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78_II_318

BGE 78 II 318

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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318

Familienrecht. N0 55.

periode critique)). Ainsi que le Tribunal fMeral a deja.

eu l'occasion de le relever, cette these est erronoo. Sous

reserve des cas Oll les doutes resulteraient soit du degre

de developpement de l'enfant au moment de la naissance~

soit de l'analyse des sangs, une seule chose est de nature

a faire naitre des doutes serieux dans le sens de l'art. 314

al. 2, c'est Ie fait que la mere a eu, durant la periode criti-

que, des relations intimes avec un tiers.

La preuve de ce fait, qui incombe tout naturellement

au defendeur, n'a sans doute pas besoin d'etre directe et

peut resulter d'indices; encore faut-il cependant qu'il

ressorte clairement du jugement que le juge l'ait consideree

comme rapportee. C'est d'ailleurs en ce sens que le Tribunal

federal s'est prononce dans l'arret G. contre B. (RO 77

II 292) et precedemment deja dans l'arret B. contre R.

(RO 44 II 24). La preuve n'ayant pas eM rapportee en

l'espece, ni directement ni par indice, que la recourante

ait eu des relations intimes avec un tiers durant la periode

critique, l'exception tiree de l'art. 314 al. 2 ne pouvait

donc etre opposee a la demande.

55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. September 1952

i. S. Saeker gegen Kaufmann.

Aussereheliches Kindesverhältnis. VoraussetzlUlgen einer Hinfällig-

erklärlUlg des urteilsgemässen Unterhaltsbeitrages des ausser-

ehelichen Vaters; « hinreichendes selbständiges Einkommen»

des Kindes (Art. 320 ZGB).

Füiation illegitime. Oonditions dans lesquelles Ia pension imPOS8&

par jugement au pere naturei peut etre supprimee; « ressources

personnelles suffisantes de l'enfant» (art. 320 00).

Filiazwne naturale. Oondizioni in cui Ia pensione imposta per

sentenza al padre naturale puo essere soppressa; sufficienti

« risorse proprie» deI figlio (an. 320 00).

A. -

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2.

September 1947 wurde der Beklagte Sacker auf Grund

seiner Klageanerkennung als ausserehelicher Vater des

Familienrecht. No 55.

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Hans Kaufmann (geb. 1947) erklärt und verpflichtet, an

diesen monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 60.- bis

zu dessen zurückgelegtem 18. Altersjahre zu bezahlen.

Seit August 1947 ist der Knabe durch Vermittlung der

Amtsvormundschaft bei einem kinderlosen Ehepaar un-

entgeltlich in Pflege, das ihn später, wenn die Voraus-

setzungen hinsichtlich des Mindestalters für Adoptiveltern

gegeben sein werden, an Kindesstatt annehme!} will.

Das Ehepaar erklärte dem Vormund des Knaben schrift-

lich: « Eine Unterstützung von Seiten des ausserehelichen

Vaters kommt für uns nicht in Frage, denn dann wäre

Hansli nicht mehr unser Kind. Andernfalls wäre es nur

recht und billig, wenn der aussereheliche Vater weiss, wo

das Kind ist, für das er zahlt, was für uns erst recht nicht

in Frage kommt. Wir .haben das Kind als unser eigen

angenommen, somit ist es selbstverständliche Pflicht, voll

und ganz für dessen Unterhalt aufzukommen. Wir erklären

hier ausdrücklich, dass wir den Unterhalt für Hansli an

Stelle der leiblichen Eltern übernehmen. » Der Vormund

teilte dem ausserehelichen Vater am 6. August 1948 mit;

« Nachdem es uns möglich war, den Knaben Hans in

unentgeltliche Pflege zu einem kinderlosen Ehepaar zu

geben, können wir Sie einstweilen von der Leistung weiterer

Alimentenzahlung entbinden. Sollte sich das Pflegever-

hältnis ändern und wir genötigt werden, wieder Kostgeld-

zahlungen für Hans leisten zu müssen, haben auch Sie

unverzüglich wieder die gemäss Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 2. September' 1947 festgestellten Unterhalts-

beiträge zu entrichten. Diesem unserem Entgegenkommen

zur einstweiligen Einstellung der Zahlung der Unterhalts-

beiträge kommt keinesfalls die Bedeutung einer Änderung

des Vaterschaftsurteils zu. »

B. -

Ohne dass im Pflegeverhältnis eine Änderung

eingetreten wäre, forderte im Dezember 1950 die Amts-

vormundschaft auf Grund einer entsprechenden Weisung

der Vormundschaftsbehörde den Kindsvater auf, wieder

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sacker lehnte dies ab und

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Familienrecht. N° 55.

erhob im Januar 1951 beim Bezirksgericht Zürich gegen

den Knaben Hans Kaufmann, verbeiständet durch den

Amtsvormund, gestützt auf Art. 320 ZGB Klage mit den

Rechtsbegehren, es sei ab 1. Dezember 1950 seine Unter-

haltsbeitragspflicht aufzuheben, eventuell einstweilen zu

sistieren, subeventuell der Unterhaltsbeitrag nach richter-

lichem Ermessen herabzusetzen.

.

O. -:- Das Bezirksgericht Zürich hob in Gutheissung des

Hauptbegehrens 'die Beitragspflicht des Klägers mit Wir-

kung ab 1. Dezember 1950 auf. Es führte aus, die Frage,

ob der Unterhaltsanspruch des ausserehelichen Kindes

gegen seinen natürlichen Vater dahinfalle, wenn sein

Unterhalt von einem Dritten, hiezu nicht Verpflichteten,

geleistet werde, sei kontrovers und lasse sich nicht allge-

mein beantworten. Es komme darauf an, ob der Dritte

seine Leistungen nur gegenüber dem Kinde oder auch

zur Entlastung des ausserehelichen Vaters erbringen wolle.

Im vorliegenden Falle habe man es mit einer befreienden

Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR durch die

Pflegeeltern zu tun.

Auf Rekurs des Kindes hat das Obergericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom 17. März 1952 die Klage des Vaters

auf Aufhebung, eventuell Sistierung des Unterhaltsbei-

trags abgewiesen und nur eine Herabsetzung desselben von

Fr. 60.- auf Fr. 50.- ab 1. Dezember 1950 verfügt. Die

Begründung geht dahin, da die Unterhaltspflicht des

ausserehelichen Vaters nach dem schweizerischen Recht

(Art. 319 ZGB) nicht von der Bedürftigkeit des Kindes

oder der Leistungsfähigkeit des Vaters abhänge, sondern

einzig die Folge der Vaterschaft sei, habe der Vater Unter-

haltsbeiträge auch dann zu leisten, wenn das Kind seinen

Unterhalt von dritter Seite erhalte. Eine Schuldübernahme

mit befreiender Wirkung setze nach Art. 175 Abs. 1 OR

einen dahingehenden Vertrag zwischen Schuldner und

Schuldübernehmer voraus; die Erklärung der Pflegeeltern,

dass sie den Unterhalt des Kindes anstelle der leiblichen

Eltern übernähmen, sei aber in casu lediglich dem Vor-

Familienrecht. N0 55.

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mund des Kindes, also dem Gläubiger abgegeben worden.

Aber selbst wenn angenommen werde, diese Erklärung

gelte auch als dem Vater abgegeben und dieser habe sie

angenommen, so folge daraus noch nicht ohne weiteres,

dass dies in der Absicht (zum Zwecke), ihn zu entlasten,

erfolgt sei; vielmehr hätten die Pflegeeltern bezweckt,

das Kind anzunehmen, und daher sich verpflichtet, für

dessen ganzen Unterhalt aufzukommen; un~ nur um dem

Vater gänzlichen Verzicht auf Kunde von seinem Kinde

und auf jegliche Einmischung zumuten zu können, hätten

sie ihrerseits auf seine Beiträge verzichten wollen. Der

aussereheliche Vater habe aber weder auf persönlichen

Verkehr mit dem Kinde noch auch nur auf Kenntnis

seines Aufenthaltsortes Anspruch. Die Befreiung des

Vaters von seiner Unterhaltspflicht sei somit von den

Pflegeeltern irrtümlich als Voraussetzung oder Folge eines

ungestörten Pflegeverhältnisses betrachtet worden. Im

weitern erfolge nach Art. 176 Abs. 1 OR der Eintritt

eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis anstelle

und mit der Wirkung der Befreiung des bisherigen Schuld-

ners durch Vertrag des übernehmers mit dem Gläubiger.

Die das Kind vertretenden vormundschaftlichen Organe

hätten aber einer Befreiung des Vaters von der Unterhalts-

pflicht nicht zugestimmt. Ein gesetzlicher übergang des

Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem Vater auf

die Pflegeeltern finde nicht statt, weshalb ein Verzicht

derselben auf Beiträge des erstern unerheblich sei. Dass

endlich infolge der Unterhaltsgewährung durch die Pflege-

eltern und deren Verzicht auf ein Kostgeld die Leistun-

gen des ausserehelichen Vaters nicht mehr für den lau-

fenden Unterhalt des Kindes benötigt werden, sei gemäss

dem Entscheid des Kassationshofes (BGE 71 IV 195) ohne

Belang.

Dem Subeventualantrag des Klägers auf Reduktion des

Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 320 ZGB entsprach die

Vorinstanz nur, weil sich die Verhältnisse des Klägers

seit 1947 infolge von Heirat und Krankheiten im Sinne

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AS 78 II -

1952

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Familienrecht. N° 55.

einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit verändert

hatten.

D. -

Mit der vorliegenden Berufung erneuert der

Kläger seine Klagebegehren und verlangt eventuell Rück-

weisung an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und Neu-

entscheidung.

Für den Beklagten ist keine Berufungsantwort erstattet

worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus,

dass der Anspruch des ausserehelichen Kindes gegen

seinen Erzeuger gemäss Vaterschaftsurteil zwar seinen

Rechtsgrund in der natürlichen Verwandtschaft zwischen

Vater und Kind hat, in seinem Bestande jedoch obliga-

tionenrechtlicher Natur ist. Er ist bestimmt, einen Teil

der Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes,

in die sich die ausserehelichen Eltern teilen, zu decken.

Er besteht jedoch unabhängig davon, ob das Kind nach

seinen finanziellen Verhältnissen oder denjenigen seiner

Mutter tatsächlich auf die Beiträge angewiesen ist oder

nicht, und demgemäss auch unabhängig davon, ob der

Unterhalt des Kindes von der ausserehelichen Mutter

ganz bestritten wird oder werden kann oder VOI). dritter

Seite übernommen wird. Als Rechtsgründe einer Änderung

bezw. Beendigung des Beitragsanspruchs kommen, ausser

dem Tode des Kindes und dem Ablauf der Beitragszeit

(Art. 319 Abs. 2 ZGB) in Frage, a) rechtsgeschäftliehe

Verfügung des Berechtigten, d. h. des Kindes, vertreten

durch seinen Vormund als gesetzlichen Vertreter, über

den Anspruch, und b) die gesetzlichen Änderungs- bezw.

Hinfallsgründe des Art. 320 ZGR

a) (Eine Befreiung des Klägers hat in casu weder

zufolge privativer Schuldübernahme seitens der Pflege-

eltern noch durch ein anderes Rechtsgeschäft stattgefun-

den; Zustimmung zur Vorinstanz.)

b) Weiter fragt es sich, ob der gesetzliche Grund für

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den Wegfall der Beitragspflicht gemäss Art. 320 ZGB

vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass diese Bestimmung

zwischen zwei Tatbeständen unterscheidet (wie im fran-

zösischen und italienischen Text deutlicher in Erscheinung

tritt, wo der Artikel aus zwei selbständigen Sätzen be-

steht): erhebliche Veränderung der Verhältnisse begründet

nur eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltsbei-

trags; für eine Hinfälligerklärung desselben genügt keine

noch so erhebliche Veränderung der Verhältnisse, wenn

sie nicht im Erwerb eines « nach der Lebensstellung des

Kindes hinreichenden selbständigen Einkommens» (res-

sources personnelles, risorse proprie) besteht. Was darunter

zu verstehen sei, ist durch das Urteil des Kassationshofs

i. S. Kalt (BGE 71 IV 194 f) in keiner Richtung präjudi-

ziert. Die Befreiung des ausserehelichen Vaters von der

Beitragspflicht findet mit dem Eintritt jener Voraussetzung

nicht etwa automatisch statt, sondern der Beitrag kann

hinfällig erklärt werden, nämlich auf Begehren des Pflich-

tigen durch den zuständigen Zivilrichter; solange dies

nicht geschehen ist, hat der aussereheliche Vater den

Unterhaltsbeitrag weiterzuleisten, gleichgültig ob dieser

für den Unterhalt des Kindes gebraucht werde oder nicht,

und macht sich im Falle der Nichtbezahlung nach Art.

217 Abs. 2 StGB straffällig. Zur hier streitigen Frage, ob

die erfolgte unentgeltliche Versorgung des Kindes eine

Hinfälligerklärung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art .. 320

ZGB rechtfertige oder nicht, hatte sich daher der Kassa-

tionshof nicht auszusprechen und hat es auch nicht getan.

Mit dem Erfordernis eines hinreichenden selbständigen

Einkommens ist nicht ein Hinweis auf den Gegensatz

zwischen selbständigem und unselbständigem Erwerb im

Sinne des Steuerrechts gemeint; auch ein Lohneinkommen

des Kindes genügt. Verlangt ist eine vom Gutfinden

Dritter unabhängige Existenz, sei es kraft eigener Arbeit,

sei es auf Grund eigenen Vermögens (wie Nutzniessung,

Leibrente usw.). Wesentlich ist, dass das Kind einen eige-

nen festen Rechtsanspruch besitze; wobei immerhin zu

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Familienrecht. N0. 55.

berücksichtigen ist, dass die eigenen Einkünfte, um nach

Art. 320 zu genügen, die Existenz des Kindes nicht lebens-

lang, sondern nur für die Dauer der Beitragspflicht des

ausserehelichen Vaters, also bis zu seinem vollendeten 18.

Altersjahre zu sichern brauchen.

Einen solchen eigenen Rechtsanspruch hat in casu das

Kind durch die unentgeltliche Aufnahme durch die

Pflegeeltern nicht erworben. Ihm gegenüber könnte es

sich bei der bezüglichen Willenserklärung derselben nur

um ein Schenkungsversprechen (auf unentgeltliche Zu-

wendung des gesamten Unterhalts) handeln, das aber

widerruflich ist (Art. 250 OR). Dass die Fürsorge bis

zum vollendeten 18. Altersjahre dauern soll, ist in der

Erklärung nicht ausdrücklich gesagt. Die Pflegeeltern

könnten aber dem begonnenen Pflegeverhältnis nicht nur

aus den Widerrufsgründen nach Schenkungsrecht ein Ende

setzen, sondern wohl auch aus andern, persönlichen Grün-

den, z. B. weil sie ihni gesundheitlich nicht mehr gewachsen

wären oder einfach sich anders besonnen hätten. Selbst

wenn sie gewillt sind, an der Zusage festzuhalten, kann

ihnen die Erfüllung aus objektiven Gründen unmöglich

werden, sei es dass sie sterben oder sich ihre finanziellen

Verhältnisse verschlechtern. Solche Gewährung des Unter-

halts von dritter Seite, selbst mit der Absicht auf dauernde

Leistung und spätere Adoption, verschafft dem Kinde

keinen hinreichend sichern Rechtstitel, dass von einem

eigenen, selbständigen Einkommen gesprochen werden

könnte.

2. -

Damit ist freilich nicht gesagt, dass die Begründung

eines derartigen unentgeltlichen Pflegeverhältnisses mit

der Absicht der spätern Kindesannahme grundsätzlich in

keinem Falle Anlass zur Aufhebung der Beitragspflicht

des ausserehelichen Vaters geben könne. Es liegt in der

Macht des Anspruchsberechtigten bezw. seines gesetzlichen

Vertreters und eventuell der vormundschaftlichen Behör-

den, den ausserehelichen Vater von der Zahlung der

Unterhaltsbeiträge zu entbinden. Wie die Erfahrung lehrt,

Familienrecht. N0 55.

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gibt es Fälle, wo die Pflegeeltern für die Begründung eines

Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf künftige Adop-

tion zur absoluten Bedingung machen, dass der ausser-

eheliche Vater vom Aufenthalt des Kindes keine Kenntnis

erhalte, welchen Verzicht sie ihm eher zumuten zu

dürfen glauben, wenn er keine Beiträge mehr zu zahlen

hat. Es wäre unter Umständen nicht zu verantworten,

wollte man aus dogmatischen Gründen oder in der Erwä-

gung, dass auch für ein bei Pflegeeltern wohlversorgtes

Kind der Unterhaltsbeitrag vom ausserehelichen Vater

noch eine schätzenswerte Reserve bilden kann, auf dessen

Einzug nicht verzichten und damit allenfalls eine Kindes-

annahme zum Scheitern bringen, die verglichen mit dem

ohnehin in der Regel geringen und dazu meist prekären

Unterhaltsbeitrag für das Kind auf lange Sicht viel vor-

teilhafter wäre. Darüber zu entscheiden, ob der Abschluss

des Pflegeverhältnisses den Verzicht auf den Unterhalts-

beitrag des ausserehelichen Vaters erfordert und recht-

fertigt, ist Sache des Vormundes und der vormundschaft-

lichen Behörden. Sie sind in der Lage, in Kenntnis der

Personen und Verhältnisse, einerseits des Wertes des

Beitragsanspruchs an den Vater und anderseits der

gegenwärtigen und zukünftigen Vorteile der sich bietenden

Versorgung zwecks späterer Adoption, die Interessen des

Kindes an der einen und andern Lösung abzuwägen und

die nach menschlicher Voraussicht beste Gestaltung zu

wählen, wobei selbstverständlich nicht nur rein finanzielle,

sonder auch soziale und menschliche Gesichtspunkte ins

Gewicht fallen. Haben die Pflegeeltern nichts dagegen, so

wird der Weiterbezug der Unterhaltsbeiträge vom Vater

und ihre Anlage als Sparguthaben das Gegebene sein.

Stellen die Pflegeeltern die Bedingung der gänzlichen

Ausschaltung des Vaters, so kommen verschiedene Lösun-

gen in Betracht. Ob ein gänzlicher Erlass der Beitrags-

schuld, der gegenüber dem Schuldner sich als Schenkung

zulasten des Mündels darstellen würde, angesichts des

Verbots in Art. 408 ZGB zulässig wäre, erscheint allerdings

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Familianrooht.,No 55.

fraglich. Nicht unter dieses Verbot fallen Lösungen, bei

denen die Entlastung des Vaters auch formell auf Kosten

der Pflegeeltern geht: z. B. indem das Kind seinen Bei-

tragsanspruch den Pflegeeltern zediert und als Gegenlei-

stung die Unterhaltsforderung gegenüber diesen erwirbt,

sodass dann der Erlass zugunsten des Vaters zulasten der

Pflegeeltern erfolgt; oder mittelst der (privativen) Schuld-

übernahme nach Art. 176 OR, wobei die Pflegeeltern als

Übernehmer der Beitragsschuld dem Vater gegenüber als

Schenker auftreten. Wird der aussereheliche Vater gänz-

lich befreit, so ist ein Zurückgreifen auf ihn, falls etwa

das Pflegeverhältnis ein vorzeitiges Ende nehmen sollte,

nicht mehr möglich, da eine zweite Vaterschaftsklage

ausgeschlossen ist. In der Mehrzahl der Fälle wird daher

der Vormund in Würdigung der dem Pflegeverhältnis

anhaftenden Unsicherheitsfaktoren den ausserehelichen

Vater nicht endgültig befreien, um nötigenfalls wieder auf

ihn zurückgreifen zu können. Er wird dann an die Schuld-

übernahme durch die Pflegeeltern die Resolutivbedingung

knüpfen, dass sie dahinhält, falls jene ihrer Unterhalts-

pflicht nicht mehr nachkommen sollten; oder er kann

gegenüber dem Schuldner die Beitragspflicht auf Zusehen

hin sistieren (ohne Nachzahlung), solange die Pflegeeltern

für den Unterhalt aufkommen, oder lediglich auf den

Einzug der einzelnen Beiträge verzichten. Damit wird

verhindert, dass das Vaterschaftsurteil seiner Geltung

verlustig gehe. Diese bedingte bezw. befristete Entlastung

des ausserehelichen Vaters dürfte in der Regel den Bestre-

bungen der Vormünder und den Wünschen der Pflege-

eltern, dass jener ausgeschaltet werde, genügen; denn

solange das Pflegeverhältnis seinen Zweck erfüllt, wird

der Vater nicht behelligt, und wenn das einmal nicht

mehr der Fall ist, wird seine Wiederinanspruchnahme

jenes ohnehin nicht mehr stören. Dem aussereheHchen

Vater gegenüber wird aber auf alle Fälle eine klare Stel-

lungnahme am Platze sein; denn er muss wissen, woran

er ist, schon im Hinblick auf Art. 217 StGB.

Familienrecht. N° 56.

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Die, den vormundschaftlichen Organen in diesem Zu-

sammenhang zufallenden Entscheidungen stehen freilich

unter der Verantwortlichkeit gemäss Art. 426 ff. ZGB.

Eine allzu grosse Starrheit in der Tendenz, die Früchte

des erstrittenen Vaterschaftsurteils grundsätzlich nicht

preiszugeben und den ausserehelichen Vater als zusätzli-

che oder subsidiäre Unterhaltsquelle zu erhalten, etwa

mit Rücksicht darauf, dass die Pflegeeltern sterben oder

verarmen könnten, dürfte aber nicht angebracht sein;

denn es darf immer in Rechnung gestellt werden, dass vor

solchen Schicksalswendungen auch der aussereheliche Va-

ter, ja sogar eheliche Eltern nicht gefeit sind, und dass

es unbegründet wäre, für aussereheliche Pflegekinder,

grundsätzlich eine doppelte Sicherheit zu verlangen.

Sobald übrigens das Pflegeverhältnis zur Kindesannahme

geführt hat, wird ohnehin der aussereheliche Vater frei,

so wie bei der Adoption eines ehelichen Kindes dessen

Eltern von ihrer Unterhaltspflicht (Art. 272 ZGB) zufolge

Übergangs der elterlichen Pflichten auf den Annehmenden

nach Art. 268 Abs. 2 befreit werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, 11. Zivilkammer, vom

17. März 1952 bestätigt.

56. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1952

i. S. Deck gegen Stadtgemeinde Zilrieh.

Verwandtenunter8tützung, Art. 329 ZGB.

Wird ein in der Unterstützungspflicht nachgehender Blutsver-

wandter (Bruder) in Anspruch genommen, so ist es Sache d~

Ansprechers, nicht des Belangten, zu be~upt~n und zu be~el­

sen, dass die Vorgehenden (z.B. Söhne) Dl?ht m der ~ge smd,

die Unterstützung (voll) zu leisten. -

Bel der .Be~ilupg d~

Unterstützungsiahigkeit der vorgehenden Pfhchtlgen 1St die

begrenzte Dauer von Abzahlungsverpflichtungen zu berück-

sichtigen.