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24 Familienrooht. N0 4. rechtes oder gegen eine allgemeingültige Erfahrungsregel verstosse, die berufungsrechtlich einem Bundesrechtssatze gleichzustellen wäre. Wenn aber ein solcher Rhesusaus- schluss tatsächlich die gleiche Sicherheit bietet wie die schon in BGE 71 II 54 ff. anerkannten Ausschlussarten,
d. h. wenn dabei praktisch mit Fehlern nicht zu rechnen ist, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass ein solcher Ausschluss in Verbindung mit konkreten Anhalts- punkten für die Möglichkeit einer ausserehelichen Zeu- gung die Aberkennung der Ehelichkeit nach Art. 254 ZGB rechtfertigt.
3. - Selbstverständliche Voraussetzung für die Ver- wertung der Blutprobe als Beweismittel ist, dass die Unter- suchung im konkreten Fall von fachkundigem Personal mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wurde. Dies ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geschehen. Insbesondere wurden verschiedene Testseren verwendet und blieb das Ergebnis immer dasselbe. Wenn in BGE 71 II 60/61 gesagt wurde, wo nur eine Methode den AuSschluss erlaube, könne ein höherer Grad von Sicherheit dadurch erreicht werden, dass von Amtes wegen noch eine weitere Expertise durch ein anderes Institut angeordnet werde, so kann und will dies nicht heissen, dass in jedem derartigen Falle von Bundesrechts wegen eine zweite Expertise unerlässlich sei. Auf Grund der Erklärung des Experten Hallauer, dass angesichts der in seinem Institut durchgeführten Kontrollen eine weitere Nachprüfung vollständig überflüssig sei, konnte die Vorinstanz von der Einholung eines weiteren Gutachtens absehen, ohne BUndesrecht zu verletzen. Die Feststellung des Experten, dass das Kind die bei der Mutter und deren Ehemann nicht vorhandene Rhesus- eigenschaft E besitze und daher einen andern Mann zum Vater haben müsse, erlaubt demnach den Schluss, dass die Vaterschaft des Ehemannes im Sinne von Art. 254 ZGB unmöglich sei, wenn durch andere Beweismittel die Möglichkeit der Zeugung durch einen Dritten dargetan ist. Familienrecht. N0 5. 25
4. - Diese letzte Voraussetzung ist zweifellos erfüllt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis mit M. ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten habe. Es kann keine Rede davon sein, dass diese tatsächliche Feststellung unter Verletzung bundes- rechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sei oder offensichtlich auf Versehen beruhe. Sie ist daher für das Bundesgericht massgebend. Im übrigen ist, wie dar- gelegt, der volle Beweis eines Ehebruchs nicht einmal nötig, um d.as Abstellen auf einen Blutbefund zu recht- fertigen, der die Vaterschaft des Ehemannes mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesst, sondern es genügt, wenn Umstände bewiesen sind, die ernsthaft mit der Möglichkeit eines Ehebruchs zu rechnen erlauben. Die vorliegenden, äusserst kompromittierenden Briefe M.s an die Mutter vom Anfang des Jahres 1950, der zugestandene gemeinsame Ausflug nach Stresa vom 17./18. Mai 1950 und die von M. bezeugte Tatsache, dass die Mutter und er im Jahre 1950 einmal in Zürich im gleichen Hotelzimmer übernachteten, bilden ohne Zweifel derartige Umstände, auch wenn die Mutter und M. (dieser wenigstens für das Jahr 1950) jeden intimen Verkehr abstreiten. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern 22. September 1952 bestätigt.
5. "\.nszug ans dem Urteil der II. Zivil abteilung vom 12. März 1953 i. S. Höhener gegen Hunziker. Vater8chaftsklage, Einrede des unzüchtigen LebenBWandels (Art. 315 ZGB). Voraussetzungen. Kognition des Bundesgerichts. Action en paterniU, exception fondee sur l'inconduite de la mere (art. 315 CO). Conditions. Pouvoir de contröle du Tribunal f6deral.
26 Familienrecht. N° 5. Azione di paternitd, eccezione basata BUlla condotta 8costumata della madre (art. 315 CC). Presupposti. Sindacato deI Tribunale federaie. Nach Art. 315 ZGB ist die Klage abzuweisen,· wenn die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat, lorsque la mere vivait dans l'inconduite a l'epoque de la conception, se all'epoca deI concepimento la madre teneva una condotta scostumata. In diesen Wendungen kommt klar zum Ausdruck, dass die Anwendung von Art. 315 eine Gewohnheit unzüchtigen Verhaltens (une inconduite habituelle, BGE 44 II 27/28) voraussetzt und diese Gewohnheit um die Zeit bestanden haben muss, da im konkreten Fall die Empfängnis erfolgt sein kann. Dass Art. 315 so auszulegen ist, ergibt sich auch aus dem Zwecke dieser Vorschrift. Sie beruht wie Art. 314 Abs. 2 auf dem Gedanken, dass die Klage abgewiesen wer- den muss, wenn die Vaterschaft des Beklagten unsicher ist (BGE 39 II 14 und 687, 44 II 26), und will die Fälle treffen, wo zwar keine Tatsachen nachgewiesen sind, die erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 zu begründen ver- möchten (Verkehr während der kritischen Zeit mit einem bestimmten Dritten, dessen Vaterschaft nicht ausgeschlos- sen werden kann; Umstände, die nach den Erkenntnissen der Wissenschaft gegen die Annahme sprechen, dass der festgestellte Verkehr mit dem Beklagten die Schwanger- schaft hervorgerufen habe; vgl. BGE 77 II 30, 78 II 318), wo aber die Lebensführung der Mutter eine einigermassen zuverlässige Feststellung der Vaterschaft unmöglich macht (BGE 39 II 688). Dies trifft dann - und nur dann - zu, wenn sich die Mutter um die Empfängniszeit in sexueller Beziehung gewohnheitsmässig so hemmunglos zeigte, dass sich der Verdacht aufdrängt, sie habe damals nicht nur mit dem Beklagten, sondern auch noch mit unbekannten weitem Männem Umgang gehabt (BGE 66 II 69, 76 II 179). Der Nachweis einer einzelnen Verfehlung, die in diese Zeit fällt, kann also die Abweisung der Klage nach Art. 315 ZGB nur rechtfertigen, wenn aus dieser Verfehlung und Familienrooht. N0 6. 27 ihren Begleitumständen nach der Lebenserfahrung auf gewohnheitsmässige Unzucht zu schliessen ist (BGE 39 II 15, 42 II 543 und 552 unten, 43 II 560, 44 II 27/28). Entsprechend fällt das Verhalten der Mutter ausserhalb der Empfängniszeit nur insoweit in Betracht, als es den Schluss auf unzüchtiges Leben während dieser Zeit zulässt (BGE 40 II 6 und 168 f., 42 II 545, 43 II 143). Da der unzüchtige Lebenswandel einen unbedingten, durch keinen Gegen- beweis zu beseitigenden Klageausschliessungsgrund bildet (BGE 63 II 13 und dort zit. Entscheide), darf er nicht leichthin als vorhanden angenommen werden, sondern Art. 315 ZGB ist nur beim Vorliegen besonders schwerwie- gender Tatsachen (BGE 44 II 28), m.a.W. nur dann anzu- wenden, wenn die festgestellten Tatschen so deutlich für sexuelle Verwahrlosung der Mutter sprechen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Umgang mit unbekannten weitem Männem um die Zeit der Empfängnis besteht. Ob di~se aus Art. 315 ZGB sich ergebende Voraussetzung erfüllt sei, kann vom Bundesgericht nachgeprüft werden, und zwar auch insoweit, als bei Beantwortung dieser Frage Erfahrungssätze zur Anwendung kommen (vgl. BGE 69 II 204 und 425).
6. Auszug aus dem Urteil der 11. Zi\'ilabteilung vom 19. Mä\r 1953 i. S. Z. gegen Sch. und Z. Kindesanerkennung (Art. 303 ZGB). Anfechtung durch den An· erkennenden wegen Willensmangels (Art. 23 ff. OR). Klagefrist und materielle Voraussetzungen der Anfechtung. Reconnai88ance d'un enfant naturel (art. 303 CC). Action de l'auteur de la reconnaissance tendant a faire prononcer l'annulation de la reconnaissance pour cause de vices du consentement (art. 23 et suiv. CO). Delai pour introduire action, conditions de l'annu· lation. Ricon08cimento d'un figlio naturale (art. 303 CC). Azione promossa da chi ha fatto il riconoscimento per ottenere ch'esso sia annul· lato a motivo di vizi deI consenso (art. 23 e seg. CO). Termine per promuovere azione; presupposti dell'annullamento.