Volltext (verifizierbarer Originaltext)
156
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.
Hierauf forderte das Betreibungsamt diesen mit Schreiben
vom 30. Juni auf, bis 4. Juli einen Vertreter zu bezeichnen
(Art. 60 SchKG). Da der Rekurrent dieser Aufforderung
nicht nachkam, liess es ihm am 9. Juli im Gefängnis
einen neuen Zahlungsbefehl zustellen, der unwidersprochen
blieb.
Am 27. Oktober (offenbar im Anschluss an die Mitteilung
des Verwertungsbegehrens) führte die Ehefrau des Re-
kurrenten für diesen Beschwerde, mit der sie geltend
machte, der seinerzeit erhobene Rechtsvorschlag sei gültig.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab,
weil vor der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht gültig
Rechtsvorschlag erhoben werden könne und die am 27.
Juni erfolgte Zustellung nachträglich aufgehoben worden
sei, sodass die Rechtsvorschlagserklärung von diesem
Tage unbeachtlich sei.
Das Bundesgericht stellt auf Rekurs hin fest, dass die
Betreibung (von einem anerkannten Teilbetrage abgese-
hen) durch Rechtsvorschlag eingestellt sei.
Begründung :
Das Betreibungsamt hat die Zustellung des Zahlungs-
befehls vom 27. Juni 1952 im Hinblick auf Art. 60 SchKG
mit Recht als ungültig betrachtet. Daraus folgt aber
noch nicht, dass der auf diese Zustellung hin erklärte
Rechtsvorschlag unbeachtlich sei und der am 9. Juli 1952
direkt an den Rekurrenten zugestellte Zahlungsbefehl
mangels einer neuen Rechtsvorschlagserklärung einen
Vollstreckungstitel bilde. Betrachtet das Betreibungsamt
die Zustellung eines Zahlungsbefehls als ungültig und will
es diesen deshalb ein zweites Mal zustellen und den im
Anschluss an die erste Zustellung erklärtBn Rechtsvor-
schlag nicht gelten lassen, so muss von ihm verlangt
werden, dass es den Schuldner bei der zweiten Zustellung
ausdrücklich auf die Ungültigkeit der ersten Zustellung
und des bereits erklärten Rechtsvorschlags aufmerksam
macht. Die Stellung des Schuldners, der ohne solchen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
157
Hinweis nicht ohne weiteres darauf verfallen kann, dass
der bereits erhobene Rechtsvorschlag unwirksam sei, wür-
de sonst in untragbarer Weise erschwert und die Ent-
stehung eines Vollstreckungstitels allzusehr erleichtBrt.
Ein solcher Hinweis ist bei der Zustellung vom 9. Juli 1952
unterblieben. Das Betreibungsamt hat sich offenbar damit
begnügt, die erste Zustellung stillschweigend aufzuheben,
indem es dem Rekurrenten nach Fristansetzung gemäss
Art. 60 SchKG einfach einen neuen Zahlungsbefehl zu-
stBllte. Auf jeden Fall hat es ihm nicht eröffnet, dass es
den auf die Zustellung vom 27. Juni hin erklärten Rechts-
vorschlag als ungültig betr;whte. Es geht daher nicht an,
diesen Rechtsvorschlag als verfrüht und aus diesem
Grunde unwirksam zu behandeln. Er ist aber auch nicht
etwa deswegen unwirksam, weil nicht der Schuldner selber,
sondern dessen Ehefrau ihn erhoben hat. Aus der Stel-
lungnahme des Schuldners im vorliegenden Verfahren
ergibt sich klar, dass er ihn nachträglich genehmigt hat,
was zu seiner Wirksamkeit genügt (BGE 54 III 279).
35. Entscheid vom 8. Dezember 1952 i. S. Rössler.
Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
Was ist einem besonders für Devotionalien ausgebildeten Schreiner,
der sein Tätigkeitsgebiet auf andere Zweige dieses Berufes
erweitert hat, als unpfändbar zu belassen ? Begriff des Berufes
und des unentbehrlichen Werkzeuges.
Biens insaisissables selon l'art. 92 eh. 3 LP.
Que doit-on laisser a titre de biens insaisissables a un menuisier
specialise dans la confection d'objets de piete mais qui a par la
suite etendu le champ de son activite a d'autres branches de sa
profession ? Ce qu'il faut entendre par profession et instruments
de travail indispensables.
Beni impignorabili a norma dell'art. 92 cifra 3 LEF.
Quali arnesi debbono essere lasciati a titolo di beni impignorabili
ad un falegname specializzato nella costruzione di oggetti di
devozione, ma ehe ha in seguito esteso il campo della sua atti-
vita ad altri rami della professione ! N ozione della professione
e degli arnesi di lavoro indispensabili.
A. -
Das Betreibungsamt Lachen stellte in der Be-
treibung der Frau Rössler gegen den Ehemann für Alimente
158
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus. Es
stellte fest, der Schuldner besitze kein pfändbares Ver-
mögen. Die Schr:einerwerkzeuge, worunter je eine Hobel-,
Bohr- und Schleifmaschine, seien ihm zur Berufsausübung
unentbehrlich.
B. -
Auf Beschwerde der Gläubigerin erklärte die
untere Aufsichtsbehörde die Bohrmaschine und die Kehl-
maschine als pfändbar;
C. -
Der Schuldner rekurrierte und hielt an der Un-
pfändbarkeit der als pfändbar erklärten Gegenstände fest.
Er legte das Gutachten eines Schreinermeisters vor, das
bestätigt, dass er sich auf den verschiedenen, Gebieten der
Holzverarbeitung betätige (Bildhauerei, Stuhlschreinerei,
Möbelschreinerei). Doch wies die obere
kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs ain 16. Oktober
1952 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: << vVie
sich aus der ... Pfändungsurkunde ... ergibt, verfügt der
Beschwerdeführer über einen verhältnismässig beträchtli-
chen Maschinenpark. Bei seiner wirtschaftlichen Betätigung
steht denn auch eher der Einsatz der verschiedenen Maschi-
nen im Vordergrund, während die Verwertung der per-
sönlichen Fähigkeiten und die Ausnützung der eigenen
Arbeitskraft, also gerade die typischen Merkmale des
Berufes, daneben in den Hintergrund treten. Der Be-
schwerdeführer übt somit keinen Beruf aus, sondern führt
einen Gewerbebetrieb. In einem solchen Betrieb aber sind
die vorhandenen Maschinen pfändbar.''
D. -
Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner
daran fest, dass die Pfändung der beiden Maschinen ab-
zulehnen sei.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.
Die Schuld,betreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
159
1. -
Die Annahme des vorinstanzlichen Entscheides,
die persönliche Tätigkeit des Rekurrenten stehe hinter
der Ausnützung kapitalistischer Erwerbsfaktoren zurück,
stützt sich im wesentlichen einfach auf die Tatsache, dass
er einen Werkzeug- und Maschinenpark im Schätzungs-
werte von Fr. 3000.- gebraucht. Diese Betrachtungs-
weise ist nicht haltbar. Es gibt Berufe mit weit überwiegen-
der persönlicher Tätigkeit, wobei sich der Berufsmann
mechanischer Hilfsmittel von derartigem Werte zu be-
dienen pflegt und darauf angewiesen ist (vgl. BGE 60
III llO). Dass es sich beim Beruf eines vielseitig beschäf-
tigten Schreiners anders verhalten müsse, darf nicht
ohne weiteres angenommen werden. Die Verhältnisse des
Rekurrenten bedürfen der nähern Abklärung. Es genügt
auch nicht etwa, festzustellen, dass die Verwendung von
Arbeitsgerät im erwähnten Wertbetrage bei einem allein
arbeitenden Schreinermeister ungewöhnlich sei. Gerade
beim Rekurrenten können eben besondere Verhältnisse
vorliegen, was er selbst mit einem Privatgutachten dar-
zulegen versucht.
2. -
Gewiss erhebt sich die Frage, ob der als Holzbild-
hauer für Devotionalien ausgebildete Rekurrent sich
nicht auf diesen Berufszweig beschränken könnte und
dabei ein ausreichendes Auskommen fände. In diesem
Falle wären offenbar einige der von ihm bei seiner jetzigen
umfassenderen Tätigkeit gebrauchten Gegenstände ent-
behrlich und somit nicht nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG
unpfändbar. Sollte aber, wie dies der Rekurrent geltend
macht, der Beschäftigungsgrad in jenem Spezialberufe
zurückgegangen sein, so dass dieser ihm kein genügendes
Auskommen mehr zu bieten vermöchte, so kann er als
unpfändbar auch weiteres Berufswerkzeug beanspruchen,
um sich eben zur Erzielung eines hinreichenden Erwerbes
auch in andern Zweigen des Schreinerberufes betätigen
160
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.
zu können (BGE 53 III 128, 73 III 59, 75 III 93). Es
bleibt zu untersuchen, ob und wie weit dies zutreffe.
Die allfällige Bejahung dieser Frage würde immerhin der
andern rufen, ob der Rekurrent etwa füglich den erlernten
Spezialberuf aufgehen könnte, um sich hinfort nur noch
als allgemeiner Schreiner (oder in einem andern Spezial-
gebiete, z.B. der Stuhl- und Tischherstellung) zu betätigen.
Alsdann würden sich die nur für die aufzugebenden Berufs-
zweige erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und sonstigen
Gerätschaften als entbehrlich und damit pfändbar erweisen.
3. -
Art. 92 Ziff. 3 SchKG schützt die persönliche
Arbeit, auch wenn die Fähigkeit dazu nicht auf darauf
gerichteter Ausbildung von bestimmter Dauer beruht.
Jedenfalls ist auch ein gewöhnlicher, nicht spezialisierter
Schreiner als Berufsmann zu betrachten und des Schutzes
des Art. 92 Ziff. 3 SchKG teilhaftig. Verrichtet er die
Arbeit allein, also ohne die Möglichkeit der Arbeitsteilung,
so ist, auch wenn er sich in reichlichem Masse mit mecha-
nischen Hilfsmitteln ausgestattet hat, nicht ohne weiteres
von überwiegender Ausnützung kapitalistischer Erwerbs-
faktoren zu sprechen. Davon könnte nur die Rede sein,
wenn seine Tätigkeit wesentlich bloss in der Bedienung
von Maschinen bestünde, gleichviel oh er dabei seiner
Fertigkeiten als Schreiner bedürfe oder nicht. Aber eine
solche Schreinerei, bei der allerdings jeder Kompetenz-
anspruch ausgeschlossen wäre, gibt es als Betrieb eines
Einzelnen kaum, im Gegensatze zu einer von Mehreren
betriebenen Fabrik.
Lässt sich (wie es nach den bisher vorliegenden Akten
zutrifft) der Tätigkeit des Rekurrenten der Berufscharakter
nicht absprechen, so wird noch zu prüfen sein, welcher
Gegenstände er bedürfe, um konkurrenzfähig zu sein
(BGE 53 III 54, 63). Nötigenfalls ist hierüber eine Exper-
tise anzuordnen. Seltenheit der Benützung einer Maschine
ist an und für sich kein Grund, die Freigabe abzulehnen.
Sie spricht einerseits gerade für das Vorherrschen der
persönlichen Tätigkeit. Anderseits schliesst sie die Un-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.
161
entbehrlichkeit für eine wesentliche Verrichtung nicht aus.
4. -
Über Kompetenzansprüche hinwegzugehen, recht-
fertigt endlich weder die in beiden Vorinstanzen erwogene
Möglichkeit dei: Abschlagszahlungen, noch die von der
untern Aufsichtsbehörde angedeutete Aussicht des Rekur-
renten, als Arbeiter zu besserm Verdienste zu kommen.
Einen selbständigen gegen einen unselbständigen Erwerb
austauschen, kann einem Berufsmanne grundsätzlich nicht
zugemutet werden (BGE 47 III 204). Jedenfalls steht es
den Betreibungsbehörden nicht zu, ihn dazu durch ffan-
dung unentbehrlichen Berufswerkzeuges zu zwingen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
36. Arret du 25 novembre 1952 dans la cause Pugin.
Biens insawissables. Rapport entre l'art. 92 eh. 6 et l'art. 93 LP.
Les denrees alimentaires et le combustible necessaires au debiteur
et a sa famille pour les deux mois consecutifs a la saisie, ou
l'argent liquide ou les creances indispensables pour les acquerir,
sont absolument insaisissables, quoi qu'il en soit de la question
de savoir si le debiteur per4'oit un salaire ou en percevra certaine-
ment un dans un proche avenir. Ce fait aurait simplement pour
consequence que l'office devrait procooer a la saisie de maniere
que le debiteur ne beneficie pas a la fois desdites provisions et
de la partie du salaire qu'il aurait a depenser pour se les pro-
curer.
Unpfändbarkeit. Verhältnw zwischen Art. 92 Ziff. 6 und Art. 93
SchKG.
Die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfän-
dung folgenden :Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungs-
mittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel
oder Forderungen sind schlechthin unpfändbar, gleichgültig ob
der Schuldner Arbeitsverdienst hat oder sicher in nächster Zeit
haben wird. Das Betreibungsamt hat solchen Einkünften nur
dadurch Rechnung zu tragen, dass es bei der Pfändung darauf
Bedacht nimmt, dem Schuldner nicht neben den notwendigen
Vorräten auch noch den Lohnbetrag zugute kommen zu lassen,
der für deren Anschaffung aufzuwenden wäre.