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154 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33. ständigung mit ihm, in Unkenntnis der Teilnahme eines weitem Gläubigers, über die gepfändeten Gegenstände eigenmächtig verfügt. Entsprechend den sich aus den Art. 89 und 90 SchKG ergebenden Fristen ist ihm diese Anzeige spätestens am zweiten Tage nach Eingang des Fortset- zungs- bzw. Anschlussbegehrens des weitem Gläubigers zuzustellen. Wir haben hiefür ein neues obligatorisches Formular Nr. 5f und 5g aufgestellt (5f liniert, 5g unliniert}, das bei der Drucksachen- und Materialzentrale der Bundeskanzlei in Bern bezogen werden kann. II peut arriver, lorsque des creanciers sont admis a participer a une saisie en vertu des art. 11 O ou 111 LP, qu'il ne soit pas necessaire de proceder a un complement de saisie a notifier au debiteur selon l'art. 90 LP, parce que les biens saisis o:ffrent une couverture suffisante. Pour eviter toutefois qu'apres avoir paye le creancier premier saisissant ou pris un arrangement avec lui, le debiteur ne dispose des biens saisis dans l'ignorance des participations des autres creanciers, il importe que le debiteur soit immediatement informe de ces participations. Vu les art. 89 et 90 LP, cet avis doit lui etre noti:fie au plus tard le surlendemain du jour de la reception de la requisition de continuer la poursuite ou de la demande de participation des autres creanciers. A ~et effet, nous avons etabli une nouvelle formule obligatoire n°8 5f et 5g (la premiere lignee, la seeonde non lignee}, qu'on peut se procurer a la Centrale fäderale des imprimes et du materiel a Berne. Quando ·dei ereditori sono ammessi a partecipare ad un pignoramento a norma degli art. llO o lll LEF, puo aecadere ehe non sia necessario di proeedere ad un Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 34. 155 eomplemento di pignoramento, da notifiearsi al debitore in virtu dell'art. 90 LEF, perche i beni staggiti o:ffrono una copertura suffieiente. Se si vuol tuttavia evitare ehe, tacitato il primo ereditore pignorante o concluso con lui un aecordo, il debitore ignaro della partecipazione degli altri ereditori disponga dei beni pignorati, oecorre · infor- marlo immediatamente di tali partecipazioni. Visti gli art. 89 e 90 LEF, quest'avviso dev'essere notifieato al debitore al piU tardi il secondo giorno ehe segne quello del rieevimento della domanda di proseguimento dell'ese- euzione o della domanda di parteeipazione degli altri ereditori. A quest'uopo abbiamo istituito un nuovo modulo obbligatorio n. 5f e 5g (il primo rigato, il seeondo non rigato ), ehe puo essere ottenuto presso la Centrale federale degli stampati e del materiale, a Berna.
34. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Dezember 1952
i. S. Greter. Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag. Zweite Zustellung des Zahlungs- befehls wegen Ungültigkeit der ersten (unter Verletzung von Art. 60 SchKG erfolgten). Wirkungen des auf die ungültige erste Zustellung hin erhobenen Rechtsvorschlags. Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Drittperson, ; Genehmigung durch den Schuldner. Oommandement de payer. Opposition. Seconde notification du com- mandement de payer pour cause d'invalidite de la premiere (qui a eu lieu en violation de l'art. 60 LP). Effets de l'opposition formee lors de la premiere notification. Opposition formee par un tiers ; ratification par le debiteur. Precetto esecutivo. Opposizione. Seconda notifica del precetto ese- cutivo per nullita della prima (violazione dell'art. 60 LEF). Effetti dell'opposizione interposta all'atto della prima notifica. Opposizione sollevata da un terzo ; ratifica da parte del debitore. In einer Faustpfandbetreibung gegen den Rekurrenten erhob dessen Ehefrau, der am 27. Juni 1952 der Zahlungs- befehl zugestellt wurde, sofort Rechtsvorschlag und teilte dem Betreibungsamte mit, ihr Ehemann sei verhaftet. 156 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. Hierauf forderte das Betreibungsamt diesen mit Schreiben vom 30. Juni auf, bis 4. Juli einen Vertreter zu bezeichnen (Art. 60 SchKG). Da der Rekurrent dieser Aufforderung nicht nachkam, liess es ihm am 9. Juli im Gefängnis einen neuen Zahlungsbefehl zustellen, der unwidersprochen blieb. Am 27. Oktober (offenbar im Anschluss an die Mitteilung des Verwertungsbegehrens) führte die Ehefrau des Re- kurrenten für diesen Beschwerde, mit der sie geltend machte, der seinerzeit erhobene Rechtsvorschlag sei gültig. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, weil vor der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht gültig Rechtsvorschlag erhoben werden könne und die am 27. Juni erfolgte Zustellung nachträglich aufgehoben worden sei, sodass die Rechtsvorschlagserklärung von diesem Tage unbeachtlich sei. Das Bundesgericht stellt auf Rekurs hin fest, dass die Betreibung (von einem anerkannten Teilbetrage abgese- hen) durch Rechtsvorschlag eingestellt sei. Begründung : Das Betreibungsamt hat die Zustellung des Zahlungs- befehls vom 27. Juni 1952 im Hinblick auf Art. 60 SchKG mit Recht als ungültig betrachtet. Daraus folgt aber noch nicht, dass der auf diese Zustellung hin erklärte Rechtsvorschlag unbeacht.Jich sei und der am 9. Juli 1952 direkt an den Rekurrenten zugestellte Zahlungsbefehl mangels einer neuen Rechtsvorschlagserklärung einen Vollstreckungstitel bilde. Betrachtet das Betreibungsamt die Zustellung eines Zahlungsbefehls als ungültig und will es diesen deshalb ein zweites Mal zustellen und den im Anschluss an die erste Zustellung erklärten Rechtsvor- schlag nicht gelten lassen, so muss von ihm verlangt werden, dass es den Schuldner bei der zweiten Zustellung ausdrücklich auf die Ungültigkeit der ersten Zustellung und des bereits erklärten Rechtsvorschlags aufmerksam macht. Die SteJlung des Schuldners, der ohne solchen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. 157 Hinweis nicht ohne weiteres darauf verfallen kann, dass der bereits erhobene Rechtsvorschlag unwirksam sei, wür- de sonst in untragbarer Weise erschwert und die Ent- stehung eines Vollstreckungstitels allzusehr erleichtert. Ein solcher Hinweis ist bei der Zustellung vom 9. Juli 1952 unterblieben. Das Betreibungsamt hat sich offenbar damit begnügt, die erste Zustellung stillschweigend aufzuheben, indem es dem Rekurrenten nach Fristansetzung gemäss Art. 60 SchKG einfach einen neuen Zahlungsbefehl zu- stellte. Auf jeden Fall hat es ihm nicht eröffnet, dass es den auf die Zustellung vom 27. Juni hin erklärten Rechts- vorschlag als ungültig betrachte. Es geht daher nicht an, diesen Rechtsvorschlag als verfrüht und aus diesem Grunde unwirksam zu behandeln. Er ist aber auch nicht etwa deswegen unwirksam, weil nicht der Schuldner selber, sondern dessen Ehefrau ihn erhoben hat. Aus der Stel- lungnahme des Schuldners im vorliegenden Verfahren ergibt sich klar, dass er ihn nachträglich genehmigt hat, was zu seiner Wirksamkeit genügt (BGE 54 III 279).
35. Entscheid vom 8. Dezember 1952 i. S. Rössler. Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Was ist einem besonders für Devotionalien ausgebildeten Schreiner, der sein Tätigkeitsgebiet auf andere Zweige dieses Berufes erweitert hat, als unpfändbar zu belassen ? Begriff des Berufes und des unentbehrlichen Werkzeuges. Biens insaisissables selon l'art. 92 eh. 3 LP. Que doit-on laisser a titre de biens insaisissables a un menuisier specialise dans la confection d'objets de piete mais qui a par la suite etendu le champ de son activite a d'autres branches de sa profession ? Ce qu'il faut entendre par profession et instruments de travail indispensables. Beni impignorabili a norma dell'art. 92 cifra 3 LEF. Quali arnesi debbono essere lasciati a titolo di beni impignorabili ad un falegname specializzato nella costruzione di oggetti di devozione, ma ehe ha in seguito esteso il campo della sua atti- vita ad altri rami della professione ? N ozione della professione e degli arnesi di lavoro indispensabili. A. - Das Betreibungsamt Lachen stellte in der Be- treibung der Frau Rössler gegen den Ehemann für Alimente