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Anstellungsverhältnis der HandeIsreisenden. N0 14.
constate, en effet, qu'elle est descendue a contre-sens.
Orce mode de faire accroit notablement les risques de
chute.
Par ces moti/s, le Tribunal /bUral
Rejette le recours et confirme l'arret attaque.
VI. ANSTELLUNGS VERHÄLTNIS
DER HANDELSREISENDEN
CONDITIONS D'ENGAGEMENT
DES VOYAGEURS DE COMMERCE
14. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 23. Februar
1048 i. S. Obrist gegen Xaver Fischlin Sohn A.-G.
Anstellungsverhältnis de;r Handelsre,isenden.
Einbeziehung des Auslagenersatzes in die Provision hat die
Nichtigkeit der ~en Provisionsvereinbarung zur Folge.
Art. 3, 9 und 13 HRAG.
Conditions d'e,ngage,ment des 'Voyageur8 de, commerce.
Le fait de comprendre dans la provision le remboursement des
frais de voyage entrame la nulliM de toute la clause relative
a. la provision. Art. 3, 9 et 13 LEVC.
Condizioni d'impiego dei commesBi viaggiatori.
TI fatto d'includere neUa provvigione il rimborso delle spese di
viaggio porta seco la nullita. di tutta la clausola, relativa aIla
provvigione. Art. 3, 9 e 13 LFCV).
2. -
Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass
kraft der gesetzlichen Ordnung (Art. 13 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handels-
reisenden), wonach die Auslagen besonders zu ersetzen
sind, die Ersatzforderung zu der vereinbarten Provision
hinzuzuzählen sei. Das wäre richtig in einem Falle, wo
die Auslagen bei Festsetzung der Provision unberück-
sichtigt geblieben sind, die Provision als Entgelt gedacht
war in der Meinung, dass der Reisende seine Auslagen
selber zu tragen habe. Dagegen ist es ausgeschlossen in
einem Falle, wie er hier nach der für das Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. I
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verbindlichen Feststellung der Vorinstanz gegeben ist, wo
die Provision als Entgelt und Auslagenersatz vereinbart
war. Hier kann die Folge nur sein, dass die Vereinbarung
als Ganzes dahinf'allt. Sie kann nicht für das Entgelt
allein bestehen bleiben, als was sie von den Parteien gar
nicht gewollt war. So etwas müsste schon vom Gesetz,
etwa als den Dienstherrn treffende Strafsanktion für den
Versuch seiner Umgehung, ausdrücklich bestimmt sein.
Infolge des Hinfalls ist die Rechtslage die gleiche, wie
wenn eine Regelung überhaupt nicht stattgefunden hätte,
d. h. es ist im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2
HRAG neben dem Auslagenersatz die Provision zu bestim-
men, die ein angemessenes Entgelt für die Dienstleistung
des Reisenden ergibt.
3. -
Die Vorinstanz hat nach Abzug der vom Kläger
in Rechnung gestellten Spesen sein monatliches Einkom-
men auf Fr. 650.- bis 700.- festgestellt und darin ein
'angemessenes Entgelt gesehen. Die Berufung will für die
Angemessenheit einen hohen Massstab angewendet wissen.
Das entspricht nicht dem Gesetz, das in Art. 3 Abs. 2
die Ausfüllung der Lücken des Vertragsinhaltes nach den
'Üblichen Anstellungsbedingungen vorschreibt. Hieran hat
sich die Vorinstanz gehalten. Die Frage der Angemessen-
heit ist im übrigen vorwiegend Tatfrage und insofern der
Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.
VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND
UND KONKURSRECHT
POURSIDTE ET FAILLITE
Vgl. IlI. Teil Nr. 9. -
Voir IIle partie n° 36.
IMPRlMERms REUNIES S. A.. LAUSANNE