Volltext (verifizierbarer Originaltext)
12
Familienreeht. No 2.
Ziff. 2 ZGB votsieht, könnte im Gegenteil als Indiz dafür
betrachtet we:r:den, dass sie implicite voraussetzte, der
Ehemann habe Verwaltung und Nutzung des Kindesver-
mögens; denn. wenn dies nicht der Fall wäre, würde die
Beistandschaft mit dem genannten Grunde nicht überein-
stimmen. Die Erblasserin k a n n jenen Willen nur dann
gehabt haben, wenn ihr die rechtliche Möglichkeit bekannt
war, dem im Besitz der elterlichen Gewalt befindlichen
Kläger die elterlichen Vermögensrechte am Pflichtteil des
Kindes vorzuenthalten, m.a.W. dem Kinde den Pflichtteil
unter Befreiung von diesen Vermögensrechten zuzuwenden.
Von dieser im schweizerischen Rechte gegebenen Möglich-
keit hatte die Erblasserin bezw. der des sohweizerischen
Rechts kundige Verfasser ihres Testaments höchst wahr-
scheinlich keine Kenntnis; denn während bei den übrigen
Bestimmungen jeweilen der einschlägige Artikel des ZGB
richtig angegeben wird, ist Art. 294 nicht erwähnt. Naoh
dem der Erblasserin und ihrem Rechtsberater näher lie-
genden italienisohen Rechte besteht denn auch jene Mög-
lichkeit nicht. Muss daher angenommen werden, dass sie
den Willen, bei bestehender elterlicher Gewalt des Klägers
dem Kinde den Pflichtteil unter Befreiung von den elter-
lichen Vermögensrechten im Sinne des Art. 294 zuzuwen-
den, nicht haben konnte und somit nicht hatte, so kann
in der Willenserklärung betr. Gewaltentzug eine Kundgabe
eines solchen Willens nicht enthalten sein und daher
~hingestellt bleiben, ob dann, wenn dies zu bejahen wäre,
diese Art der Kundgabe dem Erfordernis der Ausdrück-
lichkeit genügen würde.
Demnach eJT'kennt das Bunde8gerickt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bem vom 29. Oktober 1936
bestätigt.
Familienreoht. No 3.
l3
3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung
vom 11. März 1937 i. S. Grüter gegen Gürber und Setz.
Va t e rs c haft s kl a ge. Art. 315 ZGB. Die Einrede des
unzüchtigen Lebenswandels kann nicht durch einen allgemeinen
Reinigungseid der Klägerinmutter, sie habe in der kritischen
Zeit mit keinem andern Manne verkehrt, ausgeschaltet werden.
Gegenüber der auf Art. 315 ZGB gestützten Einrede
weist das Obergericht in erster Linie auf seine bisher
geübte Praxis hin, wonach die eidliche Erklärung der
Kindsmutter, in der kritischen Zeit mit keinem andem
Manne geschlechtlich verkehrt zu haben, auch die Einrede
des unzüchtigen Lebenswandels beseitigt. Das kantonale
Gericht hegt selbst Zweifel an der Richtigkeit dieser
Betrachtungsweise; es hat daher diese Einrede auch noch
ohne Rücksicht auf das Ergebnis des Eidesverfahrens
geprüft.
Mit Recht.
Unzüchtiger Lebenswandel der
Kindsmutter um die Zeit der Empfangnis bildet nach
Art. 315, der im Gegensatz zu Art. 314 Abs. 2 nicht auf
die in Abs. I daselbst aufgestellte Vaterschaftsvermutung
Bezug nimmt, einen unbedingten Klagoousschliessungs-
grund, wie sich aus der vorbehaltlosen Fassung der Be-
stimmung ergibt. Solcher Lebenswandel hindert also die
Entstehung von Vaterschaftsansprüchen schlechthin, und
es ist ein Gegenbeweis, dass trotzdem nach den Umständen
des Falles niemand als gerade der Beklagte als Vater des
Kindes in Betracht komme, nicht zuzulassen (BGE 39 TI
492 und 687; 44 II 26). Mit dieser Ordnung verträgt sich
die Abnahme eines allgemeinen Reinigungseides im Sinne
der erwähnten Praxis des luzernischen Obergerichtes
nicht, weder zum vornherein, mit der Wirkung, dass damit
der Durchführung des vom Beklagten beantragten (wei-
teren) Beweisverfahrens zuvorgekommen würde, noch
nachträglich; mit der Wirkung, dass die allf'allig gemäss
Art. 315 ZGB bewiesene Unzucht ihrer rechtlichen Folge
des Klageausschlusses entrückt würde.