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71_III_70

BGE 71 III 70

Bundesgericht (BGE) · 1945-04-25 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18.

Par ce8 moti/8, la Ghq,mbre des poursuites et des /aiUites

prononce:

'Le recours est admis, la decision attaqu6e est annul6e

et la causa renvoy6e a. I'Autorite cantonale pour qu'elle

statue a. nouveau dans le sens des motifs.

18. Auszug aus dem Entscheid vom 25. April 1945

i. S. Westheimer A.-G.

Unptändbarkeit von Berut8Werkzeugen. Dem in Art. 23 Ziff. 1 der

Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung

aufgestellten neuen Unpfändbarkeitsgrund (voraussichtlicher

Verwertungserlös weit unter Gebrauchswert für den Schuldner)

darf auch bei Art. 92 Ziff. 3 SchKG (Berufswerkzeuge) im

Rahmen der Interpretation Rechnung getragen werden.

Insaisissabilite des outilB. La cause d'insaisissabiliM prevue par

l'art. 23 eh. 1 de l'ordonnance du Conseil fed.eral attenuant

a titre temporaire le regime de l'execution forcee, du 24 janvier

1941 (disproportion manifeste entre le pr:oduit presume de la

realisation et la valeur que l'usage de la chose represente pour

le debiteur) peut etre invoqm:,e aussi au sujet des biens vises

a l'art. 92 eh. 3 LP.

Impignorabilitd degli arnesi del mestiere. La causa d'impignora-

bilitA contemplata dall'art. 23 cifra 1 dell'Ord. 24 gennaio 1941

ehe mitiga temporaneamente le disposizioni sull'esecuzione

forzata (notevole sproporzione fra il ricavo presumibile della

realizzazione ed il valore ehe l'uso deUa cosa rappresenta per

il debitore) puo essere tenuta presente, nell'ambito dell'inter-

pretazione, anche trattandosi degli oggetti contemplati dall'art.

92 cifra 3 LEF.

Die Vorinstanz führte aus, der Schuldner benötige

die Zupfmaschine Nr. 18 dringend zur Lockerung und

Reinigung von Rosshaar, weshalb sie unter allen Um-

ständen gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar sei.

Bezüglich der Haarzupfmaschine Nr. 17 könne sich dies

fragen. Der Wert dieser vom Schuldner schon als Alt-

material erworbenen Maschine sei aber sehr gering, und

es sei anzunehmen, dass der Verwertungserlös weit unter

ihrem Gebrauchswert für den Schuldner läge. In analoger

Anwendung von Art. 23 Zill. 1 VMZ müsse sie daher

ebenfalls als Kompetenzstück gelten~

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18.

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Da Art. 23 VMZ den Unpfändbarkeitsgrund des Miss-

verhältnisses zwischen voraussichtlichem Verwertungs-

erlös und Gebrauchswert für den Schuldner nur bezüglich

der in Art. 92 Ziff. 1 (ohne Erbauungsbücher und Kultus-

gegenstände) und Ziff. 2 SchKG genannten Sachen, nicht

aber auch bezüglich Ziff. 3 -

Berufswerkzeuge -

er-

wähnt, könnte angenommen werden, dass dieser Unter-

schied vom Gesetzgeber gewollt war, weshalb eine eigent-

liche « analoge» Anwendung desselben auf Ziff. 3 nicht

angängig wäre. Indessen ist der Votmstanz in dem Sinne

beizupflichten, dass dem in Art. 23 VMZ aufgestellten

neuen Grundsatz im Rahmen der Interpretation der Ziff.

3 Rechnung getragen werden darf, soweit die ratio legis

im Sachbereich dieser Bestimmung ebenfalls zutrifft.

Dies kann im vorliegenden Falle bejaht werden, ohne

dass die Schranken des Spielraums, den die Aufsichts-

behörden bei der Auslegung des Art. 92 SchKG begründe-

terweise immer für sich in Anspruch genommen haben,

überschritten würden. Ein Berufswerkzeug kann u. U.

sogut wie z. B. ein Hausgerät für den Schuldner einen

Gebrauchswert . haben, der weit über dem erzielbaren

Verwertungserlös liegt, insbesondere als Teil einer ganzen

Werkstatteinrichtung. Es handelt sich vorliegend zudem

offenbar um eine Sache, deren Verwertungserlös nicht

bloss relativ im Verhältnis zum Gebrauchswert für den

Schuldner, sondern auch absolut äusserst gering ist,

sodass es rein wirtschaftlich unvernünftig erscheint,

durch ihre Wegnahme dem Schuldner den Berufserwerb

und damit die Möglichkeit der Schuldenabzahlung, auch

gegenüber de~ betreibenden Gläubiger, in erheblichem

Masse zu erschweren, während dieser durch die Ver-

wertung nur in einem praktisch gar nicht ins Gewicht

fallenden Masse Befriedigung erhielte. Unter diesem

Gesichtspunkt ist der Bejahung der Unpfändbarkeit

der Haarzupfmaschine Nr. 17, neben der von der Vorin-

stanz als dringend benötigt bezeichneten Zupfmaschine

Nr. 18, beizustimmen.