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73_III_59

BGE 73 III 59

Bundesgericht (BGE) · 1946-12-06 · Deutsch CH
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58 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° U. seelischen Gleichgewicht gestört, was sich besonders bei Geistesarbeitern (der Rekurrent ist Rechtsagent) nach- t~ilig auswirke; da der zu Unrecht Verhaftete nach dem Gesetz nur für « wirklichen Schaden» eine Entschädigung erhalte, und da eine Entschädigung für Verdienstausfall ausdrücklich abgelehnt worden sei, niüsse angenommen werden, das Obergericht habe in der Freiheitsberaubung eine Gesundheitsstörung erblickt. Ungerechtfertigte Haft hat jedoch nicht notwendig eine Gesundheitsstörung im Sinne des Gesetzes zur Folge, und der Rekurrent hat über die nervösen Störungen, an denen er angeblich während und nach der Haft zu leiden hatte, nicht einmal im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nähere Angaben gemacht, obwohl er hier allen Anlass gehabt hätte, genau darzu- legen, inwiefern die ungerechtfertigt lange Haft seine Ge- sundheit gestört habe. Es trifft 'aber auch nicht zu, dass nach dem massgebenden zürcherischen Recht Haftent- schädigungen nur für «wirklichen Schaden », d. h. für Vermögensschaden, gewährt werden; Art. 7 Abs. 3 der Kantonsverfassung bestimmt vielmehr, ungesetzlich Ver- hafteten sei vom Staat «angemesse~e Entschädigung oder Genugtuung» zu leisten, womit gesagt ist, dass eine Haft- entschädigung auch für blossen tort moral zugesprochen werden kann. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die· « nur für die Freiheitsbe- raubung» zuerkannte Haftentschädigung an den Rekur- renten eine Entschädigung für Gesundheitsstörung dar- stelle, sondern es handelt sich dabei offenbar einfach um eine Genugtuung für die seelische Unbill, die dem Rekur- renten durch die ungerechtfertigt lange Haft zugefügt worden war, sodass Art. 92 Ziff. 10 SchKG darauf nicht anwendbar ist. Wollte man übrigens noch annehmen, die Haftentschä- digung sei dem Rekurrenten nicht allein für tort moral, sondern zum Teil auch wegen Störung seiner Gesundheit durch die zu lange Haft gewährt worden, so wäre von der alTestierten Forderung gleichwohl nicht ein grösSer~r Teil Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 13. 59 freizugeben, als es geschehen ist; denn der Betrag, der dem RekulTenten in diesem Falle gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG als unpfändbar zu überlassen wäre, stünde ihm zur An- schaffung von N ahrungs- und Feuerungsmitteln zur Ver- fügung und wäre daher auf den Betrag anzurechnen, der ihm gemäss Art. 23 Ziff.· 5 VMZ zu diesem Zwecke zu belassen-ist. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

13. Auszug aus dem Entseheid vom 31. März 1947 i. S. Ufo. DÜrfen die Werkzeuge eines Handwerkers g~pfändet werd~, weil sie für eine selbst.imdige Berufsausübung Ja doch unzurelohend seien? Art. 92 Z. 3 SchKG. Le fait que les instruments de tl'avail que possooe un artisan ne lui permettraient pas de toute fa!}on d'exeroer son metier pour son propre oompte suffit-il pour les rendre saisis..'lables ? n fatto ohe gli amesi di Iavoro posseduti da un artigiano non gH permetterebbero di eseroitare il suo mestiere basta per renderli pignorabili ? (Art. 92 oifra 3 LEF). Aus dem Tatbestand : A. - Der Schreinermeister Emil Itin hatte in Wet- tingen eine mit Maschinen ausgestattete Werkstätte ge- mietet. Der Vermieter liess für den Mietzins des Monats Dezember 1946 die Hobelbank des Schuldners retinieren. Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Zürich 6 pfändete das Betreibungsamt Wettingen die Hobelbank und eine Anzahl anderer Gegenstände. B. - Der Schuldner beschwerte sich über die Reten- tion und die Pfändung wegen Unpfandbarkeit der Hobel.;. bank, der Waldsäge und der Schrauben-Zwingen. In beiden kantonalen Instanzen, der obern durch Entscheid vom

5. März 1947, abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest.

60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 13. AU8 den Erwägungen: .Dass die .als unpfändbar angesprochenen Gegenstände, Hobelbank, Waldsäge und Schraubenzwingen, unentbehr- liche Werkzeuge eines Schreinermeisters sind, ist nicht zweifelhaft. Indessen glaubt die Vorinstanz die Unpfänd- barkeitsbeschwerde deshalb abweisen zu sollen, weil diese Werkzeuge nebst allfälligen nicht gepfändeten, die der Schuldner etwa in der Wohnung noch besitzen möge, ja doch nicht ausreichend seien, um ihm die selbständige Aus- übung seines Berufes in konkurrenzfähiger Weise zu ermöglichen. Diese Betrachtungsweise ist zu engherzig. Was zur Berufsausübung im Wettbewerbe mit andern Berufsleuten gleicher Art unentbehrlich ist, stellt das Maximum der nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG als unpfändbar zu belassenden Gegenstände dar (vgl. BGE 61 IU 49 oben). Es kann dem Schuldner Itber sehr wohl auch weniger Berufswerkzeug belassen werden, wenn er eben weniger besitzt oder bean- sprucht. Auch mit einem an sich ungenügenden Werkzeug- bestand kann. ein Berufsmann etwas anfangen. Er kann sich je nach den Umständen das Fehlende leih- oder miet- weise oder durch Kauf auf Kredit (etwa auf Abzahlung) beschaffen oder sich in eine mit dem Fehlenden ausge- rüstete Werkstatt oder in eine voll ausgerüstete (unter Einsparung der Vergütung für die \Ton ihm selbst mitge- brachten Werkzeuge) einmieten oder sich mit einem Werk- stattbesitzer über deren Benutzung zuArbeiten, für die er nicht genügend ausgerüstet· ist, einigen oder endlich sich mit einem andern Berufsmann vergesellschaften, der seinerseits entsprechend ausgerüstet ist oder sich die nötigen Werkzeuge auf die eine oder andere Art beschaffen kann. Der Schutz des Art. 92 Ziff_ 3 SchKG steht dem Schuldner übrigens auch dann zu, wenn er seiner Werk- zeuge auch nur zur Ausübung eines Nebenberufes bedarf, der ihm einen allfällig notwendigen zusätzlichen Erwerb verschaffen soll. Das kommt hier sehr wohl in Frage, da Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. 61 der Schuldner, falls er sich verdingen muss, mit dem Ar- beitslohn kaum auskommt, um seine Familie mit (laut Rekursvorbringen) vier unmündigen Kindern durchzu- bringen, zumal wenn er angesichts seines (auch von der • Vorinstanz erwähnten) rheumatischen Leidens öfters bei der Arbeit aussetzen und daher allenfalls mit Lohnausfall rechnen muss. Auch wenn über diese Zukunftsaussichten nur Mutmassungen angestellt werden können, lässt sich der Unpfändbarkeitsanspruch grundsätzlich nicht ver- neinen.

14. Arret du 3 mai 1947 dans la. ca.use Visoolo. 1 .. a pourauite ne saurait cont}nuer si le .crea.ncier a: ~sse d'exister. NulliM des a.ctes accomphs au mepI'lS de ce prmClpe. Hat der Gläubiger zu existieren aufgehört, so ist die Weiter- führung der Betreibung unzulässig und jede trotzdem vorge- nommene Betreibungshandlung nicht.ig. L'esecuzione non pub essere continuata se il creditore ha cessato di e,~istere. Nullitl\ degli atti esecutivi compiuti in urto con questo principio. A. - A la requete de la Compagnie du Pays d'En- haut S. A. (ci-apres : la Compagnie), l'office des poursuites de Lausanne a notifie, le 18 mai 1946, a Henri Viscol0, qui n'a pas fait opposition, un commandement de payer

1252. fr. 75. La poursuite continua. Requise le 25 juin, la vente fut ajournee en vertu de l'art. 25 de l'ACF du 24 janvier 1941. Un aoompte n'ayant pas eM paye, l'office ihföhna Viscolo, le 29 novembre, que les meubles saisis seraietit vimdus le 17 decembre.

13. ~ La Compagnie a eM radiee au registre du com- metöe le 2 octobre 1946, selon publication dans la Feuille offiele11s suisse du commerce du 16 octobre. Invoquant l'inexistence de la socieM creanciere, Viscolo demända a l'office, le 6 decembre 1946, d'annuler la poursuite. L'office s'y etant refuse, il s'adressa a l'auto-