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74_II_62

BGE 74 II 62

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Anstellungsverhältnis der HandeIsreisenden. N0 14.

constate, en effet, qu'elle est descendue a contre-sens.

Orce mode de faire accroit notablement les risques de

chute.

Par ces moti/s, le Tribunal /bUral

Rejette le recours et confirme l'arret attaque.

VI. ANSTELLUNGS VERHÄLTNIS

DER HANDELSREISENDEN

CONDITIONS D'ENGAGEMENT

DES VOYAGEURS DE COMMERCE

14. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 23. Februar

1048 i. S. Obrist gegen Xaver Fischlin Sohn A.-G.

Anstellungsverhältnis de;r Handelsre,isenden.

Einbeziehung des Auslagenersatzes in die Provision hat die

Nichtigkeit der ~en Provisionsvereinbarung zur Folge.

Art. 3, 9 und 13 HRAG.

Conditions d'e,ngage,ment des 'Voyageur8 de, commerce.

Le fait de comprendre dans la provision le remboursement des

frais de voyage entrame la nulliM de toute la clause relative

a. la provision. Art. 3, 9 et 13 LEVC.

Condizioni d'impiego dei commesBi viaggiatori.

TI fatto d'includere neUa provvigione il rimborso delle spese di

viaggio porta seco la nullita. di tutta la clausola, relativa aIla

provvigione. Art. 3, 9 e 13 LFCV).

2. -

Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass

kraft der gesetzlichen Ordnung (Art. 13 Abs. 1 des Bun-

desgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handels-

reisenden), wonach die Auslagen besonders zu ersetzen

sind, die Ersatzforderung zu der vereinbarten Provision

hinzuzuzählen sei. Das wäre richtig in einem Falle, wo

die Auslagen bei Festsetzung der Provision unberück-

sichtigt geblieben sind, die Provision als Entgelt gedacht

war in der Meinung, dass der Reisende seine Auslagen

selber zu tragen habe. Dagegen ist es ausgeschlossen in

einem Falle, wie er hier nach der für das Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. I

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verbindlichen Feststellung der Vorinstanz gegeben ist, wo

die Provision als Entgelt und Auslagenersatz vereinbart

war. Hier kann die Folge nur sein, dass die Vereinbarung

als Ganzes dahinf'allt. Sie kann nicht für das Entgelt

allein bestehen bleiben, als was sie von den Parteien gar

nicht gewollt war. So etwas müsste schon vom Gesetz,

etwa als den Dienstherrn treffende Strafsanktion für den

Versuch seiner Umgehung, ausdrücklich bestimmt sein.

Infolge des Hinfalls ist die Rechtslage die gleiche, wie

wenn eine Regelung überhaupt nicht stattgefunden hätte,

d. h. es ist im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2

HRAG neben dem Auslagenersatz die Provision zu bestim-

men, die ein angemessenes Entgelt für die Dienstleistung

des Reisenden ergibt.

3. -

Die Vorinstanz hat nach Abzug der vom Kläger

in Rechnung gestellten Spesen sein monatliches Einkom-

men auf Fr. 650.- bis 700.- festgestellt und darin ein

'angemessenes Entgelt gesehen. Die Berufung will für die

Angemessenheit einen hohen Massstab angewendet wissen.

Das entspricht nicht dem Gesetz, das in Art. 3 Abs. 2

die Ausfüllung der Lücken des Vertragsinhaltes nach den

'Üblichen Anstellungsbedingungen vorschreibt. Hieran hat

sich die Vorinstanz gehalten. Die Frage der Angemessen-

heit ist im übrigen vorwiegend Tatfrage und insofern der

Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.

VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND

UND KONKURSRECHT

POURSIDTE ET FAILLITE

Vgl. IlI. Teil Nr. 9. -

Voir IIle partie n° 36.

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