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Familienrecht. N0 55.
periode critique)). Ainsi que le Tribunal fMeral a deja.
eu l'occasion de le relever, cette these est erronoo. Sous
reserve des cas Oll les doutes resulteraient soit du degre
de developpement de l'enfant au moment de la naissance~
soit de l'analyse des sangs, une seule chose est de nature
a faire naitre des doutes serieux dans le sens de l'art. 314
al. 2, c'est Ie fait que la mere a eu, durant la periode criti-
que, des relations intimes avec un tiers.
La preuve de ce fait, qui incombe tout naturellement
au defendeur, n'a sans doute pas besoin d'etre directe et
peut resulter d'indices; encore faut-il cependant qu'il
ressorte clairement du jugement que le juge l'ait consideree
comme rapportee. C'est d'ailleurs en ce sens que le Tribunal
federal s'est prononce dans l'arret G. contre B. (RO 77
II 292) et precedemment deja dans l'arret B. contre R.
(RO 44 II 24). La preuve n'ayant pas eM rapportee en
l'espece, ni directement ni par indice, que la recourante
ait eu des relations intimes avec un tiers durant la periode
critique, l'exception tiree de l'art. 314 al. 2 ne pouvait
donc etre opposee a la demande.
55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. September 1952
i. S. Saeker gegen Kaufmann.
Aussereheliches Kindesverhältnis. VoraussetzlUlgen einer Hinfällig-
erklärlUlg des urteilsgemässen Unterhaltsbeitrages des ausser-
ehelichen Vaters; « hinreichendes selbständiges Einkommen»
des Kindes (Art. 320 ZGB).
Füiation illegitime. Oonditions dans lesquelles Ia pension imPOS8&
par jugement au pere naturei peut etre supprimee; « ressources
personnelles suffisantes de l'enfant» (art. 320 00).
Filiazwne naturale. Oondizioni in cui Ia pensione imposta per
sentenza al padre naturale puo essere soppressa; sufficienti
« risorse proprie» deI figlio (an. 320 00).
A. -
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2.
September 1947 wurde der Beklagte Sacker auf Grund
seiner Klageanerkennung als ausserehelicher Vater des
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Hans Kaufmann (geb. 1947) erklärt und verpflichtet, an
diesen monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 60.- bis
zu dessen zurückgelegtem 18. Altersjahre zu bezahlen.
Seit August 1947 ist der Knabe durch Vermittlung der
Amtsvormundschaft bei einem kinderlosen Ehepaar un-
entgeltlich in Pflege, das ihn später, wenn die Voraus-
setzungen hinsichtlich des Mindestalters für Adoptiveltern
gegeben sein werden, an Kindesstatt annehme!} will.
Das Ehepaar erklärte dem Vormund des Knaben schrift-
lich: « Eine Unterstützung von Seiten des ausserehelichen
Vaters kommt für uns nicht in Frage, denn dann wäre
Hansli nicht mehr unser Kind. Andernfalls wäre es nur
recht und billig, wenn der aussereheliche Vater weiss, wo
das Kind ist, für das er zahlt, was für uns erst recht nicht
in Frage kommt. Wir .haben das Kind als unser eigen
angenommen, somit ist es selbstverständliche Pflicht, voll
und ganz für dessen Unterhalt aufzukommen. Wir erklären
hier ausdrücklich, dass wir den Unterhalt für Hansli an
Stelle der leiblichen Eltern übernehmen. » Der Vormund
teilte dem ausserehelichen Vater am 6. August 1948 mit;
« Nachdem es uns möglich war, den Knaben Hans in
unentgeltliche Pflege zu einem kinderlosen Ehepaar zu
geben, können wir Sie einstweilen von der Leistung weiterer
Alimentenzahlung entbinden. Sollte sich das Pflegever-
hältnis ändern und wir genötigt werden, wieder Kostgeld-
zahlungen für Hans leisten zu müssen, haben auch Sie
unverzüglich wieder die gemäss Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 2. September' 1947 festgestellten Unterhalts-
beiträge zu entrichten. Diesem unserem Entgegenkommen
zur einstweiligen Einstellung der Zahlung der Unterhalts-
beiträge kommt keinesfalls die Bedeutung einer Änderung
des Vaterschaftsurteils zu. »
B. -
Ohne dass im Pflegeverhältnis eine Änderung
eingetreten wäre, forderte im Dezember 1950 die Amts-
vormundschaft auf Grund einer entsprechenden Weisung
der Vormundschaftsbehörde den Kindsvater auf, wieder
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sacker lehnte dies ab und
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erhob im Januar 1951 beim Bezirksgericht Zürich gegen
den Knaben Hans Kaufmann, verbeiständet durch den
Amtsvormund, gestützt auf Art. 320 ZGB Klage mit den
Rechtsbegehren, es sei ab 1. Dezember 1950 seine Unter-
haltsbeitragspflicht aufzuheben, eventuell einstweilen zu
sistieren, subeventuell der Unterhaltsbeitrag nach richter-
lichem Ermessen herabzusetzen.
.
O. -:- Das Bezirksgericht Zürich hob in Gutheissung des
Hauptbegehrens 'die Beitragspflicht des Klägers mit Wir-
kung ab 1. Dezember 1950 auf. Es führte aus, die Frage,
ob der Unterhaltsanspruch des ausserehelichen Kindes
gegen seinen natürlichen Vater dahinfalle, wenn sein
Unterhalt von einem Dritten, hiezu nicht Verpflichteten,
geleistet werde, sei kontrovers und lasse sich nicht allge-
mein beantworten. Es komme darauf an, ob der Dritte
seine Leistungen nur gegenüber dem Kinde oder auch
zur Entlastung des ausserehelichen Vaters erbringen wolle.
Im vorliegenden Falle habe man es mit einer befreienden
Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR durch die
Pflegeeltern zu tun.
Auf Rekurs des Kindes hat das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 17. März 1952 die Klage des Vaters
auf Aufhebung, eventuell Sistierung des Unterhaltsbei-
trags abgewiesen und nur eine Herabsetzung desselben von
Fr. 60.- auf Fr. 50.- ab 1. Dezember 1950 verfügt. Die
Begründung geht dahin, da die Unterhaltspflicht des
ausserehelichen Vaters nach dem schweizerischen Recht
(Art. 319 ZGB) nicht von der Bedürftigkeit des Kindes
oder der Leistungsfähigkeit des Vaters abhänge, sondern
einzig die Folge der Vaterschaft sei, habe der Vater Unter-
haltsbeiträge auch dann zu leisten, wenn das Kind seinen
Unterhalt von dritter Seite erhalte. Eine Schuldübernahme
mit befreiender Wirkung setze nach Art. 175 Abs. 1 OR
einen dahingehenden Vertrag zwischen Schuldner und
Schuldübernehmer voraus; die Erklärung der Pflegeeltern,
dass sie den Unterhalt des Kindes anstelle der leiblichen
Eltern übernähmen, sei aber in casu lediglich dem Vor-
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mund des Kindes, also dem Gläubiger abgegeben worden.
Aber selbst wenn angenommen werde, diese Erklärung
gelte auch als dem Vater abgegeben und dieser habe sie
angenommen, so folge daraus noch nicht ohne weiteres,
dass dies in der Absicht (zum Zwecke), ihn zu entlasten,
erfolgt sei; vielmehr hätten die Pflegeeltern bezweckt,
das Kind anzunehmen, und daher sich verpflichtet, für
dessen ganzen Unterhalt aufzukommen; un~ nur um dem
Vater gänzlichen Verzicht auf Kunde von seinem Kinde
und auf jegliche Einmischung zumuten zu können, hätten
sie ihrerseits auf seine Beiträge verzichten wollen. Der
aussereheliche Vater habe aber weder auf persönlichen
Verkehr mit dem Kinde noch auch nur auf Kenntnis
seines Aufenthaltsortes Anspruch. Die Befreiung des
Vaters von seiner Unterhaltspflicht sei somit von den
Pflegeeltern irrtümlich als Voraussetzung oder Folge eines
ungestörten Pflegeverhältnisses betrachtet worden. Im
weitern erfolge nach Art. 176 Abs. 1 OR der Eintritt
eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis anstelle
und mit der Wirkung der Befreiung des bisherigen Schuld-
ners durch Vertrag des übernehmers mit dem Gläubiger.
Die das Kind vertretenden vormundschaftlichen Organe
hätten aber einer Befreiung des Vaters von der Unterhalts-
pflicht nicht zugestimmt. Ein gesetzlicher übergang des
Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem Vater auf
die Pflegeeltern finde nicht statt, weshalb ein Verzicht
derselben auf Beiträge des erstern unerheblich sei. Dass
endlich infolge der Unterhaltsgewährung durch die Pflege-
eltern und deren Verzicht auf ein Kostgeld die Leistun-
gen des ausserehelichen Vaters nicht mehr für den lau-
fenden Unterhalt des Kindes benötigt werden, sei gemäss
dem Entscheid des Kassationshofes (BGE 71 IV 195) ohne
Belang.
Dem Subeventualantrag des Klägers auf Reduktion des
Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 320 ZGB entsprach die
Vorinstanz nur, weil sich die Verhältnisse des Klägers
seit 1947 infolge von Heirat und Krankheiten im Sinne
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AS 78 II -
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einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit verändert
hatten.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung erneuert der
Kläger seine Klagebegehren und verlangt eventuell Rück-
weisung an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und Neu-
entscheidung.
Für den Beklagten ist keine Berufungsantwort erstattet
worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus,
dass der Anspruch des ausserehelichen Kindes gegen
seinen Erzeuger gemäss Vaterschaftsurteil zwar seinen
Rechtsgrund in der natürlichen Verwandtschaft zwischen
Vater und Kind hat, in seinem Bestande jedoch obliga-
tionenrechtlicher Natur ist. Er ist bestimmt, einen Teil
der Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes,
in die sich die ausserehelichen Eltern teilen, zu decken.
Er besteht jedoch unabhängig davon, ob das Kind nach
seinen finanziellen Verhältnissen oder denjenigen seiner
Mutter tatsächlich auf die Beiträge angewiesen ist oder
nicht, und demgemäss auch unabhängig davon, ob der
Unterhalt des Kindes von der ausserehelichen Mutter
ganz bestritten wird oder werden kann oder VOI). dritter
Seite übernommen wird. Als Rechtsgründe einer Änderung
bezw. Beendigung des Beitragsanspruchs kommen, ausser
dem Tode des Kindes und dem Ablauf der Beitragszeit
(Art. 319 Abs. 2 ZGB) in Frage, a) rechtsgeschäftliehe
Verfügung des Berechtigten, d. h. des Kindes, vertreten
durch seinen Vormund als gesetzlichen Vertreter, über
den Anspruch, und b) die gesetzlichen Änderungs- bezw.
Hinfallsgründe des Art. 320 ZGR
a) (Eine Befreiung des Klägers hat in casu weder
zufolge privativer Schuldübernahme seitens der Pflege-
eltern noch durch ein anderes Rechtsgeschäft stattgefun-
den; Zustimmung zur Vorinstanz.)
b) Weiter fragt es sich, ob der gesetzliche Grund für
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den Wegfall der Beitragspflicht gemäss Art. 320 ZGB
vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass diese Bestimmung
zwischen zwei Tatbeständen unterscheidet (wie im fran-
zösischen und italienischen Text deutlicher in Erscheinung
tritt, wo der Artikel aus zwei selbständigen Sätzen be-
steht): erhebliche Veränderung der Verhältnisse begründet
nur eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltsbei-
trags; für eine Hinfälligerklärung desselben genügt keine
noch so erhebliche Veränderung der Verhältnisse, wenn
sie nicht im Erwerb eines « nach der Lebensstellung des
Kindes hinreichenden selbständigen Einkommens» (res-
sources personnelles, risorse proprie) besteht. Was darunter
zu verstehen sei, ist durch das Urteil des Kassationshofs
i. S. Kalt (BGE 71 IV 194 f) in keiner Richtung präjudi-
ziert. Die Befreiung des ausserehelichen Vaters von der
Beitragspflicht findet mit dem Eintritt jener Voraussetzung
nicht etwa automatisch statt, sondern der Beitrag kann
hinfällig erklärt werden, nämlich auf Begehren des Pflich-
tigen durch den zuständigen Zivilrichter; solange dies
nicht geschehen ist, hat der aussereheliche Vater den
Unterhaltsbeitrag weiterzuleisten, gleichgültig ob dieser
für den Unterhalt des Kindes gebraucht werde oder nicht,
und macht sich im Falle der Nichtbezahlung nach Art.
217 Abs. 2 StGB straffällig. Zur hier streitigen Frage, ob
die erfolgte unentgeltliche Versorgung des Kindes eine
Hinfälligerklärung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art .. 320
ZGB rechtfertige oder nicht, hatte sich daher der Kassa-
tionshof nicht auszusprechen und hat es auch nicht getan.
Mit dem Erfordernis eines hinreichenden selbständigen
Einkommens ist nicht ein Hinweis auf den Gegensatz
zwischen selbständigem und unselbständigem Erwerb im
Sinne des Steuerrechts gemeint; auch ein Lohneinkommen
des Kindes genügt. Verlangt ist eine vom Gutfinden
Dritter unabhängige Existenz, sei es kraft eigener Arbeit,
sei es auf Grund eigenen Vermögens (wie Nutzniessung,
Leibrente usw.). Wesentlich ist, dass das Kind einen eige-
nen festen Rechtsanspruch besitze; wobei immerhin zu
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berücksichtigen ist, dass die eigenen Einkünfte, um nach
Art. 320 zu genügen, die Existenz des Kindes nicht lebens-
lang, sondern nur für die Dauer der Beitragspflicht des
ausserehelichen Vaters, also bis zu seinem vollendeten 18.
Altersjahre zu sichern brauchen.
Einen solchen eigenen Rechtsanspruch hat in casu das
Kind durch die unentgeltliche Aufnahme durch die
Pflegeeltern nicht erworben. Ihm gegenüber könnte es
sich bei der bezüglichen Willenserklärung derselben nur
um ein Schenkungsversprechen (auf unentgeltliche Zu-
wendung des gesamten Unterhalts) handeln, das aber
widerruflich ist (Art. 250 OR). Dass die Fürsorge bis
zum vollendeten 18. Altersjahre dauern soll, ist in der
Erklärung nicht ausdrücklich gesagt. Die Pflegeeltern
könnten aber dem begonnenen Pflegeverhältnis nicht nur
aus den Widerrufsgründen nach Schenkungsrecht ein Ende
setzen, sondern wohl auch aus andern, persönlichen Grün-
den, z. B. weil sie ihni gesundheitlich nicht mehr gewachsen
wären oder einfach sich anders besonnen hätten. Selbst
wenn sie gewillt sind, an der Zusage festzuhalten, kann
ihnen die Erfüllung aus objektiven Gründen unmöglich
werden, sei es dass sie sterben oder sich ihre finanziellen
Verhältnisse verschlechtern. Solche Gewährung des Unter-
halts von dritter Seite, selbst mit der Absicht auf dauernde
Leistung und spätere Adoption, verschafft dem Kinde
keinen hinreichend sichern Rechtstitel, dass von einem
eigenen, selbständigen Einkommen gesprochen werden
könnte.
2. -
Damit ist freilich nicht gesagt, dass die Begründung
eines derartigen unentgeltlichen Pflegeverhältnisses mit
der Absicht der spätern Kindesannahme grundsätzlich in
keinem Falle Anlass zur Aufhebung der Beitragspflicht
des ausserehelichen Vaters geben könne. Es liegt in der
Macht des Anspruchsberechtigten bezw. seines gesetzlichen
Vertreters und eventuell der vormundschaftlichen Behör-
den, den ausserehelichen Vater von der Zahlung der
Unterhaltsbeiträge zu entbinden. Wie die Erfahrung lehrt,
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gibt es Fälle, wo die Pflegeeltern für die Begründung eines
Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf künftige Adop-
tion zur absoluten Bedingung machen, dass der ausser-
eheliche Vater vom Aufenthalt des Kindes keine Kenntnis
erhalte, welchen Verzicht sie ihm eher zumuten zu
dürfen glauben, wenn er keine Beiträge mehr zu zahlen
hat. Es wäre unter Umständen nicht zu verantworten,
wollte man aus dogmatischen Gründen oder in der Erwä-
gung, dass auch für ein bei Pflegeeltern wohlversorgtes
Kind der Unterhaltsbeitrag vom ausserehelichen Vater
noch eine schätzenswerte Reserve bilden kann, auf dessen
Einzug nicht verzichten und damit allenfalls eine Kindes-
annahme zum Scheitern bringen, die verglichen mit dem
ohnehin in der Regel geringen und dazu meist prekären
Unterhaltsbeitrag für das Kind auf lange Sicht viel vor-
teilhafter wäre. Darüber zu entscheiden, ob der Abschluss
des Pflegeverhältnisses den Verzicht auf den Unterhalts-
beitrag des ausserehelichen Vaters erfordert und recht-
fertigt, ist Sache des Vormundes und der vormundschaft-
lichen Behörden. Sie sind in der Lage, in Kenntnis der
Personen und Verhältnisse, einerseits des Wertes des
Beitragsanspruchs an den Vater und anderseits der
gegenwärtigen und zukünftigen Vorteile der sich bietenden
Versorgung zwecks späterer Adoption, die Interessen des
Kindes an der einen und andern Lösung abzuwägen und
die nach menschlicher Voraussicht beste Gestaltung zu
wählen, wobei selbstverständlich nicht nur rein finanzielle,
sonder auch soziale und menschliche Gesichtspunkte ins
Gewicht fallen. Haben die Pflegeeltern nichts dagegen, so
wird der Weiterbezug der Unterhaltsbeiträge vom Vater
und ihre Anlage als Sparguthaben das Gegebene sein.
Stellen die Pflegeeltern die Bedingung der gänzlichen
Ausschaltung des Vaters, so kommen verschiedene Lösun-
gen in Betracht. Ob ein gänzlicher Erlass der Beitrags-
schuld, der gegenüber dem Schuldner sich als Schenkung
zulasten des Mündels darstellen würde, angesichts des
Verbots in Art. 408 ZGB zulässig wäre, erscheint allerdings
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Familianrooht.,No 55.
fraglich. Nicht unter dieses Verbot fallen Lösungen, bei
denen die Entlastung des Vaters auch formell auf Kosten
der Pflegeeltern geht: z. B. indem das Kind seinen Bei-
tragsanspruch den Pflegeeltern zediert und als Gegenlei-
stung die Unterhaltsforderung gegenüber diesen erwirbt,
sodass dann der Erlass zugunsten des Vaters zulasten der
Pflegeeltern erfolgt; oder mittelst der (privativen) Schuld-
übernahme nach Art. 176 OR, wobei die Pflegeeltern als
Übernehmer der Beitragsschuld dem Vater gegenüber als
Schenker auftreten. Wird der aussereheliche Vater gänz-
lich befreit, so ist ein Zurückgreifen auf ihn, falls etwa
das Pflegeverhältnis ein vorzeitiges Ende nehmen sollte,
nicht mehr möglich, da eine zweite Vaterschaftsklage
ausgeschlossen ist. In der Mehrzahl der Fälle wird daher
der Vormund in Würdigung der dem Pflegeverhältnis
anhaftenden Unsicherheitsfaktoren den ausserehelichen
Vater nicht endgültig befreien, um nötigenfalls wieder auf
ihn zurückgreifen zu können. Er wird dann an die Schuld-
übernahme durch die Pflegeeltern die Resolutivbedingung
knüpfen, dass sie dahinhält, falls jene ihrer Unterhalts-
pflicht nicht mehr nachkommen sollten; oder er kann
gegenüber dem Schuldner die Beitragspflicht auf Zusehen
hin sistieren (ohne Nachzahlung), solange die Pflegeeltern
für den Unterhalt aufkommen, oder lediglich auf den
Einzug der einzelnen Beiträge verzichten. Damit wird
verhindert, dass das Vaterschaftsurteil seiner Geltung
verlustig gehe. Diese bedingte bezw. befristete Entlastung
des ausserehelichen Vaters dürfte in der Regel den Bestre-
bungen der Vormünder und den Wünschen der Pflege-
eltern, dass jener ausgeschaltet werde, genügen; denn
solange das Pflegeverhältnis seinen Zweck erfüllt, wird
der Vater nicht behelligt, und wenn das einmal nicht
mehr der Fall ist, wird seine Wiederinanspruchnahme
jenes ohnehin nicht mehr stören. Dem aussereheHchen
Vater gegenüber wird aber auf alle Fälle eine klare Stel-
lungnahme am Platze sein; denn er muss wissen, woran
er ist, schon im Hinblick auf Art. 217 StGB.
Familienrecht. N° 56.
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Die, den vormundschaftlichen Organen in diesem Zu-
sammenhang zufallenden Entscheidungen stehen freilich
unter der Verantwortlichkeit gemäss Art. 426 ff. ZGB.
Eine allzu grosse Starrheit in der Tendenz, die Früchte
des erstrittenen Vaterschaftsurteils grundsätzlich nicht
preiszugeben und den ausserehelichen Vater als zusätzli-
che oder subsidiäre Unterhaltsquelle zu erhalten, etwa
mit Rücksicht darauf, dass die Pflegeeltern sterben oder
verarmen könnten, dürfte aber nicht angebracht sein;
denn es darf immer in Rechnung gestellt werden, dass vor
solchen Schicksalswendungen auch der aussereheliche Va-
ter, ja sogar eheliche Eltern nicht gefeit sind, und dass
es unbegründet wäre, für aussereheliche Pflegekinder,
grundsätzlich eine doppelte Sicherheit zu verlangen.
Sobald übrigens das Pflegeverhältnis zur Kindesannahme
geführt hat, wird ohnehin der aussereheliche Vater frei,
so wie bei der Adoption eines ehelichen Kindes dessen
Eltern von ihrer Unterhaltspflicht (Art. 272 ZGB) zufolge
Übergangs der elterlichen Pflichten auf den Annehmenden
nach Art. 268 Abs. 2 befreit werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, 11. Zivilkammer, vom
17. März 1952 bestätigt.
56. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1952
i. S. Deck gegen Stadtgemeinde Zilrieh.
Verwandtenunter8tützung, Art. 329 ZGB.
Wird ein in der Unterstützungspflicht nachgehender Blutsver-
wandter (Bruder) in Anspruch genommen, so ist es Sache d~
Ansprechers, nicht des Belangten, zu be~upt~n und zu be~el
sen, dass die Vorgehenden (z.B. Söhne) Dl?ht m der ~ge smd,
die Unterstützung (voll) zu leisten. -
Bel der .Be~ilupg d~
Unterstützungsiahigkeit der vorgehenden Pfhchtlgen 1St die
begrenzte Dauer von Abzahlungsverpflichtungen zu berück-
sichtigen.