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91 Familienrecht. N° 17. zu Note 65, EHRENZWEIG ; Österreichisches allgemeines Privatrecht I, 1, S. 106; WALKER, Internationales Privat- recht S. 718 ff.). Österreichisches Recht wäre übrigens auch dann anwendbar, wenn auf den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Schwängerung abgestellt werden wollte.
3. - Auch für den Fall der grundsätzlichen Anwend- barkeit österreichischen Rechtes hat die Vorinstanz jedoch die Anwendung des Art. 315 ZGB, wonach die Klage abzuweisen ist, wenn die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat, vorbehalten mit der Begründung, es sei dies eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf- gestellte Bestimmung (vgl. Art. 2 des Schlusstitels zum ZGB). Indessen hat das Bundesgericht bereits verneint, dass Art. 315 ZGB in intertemporaler Beziehung zwingend sei, wobei es freilich gelten liess, dass die Vorschriften über das aussereheliche Kindesverhältnis vor allem um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen er- lassen wurden, jedoch in Art. 13 Abs. 2 des Schlusstitels eine Ausnahme von Art. 2 erblickte (BGE 39 II S. 408 ff.). Muss aber eine Vorschrift in intertemporaler Be- ziehung nicht als zwingend erachtet werden, so liegen auch keine zureichenden Gründe dafür vor, sie in internationaler Beziehung als zwingend zu erachten. Insbesondere ist dem Einwand, die ausländische ausser- eheliche Mutter werde besser gestellt als die inländische, jede Bedeutung abzusprechen, da derartige Ungleich- heiten in dem das internationale Privatrecht in der Schweiz beherrschenden Territorialitätsprinzip begrün- det sind. Endlich erschiene es auch bedenklich, dem im Ausland von einer Vaterschaftsklage Bedrohten die Möglichkeit einzuräumen, durch nachträgliche Ver- legung seines Wohnsitzes in die Schweiz die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels vorzuschützen, selbst wenn das grundsätzlich anwendbare Auslandsrecht eine solche Einrede nicht zulässt. Familienrecht. N0 18. 95
4. - Kommt somit für die Entscheidung über die vorliegende Klage ausschliesslich österreichisches Recht zur Anwendung, so ist die Sache zu neuer Beurteilung in Anwendung dieses Rechtes an die Vorinstanz zurück- zuweisen (arg. e contrario Art. 83 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Oktober 1926 aufgehoben und die Sache zurück- gewiesen wird.
18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom G. April 1927 i. S. Scha.ub gegen Scha.ub. A.nfechtung der A.nerkennung eines ausserehelichen Kindes. Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Anerken- nenden und seiner absichtlichen Täuschung durch die aussereheliche Mutter. An diesen Beweis ist ein strenger Masstab anzulegen. Wie das Bundesgericht in seinem U rteH vom 6. Juni 1923 i. S. Meier gegen Meier ausgesprochen hat, kommt jeder Anerkennung eines ausserehelichen Kindes die Eigenschaft eines Vergleiches zu, durch den der Aner- kennende Verzicht leistet auf die Einreden, die er im Vaterschaftsprozess trotz dem Nachweis seiner Bei- wohnung hätte erheben können, nämlich die Einrede der erheblichen Zweifel in die Vaterschaft und des unzüchtigen Lebenswandels der ausserehelichen Mutter. Diese Einrede kann daher der Anerkennende zur An- fechtung seiner Anerkennung nicht mehr geltend machen. Dagegen steht ihm die Möglichkeit offen, Willensmängel, die ihn zur Anerkennung geführt haben, auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des Obligationel1rechts über die Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Irrtums, Betrugs oder Zwangs geltend zu machen und gestützt
96 Familienrecht. N° 18. auf sie seine Anerkennung anzufechten, jedoch mit der Einschränkung, dass sich diese Willensmängel auf einen Sachverhalt beziehen müssen, der nicht nur die Unge- wissheit, sondern geradezu die Unmöglichkeit einer Zeugung des anerkannten Kindes durch den Aner- kennenden dartun (BGE 49 II S. 156 Erw. 2). Die Umstände, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Anerkennungsanfechtung beruft, wären dann geeignet, im Sinne dieser Rechtsprechung die Unmög- lichkeit seiner Vaterschaft und damit die Ungültigkeit seiner Kindesanerkennung darzutun, wenn er wirklich von der Mutter des Klägers über den Sachverhalt ab- sichtlich getäuscht worden wäre; denn wenn er dieser, wie er behauptet, zum ersten Mal zwei oder drei Tage vor dem 10. Juli 1923, a]so am 7. oder 8. Juli beigewohnt hat, könnte der am 22. Januar 1924, also 6 % Monate nach dieser Beiwohnung geborene Beklagte nach der Erfahrung der medizinischen WissenschaIt unmöglich sein Sohn sein, da er nach dem Zeugnis der Hebamme als ausgetragenes Kind zur Welt gekommen ist. Nach der Feststellung der Vorinstanz ist jedoch dieser Nachweis nicht geleistet: der Kläger hat weder be- wiesen, dass er der Mutter des Beklagten erst anfangs Juli 1923 zum ersten Mal beigewohnt, noch dass ihm die Mutter über die Dauer der Schwangerschaft zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht hat. Wenn die Vorinstanz sich dahin äussert, der Beweis für die unrichtigen Angaben der Mutter über die Schwanger- schaft « stehe auf schwachen Füssen )), so wollte sie damit, wie sich aus den übrigen Ausführungen des Urteils ergibt, sagen, der Beweis sei nicht erbracht. Diese Fest- stellungen ficht der Kläger zu Unrecht als für das Bundes- gericht nicht verbindlich an. Die Vorinstanz hat an den Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers und der absichtlichen Täuschung über diese Unmöglich- keit allerdings einen besonders strengen Masstab ange- legt; darin muss ihr aber vom Standpunkt des eidge- Familienreeht. N0 19. 97 nössischen Rechtes aus beigepflichtet werden, da von der Anerkennung eines Kindes nicht nur dessen Anspruch gegenüber dem Anerkennenden auf Erziehung und Unterhalt, sondern auch dessen Namen und Heimat- angehörigkeit bestimmt wird, denen gegenüber eine Änderung aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst vermieden werden soll. Die Würdigung der einzelnen Zeugen aber ist ausschliesslich Sache des kantonalen Richters ..... .
19. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivilabteilung vom II Kai 1927 i. S. Apolloni gegen Apolloni und Genossen. B e ruf u n g s f r ist. OG Art. 41 und 65. Die 20-tägige Frist zur Einleitung der Berufung läuft am letzten Tage erst nachts 12 (24) Uhr und nicht schon abends 6 (18) Uhr ab. G ü t e r s t a n d s ver ein bar u n g. ZGB Art. 2, 179, 226 Abs. 2, 470 ff. Die vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft, die in einem Zeitpunkte, wo die Auflösung der Ehe durch den Tod des einen Ehegatten offensichtlich unmittelbar bevorsteht, ausschliesslich zu dem Zwecke erfolgt, den überlebenden Ehegatten auf Kosten der übrigen Pflicht- teilserben zu begünstigen, stellte einen Re c h t s m i s s- b rau c h dar. Aus dem Tatbestand: Die Beklagte schloss mit ihrem Ehemann wenige Tage vor dessen Ableben, das von ihnen stündlich erwartet wurde, einen Ehevertrag ab, laut welchem sie als Güter- stand an Stelle der bisherigen Güterverbindung die Güter- gemeinschaft vereinbarten und bestimmten, dass dem überlebenden Ehegatten drei Vierteile des Gesamtgutes zukommen solle. Diese Vereinbarung wurde von den Kindern des Ehe- mannes der Beklagten aus erster Ehe nach dessen Tode angefochten u. a. mit der Begründung, die Vereinbarung