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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Beschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz
als Datum der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt
es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die eine
ausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das Betreibungsamt
ist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht zu-
ständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann über-
haupt nicht als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER,
Komm. Art. 17 N. 9). Auch erscheint es durchaus nicht
als zweckmässig, durch eine solche Auslegung die Ein-
reichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten
Amte selbst zuzulassen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Entsoheid vom 1. Juli 1914 i. S. LudoUr.
Art. 224 Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände,
die er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheim-
licht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als
Kompetenzstücke beanspruchen.
A. -
Im Konkurse über den Rekurrenten FranzXaver
Ludolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil
wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni
1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus,
die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess.
Das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenz-
stücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unter-
zeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde
Tablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurch-
suchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den
Rekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögens-
stücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht
im Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei
eintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttisch-
und Konkurskamm.r. N° 42.
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ehen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen
Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene
Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize.
In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekur-
renten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene
Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht
habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das
Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat
am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu inven-
tarisieren und sodann zu versteigern.
B. -
Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekur-
rent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegen-
stände zu überlassen. Er machte geltend: Er habe die
drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben,
weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnung
habe unterbringen können. Diese Kasten samt den zwei
doppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie
von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er
notwendig der drei Nachttischehell. An der Waschkom-
mode habe er nach dem Konkursausbruch noch gear-
beitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung
der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er
zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe
er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche
Beize habe er zu Weihnachten selbst « angesetzt I).
Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die
Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne
der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände,
die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke bean-
spruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegenstände
vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntägigen
Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen.
Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompe-
tenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung,
der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Kon-
kursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden
Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Rekurrenten erwiesen sei, in welcher Weise dieser die
Konkursmasse habe verkürzen wollen, müsse seinen
Behauptungen mit Misstrauen begegnet werden. Was die
Gegenstände betreffe, an denen der Rekurrent nach
Konkursausbruch noch gearbeitet habe, so wäre es Sache
des Rekurrenten gewesen, zu beweisen, dass sie seit
der Konkurseröffnung eine Wertvermehrung erfahren
hätten.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter
Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen. Seinen Ausführungen ist noch folgendes zu
entnehmen: Er habe vom Konkursamt Rorschach kein
Verzeichnis der Kompetenzstücke erhalten. Die Aus-
sagen seiner Ehefrau seien zum grössten Teil unwahr.
Die Waschkommode habe er vor Konkursausbruch einem
Metzger an Zahlungsstatt übergeben.
Die Schuldbetreibungs - und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Rekur-
rent dem Konkursamte die in Frage stehenden Gegen-
stände verheimlicht und sich daher gegenüber der Kon-
kursmasse einer strafbaren Handlung schuldig gemacht
habe. Diese Annahme ist unanfechtbar, zumal da sie in
der Hauptsache auf tatsächlichen Feststellungen beruht.
Mit der erwähnten Handlung hat sich der Schuldner
der Möglichkeit beraubt, den Art. 92 SchKG in Bezie-
hung auf die streitigen Sachen anrufen zu können. Die
Wohltat dieser Gesetzesbestimmung kommt nur dem
redlichen Schuldner zugute. Der Schuldner, der im Kon-
kurse Gegenstände verheimlicht und beiseite schafft, die
als Kompetenzstücke gelten müssten, stellt sich selbst
ausserhalb des Gesetzes und kann daher dessen Schutz
für die erwähnten Sachen nicht mehr beanspruchen (vgl.
BI. f. zürch. Rspr. 3 N° 182).
Zum gleichen Resultat führt auch die Erwägung der
Vorinstanz, dass das Begehren des Rekurrenten um
und Konkurskammer. N° 42.
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Ueberlassung von Kompetenzstücken verspätet sei. Er
ist selbst daran schuld, dass er nach der Unterzeichnung
des Inventars, wobei er von der Ausscheidun~ der
Kompetenzstücke Kenntnis nehmen musste, nicht .mn~rt
der zehntägigen Frist auf dem Beschwerdeweg das JetZIge
Begehren stellen konnte. Hätte er di~ G~genstände, um
die es sich handelt, bei der InventansatIon angegeben,
so wäre damals auch darüber verfügt worden. Der Re-
kurrent kann sich nicht zu seinem Vorteil auf den Mangel
einer Verfügung berufen, der auf seine eigene schuldhafte
Unterlassung zurückzuführen ist.
.
2. _ Die Vorinstanz stellt für das Bundesgencht ver-
bindlich fest, dass der Rekurrent den Beweis für die
behauptete Erwerbung von Gegenständen
~ach der
Konkurseröffnung nicht erbracht hat. Ist somIt ~avon
auszugehen, dass diese Gegenstände schon zur ZeIt der
Konkurseröffnung beim Rekurrenten vor~anden w~:en,
so kann sie dieser nach dem, was bereIts ausgefuhrt
worden ist, auch nicht als Kompetenzstücke bean-
spruchen.
.
3 -
Dass der Rekurrent Gegenstände mcht deshalb
auf· dem Beschwerdeweg herausverlangen kann, weil er
an ihnen nach Konkursausbruch noch gearbeitet hat, ist
selbstverständlich.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.