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75_III_93

BGE 75 III 93

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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92 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 22. unternehmung gewidmet wäre, könnte sie nicht als selb- ständig übertragbares Recht gelten. Man hätte es solchen- falls mit einem nicht als Recht anzusprechenden Imma- terialgut, .einer Chance, einem reinen Wirtschaftsgute zu tun (WIELAND, Handelsrecht I 246/7), das dem Betriebs- inhaber, wenn überhaupt, so nur mit dem gesamten Ge- schäftsvermögen durch Zwangsvollstreckung entzogen wer- den könnte (vgl. ERNST JAEGER, zu § I der deutschen Kon- kursordnung, Anm. 4; PmTZCKER, Patentgesetz, § 6 Anm. 41). Hier, wo die Erfindun.g bisher noch gar nicht ausgebeutet wird, ist zur Zeit vollends nur ein unpfand- ba~s Gedankengut vorhanden (m.a.W. ein « beschlags- freIeS Persönlichkeitsrecht »: ERNST JAEGER, a.a.O. Anm. ll). Es verschlägt nichts, dass der Rekurrent im letzten Frühjahr Verhandlungen angebahnt hat, um die Erfin- dung - wie gesagt, nicht in genau bestimmter Weise _ zu « verwerten». Zu einem Geschäftsabschluss ist es nach den Akten noch nicht gekommen. Im übrigen enthält eine V~rfügung über derartige Gedankenerzeugnisse, Kunst- ~I'lffe usw. oftmals Verpflichtungen des Erfinders, die er un Rahmen seines Persönlichkeitsrechtes (Art. 27 und 28 ZGB) eingehen kann, die ihm aber nicht auf dem Wege der Zwan?svollstreckung auferlegt werden können (Unter- lassung eIgener und Vermeidung fremder Konkurrenz' J:ülfe bei der Einrichtung; fortwährende Raterteilung: überwachung, Kontrolle; vgl. BGE 27 II 550 über den I~ha~t der Abtretung einer Kundschaft). Es ist eben grund- satz~ch dem Erfinder anheimgegeben, den Zeitpunkt zu bestunmen, an dem die Erfindung ausgebeutet werden soll, und die Art und Weise, wie es zu geschehen hat. Modelle, Zeichnungen, Anleitungen usw. unterstehen zu- dem unter Umständen urheberrechtlichem Schutz der auch seinerseits der Pfandung Schranken setzt (vgL BGE 64 II 162, 68 III 65). Mit Recht reiht C. JAEGER, zu Art. 92 Sc~G, N. I B, unter die der Pfändung entzogenen, weil unubertragbaren Werte « das literarische und künstlerische Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 23. 93 Urheberrecht und das Recht auf eine Erfindung, auf ein Muster » ein, «so lange das Werk, die Erfindung noch nicht vom Sckuldner selbst in einer einen realen Vermögenswert repräsentierenden Art und Weise zur Veröffentlichung bestimmt worden ist, wie z. B. durch Anmeldung eines Patentanspruchs ... » Dagegen ist dann natürlich die dem Rekurrenten aus einer von ihm ins Werk gesetzten Aus- beutung zukommende Vergütung pfandbar, sofern sie sich nicht als Arbeitsverdienst im Sinne von Art. 93 SchKG darstellt und von ihm und seiner Familie für den Notbe- darf beansprucht werden kann. Liegen zur Zeit nach dem Gesagten lediglich aus Erfin- dertätigkeit gewonnene Erkenntnisse vor, die nicht den Charakter eines übertragbaren Rechtes angenommen ha- ben, so erweist sich der Rekurs des Schuldners als begrün- det. Beim Versuch der Zwangsverwertung solcher Erkennt- nisse liesse sich übrigens, selbst wenn sich ein Erwerber an Hand vorgefundener Darstellungen genügend orientieren könnte, kaum ein ernsthafter Erlös erzielen. Denn in die vorhandenen Darstellungen müsste, falls der Schuldner überhaupt zu deren Vorlegung verpflichtet werden könnte, allen Erwerbsliebhabern (auch bloss vorgeblichen) Einblick gewährt werden, womit das Erfindungsgeheimnis verloren ginge. Demnack erkennt die Sck'Uldbetr.- 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

23. Auszug aus dem Entseheid vom 31. Dezember 1949

i. S. Flaehsmann und MitbeteUlgte. Art. 92 Ziff. 3 SchKG gilt nur für einen Beruf, auf dessen Aus- übung der Schuldner angewiesen ist ; - nicht für einen Nebenberuf, wenn das Einkommen aus dem Hauptberuf ausreicht; - nicht für den neben dem Haushalt ausgeübten Beruf einer Ehefrau, die ihren Unterhalt vom Ehemann erhält (Erw. 1).

94 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 23. Die ~Ieiche Vora~tzung""gilt für die Anwendung von Art. 23 Zd'f. 1 der Vo uber vorubergehende Milderungen der Zwangs- vollstreckung vom 24. Januar 1941 auf Berufswerkzeuge (BGE 71 nI 70); vgl. auch die .revidierte Ziff. 3 von Art. 92 SchKG nach dem Gesetze vom 28. September 1949 (Erw. 2). L'art. 92" ~h. 3 LP n'est applicable que lorsqu'ils'agit d'une professl?Jl dont l'exerciee est necessaire pour assurer l'entretien du debiteur; - iI n'est pas applicable aux instruments de travail nOOessaireg aYexercice d'une .profession accessoire,lorsque le debiteur peut YI~ avec ce qU:ll retire de Ba profession prineipale ; - il n est :pas apphcable aux instruments de travail necessaires a l'exermce 9-'une profession qu'une femme marioo et entretenue par son marl exerce a cöM de son activiM de menagere (consid 1) L'application aux instruments de travail de l'art. 23 eh. l' d~ l'or?onnane~ atten~t a titre temporaire le regime de l'exe- eutlon foreee, du 24 Janvier 1941 (RO 71 In 70) est subor- do~oo egaJement A eette condition ; voir aussi l'art. 92 eh. 3 modifie par la loi du 28 septembre 1949 (eonsid. 2). L'art. 92, cifra 3 LEF, e applicabile soltanto se si tratta d'una professione il eui esereizio e necessario per assieurare il mante- nimento deI debitore ; - non e applieabile a.gli istrumenti di Iavoro neeessari all'esereizio d'una p~ofessioneaccessöria, se il" debitore pub vivere con ~to rI~va .dall8. .s~ profes~io~e prineipale; - non ß applicabIle agh lstrumentl di Iavoro neeessari all'esereizio d:una professione ehe la moglie mantenuta da suo marito eser- , mta. allll'to dell~ BUa atti~tA .domestica (eonsid. 1). L apphcazlOne agli strumentl di lavoro deH'art. 23' eifra 1 del- l'Ord. 24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente le dispo- sizioni sull'esecuzione forzata (RU 71 In 70) e pure subordinata a questa condizione; vedi snehe l'art. 92, cifra 3, modificato daIl8. legge 28 settembre 1949 (consid. 2). A'U8 dem Tatbestand : In der Betreibung Nr. 19207 gegen Frau Blatter-Flachs- mann pf"andete das Betreibungsamt Zürich 3 am 9. März 1949 die Einrichtungsgegenstände des von der Schuld- nerin geführten Coifieusegeschäftes. Die Schuldnerin be- anspruchte diese Gegenstände als unpfändbar und wUrde mit ihrer Beschwerde in beiden kantonalen Instanzen geschützt. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts- behörde vom 29. November 1949 haben die an der PIan- dung beteiligten Gläubiger an das Bundesgericht weiter- gezogen. Sie halten am Antrag fest" die Unpf"andbarkefts- beschwerde der Schuldnerin sei abzuweisen. Schuldbetreibung&- und Konkursrooht. N° 23. "Die Schuldbetreibung8- und Konkur8kammer zieht in Erwägung : 96

1. - Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass Art. 92 Zifi. 3 ScbKG nur eine Berufsßusübung im Auge hat, auf die der Schuldner zur Fristung des Lebens (des eigenen und seiner Familie) angewiesen ist. Übt der Schuldner mehrere Berufe (Haupt- und Nebenberuf) aus, so kann er deshalb für den Nebenberuf den Schutz des Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht· anrufen, f8Us er die Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt bereits aus dem Hauptberufe gewinnt (BGE 53 rn 128). Demgemäss kann einer verheirateten Schuldnerin solche Unpfänd- barkeit für ihre Berufsausübung nicht zugute kommen, falls sie ihren Lebensunterhalt vom Ehemanne bezieht, wie hier (wo dies den Verhältnissen denn auch entspricht, da der Ehemann genug verdient und die Schuldnerin sich in erster Linie dem Haushalte widmet, was aus Aussagen des Ehemannes selbst hervorgeht). Der einzige für die Anwendung von Art. 92 Zifi. 3 SchKG wesentliche Grund der Berufsausübung ist somit hier nicht gegeben. Es ist daher ohne Belang (und übrigens nicht abgeklärt), aus welchem Grunde die Schuldnerin sich neben der Haushaltführung noch als Coiffeuse betätigt, sei es, um Geld für Nebenausgaben zu erwerben, oder um Erspar- nisse zu machen, oder um ihre beruflichen Fähigkeiten unvermindert zu erhalten, oder einfach, weil sie an solcher Betätigung Freude hat und damit ihre freie Zeit am besten auszufüllen glaubt.

2. - Ist Art. 92 Zifi. 3 ScbKG nicht anwendbar, so kommt entgegen . der Auffassung der Vorinstanz auch Unpfändbarkeit auf Grund von Art. 23 Ziff. 1 der Ver- ordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangs- vollstreckung vom 24. Januar 1941 (VMZ) nicht in Frage. An und für sich bezieht sich diese Vorschrift nur auf Sachen im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 (ausgenommen Er- bauungsbücher und Kultusgegenstände) und Zifi. 2 SchKG.

96 Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 23. Keineswegs ist damit ein Missverhältnis zwischen dem voraussichtlichen Verwertungserlös und dem Gebrauchs- wert für den Schuldner als allgemeiner, auf Gegenstände irgendwelcher Art zutreffender Unpfändbarkeitsgrund an- erkannt. Eine Ausdehnung dieses Unpf'andbarkeitsgrundes auf Berufswerkzeuge und -gerätschaften liess sich nur im Rahmen des Anwendungsgebietes von Art. 92 Ziff. 3 SchKG rechtfertigen (BGE 71 III 70), in das die berufliche Nebenbetätigung der Schuldnerin im vorliegenden Falle nicht fallt. Die Analogie kann darin gefunden werden, dass Berufswerkzeuge und -gerätschaften (überhaupt Sachen im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG) ebenso wie persönliche Effekten und Haushaltungsgegenstände im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 und 2 SchKG zu den Sachen gehören, mit denen der Schuldner oder seine Angehörigen in ihrem täglichen Leben umzugehen pflegen, die ihnen bei ihren häuslichen bezw. beruflichen Verrichtungen dienlich sind, und deren Verlust sie besonders schmerzlich empfinden würden. Ist der Verkaufswert gering, viel geringer als der Gebrauchswert für den Schuldner, und könnte der Erlös den Gläubiger nur in einem praktisch nicht ins Gewicht fallenden Masse befriedigen, so spre- chen Gründe der Menschlichkeit dafür, solche Gegen- stände, obwohl sie dem Schuldner nicht geradezu unent- behrlich sind, nicht zu pfänden, sondern ihm zu belassen (meistens als Ergänzung unentbehrlicher Sachen, denen nach den erwähnten Vorschriften des Art. 92 SchKG eigentliche Kompetenzqllalität zukommt). Dieser Gesichts- punkt ist auch dem revidierten Art. 92 Ziff. 3 SchKG zugrunde zu legen, laut dem zur Zeit noch dem Refe- rendum unterliegenden Gesetze vom 28. September 1949 *. Gleichwie aber bei der letztem Vorschrift wie bisher nur ein Beruf in Betracht kommt, auf dessen Ausübung der Schuldner angewiesen ist, so besteht auch aller Grund, die Ausdehnung des zur Zeit noch geltenden Art. 23

* In Kraft seit 1. Februar 1950 (Anmerkung der Redaktion). Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 24. 97 Ziff. 1 VMZ auf Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, an die nämliche Voraussetzung zu knüpfen. Diese war in dem in BGE 71 Irr 70 beurteilten Falle erfüllt, während es hier daran gebricht. Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konhurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene· Ent- scheid aufgehoben und die Unpfändbarkeitsbeschwerde hinsichtlich der Gegenstände Nr. 2, 7, 8, 9, 12, 17 der Pfandungsurkunde abgewiesen.

24. Entscheid vom 23. De,ember 1949 i. S. Hopf. LohwplärulRung bei HaniklBreiBetnden:

a) feste Pfändung auf Grund des tatsächlichen Nettoeinkommens (bei teilweise veränderlichem Entgelt [provision] Ueberschuss- pfändung mit Ausgleichu.ng von Mehr- u.nd Minderbeträgen gemäss BGE 69 III 54); dabei sind nur die vom Dienstherrn wirklich geleisteten Spesenvergütu.ngen in Rechnung zu stellen ;

a) allenfalls Pfändu.ng bestrittener Ansprüche auf Spesenver- gütu.ng (Art. 13 u.nd 14 in Verbindung mit Art. 19 BRAG). Saisie du salaire du 'lXYgageur de commerce :

a) saisie fixe s:n- la base du :evenu net .e!'fectif (~ cas de remune- ration partlellement vanable [prOVISIOn], BalSle de la so~e qui depasse le minimum vital sous reserve de la compensatlOn prevue dans l'arret RO 69III 54) ; n'entrent en ligne de compte que les frais de voyage effectivement payes par l'employeur ;

b) eventuellement saisie des droits contestes du voyageu: au rem- boursement des frais de voyage (art. 13, 14 eombmes avee l'art. 19 LEVC). PignwarnmUo del Balario del '/Jiaggiator~ di commercio: .

a) pignoramento ~so in base ~ ~dito ne.t~o effett.lvo (m caso di mercede parZlalmente vanabIle [proVVlglOne], plgnoramento deIla somma ehe eccede il minimo vitale, riservata la compen- sazione che prevede la sentenz~ ~U .69 III !>4); entrano in linea di conto soltanto le spese di VIaggIo effettlvamente pagate da! padrone; .

b) eventualmente pignoramento dei diritti contestati deI vi~a: tore al rimborso delle spese di viaggio (art_ 13 e 14 combmatl con Part. 19 LICV). A. - Gegenüber dem Provisionsreisenden BaJmer voll- zog das Betreibungsamt Bern 3·m 4. Oktober 1949 eine Lohnpf'andung. Nach den amtlichen Erhebungen bezog 7 AB 75 TII - 1949