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156 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. Hierauf forderte das Betreibungsamt diesen mit Schreiben vom 30. Juni auf, bis 4. Juli einen Vertreter zu bezeichnen (Art. 60 SchKG). Da der Rekurrent dieser Aufforderung nicht nachkam, liess es ihm am 9. Juli im Gefängnis einen neuen Zahlungsbefehl zustellen, der unwidersprochen blieb. Am 27. Oktober (offenbar im Anschluss an die Mitteilung des Verwertungsbegehrens) führte die Ehefrau des Re- kurrenten für diesen Beschwerde, mit der sie geltend machte, der seinerzeit erhobene Rechtsvorschlag sei gültig. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, weil vor der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht gültig Rechtsvorschlag erhoben werden könne und die am 27. Juni erfolgte Zustellung nachträglich aufgehoben worden sei, sodass die Rechtsvorschlagserklärung von diesem Tage unbeachtlich sei. Das Bundesgericht stellt auf Rekurs hin fest, dass die Betreibung (von einem anerkannten Teilbetrage abgese- hen) durch Rechtsvorschlag eingestellt sei. Begründung : Das Betreibungsamt hat die Zustellung des Zahlungs- befehls vom 27. Juni 1952 im Hinblick auf Art. 60 SchKG mit Recht als ungültig betrachtet. Daraus folgt aber noch nicht, dass der auf diese Zustellung hin erklärte Rechtsvorschlag unbeachtlich sei und der am 9. Juli 1952 direkt an den Rekurrenten zugestellte Zahlungsbefehl mangels einer neuen Rechtsvorschlagserklärung einen Vollstreckungstitel bilde. Betrachtet das Betreibungsamt die Zustellung eines Zahlungsbefehls als ungültig und will es diesen deshalb ein zweites Mal zustellen und den im Anschluss an die erste Zustellung erklärtBn Rechtsvor- schlag nicht gelten lassen, so muss von ihm verlangt werden, dass es den Schuldner bei der zweiten Zustellung ausdrücklich auf die Ungültigkeit der ersten Zustellung und des bereits erklärten Rechtsvorschlags aufmerksam macht. Die Stellung des Schuldners, der ohne solchen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. 157 Hinweis nicht ohne weiteres darauf verfallen kann, dass der bereits erhobene Rechtsvorschlag unwirksam sei, wür- de sonst in untragbarer Weise erschwert und die Ent- stehung eines Vollstreckungstitels allzusehr erleichtBrt. Ein solcher Hinweis ist bei der Zustellung vom 9. Juli 1952 unterblieben. Das Betreibungsamt hat sich offenbar damit begnügt, die erste Zustellung stillschweigend aufzuheben, indem es dem Rekurrenten nach Fristansetzung gemäss Art. 60 SchKG einfach einen neuen Zahlungsbefehl zu- stBllte. Auf jeden Fall hat es ihm nicht eröffnet, dass es den auf die Zustellung vom 27. Juni hin erklärten Rechts- vorschlag als ungültig betr;whte. Es geht daher nicht an, diesen Rechtsvorschlag als verfrüht und aus diesem Grunde unwirksam zu behandeln. Er ist aber auch nicht etwa deswegen unwirksam, weil nicht der Schuldner selber, sondern dessen Ehefrau ihn erhoben hat. Aus der Stel- lungnahme des Schuldners im vorliegenden Verfahren ergibt sich klar, dass er ihn nachträglich genehmigt hat, was zu seiner Wirksamkeit genügt (BGE 54 III 279).
35. Entscheid vom 8. Dezember 1952 i. S. Rössler. Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Was ist einem besonders für Devotionalien ausgebildeten Schreiner, der sein Tätigkeitsgebiet auf andere Zweige dieses Berufes erweitert hat, als unpfändbar zu belassen ? Begriff des Berufes und des unentbehrlichen Werkzeuges. Biens insaisissables selon l'art. 92 eh. 3 LP. Que doit-on laisser a titre de biens insaisissables a un menuisier specialise dans la confection d'objets de piete mais qui a par la suite etendu le champ de son activite a d'autres branches de sa profession ? Ce qu'il faut entendre par profession et instruments de travail indispensables. Beni impignorabili a norma dell'art. 92 cifra 3 LEF. Quali arnesi debbono essere lasciati a titolo di beni impignorabili ad un falegname specializzato nella costruzione di oggetti di devozione, ma ehe ha in seguito esteso il campo della sua atti- vita ad altri rami della professione ! N ozione della professione e degli arnesi di lavoro indispensabili. A. - Das Betreibungsamt Lachen stellte in der Be- treibung der Frau Rössler gegen den Ehemann für Alimente 158 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus. Es stellte fest, der Schuldner besitze kein pfändbares Ver- mögen. Die Schr:einerwerkzeuge, worunter je eine Hobel-, Bohr- und Schleifmaschine, seien ihm zur Berufsausübung unentbehrlich. B. - Auf Beschwerde der Gläubigerin erklärte die untere Aufsichtsbehörde die Bohrmaschine und die Kehl- maschine als pfändbar ; C. - Der Schuldner rekurrierte und hielt an der Un- pfändbarkeit der als pfändbar erklärten Gegenstände fest. Er legte das Gutachten eines Schreinermeisters vor, das bestätigt, dass er sich auf den verschiedenen, Gebieten der Holzverarbeitung betätige (Bildhauerei, Stuhlschreinerei, Möbelschreinerei). Doch wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs ain 16. Oktober 1952 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: << vVie sich aus der ... Pfändungsurkunde ... ergibt, verfügt der Beschwerdeführer über einen verhältnismässig beträchtli- chen Maschinenpark. Bei seiner wirtschaftlichen Betätigung steht denn auch eher der Einsatz der verschiedenen Maschi- nen im Vordergrund, während die Verwertung der per- sönlichen Fähigkeiten und die Ausnützung der eigenen Arbeitskraft, also gerade die typischen Merkmale des Berufes, daneben in den Hintergrund treten. Der Be- schwerdeführer übt somit keinen Beruf aus, sondern führt einen Gewerbebetrieb. In einem solchen Betrieb aber sind die vorhandenen Maschinen pfändbar.'' D. - Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner daran fest, dass die Pfändung der beiden Maschinen ab- zulehnen sei. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35. Die Schuld,betreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : 159
1. - Die Annahme des vorinstanzlichen Entscheides, die persönliche Tätigkeit des Rekurrenten stehe hinter der Ausnützung kapitalistischer Erwerbsfaktoren zurück, stützt sich im wesentlichen einfach auf die Tatsache, dass er einen Werkzeug- und Maschinenpark im Schätzungs- werte von Fr. 3000.- gebraucht. Diese Betrachtungs- weise ist nicht haltbar. Es gibt Berufe mit weit überwiegen- der persönlicher Tätigkeit, wobei sich der Berufsmann mechanischer Hilfsmittel von derartigem Werte zu be- dienen pflegt und darauf angewiesen ist (vgl. BGE 60 III llO). Dass es sich beim Beruf eines vielseitig beschäf- tigten Schreiners anders verhalten müsse, darf nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Verhältnisse des Rekurrenten bedürfen der nähern Abklärung. Es genügt auch nicht etwa, festzustellen, dass die Verwendung von Arbeitsgerät im erwähnten Wertbetrage bei einem allein arbeitenden Schreinermeister ungewöhnlich sei. Gerade beim Rekurrenten können eben besondere Verhältnisse vorliegen, was er selbst mit einem Privatgutachten dar- zulegen versucht.
2. - Gewiss erhebt sich die Frage, ob der als Holzbild- hauer für Devotionalien ausgebildete Rekurrent sich nicht auf diesen Berufszweig beschränken könnte und dabei ein ausreichendes Auskommen fände. In diesem Falle wären offenbar einige der von ihm bei seiner jetzigen umfassenderen Tätigkeit gebrauchten Gegenstände ent- behrlich und somit nicht nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar. Sollte aber, wie dies der Rekurrent geltend macht, der Beschäftigungsgrad in jenem Spezialberufe zurückgegangen sein, so dass dieser ihm kein genügendes Auskommen mehr zu bieten vermöchte, so kann er als unpfändbar auch weiteres Berufswerkzeug beanspruchen, um sich eben zur Erzielung eines hinreichenden Erwerbes auch in andern Zweigen des Schreinerberufes betätigen 160 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35. zu können (BGE 53 III 128, 73 III 59, 75 III 93). Es bleibt zu untersuchen, ob und wie weit dies zutreffe. Die allfällige Bejahung dieser Frage würde immerhin der andern rufen, ob der Rekurrent etwa füglich den erlernten Spezialberuf aufgehen könnte, um sich hinfort nur noch als allgemeiner Schreiner (oder in einem andern Spezial- gebiete, z.B. der Stuhl- und Tischherstellung) zu betätigen. Alsdann würden sich die nur für die aufzugebenden Berufs- zweige erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Gerätschaften als entbehrlich und damit pfändbar erweisen.
3. - Art. 92 Ziff. 3 SchKG schützt die persönliche Arbeit, auch wenn die Fähigkeit dazu nicht auf darauf gerichteter Ausbildung von bestimmter Dauer beruht. Jedenfalls ist auch ein gewöhnlicher, nicht spezialisierter Schreiner als Berufsmann zu betrachten und des Schutzes des Art. 92 Ziff. 3 SchKG teilhaftig. Verrichtet er die Arbeit allein, also ohne die Möglichkeit der Arbeitsteilung, so ist, auch wenn er sich in reichlichem Masse mit mecha- nischen Hilfsmitteln ausgestattet hat, nicht ohne weiteres von überwiegender Ausnützung kapitalistischer Erwerbs- faktoren zu sprechen. Davon könnte nur die Rede sein, wenn seine Tätigkeit wesentlich bloss in der Bedienung von Maschinen bestünde, gleichviel oh er dabei seiner Fertigkeiten als Schreiner bedürfe oder nicht. Aber eine solche Schreinerei, bei der allerdings jeder Kompetenz- anspruch ausgeschlossen wäre, gibt es als Betrieb eines Einzelnen kaum, im Gegensatze zu einer von Mehreren betriebenen Fabrik. Lässt sich (wie es nach den bisher vorliegenden Akten zutrifft) der Tätigkeit des Rekurrenten der Berufscharakter nicht absprechen, so wird noch zu prüfen sein, welcher Gegenstände er bedürfe, um konkurrenzfähig zu sein (BGE 53 III 54, 63). Nötigenfalls ist hierüber eine Exper- tise anzuordnen. Seltenheit der Benützung einer Maschine ist an und für sich kein Grund, die Freigabe abzulehnen. Sie spricht einerseits gerade für das Vorherrschen der persönlichen Tätigkeit. Anderseits schliesst sie die Un- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36. 161 entbehrlichkeit für eine wesentliche Verrichtung nicht aus.
4. - Über Kompetenzansprüche hinwegzugehen, recht- fertigt endlich weder die in beiden Vorinstanzen erwogene Möglichkeit dei: Abschlagszahlungen, noch die von der untern Aufsichtsbehörde angedeutete Aussicht des Rekur- renten, als Arbeiter zu besserm Verdienste zu kommen. Einen selbständigen gegen einen unselbständigen Erwerb austauschen, kann einem Berufsmanne grundsätzlich nicht zugemutet werden (BGE 47 III 204). Jedenfalls steht es den Betreibungsbehörden nicht zu, ihn dazu durch ffan- dung unentbehrlichen Berufswerkzeuges zu zwingen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
36. Arret du 25 novembre 1952 dans la cause Pugin. Biens insawissables. Rapport entre l'art. 92 eh. 6 et l'art. 93 LP. Les denrees alimentaires et le combustible necessaires au debiteur et a sa famille pour les deux mois consecutifs a la saisie, ou l'argent liquide ou les creances indispensables pour les acquerir, sont absolument insaisissables, quoi qu'il en soit de la question de savoir si le debiteur per4'oit un salaire ou en percevra certaine- ment un dans un proche avenir. Ce fait aurait simplement pour consequence que l'office devrait procooer a la saisie de maniere que le debiteur ne beneficie pas a la fois desdites provisions et de la partie du salaire qu'il aurait a depenser pour se les pro- curer. Unpfändbarkeit. Verhältnw zwischen Art. 92 Ziff. 6 und Art. 93 SchKG. Die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfän- dung folgenden :Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungs- mittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen sind schlechthin unpfändbar, gleichgültig ob der Schuldner Arbeitsverdienst hat oder sicher in nächster Zeit haben wird. Das Betreibungsamt hat solchen Einkünften nur dadurch Rechnung zu tragen, dass es bei der Pfändung darauf Bedacht nimmt, dem Schuldner nicht neben den notwendigen Vorräten auch noch den Lohnbetrag zugute kommen zu lassen, der für deren Anschaffung aufzuwenden wäre.