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78_IV_28

BGE 78 IV 28

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1952-03-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Melchior Leuzinger, Sekretär des kaufmännischen Direktoriums in St. Gallen, gründete anfangs 1947 auf Veranlassung des Beda Zängeler die Holz A.-G., um durch {lie der Firma Jakob Hutterli & Co. ein in Steck- born liegendes, als Sägerei, Holzhandlung und Baugeschäft geführtes Unternehmen abzukaufen und es durch Zäng~ler als Geschäftsführer weiterbetreiben zu lassen. Das Aktien- kapital betrug Fr. 200,000.-. Davon zeichneten Leu- zinger Fr. 150,000.-, Zängeler Fr. 20,000.- und die Or- tag, Organisations-, Revisions- und Treuhand A.-G. Fr. 30,000.-. Letztere war praktisch identisch mit ihrem Verwaltungsratspräsidenten August Oesch, der in St. Gal- len ein Treuhandbüro führte. Da Leuzinger wegen seiner beruflichen Stellung nicht als Hauptbeteiligter und Leiter einer Aktiengesellschaft auftreten durfte oder wollte, schob er August Oesch als einzigen Verwaltungsrat der Holz A.-G. vor, indem er mit ihm am 22. Februar 1947 einen << Mandatvertrag » abschloss, der unter der Bezeich- nung des Leuzinger als «Klienten >i und des Oesch als « Treuhänder » unter anderem folgendes bestimmte : « I. Der Treuhänder ist bereit, an _der G:midl1;Ilg der Holz A.-G. mit Sitz in Steckhorn treuhänderISch mitzuwirken und ~as Amt als Präsident des Verwaltungsrates zu übernehmen. Er wird die ihm nach Gesetz und Statuten zufallenden Pflichten erfüllen· Strafgesetzbuch. No 9. 29

2. Der Treuhänder handelt nach den ihm von Fall zu Fall vom :Klienten oder durch den von ihm bezeichneten Bevollmächtigten zu erteilenden, schriftlichen Weisungen. Der Treuhänder ist indessen berechtigt, in administrativen Angelegenheiten von sich aus zu handeln, ebenso in materiellen Belangen, wenn diese eine besonders dringliche Erledigung ver- langen. In diesen letzteren Fällen verpflichtet sich der Treuhänder, dem Klienten oder dessen Bevollmächtigten unverzüglich von den getroffenen Vorkehrungen Kenntnis zu geben.

3. Der Klient verpßic}\tet sich, für allen irgendwie gearteten Schaden aufzukommen, welcher dem Treuhänder aus der Aus- übung und Übernahme des vorerwähnten Mandates oder aus der Vorfinanzierung gewisser Gründervorgänge erwachsen sollte. Da- gegen haftet der Treuhänder dem Klient.an für getreue und sorg- fältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.

6. Dieser Vertrag kann von. beiden Kontrahenten jederzeit mit vorangehender dreimonatlicher Kündigungsfrist aufgehoben werden. Der Treuhänder verpflichtet sich jedoch, das Mandat als Verwaltungsrat der Holz A.-G. mit allen mit ihm verbundenen Rechten und Pflichten auf erstes schriftliches V erlangen hin auf den Klienten zu übertragen. » · Als Kontrollstelle bestellte Leuzinger die Ortag A.-G. In der Gründungsversammlung vom 18. März 1947 liess er sich durch Oesch vertreten, der zugleich als Bevollmäch- tigter der Ortag A.-G. handelte. Oesch erstellte durch sein Treuhandbüro auch die Hauptbuchhaltung der Holz A.-G., während die Hilfsbücher durch Zängeler in Steck- horn geführt wurden. Als Verwaltungsrat handelte Oesch nach den Weisungen des Leuzinger. Am 17. März 1948 wurde über die Holz A.-G. der Konkurs eröffnet. B. - Am 10. Juli 1951 verurteilte das Bezirksgericht Steckhorn Melchior Leuzinger wegen leichtsinnigen und betrügerischen Konkurses (Art. 165, 163 StGB) und Ent- zuges einer Pfandsache (Art. 147 StGB) zu vierzehn Monaten Gefängnis. Den Beda Zängeler verurteilte es we- gen der gleichen Verbrechen und Vergehen sowie wegen wiederholten Betruges, Unterlassung der Buchführung und wiederholter Urkundenfälschung zu sechzehn Monaten Gefängnis. Den August Oesch sprach es frei. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte am 22. November 1951 die Berufungen Leuzingers und Zängelers

30 Strafgesetzbuch. No 9. als unbegründet und verurteilte die Berufungskläger zu den gleichen Strafen wie die erste Instanz.

0. - Leuzinger führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, den Beschwerdeführer freizusprechen. Der Kassationshof zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 31 ziehungen des einzigen verfügungsberechtigten Aktionärs

zu Dritten verlangen (BGE 71 II 272, 72 II 76), darf der

Strafrichter, der öffentliches, die Interessen der Allgemein-

heit schützendes Recht anzuwenden hat, bei der Auslegung

des Gesetzes nicht zulassen, dass der Urheber des Ver-

brechens, der sich hinter zivilrechtlich vorgeschobenen

Verwaltungsorganen, Direktoren oder Bevollmächtigten

versteckt hat, straffrei ausgehe.

Indem der Beschwerdeführer als vorherrschender Aktio-

när durch den > vom 22. Februar 1947

den einzigen Verwaltungsrat der Holz A.-G., Oesch, und

damit mittelbar auch den Geschäftsführer Zängeler seinem

Willen unterwarf, machte er sich selbst zum Verwaltungs-

organ der Gesellschaft. Solange der Vertrag bestand, war

er verpflichtet, die Rechte, die er sich darin gesichert

hatte, so auszuüben, wie das Strafgesetz es verlangte.

Er durfte weder durch ausdrückliche Weisungen noch

durch stillschweigende Genehmigung des Verhaltens des

statutarischen Verwaltungsrates und des Geschäftsführers

die Ursache zu einem strafbaren Erfolge setzen. Dabei ist

unerheblich, ob er die Weisungen, wie im« Mandatvertrag >)

vorgesehen, schriftlich erteilte. Auch mündliche machten

ihn verantwortlich, wenn sie von Oesch und Zängeler

befolgt wurden. Dass aber die beiden sich 'jemals darauf

berufen hätten, er dürfe ihnen nur schriftlich befehlen

und dass sie in Wirklichkeit mangels dieser Form nich~

nach seinem Will@n gehandelt hätten, behauptet er selber

nicht. Das Bezirksgericht, auf dessen Begründung das

Obergericht verweist, stellt denn auch in tatsächlicher

Beziehung verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer das

Unternehmen in Steckhorn durch sehr aktive Teilnahme

an der Geschäftsführung weitgehend geleitet, die Ge-

schäftsführung stark beeinflusst und dem Zängeler fort-

während Weisungen erteilt hat. Das Obergericht seiner-

seits führt aus, der Beschwerdeführer habe von dem ihm

kapitalmässig zustehenden Übergewicht über alle anderen

Beteiligten nicht nur als Aktionär in der Generalversamm-

E. 32 Strafgesetzbuch. No 10. lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher Geschäftsleiter oder wie ein Verwaltungsratspräsident Gebrauch gemacht. Auch hierin liegt die verbindliche Feststellung, dass Oesch und Zängeler tatsächlich nach seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben. War der Beschwerdeführer somit jedenfalls « Verwal- tungsorgan 11 im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine Rüge, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht << Bevollmächtigter » gewesen, nichts an.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1952 i. s. Leuzlnger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons · Thurgau. Art. 172 Abs. 1 StGB. Auch Personen, welche die Mitglieder der' statutarischen Verwaltung, .die Direktoren o~er dit; Bevoll- mächtigten als Strohmänner benützen und so die Aktiengesell- schaft tatsächlich leiten, sind «Verwaltungsorgane». Art. 172 aZ. 1 OP. Les personnes qui utilisent les membres de l'administration statutaire, les directeurs ou les fondes de pouvoirs comme des hommes de paille et dU:igen~ e;ffecti:rement la. societe anonyme sont des organes de l admlllJStrat1on. Art. 172 cp. 1 OP. Le persom~ ehe s~ sei:vono ~ei membri del~ l'amministrazione statutaria, de1 direttor1 o procuraton come uomini di paglia e in quest? mo~o ~<_mo e~ettivamente la societa anonima sono organ1 dell ammmIStraz1one. A. - Melchior Leuzinger, Sekretär des kaufmännischen Direktoriums in St. Gallen, gründete anfangs 1947 auf Veranlassung des Beda Zängeler die Holz A.-G., um durch {lie der Firma Jakob Hutterli & Co. ein in Steck- born liegendes, als Sägerei, Holzhandlung und Baugeschäft geführtes Unternehmen abzukaufen und es durch Zäng~ler als Geschäftsführer weiterbetreiben zu lassen. Das Aktien- kapital betrug Fr. 200,000.-. Davon zeichneten Leu- zinger Fr. 150,000.-, Zängeler Fr. 20,000.- und die Or- tag, Organisations-, Revisions- und Treuhand A.-G. Fr. 30,000.-. Letztere war praktisch identisch mit ihrem Verwaltungsratspräsidenten August Oesch, der in St. Gal- len ein Treuhandbüro führte. Da Leuzinger wegen seiner beruflichen Stellung nicht als Hauptbeteiligter und Leiter einer Aktiengesellschaft auftreten durfte oder wollte, schob er August Oesch als einzigen Verwaltungsrat der Holz A.-G. vor, indem er mit ihm am 22. Februar 1947 einen << Mandatvertrag » abschloss, der unter der Bezeich- nung des Leuzinger als «Klienten >i und des Oesch als « Treuhänder » unter anderem folgendes bestimmte : « I. Der Treuhänder ist bereit, an _der G:midl1;Ilg der Holz A.-G. mit Sitz in Steckhorn treuhänderISch mitzuwirken und ~as Amt als Präsident des Verwaltungsrates zu übernehmen. Er wird die ihm nach Gesetz und Statuten zufallenden Pflichten erfüllen· Strafgesetzbuch. No 9. 29

2. Der Treuhänder handelt nach den ihm von Fall zu Fall vom :Klienten oder durch den von ihm bezeichneten Bevollmächtigten zu erteilenden, schriftlichen Weisungen. Der Treuhänder ist indessen berechtigt, in administrativen Angelegenheiten von sich aus zu handeln, ebenso in materiellen Belangen, wenn diese eine besonders dringliche Erledigung ver- langen. In diesen letzteren Fällen verpflichtet sich der Treuhänder, dem Klienten oder dessen Bevollmächtigten unverzüglich von den getroffenen Vorkehrungen Kenntnis zu geben.

3. Der Klient verpßic}\tet sich, für allen irgendwie gearteten Schaden aufzukommen, welcher dem Treuhänder aus der Aus- übung und Übernahme des vorerwähnten Mandates oder aus der Vorfinanzierung gewisser Gründervorgänge erwachsen sollte. Da- gegen haftet der Treuhänder dem Klient.an für getreue und sorg- fältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.

6. Dieser Vertrag kann von. beiden Kontrahenten jederzeit mit vorangehender dreimonatlicher Kündigungsfrist aufgehoben werden. Der Treuhänder verpflichtet sich jedoch, das Mandat als Verwaltungsrat der Holz A.-G. mit allen mit ihm verbundenen Rechten und Pflichten auf erstes schriftliches V erlangen hin auf den Klienten zu übertragen. » · Als Kontrollstelle bestellte Leuzinger die Ortag A.-G. In der Gründungsversammlung vom 18. März 1947 liess er sich durch Oesch vertreten, der zugleich als Bevollmäch- tigter der Ortag A.-G. handelte. Oesch erstellte durch sein Treuhandbüro auch die Hauptbuchhaltung der Holz A.-G., während die Hilfsbücher durch Zängeler in Steck- horn geführt wurden. Als Verwaltungsrat handelte Oesch nach den Weisungen des Leuzinger. Am 17. März 1948 wurde über die Holz A.-G. der Konkurs eröffnet. B. - Am 10. Juli 1951 verurteilte das Bezirksgericht Steckhorn Melchior Leuzinger wegen leichtsinnigen und betrügerischen Konkurses (Art. 165, 163 StGB) und Ent- zuges einer Pfandsache (Art. 147 StGB) zu vierzehn Monaten Gefängnis. Den Beda Zängeler verurteilte es we- gen der gleichen Verbrechen und Vergehen sowie wegen wiederholten Betruges, Unterlassung der Buchführung und wiederholter Urkundenfälschung zu sechzehn Monaten Gefängnis. Den August Oesch sprach es frei. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte am 22. November 1951 die Berufungen Leuzingers und Zängelers

30 Strafgesetzbuch. No 9. als unbegründet und verurteilte die Berufungskläger zu den gleichen Strafen wie die erste Instanz.

0. - Leuzinger führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, den Beschwerdeführer freizusprechen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Die Bestimmung über leichtsinnigen Konkurs (Art. 165 StGB) droht nur dem Schuldner Strafe an, und auch die Bestimmungen über betrügerischen Konkurs (Art. 163 StGB) und Entzug von Pfandsachen (Art. 147 StGB) ver- wenden diesen Begriff, wobei Art. 163 dem Schuldner schwerere Strafe androht als dem Dritten. Werden indessen diese strafbaren Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Bestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungs- oder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung (Art. 172 Abs. 1 StGB). Verwaltungsorgane im Sinne dieser Norm sind bei der Aktiengesellschaft nicht nur die Mitglieder des Verwal- tungsrates, sondern auch Personen, welche die Gesellschaft tatsächlich leiten, indem sie die Mitglieder der statutari- schen Verwaltung, die Direktoren oder die Bevollmächtig- ten als Strohmänner benützen. Das Strafgesetz vermöchte sich nicht Nachachtung zu verschaffen, wenn es als straf- bar bloss erklärte, wer sich formell als Verwaltungsrat, Direktor oder Bevollmächtigten hat einsetzen lassen, dagegen jene Personen straffrei liesse, deren Wille für den verbrecherischen Erfolg entscheidend war, weil sie ver- traglich oder mit Hilfe ihrer Stellung als Aktionäre sich· die Verwaltung tatsächlich vorbehalten und damit Be- fugnisse ausgeübt haben, die normalerweise dem statuta- rischen Verwaltungsorgan und den Direktoren zukommen. Wie der Zivilrichter über die privatrechtliche Selbständig- keit der Aktiengesellschaft hinwegsieht, wenn Treu und Glauben im Verkehr das bei Beurteilung der Rechtsbe- Strafgesetzbuch. N° 9. 31 ziehungen des einzigen verfügungsberechtigten Aktionärs zu Dritten verlangen (BGE 71 II 272, 72 II 76), darf der Strafrichter, der öffentliches, die Interessen der Allgemein- heit schützendes Recht anzuwenden hat, bei der Auslegung des Gesetzes nicht zulassen, dass der Urheber des Ver- brechens, der sich hinter zivilrechtlich vorgeschobenen Verwaltungsorganen, Direktoren oder Bevollmächtigten versteckt hat, straffrei ausgehe. Indem der Beschwerdeführer als vorherrschender Aktio- när durch den > vom 22. Februar 1947 den einzigen Verwaltungsrat der Holz A.-G., Oesch, und damit mittelbar auch den Geschäftsführer Zängeler seinem Willen unterwarf, machte er sich selbst zum Verwaltungs- organ der Gesellschaft. Solange der Vertrag bestand, war er verpflichtet, die Rechte, die er sich darin gesichert hatte, so auszuüben, wie das Strafgesetz es verlangte. Er durfte weder durch ausdrückliche Weisungen noch durch stillschweigende Genehmigung des Verhaltens des statutarischen Verwaltungsrates und des Geschäftsführers die Ursache zu einem strafbaren Erfolge setzen. Dabei ist unerheblich, ob er die Weisungen, wie im« Mandatvertrag >) vorgesehen, schriftlich erteilte. Auch mündliche machten ihn verantwortlich, wenn sie von Oesch und Zängeler befolgt wurden. Dass aber die beiden sich 'jemals darauf berufen hätten, er dürfe ihnen nur schriftlich befehlen und dass sie in Wirklichkeit mangels dieser Form nich~ nach seinem Will@n gehandelt hätten, behauptet er selber nicht. Das Bezirksgericht, auf dessen Begründung das Obergericht verweist, stellt denn auch in tatsächlicher Beziehung verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen in Steckhorn durch sehr aktive Teilnahme an der Geschäftsführung weitgehend geleitet, die Ge- schäftsführung stark beeinflusst und dem Zängeler fort- während Weisungen erteilt hat. Das Obergericht seiner- seits führt aus, der Beschwerdeführer habe von dem ihm kapitalmässig zustehenden Übergewicht über alle anderen Beteiligten nicht nur als Aktionär in der Generalversamm-

32 Strafgesetzbuch. No 10. lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher Geschäftsleiter oder wie ein Verwaltungsratspräsident Gebrauch gemacht. Auch hierin liegt die verbindliche Feststellung, dass Oesch und Zängeler tatsächlich nach seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben. War der Beschwerdeführer somit jedenfalls « Verwal- tungsorgan 11 im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine Rüge, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht << Bevollmächtigter » gewesen, nichts an.