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26 Familienrecht. N° 5. AZWne di pat6rnitd, eccezione basata BUlla condotta 8Costumata della madre (art. 315 CC). Presupposti. Sindacato deI Tribunale federale. Nach Art. 315 ZGB ist die Klage abzuweisen,· wenn die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat, lorsque la mfme vivait dans l'inconduite a l'epoque de la conception, se all'epoca deI concepimento la madre teneva una condotta scostumata. In diesen Wendungen kommt klar zum Ausdruck, dass die Anwendung von Art. 315 eine Gewohnheit unzüchtigen Verhaltens (une inconduite habituelle, BGE 44 II 27/28) voraussetzt und diese Gewohnheit um die Zeit bestanden haben muss, da im konkreten Fall die Empfängnis erfolgt sein kann. Dass Art. 315 so auszulegen ist, ergibt sich auch aus dem Zwecke dieser Vorschrift. Sie beruht wie Art. 314 Abs. 2 auf dem Gedanken, dass die Klage abgewiesen wer- den muss, wenn die Vaterschaft des Beklagten unsicher ist (BGE 39 II 14 und 687, 44 II 26), und will die Fälle treffen, wo zwar keine Tatsachen nachgewiesen sind, die erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 zu begründen ver- möchten (Verkehr während der kritischen Zeit mit einem bestimmten Dritten, dessen Vaterschaft nicht ausgeschlos- sen werden kann; Umstände, die nach den Erkenntnissen der Wissenschaft gegen die Annahme sprechen, dass der festgestellte Verkehr mit dem Beklagten die Schwanger- schaft hervorgerufen habe; vgL BGE 77 II 30, 78 II 318), wo aber die Lebensführung der Mutter eine einigermassen . zuverlässige Feststellung der Vaterschaft unmöglich macht (BGE 39 II 688). Dies trifft dann - und nur dann - zu, wenn sich die Mutter um die Empfängniszeit in sexuelle!! Beziehung gewohnheitsmässig so hemmunglos zeigte, dass sich der Verdacht aufdrängt, sie habe damals nicht nur mit dem Beklagten, sondern auch noch mit unbekannten weitem Männern Umgang gehabt (BGE 66 II 69, 76 II 179). Der Nachweis einer einzelnen Verfehlung, die in diese Zeit fällt, kann also die Abweisung der Klage nach Art. 315 ZGB nur rechtfertigen, wenn aus dieser Verfehlung und Familienrecht. N0 6. 27 ihren Begleitumständen nach der Lebenserfahrung auf gewohnheitsmässige Unzucht zu schliessen ist (BGE 39 II 15, 42 II 543 und 552 unten, 43 II 560, 44 II 27/28). Entsprechend fällt das Verhalten der Mutter ausserhalb der Empfängniszeit nur insoweit in Betracht, als es den Schluss auf unzüchtiges Leben während dieser Zeit zulässt (BGE 40 II 6 und 168 f., 42 II 545, 43 II 143). Da der unzüchtige Lebenswandel einen unbedingten, durch keinen Gegen- beweis zu beseitigenden Klageausschliessungsgrund bildet (BGE 63 II 13 und dort zit. Entscheide), darf er nicht leichthin als vorhanden angenommen werden, sondern Art. 315 ZGB ist nur beim Vorliegen besonders schwerwie- gender Tatsachen (BGE 44 II 28), m.a.W. nur dann anzu- wenden, wenn die festgestellten Tatschen so deutlich für sexuelle Verwahrlosung der Mutter sprechen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Umgang mit unbekannten weitem Männern um die Zeit der Empfängnis besteht. Ob di~se aus Art. 315 ZGB sich ergebende Voraussetzung erfüllt sei, kann vom Bundesgericht nachgeprüft werden, und zwar auch insoweit, als bei Beantwortung dieser Frage Erfahrungssätze zur Anwendung kommen (vgL BGE 69 II 204 und 425).
6. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Mär\ 1953 i. S. Z. gegen Sch. und Z . Kindesanerkennung (Art. 303 ZGB). Anfechtung durch den An- erkennenden wegen Willensmangels (Art. 23 ff. OR). Klagefrist und materielle Voraussetzungen der Anfechtung. Reconnaissance d'un enfant naturel (art. 303 CC). Action de l'suteur de la reconnaissance tendant a faire prononcer l'annulation de ls reconnaissance pour cause de vices du consentement (art. 23 et suiv. CO). Delai pour introduire action, conditions de l'annu- lation. Riconosci'I'IWnto d'un figlio naturale (art. 303 CC). Azione promossa da chi ha fatto il riconoscimento per ottenere ch'esso sia annul- lato a motivo di vizi deI consenso (art. 23 e seg. CO). Termine per promuovere azione; presupposti dell'annullamento.
28 Familienrecht. N° 6. Am ·24. Juni 1949 anerkannte der ledige Z. das zwei Tage vorher von Fr!. Sch. geborene Kind vor dem Zivil- standsbeamten als das seine. Am 27. Februar 1950 leitete er gegenMutter und Kind Klage ein auf Feststellung, dass die Anerkennung wegen Irrtums ungültig sei. Die kanto- nalen Gerichte haben die Klage abgewiesen. Das Bundes- gericht weist die Berufung des Klägers ab. Aus den Erwägungen:
1. - Die Beklagten behaupten, für die Klage, mit welcher die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes vom Anerkennenden selber wegen Willensmangels ange- fochten wird, gelte wie für die Anfechtung der Anerken- nung durch Dritte (Art. 306 ZGB) und andere den Fami- lienstand eines Kindes betreffende Anfechtungsklagen (Art. 253, 257 Abs. 3, 262 ZGB) eine Verwirkungsfrist von drei Monaten, und machen geltend, diese Frist sei vom Kläger nicht eingehalten worden. Diesen Einwand hat die Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Art. 306 ZGB auf die Anfechtung einer Anerkennung durch den Anerkennenden selber nicht anwendbar, sondern gelten dafür gemäss Art. 7 ZGB die Vorschriften des OR über die Willensmängel (BGE 49 II 156/157, 53 II 95/96, 75 II ll, 13). Dabei kann es sich freilich nur um eine analoge Anwendung handeln (vgL die zit. Entscheide). Während ein obligationenrechtlicher Vertrag beim Vor- liegen eines Willensmangels zunächst einseitig unverbind- lich ist und von dem davon Betroffenen durch eine ein- fache Ablehnungserklärung endgültig ausser Kraft gesetzt werden kann (Art. 31 OR; OSER-SCHÖNENBERGER N. 3, 9 und 14 zu Art. 31 OR ; W AIBLINGER, Begriff und Aus- übung der Anfechtungsrechte im schweiz. Privatrecht, 1928, S. 33, 39), ist eine Kindesanerkennung, die unter dem Einfluss eines Willensmangels erklärt wurde, bis auf weiteres gültig und kann nur auf Klage hin vom Richter ungültig erklärt werden. Aus der besondern Familienrecht. N0 6. 29 Natur des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben sich auch Besonderheiten hinsichtlich· der Frage, auf welchen Sachverhalt der Irrtum oder die Täuschung sich beziehen muss, um die Anfechtung zu rechtfertigen (vgl. unten Erw. 2). Soweit jedoch eine Abweichung von den Art. 23 ff. OR, die die Grundlage der :Klage bilden, sich nicht gebieterisch aufdrängt, sind diese Vorschriften an- zuwenden. So verhält es sich mit Bezug auf die Frist, innert welcher der Willensmangel geltend zu maohen ist. Es ist zwar verständlich, wenn für wünschbar gehalten wird, die Frist für die Anfechtungsklage des Anerkennenden der Frist für die Anfechtung der Anerkennung duroh Dritte anzugleiohen, um eine Privilegierung des Anerkennenden zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die Abstammung möglichst bald endgültig feststehe. Es kann aber nicht die Rede davon sein, dass die Anwendung der Jahres- frist von Art. 31 OR unerträgliche Folgen hätte, denen duroh analoge Anwendung von Vorsohriften desZGB ab- geholfen werden müsste. Bezüglich der Frist für die Anfechtung wegen Willensmangels Art. 306 ZGB analog anzuwenden, geht um so weniger an, als die dort auf- gestellte Bestimmung über den Ausgangspunkt der Klage- frist - « naohdem sie (die Dritten) davon (von der Aner- kennung) Kenntnis erhalten haben)) - für den Anerken- nenden selber nioht passt (vgl. BGE 49 II 156). Ausserdem wäre die Abkürzung der in Art. 31 OR klar und deutlich festgesetzten Frist durch Analogieschluss aus dem im übrigen auf die Anfechtung wegen Willensmangels nicht anwendbaren Art. 306 ZGB mit dem Postulat einer leioht und sioher erkennbaren Regelung unvereinbar, das beson- dere Beachtung verdient, wo es sich um Verwirkungs- fr~ten handelt. Für die Klage des Anerkennenden muss daher die Frist von Art. 31 OR gelten. (In diesem Sinne auch EGGER, 2. Aufl., N. 16 zu Art. 303 ZGB ; ZIEGLER, Die Anerkennung ausserehelicher Kinder nach schweiz. Recht, 1908, S. 30 ; SCHELLER, Die Einreden des Beklagten im Vatersohaftsprozess, 1929, S. 138; MEYER, Die Aner-
30 Familienrooht. N° 6. kennung ausserehelicher Kinder und die Zusprechung mit Standesfolge, 1931, S. 39; COMMENT, Les actions du droit de famille non expressement prevues, ZBJV 71 (1935) S. 545 ; die frühere zürch. Praxis, ZR 17 Nr. 184, und die beroische Praxis, ZBJV 59 S. 445. Anderer Ansicht PETER, Das Problem der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft, 1923, S. 202/203; ZIMMERMANN, Die Anerkennung des ausserehelichen Kindes und deren Anfechtung durch den Anerkennenden, 1930, S. 129/130). Die Frist von Art. 31 OR ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft eingehalten worden.
2. - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schliesst die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes den Verzicht auf die Einreden des Mehrverkehrs und des unzüchtigen Lebenswandels in sich. Der Anerkennende nimmt regelmässig die bestehende objektive Ungewissheit seiner Vaterschaft in Kauf, um den Vaterschaftsprozess zu vermeiden. Die Anfechtung der Anerkennung wegen Irrtums oder Täuschung kann sich demzufolge nicht darauf stützen, dass dem Anerkennenden Umstände, welche seine Vaterschaft als ungewiss erscheinen lassen, nicht oder nicht richtig bekannt waren, sondern nur darauf, dass er Umstände nicht kannte, welche die Unmöglichkeit einer Zeugung des Kindes dartun (BGE 49 II 157/158, 53 II 95/96 ; vgl. auch 70 II 197). Falsche Vorstellungen über einen andern Punkt als die Vaterschaft sind von vornherein unerheblich (BGE 75 II ll). Der Kläger will diese Grundsätze nicht oder nur mit gewissen Einschränkungen gelten lassen, doch sind seine Einwendungen nicht stichhaltig.
a) Der Kläger behauptet, das Bundesgericht habe sich im später wiederholt bestätigten Entscheide BGE 49 II 154 ff. nicht darüber ausgesprochen, welche Anforderungen an den Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft zu stellen seien; Unmöglichkeit habe damals einfach den Gegensatz zum Vorliegen blosser Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB bedeutet; den Fall, dass die Vater- Familienrooht. N0 6. 31 schaft mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, habe es noch nicht beurteilt ; dieser Fall sei « weit eher unter einen Irrtum über die Möglichkeit der Vaterschaft zu subsumieren als unter die Fälle eines Sachverhalts, der zu biossen Zweifeln über die Vaterschaft Anlass gibt.» Der Sinn der Rechtsprechung ist jedoch klar. Das Bundesgericht hat in BGE 53 II 96/97 einen kantonalen Entscheid, der an den Beweis der Unmöglich- keit einen strengen Maßstab angelegt hatte, ausdrücklich gebilligt, weil die Anerkennung dem Kinde nicht nur einen Anspruch gegen den Anerkennenden auf ~rziehung und U:n~erh~lt, son~ern auch des~n Namen und Heimatange- hörIgkeit verleIhe und eine Anderung dieser Folgen aus Gründen der Rechtssicherheit nach Möglichkeit vermieden werden müsse (vgl. hiezu auch BGE 70 II 197). Diese Erwägungen verbieten es, den Nachweis eines Irrtums über die Möglichkeit der Vaterschaft so zu erleichtern, wie der Kläger es haben möchte.
b) Unbehelflich ist der Einwand des Klägers, die An- fechtung der Kindesanerkennung dürfe nicht so strengen Anforderungen unterworfen werden, wie sie gemäss Art. 254 ZGB für die Anfechtung der Ehelichkeit gelten weil die Anerkennnung und deren Anfechtung am Stand des ~des als eines unehelichen nichts ändern und die erfolg- reIche Anfechtung das Kind einfach wieder in die Lage versetze, in der es sich vor der Anerkennung VOn Gesetzes wegen befunden habe, wogegen es sich bei Art. 254 ZGB darum handle, einem von Gesetzes wegen ehelichen Kinde die Ehelichkeit zu entziehen. Dieser Sachverhalt ist kein Grund dafür, den Anerkennenden, der die Anerkennung ,:egen. I~ums anfechten will, vom Nachweis der Unmög- lichkeIt semer Vaterschaft zu entbinden. Die Anerkennung verleiht dem unehelichen Kinde eine ähnliche Stellung, wie das eheliche sie besitzt (Art. 325,461 ZGB), ausgenom- men dass es nicht ohne weiteres unter der elterlichen Gewalt des Vaters steht (Art. 325 Abs. 3). Der Gesetzgeber wollte aus einleuchtenden Gründen sozialer und wirtschaftlicher
32 Familieru:echt. No 6. Natur sowohl das aussereheliche wie das eheliche Kindes- verhältnis schützen. Es erscheint daher als richtig, dass derjenige, der ein Kind in der dafür vorgeschriebenen Form anerkannt hat, sich von seiner Verpflichtung nur im Falle eines offensichtlichen Irrtums über seine Vater- schaft, d. h. nur dann befreien kann, wenn er angenom- men hat, er sei der Vater oder könne es wenigstens sein, während seine Vaterschaft in Wirklichkeit ausgeschlos- sen ist.
c) Dass die Interessen des Anerkennenden, auf die der Kläger besonderes Gewicht legt, eine Erleichterung der Anfechtung durch ihn nicht zu rechtfertigen vermögen, ergibt sich aus dem bereits Gesagten. Gewisse Härten, die sich für den Anerkennenden ergeben können, müssen im Hinblick auf die höhern Interessen, die eine strenge Praxis verlangen, in Kauf genommen werden (BGE 4:9 II 158/159). Die Interessen der Familie des Anerkennenden, die der Kläger ins Feld führt, werden hinlänglich durch die Vorschrift von Art. 306 ZGB gewahrt, wonach neben der zuständigen Behörde des Heimatkantons des Vaters jeder Dritte, der ein Interesse hat, die Anerkennung binnen drei Monaten mit dem Nachweis anfechten kann, dass der Anerkennende nicht der Vater oder der Grossvater des Kindes, oder dass die Anerkennung ausgeschlossen ist.
d) Aus Art. 305 und 306 ZGB lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht ableiten, dass der Gesetzgeber ( weitgehende Möglichkeiten schaffen wollte, den frühem Zustand wieder herzustellen )), und dass darum auch an die Anfechtung durch den Anerkennenden keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Abgesehen davon, dass das Gesetz auf jeden Fall die Anfechtung durch Dritte (Art. 306) ebenfalls an strenge Voraussetzun- gen knüpft, bilden die in Art. 305 und 306 der Mutter, dem Kind und Drittinteressenten eingeräumten Ein- spruchs- bzw. Anfechtungsbefugnisse das Gegenstück dazu, dass die Anerkennung einen einseitigen, keiner materiellen Familienrecht. N0 6. 33 Vorprüfun~ d~ch eine Behörde unterliegenden Akt dar- s~ellt, d.er fur die ~utter, das Kind und Dritte (insbesondere die Helmat~ememde und die Verwandten des Anerken- nenden) weIttragende Folgen hat. Beim Anfechtungsrecht des Anerkennenden selber handelt es sich um etwas ganz ande~s. Schon deswegen ist die Beweisführung des Klä- gers mcht schlüssig.
e) Fehl geht auch die Behauptung des Klägers, die Anfechtung der Anerkennung dürfie dem An k d . er ennen en deshalb mcht besonders schwer gemacht e d il . . w ren, we es SICh bel der Anerkennung um ein Geschenk an das Kind handle. Von einem Geschenk kann auch dort nicht hl di Rd' wo e e e sem, wo eine Vaterschaftsklage auf Zusprechung mit Standesfolge nicht in Frage gekommen wäre, sondern der Aner~enne~d~ spricht die Anerkennung in der Regel aus, ~m eme SIttliche Pflicht zu erfüllen. Im übrigen würde s~~h, sel~st wenn man es mit einer Schenkung zu tun hätte, mchts daran ä:odern, dass im Hinblick auf die besondere Natur der durch die Anerkennung begründeten Rechte der Anfechtung durch den Anerkennenden enge Schranken gesetzt werden müssen.
f) ~ie vom Kläger hervorgehobene Tatsache, dass das ZGB eme Abweichung von den allgemeinen Vorschriften des OR hier nicht ausdrücklich vorgesehen hat während es beso~dere Bestimmungen z. B. für die Anfechtung der Eheschliessung und der Verfügungen Von Todes wegen zufolge Willensmangels enthält (Art. 124: ff., 469 Abs. 1 und 5~9 ~iff. 2 ZGB), vermag keineswegs zu beweisen, da~s fur die Anfechtung der Kindesanerkennung wegen Willensmangels die Bestimmungen des OR ohne Ein- schränkung gelten. Die Möglichkeit, eine solche Anerken- nung wegen Willensmangels anzufechten, ist im Gegen- satz zu den eben erwähnten andern Fällen im ZGB nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern auf Grund der Verwei- sungsnorm von Art. 7 ZGB durch die Praxis eingeführt worden. D.~ss ~e v: orschriften von Art. 23 ff. OR nur analog, unter BeruckslchtIgnng der Besonderheiten des durch die 3 AS 79 II - 1953
34 Familienrooht. N°"6. Anerkennung geschafIenen Rechtsverhältnisses, angewen- det werden können, steht ausser Zweifel.
g) Der Kläger hält der herrschenden Praxis ferner entgegen, die Anerkennung könne nach Art. 303 Abs. 2 auch durch Verfügung von Todes wegen erfolgen. In diesem Falle richte sich die Anfechtung wegen Will~ns mangels nach Art. 469 ZGB und sei folglich leicht möglich. Dem Anerkennenden selber dürfe sie nicht schwerer gemacht werden als seinen Erben. Hierauf ist zu erwidern, dass dem Anerkennenden im hier nicht gegebenen Falle der Anerkennung durch Verfügung von Todes wegen wohl gestattet werden kann, die Anerkennung n~ch Massgabe der allgemeinen Vorschriften über den WIderruf letzt- williger Verfügungen bzw. die Aufhebung von Erbver- trägen (Art. 509 fI., 513 f., .469 Abs. 2 ZGB) rückgängig zu machen, weil eine durch Verfügung von Todes wegen erfolgte Anerkennung zu Lebzeiten des Anerkennend~~ noch nicht wirksam ist und ihre Aufhebung daher fur das Kind nicht die gleichen Folgen hat wie die Aufhebung einer durch öffentliche Urkunde erklärten Anerkennung. Es lässt sich dagegen bezweifeln, ob eine durch Verfügung von Todes wegen erfolgte Anerkennung, nachdem der Anerkennende gestorben und die in Art. 128 ZifI. 2 ZStV vorgeschriebene Mitteilung an die Zivilstandsämte~ ge- macht worden ist, von den Erben unter den gleIchen Voraussetzungen wie eine rein erbrechtliche Verfügung wegen Willensmangels angefochten werden. kann: Selb~t wenn es sich aber noch so verhielte, wäre dies kern genu- gender Grund dafür, im praktisch viel wichtig:ren Fa~e der Anerkennung durch öffentliche Urkunde, fur den die Vorschriften über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen keine Geltung beanspruchen können, vo~ den Grundsätzen abzuweichen, die für diesen Fall als die richtigen erkannt worden sind. .
h) Der Kläger macht schliesslich noch gelt:end, die Anerkennung habe dann nicht den Charakter emes Ver- gleichs, bei dem der Anerkennende die Ungewissheit seiner FamiJienreeht. N° 6. 35 Vaterschaft in Kauf nehme, wenn sie nicht das Ergebnis einer rechtlichen Auseinandersetzung bilde, sondern wie im vorliegenden Falle ganz aus freien Stücken erfolgt sei; eine ausserhalb jeder rechtlichen Auseinandersetzung ausgesprochene Anerkennung müsse leichter wegen Wil- lensmangels angefochten werden können als eine solche durch die eine solche Auseinandersetzung beendigt worde~ sei. Es kann sich allenfalls fragen, ob hieran soviel richtig sei, dass unter Umständen einmal ausnahmsweise nicht angenommen werden darf, der Anerkennende habe bei der Anerkennung das Risiko in Kauf genommen, dass das Kind nicht das seine sei (vgl. zur entsprechenden Frage beim gewöhnlichen Alimentenvertrag BGE 70 II 197/198). Im vorliegenden Falle steht jedoch fest, dass der Kläger mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. Nach den tatsäch- lichen Feststellungen der Vorinstanz hat er am Tage vor der Anerkennung gegenüber der Hebamme N. über seine Vaterschaft Zweifel geäussert und - nicht etwa nur zum Scherz - ausdrücklich bemerkt, « es könnte auch ein anderer im Spiel gewesen sein.» Zu seiner Behauptung, die Mutter habe ihm nach seiner Unter- haltung mit Frau N. geschworen, nur mit ihm Umgang gehabt zu haben, und er sei auf diese Zusicherung hin zur Unterzeichnung auf die Gemeindekanzlei gegangen, erklärte die Vorinstanz, es handle sich dabei um eine neue Sach- darstellung, die von den Beklagten bestritten werde; ein Beweis dafür sei nicht erbracht worden und wäre übrigens im Appellationsverfahren nicht mehr zuzulassen. Diese Feststellungen sucht der Kläger in der Berufungsschrift vergeblich anzufechten. Es ist zwar richtig, dass er schon vor erster Instanz behauptet hatte, der Anerkennung sei ein solcher Schwur vorausgegangen. Dass die Mutter diesen Schwur zwischen der Unterredung des Klägers mit Frau N. und der Anerkennung getan habe und dadurch die gegenüber Frau N.geäusserten Zweifel zerstreut wor- den seien, hatte er jedoch vor Bezirksgericht nach den vorliegenden Akten nicht behauptet. Auf jeden Fall
36 Erbrecht. N0 7. aber ist ein der Anerkennung vorausgegangener Schwur der Mutter, wie die Vorinstanz feststellt, überhaupt nicht bewiesen. Was der Kläger gegen diese Feststellung vor- bringt, ist nichts anderes als eine gemäss Art. 55 lit. c OG unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung. Anerkannte der Kläger das Kind, obwohl er fest- gestelltermassen damit rechnete, dass ein anderer Mann der Vater sein könnte, so ist ohne weiteres klar, dass er sich nicht schon dann auf Irrtum berufen kann, wenn sich nachträglich ergibt, dass tatsächlich auch jemand anders als Vater in Frage kommt, sondern nur dann, wenn sich herausstellt, dass er selber nicht der Vater sein kann. (Es folgen Ausführungen darüber, dass die Unmöglich- keit der Vaterschaft des Klägers nicht dargetan seL) H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
7. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. Februar 1953 i. S. Kradolfer gegen Kaufmanu. Art. 511 Abs. 1 ZGB. Mehrere letztwillige Verfügungen. Nachweis. dass die spätere V;;>rfügung eine blosse Ergänzung der frühem darstellt. 1. Anforderungen an diesen Nachweis. 2. Be- weisführung aus ~ dem Vergleich der Verfügungstexte selber. Die Ergänzung kann auch in einer teilweisen Abänderung der frühem Verfügung bestehen. 3. Heranziehung von ausserhalb der Texte liegenden Indizien als Interpretationshilfe. ~ Art. 511 al. 1 CC. Pluraliti de testaments. Preuve que les dispositions poswrieures constituent simplement des clauses oompUmentaires des dispositions anterieures. 1. Con- ditions auxquelles cette preuve est soumise. 2. Preuve fondee sur la comparaison des textes des testaments. Le complement peut aussi consister dans une modification partielle du testament anterieur. 3. Interpretation fondee sur des indices extrinseques aux textes. Erbrecht. N° 7. 37 Art. 511 cp. 1 CC. Pluralitd di testamenti. Prova che Ie disposizi~ni posteriori sono semplicemente delle c~Wf0le . c?wplementaN delle disposizioni anteriori. 1. Condi- Zlom cm e sottoposta questa prova. 2. Prova fondata sul con- fron~o dei. testi dei ~tamenti. TI compiemento pub anche consIStere m una mod~fica parziale deI testamento anteriore.
3. Interpretazione basata su indizi estrinsici ai testi. I. - Der am 21. November 1949 in Münchenstein ver- storbene Konrad Burkhart hinterliess ein Nettovermögen von rund Fr. 205,000.-, bestehend aus seiner Wohnhaus- liegenschaft nebst zwei Bauparzellen in Münchenstein (Wert Fr. 56,000.-) drei Liegenschaften in Dornach, Hochwald und Duggingen (zusammen rund Fr. 77,000.-) und Barvermögen (Fr. 75,000.-), abzüglich der Passiven von rund Fr. 4000.-. Gesetzliche Erben sind vier Grossneffen und -nichten Kradolfer und ein weiterer Verwandter E. M. Steib. Es fanden sich vier eigenhändige letztwillige Verfügun- gen vor, nämlich : A. Testament vom 16. April 1946. « Ich hinterlasse weder Nachkommen noch direkte Vorfahren noch eine Ehefrau oder Geschwister und mache von der mir zustehenden freien Verfügungsbefugnis über meinen ganzen Nachlass Gebrauch wie folgt :
1. Mein gesamter Nachlass fällt an meine drei Grosscousinen ... Marie. Jenny und Irene Kradolfer ... und an den Grosscousin Hans Kradolfer .,.
2. (Bedingung betr. Hans Kradolfer).
3. und 4. (Ersatzerbeneinsetzung).
5. Wenn meine Haushälterin Mina Kaufmann bis zu meinem Tode bei mir bleibt, so erhält sie aus meinem Nachlass die Smnme von zehntausend Franken.
6. Bei meinem Tode geht mein Haus mit den Vorder- und Hintergärten (Mätteli) in Münchenstein an meine Haushäl- terin Mina Kaufmann. Zusatz 1. Das im Wohnhaus... befindliche Mobiliar samt weiterem Inventar vermache ich ebenfalls meiner Haus- hälterin Mina Kaufmann.» B. Testament vom 24. April 1946. « Nach meinem Tode soll aus meinem Barvermögen erhalten das 70.000.- Franken stark ist und auf der Solothurner Kan: tonalbank angelegt ist : Frau Röthlisberger-Burkhart . Familie Hafen-Burkhart . . . Fräulein Burkhart, Zürich 7 . Fr. » )} 5.000 . ...:.. 5,000.- 5.000.-