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70_II_195

BGE 70 II 195

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Familienrooht. N0 33.

3.28 H. ZGB (BGE 58 II 443). Noch weniger lässt sich

beim Einschreiten der Behörde von Amtes wegen von

einem Zivilrechtsstreite sprechen.

Dagegen liegt allerdings eine Zivilsache im weitern

Sinne vor. Solche Fälle, insbesondere im Gebiete des

Vormundschaftsrechtes, unterliegen aber der Weiter-

ziehung an das Bundesgericht -

auf dem· Wege der

zivilrechtlichen Beschwerde -

nur in den ausdrücklich

vorgesehenen Fällen. Art. 86 OG berücksichtigt die

Kindesannahme nicht, entgegen den Entwürfen, insbe-

sondere demjenigen des Bundesrates mit Botschaft vom

n. ·Mai 1911 (Bundesblatt 1911 III 60 ff., 79 H.). Bei der

, Beratung des Gesetzes wurde gefunden, in dieser Materie

(wie auch noch in andern von den Entwürfen einbezoge-

nen) bestehe kein Bedürfnis, .dieWeiterziehung an das

Bundesgericht zuzulassen (Stenographisches Bulletin der

Bundesversammlung, 1911, Nationalrat .27.2-273, Stände-

rat 138).

, Nicht ausgeschlossen ist freilich, dass das Vorliegen

einer gültigen Adoption Gegenstand der Entscheidung in

einem eigentlichen Zivilrechtsstreite wird : etwa als Vor-

frage,' wobei nicht RUf an die Aufhebungsklage nach Art.

.269 ZGB zu denken ist, oder auch als Hauptfrage in

einem Statusprozesse, der eben auf Feststellung des

Bestehens oder Nichtbestehens einer gültigen Adoption

geht. Eine solche Klage liegt aber hi~r nicht vor, weshalb

auch nicht zu prüfen ist, ob die Rekurrentin zu deren

Erhebung legitimiert wäre.

Demnach erkennt das Buru1eagericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Familienrecht. N° 34.

34. UrteU der 11. ZtvUabteilung vom 12. Oktober 1941

i. S. KeUer gegen ZOOg eh. und S.

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Vatersclwjt, Alimentationsvertrag. Anfechtung wegen Willensman -

gels nach Entdecku,ng des von ~er Mutter in d~r kritischen

Zeit gehabten Mehrverkehrs. DIe Grundlagen emes solchen

Vertrages bestimmen sich nach den Umständen des Vertrags·

schlusses. ZGB 303, 307 ff., OR 24 Ziff. 4.

Paterniti. Oonvention alimentaire attaqu6e pour vice du consente-

ment apres decou,verte de relations sexuellesde lamereavec pIu-

sieurs individuspendant la periode critique. Le~ elements.essen,

tiels d'une pareille oonventlOn se d6termment d apres les ClrCOns·

tances de Ba conclusion. (Art. 303, 307 et sv. ce; 24 ch. 4 CO.)

Paternitd, convenzione alimentare impugnata per viziod~~

volontA dopo la ~p~rta che !a ~e

~. avuto. relazlOn~

sessuali con piu uomml durante Jl penodo cntlCO. Gli elementl

essenziali d'una siffatta convenzione si determinano secondo

le ciroostanze della sua conclusione (Mt. 300, 307 e sag. ce;

24, cifra 4, CO).

.

A.· -

Der Kläger, w.elcher der ledigen Sophie Zillig ·am

14. Februar 1941 beigewohnt hatte, wurde 3m 16. Januar

1942 vom Vormundschaftsbeamten Ehrenbold aufgesucht.

Dieser erklärte ihm, Sophie Zillig bezeichne ihn als den

Vater ihres am .22. Oktober 1941 geborenen Knaben Char-

les, und nach ihren Angaben müsse er' der Schwängerer

sein. Er legte ihm dar, was für Einreden er zu beweisen

hätte, um sich einer Vaterschaftsklage zu erwehren, und

fragte ihn, ob er etwa Dritte kenne, die mit der Mutter

auch verkehrt hätten. Der Kläger verneinte dies und unter-

zeichnete den ihm von Ehrenbold vorgelegten Vertr~g,

wonach er sich als Vater· des CharlesZillig bekannte und

sich zur Zahlung von Fr. 300.- an die Mutter und monat-

licher Alimente von Fr. 45.- an das Kind bis zu dessen

vollendetem 18. Altersjahr verpflichtete.

B. -

Am .28. Februar 194.2 erklärte der Kläger den Ver-

, trag, der inzwischen von der Vormundschaftsbehörde na-

mens des Kindes genehmigt worden war, als unverbindlich.

Er sei am 16. Januar überrumpelt und zum Vertragsab-

schlusse genötigt worden. Seither habe er sich über die

Rechtslage erkundigt .. Er wolle nun sein Recht ausüben,

196

Familienrecht. N° 34.

vor Eingehung einer Verpflichtung den Lebenswandel der

Mutter um·· die Zeit. der. Empfängnis. abzuklären. Seine

Nachforschungen ergaben dann, dass die Mutter in der

kritischen Zeit vom 26. Dezember 1940 bis zum 25. April

1~41 noch mit andern Männern verkehrt hatte. Die vor-

liegende, von den kantonalen Gerichten' abgewiesene,' mit

Berufung an das Bundesgericht· aufrechterhaltene Klage

geht auf Ungültig- oder Unverbindlicherklärung des Ver-

trages vom 16. Januar 1942 (und Verpflichtung des Kin-

des' zur RückleistUIlg der . zufolge. Betreibung bezahlten

Alimente, welches Begehren vor Bundesgericht nicht

erneuert wird).

Das. Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -' Angesichts des von der Vorinstanz festgestellten

Mehrverkehrs der Mutter in der kritischen Zeit müsste eine

gegen den Kläger gerichtete Vaterschaftsklage, jedenfalls

nach Art. 314 Abs. 2, allenfalls auch nach Art. 315 ZGB

abgewiesen werden. Gegenüber der. vertraglich eingegan-

genen Verpflichtung liegt jedooh dem Kläger der Nach-

weis eines Ungültigkeits- oder Unverbin{ijichkeitsgrundes

ob. In Betracht fällt nach den festgestellten Tatsachen der

Willensmangel einer Täuschung. oder eines Grundlagen-

irrtums.

2. -:-'- Die Vorlnstanz verneint eine Täuschung, weil nach

BGE60 II 263 positiv unwahre Angp.ben vorliegen müss-

~n, hiel' aber. nur behauptet worden sei, der Kläger müsse

der Schwä.ngerersein. Dies anzunehmen, könne die Mutter

trotz des Mehrverkehrs .gute Gründe geh.a,bt ·haben. Ihr

guter. Glaube wäre zweifelhaft, wenn sie selbst den Beginn

der Schwangerschaft bereits auf die Zeit um Neujahr 1941

verlegt hätte. Die dahingehende Aussage des Zeugen

ThomJ!,. sei jedoch nicht beweiskräftig. Zudem könnte es

sich .um eine unüberlegte Äusserung. gehandelt haben,

wobei.die Mutter.nicht behaftet werden dürfte. -

Es mag

dahingestellt· bleiben,. ob die Vorinstanz hiebei die Voraus-

setzungen ·einer absichtlichen. Täuschung nicht . zu.;eng

Familienrecht. N0 34.

19'1

umschreibe, ob die Behauptung, der Kläger müsst:· der

Schwängerer sein, nicht nach Treu und Glauben auch die

Bestreitung eines . in die kritische Zeit fallenden ander-

weitigen GeschlechtsverkehrS enthalte, und ob nicht, abge ...

sehen von den Aussagen Thomas, böser Glaube der Mutter

aus den von ihr am 1. Juni 1941 zu PfOtokollgegebenen

Erklärungen zur . Schwangerschaftsanzeige hervorgehe, wo

sie allerdings den Schwängerer als OttoKeller benannte,

aber als Zeit des Geschlechtsverkehrs den Monat Dezember

1940 angab. Wie dem auch sei, ist die Klage jedenfalls

wegen .Irrtums über wesentliche Grundlagen. der. vom

Kläger eingegangenen Verpflichtungen zu sohützen.

3. -

Der Alimentationsvertrag stützt . sich allerdings

in erster Linie auf die Tatsache, dass der Kläger der Mutter

(einmal) in der kritischen Zeit beigewohnt hat. Der Be-

klagtsehaft ist zuzugeben,. dass solche Verpflichtungen bis-

weilen auch dann. eingegangen werden, wenn mit ander-

weitigem Geschlechtsverkehr. der :Mutter in der kritischen

Zeit zu. rechnen ist, jedoch der sich Verpflichtende-eben

jeder Auseinandersetzung, speziell vor -Gericht, auswei-

che.n will. Daher ist dem Alimentationsvertrage schon

Vergleiohscharakter zugeschrieben worden (BGE49 II '7),

ähnlich wieder förmlichen Kindesanerkennung nach

Art. 303 ZGB,. an deren Anfechtung indessen noch aus

andern Griind.en··strenge. -.Anforderungen zu· stellen sind:

einmal sollen die besQndern Folgen !:liner derartigenAner~

kennung (Familienname, Heimatangehörigkeit) nur aus-

serordentlicherweise wieder. in Frage· gestellt werden, und

sodann ist .ja auch die vorgeschriebene Form der Kindes-

anerkennung geei~et, den Anerkennenden vor unü~r.,

legtem Handeln zu schützen (BOE 49 II~54, 53 II 95;

vgl.dazu § 1718 des deutschen BGB). BeideIll privat-

schriftlichen Alimentationsvertrage .mit blossen .Vermö-

gensansprüchell verhält es sich anders. Und was die.reoht-

liche Natur und Grundlage solcher Verträge betrifft, 80

zeigt gerade der vorliegende Fall, dass es unrichtig wäre,

ein- für allemal einen Vergleich im erwähnten Sinneanzu~

198

Familienrecht. N° 34.

nehmen. Die Vorinstanz meint, der Kläger habe mit ander-

weitigen intimen Beziehungen der Mutter rechnen müssen,

dBt sie sich ihm selbst 'schon nach flüchtiger Bekanntschaft

hingegeben hatte. Massgebend sind jedoch die Voraus-

setzungen, von d~nen der Kläger elf Monate später aus-

gehen durfte, als ihm der Vormundschaftsbeamte den Ab-

schluss eines Alimentationsvertrages vorschlug. Es fehlte

beim Kläger jede Veranlassung, ohne eigene Nachfor-

schungen einen· solchen Vertrag zu schliessen, nur um die

Angelegenheit möglichst still zu erledigen, wie etwa bei

einem fehlbar gewordenen Ehemann. Dieser sofortige Ver-

tragsschluss . war ihm nur zuzumuten, wenn der mit ihm

verhandelnde Beamte sich auf eine ernsthafte Unter-

suchung der Sachlage stützen konnte, nach deren El'gebnis

keine Anhaltspunkte f~ Einredetatsachen nach Art. 314

Abs. 2 oder Art. 315 ZGB vorlagen. In Wirklichkeit

deuteten aber bereits die Angaben der Mutter über die

Zeit der Schwängerung, wie sie im Schwangerschafts-

protokoll vom 1.' Juni 1941 enthalten sind, auf Mehr-

verkehr hin, und darüber hinaus war Ehrenbold über

solchen Verkehr der;Mutter orientiert, der mindestens

mögli~herweise in die kritische Zeit fiel und den er

dem Kläger verschwieg. Er ~sste, dass der Kläger

v.on der Aussichtslosigkeit, sich einer Vaterschaftsklage

zu widersetzen, ausging. Hat; der Kläger doch die von

Ehrenbold gestellte· Frage, ob er Dritte kenne, die mit

der Mutter verkehrt hätten, ausdrücklich verneint. Wohl

um diesem Umstande Rechnung zu tragen, erklärte er

dem Kläger, der Vertrag könne angefochten werden,

wenn sich ein Irrtum ergeben sollte. Jedenfalls· genügte

die Erkennbarkeit, um die Anfechtung wegen Grundlagen-

irrtums zu rechtfertigen. Sie stellt das objektive Moment

des Grundlagenirrtums dar, das nach Lehre und Recht-

sprechung zum OR vorliegen muss (BGE 53 II 35, 127, 143;

GUHL, OR § 16, III). Es steht nichts entgegen, den auf

Verkehrsgeschäfte zugeschnittenen Art .. 24 ZUf. 4 auf

andere Verträge, wie den vorliegenden, analog anzuwenden,

Erbrecht. N° 3S.

199

in der Weise, dass statt auf Treu und Glauben « im Ge-

schäftsverkehr » auf die besondern Umstände des Vertrags-

schlusses abgestellt wird. Das führt wie dargetan zur Gut-

heissung der vorliegenden Klage. Gründe der Rechts-

sicherheit, wie sie bei Anfechtung einer förmlichen Kindes-

anerkennung mit Standesfolge zu besonderer Strenge

mahnen, sind beim blossen Alimentationsvertrage nicht

gegeben. Auch bedeutet es keine ungebührliche Benach-

teiligung von Mutter und Kind, dass die Einreden aus

Art. 314 Abs. 2 und Art. 315 ZGB, mit dem sich darauf

beziehenden Willensmangel, erst nachträglich zur Beur-

teilung gelangen. Dieser Umstand erschwert vielmehr die

Rechtsverfolgung des nach Art. 314 Abs. I ZGB als Vater

Zu vermutenden Klägers, der ausserdem· den Willens-

mangel nachzuweisen hat,

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

geg.ch~ des Kantons,Luzern vom 20. Juni 1944 aufge-

hoben und die Klage geschützt.

.

IV. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

35. Auszug ~us,dem"UrteU der U. ZlvilabteUung vom 14. Sep-

tember 19M I. S. BeuUner gegen Beuttner.

Einmischung in die Erbschaft. Art. 571 Abs. 2 ZGB :

-

ist auch möglich bei überschuldeter Erbschaft (Erw. 1);

-liegt nicht vor, wenn der verfügende Erbe die betreffenden

Sachen nicht als. zur Erbschaft gehö.rend betrachtet (Erw. 4).

Verfügung über Fahrnis durch oonstitutum possessorhnn (Art. 717

ZGB):

.

....

.

..,,- a.Isbesonderes Roohtsverhältnis kommt eine leihweise Belas·

sung beim Veriusserer in Betracht (Erw. 3);

~

-

der Eigentu,msübergang a18 solcher wird nicht in Frage gestellt

durch seineaJIfällige Unwirksamkeit gegenüber Dritten (Erw.3),

ebensowenig wie durch Anspruche der Gläubiger nach Art. 579

ZGB und Art. 285 ff. SchKG.