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64_II_162

BGE 64 II 162

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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162

Urheberrecht. No 28.

.VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

Vgl. Nr. 20. -

Voir n° 20.

VIII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

Vgl. Nr. 21. -

Voir n° 21.

IX. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

28. Auszug &118 dem UrteU der I. ZivilabteUung

vom 1. Kirl 1938 i. S.· Kug-Zahnrider A.-G. und

Kaag-Zahnrider und Kuchinen A.-G.

gegen Sauter, !&cbmann " Cle und Walter l3&chmann.

Urheberrecht und Geschäftsgeheimnis' an Ta-

bellen mit mathematisch-technischen Formeln zur Her-

stellung von Zahnrädern.

I. Ur heb e r r e c h t. Begriff des wissenschaftlichen Werkes,

Art. I URG, Art. 2 der Berner Übereinkunft. Originalität.

Urheberrechtsverletzung. Erw. 3 a u. 5.

n. Das

R e c h t

a m

Fa b r i kat ion s -

und Ge-

schäftsgeheimnis. Wesen und Verhältnis zum Ur-

heberrecht. Schutz nicht patentierter Geheimverfahren. Erw.

3 b u. 6. Tatsächliche Geheimhaltung als Voraussetzung für

den Schutzanspruch. Erw. 7.

Geheimhaltungspflicht des

Dienstnehmers. Voraussetzungen, Dauer. Erw. 8.

Die Erstklägerin betreibt die Herstellung und den

Vertrieb von Zahnrädern nach· dem System M~, die

Zweitklägerinbefasst sich mit Beteiligungen an Unter-

Urheberrecht. N0 28 •

163

. nehmungen der Maschinenbranche.

Die Klägerinnen

haben von Ingenieur Max Maag die Rechte an den von

ihm erstellten sog. Maag-Tabellen erworben. Diese Tabel-

len enthalten mathematisch-technische Unterlagen zur

Berechnung von Zahnformen und dienen zum unmit-

telbaren Gebrauch bei der Fabrikation von Zahnrädern.

Die Tabellen zerfallen in zwei Gruppen; die erste Gruppe

umfasst die sog. Oerlikoner Tabellen, die während der

Tätigkeit von Ing. Maag bei der Werkzeugmaschinen-

fabrik Oerlikon entstanden sind.

Der Zweitbeklagte Walter Bachmann war von 1912 bis

1922 bei Ing. Maag, von da an bei der Erstklägerin als

Vorsteher der Offerten- und Kalkulationsabteilung ange-

stellt. Er hatte mit den Maag-Tabellen zu arbeiten und

Berechnungen für laufende· Aufträge anzustellen.

Im

Jahre 1922 trat er bei der Erstklägerin aus und gründete

mit andern Interessenten die erstbeklagte Kommandit-

gesellschaft Sauter, Bachmann & Co. In GIams, die Zahn-

räder und Maschinen herstellt.

Im Jahre 1933 haben die Klägerinnen gegen die Firma

Sauter, Bachmann & Co. sowie gegen Bachmann persönlich

vorliegenden Prozess angestrengt wegen Verletzung ihrer

Urheberrechte und ihres Geschäftsgeheimnisses an den

Maag-Tabellen und dem Maag-Verfahren.

Das Zivilgericht Glarus hat durch Urteil' vom 3. Juni

1937 die Klage abgewiesen.

Das Bundesgericht hat

dieses Urteil am 1. März 1937 aufgehoben und die Sache

zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die

kantonale Instanz zurückgewiesen.

, . Aus den Erwägungen:

3. -

Es ist zu prüfen, wie das Maag-Verfahren und

die Maag-Tabellen rechtlich zu charakterisieren sind.

a) Unter dem Schutze des Urheberrechtsgesetzes stehen

nach Art. 1 u. a. « wissenschaftliche Werke ... und sonstige

bildliche Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer

Natur)); . Dazu führt die bundesrätliche Botschaft (Bun-

164

Urheberreeht. N° 28.

desblatt 1918 UI S. 595) aus, dass es keine Rolle spiele,

welchem Zwe<;:ke die technischen Darstellungen dienen.

Die Aufzählung in Art. 1 ist nach dem Wortlaut des

Gesetzes und auch naC}h der Meinung des Gesetzgebers

nicht erschöpft. Man wollte die Möglichkeit neuer Dar-

stellungsmethoden offenhalten und diesen den Schutz

nicht entziehen (vgl. das Referat Wettstein in den Bera-

tungen des Ständerates, Steno Bulletin 1920 S. 362). Die

Art. der Darstellung, die Form, sollte also nicht begrenzt

sein. Der Begriff « Werk » muss ferner nach schweizeri-

schem Recht alle Erzeugnisse umfassen, die durch die

revidierte Berner Übereinkunft aus den Jahren 1896, 1908

und 1928 unter Schutz gestellt sind. Durch ihren Beitritt

zur Übereinkunft hat die Schweiz erklärt, den dort um-

schriebenen Begriff des Werkes auch für ihI: Rechtsgebiet

gelten zu lassen. Nach Art; 2 der Übereinkunft sind u. a.

geschützt alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Wissenschaft,

ohne Rücksicht auf die Art oder Form des Ausdruckes.

Bei den Maag-Tabellen handelt es sich um ein Erzeugnis

der technischen Wissenschaft, um die Sammlung und

Gestaltung von Erfahrungen einerseits und von neuen

Methoden und Erkenntnissen andererseits auf einem

bestimmten Gebiete der Technik, ausgedrückt in Formeln

und Zahlen. Damit ist hinsichtlich der Erscheinungsform

der Werkcharakter gegeben. Es ist durchaus nicht not-

wendig, dass, wie die Beklagten annehmen wollen, bei

wissenschaftlichen

Werken ihr Inhalt in literarischer

Darstellung gestaltet sein müsse. Es genügt, dass das

wissenschaftliche Ergebnis festgelegt ist. Der Gedanken-

gehalt muss in einer bestimmten Form in Erscheinung

treten, die Art der Form spielt dabei keine Rolle. Die

Tatsache der Verkörperung ist das entscheidende, nicht

die Weise, in der die Verkörperung erfolgt (vgl. auch

ALLFELD, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, II.

Auflage S. 26).

Das Wort « Werk» in Art. 1 URG deutet sodann auf

ein Erzeugnis, das einer individuellen geistigen Tätigkeit

entspringt. Demgemäss liegt ein weiteres Kriterium für

Urheberrecht. N° 28.

l65

,die Schutzwürdigkeit des Erzeugnisses darin, dass es zu

seiner Erzielung einer neuen, originellen geistigen Idee

bedurfte, die durch das Werk ihren Ausdruck gefunden

hat. Es muss sich, wie die Rechtsprechung sagt, um eine

eigenartige Geistesschöpfung von individuellem Gepräge

handeln (BGE 57 I 68/9; 58 II 298/9). Die originelle

Idee kann dabei mehr im Stoff, im Inhalt, oder auch in der

Form und Zusammenstellung oder in beiden zugleich liegen.

Die Beklagten haben die Originalität bestritten mit der

Begründung, die Maag-Tabellen seien nur das Ergebnis

der Anwendung bekannter mathematischer Formeln für

systematisch gewählte praktische Aufgaben. Der Sach-

verständige hat auf die Einwände der Beklagten hin das

Maag-System als Ganzes und in den Einzelheiten mit

andern bekannten Systemen verglichen und kommt zum

Schluss, dass es grundsätzlich oder in den aufgestellten

Erfahrungswerten verschieden sei von allen übrigen Ver-

suchen, Bestimmungen für die Sonderverzahnung fest-

zulegen; das Maag'sche Verfahren bilde zusammen mit

den Maag-Tabellen eine Pionierarbeit, die heute noch

einen hohen wirtschaftlichen und praktischen Wert habe.

Da somit die Frage der Originalität zu bejahen ist,

geniessen die Tabellen als Werk den Schutz des Urheber-

rechtsgesetzes. Dieser Schutz beschränkt sich aber auf den

konkreten Ausdruck der Idee, er ist insofern Formschutz.

b) Den Maag-Tabellen und dem in ihnen enthaltenen

Maag-Verfahren kommt indessen noch eine zweite, recht-

lich wichtige Bedeutung zu. Die Tabellen haben auch

einen bestimmten Ideengehalt, sie enthalten Gedanken,

Methoden und Zahlenwerte. Von dieser Seite aus gesehen

bedeuten die 'Tabellen eine Art Rezept oder Verfahrens-

vorschrift, eine Anleitung, ausgearbeitet für möglichst

viele Anwendungsfälle, wie der Fachmann bei der Her-

stellung von Zahnrädern vorzugehen hat.

Die wirt-

schaftliche Ausbeutung liegt bei dieser Betrachtungsweise

in der Kenntnis und Benützung des. reinen Inhaltes der

Tabellen für die Erreichung einer technischen Wirkung.

Nach Urheberrecht erfolgt die geschützte Verwertung

166

Urheberrecht. No 28.

durch Wiederholung des Werkes, hier wird der Inhalt

des Werkes a~gewertet zur Fabrikation von Sachen und

zur Erzielung eines Gewinnes aus dieser Fabrikation.

Insofern weisen die M;aag-Tabellen Merkmale einer Er-

findung auf, oder sie berühren sich doch inhaltlich mit

Erfindungsgedanken. Als geheimgehaltene, für möglichst

viele Anwendungsfälle ausgearbeitete Anleitungen zu

einem technischen Handeln stellen die Maag-Tabellen,

ohne patentrechtlich geschützt zu sein, ein sogenanntes

Geheimverfahren in Verbindung mit geheimgehaltenen

Hilfszahlen dar, einen Tatbestand, an den sich rechtliche

Beziehungen knüpfen lassen (vgl. PIETZOKER, Kommentar

zum deutschen Patentgesetz S. 364). Hier handelt es sich

also um den Schutz der technischen Ideen, um Gedanken-

schutz. -

Ein wesentlicher Teil des Streites liegt auf der

Seite dieser anderen wirtschaftlichen und rechtlichen

Bedeutung der Maag-Tabellen, was von der Vorinstanz

ausser Acht gelassen. worden ist.

5. -

Was die Rechte der Klägerinnen betrifft, so stellt

die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest,

dass Ingenieur Maag die Urheberrechte, soweit sie ihm

an den Tabellen ursprünglich zustanden, auf die Kläge-

rinnen übertragen hat (nällerhin an die Zweitklägerin;

die Erstklägerin besitzt eine Gebrauchserlaubnis).

Nach den weitern Feststellungen der Vorinstanz als

auch nach der gesamten Aktenlage kommen aber Ver-

letzungen von Urheberrechten durch die Beklagten nicht

in Frage. Die Klägerinnen übersehen, dass dem Urheber-

recht nur ein beschränkter Rechtsschutz eigen ist, was

mit dem Werk als Gegenstand des Rechtes zusammen-

hängt. Die Verletzungshandlungen sind in Art. 42 URG

umschrieben.

Diese Bestimmung entspricht den aus-

schliessllchen Rechten des Urhebers, wie sie in Art. 12

niedergelegt sind, und verbietet diejenigen Handlungen,

die diese Rechte stören. Die Befugnisse des aus dem

Urheberrecht Berechtigten sind in Art. 12 Ziff. 1-4 er-

schöpfend aufgezäl!lt, ebenso dementsprechend die in

Art. 42 enthaltenen Verletzungstatbestände (vgl. bundes-

Urheberrecht. N0 28.

167

,rätliche Botschaft zum Gesetzesentwurf S. 643/5, ferner

die Verhandlungen des Nationalrates 1922, Steno BuH. S.

267/306 und des Ständerates, Bull. 1922 S. 373/4 und S. (31).

Der urheberrechtliche Schutz, als Schutz der Ver-

körperung von Ideen, bezweckt, dem Urheber den wirt-

schaftlichen Genuss und die Ausbeutung des Werkes als

Vermögenswert zu sichern. Darnach ist urheberrechtlich

verfolgbar jede Handlung, die sich auf die unrechtmässige

wirtschaftliche Ausbeutung des Werkes als solchen be-

zieht: seine Wiedergabe durch irgendein Verfahren, das

Inverkehrbringen eines Werkexemplars, die öffentliche

Darbietung, die vorzeitige Veröffentlichung und die an

sich erlaubte Wiedergabe zu anderm als privatem, gewinn-

freiem Gebrauch.

Nach dieser begrifflichen Festlegung fallen von vorn-

herein für den urheberrechtlichen Schutz ausser Betracht

diejenigen Handlungen, die nach den klägerischen Vor-

bringen darin bestehen sollen, dass der Beklagte Bachmann

sich während seiner Anstellung eine Serie von Maag-

Tabellen angeeignet habe und dass die Maag-Tabellen in

seiner Firma seit Juni 1922 bei der Herstellung von

Zahnrädern verwendet worden seien.

Eine öffentliche

Darbietung oder unerlaubte Veröffentlichung des Werkes

anderseits ist nicht behauptet -worden. Nach den weitern

Vorwürfen der Klägerinnen kommen vielinehr nur in

Betracht: das Inverkehrbringen von Werkexemplaren im

Original oder in Wiedergabe gemäss Art. 42 Ziff. Ib und

die Wiedergabe des Werkes im Sinne von Art. 42 Ziff. la

und Ziff. 3 URG.

Unter ersteren Gesichtspunkt fallen die Behauptungen,

die Beklagten hätten Werkexemplare in Original oder

Kopie an den Tecnomasio Brown Boveri in Mailand und

an den russischen Unterhändler Higer verkauft oder

weitergegeben. Die, Vorinstanz stellt dazu fest, es lasse

sich aus den Akten und den Ergebnissen des Beweis-

verfahrens nicht ableiten, dass die Beklagten klägerische

Tabellen, also Werkexemplare weitergegeben haben.

Was sodann den Vorwurf der unerlaubten Wiedergabe

168

Urheberrecht. No 28.

betrifft, so fällt unter den Begriff der Wiedergabe im

Sinne des Urheberrechts nicht jede Wiederholung einzelner

Stellen und nicht jede Kenntnisgabe aus dem Werkinhalt,

sondern die Wiederga~ muss eine werkmässige sein. Es

kommt darauf an, dass das Werk ganz oder teilweise

in seiner wesentlichen Gestalt wiedergegeben wird. Dar-

nach ist zweifellos unerlaubt auch die einfache, ganze

oder teilweise Kopie eines Werkes. Die Vorinstanz stellt

indessen dazu für das Bundesgericht verbindlich fest, es

sei nicht bewiesen, dass die Beklagten Maag-Tabellen _

worunter Originale und Kopien verstanden werden müssen

-

besitzen. Auch der Experte kann aus seinen Unter-

suchungen keinen weitergehenden Schluss ziehen. Auf

die Frage, wie die Erstbek1agte in der Lage sei, gewisse

Kenntnisse zur Herstellung von Maag-Zahnrädern zu

haben, erklärt der Experte, es könne sein, dass die Erst-

beklagte nur die zur Berechnung nötigen Formeln besitze.

Kopien im Sinne einer werkmässigen Wiedergabe sind

also nicht geschaffen worden.

Es verbleiben somit nur noch die von den Klägerinnen

behaupteten Mitteilungen an die Firma in Mailand und

an den russischen Unterhändler Higer. Hiezu ergibt sich

zunächst aus den eigenen Vorbringen der Klägerinnen,

dass es sich um ein und denselben Vorgang handelt,

indem die Beklagten nicht unmittelbar zu Higer in Bezie-

hungen getreten sind. Die Klägerinnen führen nämlich

ausdrücklich an, die Russen besitzen die Tabellen also

ihre Kenntnisse « via Sauter & Co. und Tecnom~io I).

Die letztere Firma soll also die Vermittlerrolle gespielt

haben. Somit beschränkt sich der Vorwurf der Kläge-

rinnen auf die Eröffnungen, die die Beklagten der Mai-

länder Firma gemacht haben sollen. Auch hier hat man

es aber keinesfalls mit einer werkmässigen Wiedergabe

zu tun. Der Direktor des Tecnomasio, der neben dem

Prokuristen und dem Werkmeister. der Mailänderfirma

als Zeuge einvernommen worden ist, hat erklärt, dass dem

Tecnomasio von der Erstbeklagten technische Mitteilungen

zugekommen seien, die die Mailänder Firma in den

Urheberrecht. N° 28.

169

. Stand gesetzt haben, Zahnräder mit korrigierter Ver-

zahnung im Sinne der Zahnung Maag herzustellen. Der

Direktor spricht bald von Unterlagen, bald nur von

biossen Angaben; Einzelheiten kennt er nicht, während

der Werkmeister dazu näher ausführt, er sei von Bach-

mann lediglich angeleitet worden, wie die korrigierte

Zahnung besser berechnet und hergestellt werden könne,

eine technische Angabe sei ihm nicht überlassen worden.

Die vorgeworfene Handlung blieb also auf dem Boden

der biossen Indiskretion, und es kann sich dabei nur

um l\'fitteilungen von einzelnen Formeln oder Zahlen aus

dem Maag-Verfahren zur Verwertung durch die Konkurrenz

handeln. Eine Verletzung des Urheberrechtes ist auch

mit diesem Tatbestand nicht gegeben.

Würde die Klage nur auf Urheberrecht gegründet, so

müsste sie nach diesen Darlegungen abgewiesen werden.

6. -

Es frägt sich aber gemäss der Klage weiterhin,

ob die Beklagten nicht die Rechte der Klägerinnen am

Maag-Verfahren und den Maag-Tabellen als Geschäfts-

und Fabrikationsgeheimnis verletzt haben.

Das subjektive Recht an der persönlichen Geheimsphäre

im allgemeinen und am Geschäfts- und Fabrikations-

geheimnis insbesondere ist im schweizerischen Recht wie

in den meisten modernen Rechten anerkannt, und zwar

zugunsten nicht nur der natürlichen, sondern auch

der juristischen Personen (GIESKER, Das Recht an der

eigenen Geheimsphäre, S. 20; EGGER, Komm. 2. Aufl.,

Art. 28 N. 39 ff.). Auch die wirtschaftliche Geheimsphäre

ist Schutzobjekt. Der Inhaber eines Fabrikationsgeheim-

nisses ist in einer ähnlichen Rechtslage wie der Inhaber

einer eigentlichen Erfindung vor deren Anmeldung oder

Patenterteilung, solange die Erfindung geheim gehalten

wird. Er geniesst keinen durch Spezialgesetz verstärkten

Rechtsschutz, sondern ist auf die allgemeinen Rechts-

normen angewiesen. Der Berechtigte geniesst darnach

Schutz nur soweit, als besondere Umstände vorliegen,

welche die Aneignung des Geheimnisses, die Vermittlung

von Kenntnissen darüber oder dessen Ausbeutung durch

170

Urheberrecht. N0 28.

Dritte als unerJaubt erscheinen lassen (GIESKER, Geheim-

sphäre S. 86; BLUM und WEIDLICH, Kommentar zum

PatG, Art. 1 N. 2; GÜLLAND, Reform der gewerblichen

Schutzrechte, S. 10, 15, ff.; Kommentare zum deutschen

Patentgesetz : ISAY, 6. Auflage, S. 119 ff.; SELIGSOBN

1920, S. 76-79; KRAusE-KATLUHN 1936, S. 63-66).

7. -

Bevor auf die Frage der Verletzung einzutreten

ist, muss abgeklärt werden, ob überhaupt Rechte

der Klägerinnen am Fabrikationsgeheimnis bestehen.

Voraussetzung solcher Rechte ist in allen Fällen die

tatsächliche Möglichkeit, andere vom Genuss des Imma-

terialgutes auszuschliessen.

Das Mittel dafür ist die

Geheimhaltung.

Das Recht der Geheimhaltung steht

jedem zu, der geistiges Gut schafft; er gewinnt damit

die faktische und rechtliche Herrschaft über dasselbe

(KoERFER, Der sachenrechtliche Charakter der sog. Imma-

terialgüter, Diss. 1930, S. 47, 60 und 61, und die früher

. angegebene Literatur). Es steht nun nach der Aktenlage

ausser Zweifel, dass die Klägerinnen Herrschaftsrecht am

Maag-Verfahren und an den Tabellen ausüben, die

Erstklägerin dadurch, dass sie seit vielen Jahren nach

diesem System und unter Benutzung der Tabellen Zahn-

räder herstellt und sie unter der Bezeichnung Maag-

Verzahnung in den Handel bringt, die Zweitklägerin

dadurch, dass sie Gebrauchs- oder Lizenzrechte vergibt.

Auch der Wille der Klägerinnen zur Geheimhaltung von

Verfahren und Tabellen ergibt sich klar aus dem Prozess-

stoff. Fraglich kann nur sein, ob das Geheimnis tatsächlich

gewahrt ist. Trifft dies nicht mehr zu, so ist die Geheim-

sphäre zugunsten der Öffentlichkeit aufgehoben,

und

eine Verletzung fällt als unmöglich ausser Betracht.

Die Beklagten behaupten denn auch, dass es sich beim

Maag-Verfahren und beim Inhalt der Tabellen um Tat-

bestände handle, welche längst nicht mehr geheim seien.

Diese Behauptung ist indessen bereits bei der Prüfung der

Originalität erörtert und als unrichtig festgestellt worden.

Eine Einschränkung ist einzig anzubringen mit Bezug

auf Tafel I und 11 der sog. Oerlikoner Tabellen. Die

Urheberrecht. N° 28.

171

. Zusammenstellung und Berechnung dieser Zahlenwerte in

ihrer hohen Genauigkeit war nach dem Bericht des Sach-

verständigen seinerzeit auch originelL Nach ihm sind

sie aber heute durch verschiedene Veröffentlichungen

allgemein zugänglich geworden als Zusammenstellungen

von Zahlen, die aus der allgemeinen Evolventen-Trigono-

metrie hergeleitet sind.

Diese Tafeln scheiden somit aus

der Geheimsphäre und aus dem Herrschaftsbereich der

Klägerinnen aus.

Die Beklagten sind auch nicht etwa in der Lage, einzelne

bestimmte Firmen oder Personen zu bezeichnen, die die

verbleibenden wesentlichen Teile der Tabellen als Fabri-

kationsgeheimnis kennen oder ausnützen. Die Tatsache,

dass die Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon die sog.

Oerlikoner Tabellen besitzt und offenbar unter Wahrung

des Geheimnisses darnach arbeitet, und die weitere Tat-

sache, dass die Lizenznehmer der Zweitklägerin unter

Geheimhaltungspflicht die Tabellen benützen, heben die

Geheimsphäre nicht auf; denn damit sind die Tabellen

nicht allgemein bekannt oder wahrnehmbar geworden

(vgL GIESKER, a. a. O. S. 6 und 26).

Das Maag-Verfahren und die Tabellen sind deshalb -

mit der erwähnten Ausnahme der Tafeln I und 11 der

Oerlikoner Tabellen -

ein Geschäfts- und Fabrikations-

geheinInis, an dem die beiden Klägerinnen durch Kenntnis,

Besitz und Benützung Herrschaftsrechte ausüben. Da-

durch sind die gegenüber unerlaubten Verletzungen zur

Klage legitimiert.

8. -

Die Klägerinnen haben dem Zweitbeklagten

Bachmann das Maag-Verfahren und den Inhalt der Tabellen

während seiner Anstellungszeit willentlich preisgegeben.

Es kann sich also bei ihm nicht mehr um eine Verletzung

der Geheimsphäre durch unerlaubte Kenntnisnahme han-

deln. Nach allgemeiner Anschauung besteht aber keine

absolute Geheimhaltungspflicht für denjenigen, der ein

Geheimnis, gleichgültig welchen Inhaltes, in rechtmässiger

Weise erfährt (vgl. GIESKER, a. a. O. S. 125 ff.). Es kommt

also darauf an, ob zwischen den Klägerinnen und Bach-

172

Urh"berrecht. N° 28.

maIDl Rechts~ziehungen bestehen, die ihn zur Geheim-

haltung verpflichteten. Diese Frage ist im Gegensatz

zu der Auffas~ung der Vorinstanz zu bejahen.

In der Rechtslehre,,,ird gelegentlich die Auffassung

vertreten, dass Arbeite~ und Angestellte schlechthin zur

Wahrung der Geschäfts-

und Fabrikationsgeheimnisse

der Prin~ipalschaft verpflichtet seien (in diesem SiIme

offenbar GIESKER a. a. Ü. S. 146).

Diese Auffassung

dürfte zu weit gehen.

Die gerichtliche Praxis nimmt

beim Dienstvertrag meistens nur dann eine Geheim-

haltungspflicht an, wenn diese ausdrücklich durch den

Vertrag übernommen wurde.

Immerhin hat sich das

Bundesgericht schon in einem Urteil vom Jahre 1899

(BGE 25 II 527) dahin ausgesprochen, dass auch ohne

ausdrückliche Vereinbarung eine Pflicht. zur Geheim-

haltung bestehen könne, nämlich dann, wenn nach den

Umständen angenommen werden müsse, der Dienst-

nehmer sei nur in die Geschäftsgeheimnisse eingeweiht

worden unter der Voraussetzung, dass er davon weder

auf eigene Rechnung Gebrauch mache noch sie an Dritte

mitteile. An diesem Grundsatz ist festzuhalten, zumal

wenn man berücksichtigt, dass der Dienstvertrag ein

Treueverhältnis begründet und dass je nach der vertrag-

lichen Verbindung auch schon die Treuepflicht dem

Angestellten Schweigen auferlegen kann (ÜSER-SCHÖNEN-

BEBGER Art. 319 N. 32). Vorausgesetzt werden muss

dabei indessen in erster Linie das Bewusstsein des Dienst-

nehmers, dass das, was er im Geschäft des Dienstgebers

erfährt, ein Geheimnis ist. Ferner müssen die vertrag-

lichen Grundlagen, die Person und Ausbildung des Dienst-

nehmers, dessen Stellung im Geschäft, das Arbeitsgebiet

und die Entlöhnung in einer gewissen Beziehung stehen

zu der besonderen Tatsache, dass er ins Vertrauen gezogen

wird und die Wahrung von Geheimnissen zu übernehmen hat.

Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle

erfüllt.

Das Maag'sche Berechnungs- und Arbeitsver-

fahren ist im Vertrag vom 1. Februar 1916 ausdrücklich

als geheim gekennzeichnet. Der Beklagte ist Maschinen-

Urheberrecht. No 28.

173

ingenieur und verfügt damit über eine Bildung, an die

man mit Bezug auf Kenntnisse und Persönlichkeit erhöhte

Anforderungen stellen darf.

Durch die Preisgabe des

Geheimnisses an Bachmann konnte sich dieser über

dessen Methoden und 'Wirkungen und die Möglichkeit

der Nachahmung in allen Einzelheiten Klarheit ver-

schaffen. Er hatte für die Ausgestaltung und Weiter-

bildung dieser Methoden und unter deren Anwendung

tätig zu sein. Neben dem Salär war er am Geschäftsum-

satz beteiligt, wodurch ihm erhebliche Beträge zuflossen.

Bei dieser Sachlage erscheint die Wahrung des Geschäfts-

und Fabrikationsgeheimnisses als ein selbstverständlicher

Ausfluss der Treuepflicht. Denn es musste für ihn erkenn-

bar sein, dass der Anstellungsvertrag ohne diese Voraus-

setzung nicht zustandegekommen wäre. Dabei ist selbst-

verständlich, dass diese Treuepflicht den Beklagten

:J3achmann nicht nur für die Zeit der Vertragsdauer

band, sondern auch nachher. Sonst· wäre die Geheim-

haltungspflicht überhaupt wertlos gewesen, insbesondere

wenn man bedenkt, dass der Vertrag erstmals auf Ende

1920 und von da an auf das Ende eines jeden Halb-

jahres gekiindigt werden konnte. Erst durch die über

die Vertragsdauer hinausgehende Wirkung hat die Pflicht

zur Geheimhaltung überhaupt Sinn, da zu einer Verlet-

zung derselben für den Dienstnehmer, der durch den

Vertrag in gesicherter Stellung ist, während des Bestehens

des letzteren meistens gar keine Veranlassung besteht,

während das Interesse des Dienstherrn in erster Linie

dahin geht, vor Missbräuchen und Konkurrenzierung durch

den Angestellten oder Dritte mittels des Geheimverfahrens

nach dem Austritt des Dienstnehmers geschützt zu seiu.

Auch wenn also eine besondere Regelung im Vertrage

nicht Platz gegriffen hätte, bestand und besteht für den

Beklagten Bachmann die Pflicht zur Geheimhaltung.

Zudem enthält aber der Vertrag eine ausdrückliche

Bestimmung, welche Bachmann zur striktesten Geheim-

haltung verpflichtet und für allen Schaden haftbar erklärt,

der aus der Missachtung dieser Pflicht entsteht.

174

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

In völliger Verkehrung der Rechtslage bringt die Vor-

instanz die Gepeimhaltungspflicht mit den Bestimmungen

über das Konkurrenzverbot in Zusammenhang, indem sie

ausführt, die 'Übernahme einer Pflicht' zur Geheimhaltung

hätte einem Konkurrenzverbot rufen müssen; da dieses

fehle, bestehe auch die Geheimhaltungspflicht nicht.

Art. 356 OR macht beim Dienstvertrag die Eingehung

eines Konkurrenzverbotes vom Einblick des Angestellten

in Geschäftsgeheimnisse des Dienstgebers abhängig, nicht

aber umgekehrt die Pflicht zur Wahrung von Geheim-

nissen abhängig vom Bestand eines Konkurrenzverbotes.

Auf Grund der rechtlichen Beziehungen der Erstklägerin

zum Zweitbeklagten ist somit dessen Pflicht zur Geheim-

haltung des Maag-Verfahrens und der Maag-Tabellen in

dem oben bestimmten Umfange grundsätzlich anzuneh-

men.

Darnach muss geprüft werden, ob Verletzungs-

handlungen von Bachmann vorliegen. Die Akten geben

darüber keinen genügenden Aufschluss, weshalb der

Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie

den Sachverhalt abschliessend feststelle und daraufhin

neu entscheide.

Dabei wird die Vorinstanz zunächst noch einige bisher

unberührte Behauptungen der Beklagten zu untersuchen

haben, die dahin gehen, die Geheimhaltungspflicht sei

beim Austritt Bachmanns durch ausdrückliche Zustim-

mung zur Aufnahme der Zahnradfabrikation mit korri-

gierter Verzahnung nach System Maag und sodann später

durch konkludente Handlungen aufgehoben worden, indem

die Klägerinnen seit Jahren die Fabrikation nach ihrem

System durch die Erstbeklagte stillschweigend hinge-

nommen haben.

Vgl. auch Nr. 21. -

Voir aussi n° 21.

X. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLlTE

Vgl. III. Teil N:t:. 23. -

Voir IIle partie n° 23.

1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

29. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom ~. Juni 1938 i. S. 'reuseher gegen 'reuseher.

175

Abgrenzung der Zu s t ä n d i g k e i t für vor s or g li c he

M ass r e gel n be t re f f end Ehe g a t t e nun d K i n-

der gemäss Art, 145 (Richter, bei dem die Scheidungsklage

angebracht ist) und Art. 169 ZGB (wenn keine Scheidungsklage

angebracht ist: Richter am Wohnsitze des gesuchsteIlenden

Ehegatten). Art. 145 ZGB kommt nur zur Anwendung, wenn

der Scheidungsprozess nach Massgabe des betreffenden Pro-

zessrechtes bereits rechtshängig geworden ist, also nicht schon

nach Anrufung des Aussöhnungsrichters, wenn das Prozess-

recht des betreffenden Kantons mit diesem Akt noch nicht

die Rechtshängigkeit der Klage eintreten lässt.

Aus dem Tatbestand:

Im Februar 1937 zog Fritz Teuscher vom bisherigen

ehelichen Wohnsitz Olten nach Herzogenbuchsee im ber-

nischen Amtsbezirk Wangen, während die Frau mit dem

Sohn in Olten blieb. Am 16. April ersuchte er den Gerichts-

präsidenten von Wangen um Abhaltung eines Aussöh-

nungsversuches, um alsdann auf Scheidung klagen zu

können. Der Aussöhnungsversuch verlief am 7. Mai 1937

fruchtlos, und am 8./9. Oktober 1937 reichte Teuscher die

Klage beim Richteramt Wangen ein.

Die Ehefrau belangte ihn auf Unterhaltsbeiträge für

sich selbst und den Sohn vor dem mit der Frage des

Gerichtsstandes für den Scheidungsprozess befassten Ap-

pellationshof des Kantons Bern. Dieser erklärte sich mit

Entscheid vom 24. März 1938 zur Beurteilung des Unter-

haltsbegehrens unzuständig für die ganze der Klageein-

reichung (8. Oktober 1937) vorausgegangene Zeit. Inso-

AS 64 II -

1938

12