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40_III_236

BGE 40 III 236

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Beschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz

als Datum der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt

es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die eine

ausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das Betreibungsamt

ist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht zu-

ständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann über-

haupt nicht als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER,

Komm. Art. 17 N. 9). Auch erscheint es durchaus nicht

als zweckmässig, durch eine solche Auslegung die Ein-

reichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten

Amte selbst zuzulassen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Entsoheid vom 1. Juli 1914 i. S. LudoUr.

Art. 224 Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände,

die er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheim-

licht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als

Kompetenzstücke beanspruchen.

A. -

Im Konkurse über den Rekurrenten FranzXaver

Ludolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil

wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni

1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus,

die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess.

Das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenz-

stücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unter-

zeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde

Tablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurch-

suchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den

Rekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögens-

stücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht

im Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei

eintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttisch-

und Konkurskamm.r. N° 42.

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ehen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen

Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene

Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize.

In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekur-

renten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene

Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht

habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das

Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat

am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu inven-

tarisieren und sodann zu versteigern.

B. -

Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekur-

rent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegen-

stände zu überlassen. Er machte geltend: Er habe die

drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben,

weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnung

habe unterbringen können. Diese Kasten samt den zwei

doppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie

von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er

notwendig der drei Nachttischehell. An der Waschkom-

mode habe er nach dem Konkursausbruch noch gear-

beitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung

der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er

zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe

er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche

Beize habe er zu Weihnachten selbst « angesetzt I).

Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die

Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne

der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände,

die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke bean-

spruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegenstände

vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntägigen

Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen.

Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompe-

tenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung,

der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Kon-

kursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden

Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Rekurrenten erwiesen sei, in welcher Weise dieser die

Konkursmasse habe verkürzen wollen, müsse seinen

Behauptungen mit Misstrauen begegnet werden. Was die

Gegenstände betreffe, an denen der Rekurrent nach

Konkursausbruch noch gearbeitet habe, so wäre es Sache

des Rekurrenten gewesen, zu beweisen, dass sie seit

der Konkurseröffnung eine Wertvermehrung erfahren

hätten.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter

Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-

gezogen. Seinen Ausführungen ist noch folgendes zu

entnehmen: Er habe vom Konkursamt Rorschach kein

Verzeichnis der Kompetenzstücke erhalten. Die Aus-

sagen seiner Ehefrau seien zum grössten Teil unwahr.

Die Waschkommode habe er vor Konkursausbruch einem

Metzger an Zahlungsstatt übergeben.

Die Schuldbetreibungs - und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Rekur-

rent dem Konkursamte die in Frage stehenden Gegen-

stände verheimlicht und sich daher gegenüber der Kon-

kursmasse einer strafbaren Handlung schuldig gemacht

habe. Diese Annahme ist unanfechtbar, zumal da sie in

der Hauptsache auf tatsächlichen Feststellungen beruht.

Mit der erwähnten Handlung hat sich der Schuldner

der Möglichkeit beraubt, den Art. 92 SchKG in Bezie-

hung auf die streitigen Sachen anrufen zu können. Die

Wohltat dieser Gesetzesbestimmung kommt nur dem

redlichen Schuldner zugute. Der Schuldner, der im Kon-

kurse Gegenstände verheimlicht und beiseite schafft, die

als Kompetenzstücke gelten müssten, stellt sich selbst

ausserhalb des Gesetzes und kann daher dessen Schutz

für die erwähnten Sachen nicht mehr beanspruchen (vgl.

BI. f. zürch. Rspr. 3 N° 182).

Zum gleichen Resultat führt auch die Erwägung der

Vorinstanz, dass das Begehren des Rekurrenten um

und Konkurskammer. N° 42.

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Ueberlassung von Kompetenzstücken verspätet sei. Er

ist selbst daran schuld, dass er nach der Unterzeichnung

des Inventars, wobei er von der Ausscheidun~ der

Kompetenzstücke Kenntnis nehmen musste, nicht .mn~rt

der zehntägigen Frist auf dem Beschwerdeweg das JetZIge

Begehren stellen konnte. Hätte er di~ G~genstände, um

die es sich handelt, bei der InventansatIon angegeben,

so wäre damals auch darüber verfügt worden. Der Re-

kurrent kann sich nicht zu seinem Vorteil auf den Mangel

einer Verfügung berufen, der auf seine eigene schuldhafte

Unterlassung zurückzuführen ist.

.

2. _ Die Vorinstanz stellt für das Bundesgencht ver-

bindlich fest, dass der Rekurrent den Beweis für die

behauptete Erwerbung von Gegenständen

~ach der

Konkurseröffnung nicht erbracht hat. Ist somIt ~avon

auszugehen, dass diese Gegenstände schon zur ZeIt der

Konkurseröffnung beim Rekurrenten vor~anden w~:en,

so kann sie dieser nach dem, was bereIts ausgefuhrt

worden ist, auch nicht als Kompetenzstücke bean-

spruchen.

.

3 -

Dass der Rekurrent Gegenstände mcht deshalb

auf· dem Beschwerdeweg herausverlangen kann, weil er

an ihnen nach Konkursausbruch noch gearbeitet hat, ist

selbstverständlich.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.