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63_II_13

BGE 63 II 13

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Familienreeht. No 2.

Ziff. 2 ZGB votsieht, könnte im Gegenteil als Indiz dafür

betrachtet we:r:den, dass sie implicite voraussetzte, der

Ehemann habe Verwaltung und Nutzung des Kindesver-

mögens; denn. wenn dies nicht der Fall wäre, würde die

Beistandschaft mit dem genannten Grunde nicht überein-

stimmen. Die Erblasserin k a n n jenen Willen nur dann

gehabt haben, wenn ihr die rechtliche Möglichkeit bekannt

war, dem im Besitz der elterlichen Gewalt befindlichen

Kläger die elterlichen Vermögensrechte am Pflichtteil des

Kindes vorzuenthalten, m.a.W. dem Kinde den Pflichtteil

unter Befreiung von diesen Vermögensrechten zuzuwenden.

Von dieser im schweizerischen Rechte gegebenen Möglich-

keit hatte die Erblasserin bezw. der des sohweizerischen

Rechts kundige Verfasser ihres Testaments höchst wahr-

scheinlich keine Kenntnis; denn während bei den übrigen

Bestimmungen jeweilen der einschlägige Artikel des ZGB

richtig angegeben wird, ist Art. 294 nicht erwähnt. Naoh

dem der Erblasserin und ihrem Rechtsberater näher lie-

genden italienisohen Rechte besteht denn auch jene Mög-

lichkeit nicht. Muss daher angenommen werden, dass sie

den Willen, bei bestehender elterlicher Gewalt des Klägers

dem Kinde den Pflichtteil unter Befreiung von den elter-

lichen Vermögensrechten im Sinne des Art. 294 zuzuwen-

den, nicht haben konnte und somit nicht hatte, so kann

in der Willenserklärung betr. Gewaltentzug eine Kundgabe

eines solchen Willens nicht enthalten sein und daher

~hingestellt bleiben, ob dann, wenn dies zu bejahen wäre,

diese Art der Kundgabe dem Erfordernis der Ausdrück-

lichkeit genügen würde.

Demnach eJT'kennt das Bunde8gerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bem vom 29. Oktober 1936

bestätigt.

Familienreoht. No 3.

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3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung

vom 11. März 1937 i. S. Grüter gegen Gürber und Setz.

Va t e rs c haft s kl a ge. Art. 315 ZGB. Die Einrede des

unzüchtigen Lebenswandels kann nicht durch einen allgemeinen

Reinigungseid der Klägerinmutter, sie habe in der kritischen

Zeit mit keinem andern Manne verkehrt, ausgeschaltet werden.

Gegenüber der auf Art. 315 ZGB gestützten Einrede

weist das Obergericht in erster Linie auf seine bisher

geübte Praxis hin, wonach die eidliche Erklärung der

Kindsmutter, in der kritischen Zeit mit keinem andem

Manne geschlechtlich verkehrt zu haben, auch die Einrede

des unzüchtigen Lebenswandels beseitigt. Das kantonale

Gericht hegt selbst Zweifel an der Richtigkeit dieser

Betrachtungsweise; es hat daher diese Einrede auch noch

ohne Rücksicht auf das Ergebnis des Eidesverfahrens

geprüft.

Mit Recht.

Unzüchtiger Lebenswandel der

Kindsmutter um die Zeit der Empfangnis bildet nach

Art. 315, der im Gegensatz zu Art. 314 Abs. 2 nicht auf

die in Abs. I daselbst aufgestellte Vaterschaftsvermutung

Bezug nimmt, einen unbedingten Klagoousschliessungs-

grund, wie sich aus der vorbehaltlosen Fassung der Be-

stimmung ergibt. Solcher Lebenswandel hindert also die

Entstehung von Vaterschaftsansprüchen schlechthin, und

es ist ein Gegenbeweis, dass trotzdem nach den Umständen

des Falles niemand als gerade der Beklagte als Vater des

Kindes in Betracht komme, nicht zuzulassen (BGE 39 TI

492 und 687; 44 II 26). Mit dieser Ordnung verträgt sich

die Abnahme eines allgemeinen Reinigungseides im Sinne

der erwähnten Praxis des luzernischen Obergerichtes

nicht, weder zum vornherein, mit der Wirkung, dass damit

der Durchführung des vom Beklagten beantragten (wei-

teren) Beweisverfahrens zuvorgekommen würde, noch

nachträglich; mit der Wirkung, dass die allf'allig gemäss

Art. 315 ZGB bewiesene Unzucht ihrer rechtlichen Folge

des Klageausschlusses entrückt würde.