opencaselaw.ch

49_II_154

BGE 49 II 154

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

154

FamWenreeht. Ne 23.

Vaters, an das Bundesgericht nicht weitergezogen werden

kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

23. Orteil der II. Zivila.bteUungvom 'G. Juli 1923

i. S. Meier gegen Meier.

Vaterschaftsanerkennung, Anfechtung: An-

wendbarkeit der allgemeinen obligationenrechtlichen Grund-

sätze über die Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Wil-

lensmängeln.

Die Anf'OOhtung dareh den Anerkennenden wegen Irrtums kann

sich nicht darauf stützen, -dass der ·Gesehlechtsverk-ehr der

unehelichen Mutter mit Dritten zur Zeit der Anerkennung

noch nicht bekannt war.

A. -

Der Kläger Emil Meier, gebe 1901, kam im

Frühjahr 1919 nach Bern, um seine Studien als Lehr-

amtskandidat zu vollenden. Er. nahm bei Briefträger

Schütz Zimmer und Pension; dort lernte er dessen

Tochter~ die 1893 geborene Rosa Bertha Schütz kennen.

Er besuchte sie öfters auf ihrem Zimmer, wobei es wieder~

holt zum Geschlechtsverkehr kam. Im Sommer 1921

machte Bertha Schütz Schwangerschaftsanzeige und be..,

zeichnete den Kläger als Schwängerer. Vor das J ugend-

amt Bern zitiert anerkannte der Kläger am 3. August

1921 in einem mit « Vergleich » überschriebenen Schrift-

stück, der Vater des zu erwartenden Kindes der Schütz

zu sein und verpflichtete sich, es anzuerkennen. Am

19. September 1921 kam er dieser Verpflichtung nach.

Er anerkannte vor dem Zivilstandsamt Bern das am

13. September 1921 geborene Kind Roland Emil als das

seinige und verlangte die Eintragung seiner Anerken-

nung in das Zivilstandsregister.

FamlHenreeht. No 23.

155

Mit der vorliegenden, am 21. Dezember 1921 gegen

das Kind Roland Emil erhobenen Klage verlangte der

Kläger Ungültigerklärung der von ihm ausgesprochenen

Anerkennung. Er führte aus, er habe, als er o.ie Aner-

kennung ausgesprochen, die feste Überzeugung gehabt,

die Schütz habe nur mit ihm geschlechtlich verkehrt.

Nachträglich habe er nun erfahren, dass sie vor und

während der kritischen Zeit einen unzüchtigen Lebens-

wandel geführt habe, seine Anerkennung beruhe daher

auf einem wesentlichen Irrtum, der ihn zur Anfechtung

der abgegebenen Erklärung berechtige.

Der Vertreter der Beklagten, der Adjunkt des Jugend-

amtes Bern, beantragte Abweisung der Klage, wegen

Verspätung (Art. 306 ZGB). Eventuell machte er geltend,

die Tatsachen, welche als Grundlage für die Anfechtung

der Anerkennung herangezogen werden, seien dem

Kläger schon vor dem 19. September 1921 bekannt ge-

wesen.

Das Amtsgericht Bern hiess die Klage gestützt . auf

Art. 24 OR gut. Es nahm auf Grund eines eingehenden

Beweisverfahrens als bewiesen an,. dass die Schütz zut

Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel

geführt habe, und dass dem Kläger dies bis zum 22.· Sep,-

tember 1921 verborgen geblieben sei.

.

B. -

Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat der Appellatio~';

hof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil .u.nteF

Übernahme der Motive des Amtsgerichtes in allen Teilen

bestätigt.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des

Beklagten mit der dieser Abweisung der Klage bean-

tragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Mit Recht haben die beiden Vorinstanzen die

Anwendbarkeit des Art. 306 ZGB auf den vorliegenden

Fall verneint. Schon das Marginale « Anfechtung durch

Dritte» zeigt, dass in Art. 306 nicht in das Anfechtungs-

156

Familienreeht.N° 23.

recht der direkt Beteiligten. . also weder das voIi Mutter

und Kind noch das des Vaters geregelt werden wollte.

Aber auch der Text des Artikels 306 lässt einen Zweifel

über die Richtigkeit der von den kantonalen Gerichten

vertretenen Auffassung nicht zu. Hätte der Gesetzgeber

den Anerkennenden unter die Bestimmung des Art. 306

einbeziehen wollen, so hätte er dies, nachdem er in Art.

305 Mutter und Kind speziell aufführte in Art. 306 aus-

drücklich gesagt und sich nicht mit der allgemeinen

Wendung begnügt, die Anfechtung stehe « jedermann der

ein Interesse hat» zu. Ebensowenig passt auf den Aner-

kennenden die Fristbestimmung, -

die Anfechtung

müsse 3 Monate nach der «Kenntnisnahme» von der

Anerkennung stattfinden -. Schliesslich finden sich

auch in den Gesetzesmaterialien zu den Art. 305 und

306 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Anerken-

nenden selbst in Art. 306 ein Anfechtungsrecht einge-

räumt werden wollte, vielmehr ist immer nur einerseits

von der Anfechtung durch Mutter und Kind und ander-

seits von der Anfechtung durch Dritte. die ein Interesse

haben, die Rede (vgl. Erl. I 263).

2 .. -Damit ist jedoch die Möglichkeit einer Anfechtung

dwch den Anerkennenden nicht ausgeschlossen. Aus

der NicJ:.lterwähnung in Art. 305 und 306 darf nicht ge-

folgert werden. der Gesetzgeber habe den Anerkennenden

überhaupt jedes Rechtsmitt~ls berauben wollen, um

seine Erklärung anzufechten. Es ist ohne weiteres klar,

dass z. B. in Fällen von Zwang und Drohung eine An-

fecbtungsmöglichkeit bestehen muss. Auch gibt das ZGB

in einem der Anfechtung der Kindesanerkennung ganz

ähnlichen Falle, nämlich bei der Anfechtung der Aner-

kennung der Ehelichkeit eines Kindes (Art. 257 ZGB)

dem Anerkennenden ausdrücklich das Recht, sich auf

Arglist und Täuschung zu berufen.

Mit den beiden kantonalen Instanzen ist vielmehr ge-

stützt auf. Art. 7 des ZGB davon auszugehen, dass

mangels besonderer Bestimmungen die allgemeinen Regeln

Familienreeht. N° 23.

157

des OR über die Anfechtung von Rechtsgeschäften

wegen Willensmängeln. d. h~wegen Irrtums, Betrugs

oder Zwanges zur Anwendung zu gelangen haben (so

BI. f. zch. Rspr. 17 S. 337, 18 S. 253; A. ZIEGLER; Die

Anerkennung allsserehelicher Kinder; LICHTENSTEIG, 1908

S. 27 f.; a. A. EGGER, N. 3 zu Art. 306 und SILBER-

NAGEL, N. IV zu Art. 306, die die entsprechende Anwen-

dung von Art. 306 befürworten). Dabei ist selbstver-

ständlich, dass es sich nur um eine e n t s p r e c h end c,

d. h. um eine die besonderen Verhältnisse des strei-

tigen Rechtsgeschäftes berücksichtigende Anwendung

der obligationenrechtlichen Vorschriften handeln kann

(GIESKER-ZELLER, Die Auslegung von Art. 7 des Schweize..,

rischen Zivilgesetzbuches, ZSR 52 S. 153 ff.).

Der Kläger hat sich einzig auf Art. 23 und 24 Oll

berufen. Nach der Tatsachenfeststellung des kantonalen

Richters ist seine Behauptung als bewiesen zu erachtenj

er habe sich zur Zeit der Vornahme der Anerkennung in ..

soweit in einem Irrtum befunden, als er geglaubt habe"

die Schütz sei nur zu ihm in intime Beziehungen getre ..

ten, während sie in Wirklichkeit eine Dirne gewesen sei,

die sich insbesondere auch in der kritischen Zeit ver-

schiedenen Männern hingegeben habe. Das Vorliegen eines

Irrtums kann daher nicht bestritten werden. Dagegen

frägt es sich, ob er bei sinngemässer Anwendung dieser

Bestimmung unter einen der in Art. 24 OR aufgeführten

Tatbestände fällt. In Betracht kommt dabei einzig Art.

24 Ziff. 4. Danach ist der Klager an seine Erklärung

nicht gebunden, wenn die Tatsachen, über welche er sich

irrte, unter Berücksichtigung aller Umstände als. eine

notwendige Grundlage seiner Anerken~ung zu betrachten

sind.

Nun enthält aber das Vaterschaftsanerkenntnis nicht

nur das Geständnis der Beiwohnung, sondern auch einen

Verzicht auf die Einreden, die der Anerkennende trotz

des Nachweises der Beiwohnung im Vaterschaftsprozess

hätte erheben können, d. h. auf die exc. plurium und die

158

Famllienrecht. N° 23.

Einrede, dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen

unsittlichen Lebenswandel geführt habe. Objektivbe-

steht für den als Vater Angesprochenen der Natur der in

Frage kommenden physiologischen Vorgänge nach immer

Unsicherheit darüber, ob sei n e Beiwohnung die Kon-

zeption verursacht hat. Anerkennt er die Vaterschaft

dennoch, so verzichtet er damit implizite darauf, aus der

bestehenden Ungewissheit für sich etwas abzuleiten. Der

Anerkennung kommt mit a. W. in gewissem Sinne regel-

mässig der Charakter eines Vergleiches zu, bei dem der

Anerkennende die bestehende objektive Ungewissheit

seiner Vaterschaft in den Kauf nimmt, um den Vater-

schaftsprozess zu vermeiden.

Hieraus ergibt sich, dass die Anfechtung wegen Irr-

tums sich nicht auf diese Ungewissheit stützen kann.

Als Sachverhalt, dessen irrtümliche Würdigung die Un-

verbindlichkeit der Anerkennungserklärung herbeiführen

würde, kommen vielmehr nur Umstände in Betracht,

die nicht nur die Ungewissheit der Vaterschaft, sondern

geradezu die Unmöglichkeit einer Konzeption durch den

Anerkennenden dartun. Derartige Umstände sind im

vorliegenden Falle nicht nachgewiesen worden.

Die nach dem soeben Ausgeführten notwendige Be-

schränk~g der Anfechtung aus Art. 24 Ziff. 4 drängt

sich auch mit Rücksicht darauf auf, dass andernfalls die

Rechtssicherheit in hohem Masse gefährdet würde. Die

Wirkungen, die die AnerkenilUng nicht nur in privat-

rechtlicher Beziehung, hinsichtlich der Alimentations-

verpflichtungen und Erbrechte, sondern auch in öffent-

lichrechtlicher Hinsicht hat, indem das anerkannte Kind

die Heimatzugehörigkeit des Vaters erwirbt, lassen es als

ausgeschlossen erscheinen, dass das nachträgliche Auf-

tauchen blosser Zweifel über die Vaterschaft genügt, um

die gesamte Rechtslage wieder umzugestalten. Allerdings

können sich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, aus

dieser Beschränkung des Anfechtungsrechtes gewisse

Härten ergeben. Allein diese Härten müssen im Interesse

Obllgationenrecht. N° 24.

159

der allgemeinen Rechtssichet:heit in den Kauf genommen

werden. Übrigens hat der Vertreter des Beklagten mit

Recht darauf hingewiesen. dass ja der Gesetzgeber die

Anerkennung an besondere, strenge Formvorschriften

geknüpft hat, die dem Anerkennenden die Wichtigkeit

seines Schrittes vor Augen führen und ihn vor übereilten

Erklärungen zurückhalten sollten (vgl. in diesem Sinne

auch BGB § 1718 und JOSEF, Arch. f. bürg. Recht 34

S.285).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-

wiesen.

II. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

24. lJrteU der I. ZivilabteUung vom a7. 161'1 1923

i. S. Lutz und c Zürich» gegen Bauder.

K ö r per ver let z u n g, Art. 46 OR. Fahrlässigkeit

des Schadensstifters. Kein Mitverschulden des Verletzten.

Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit

und die « Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens •;

Berücksichtigung der abstrakten Schädigung und der

konkreten Vermögenslage vor und nach dem Schadens-

ereignis.

A. -

Der im Jahre 1882 geborene Kläger Bauder

ist als Hauswart und Aushilfschauffeur bei Schöller & Oe

in Zürich 7 angestellt. Im Frühjahr 1920 hatte er dem

Beklagten Lutz das Automobil seines Schwagers zur

Reparatur übergeben. Am 19. April 1920 begab er sich

in die Garage, um sich nach dem Stand der Arbeit