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78_II_318

BGE 78 II 318

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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318 Familienrecht. N0 55. periode critique)). Ainsi que le Tribunal fMeral a deja. eu l'occasion de le relever, cette these est erronoo. Sous reserve des cas Oll les doutes resulteraient soit du degre de developpement de l'enfant au moment de la naissance~ soit de l'analyse des sangs, une seule chose est de nature a faire naitre des doutes serieux dans le sens de l'art. 314 al. 2, c'est Ie fait que la mere a eu, durant la periode criti- que, des relations intimes avec un tiers. La preuve de ce fait, qui incombe tout naturellement au defendeur, n'a sans doute pas besoin d'etre directe et peut resulter d'indices; encore faut-il cependant qu'il ressorte clairement du jugement que le juge l'ait consideree comme rapportee. C'est d'ailleurs en ce sens que le Tribunal federal s'est prononce dans l'arret G. contre B. (RO 77 II 292) et precedemment deja dans l'arret B. contre R. (RO 44 II 24). La preuve n'ayant pas eM rapportee en l'espece, ni directement ni par indice, que la recourante ait eu des relations intimes avec un tiers durant la periode critique, l'exception tiree de l'art. 314 al. 2 ne pouvait donc etre opposee a la demande.

55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. September 1952

i. S. Saeker gegen Kaufmann. Aussereheliches Kindesverhältnis. VoraussetzlUlgen einer Hinfällig- erklärlUlg des urteilsgemässen Unterhaltsbeitrages des ausser- ehelichen Vaters; « hinreichendes selbständiges Einkommen» des Kindes (Art. 320 ZGB). Füiation illegitime. Oonditions dans lesquelles Ia pension imPOS8& par jugement au pere naturei peut etre supprimee ; « ressources personnelles suffisantes de l'enfant» (art. 320 00). Filiazwne naturale. Oondizioni in cui Ia pensione imposta per sentenza al padre naturale puo essere soppressa; sufficienti « risorse proprie» deI figlio (an. 320 00). A. - Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 1947 wurde der Beklagte Sacker auf Grund seiner Klageanerkennung als ausserehelicher Vater des Familienrecht. No 55. 319 Hans Kaufmann (geb. 1947) erklärt und verpflichtet, an diesen monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 60.- bis zu dessen zurückgelegtem 18. Altersjahre zu bezahlen. Seit August 1947 ist der Knabe durch Vermittlung der Amtsvormundschaft bei einem kinderlosen Ehepaar un- entgeltlich in Pflege, das ihn später, wenn die Voraus- setzungen hinsichtlich des Mindestalters für Adoptiveltern gegeben sein werden, an Kindesstatt annehme!} will. Das Ehepaar erklärte dem Vormund des Knaben schrift- lich: « Eine Unterstützung von Seiten des ausserehelichen Vaters kommt für uns nicht in Frage, denn dann wäre Hansli nicht mehr unser Kind. Andernfalls wäre es nur recht und billig, wenn der aussereheliche Vater weiss, wo das Kind ist, für das er zahlt, was für uns erst recht nicht in Frage kommt. Wir .haben das Kind als unser eigen angenommen, somit ist es selbstverständliche Pflicht, voll und ganz für dessen Unterhalt aufzukommen. Wir erklären hier ausdrücklich, dass wir den Unterhalt für Hansli an Stelle der leiblichen Eltern übernehmen. » Der Vormund teilte dem ausserehelichen Vater am 6. August 1948 mit; « Nachdem es uns möglich war, den Knaben Hans in unentgeltliche Pflege zu einem kinderlosen Ehepaar zu geben, können wir Sie einstweilen von der Leistung weiterer Alimentenzahlung entbinden. Sollte sich das Pflegever- hältnis ändern und wir genötigt werden, wieder Kostgeld- zahlungen für Hans leisten zu müssen, haben auch Sie unverzüglich wieder die gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September' 1947 festgestellten Unterhalts- beiträge zu entrichten. Diesem unserem Entgegenkommen zur einstweiligen Einstellung der Zahlung der Unterhalts- beiträge kommt keinesfalls die Bedeutung einer Änderung des Vaterschaftsurteils zu. » B. - Ohne dass im Pflegeverhältnis eine Änderung eingetreten wäre, forderte im Dezember 1950 die Amts- vormundschaft auf Grund einer entsprechenden Weisung der Vormundschaftsbehörde den Kindsvater auf, wieder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sacker lehnte dies ab und 320 Familienrecht. N° 55. erhob im Januar 1951 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Knaben Hans Kaufmann, verbeiständet durch den Amtsvormund, gestützt auf Art. 320 ZGB Klage mit den Rechtsbegehren, es sei ab 1. Dezember 1950 seine Unter- haltsbeitragspflicht aufzuheben, eventuell einstweilen zu sistieren, subeventuell der Unterhaltsbeitrag nach richter- lichem Ermessen herabzusetzen. . O. -:- Das Bezirksgericht Zürich hob in Gutheissung des Hauptbegehrens 'die Beitragspflicht des Klägers mit Wir- kung ab 1. Dezember 1950 auf. Es führte aus, die Frage, ob der Unterhaltsanspruch des ausserehelichen Kindes gegen seinen natürlichen Vater dahinfalle, wenn sein Unterhalt von einem Dritten, hiezu nicht Verpflichteten, geleistet werde, sei kontrovers und lasse sich nicht allge- mein beantworten. Es komme darauf an, ob der Dritte seine Leistungen nur gegenüber dem Kinde oder auch zur Entlastung des ausserehelichen Vaters erbringen wolle. Im vorliegenden Falle habe man es mit einer befreienden Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR durch die Pflegeeltern zu tun. Auf Rekurs des Kindes hat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. März 1952 die Klage des Vaters auf Aufhebung, eventuell Sistierung des Unterhaltsbei- trags abgewiesen und nur eine Herabsetzung desselben von Fr. 60.- auf Fr. 50.- ab 1. Dezember 1950 verfügt. Die Begründung geht dahin, da die Unterhaltspflicht des ausserehelichen Vaters nach dem schweizerischen Recht (Art. 319 ZGB) nicht von der Bedürftigkeit des Kindes oder der Leistungsfähigkeit des Vaters abhänge, sondern einzig die Folge der Vaterschaft sei, habe der Vater Unter- haltsbeiträge auch dann zu leisten, wenn das Kind seinen Unterhalt von dritter Seite erhalte. Eine Schuldübernahme mit befreiender Wirkung setze nach Art. 175 Abs. 1 OR einen dahingehenden Vertrag zwischen Schuldner und Schuldübernehmer voraus; die Erklärung der Pflegeeltern, dass sie den Unterhalt des Kindes anstelle der leiblichen Eltern übernähmen, sei aber in casu lediglich dem Vor- Familienrecht. N0 55. 321 mund des Kindes, also dem Gläubiger abgegeben worden. Aber selbst wenn angenommen werde, diese Erklärung gelte auch als dem Vater abgegeben und dieser habe sie angenommen, so folge daraus noch nicht ohne weiteres, dass dies in der Absicht (zum Zwecke), ihn zu entlasten, erfolgt sei; vielmehr hätten die Pflegeeltern bezweckt, das Kind anzunehmen, und daher sich verpflichtet, für dessen ganzen Unterhalt aufzukommen ; un~ nur um dem Vater gänzlichen Verzicht auf Kunde von seinem Kinde und auf jegliche Einmischung zumuten zu können, hätten sie ihrerseits auf seine Beiträge verzichten wollen. Der aussereheliche Vater habe aber weder auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde noch auch nur auf Kenntnis seines Aufenthaltsortes Anspruch. Die Befreiung des Vaters von seiner Unterhaltspflicht sei somit von den Pflegeeltern irrtümlich als Voraussetzung oder Folge eines ungestörten Pflegeverhältnisses betrachtet worden. Im weitern erfolge nach Art. 176 Abs. 1 OR der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis anstelle und mit der Wirkung der Befreiung des bisherigen Schuld- ners durch Vertrag des übernehmers mit dem Gläubiger. Die das Kind vertretenden vormundschaftlichen Organe hätten aber einer Befreiung des Vaters von der Unterhalts- pflicht nicht zugestimmt. Ein gesetzlicher übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem Vater auf die Pflegeeltern finde nicht statt, weshalb ein Verzicht derselben auf Beiträge des erstern unerheblich sei. Dass endlich infolge der Unterhaltsgewährung durch die Pflege- eltern und deren Verzicht auf ein Kostgeld die Leistun- gen des ausserehelichen Vaters nicht mehr für den lau- fenden Unterhalt des Kindes benötigt werden, sei gemäss dem Entscheid des Kassationshofes (BGE 71 IV 195) ohne Belang. Dem Subeventualantrag des Klägers auf Reduktion des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 320 ZGB entsprach die Vorinstanz nur, weil sich die Verhältnisse des Klägers seit 1947 infolge von Heirat und Krankheiten im Sinne 21 AS 78 II - 1952 322 Familienrecht. N° 55. einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit verändert hatten. D. - Mit der vorliegenden Berufung erneuert der Kläger seine Klagebegehren und verlangt eventuell Rück- weisung an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und Neu- entscheidung. Für den Beklagten ist keine Berufungsantwort erstattet worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, dass der Anspruch des ausserehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger gemäss Vaterschaftsurteil zwar seinen Rechtsgrund in der natürlichen Verwandtschaft zwischen Vater und Kind hat, in seinem Bestande jedoch obliga- tionenrechtlicher Natur ist. Er ist bestimmt, einen Teil der Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes, in die sich die ausserehelichen Eltern teilen, zu decken. Er besteht jedoch unabhängig davon, ob das Kind nach seinen finanziellen Verhältnissen oder denjenigen seiner Mutter tatsächlich auf die Beiträge angewiesen ist oder nicht, und demgemäss auch unabhängig davon, ob der Unterhalt des Kindes von der ausserehelichen Mutter ganz bestritten wird oder werden kann oder VOI). dritter Seite übernommen wird. Als Rechtsgründe einer Änderung bezw. Beendigung des Beitragsanspruchs kommen, ausser dem Tode des Kindes und dem Ablauf der Beitragszeit (Art. 319 Abs. 2 ZGB) in Frage, a) rechtsgeschäftliehe Verfügung des Berechtigten, d. h. des Kindes, vertreten durch seinen Vormund als gesetzlichen Vertreter, über den Anspruch, und b) die gesetzlichen Änderungs- bezw. Hinfallsgründe des Art. 320 ZGR

a) (Eine Befreiung des Klägers hat in casu weder zufolge privativer Schuldübernahme seitens der Pflege- eltern noch durch ein anderes Rechtsgeschäft stattgefun- den; Zustimmung zur Vorinstanz.)

b) Weiter fragt es sich, ob der gesetzliche Grund für Familienrecht. N° 55. 323 den Wegfall der Beitragspflicht gemäss Art. 320 ZGB vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass diese Bestimmung zwischen zwei Tatbeständen unterscheidet (wie im fran- zösischen und italienischen Text deutlicher in Erscheinung tritt, wo der Artikel aus zwei selbständigen Sätzen be- steht): erhebliche Veränderung der Verhältnisse begründet nur eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltsbei- trags ; für eine Hinfälligerklärung desselben genügt keine noch so erhebliche Veränderung der Verhältnisse, wenn sie nicht im Erwerb eines « nach der Lebensstellung des Kindes hinreichenden selbständigen Einkommens» (res- sources personnelles, risorse proprie) besteht. Was darunter zu verstehen sei, ist durch das Urteil des Kassationshofs

i. S. Kalt (BGE 71 IV 194 f) in keiner Richtung präjudi- ziert. Die Befreiung des ausserehelichen Vaters von der Beitragspflicht findet mit dem Eintritt jener Voraussetzung nicht etwa automatisch statt, sondern der Beitrag kann hinfällig erklärt werden, nämlich auf Begehren des Pflich- tigen durch den zuständigen Zivilrichter; solange dies nicht geschehen ist, hat der aussereheliche Vater den Unterhaltsbeitrag weiterzuleisten, gleichgültig ob dieser für den Unterhalt des Kindes gebraucht werde oder nicht, und macht sich im Falle der Nichtbezahlung nach Art. 217 Abs. 2 StGB straffällig. Zur hier streitigen Frage, ob die erfolgte unentgeltliche Versorgung des Kindes eine Hinfälligerklärung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art .. 320 ZGB rechtfertige oder nicht, hatte sich daher der Kassa- tionshof nicht auszusprechen und hat es auch nicht getan. Mit dem Erfordernis eines hinreichenden selbständigen Einkommens ist nicht ein Hinweis auf den Gegensatz zwischen selbständigem und unselbständigem Erwerb im Sinne des Steuerrechts gemeint ; auch ein Lohneinkommen des Kindes genügt. Verlangt ist eine vom Gutfinden Dritter unabhängige Existenz, sei es kraft eigener Arbeit, sei es auf Grund eigenen Vermögens (wie Nutzniessung, Leibrente usw.). Wesentlich ist, dass das Kind einen eige- nen festen Rechtsanspruch besitze; wobei immerhin zu 324 Familienrecht. N0. 55. berücksichtigen ist, dass die eigenen Einkünfte, um nach Art. 320 zu genügen, die Existenz des Kindes nicht lebens- lang, sondern nur für die Dauer der Beitragspflicht des ausserehelichen Vaters, also bis zu seinem vollendeten 18. Altersjahre zu sichern brauchen. Einen solchen eigenen Rechtsanspruch hat in casu das Kind durch die unentgeltliche Aufnahme durch die Pflegeeltern nicht erworben. Ihm gegenüber könnte es sich bei der bezüglichen Willenserklärung derselben nur um ein Schenkungsversprechen (auf unentgeltliche Zu- wendung des gesamten Unterhalts) handeln, das aber widerruflich ist (Art. 250 OR). Dass die Fürsorge bis zum vollendeten 18. Altersjahre dauern soll, ist in der Erklärung nicht ausdrücklich gesagt. Die Pflegeeltern könnten aber dem begonnenen Pflegeverhältnis nicht nur aus den Widerrufsgründen nach Schenkungsrecht ein Ende setzen, sondern wohl auch aus andern, persönlichen Grün- den, z. B. weil sie ihni gesundheitlich nicht mehr gewachsen wären oder einfach sich anders besonnen hätten. Selbst wenn sie gewillt sind, an der Zusage festzuhalten, kann ihnen die Erfüllung aus objektiven Gründen unmöglich werden, sei es dass sie sterben oder sich ihre finanziellen Verhältnisse verschlechtern. Solche Gewährung des Unter- halts von dritter Seite, selbst mit der Absicht auf dauernde Leistung und spätere Adoption, verschafft dem Kinde keinen hinreichend sichern Rechtstitel, dass von einem eigenen, selbständigen Einkommen gesprochen werden könnte.

2. - Damit ist freilich nicht gesagt, dass die Begründung eines derartigen unentgeltlichen Pflegeverhältnisses mit der Absicht der spätern Kindesannahme grundsätzlich in keinem Falle Anlass zur Aufhebung der Beitragspflicht des ausserehelichen Vaters geben könne. Es liegt in der Macht des Anspruchsberechtigten bezw. seines gesetzlichen Vertreters und eventuell der vormundschaftlichen Behör- den, den ausserehelichen Vater von der Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu entbinden. Wie die Erfahrung lehrt, Familienrecht. N0 55. 325 gibt es Fälle, wo die Pflegeeltern für die Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf künftige Adop- tion zur absoluten Bedingung machen, dass der ausser- eheliche Vater vom Aufenthalt des Kindes keine Kenntnis erhalte, welchen Verzicht sie ihm eher zumuten zu dürfen glauben, wenn er keine Beiträge mehr zu zahlen hat. Es wäre unter Umständen nicht zu verantworten, wollte man aus dogmatischen Gründen oder in der Erwä- gung, dass auch für ein bei Pflegeeltern wohlversorgtes Kind der Unterhaltsbeitrag vom ausserehelichen Vater noch eine schätzenswerte Reserve bilden kann, auf dessen Einzug nicht verzichten und damit allenfalls eine Kindes- annahme zum Scheitern bringen, die verglichen mit dem ohnehin in der Regel geringen und dazu meist prekären Unterhaltsbeitrag für das Kind auf lange Sicht viel vor- teilhafter wäre. Darüber zu entscheiden, ob der Abschluss des Pflegeverhältnisses den Verzicht auf den Unterhalts- beitrag des ausserehelichen Vaters erfordert und recht- fertigt, ist Sache des Vormundes und der vormundschaft- lichen Behörden. Sie sind in der Lage, in Kenntnis der Personen und Verhältnisse, einerseits des Wertes des Beitragsanspruchs an den Vater und anderseits der gegenwärtigen und zukünftigen Vorteile der sich bietenden Versorgung zwecks späterer Adoption, die Interessen des Kindes an der einen und andern Lösung abzuwägen und die nach menschlicher Voraussicht beste Gestaltung zu wählen, wobei selbstverständlich nicht nur rein finanzielle, sonder auch soziale und menschliche Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Haben die Pflegeeltern nichts dagegen, so wird der Weiterbezug der Unterhaltsbeiträge vom Vater und ihre Anlage als Sparguthaben das Gegebene sein. Stellen die Pflegeeltern die Bedingung der gänzlichen Ausschaltung des Vaters, so kommen verschiedene Lösun- gen in Betracht. Ob ein gänzlicher Erlass der Beitrags- schuld, der gegenüber dem Schuldner sich als Schenkung zulasten des Mündels darstellen würde, angesichts des Verbots in Art. 408 ZGB zulässig wäre, erscheint allerdings 326 Familianrooht. ,No 55. fraglich. Nicht unter dieses Verbot fallen Lösungen, bei denen die Entlastung des Vaters auch formell auf Kosten der Pflegeeltern geht: z. B. indem das Kind seinen Bei- tragsanspruch den Pflegeeltern zediert und als Gegenlei- stung die Unterhaltsforderung gegenüber diesen erwirbt, sodass dann der Erlass zugunsten des Vaters zulasten der Pflegeeltern erfolgt; oder mittelst der (privativen) Schuld- übernahme nach Art. 176 OR, wobei die Pflegeeltern als Übernehmer der Beitragsschuld dem Vater gegenüber als Schenker auftreten. Wird der aussereheliche Vater gänz- lich befreit, so ist ein Zurückgreifen auf ihn, falls etwa das Pflegeverhältnis ein vorzeitiges Ende nehmen sollte, nicht mehr möglich, da eine zweite Vaterschaftsklage ausgeschlossen ist. In der Mehrzahl der Fälle wird daher der Vormund in Würdigung der dem Pflegeverhältnis anhaftenden Unsicherheitsfaktoren den ausserehelichen Vater nicht endgültig befreien, um nötigenfalls wieder auf ihn zurückgreifen zu können. Er wird dann an die Schuld- übernahme durch die Pflegeeltern die Resolutivbedingung knüpfen, dass sie dahinhält, falls jene ihrer Unterhalts- pflicht nicht mehr nachkommen sollten; oder er kann gegenüber dem Schuldner die Beitragspflicht auf Zusehen hin sistieren (ohne Nachzahlung), solange die Pflegeeltern für den Unterhalt aufkommen, oder lediglich auf den Einzug der einzelnen Beiträge verzichten. Damit wird verhindert, dass das Vaterschaftsurteil seiner Geltung verlustig gehe. Diese bedingte bezw. befristete Entlastung des ausserehelichen Vaters dürfte in der Regel den Bestre- bungen der Vormünder und den Wünschen der Pflege- eltern, dass jener ausgeschaltet werde, genügen; denn solange das Pflegeverhältnis seinen Zweck erfüllt, wird der Vater nicht behelligt, und wenn das einmal nicht mehr der Fall ist, wird seine Wiederinanspruchnahme jenes ohnehin nicht mehr stören. Dem aussereheHchen Vater gegenüber wird aber auf alle Fälle eine klare Stel- lungnahme am Platze sein; denn er muss wissen, woran er ist, schon im Hinblick auf Art. 217 StGB. Familienrecht. N° 56. 327 Die, den vormundschaftlichen Organen in diesem Zu- sammenhang zufallenden Entscheidungen stehen freilich unter der Verantwortlichkeit gemäss Art. 426 ff. ZGB. Eine allzu grosse Starrheit in der Tendenz, die Früchte des erstrittenen Vaterschaftsurteils grundsätzlich nicht preiszugeben und den ausserehelichen Vater als zusätzli- che oder subsidiäre Unterhaltsquelle zu erhalten, etwa mit Rücksicht darauf, dass die Pflegeeltern sterben oder verarmen könnten, dürfte aber nicht angebracht sein; denn es darf immer in Rechnung gestellt werden, dass vor solchen Schicksalswendungen auch der aussereheliche Va- ter, ja sogar eheliche Eltern nicht gefeit sind, und dass es unbegründet wäre, für aussereheliche Pflegekinder, grundsätzlich eine doppelte Sicherheit zu verlangen. Sobald übrigens das Pflegeverhältnis zur Kindesannahme geführt hat, wird ohnehin der aussereheliche Vater frei, so wie bei der Adoption eines ehelichen Kindes dessen Eltern von ihrer Unterhaltspflicht (Art. 272 ZGB) zufolge Übergangs der elterlichen Pflichten auf den Annehmenden nach Art. 268 Abs. 2 befreit werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, 11. Zivilkammer, vom

17. März 1952 bestätigt.

56. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1952

i. S. Deck gegen Stadtgemeinde Zilrieh. Verwandtenunter8tützung, Art. 329 ZGB. Wird ein in der Unterstützungspflicht nachgehender Blutsver- wandter (Bruder) in Anspruch genommen, so ist es Sache d~ Ansprechers, nicht des Belangten, zu be~upt~n und zu be~el­ sen, dass die Vorgehenden (z.B. Söhne) Dl?ht m der ~ge smd, die Unterstützung (voll) zu leisten. - Bel der .Be~ilupg d~ Unterstützungsiahigkeit der vorgehenden Pfhchtlgen 1St die begrenzte Dauer von Abzahlungsverpflichtungen zu berück- sichtigen.