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75_III_97

BGE 75 III 97

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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96 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht~ N° 23. Keineswegs ist damit ein Missverhältnis zwischen dem voraussichtlichen Verwertungserlös und dem Gebrauchs- wert für den Schuldner als allgemeiner, auf Gegenstände irgendwelcher Art zutreffender Unpfändbarkeitsgrund an- erkannt. Eine Ausdehnung dieses Unpfändbarkeitsgrundes auf Berufswerkzeuge und -gerätschaften liess sich nur im Rahmen des Anwendungsgebietes von Art. 92 Ziff. 3 SchKG rechtfertigen (BGE 71 III 70), in das die beru:6iche Nebenbetätigung der Schuldnerin im vorliegenden Falle nicht fällt. Die Analogie kann darin gefunden werden, dass Berufswerkzeuge und -gerätschaften (überhaupt Sachen im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG) ebenso wie persönliche Effekten und Haushaltungsgegenstände im Sinne von Art. 92 Ziff. I und 2 SchKG zu den Sachen gehören, mit denen der Schuldner oder seine Angehörigen in ihrem täglichen Leben umzugehen pflegen, die ihnen bei ihren häuslichen bezw. beru:6ichen Verrichtungen dienlich sind, und deren Verlust sie besonders schmerzlich empfinden würden. Ist der Verkaufswert gering, viel geringer als der Gebrauchswert für den Schuldner, und könnte der Erlös den Gläubiger nur in einem praktisch nicht ins Gewicht fallenden Masse befriedigen, so spre- chen Gründe der Menschlichkeit dafür, solche Gegen- stände, obwohl sie dem Schuldner nicht geradezu unent- behrlich sind, nicht zu pfänden, sondern ihm zu belassen (meistens als Ergänzung unentbehrlicher Sachen, denen nach den erwähnten Vorschriften des Art. 92 SchKG eigentliche Kompetenzqualität zukommt). Dieser Gesichts- punkt ist auch dem revidierten Art. 92 Ziff. 3 SchKG zugrunde zu legen, laut dem zur Zeit noch dem Refe- rendum unterliegenden Gesetze vom 28. September 1949*. Gleichwie aber bei der letztern Vorschrift wie bisher nur ein Beruf in Betracht kommt, auf dessen Ausübung der Schuldner angewiesen ist, so besteht auch aller Grund, die Ausdehnung des zur Zeit noch geltenden Art. 23 .. In Kraft seit 1. Februar 1950 (Anmerkung der Redaktion}. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 24. 97 Ziff. 1 VMZ auf Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, an die nämliche Voraussetzung zu knüpfen. Diese war in dem in BGE 71 III 70 beurteilten Falle erfüllt, während es hier daran gebricht. Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene· Ent- scheid aufgehoben und die Unpfändbarkeitsbeschwerde hinsichtlich der Gegenstände Nr. 2, 7, 8, 9, 12, 17 der Pfändungsurkunde abgewiesen.

24. Entscheid vom 23. De~ember 1949 i. S. Hopf. Loknpländung bei HanilelsreiBenden:

a) feste Pfändung auf Grund des tatsächlichen Nettoeinkommens (bei teilweise veränderlichem Entgelt [Provision] Ueberschuss- pfändung mit Ausgleichung von Mebr- und Minderbeträgen gemäss BGE 69 Irr 54); dabei sind nur die vom Dienstherrn wirklich geleisteten Spesenvergütungen in Rechnung zu stellen ;

a) allenfalls Pfändung bestrittener Ansprüche auf Spesenver- gütung (Art. 13 und 14 in Verbindung mit Art. 19 BRAG). BaiBie du salaire du 'lJQyageur de comnnerce:

a) saisie fixe sur la base du revenu net efiectif (en cas de remune- ration partiellement variable [provision], saisie de la somme qui depasse le minimum vital sous reserve de la compensation prevue dans l'arret RO 69 Irr 54) ; n'entrent en Iigne de compte qua les frais de voyage efiectivement payes par l'employeur ;

b) eventuellement saisie des droits contestes du voyageur au rem- boursement des frais de voyage (art. 13, 14 combines avec l'art. 19 LEVe). Pigrwramento del salaTio del 'lJiaggiatore di comnnercio :

a) pignoramento fisso in base al reddito netto efiettivo (in caso di mercede parzialmente variabiIe [provvigione), pignoramento della somma che eccede iI minimo vitale, riservata la compen- sazione che prevede la sentenza RU 69 m 54); entrano in linea di conto soltanto le spesa di viaggio efiettivamente pagate dal padrone; "diri" . . d I' "

b) eventualmente pignoramento deI ttl contestatl a VIaggla- tore al rimborso delle spese di viaggio (art. 13 e 14 combinati con l'art. 19 LICV). A. - Gegenüber dem Provisionsreisenden Balmer voll- zog das Betreibungsamt Bern 8·m 4. Oktober 1949 eine Lohnpfändung. Nach den amtlichen Erhebungen bezog 7 AB 75 111 - 1949

98 Schuldbetreibungs. und KonkU1'81"OOht. N° 24. der Schuldner in den letzten Monaten an Provision durch- schnittlich Fr. 741.-. Dazu traten Nebenbezüge von durchschnittlich ca. Fr. 250.-, deren Rechtsgrund und Bemessungsgrundlage nicht festgestellt sind. Es erwach- sen ihm monatliche Reisespesen (mit Einschluss der Auto- mobilspesen) im Betrage von mindestens Fr. 400.-. Das übrige Existenzminjmum der Familie (Ehepaar und drei Kinder) beträgt Fr. 597.-. Das Betreibungsamt erklärte deshalb ein monatliches Bruttoeinkommen von (aufge- rundet) Fr. 1000.- als unpfandbar und pfandete all- fallige Einkommensüberschüsse über diesen Betrag hinaus auf die Dauer eines Jahres: B. - Der an dieser Pfandung beteiligte Gläubiger Hopf beschwerte sich über diese Art der Bemessung und bean- tragte eine angemessene Erhöhung der Lohnpfandung. Zur Begründung wies er auf die Vorschriften über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden hin (Bundes- gesetz vom 13. Juni 1941), wonach die besondern Reise- und namentlich die Automobilspesen zu Lasten des Dienstherrn fallen (Art. 13 und 14 HRAG). Da die Auto- mobilspesen nach den unangefochtenen Berechnungen des technischen Dienstes des Automobilklubs der Schweiz mit monatlich Fr. 300.- zu veranschlagen seien, müsse der unpfandbare Einkommensbetrag vorweg um diese vom Dienstherrn zu tragenden Spesen vermindert werden. O. - Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben Be- schwerde und Rekurs des Gläubigers Hopf abgewiesen. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält Hopf an der Beschwerde fest. Die SchuldbetreibunglJ- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Reise-, zumal auch Automobilspesen stellen an und für sich einen Aufwand des Reisenden dar. Soweit er dafür nicht durch Vorschüsse des Dienstherrn gedeckt ist (vgl. Art. 13 Aha. 4 HRAG), muss er dafür vorderhand eigene Mittel in Anspruch nehmen. Insoweit verringern \':' Schuldbetreibungs. und KonkU1'81"OOht. N° 24. sich die ihm für das eigentliche Existenzminimum ver- fügbaren Mittel. Der Rekurrent möchte diesem Umstande keine Rechnung tragen, weil· der Schuldner einen gesetz- lichen Ersatzanspruch gegen den Dienstherrn habe und es denn auch Sache des Schuldners sei, den Ersatz zu verlangen. Das entspricht der zürcherischen Lohnpfan- dungspraxis gegenüber Handelsreisenden (Blätter für zür- cherische Rechtsprechung 46 Nr. 23 d und e). Das Bundes- gericht ist jedoch dieser Betrachtungsweise im Rekurs- falle Pfandler (Entscheidung vom 28. April 1949) nicht gefolgt. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Schuldner sich den Ersatz für die in Frage stehenden Aufwendungen nicht ohne weiteres beschaffen kann. Einmal muss er damit rechnen, dass der Dienstherr sich an die vereinbarten Anstellungsbedingungen hält und sich nicht freiwillig zu irgendwelchen Mehrleistungen her- beilässt. Ein Prozess aber kann monatelang dauern, und der Schuldner mag davor zurückschrecken, diesen Weg zu beschreiten, um sich mit dem Dienstherrn nicht zu· überwerfen. Sodann ist gar nicht von vornherein aus- gemacht, dass man es mit liquiden, aus keinem ernst- haften Grunde bestreitbaren Ansprüchen zu tun habe. Ist doch möglicherweise der feste Lohn oder der Provi-' sionssatz so hoch bemessen worden, dass das betreffende Einkommen auch die Reisespesen oder einen Teil davon decken solle. Ob und wie weit dies wirklich zutreffe oder dem Reisenden eine (trotz der Vereinbarung bestehende) Nachforderung gegen den Dienstherrn zustehe (nach Art. 19 HRAG in Verbindung mit dessen Art. 13 und 14), ist eben gegebenenfalls vom Richter zu entscheiden (vgl. BGE 74 II 62). Im Hinblick auf diese Ungewissheit der Ersatzansprü- che des Schuldners gegen den Dienstherrn hat sich die feste Lohnpfandung einfach auf die vereinbarten An- stellun~bedingungen zu stützen, wie es hier geschehen ist. Richtiger wäre es freilich gewesen, die notwendigen Reisespesen von Fr. 400.- nicht zum Existenzminimum

100 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25. zu rechnen, sondern als vorweg aus dem Bruttoeinkom- men zu deckenden, den Nettolohn schmälernden Gewin- nungsaufwand zu bezeichnen. Das kann jedoch hier auf sich beruhen bleiben (während es bei Lohnpfändung für Unterhaltsforderungen von Bedeutung wäre, da nur der nach vollem Abzug dieses Aufwandes sich ergebende Nettolohn der verhältnismässigen Kürzung nach der anerkannten Proportion, BGE 67 Irr 138, unterliegen könnte). Die feste Lohnpfändung ist zutreffend als Pfändung eines Überschusses verfügt worden, da eben schwankende Lohneinnahmen bestehen. Das Betreibungsamt wird für Ausgleichung der Mehr- und Minderbeträge zu sorgen haben (BGE 69 Irr 54). Allenfalls wird diese Pfändung durch eine solche bestrittener Ansprüche zu ergänzen sein. Das Betreibungsamt hat vorerst den Dienstherm zur Frage der BeachtUng der Vorschriften des HRAG anzu- hören. Erkennt der Dienstherr dem SchUldner ergänzende Ansprüche zu, so wird sich dies auf die Abwicklung der festen Lohnpfändung auswirken. Andernfalls (oder ausser- dem) kommt eine Pfändung bestrittener Ansprüche aus dem HRAG in Frage. Das Betreibungsamt hat sie von sich aus vorzunehmen, falls es solche Ansprüche ernstlich als gegeben ansieht, sonst nur auf Verlangen des Schuldners oder eines der pfändenden Gläubiger. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

25. Entscheid vom 23. November 1949 i. S. Konknrsamt Biel. Konkurs, Liegenschaft des SchuldJners. Das Lastenverzeichnis (Art. 125 VZG) kann in besondern Gefahrs· fällen vor dem übrigen KoUokationsplan aufgelegt werden (Art. 2432 SchKG; Erweiterung der Regeln von Art. 5!)l1 KV). Wird es angefochten, so kann vorzeitige Verwertung nu.r mIt Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach Art. 1282 VZG statt· finden (Erw. 1·3). Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25. 101 Lastenverzeichnis und Steigerungsprotokoll. Im letztern (gegebe- nenfalls in dem diesem beigelegten Beschrieb) sind alle Gegen- stände genau zu umschreiben (Erw. 4). FaA,llite, immeubles du debiteur. Lorsqu'il y a peril en Ia demeu.re, l'etat des charges (art. 125 ORI) peut etre depose avant le ,reste de l'etat ?-e coUocation (art. 2~? aI. 2 LP ; extension des regles posOOs a I art. 59 al. 2 OOF). S il est attaque, une realisation anticipee ne peut avoir Heu qu'avec l'autorisation des autoriMs de su.rveillance, salon l'art. 128 aI. 2 ORI (consid. 1-3). . Etat des charges et proces·verbal des encheres. Tous les biens doivent etre designes avec precision dans le proces-verbal des encheres (le cas echeaot dans l'etat descriptif qui est joint au proces-verbal) (consid. 4). Fallimento, stabili del debitore. In caso di pericolo, l'elenco degli oneri (art. 125 RRF) puo essere depositato prima deUa rimanente graduatoria (art. 243, cp. 2, LEF ; estensione delle regole previste dan'art. 59 cp. 2 R~g.F~Il.). Se esso e impuguato, si ,puo proc~dere ad una rt;al~l?n~ anticipata soltanto con 1 autorizzazlOne delle autonta di VIgl- lanza, secondo l'art. 128 cp. 2 RRF (consid. 1-3). Elenco degli oneri e verbale d'incanto. Tutti i beni debbono essere desiguati con precisione nel verbale d'incanto (eventualmente neUa descrizione annessa al verbale) (consid. 4). A. - Die Liegenschaft (Komplex) der Möbel Bienna A.-G. in Biel, die sich seit dem 26. Juli 1949 im Konkurs befindet, war einige Monate zuvor von einem Grossbrand betroffen worden. Das den Konkurs verwaltende Konkurs- amt Biel möchte sie so bald wie möglich verwerten, um sie nicht wachsendem Verderb anheimfallen zu lassen oder weitere kostspielige Massnahmen zur Abwendung solchen Verderbes treffen zu müssen. Das Amt ist jedoch nicht in der Lage, den ganzen Kollokationsplan in nächster Zeit aufzustellen. Es hat sich hiefür angesichts der verwickelten Verhältnisse (zumal wegen der sog. Sparverträge) durch die kantonale Aufsichtsbehörde eine Verlängerung der Frist des Art. 247 SchKG bis Ende Februar 1950 bewilligen lassen. Anderseits hat es das Lastenverzeichnis erstellt und am 5. Oktober 1949 dessen Auflage als (vorweggenom- menen) Bestandteil des Kollokationsplanes mit Anfech- tungsfrist bis zum 15. gl. M. bekanntgemacht. B. - Darüber hat sich der Baumeister Ernst Ihly, Gläu- biger der letzten Hypothek (Bauhandwerkerpfandrecht )