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70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18. Par ce8 moti/8, la Ghq,mbre des poursuites et des /aiUites prononce: 'Le recours est admis, la decision attaqu6e est annul6e et la causa renvoy6e a. I'Autorite cantonale pour qu'elle statue a. nouveau dans le sens des motifs.
18. Auszug aus dem Entscheid vom 25. April 1945
i. S. Westheimer A.-G. Unptändbarkeit von Berut8Werkzeugen. Dem in Art. 23 Ziff. 1 der Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung aufgestellten neuen Unpfändbarkeitsgrund (voraussichtlicher Verwertungserlös weit unter Gebrauchswert für den Schuldner) darf auch bei Art. 92 Ziff. 3 SchKG (Berufswerkzeuge) im Rahmen der Interpretation Rechnung getragen werden. Insaisissabilite des outilB. La cause d'insaisissabiliM prevue par l'art. 23 eh. 1 de l'ordonnance du Conseil fed.eral attenuant a titre temporaire le regime de l'execution forcee, du 24 janvier 1941 (disproportion manifeste entre le pr:oduit presume de la realisation et la valeur que l'usage de la chose represente pour le debiteur) peut etre invoqm:,e aussi au sujet des biens vises a l'art. 92 eh. 3 LP. Impignorabilitd degli arnesi del mestiere. La causa d'impignora- bilitA contemplata dall'art. 23 cifra 1 dell'Ord. 24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente le disposizioni sull'esecuzione forzata (notevole sproporzione fra il ricavo presumibile della realizzazione ed il valore ehe l'uso deUa cosa rappresenta per il debitore) puo essere tenuta presente, nell'ambito dell'inter- pretazione, anche trattandosi degli oggetti contemplati dall'art. 92 cifra 3 LEF. Die Vorinstanz führte aus, der Schuldner benötige die Zupfmaschine Nr. 18 dringend zur Lockerung und Reinigung von Rosshaar, weshalb sie unter allen Um- ständen gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar sei. Bezüglich der Haarzupfmaschine Nr. 17 könne sich dies fragen. Der Wert dieser vom Schuldner schon als Alt- material erworbenen Maschine sei aber sehr gering, und es sei anzunehmen, dass der Verwertungserlös weit unter ihrem Gebrauchswert für den Schuldner läge. In analoger Anwendung von Art. 23 Zill. 1 VMZ müsse sie daher ebenfalls als Kompetenzstück gelten~ Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18. 71 Da Art. 23 VMZ den Unpfändbarkeitsgrund des Miss- verhältnisses zwischen voraussichtlichem Verwertungs- erlös und Gebrauchswert für den Schuldner nur bezüglich der in Art. 92 Ziff. 1 (ohne Erbauungsbücher und Kultus- gegenstände) und Ziff. 2 SchKG genannten Sachen, nicht aber auch bezüglich Ziff. 3 - Berufswerkzeuge - er- wähnt, könnte angenommen werden, dass dieser Unter- schied vom Gesetzgeber gewollt war, weshalb eine eigent- liche « analoge» Anwendung desselben auf Ziff. 3 nicht angängig wäre. Indessen ist der Votmstanz in dem Sinne beizupflichten, dass dem in Art. 23 VMZ aufgestellten neuen Grundsatz im Rahmen der Interpretation der Ziff. 3 Rechnung getragen werden darf, soweit die ratio legis im Sachbereich dieser Bestimmung ebenfalls zutrifft. Dies kann im vorliegenden Falle bejaht werden, ohne dass die Schranken des Spielraums, den die Aufsichts- behörden bei der Auslegung des Art. 92 SchKG begründe- terweise immer für sich in Anspruch genommen haben, überschritten würden. Ein Berufswerkzeug kann u. U. sogut wie z. B. ein Hausgerät für den Schuldner einen Gebrauchswert . haben, der weit über dem erzielbaren Verwertungserlös liegt, insbesondere als Teil einer ganzen Werkstatteinrichtung. Es handelt sich vorliegend zudem offenbar um eine Sache, deren Verwertungserlös nicht bloss relativ im Verhältnis zum Gebrauchswert für den Schuldner, sondern auch absolut äusserst gering ist, sodass es rein wirtschaftlich unvernünftig erscheint, durch ihre Wegnahme dem Schuldner den Berufserwerb und damit die Möglichkeit der Schuldenabzahlung, auch gegenüber de~ betreibenden Gläubiger, in erheblichem Masse zu erschweren, während dieser durch die Ver- wertung nur in einem praktisch gar nicht ins Gewicht fallenden Masse Befriedigung erhielte. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Bejahung der Unpfändbarkeit der Haarzupfmaschine Nr. 17, neben der von der Vorin- stanz als dringend benötigt bezeichneten Zupfmaschine Nr. 18, beizustimmen.