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Familienrooht. N0 33.
3.28 H. ZGB (BGE 58 II 443). Noch weniger lässt sich
beim Einschreiten der Behörde von Amtes wegen von
einem Zivilrechtsstreite sprechen.
Dagegen liegt allerdings eine Zivilsache im weitern
Sinne vor. Solche Fälle, insbesondere im Gebiete des
Vormundschaftsrechtes, unterliegen aber der Weiter-
ziehung an das Bundesgericht -
auf dem· Wege der
zivilrechtlichen Beschwerde -
nur in den ausdrücklich
vorgesehenen Fällen. Art. 86 OG berücksichtigt die
Kindesannahme nicht, entgegen den Entwürfen, insbe-
sondere demjenigen des Bundesrates mit Botschaft vom
n. ·Mai 1911 (Bundesblatt 1911 III 60 ff., 79 H.). Bei der
, Beratung des Gesetzes wurde gefunden, in dieser Materie
(wie auch noch in andern von den Entwürfen einbezoge-
nen) bestehe kein Bedürfnis, .dieWeiterziehung an das
Bundesgericht zuzulassen (Stenographisches Bulletin der
Bundesversammlung, 1911, Nationalrat .27.2-273, Stände-
rat 138).
, Nicht ausgeschlossen ist freilich, dass das Vorliegen
einer gültigen Adoption Gegenstand der Entscheidung in
einem eigentlichen Zivilrechtsstreite wird : etwa als Vor-
frage,' wobei nicht RUf an die Aufhebungsklage nach Art.
.269 ZGB zu denken ist, oder auch als Hauptfrage in
einem Statusprozesse, der eben auf Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens einer gültigen Adoption
geht. Eine solche Klage liegt aber hi~r nicht vor, weshalb
auch nicht zu prüfen ist, ob die Rekurrentin zu deren
Erhebung legitimiert wäre.
Demnach erkennt das Buru1eagericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Familienrecht. N° 34.
34. UrteU der 11. ZtvUabteilung vom 12. Oktober 1941
i. S. KeUer gegen ZOOg eh. und S.
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Vatersclwjt, Alimentationsvertrag. Anfechtung wegen Willensman -
gels nach Entdecku,ng des von ~er Mutter in d~r kritischen
Zeit gehabten Mehrverkehrs. DIe Grundlagen emes solchen
Vertrages bestimmen sich nach den Umständen des Vertrags·
schlusses. ZGB 303, 307 ff., OR 24 Ziff. 4.
Paterniti. Oonvention alimentaire attaqu6e pour vice du consente-
ment apres decou,verte de relations sexuellesde lamereavec pIu-
sieurs individuspendant la periode critique. Le~ elements.essen,
tiels d'une pareille oonventlOn se d6termment d apres les ClrCOns·
tances de Ba conclusion. (Art. 303, 307 et sv. ce; 24 ch. 4 CO.)
Paternitd, convenzione alimentare impugnata per viziod~~
volontA dopo la ~p~rta che !a ~e
~. avuto. relazlOn~
sessuali con piu uomml durante Jl penodo cntlCO. Gli elementl
essenziali d'una siffatta convenzione si determinano secondo
le ciroostanze della sua conclusione (Mt. 300, 307 e sag. ce;
24, cifra 4, CO).
.
A.· -
Der Kläger, w.elcher der ledigen Sophie Zillig ·am
14. Februar 1941 beigewohnt hatte, wurde 3m 16. Januar
1942 vom Vormundschaftsbeamten Ehrenbold aufgesucht.
Dieser erklärte ihm, Sophie Zillig bezeichne ihn als den
Vater ihres am .22. Oktober 1941 geborenen Knaben Char-
les, und nach ihren Angaben müsse er' der Schwängerer
sein. Er legte ihm dar, was für Einreden er zu beweisen
hätte, um sich einer Vaterschaftsklage zu erwehren, und
fragte ihn, ob er etwa Dritte kenne, die mit der Mutter
auch verkehrt hätten. Der Kläger verneinte dies und unter-
zeichnete den ihm von Ehrenbold vorgelegten Vertr~g,
wonach er sich als Vater· des CharlesZillig bekannte und
sich zur Zahlung von Fr. 300.- an die Mutter und monat-
licher Alimente von Fr. 45.- an das Kind bis zu dessen
vollendetem 18. Altersjahr verpflichtete.
B. -
Am .28. Februar 194.2 erklärte der Kläger den Ver-
, trag, der inzwischen von der Vormundschaftsbehörde na-
mens des Kindes genehmigt worden war, als unverbindlich.
Er sei am 16. Januar überrumpelt und zum Vertragsab-
schlusse genötigt worden. Seither habe er sich über die
Rechtslage erkundigt .. Er wolle nun sein Recht ausüben,
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Familienrecht. N° 34.
vor Eingehung einer Verpflichtung den Lebenswandel der
Mutter um·· die Zeit. der. Empfängnis. abzuklären. Seine
Nachforschungen ergaben dann, dass die Mutter in der
kritischen Zeit vom 26. Dezember 1940 bis zum 25. April
1~41 noch mit andern Männern verkehrt hatte. Die vor-
liegende, von den kantonalen Gerichten' abgewiesene,' mit
Berufung an das Bundesgericht· aufrechterhaltene Klage
geht auf Ungültig- oder Unverbindlicherklärung des Ver-
trages vom 16. Januar 1942 (und Verpflichtung des Kin-
des' zur RückleistUIlg der . zufolge. Betreibung bezahlten
Alimente, welches Begehren vor Bundesgericht nicht
erneuert wird).
Das. Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -' Angesichts des von der Vorinstanz festgestellten
Mehrverkehrs der Mutter in der kritischen Zeit müsste eine
gegen den Kläger gerichtete Vaterschaftsklage, jedenfalls
nach Art. 314 Abs. 2, allenfalls auch nach Art. 315 ZGB
abgewiesen werden. Gegenüber der. vertraglich eingegan-
genen Verpflichtung liegt jedooh dem Kläger der Nach-
weis eines Ungültigkeits- oder Unverbin{ijichkeitsgrundes
ob. In Betracht fällt nach den festgestellten Tatsachen der
Willensmangel einer Täuschung. oder eines Grundlagen-
irrtums.
2. -:-'- Die Vorlnstanz verneint eine Täuschung, weil nach
BGE60 II 263 positiv unwahre Angp.ben vorliegen müss-
~n, hiel' aber. nur behauptet worden sei, der Kläger müsse
der Schwä.ngerersein. Dies anzunehmen, könne die Mutter
trotz des Mehrverkehrs .gute Gründe geh.a,bt ·haben. Ihr
guter. Glaube wäre zweifelhaft, wenn sie selbst den Beginn
der Schwangerschaft bereits auf die Zeit um Neujahr 1941
verlegt hätte. Die dahingehende Aussage des Zeugen
ThomJ!,. sei jedoch nicht beweiskräftig. Zudem könnte es
sich .um eine unüberlegte Äusserung. gehandelt haben,
wobei.die Mutter.nicht behaftet werden dürfte. -
Es mag
dahingestellt· bleiben,. ob die Vorinstanz hiebei die Voraus-
setzungen ·einer absichtlichen. Täuschung nicht . zu.;eng
Familienrecht. N0 34.
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umschreibe, ob die Behauptung, der Kläger müsst:· der
Schwängerer sein, nicht nach Treu und Glauben auch die
Bestreitung eines . in die kritische Zeit fallenden ander-
weitigen GeschlechtsverkehrS enthalte, und ob nicht, abge ...
sehen von den Aussagen Thomas, böser Glaube der Mutter
aus den von ihr am 1. Juni 1941 zu PfOtokollgegebenen
Erklärungen zur . Schwangerschaftsanzeige hervorgehe, wo
sie allerdings den Schwängerer als OttoKeller benannte,
aber als Zeit des Geschlechtsverkehrs den Monat Dezember
1940 angab. Wie dem auch sei, ist die Klage jedenfalls
wegen .Irrtums über wesentliche Grundlagen. der. vom
Kläger eingegangenen Verpflichtungen zu sohützen.
3. -
Der Alimentationsvertrag stützt . sich allerdings
in erster Linie auf die Tatsache, dass der Kläger der Mutter
(einmal) in der kritischen Zeit beigewohnt hat. Der Be-
klagtsehaft ist zuzugeben,. dass solche Verpflichtungen bis-
weilen auch dann. eingegangen werden, wenn mit ander-
weitigem Geschlechtsverkehr. der :Mutter in der kritischen
Zeit zu. rechnen ist, jedoch der sich Verpflichtende-eben
jeder Auseinandersetzung, speziell vor -Gericht, auswei-
che.n will. Daher ist dem Alimentationsvertrage schon
Vergleiohscharakter zugeschrieben worden (BGE49 II '7),
ähnlich wieder förmlichen Kindesanerkennung nach
Art. 303 ZGB,. an deren Anfechtung indessen noch aus
andern Griind.en··strenge. -.Anforderungen zu· stellen sind:
einmal sollen die besQndern Folgen !:liner derartigenAner~
kennung (Familienname, Heimatangehörigkeit) nur aus-
serordentlicherweise wieder. in Frage· gestellt werden, und
sodann ist .ja auch die vorgeschriebene Form der Kindes-
anerkennung geei~et, den Anerkennenden vor unü~r.,
legtem Handeln zu schützen (BOE 49 II~54, 53 II 95;
vgl.dazu § 1718 des deutschen BGB). BeideIll privat-
schriftlichen Alimentationsvertrage .mit blossen .Vermö-
gensansprüchell verhält es sich anders. Und was die.reoht-
liche Natur und Grundlage solcher Verträge betrifft, 80
zeigt gerade der vorliegende Fall, dass es unrichtig wäre,
ein- für allemal einen Vergleich im erwähnten Sinneanzu~
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Familienrecht. N° 34.
nehmen. Die Vorinstanz meint, der Kläger habe mit ander-
weitigen intimen Beziehungen der Mutter rechnen müssen,
dBt sie sich ihm selbst 'schon nach flüchtiger Bekanntschaft
hingegeben hatte. Massgebend sind jedoch die Voraus-
setzungen, von d~nen der Kläger elf Monate später aus-
gehen durfte, als ihm der Vormundschaftsbeamte den Ab-
schluss eines Alimentationsvertrages vorschlug. Es fehlte
beim Kläger jede Veranlassung, ohne eigene Nachfor-
schungen einen· solchen Vertrag zu schliessen, nur um die
Angelegenheit möglichst still zu erledigen, wie etwa bei
einem fehlbar gewordenen Ehemann. Dieser sofortige Ver-
tragsschluss . war ihm nur zuzumuten, wenn der mit ihm
verhandelnde Beamte sich auf eine ernsthafte Unter-
suchung der Sachlage stützen konnte, nach deren El'gebnis
keine Anhaltspunkte f~ Einredetatsachen nach Art. 314
Abs. 2 oder Art. 315 ZGB vorlagen. In Wirklichkeit
deuteten aber bereits die Angaben der Mutter über die
Zeit der Schwängerung, wie sie im Schwangerschafts-
protokoll vom 1.' Juni 1941 enthalten sind, auf Mehr-
verkehr hin, und darüber hinaus war Ehrenbold über
solchen Verkehr der;Mutter orientiert, der mindestens
mögli~herweise in die kritische Zeit fiel und den er
dem Kläger verschwieg. Er ~sste, dass der Kläger
v.on der Aussichtslosigkeit, sich einer Vaterschaftsklage
zu widersetzen, ausging. Hat; der Kläger doch die von
Ehrenbold gestellte· Frage, ob er Dritte kenne, die mit
der Mutter verkehrt hätten, ausdrücklich verneint. Wohl
um diesem Umstande Rechnung zu tragen, erklärte er
dem Kläger, der Vertrag könne angefochten werden,
wenn sich ein Irrtum ergeben sollte. Jedenfalls· genügte
die Erkennbarkeit, um die Anfechtung wegen Grundlagen-
irrtums zu rechtfertigen. Sie stellt das objektive Moment
des Grundlagenirrtums dar, das nach Lehre und Recht-
sprechung zum OR vorliegen muss (BGE 53 II 35, 127, 143;
GUHL, OR § 16, III). Es steht nichts entgegen, den auf
Verkehrsgeschäfte zugeschnittenen Art .. 24 ZUf. 4 auf
andere Verträge, wie den vorliegenden, analog anzuwenden,
Erbrecht. N° 3S.
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in der Weise, dass statt auf Treu und Glauben « im Ge-
schäftsverkehr » auf die besondern Umstände des Vertrags-
schlusses abgestellt wird. Das führt wie dargetan zur Gut-
heissung der vorliegenden Klage. Gründe der Rechts-
sicherheit, wie sie bei Anfechtung einer förmlichen Kindes-
anerkennung mit Standesfolge zu besonderer Strenge
mahnen, sind beim blossen Alimentationsvertrage nicht
gegeben. Auch bedeutet es keine ungebührliche Benach-
teiligung von Mutter und Kind, dass die Einreden aus
Art. 314 Abs. 2 und Art. 315 ZGB, mit dem sich darauf
beziehenden Willensmangel, erst nachträglich zur Beur-
teilung gelangen. Dieser Umstand erschwert vielmehr die
Rechtsverfolgung des nach Art. 314 Abs. I ZGB als Vater
Zu vermutenden Klägers, der ausserdem· den Willens-
mangel nachzuweisen hat,
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
geg.ch~ des Kantons,Luzern vom 20. Juni 1944 aufge-
hoben und die Klage geschützt.
.
IV. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
35. Auszug ~us,dem"UrteU der U. ZlvilabteUung vom 14. Sep-
tember 19M I. S. BeuUner gegen Beuttner.
Einmischung in die Erbschaft. Art. 571 Abs. 2 ZGB :
-
ist auch möglich bei überschuldeter Erbschaft (Erw. 1);
-liegt nicht vor, wenn der verfügende Erbe die betreffenden
Sachen nicht als. zur Erbschaft gehö.rend betrachtet (Erw. 4).
Verfügung über Fahrnis durch oonstitutum possessorhnn (Art. 717
ZGB):
.
....
.
..,,- a.Isbesonderes Roohtsverhältnis kommt eine leihweise Belas·
sung beim Veriusserer in Betracht (Erw. 3);
~
-
der Eigentu,msübergang a18 solcher wird nicht in Frage gestellt
durch seineaJIfällige Unwirksamkeit gegenüber Dritten (Erw.3),
ebensowenig wie durch Anspruche der Gläubiger nach Art. 579
ZGB und Art. 285 ff. SchKG.