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FamWenreeht. Ne 23.
Vaters, an das Bundesgericht nicht weitergezogen werden
kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
23. Orteil der II. Zivila.bteUungvom 'G. Juli 1923
i. S. Meier gegen Meier.
Vaterschaftsanerkennung, Anfechtung: An-
wendbarkeit der allgemeinen obligationenrechtlichen Grund-
sätze über die Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Wil-
lensmängeln.
Die Anf'OOhtung dareh den Anerkennenden wegen Irrtums kann
sich nicht darauf stützen, -dass der ·Gesehlechtsverk-ehr der
unehelichen Mutter mit Dritten zur Zeit der Anerkennung
noch nicht bekannt war.
A. -
Der Kläger Emil Meier, gebe 1901, kam im
Frühjahr 1919 nach Bern, um seine Studien als Lehr-
amtskandidat zu vollenden. Er. nahm bei Briefträger
Schütz Zimmer und Pension; dort lernte er dessen
Tochter~ die 1893 geborene Rosa Bertha Schütz kennen.
Er besuchte sie öfters auf ihrem Zimmer, wobei es wieder~
holt zum Geschlechtsverkehr kam. Im Sommer 1921
machte Bertha Schütz Schwangerschaftsanzeige und be..,
zeichnete den Kläger als Schwängerer. Vor das J ugend-
amt Bern zitiert anerkannte der Kläger am 3. August
1921 in einem mit « Vergleich » überschriebenen Schrift-
stück, der Vater des zu erwartenden Kindes der Schütz
zu sein und verpflichtete sich, es anzuerkennen. Am
19. September 1921 kam er dieser Verpflichtung nach.
Er anerkannte vor dem Zivilstandsamt Bern das am
13. September 1921 geborene Kind Roland Emil als das
seinige und verlangte die Eintragung seiner Anerken-
nung in das Zivilstandsregister.
FamlHenreeht. No 23.
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Mit der vorliegenden, am 21. Dezember 1921 gegen
das Kind Roland Emil erhobenen Klage verlangte der
Kläger Ungültigerklärung der von ihm ausgesprochenen
Anerkennung. Er führte aus, er habe, als er o.ie Aner-
kennung ausgesprochen, die feste Überzeugung gehabt,
die Schütz habe nur mit ihm geschlechtlich verkehrt.
Nachträglich habe er nun erfahren, dass sie vor und
während der kritischen Zeit einen unzüchtigen Lebens-
wandel geführt habe, seine Anerkennung beruhe daher
auf einem wesentlichen Irrtum, der ihn zur Anfechtung
der abgegebenen Erklärung berechtige.
Der Vertreter der Beklagten, der Adjunkt des Jugend-
amtes Bern, beantragte Abweisung der Klage, wegen
Verspätung (Art. 306 ZGB). Eventuell machte er geltend,
die Tatsachen, welche als Grundlage für die Anfechtung
der Anerkennung herangezogen werden, seien dem
Kläger schon vor dem 19. September 1921 bekannt ge-
wesen.
Das Amtsgericht Bern hiess die Klage gestützt . auf
Art. 24 OR gut. Es nahm auf Grund eines eingehenden
Beweisverfahrens als bewiesen an,. dass die Schütz zut
Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel
geführt habe, und dass dem Kläger dies bis zum 22.· Sep,-
tember 1921 verborgen geblieben sei.
.
B. -
Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat der Appellatio~';
hof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil .u.nteF
Übernahme der Motive des Amtsgerichtes in allen Teilen
bestätigt.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des
Beklagten mit der dieser Abweisung der Klage bean-
tragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Mit Recht haben die beiden Vorinstanzen die
Anwendbarkeit des Art. 306 ZGB auf den vorliegenden
Fall verneint. Schon das Marginale « Anfechtung durch
Dritte» zeigt, dass in Art. 306 nicht in das Anfechtungs-
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Familienreeht.N° 23.
recht der direkt Beteiligten. . also weder das voIi Mutter
und Kind noch das des Vaters geregelt werden wollte.
Aber auch der Text des Artikels 306 lässt einen Zweifel
über die Richtigkeit der von den kantonalen Gerichten
vertretenen Auffassung nicht zu. Hätte der Gesetzgeber
den Anerkennenden unter die Bestimmung des Art. 306
einbeziehen wollen, so hätte er dies, nachdem er in Art.
305 Mutter und Kind speziell aufführte in Art. 306 aus-
drücklich gesagt und sich nicht mit der allgemeinen
Wendung begnügt, die Anfechtung stehe « jedermann der
ein Interesse hat» zu. Ebensowenig passt auf den Aner-
kennenden die Fristbestimmung, -
die Anfechtung
müsse 3 Monate nach der «Kenntnisnahme» von der
Anerkennung stattfinden -. Schliesslich finden sich
auch in den Gesetzesmaterialien zu den Art. 305 und
306 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Anerken-
nenden selbst in Art. 306 ein Anfechtungsrecht einge-
räumt werden wollte, vielmehr ist immer nur einerseits
von der Anfechtung durch Mutter und Kind und ander-
seits von der Anfechtung durch Dritte. die ein Interesse
haben, die Rede (vgl. Erl. I 263).
2 .. -Damit ist jedoch die Möglichkeit einer Anfechtung
dwch den Anerkennenden nicht ausgeschlossen. Aus
der NicJ:.lterwähnung in Art. 305 und 306 darf nicht ge-
folgert werden. der Gesetzgeber habe den Anerkennenden
überhaupt jedes Rechtsmitt~ls berauben wollen, um
seine Erklärung anzufechten. Es ist ohne weiteres klar,
dass z. B. in Fällen von Zwang und Drohung eine An-
fecbtungsmöglichkeit bestehen muss. Auch gibt das ZGB
in einem der Anfechtung der Kindesanerkennung ganz
ähnlichen Falle, nämlich bei der Anfechtung der Aner-
kennung der Ehelichkeit eines Kindes (Art. 257 ZGB)
dem Anerkennenden ausdrücklich das Recht, sich auf
Arglist und Täuschung zu berufen.
Mit den beiden kantonalen Instanzen ist vielmehr ge-
stützt auf. Art. 7 des ZGB davon auszugehen, dass
mangels besonderer Bestimmungen die allgemeinen Regeln
Familienreeht. N° 23.
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des OR über die Anfechtung von Rechtsgeschäften
wegen Willensmängeln. d. h~wegen Irrtums, Betrugs
oder Zwanges zur Anwendung zu gelangen haben (so
BI. f. zch. Rspr. 17 S. 337, 18 S. 253; A. ZIEGLER; Die
Anerkennung allsserehelicher Kinder; LICHTENSTEIG, 1908
S. 27 f.; a. A. EGGER, N. 3 zu Art. 306 und SILBER-
NAGEL, N. IV zu Art. 306, die die entsprechende Anwen-
dung von Art. 306 befürworten). Dabei ist selbstver-
ständlich, dass es sich nur um eine e n t s p r e c h end c,
d. h. um eine die besonderen Verhältnisse des strei-
tigen Rechtsgeschäftes berücksichtigende Anwendung
der obligationenrechtlichen Vorschriften handeln kann
(GIESKER-ZELLER, Die Auslegung von Art. 7 des Schweize..,
rischen Zivilgesetzbuches, ZSR 52 S. 153 ff.).
Der Kläger hat sich einzig auf Art. 23 und 24 Oll
berufen. Nach der Tatsachenfeststellung des kantonalen
Richters ist seine Behauptung als bewiesen zu erachtenj
er habe sich zur Zeit der Vornahme der Anerkennung in ..
soweit in einem Irrtum befunden, als er geglaubt habe"
die Schütz sei nur zu ihm in intime Beziehungen getre ..
ten, während sie in Wirklichkeit eine Dirne gewesen sei,
die sich insbesondere auch in der kritischen Zeit ver-
schiedenen Männern hingegeben habe. Das Vorliegen eines
Irrtums kann daher nicht bestritten werden. Dagegen
frägt es sich, ob er bei sinngemässer Anwendung dieser
Bestimmung unter einen der in Art. 24 OR aufgeführten
Tatbestände fällt. In Betracht kommt dabei einzig Art.
24 Ziff. 4. Danach ist der Klager an seine Erklärung
nicht gebunden, wenn die Tatsachen, über welche er sich
irrte, unter Berücksichtigung aller Umstände als. eine
notwendige Grundlage seiner Anerken~ung zu betrachten
sind.
Nun enthält aber das Vaterschaftsanerkenntnis nicht
nur das Geständnis der Beiwohnung, sondern auch einen
Verzicht auf die Einreden, die der Anerkennende trotz
des Nachweises der Beiwohnung im Vaterschaftsprozess
hätte erheben können, d. h. auf die exc. plurium und die
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Famllienrecht. N° 23.
Einrede, dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen
unsittlichen Lebenswandel geführt habe. Objektivbe-
steht für den als Vater Angesprochenen der Natur der in
Frage kommenden physiologischen Vorgänge nach immer
Unsicherheit darüber, ob sei n e Beiwohnung die Kon-
zeption verursacht hat. Anerkennt er die Vaterschaft
dennoch, so verzichtet er damit implizite darauf, aus der
bestehenden Ungewissheit für sich etwas abzuleiten. Der
Anerkennung kommt mit a. W. in gewissem Sinne regel-
mässig der Charakter eines Vergleiches zu, bei dem der
Anerkennende die bestehende objektive Ungewissheit
seiner Vaterschaft in den Kauf nimmt, um den Vater-
schaftsprozess zu vermeiden.
Hieraus ergibt sich, dass die Anfechtung wegen Irr-
tums sich nicht auf diese Ungewissheit stützen kann.
Als Sachverhalt, dessen irrtümliche Würdigung die Un-
verbindlichkeit der Anerkennungserklärung herbeiführen
würde, kommen vielmehr nur Umstände in Betracht,
die nicht nur die Ungewissheit der Vaterschaft, sondern
geradezu die Unmöglichkeit einer Konzeption durch den
Anerkennenden dartun. Derartige Umstände sind im
vorliegenden Falle nicht nachgewiesen worden.
Die nach dem soeben Ausgeführten notwendige Be-
schränk~g der Anfechtung aus Art. 24 Ziff. 4 drängt
sich auch mit Rücksicht darauf auf, dass andernfalls die
Rechtssicherheit in hohem Masse gefährdet würde. Die
Wirkungen, die die AnerkenilUng nicht nur in privat-
rechtlicher Beziehung, hinsichtlich der Alimentations-
verpflichtungen und Erbrechte, sondern auch in öffent-
lichrechtlicher Hinsicht hat, indem das anerkannte Kind
die Heimatzugehörigkeit des Vaters erwirbt, lassen es als
ausgeschlossen erscheinen, dass das nachträgliche Auf-
tauchen blosser Zweifel über die Vaterschaft genügt, um
die gesamte Rechtslage wieder umzugestalten. Allerdings
können sich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, aus
dieser Beschränkung des Anfechtungsrechtes gewisse
Härten ergeben. Allein diese Härten müssen im Interesse
Obllgationenrecht. N° 24.
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der allgemeinen Rechtssichet:heit in den Kauf genommen
werden. Übrigens hat der Vertreter des Beklagten mit
Recht darauf hingewiesen. dass ja der Gesetzgeber die
Anerkennung an besondere, strenge Formvorschriften
geknüpft hat, die dem Anerkennenden die Wichtigkeit
seines Schrittes vor Augen führen und ihn vor übereilten
Erklärungen zurückhalten sollten (vgl. in diesem Sinne
auch BGB § 1718 und JOSEF, Arch. f. bürg. Recht 34
S.285).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-
wiesen.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
24. lJrteU der I. ZivilabteUung vom a7. 161'1 1923
i. S. Lutz und c Zürich» gegen Bauder.
K ö r per ver let z u n g, Art. 46 OR. Fahrlässigkeit
des Schadensstifters. Kein Mitverschulden des Verletzten.
Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit
und die « Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens •;
Berücksichtigung der abstrakten Schädigung und der
konkreten Vermögenslage vor und nach dem Schadens-
ereignis.
A. -
Der im Jahre 1882 geborene Kläger Bauder
ist als Hauswart und Aushilfschauffeur bei Schöller & Oe
in Zürich 7 angestellt. Im Frühjahr 1920 hatte er dem
Beklagten Lutz das Automobil seines Schwagers zur
Reparatur übergeben. Am 19. April 1920 begab er sich
in die Garage, um sich nach dem Stand der Arbeit