opencaselaw.ch

74_II_62

BGE 74 II 62

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62 Anstellungsverhältnis der HandeIsreisenden. N0 14. constate, en effet, qu'elle est descendue a contre-sens. Orce mode de faire accroit notablement les risques de chute. Par ces moti/s, le Tribunal /bUral Rejette le recours et confirme l'arret attaque. VI. ANSTELLUNGS VERHÄLTNIS DER HANDELSREISENDEN CONDITIONS D'ENGAGEMENT DES VOYAGEURS DE COMMERCE

14. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 23. Februar 1048 i. S. Obrist gegen Xaver Fischlin Sohn A.-G. Anstellungsverhältnis de;r Handelsre,isenden. Einbeziehung des Auslagenersatzes in die Provision hat die Nichtigkeit der ~en Provisionsvereinbarung zur Folge. Art. 3, 9 und 13 HRAG. Conditions d'e,ngage,ment des 'Voyageur8 de, commerce. Le fait de comprendre dans la provision le remboursement des frais de voyage entrame la nulliM de toute la clause relative

a. la provision. Art. 3, 9 et 13 LEVC. Condizioni d'impiego dei commesBi viaggiatori. TI fatto d'includere neUa provvigione il rimborso delle spese di viaggio porta seco la nullita. di tutta la clausola, relativa aIla provvigione. Art. 3, 9 e 13 LFCV).

2. - Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass kraft der gesetzlichen Ordnung (Art. 13 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handels- reisenden), wonach die Auslagen besonders zu ersetzen sind, die Ersatzforderung zu der vereinbarten Provision hinzuzuzählen sei. Das wäre richtig in einem Falle, wo die Auslagen bei Festsetzung der Provision unberück- sichtigt geblieben sind, die Provision als Entgelt gedacht war in der Meinung, dass der Reisende seine Auslagen selber zu tragen habe. Dagegen ist es ausgeschlossen in einem Falle, wie er hier nach der für das Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. I 63 verbindlichen Feststellung der Vorinstanz gegeben ist, wo die Provision als Entgelt und Auslagenersatz vereinbart war. Hier kann die Folge nur sein, dass die Vereinbarung als Ganzes dahinf'allt. Sie kann nicht für das Entgelt allein bestehen bleiben, als was sie von den Parteien gar nicht gewollt war. So etwas müsste schon vom Gesetz, etwa als den Dienstherrn treffende Strafsanktion für den Versuch seiner Umgehung, ausdrücklich bestimmt sein. Infolge des Hinfalls ist die Rechtslage die gleiche, wie wenn eine Regelung überhaupt nicht stattgefunden hätte,

d. h. es ist im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 HRAG neben dem Auslagenersatz die Provision zu bestim- men, die ein angemessenes Entgelt für die Dienstleistung des Reisenden ergibt.

3. - Die Vorinstanz hat nach Abzug der vom Kläger in Rechnung gestellten Spesen sein monatliches Einkom- men auf Fr. 650.- bis 700.- festgestellt und darin ein 'angemessenes Entgelt gesehen. Die Berufung will für die Angemessenheit einen hohen Massstab angewendet wissen. Das entspricht nicht dem Gesetz, das in Art. 3 Abs. 2 die Ausfüllung der Lücken des Vertragsinhaltes nach den 'Üblichen Anstellungsbedingungen vorschreibt. Hieran hat sich die Vorinstanz gehalten. Die Frage der Angemessen- heit ist im übrigen vorwiegend Tatfrage und insofern der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen. VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND UND KONKURSRECHT POURSIDTE ET FAILLITE Vgl. IlI. Teil Nr. 9. - Voir IIle partie n° 36. IMPRlMERms REUNIES S. A.. LAUSANNE