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:l71:l ~chuldiJetreibungs- und KonKursrecht. N° 64. Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden gelten, nicht zu rechtfertigen. Diesen steht nicht nur die Beauf- sichtigung der ihnen unterstehenden Ämter und die . Befugnis zur Erteilung allgemeiner Weisungen an diese zu, sondern sie haben gemäss Art. 21 SchKG rechts- widrige Handlungen dieser Ämter aufzuheben oder zu berichtigen und die Vollziehung von Handlungen anzu- ordnen, deren Vornahme die betreffenden Beamten unbegründetermassen verweigern oder verzögern. Bei dieser Sachlage wäre es aber unverständlich und unbe- friedigend, wenn man die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden andern Ausstandsregeln unterstellen wollte, als die Betreibungs- und Konkursbeamten selber. Das könnte unter Umständen, je nach dem Inhalt der bezüglichen kantonalen Gesetzgebung, der die betreffende Aufsichtsbehörde bei Verneinung der Anwendbarkeit des Art. 10 SchKG unterworfen wäre, dazu führen, dass ein Aufsichtsbehördenmitglied bei der Anordnung einer Handlung mitzuwirken berechtigt wäre, deren Vollzug es, wenn es selber Betreibungs- oder Konkursbeamter wäre, nicht vornehmen dürfte, oder umgekehrt. Das kann aber unmöglich der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich hiebei um kantonale Beamte handelt ; denn mass- gebend ist, dass diese Beamten Mitglieder einer durch das eidgenössische Recht eingeset~ten Behörde sind, deren Organisation den Kantonen nur soweit überlassen ist, als das Bundesgesetz nicht selber bezügliche Vorschriften enthält. Auch die Betreibungs- und Konkursbeamten sind ja kantonale Beamte; es würde daher eine nicht zu verstehende Anomalie bedeuten, wenn das eidgenös- siche Recht nur für diese letztem die Ausstandsregeln selber aufgestellt, für die Aufsichtsbehörden jedoch - die bei rechtswidrigem Verhalten dieser Beamten berufen sind, an ihrer Stelle zu handeln ~ es dem kantonalen Gesetzgeber überlassen hätte, hierüber eigene Bestim- mungen zu erlassen (vgl.auch im gleichen Sinne : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 65. 279 JAEGER, Kommentar und Praxis I zu Art. 10 SchKG, Note 1; REICHEL, Kommentar zu Art. 10 SchKG, Note 1 ; a. A. BLUMEN STEIN, Handbuch, S. 64).
65. Istratto della. slntenza. 26 ottobre 1928 nella causa Bartesaghi. L'opposizione fatta per iscritto ma firmata da un terzo col norne deI debitore sara valida, se questi puö dimostrare, ehe il terzo ha agito col di lui consenso. Art. 74 LEF. L'opposition ecrite faite par un tiers qui signe du nom du debiteur est valable lorsque celui-ci prouve que le tiers a agi avec son consentement. Art. 74 LP. Der von einem Dritten schriftlich erhobene und von ihm mit dem Namen des Schuldners unterzeichnete Rechtsvorschlag ist gültig, sofern der Schuldner beweist, dass der Dritte in seinem Einverständnis gehandelt hat. Art. 74 SchKG. Considerando in diritlo : Secondo l'art. 74 LEF l'opposizione puo essere fatta verbalmente 0 per iscritto, e la giurisprudenza ha constan- ternen te ritenuto, che, se fatta per iscritto, non occorre sia munita da firma (RU 28 I 95; 22 I 119): bastenl, per la sua validita, che provenga dal debitore stesso 0 da persona, che ha· agito col di lui consenso 0 il cui operato fu da lui ratificato. La stessa soluzione s'impone per identita di motivi anche quando, come nella fattispecie, la dichiarazione d'opposizione fu bensi sottoscritta col norne deI debitore, ma dalla mano di un terzo. Anche in questo caso. quantunque in realta sprovvista dalla firma deI debitore, l'opposizione sara valida, se egli raggiunge la prova che il terzo ha apposto Ia firma col di lui consenso. L'autoritä. cantonale avendo constatato in fatto e conformemente agli atti che questa prova fu raggiunta, Ia decisione cantonale e da· confermarsi. La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia : Il ricorso e respinto. AS 54 III - 1928