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24 Strafgesetzbuch. N° 8.
3. - Da Zingre noch bis und mit 29. November 1954 unter Bewährungsprobe steht, ist sein Rehabilitationsge- such unzulässig. Nicht entschieden zu werden braucht, ob er nach Ablauf der Probezeit noch zwei Jahre, d. h. bis ·30. No- vember 1956 wird warten müssen, ehe er es wird erneuern können, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts im Falle der Bewährung die Probezeit nicht nur auf die Dauer der Ein.Stellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 StGB), sondern in analoger Anwendung dieser Bestimmung und des rev. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 StGB auch auf die zweijäh- rige Frist zur Stellung des Rehabilitationsgesuchs anzu- rechnen ist, sodass dieses im vorliegenden Falle ab 30. November 1954 erneuert W"erden könnte. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wi,rd abgewiesen.
s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März 1952 i. S. Rußi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. A.rt. 148 A.bs. 1 StGB. Betrug zum Nachteil einer einfachen Ge- sellschaft oder Kollektivgesellschaft, an deren Vermögen der Täter beteiligt ist. A.rt. 148 al. 1 OP. Escroquerie commise au pi:ejudice d'~e ~ociete simple ou d'une societe en nom collect1f au patrimome de laquelle l'auteur participe. A.rt. 148 cp. 1 OP. Truffa. commessa a detr~ento di. una ~ocie~a semplice o di una. societa in nome collett1vo, al cm patrimon10 l'autore partecipa. A. - Rufli schloss mit Fertig am 15. Mai 1950 einen Vertrag, wonach beide unter der Firma « Rufli und Fertig, Baden, Eisen- und Transportger~te-Bau >> gemeinsam Eisen- und Transportgeräte usw. herstellen, vertreiben und reparieren und Fabrik-Vertretungen übernehmen wollten. Sie bezeichneten ihr Verhältnis als einfache Gesellschaft. Strafgesetzbuch. No 8. 2ö Jeder Gesellschafter sollte Fr. 5000.- einlegen. Der Ver- trag räumte beiden gleichen Anteil am Gewinn und Ver- lust ein und übertrug die Geschäftsführung beiden, mit der Bestimmung, dass sie « kollektiv zu zweien J> verfügten. Von Mitte Juni bis Ende August 1950 suchte Rufli Bestellungen für die von der Gesellschaft vertriebenen Arretierbügel auf. Durch unzutreffende telephonische Mit- teilungen und Vorlage fingierter Bestellerlisten und Be- stellscheine spiegelte er Fertig viele Bestellungen vor und veranlasste ihn dadurch, die angeblich bestellten Arretier- bügel herstellen zu lassen und zu liefern und Rufli zur Deckung seiner Auslagen für Bahnabonnements und wei- terer Spesen insgesamt Fr. 1900.- auszuzahlen. Rufli wollte sich auf diese Weise unrechtmässig bereichern. Die angeblichen Kunden lehnten Annahme und Bezahlung der nicht bestellten Arretierbügel ab. · B. - Fertig reichte gegen Rufli Strafklage ein. Dieser unterzog sich der gegen ihn erhobenen Anklage auf Betrug in tatbeständlicher Hinsicht. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau erklärte ihn am 30. November 1951 des fortgesetzten Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn in der Annahme, er habe das Verbrechen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit.
0. -Rufli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Kriminalgericht zurück- zuweisen. Sein einziger Einwand geht dahin, dass Fertig durch seine Machenschaften nicht geschädigt worden sei, da der Schaden durch die Bareinlage des Beschwerdeführers voll gedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe sich am eigenen Vermögen geschädigt, was nicht strafbar sei. Er habe denn auch bis heute nie daran gedacht, seine Einlage zurückzu- verlangen. Ob er Anspruch auf eine teilweise Rückerstat- tung habe, sei in einem allfälligen Zivilprozess abzuklären.
26 Strafgesetzbuch. N<> 8. Abgesehen davon, dass erst nach durchgeführter Liqui- dation gesagt werden könne, ob der eine oder andere Ge- sellschafter geschädigt sei, bestreite der Beschwerdeführer nicht, im Sinne des Art. 538 Abs. 2 OR schadenersatz- pflichtig zu sein. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Gemäss Art. 54.4 Abs. 1 OR gehören Sachen, dingliche Rechte und Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben worden sind, den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. Diese Bestimmung gilt auch für die Kollektivgesellschaft (Art. 557 Abs. 2 OR). Daher ist unerheblich, ob man das vertragliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Fertig als einfache Gesellschaft würdigt, als was die Parteien es im Vertrag bezeichnet haben, oder als Kollek- tivgesellschaft, wie sie nach Art. 552 .OR auch ohne Ein- tragung in das Handelsregister immer dann vorliegt, wenn zwei oder mehrere natürliche Personen ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein.Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kauf- männischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Im einen wie im anderen Falle gehörte das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern zu gesamter Hand. Keiner von ihnen war berechtigt, ohne Zustimmung des andern sich etwas davon anzueignen oder den andern durch Täuschung zu veranlassen, dass er ihm etwas daraus auszahle oder in die Auszahlung einwillige. Die Verfügung darüber stand nur beiden gemeinsam zu, was im Vertrag noch ausdrücklich vereinbart war. Indem der Beschwerde- führer sich durch arglistige Täuschung des Fertig aus dem Gesellschaftsvermögen Auszahlungen machen liess, ver- minderte er dieses und schädigte er den daran mitberech- tigten Gesellschafter Fertig. Er bewirkte, dass Vermögen, Strafgesetzbuch. N<> 8. 27 das beiden gemeinsam gehörte, in sein, des Beschwerde- führers, Alleineigentum überging. Dass er Fr. 5000.- zur Schaffung des Gesellschaftsver- mögens beigetragen hatte, ändert nichts. Eine Forderung auf Rückzahlung dieses Beitrages besass er nur für den Fall der Liquidation und nur unter der Voraussetzung, dass das Gesellschaftsvermögen dazu ausreiche (Art. 549, 588 OR). Übrigens machte er auch gar nicht eine Forde- rung auf Rückzahlung seines Beitrages geltend, sondern Forderungen auf Ersatz von Reiseauslagen. Indem er sich dadurch Gesellschaftsvermögen auszahlen liess, minderte er nicht nur seinen eigenen künftigen Liquidationsanteil, sondern auch jenen des Mitgesellschafters. Ob und inwie- weit, nachdem Fertig dem Schwindel auf die Spur gekom- men ist, die Forderung auf Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge an die Gesellschaft mit dem Liquida- tionsanteil des Beschwerdeführers verrechnet werden kann ist unerheblich. Durch die Verrechnung würde nur die Aus~ gleichung eines bereits eingetretenen Schadens erreicht. Der Schaden als solcher wäre nicht ungeschehen gemacht, sondern bloss nachträglich gedeckt. Dass Fertig vor Ein- reichung der Strafklage die Sache als erledigt hätte betrach- ten wollen, wenn sich der Beschwerdeführer mit einer Pau- schalzahlung von Fr. 1000.- zufrieden erklärt hätte, ändert nichts. Durch Verzicht auf eine Mehrforderung hätte der Beschwerdeführer lediglich dem Mitgesellschafter den bereits eingetretenen Schaden ersetzt. Wie hoch der durch Betrug verursachte Schaden ist, kann dahingestellt blei- ben ; es genügt, dass das Kriminalgericht verbindlich und unwidersprochen überhaupt eine auf die arglistige Täu- schung zurückzuführende Verminderung des Gesellschafts- vermögens festgestellt hat. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.