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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18.
Par ce8 moti/8, la Ghq,mbre des poursuites et des /aiUites
prononce:
'Le recours est admis, la decision attaqu6e est annul6e
et la causa renvoy6e a. I'Autorite cantonale pour qu'elle
statue a. nouveau dans le sens des motifs.
18. Auszug aus dem Entscheid vom 25. April 1945
i. S. Westheimer A.-G.
Unptändbarkeit von Berut8Werkzeugen. Dem in Art. 23 Ziff. 1 der
Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung
aufgestellten neuen Unpfändbarkeitsgrund (voraussichtlicher
Verwertungserlös weit unter Gebrauchswert für den Schuldner)
darf auch bei Art. 92 Ziff. 3 SchKG (Berufswerkzeuge) im
Rahmen der Interpretation Rechnung getragen werden.
Insaisissabilite des outilB. La cause d'insaisissabiliM prevue par
l'art. 23 eh. 1 de l'ordonnance du Conseil fed.eral attenuant
a titre temporaire le regime de l'execution forcee, du 24 janvier
1941 (disproportion manifeste entre le pr:oduit presume de la
realisation et la valeur que l'usage de la chose represente pour
le debiteur) peut etre invoqm:,e aussi au sujet des biens vises
a l'art. 92 eh. 3 LP.
Impignorabilitd degli arnesi del mestiere. La causa d'impignora-
bilitA contemplata dall'art. 23 cifra 1 dell'Ord. 24 gennaio 1941
ehe mitiga temporaneamente le disposizioni sull'esecuzione
forzata (notevole sproporzione fra il ricavo presumibile della
realizzazione ed il valore ehe l'uso deUa cosa rappresenta per
il debitore) puo essere tenuta presente, nell'ambito dell'inter-
pretazione, anche trattandosi degli oggetti contemplati dall'art.
92 cifra 3 LEF.
Die Vorinstanz führte aus, der Schuldner benötige
die Zupfmaschine Nr. 18 dringend zur Lockerung und
Reinigung von Rosshaar, weshalb sie unter allen Um-
ständen gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar sei.
Bezüglich der Haarzupfmaschine Nr. 17 könne sich dies
fragen. Der Wert dieser vom Schuldner schon als Alt-
material erworbenen Maschine sei aber sehr gering, und
es sei anzunehmen, dass der Verwertungserlös weit unter
ihrem Gebrauchswert für den Schuldner läge. In analoger
Anwendung von Art. 23 Zill. 1 VMZ müsse sie daher
ebenfalls als Kompetenzstück gelten~
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18.
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Da Art. 23 VMZ den Unpfändbarkeitsgrund des Miss-
verhältnisses zwischen voraussichtlichem Verwertungs-
erlös und Gebrauchswert für den Schuldner nur bezüglich
der in Art. 92 Ziff. 1 (ohne Erbauungsbücher und Kultus-
gegenstände) und Ziff. 2 SchKG genannten Sachen, nicht
aber auch bezüglich Ziff. 3 -
Berufswerkzeuge -
er-
wähnt, könnte angenommen werden, dass dieser Unter-
schied vom Gesetzgeber gewollt war, weshalb eine eigent-
liche « analoge» Anwendung desselben auf Ziff. 3 nicht
angängig wäre. Indessen ist der Votmstanz in dem Sinne
beizupflichten, dass dem in Art. 23 VMZ aufgestellten
neuen Grundsatz im Rahmen der Interpretation der Ziff.
3 Rechnung getragen werden darf, soweit die ratio legis
im Sachbereich dieser Bestimmung ebenfalls zutrifft.
Dies kann im vorliegenden Falle bejaht werden, ohne
dass die Schranken des Spielraums, den die Aufsichts-
behörden bei der Auslegung des Art. 92 SchKG begründe-
terweise immer für sich in Anspruch genommen haben,
überschritten würden. Ein Berufswerkzeug kann u. U.
sogut wie z. B. ein Hausgerät für den Schuldner einen
Gebrauchswert . haben, der weit über dem erzielbaren
Verwertungserlös liegt, insbesondere als Teil einer ganzen
Werkstatteinrichtung. Es handelt sich vorliegend zudem
offenbar um eine Sache, deren Verwertungserlös nicht
bloss relativ im Verhältnis zum Gebrauchswert für den
Schuldner, sondern auch absolut äusserst gering ist,
sodass es rein wirtschaftlich unvernünftig erscheint,
durch ihre Wegnahme dem Schuldner den Berufserwerb
und damit die Möglichkeit der Schuldenabzahlung, auch
gegenüber de~ betreibenden Gläubiger, in erheblichem
Masse zu erschweren, während dieser durch die Ver-
wertung nur in einem praktisch gar nicht ins Gewicht
fallenden Masse Befriedigung erhielte. Unter diesem
Gesichtspunkt ist der Bejahung der Unpfändbarkeit
der Haarzupfmaschine Nr. 17, neben der von der Vorin-
stanz als dringend benötigt bezeichneten Zupfmaschine
Nr. 18, beizustimmen.