Volltext (verifizierbarer Originaltext)
12 Familienreeht. No 2. Ziff. 2 ZGB votsieht, könnte im Gegenteil als Indiz dafür betrachtet we:r:den, dass sie implicite voraussetzte, der Ehemann habe Verwaltung und Nutzung des Kindesver- mögens ; denn. wenn dies nicht der Fall wäre, würde die Beistandschaft mit dem genannten Grunde nicht überein- stimmen. Die Erblasserin k a n n jenen Willen nur dann gehabt haben, wenn ihr die rechtliche Möglichkeit bekannt war, dem im Besitz der elterlichen Gewalt befindlichen Kläger die elterlichen Vermögensrechte am Pflichtteil des Kindes vorzuenthalten, m.a.W. dem Kinde den Pflichtteil unter Befreiung von diesen Vermögensrechten zuzuwenden. Von dieser im schweizerischen Rechte gegebenen Möglich- keit hatte die Erblasserin bezw. der des sohweizerischen Rechts kundige Verfasser ihres Testaments höchst wahr- scheinlich keine Kenntnis ; denn während bei den übrigen Bestimmungen jeweilen der einschlägige Artikel des ZGB richtig angegeben wird, ist Art. 294 nicht erwähnt. Naoh dem der Erblasserin und ihrem Rechtsberater näher lie- genden italienisohen Rechte besteht denn auch jene Mög- lichkeit nicht. Muss daher angenommen werden, dass sie den Willen, bei bestehender elterlicher Gewalt des Klägers dem Kinde den Pflichtteil unter Befreiung von den elter- lichen Vermögensrechten im Sinne des Art. 294 zuzuwen- den, nicht haben konnte und somit nicht hatte, so kann in der Willenserklärung betr. Gewaltentzug eine Kundgabe eines solchen Willens nicht enthalten sein und daher ~hingestellt bleiben, ob dann, wenn dies zu bejahen wäre, diese Art der Kundgabe dem Erfordernis der Ausdrück- lichkeit genügen würde. Demnach eJT'kennt das Bunde8gerickt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom 29. Oktober 1936 bestätigt. Familienreoht. No 3. l3
3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung vom 11. März 1937 i. S. Grüter gegen Gürber und Setz. Va t e rs c haft s kl a ge. Art. 315 ZGB. Die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels kann nicht durch einen allgemeinen Reinigungseid der Klägerinmutter, sie habe in der kritischen Zeit mit keinem andern Manne verkehrt, ausgeschaltet werden. Gegenüber der auf Art. 315 ZGB gestützten Einrede weist das Obergericht in erster Linie auf seine bisher geübte Praxis hin, wonach die eidliche Erklärung der Kindsmutter, in der kritischen Zeit mit keinem andem Manne geschlechtlich verkehrt zu haben, auch die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels beseitigt. Das kantonale Gericht hegt selbst Zweifel an der Richtigkeit dieser Betrachtungsweise ; es hat daher diese Einrede auch noch ohne Rücksicht auf das Ergebnis des Eidesverfahrens geprüft. Mit Recht. Unzüchtiger Lebenswandel der Kindsmutter um die Zeit der Empfangnis bildet nach Art. 315, der im Gegensatz zu Art. 314 Abs. 2 nicht auf die in Abs. I daselbst aufgestellte Vaterschaftsvermutung Bezug nimmt, einen unbedingten Klagoousschliessungs- grund, wie sich aus der vorbehaltlosen Fassung der Be- stimmung ergibt. Solcher Lebenswandel hindert also die Entstehung von Vaterschaftsansprüchen schlechthin, und es ist ein Gegenbeweis, dass trotzdem nach den Umständen des Falles niemand als gerade der Beklagte als Vater des Kindes in Betracht komme, nicht zuzulassen (BGE 39 TI 492 und 687 ; 44 II 26). Mit dieser Ordnung verträgt sich die Abnahme eines allgemeinen Reinigungseides im Sinne der erwähnten Praxis des luzernischen Obergerichtes nicht, weder zum vornherein, mit der Wirkung, dass damit der Durchführung des vom Beklagten beantragten (wei- teren) Beweisverfahrens zuvorgekommen würde, noch nachträglich; mit der Wirkung, dass die allf'allig gemäss Art. 315 ZGB bewiesene Unzucht ihrer rechtlichen Folge des Klageausschlusses entrückt würde.