich um die ihren
Rechten nachgehenden allfälligen Herabsetzungsanspruche
des Sohnes des Erblassers zu kümmern.
Der Klagantrag 3 fällt in Betracht, soweit die damit
geltend gemachten Anspruche im oben umrissenen Rah-
men derjenigen Ansprüche liegen, die der Konkursmasse
überhaupt zustehen können. Soweit dieser Antrag nicht
Schuldbetreibunga. und Konkurarecht (Zivilabteilungen). N0 54.
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verwertbares
Vermögen, sondern Briefe Und Akten
erwähnt, kann er als Gegenstand einer Zivilklage nicht
berücksichtigt werden. Dagegen kann sich das Konkurs-
amt einfach durch eine entsprechende Verfügung darauf
stützen, dass Geschäftspapiere des Gemeinschuldners,
d. h. solche, die über seine Vermögensverhältnisse Aus-
kunft geben, dem Konkursamt (auch im Nachkonkurse)
nicht vorenthalten werden dürfen, was aus Art. 222
SchKG folgt (vgl. auch Art. 15 und 36 der Konkurs-
verordnung). Ob neben der Auskunftspflicht nach Kon-
kursverfahrensrecht eine kantonalrechtliche Editions-
pflicht bestehe, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen.
Das soeben Ausgeführte hat auch Bedeutung gegen-
über dem Klagantrag 4, der Auskunft anstrebt über die
Gegenstände der Klage, über das aus dem Vermögen des
Erblassers Erlangte und überhaupt über die Verhältnisse
der Erbschaft, f~rner Entbindung der genannten Banken
von der Geheimnispflicht und Auftrag an sie zur Aus-
kunftgabe über die Bankgeschäfte des Erblassers oder
der Beklagten seit dem 1. Januar 1931. Das Konkursamt
kann nun weder die Auskunftspflicht in Anspruch nehmen,
die nach Art. 581 ZGB behufs Erstellung des öffentlichen
Inventars besteht -
dieses Stadium ist im vorliegenden
Erbfalle längst vorbei -, noch die in Art. 610 Abs. 2
ZGB vorgesehene Auskunftspflicht der Miterben unter
einander, die übrigens keinesfalls gegenüber dem familien-
fremden und nicht etwa zum Erben eingesetzten Zweitbe-
klagten geltend gemacht werden könnte. Auf diese Rechts-
behelfe ist das Konkursamt als Organ der Gesamtheit
der Erbschaftsgläubiger denn auch nicht angewiesen,
sondern es kann sich auf Art. 222, sei es Abs. 1 oder 2,
allenfalls auch Art. 232 Ziff. 3 und 4 SchKG stützen,
worauf sich die Strafdrohungen von Art. 323 Ziff. 4/5 und
324 StGB beziehen. Ein mit Zivilklage .zu verfolgender
bundesrechtlicher Anspruch auf Auskunftgabe steht da-
gegen der Konkursmasse nicht zu, auch nicht gegenüber
einem Anfechtungsbeklagten oder aus Art. 579 ZGB
190
Berichtigung.
Belangten zur Er:mögIichung oder Erleichterung einer
solchen Klage.
Demnacli erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem
vom 19. September 1941 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den
Appellationshof zurückgewiesen wird.
BERICHTIGUNG -
ERRATUM
Auf S. 20 Zeile 7 von unten RO 40 TII 236 statt 41
III 236.
A page 20, 78 ligne avant la fin, lire RO 40 III 236
au lieu de 41 III 236.