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49_II_154

BGE 49 II 154

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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154 FamWenreeht. Ne 23. Vaters, an das Bundesgericht nicht weitergezogen werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

23. Orteil der II. Zivila.bteUungvom 'G. Juli 1923

i. S. Meier gegen Meier. Vaterschaftsanerkennung, Anfechtung: An- wendbarkeit der allgemeinen obligationenrechtlichen Grund- sätze über die Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Wil- lensmängeln. Die Anf'OOhtung dareh den Anerkennenden wegen Irrtums kann sich nicht darauf stützen, -dass der ·Gesehlechtsverk-ehr der unehelichen Mutter mit Dritten zur Zeit der Anerkennung noch nicht bekannt war. A. - Der Kläger Emil Meier, gebe 1901, kam im Frühjahr 1919 nach Bern, um seine Studien als Lehr- amtskandidat zu vollenden. Er. nahm bei Briefträger Schütz Zimmer und Pension; dort lernte er dessen Tochter~ die 1893 geborene Rosa Bertha Schütz kennen. Er besuchte sie öfters auf ihrem Zimmer, wobei es wieder~ holt zum Geschlechtsverkehr kam. Im Sommer 1921 machte Bertha Schütz Schwangerschaftsanzeige und be.., zeichnete den Kläger als Schwängerer. Vor das J ugend- amt Bern zitiert anerkannte der Kläger am 3. August 1921 in einem mit « Vergleich » überschriebenen Schrift- stück, der Vater des zu erwartenden Kindes der Schütz zu sein und verpflichtete sich, es anzuerkennen. Am

19. September 1921 kam er dieser Verpflichtung nach. Er anerkannte vor dem Zivilstandsamt Bern das am

13. September 1921 geborene Kind Roland Emil als das seinige und verlangte die Eintragung seiner Anerken- nung in das Zivilstandsregister. FamlHenreeht. No 23. 155 Mit der vorliegenden, am 21. Dezember 1921 gegen das Kind Roland Emil erhobenen Klage verlangte der Kläger Ungültigerklärung der von ihm ausgesprochenen Anerkennung. Er führte aus, er habe, als er o.ie Aner- kennung ausgesprochen, die feste Überzeugung gehabt, die Schütz habe nur mit ihm geschlechtlich verkehrt. Nachträglich habe er nun erfahren, dass sie vor und während der kritischen Zeit einen unzüchtigen Lebens- wandel geführt habe, seine Anerkennung beruhe daher auf einem wesentlichen Irrtum, der ihn zur Anfechtung der abgegebenen Erklärung berechtige. Der Vertreter der Beklagten, der Adjunkt des Jugend- amtes Bern, beantragte Abweisung der Klage, wegen Verspätung (Art. 306 ZGB). Eventuell machte er geltend, die Tatsachen, welche als Grundlage für die Anfechtung der Anerkennung herangezogen werden, seien dem Kläger schon vor dem 19. September 1921 bekannt ge- wesen. Das Amtsgericht Bern hiess die Klage gestützt . auf Art. 24 OR gut. Es nahm auf Grund eines eingehenden Beweisverfahrens als bewiesen an,. dass die Schütz zut Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe, und dass dem Kläger dies bis zum 22.· Sep,- tember 1921 verborgen geblieben sei. . B. - Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat der Appellatio~'; hof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil .u.nteF Übernahme der Motive des Amtsgerichtes in allen Teilen bestätigt. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit der dieser Abweisung der Klage bean- tragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Mit Recht haben die beiden Vorinstanzen die Anwendbarkeit des Art. 306 ZGB auf den vorliegenden Fall verneint. Schon das Marginale « Anfechtung durch Dritte» zeigt, dass in Art. 306 nicht in das Anfechtungs- 156 Familienreeht.N° 23. recht der direkt Beteiligten. . also weder das voIi Mutter und Kind noch das des Vaters geregelt werden wollte. Aber auch der Text des Artikels 306 lässt einen Zweifel über die Richtigkeit der von den kantonalen Gerichten vertretenen Auffassung nicht zu. Hätte der Gesetzgeber den Anerkennenden unter die Bestimmung des Art. 306 einbeziehen wollen, so hätte er dies, nachdem er in Art. 305 Mutter und Kind speziell aufführte in Art. 306 aus- drücklich gesagt und sich nicht mit der allgemeinen Wendung begnügt, die Anfechtung stehe « jedermann der ein Interesse hat» zu. Ebensowenig passt auf den Aner- kennenden die Fristbestimmung, - die Anfechtung müsse 3 Monate nach der «Kenntnisnahme» von der Anerkennung stattfinden -. Schliesslich finden sich auch in den Gesetzesmaterialien zu den Art. 305 und 306 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Anerken- nenden selbst in Art. 306 ein Anfechtungsrecht einge- räumt werden wollte, vielmehr ist immer nur einerseits von der Anfechtung durch Mutter und Kind und ander- seits von der Anfechtung durch Dritte. die ein Interesse haben, die Rede (vgl. Erl. I 263). 2 .. -Damit ist jedoch die Möglichkeit einer Anfechtung dwch den Anerkennenden nicht ausgeschlossen. Aus der NicJ:.lterwähnung in Art. 305 und 306 darf nicht ge- folgert werden. der Gesetzgeber habe den Anerkennenden überhaupt jedes Rechtsmitt~ls berauben wollen, um seine Erklärung anzufechten. Es ist ohne weiteres klar, dass z. B. in Fällen von Zwang und Drohung eine An- fecbtungsmöglichkeit bestehen muss. Auch gibt das ZGB in einem der Anfechtung der Kindesanerkennung ganz ähnlichen Falle, nämlich bei der Anfechtung der Aner- kennung der Ehelichkeit eines Kindes (Art. 257 ZGB) dem Anerkennenden ausdrücklich das Recht, sich auf Arglist und Täuschung zu berufen. Mit den beiden kantonalen Instanzen ist vielmehr ge- stützt auf. Art. 7 des ZGB davon auszugehen, dass mangels besonderer Bestimmungen die allgemeinen Regeln Familienreeht. N° 23. 157 des OR über die Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Willensmängeln. d. h~wegen Irrtums, Betrugs oder Zwanges zur Anwendung zu gelangen haben (so BI. f. zch. Rspr. 17 S. 337, 18 S. 253 ; A. ZIEGLER; Die Anerkennung allsserehelicher Kinder; LICHTENSTEIG, 1908 S. 27 f. ; a. A. EGGER, N. 3 zu Art. 306 und SILBER- NAGEL, N. IV zu Art. 306, die die entsprechende Anwen- dung von Art. 306 befürworten). Dabei ist selbstver- ständlich, dass es sich nur um eine e n t s p r e c h end c,

d. h. um eine die besonderen Verhältnisse des strei- tigen Rechtsgeschäftes berücksichtigende Anwendung der obligationenrechtlichen Vorschriften handeln kann (GIESKER-ZELLER, Die Auslegung von Art. 7 des Schweize.., rischen Zivilgesetzbuches, ZSR 52 S. 153 ff.). Der Kläger hat sich einzig auf Art. 23 und 24 Oll berufen. Nach der Tatsachenfeststellung des kantonalen Richters ist seine Behauptung als bewiesen zu erachtenj er habe sich zur Zeit der Vornahme der Anerkennung in .. soweit in einem Irrtum befunden, als er geglaubt habe" die Schütz sei nur zu ihm in intime Beziehungen getre .. ten, während sie in Wirklichkeit eine Dirne gewesen sei, die sich insbesondere auch in der kritischen Zeit ver- schiedenen Männern hingegeben habe. Das Vorliegen eines Irrtums kann daher nicht bestritten werden. Dagegen frägt es sich, ob er bei sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung unter einen der in Art. 24 OR aufgeführten Tatbestände fällt. In Betracht kommt dabei einzig Art. 24 Ziff. 4. Danach ist der Klager an seine Erklärung nicht gebunden, wenn die Tatsachen, über welche er sich irrte, unter Berücksichtigung aller Umstände als. eine notwendige Grundlage seiner Anerken~ung zu betrachten sind. Nun enthält aber das Vaterschaftsanerkenntnis nicht nur das Geständnis der Beiwohnung, sondern auch einen Verzicht auf die Einreden, die der Anerkennende trotz des Nachweises der Beiwohnung im Vaterschaftsprozess hätte erheben können, d. h. auf die exc. plurium und die 158 Famllienrecht. N° 23. Einrede, dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen unsittlichen Lebenswandel geführt habe. Objektivbe- steht für den als Vater Angesprochenen der Natur der in Frage kommenden physiologischen Vorgänge nach immer Unsicherheit darüber, ob sei n e Beiwohnung die Kon- zeption verursacht hat. Anerkennt er die Vaterschaft dennoch, so verzichtet er damit implizite darauf, aus der bestehenden Ungewissheit für sich etwas abzuleiten. Der Anerkennung kommt mit a. W. in gewissem Sinne regel- mässig der Charakter eines Vergleiches zu, bei dem der Anerkennende die bestehende objektive Ungewissheit seiner Vaterschaft in den Kauf nimmt, um den Vater- schaftsprozess zu vermeiden. Hieraus ergibt sich, dass die Anfechtung wegen Irr- tums sich nicht auf diese Ungewissheit stützen kann. Als Sachverhalt, dessen irrtümliche Würdigung die Un- verbindlichkeit der Anerkennungserklärung herbeiführen würde, kommen vielmehr nur Umstände in Betracht, die nicht nur die Ungewissheit der Vaterschaft, sondern geradezu die Unmöglichkeit einer Konzeption durch den Anerkennenden dartun. Derartige Umstände sind im vorliegenden Falle nicht nachgewiesen worden. Die nach dem soeben Ausgeführten notwendige Be- schränk~g der Anfechtung aus Art. 24 Ziff. 4 drängt sich auch mit Rücksicht darauf auf, dass andernfalls die Rechtssicherheit in hohem Masse gefährdet würde. Die Wirkungen, die die AnerkenilUng nicht nur in privat- rechtlicher Beziehung, hinsichtlich der Alimentations- verpflichtungen und Erbrechte, sondern auch in öffent- lichrechtlicher Hinsicht hat, indem das anerkannte Kind die Heimatzugehörigkeit des Vaters erwirbt, lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass das nachträgliche Auf- tauchen blosser Zweifel über die Vaterschaft genügt, um die gesamte Rechtslage wieder umzugestalten. Allerdings können sich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechtes gewisse Härten ergeben. Allein diese Härten müssen im Interesse Obllgationenrecht. N° 24. 159 der allgemeinen Rechtssichet:heit in den Kauf genommen werden. Übrigens hat der Vertreter des Beklagten mit Recht darauf hingewiesen. dass ja der Gesetzgeber die Anerkennung an besondere, strenge Formvorschriften geknüpft hat, die dem Anerkennenden die Wichtigkeit seines Schrittes vor Augen führen und ihn vor übereilten Erklärungen zurückhalten sollten (vgl. in diesem Sinne auch BGB § 1718 und JOSEF, Arch. f. bürg. Recht 34 S.285). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge- wiesen. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

24. lJrteU der I. ZivilabteUung vom a7. 161'1 1923

i. S. Lutz und c Zürich» gegen Bauder. K ö r per ver let z u n g , Art. 46 OR. Fahrlässigkeit des Schadensstifters. Kein Mitverschulden des Verletzten. Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit und die « Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens • ; Berücksichtigung der abstrakten Schädigung und der konkreten Vermögenslage vor und nach dem Schadens- ereignis. A. - Der im Jahre 1882 geborene Kläger Bauder ist als Hauswart und Aushilfschauffeur bei Schöller & Oe in Zürich 7 angestellt. Im Frühjahr 1920 hatte er dem Beklagten Lutz das Automobil seines Schwagers zur Reparatur übergeben. Am 19. April 1920 begab er sich in die Garage, um sich nach dem Stand der Arbeit