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58 Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. unverrückbarer Grundsatz ist, den betreibenden Gläubiger von der Teilnahme am Verfahren über die Unpfändbar- keitsbeschwerden des Schuldners auszuschliessen (ja ihm den die Beschwerde gutheissenden Entscheid vorzuent- halten, was schon wiederholt als bundesrechtswidrig ge- rügt werden musste; vgl. BGE 47 III S. 79, 57 UI S. 8). Darüber hinaus wird zuzugeben sein, dass sich das sum- marische Beschwerdeverfahren im allgemeinen zur Beur- teilung eines solchen Streites nicht gut eignet, sobald einigermassen komplizierte Verhältnisse vorliegen. Eine erschöpfende gerichtliche Beurteilung kann denn auch einfach dadurch herbeigeführt werden, dass das Lohngut- haben in dem prima facie nicht als unpfändbar erachteten Umfange gepfändet und als bestrittenes verwertet wird (wenn immer möglich gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG). Gestützt hierauf wird der Erwerber (betreibender Gläu- biger) die Lohnforderung gegen die Ehefrau einklagen können, wobei er jedoch nur durchdringt, wenn und soweit er ihr einen Geschäftsgewinn nachweist, der einen Beitrag an die ehelichen Lasten in der Höhe rechtfertigt, dass er zusammen Init dem als unpfändbar frei gelassenen Teil des Lohnguthabens das Existenzminimum übersteigt. Als Vorzug dieser Lösung darf es angesehen werden, dass die Streitfrage nach dem Geschäftsgewinn gerade mit der. Geschäftsinhaberin selbst ausgetragen werden kann. Nur in diesem beschränkten Sinne kann dem Rekurs Folge gegeben werden. Dass der angefochtene Entscheid auf aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen beruhe, lässt sich nämlich nicht sagen. Zwar ist das Gutachten über den Geschäftsgewinn derart kurz und bündig abgefasst, dass es auf seine Schlüssigkeit eigentlich kaum nachge- prüft werden kann. Allein die verschiedenen Aktenwidrig- keitsrügen der Rekurrentin sind ebensowenig schlüssig, ohne dass dies im einzelnen begründet zu werden ver- diente, nachdem ausgeführt wurde, dass sich eine Streit- sache von der Art der vorliegenden doch nicht im Be- schwerdeverfahren erledigen lasse, zumal nicht im Kanton Bern unter Ausschluss des betreibenden Gläubigers. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. 59 Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme1" : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Bern-Land angewiesen wird, ein bestrittenes Lohnguthaben von monatlich 100 Fr. zu pfänden.
17. Entscheid vom 15. Ma.i 1934 i. S. Merb. Die Konkursverwaltung darf nicht (ohne Einverständnis sämtlicher Konkursgläubiger) auf Kostengutsprache einzel- ner Konkursgläubiger hin Pr'ozesse, zumal Kollokationsprozesse, i m Na m end e r K 0 n kur s- m ass e führen, insbesondere nicht derart von Rechtsmitteln Gebrauch machen. Sans l'assentiment de tous les creanciers, l'administration de la masse n'a pas le droit de faire des proces au nom de Ia masse quand quelques creanciers declarent vouloir en assumer les frais, notamment pas des proces en modification de l'etat de collocation, ni de former des recours. 'L'Amministrazione dei fallimento non puo promuovere senza l'assenso di tutti i creditori delle cause in norne delm massa allorche il pagamento delle spese e garantito solo da alcuni creditori. Questa regola vale soprattutto per le cause relative alla graduatoria e per i rimedi di diritto. Im Konkurs über A. Mertz in Basel meldete F. Müller eine Forderung von 50,000 Fr. an, wurde jedoch im Kollokationsplan abgewiesen und erhob daher Klage auf Anfechtung desselben, die dann vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 1934 im Betrage von 25,000 Fr. zugesprochen wurde. Als das Konkursamt nicht appellieren wollte, erklärten Mutter und Schwester des Gemeinschuldners, für allfällige Kosten des Appel- lationsverfahrens aufkommen zU wollen, worauf das Kon- kursamt appellierte und den von ihnen bezeichneten Advokaten Dr. Ronus zur Durchführung der Appellation ermächtigte, was er mit der Erklärung in der Appellations- eingabe tun sollte, dass die Konkursmasse die Kosten der
60 Sehuldbetl'eibungs. und Koukursrecht. N° 17. Appellation ;nicht trage und deshalb ein Wechsel in der Vertretung stattgefunden habe. Hierüber beschwerte sich Müller mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzuweisen, die erteilte Vollmacht zu widerrrufen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. April 1934 die Beschwerde gutgeheissen und das Konkursamt ange- wiesen, die Appellation zurückzuziehen. Diesen Entscheid haben Mutter und Schwester da. .. Gemeinschuldners an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Müller. Die Schuldbetreibungs- und Konku1'skammer zieht in Erwägung : Das SchKGesetz(Art. 245, 250) und die Konkursver- ordnung (Art. 66) sehen vor, dass entweder die Konkurs- verwaltung als Beklagte oder aber einzelne Konkurs- gläubiger als Kläger sich gegen die Teilnahme von (andern) Konkursgläubigern am Konkursergebnis verteidigen kön- nen. Im vorliegenden Fall ist bis zum Urteil des Zivil- gerichts das erstere geschehen, während von da an der Prozess auf Kosten einzelner Konkursgläubiger, jedoch gleichwohl im Namen (lnit Vollmacht) der Konkursmasse fortgesetzt werden will. Indessen kann eine solche mittlere Lösung nicht als im Sinne der gesetzlichen Ordnung' gelegen angesehen werde!!. \Vill die Konkursverwaltung einen Kollokatioll8prozess, den sie an sich hat herankommen lassen, nicht mehr fortsetzen, so liegt der Grund entweder im Mangel an den hiefür notwendigen Geldmitteln oder in der Erkenntnis, dass die Aussichten des Prozesses nicht sogüll8tig sind, um weiteren Kostenaufwand aus den Mitteln der Konkursmasse zu rechtfertigen. Im einen wie im andern Falle haben alle (andern) Konkursgläubiger das Recht, die Aussichten des Prozesses durch den Ein- satz der Prozesskosten zu erkaufen, und die Konkursver- waltung ist nicht berechtigt, sie um dieses Recht dadurch zu bringen, dass sie sich das Kostenrisiko für weitere Pro- Schuldbetreibungs. und KonkUl·srecht. No 17. 61 zessvorkehren von einzelnen Konkursgläubigern abnehmen lässt, selbst wenn diese dazu bereit sind, ohne den erör- terten Sondervorteil für sich in Anspruch zu nehmen. Auch nachdem sich die Konkursverwaltung zunächst einem Kollokatioll8prozess ausgesetzt hat, ist jenes Recht der einzelnen Konkursgläubiger nach Massgabe der Vorschrift des Art. 66 der Konkursverordnung zu wahren. Freilich darf es die Konkursverwaltung nicht zu einem' sie (ganz oder teilweise) verurteilenden gerichtlichen Entscheid kommen lassen, ansonst eben dieser massgebend wird, sofern sie nicht selbst (im Namen und für Rechnung der Konkursmasse) ein Rechtsmittel dagegen ergreift. Dass sie dies nicht auf eigene Kosten, sondern nur auf Kosten einzelner Konkursgläubiger (ohne Einverständnis aller übrigen) tue, geht nicht an. Ist das Konkursmassvermögen knapp, so soll sich die Konkursmasse überhaupt davor hüten, sich in Prozesse verwickeln zu lassen auf die Gefahr hin, dass sie die allfällig erforderlich werdende Durchfüh- rung von Rechtslnitteln (der einen oder andern Partei) doch nicht auszuhalten vermöchte. Sobald sie aber einen ,ergangenen Gerichtsentscheid dahin beurteilt, dass sich die Weiterziehung auf Kosten der Konkursmasse nicht rechtfertigt, so soll sie die Konkursmasse auch von dem Risiko allfälligen weitergehenden Obsiegens des Kollo- kationsklägers vermittelst Anschlussappellation bewahren und daher von jeder eigenen Rechtslnittelvorkehr ab- stehen. Ob das Konkursamt in dieser Beziehung seine ursprüngliche Meinung geändert habe und nun dement- sprechend handeln möchte, ergibt sich aus den bezüglichen Bemerkungen der Aufsichtsbehörde zum Rekurs nicht mit Bestimmtheit; übrigens könnte eine solche Änderung als novum für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde- sache nicht mehr berücksichtigt werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konlv"Utskammer : Der Rekurs wird abgev.iesen.