opencaselaw.ch

40_III_236

BGE 40 III 236

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

236 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Beschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz als Datum der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die eine ausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das Betreibungsamt ist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht zu- ständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann über- haupt nicht als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 9). Auch erscheint es durchaus nicht als zweckmässig, durch eine solche Auslegung die Ein- reichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten Amte selbst zuzulassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Entsoheid vom 1. Juli 1914 i. S. LudoUr. Art. 224 Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände, die er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheim- licht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als Kompetenzstücke beanspruchen. A. - Im Konkurse über den Rekurrenten FranzXaver Ludolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni 1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus, die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess. Das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenz- stücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unter- zeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde Tablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurch- suchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den Rekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögens- stücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht im Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei eintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttisch- und Konkurskamm.r. N° 42. 237 ehen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize. In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekur- renten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu inven- tarisieren und sodann zu versteigern. B. - Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekur- rent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegen- stände zu überlassen. Er machte geltend: Er habe die drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben, weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnung habe unterbringen können. Diese Kasten samt den zwei doppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er notwendig der drei Nachttischehell. An der Waschkom- mode habe er nach dem Konkursausbruch noch gear- beitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche Beize habe er zu Weihnachten selbst « angesetzt I). Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände, die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke bean- spruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegenstände vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntägigen Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen. Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompe- tenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung, der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Kon- kursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des 238 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Rekurrenten erwiesen sei, in welcher Weise dieser die Konkursmasse habe verkürzen wollen, müsse seinen Behauptungen mit Misstrauen begegnet werden. Was die Gegenstände betreffe, an denen der Rekurrent nach Konkursausbruch noch gearbeitet habe, so wäre es Sache des Rekurrenten gewesen, zu beweisen, dass sie seit der Konkurseröffnung eine Wertvermehrung erfahren hätten. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Seinen Ausführungen ist noch folgendes zu entnehmen: Er habe vom Konkursamt Rorschach kein Verzeichnis der Kompetenzstücke erhalten. Die Aus- sagen seiner Ehefrau seien zum grössten Teil unwahr. Die Waschkommode habe er vor Konkursausbruch einem Metzger an Zahlungsstatt übergeben. Die Schuldbetreibungs - und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Rekur- rent dem Konkursamte die in Frage stehenden Gegen- stände verheimlicht und sich daher gegenüber der Kon- kursmasse einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe. Diese Annahme ist unanfechtbar, zumal da sie in der Hauptsache auf tatsächlichen Feststellungen beruht. Mit der erwähnten Handlung hat sich der Schuldner der Möglichkeit beraubt, den Art. 92 SchKG in Bezie- hung auf die streitigen Sachen anrufen zu können. Die Wohltat dieser Gesetzesbestimmung kommt nur dem redlichen Schuldner zugute. Der Schuldner, der im Kon- kurse Gegenstände verheimlicht und beiseite schafft, die als Kompetenzstücke gelten müssten, stellt sich selbst ausserhalb des Gesetzes und kann daher dessen Schutz für die erwähnten Sachen nicht mehr beanspruchen (vgl. BI. f. zürch. Rspr. 3 N° 182). Zum gleichen Resultat führt auch die Erwägung der Vorinstanz, dass das Begehren des Rekurrenten um und Konkurskammer. N° 42. 239 Ueberlassung von Kompetenzstücken verspätet sei. Er ist selbst daran schuld, dass er nach der Unterzeichnung des Inventars, wobei er von der Ausscheidun~ der Kompetenzstücke Kenntnis nehmen musste, nicht .mn~rt der zehntägigen Frist auf dem Beschwerdeweg das JetZIge Begehren stellen konnte. Hätte er di~ G~genstände, um die es sich handelt, bei der InventansatIon angegeben, so wäre damals auch darüber verfügt worden. Der Re- kurrent kann sich nicht zu seinem Vorteil auf den Mangel einer Verfügung berufen, der auf seine eigene schuldhafte Unterlassung zurückzuführen ist. .

2. _ Die Vorinstanz stellt für das Bundesgencht ver- bindlich fest, dass der Rekurrent den Beweis für die behauptete Erwerbung von Gegenständen ~ach der Konkurseröffnung nicht erbracht hat. Ist somIt ~avon auszugehen, dass diese Gegenstände schon zur ZeIt der Konkurseröffnung beim Rekurrenten vor~anden w~:en, so kann sie dieser nach dem, was bereIts ausgefuhrt worden ist, auch nicht als Kompetenzstücke bean- spruchen. . 3 - Dass der Rekurrent Gegenstände mcht deshalb auf· dem Beschwerdeweg herausverlangen kann, weil er an ihnen nach Konkursausbruch noch gearbeitet hat, ist selbstverständlich. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.