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78_III_157

BGE 78 III 157

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

Hierauf forderte das Betreibungsamt diesen mit Schreiben

vom 30. Juni auf, bis 4. Juli einen Vertreter zu bezeichnen

(Art. 60 SchKG). Da der Rekurrent dieser Aufforderung

nicht nachkam, liess es ihm am 9. Juli im Gefängnis

einen neuen Zahlungsbefehl zustellen, der unwidersprochen

blieb.

Am 27. Oktober (offenbar im Anschluss an die Mitteilung

des Verwertungsbegehrens) führte die Ehefrau des Re-

kurrenten für diesen Beschwerde, mit der sie geltend

machte, der seinerzeit erhobene Rechtsvorschlag sei gültig.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab,

weil vor der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht gültig

Rechtsvorschlag erhoben werden könne und die am 27.

Juni erfolgte Zustellung nachträglich aufgehoben worden

sei, sodass die Rechtsvorschlagserklärung von diesem

Tage unbeachtlich sei.

Das Bundesgericht stellt auf Rekurs hin fest, dass die

Betreibung (von einem anerkannten Teilbetrage abgese-

hen) durch Rechtsvorschlag eingestellt sei.

Begründung :

Das Betreibungsamt hat die Zustellung des Zahlungs-

befehls vom 27. Juni 1952 im Hinblick auf Art. 60 SchKG

mit Recht als ungültig betrachtet. Daraus folgt aber

noch nicht, dass der auf diese Zustellung hin erklärte

Rechtsvorschlag unbeachtlich sei und der am 9. Juli 1952

direkt an den Rekurrenten zugestellte Zahlungsbefehl

mangels einer neuen Rechtsvorschlagserklärung einen

Vollstreckungstitel bilde. Betrachtet das Betreibungsamt

die Zustellung eines Zahlungsbefehls als ungültig und will

es diesen deshalb ein zweites Mal zustellen und den im

Anschluss an die erste Zustellung erklärtBn Rechtsvor-

schlag nicht gelten lassen, so muss von ihm verlangt

werden, dass es den Schuldner bei der zweiten Zustellung

ausdrücklich auf die Ungültigkeit der ersten Zustellung

und des bereits erklärten Rechtsvorschlags aufmerksam

macht. Die Stellung des Schuldners, der ohne solchen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

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Hinweis nicht ohne weiteres darauf verfallen kann, dass

der bereits erhobene Rechtsvorschlag unwirksam sei, wür-

de sonst in untragbarer Weise erschwert und die Ent-

stehung eines Vollstreckungstitels allzusehr erleichtBrt.

Ein solcher Hinweis ist bei der Zustellung vom 9. Juli 1952

unterblieben. Das Betreibungsamt hat sich offenbar damit

begnügt, die erste Zustellung stillschweigend aufzuheben,

indem es dem Rekurrenten nach Fristansetzung gemäss

Art. 60 SchKG einfach einen neuen Zahlungsbefehl zu-

stBllte. Auf jeden Fall hat es ihm nicht eröffnet, dass es

den auf die Zustellung vom 27. Juni hin erklärten Rechts-

vorschlag als ungültig betr;whte. Es geht daher nicht an,

diesen Rechtsvorschlag als verfrüht und aus diesem

Grunde unwirksam zu behandeln. Er ist aber auch nicht

etwa deswegen unwirksam, weil nicht der Schuldner selber,

sondern dessen Ehefrau ihn erhoben hat. Aus der Stel-

lungnahme des Schuldners im vorliegenden Verfahren

ergibt sich klar, dass er ihn nachträglich genehmigt hat,

was zu seiner Wirksamkeit genügt (BGE 54 III 279).

35. Entscheid vom 8. Dezember 1952 i. S. Rössler.

Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG.

Was ist einem besonders für Devotionalien ausgebildeten Schreiner,

der sein Tätigkeitsgebiet auf andere Zweige dieses Berufes

erweitert hat, als unpfändbar zu belassen ? Begriff des Berufes

und des unentbehrlichen Werkzeuges.

Biens insaisissables selon l'art. 92 eh. 3 LP.

Que doit-on laisser a titre de biens insaisissables a un menuisier

specialise dans la confection d'objets de piete mais qui a par la

suite etendu le champ de son activite a d'autres branches de sa

profession ? Ce qu'il faut entendre par profession et instruments

de travail indispensables.

Beni impignorabili a norma dell'art. 92 cifra 3 LEF.

Quali arnesi debbono essere lasciati a titolo di beni impignorabili

ad un falegname specializzato nella costruzione di oggetti di

devozione, ma ehe ha in seguito esteso il campo della sua atti-

vita ad altri rami della professione ! N ozione della professione

e degli arnesi di lavoro indispensabili.

A. -

Das Betreibungsamt Lachen stellte in der Be-

treibung der Frau Rössler gegen den Ehemann für Alimente

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus. Es

stellte fest, der Schuldner besitze kein pfändbares Ver-

mögen. Die Schr:einerwerkzeuge, worunter je eine Hobel-,

Bohr- und Schleifmaschine, seien ihm zur Berufsausübung

unentbehrlich.

B. -

Auf Beschwerde der Gläubigerin erklärte die

untere Aufsichtsbehörde die Bohrmaschine und die Kehl-

maschine als pfändbar;

C. -

Der Schuldner rekurrierte und hielt an der Un-

pfändbarkeit der als pfändbar erklärten Gegenstände fest.

Er legte das Gutachten eines Schreinermeisters vor, das

bestätigt, dass er sich auf den verschiedenen, Gebieten der

Holzverarbeitung betätige (Bildhauerei, Stuhlschreinerei,

Möbelschreinerei). Doch wies die obere

kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs ain 16. Oktober

1952 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: << vVie

sich aus der ... Pfändungsurkunde ... ergibt, verfügt der

Beschwerdeführer über einen verhältnismässig beträchtli-

chen Maschinenpark. Bei seiner wirtschaftlichen Betätigung

steht denn auch eher der Einsatz der verschiedenen Maschi-

nen im Vordergrund, während die Verwertung der per-

sönlichen Fähigkeiten und die Ausnützung der eigenen

Arbeitskraft, also gerade die typischen Merkmale des

Berufes, daneben in den Hintergrund treten. Der Be-

schwerdeführer übt somit keinen Beruf aus, sondern führt

einen Gewerbebetrieb. In einem solchen Betrieb aber sind

die vorhandenen Maschinen pfändbar.''

D. -

Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner

daran fest, dass die Pfändung der beiden Maschinen ab-

zulehnen sei.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.

Die Schuld,betreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

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1. -

Die Annahme des vorinstanzlichen Entscheides,

die persönliche Tätigkeit des Rekurrenten stehe hinter

der Ausnützung kapitalistischer Erwerbsfaktoren zurück,

stützt sich im wesentlichen einfach auf die Tatsache, dass

er einen Werkzeug- und Maschinenpark im Schätzungs-

werte von Fr. 3000.- gebraucht. Diese Betrachtungs-

weise ist nicht haltbar. Es gibt Berufe mit weit überwiegen-

der persönlicher Tätigkeit, wobei sich der Berufsmann

mechanischer Hilfsmittel von derartigem Werte zu be-

dienen pflegt und darauf angewiesen ist (vgl. BGE 60

III llO). Dass es sich beim Beruf eines vielseitig beschäf-

tigten Schreiners anders verhalten müsse, darf nicht

ohne weiteres angenommen werden. Die Verhältnisse des

Rekurrenten bedürfen der nähern Abklärung. Es genügt

auch nicht etwa, festzustellen, dass die Verwendung von

Arbeitsgerät im erwähnten Wertbetrage bei einem allein

arbeitenden Schreinermeister ungewöhnlich sei. Gerade

beim Rekurrenten können eben besondere Verhältnisse

vorliegen, was er selbst mit einem Privatgutachten dar-

zulegen versucht.

2. -

Gewiss erhebt sich die Frage, ob der als Holzbild-

hauer für Devotionalien ausgebildete Rekurrent sich

nicht auf diesen Berufszweig beschränken könnte und

dabei ein ausreichendes Auskommen fände. In diesem

Falle wären offenbar einige der von ihm bei seiner jetzigen

umfassenderen Tätigkeit gebrauchten Gegenstände ent-

behrlich und somit nicht nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG

unpfändbar. Sollte aber, wie dies der Rekurrent geltend

macht, der Beschäftigungsgrad in jenem Spezialberufe

zurückgegangen sein, so dass dieser ihm kein genügendes

Auskommen mehr zu bieten vermöchte, so kann er als

unpfändbar auch weiteres Berufswerkzeug beanspruchen,

um sich eben zur Erzielung eines hinreichenden Erwerbes

auch in andern Zweigen des Schreinerberufes betätigen

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.

zu können (BGE 53 III 128, 73 III 59, 75 III 93). Es

bleibt zu untersuchen, ob und wie weit dies zutreffe.

Die allfällige Bejahung dieser Frage würde immerhin der

andern rufen, ob der Rekurrent etwa füglich den erlernten

Spezialberuf aufgehen könnte, um sich hinfort nur noch

als allgemeiner Schreiner (oder in einem andern Spezial-

gebiete, z.B. der Stuhl- und Tischherstellung) zu betätigen.

Alsdann würden sich die nur für die aufzugebenden Berufs-

zweige erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und sonstigen

Gerätschaften als entbehrlich und damit pfändbar erweisen.

3. -

Art. 92 Ziff. 3 SchKG schützt die persönliche

Arbeit, auch wenn die Fähigkeit dazu nicht auf darauf

gerichteter Ausbildung von bestimmter Dauer beruht.

Jedenfalls ist auch ein gewöhnlicher, nicht spezialisierter

Schreiner als Berufsmann zu betrachten und des Schutzes

des Art. 92 Ziff. 3 SchKG teilhaftig. Verrichtet er die

Arbeit allein, also ohne die Möglichkeit der Arbeitsteilung,

so ist, auch wenn er sich in reichlichem Masse mit mecha-

nischen Hilfsmitteln ausgestattet hat, nicht ohne weiteres

von überwiegender Ausnützung kapitalistischer Erwerbs-

faktoren zu sprechen. Davon könnte nur die Rede sein,

wenn seine Tätigkeit wesentlich bloss in der Bedienung

von Maschinen bestünde, gleichviel oh er dabei seiner

Fertigkeiten als Schreiner bedürfe oder nicht. Aber eine

solche Schreinerei, bei der allerdings jeder Kompetenz-

anspruch ausgeschlossen wäre, gibt es als Betrieb eines

Einzelnen kaum, im Gegensatze zu einer von Mehreren

betriebenen Fabrik.

Lässt sich (wie es nach den bisher vorliegenden Akten

zutrifft) der Tätigkeit des Rekurrenten der Berufscharakter

nicht absprechen, so wird noch zu prüfen sein, welcher

Gegenstände er bedürfe, um konkurrenzfähig zu sein

(BGE 53 III 54, 63). Nötigenfalls ist hierüber eine Exper-

tise anzuordnen. Seltenheit der Benützung einer Maschine

ist an und für sich kein Grund, die Freigabe abzulehnen.

Sie spricht einerseits gerade für das Vorherrschen der

persönlichen Tätigkeit. Anderseits schliesst sie die Un-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.

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entbehrlichkeit für eine wesentliche Verrichtung nicht aus.

4. -

Über Kompetenzansprüche hinwegzugehen, recht-

fertigt endlich weder die in beiden Vorinstanzen erwogene

Möglichkeit dei: Abschlagszahlungen, noch die von der

untern Aufsichtsbehörde angedeutete Aussicht des Rekur-

renten, als Arbeiter zu besserm Verdienste zu kommen.

Einen selbständigen gegen einen unselbständigen Erwerb

austauschen, kann einem Berufsmanne grundsätzlich nicht

zugemutet werden (BGE 47 III 204). Jedenfalls steht es

den Betreibungsbehörden nicht zu, ihn dazu durch ffan-

dung unentbehrlichen Berufswerkzeuges zu zwingen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-

fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

36. Arret du 25 novembre 1952 dans la cause Pugin.

Biens insawissables. Rapport entre l'art. 92 eh. 6 et l'art. 93 LP.

Les denrees alimentaires et le combustible necessaires au debiteur

et a sa famille pour les deux mois consecutifs a la saisie, ou

l'argent liquide ou les creances indispensables pour les acquerir,

sont absolument insaisissables, quoi qu'il en soit de la question

de savoir si le debiteur per4'oit un salaire ou en percevra certaine-

ment un dans un proche avenir. Ce fait aurait simplement pour

consequence que l'office devrait procooer a la saisie de maniere

que le debiteur ne beneficie pas a la fois desdites provisions et

de la partie du salaire qu'il aurait a depenser pour se les pro-

curer.

Unpfändbarkeit. Verhältnw zwischen Art. 92 Ziff. 6 und Art. 93

SchKG.

Die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfän-

dung folgenden :Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungs-

mittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel

oder Forderungen sind schlechthin unpfändbar, gleichgültig ob

der Schuldner Arbeitsverdienst hat oder sicher in nächster Zeit

haben wird. Das Betreibungsamt hat solchen Einkünften nur

dadurch Rechnung zu tragen, dass es bei der Pfändung darauf

Bedacht nimmt, dem Schuldner nicht neben den notwendigen

Vorräten auch noch den Lohnbetrag zugute kommen zu lassen,

der für deren Anschaffung aufzuwenden wäre.