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Urheberrecht. No 28.
.VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
Vgl. Nr. 20. -
Voir n° 20.
VIII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
Vgl. Nr. 21. -
Voir n° 21.
IX. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
28. Auszug &118 dem UrteU der I. ZivilabteUung
vom 1. Kirl 1938 i. S.· Kug-Zahnrider A.-G. und
Kaag-Zahnrider und Kuchinen A.-G.
gegen Sauter, !&cbmann " Cle und Walter l3&chmann.
Urheberrecht und Geschäftsgeheimnis' an Ta-
bellen mit mathematisch-technischen Formeln zur Her-
stellung von Zahnrädern.
I. Ur heb e r r e c h t. Begriff des wissenschaftlichen Werkes,
Art. I URG, Art. 2 der Berner Übereinkunft. Originalität.
Urheberrechtsverletzung. Erw. 3 a u. 5.
n. Das
R e c h t
a m
Fa b r i kat ion s -
und Ge-
schäftsgeheimnis. Wesen und Verhältnis zum Ur-
heberrecht. Schutz nicht patentierter Geheimverfahren. Erw.
3 b u. 6. Tatsächliche Geheimhaltung als Voraussetzung für
den Schutzanspruch. Erw. 7.
Geheimhaltungspflicht des
Dienstnehmers. Voraussetzungen, Dauer. Erw. 8.
Die Erstklägerin betreibt die Herstellung und den
Vertrieb von Zahnrädern nach· dem System M~, die
Zweitklägerinbefasst sich mit Beteiligungen an Unter-
Urheberrecht. N0 28 •
163
. nehmungen der Maschinenbranche.
Die Klägerinnen
haben von Ingenieur Max Maag die Rechte an den von
ihm erstellten sog. Maag-Tabellen erworben. Diese Tabel-
len enthalten mathematisch-technische Unterlagen zur
Berechnung von Zahnformen und dienen zum unmit-
telbaren Gebrauch bei der Fabrikation von Zahnrädern.
Die Tabellen zerfallen in zwei Gruppen; die erste Gruppe
umfasst die sog. Oerlikoner Tabellen, die während der
Tätigkeit von Ing. Maag bei der Werkzeugmaschinen-
fabrik Oerlikon entstanden sind.
Der Zweitbeklagte Walter Bachmann war von 1912 bis
1922 bei Ing. Maag, von da an bei der Erstklägerin als
Vorsteher der Offerten- und Kalkulationsabteilung ange-
stellt. Er hatte mit den Maag-Tabellen zu arbeiten und
Berechnungen für laufende· Aufträge anzustellen.
Im
Jahre 1922 trat er bei der Erstklägerin aus und gründete
mit andern Interessenten die erstbeklagte Kommandit-
gesellschaft Sauter, Bachmann & Co. In GIams, die Zahn-
räder und Maschinen herstellt.
Im Jahre 1933 haben die Klägerinnen gegen die Firma
Sauter, Bachmann & Co. sowie gegen Bachmann persönlich
vorliegenden Prozess angestrengt wegen Verletzung ihrer
Urheberrechte und ihres Geschäftsgeheimnisses an den
Maag-Tabellen und dem Maag-Verfahren.
Das Zivilgericht Glarus hat durch Urteil' vom 3. Juni
1937 die Klage abgewiesen.
Das Bundesgericht hat
dieses Urteil am 1. März 1937 aufgehoben und die Sache
zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die
kantonale Instanz zurückgewiesen.
, . Aus den Erwägungen:
3. -
Es ist zu prüfen, wie das Maag-Verfahren und
die Maag-Tabellen rechtlich zu charakterisieren sind.
a) Unter dem Schutze des Urheberrechtsgesetzes stehen
nach Art. 1 u. a. « wissenschaftliche Werke ... und sonstige
bildliche Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer
Natur)); . Dazu führt die bundesrätliche Botschaft (Bun-
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Urheberreeht. N° 28.
desblatt 1918 UI S. 595) aus, dass es keine Rolle spiele,
welchem Zwe<;:ke die technischen Darstellungen dienen.
Die Aufzählung in Art. 1 ist nach dem Wortlaut des
Gesetzes und auch naC}h der Meinung des Gesetzgebers
nicht erschöpft. Man wollte die Möglichkeit neuer Dar-
stellungsmethoden offenhalten und diesen den Schutz
nicht entziehen (vgl. das Referat Wettstein in den Bera-
tungen des Ständerates, Steno Bulletin 1920 S. 362). Die
Art. der Darstellung, die Form, sollte also nicht begrenzt
sein. Der Begriff « Werk » muss ferner nach schweizeri-
schem Recht alle Erzeugnisse umfassen, die durch die
revidierte Berner Übereinkunft aus den Jahren 1896, 1908
und 1928 unter Schutz gestellt sind. Durch ihren Beitritt
zur Übereinkunft hat die Schweiz erklärt, den dort um-
schriebenen Begriff des Werkes auch für ihI: Rechtsgebiet
gelten zu lassen. Nach Art; 2 der Übereinkunft sind u. a.
geschützt alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Wissenschaft,
ohne Rücksicht auf die Art oder Form des Ausdruckes.
Bei den Maag-Tabellen handelt es sich um ein Erzeugnis
der technischen Wissenschaft, um die Sammlung und
Gestaltung von Erfahrungen einerseits und von neuen
Methoden und Erkenntnissen andererseits auf einem
bestimmten Gebiete der Technik, ausgedrückt in Formeln
und Zahlen. Damit ist hinsichtlich der Erscheinungsform
der Werkcharakter gegeben. Es ist durchaus nicht not-
wendig, dass, wie die Beklagten annehmen wollen, bei
wissenschaftlichen
Werken ihr Inhalt in literarischer
Darstellung gestaltet sein müsse. Es genügt, dass das
wissenschaftliche Ergebnis festgelegt ist. Der Gedanken-
gehalt muss in einer bestimmten Form in Erscheinung
treten, die Art der Form spielt dabei keine Rolle. Die
Tatsache der Verkörperung ist das entscheidende, nicht
die Weise, in der die Verkörperung erfolgt (vgl. auch
ALLFELD, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, II.
Auflage S. 26).
Das Wort « Werk» in Art. 1 URG deutet sodann auf
ein Erzeugnis, das einer individuellen geistigen Tätigkeit
entspringt. Demgemäss liegt ein weiteres Kriterium für
Urheberrecht. N° 28.
l65
,die Schutzwürdigkeit des Erzeugnisses darin, dass es zu
seiner Erzielung einer neuen, originellen geistigen Idee
bedurfte, die durch das Werk ihren Ausdruck gefunden
hat. Es muss sich, wie die Rechtsprechung sagt, um eine
eigenartige Geistesschöpfung von individuellem Gepräge
handeln (BGE 57 I 68/9; 58 II 298/9). Die originelle
Idee kann dabei mehr im Stoff, im Inhalt, oder auch in der
Form und Zusammenstellung oder in beiden zugleich liegen.
Die Beklagten haben die Originalität bestritten mit der
Begründung, die Maag-Tabellen seien nur das Ergebnis
der Anwendung bekannter mathematischer Formeln für
systematisch gewählte praktische Aufgaben. Der Sach-
verständige hat auf die Einwände der Beklagten hin das
Maag-System als Ganzes und in den Einzelheiten mit
andern bekannten Systemen verglichen und kommt zum
Schluss, dass es grundsätzlich oder in den aufgestellten
Erfahrungswerten verschieden sei von allen übrigen Ver-
suchen, Bestimmungen für die Sonderverzahnung fest-
zulegen; das Maag'sche Verfahren bilde zusammen mit
den Maag-Tabellen eine Pionierarbeit, die heute noch
einen hohen wirtschaftlichen und praktischen Wert habe.
Da somit die Frage der Originalität zu bejahen ist,
geniessen die Tabellen als Werk den Schutz des Urheber-
rechtsgesetzes. Dieser Schutz beschränkt sich aber auf den
konkreten Ausdruck der Idee, er ist insofern Formschutz.
b) Den Maag-Tabellen und dem in ihnen enthaltenen
Maag-Verfahren kommt indessen noch eine zweite, recht-
lich wichtige Bedeutung zu. Die Tabellen haben auch
einen bestimmten Ideengehalt, sie enthalten Gedanken,
Methoden und Zahlenwerte. Von dieser Seite aus gesehen
bedeuten die 'Tabellen eine Art Rezept oder Verfahrens-
vorschrift, eine Anleitung, ausgearbeitet für möglichst
viele Anwendungsfälle, wie der Fachmann bei der Her-
stellung von Zahnrädern vorzugehen hat.
Die wirt-
schaftliche Ausbeutung liegt bei dieser Betrachtungsweise
in der Kenntnis und Benützung des. reinen Inhaltes der
Tabellen für die Erreichung einer technischen Wirkung.
Nach Urheberrecht erfolgt die geschützte Verwertung
166
Urheberrecht. No 28.
durch Wiederholung des Werkes, hier wird der Inhalt
des Werkes a~gewertet zur Fabrikation von Sachen und
zur Erzielung eines Gewinnes aus dieser Fabrikation.
Insofern weisen die M;aag-Tabellen Merkmale einer Er-
findung auf, oder sie berühren sich doch inhaltlich mit
Erfindungsgedanken. Als geheimgehaltene, für möglichst
viele Anwendungsfälle ausgearbeitete Anleitungen zu
einem technischen Handeln stellen die Maag-Tabellen,
ohne patentrechtlich geschützt zu sein, ein sogenanntes
Geheimverfahren in Verbindung mit geheimgehaltenen
Hilfszahlen dar, einen Tatbestand, an den sich rechtliche
Beziehungen knüpfen lassen (vgl. PIETZOKER, Kommentar
zum deutschen Patentgesetz S. 364). Hier handelt es sich
also um den Schutz der technischen Ideen, um Gedanken-
schutz. -
Ein wesentlicher Teil des Streites liegt auf der
Seite dieser anderen wirtschaftlichen und rechtlichen
Bedeutung der Maag-Tabellen, was von der Vorinstanz
ausser Acht gelassen. worden ist.
5. -
Was die Rechte der Klägerinnen betrifft, so stellt
die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest,
dass Ingenieur Maag die Urheberrechte, soweit sie ihm
an den Tabellen ursprünglich zustanden, auf die Kläge-
rinnen übertragen hat (nällerhin an die Zweitklägerin;
die Erstklägerin besitzt eine Gebrauchserlaubnis).
Nach den weitern Feststellungen der Vorinstanz als
auch nach der gesamten Aktenlage kommen aber Ver-
letzungen von Urheberrechten durch die Beklagten nicht
in Frage. Die Klägerinnen übersehen, dass dem Urheber-
recht nur ein beschränkter Rechtsschutz eigen ist, was
mit dem Werk als Gegenstand des Rechtes zusammen-
hängt. Die Verletzungshandlungen sind in Art. 42 URG
umschrieben.
Diese Bestimmung entspricht den aus-
schliessllchen Rechten des Urhebers, wie sie in Art. 12
niedergelegt sind, und verbietet diejenigen Handlungen,
die diese Rechte stören. Die Befugnisse des aus dem
Urheberrecht Berechtigten sind in Art. 12 Ziff. 1-4 er-
schöpfend aufgezäl!lt, ebenso dementsprechend die in
Art. 42 enthaltenen Verletzungstatbestände (vgl. bundes-
Urheberrecht. N0 28.
167
,rätliche Botschaft zum Gesetzesentwurf S. 643/5, ferner
die Verhandlungen des Nationalrates 1922, Steno BuH. S.
267/306 und des Ständerates, Bull. 1922 S. 373/4 und S. (31).
Der urheberrechtliche Schutz, als Schutz der Ver-
körperung von Ideen, bezweckt, dem Urheber den wirt-
schaftlichen Genuss und die Ausbeutung des Werkes als
Vermögenswert zu sichern. Darnach ist urheberrechtlich
verfolgbar jede Handlung, die sich auf die unrechtmässige
wirtschaftliche Ausbeutung des Werkes als solchen be-
zieht: seine Wiedergabe durch irgendein Verfahren, das
Inverkehrbringen eines Werkexemplars, die öffentliche
Darbietung, die vorzeitige Veröffentlichung und die an
sich erlaubte Wiedergabe zu anderm als privatem, gewinn-
freiem Gebrauch.
Nach dieser begrifflichen Festlegung fallen von vorn-
herein für den urheberrechtlichen Schutz ausser Betracht
diejenigen Handlungen, die nach den klägerischen Vor-
bringen darin bestehen sollen, dass der Beklagte Bachmann
sich während seiner Anstellung eine Serie von Maag-
Tabellen angeeignet habe und dass die Maag-Tabellen in
seiner Firma seit Juni 1922 bei der Herstellung von
Zahnrädern verwendet worden seien.
Eine öffentliche
Darbietung oder unerlaubte Veröffentlichung des Werkes
anderseits ist nicht behauptet -worden. Nach den weitern
Vorwürfen der Klägerinnen kommen vielinehr nur in
Betracht: das Inverkehrbringen von Werkexemplaren im
Original oder in Wiedergabe gemäss Art. 42 Ziff. Ib und
die Wiedergabe des Werkes im Sinne von Art. 42 Ziff. la
und Ziff. 3 URG.
Unter ersteren Gesichtspunkt fallen die Behauptungen,
die Beklagten hätten Werkexemplare in Original oder
Kopie an den Tecnomasio Brown Boveri in Mailand und
an den russischen Unterhändler Higer verkauft oder
weitergegeben. Die, Vorinstanz stellt dazu fest, es lasse
sich aus den Akten und den Ergebnissen des Beweis-
verfahrens nicht ableiten, dass die Beklagten klägerische
Tabellen, also Werkexemplare weitergegeben haben.
Was sodann den Vorwurf der unerlaubten Wiedergabe
168
Urheberrecht. No 28.
betrifft, so fällt unter den Begriff der Wiedergabe im
Sinne des Urheberrechts nicht jede Wiederholung einzelner
Stellen und nicht jede Kenntnisgabe aus dem Werkinhalt,
sondern die Wiederga~ muss eine werkmässige sein. Es
kommt darauf an, dass das Werk ganz oder teilweise
in seiner wesentlichen Gestalt wiedergegeben wird. Dar-
nach ist zweifellos unerlaubt auch die einfache, ganze
oder teilweise Kopie eines Werkes. Die Vorinstanz stellt
indessen dazu für das Bundesgericht verbindlich fest, es
sei nicht bewiesen, dass die Beklagten Maag-Tabellen _
worunter Originale und Kopien verstanden werden müssen
-
besitzen. Auch der Experte kann aus seinen Unter-
suchungen keinen weitergehenden Schluss ziehen. Auf
die Frage, wie die Erstbek1agte in der Lage sei, gewisse
Kenntnisse zur Herstellung von Maag-Zahnrädern zu
haben, erklärt der Experte, es könne sein, dass die Erst-
beklagte nur die zur Berechnung nötigen Formeln besitze.
Kopien im Sinne einer werkmässigen Wiedergabe sind
also nicht geschaffen worden.
Es verbleiben somit nur noch die von den Klägerinnen
behaupteten Mitteilungen an die Firma in Mailand und
an den russischen Unterhändler Higer. Hiezu ergibt sich
zunächst aus den eigenen Vorbringen der Klägerinnen,
dass es sich um ein und denselben Vorgang handelt,
indem die Beklagten nicht unmittelbar zu Higer in Bezie-
hungen getreten sind. Die Klägerinnen führen nämlich
ausdrücklich an, die Russen besitzen die Tabellen also
ihre Kenntnisse « via Sauter & Co. und Tecnom~io I).
Die letztere Firma soll also die Vermittlerrolle gespielt
haben. Somit beschränkt sich der Vorwurf der Kläge-
rinnen auf die Eröffnungen, die die Beklagten der Mai-
länder Firma gemacht haben sollen. Auch hier hat man
es aber keinesfalls mit einer werkmässigen Wiedergabe
zu tun. Der Direktor des Tecnomasio, der neben dem
Prokuristen und dem Werkmeister. der Mailänderfirma
als Zeuge einvernommen worden ist, hat erklärt, dass dem
Tecnomasio von der Erstbeklagten technische Mitteilungen
zugekommen seien, die die Mailänder Firma in den
Urheberrecht. N° 28.
169
. Stand gesetzt haben, Zahnräder mit korrigierter Ver-
zahnung im Sinne der Zahnung Maag herzustellen. Der
Direktor spricht bald von Unterlagen, bald nur von
biossen Angaben; Einzelheiten kennt er nicht, während
der Werkmeister dazu näher ausführt, er sei von Bach-
mann lediglich angeleitet worden, wie die korrigierte
Zahnung besser berechnet und hergestellt werden könne,
eine technische Angabe sei ihm nicht überlassen worden.
Die vorgeworfene Handlung blieb also auf dem Boden
der biossen Indiskretion, und es kann sich dabei nur
um l\'fitteilungen von einzelnen Formeln oder Zahlen aus
dem Maag-Verfahren zur Verwertung durch die Konkurrenz
handeln. Eine Verletzung des Urheberrechtes ist auch
mit diesem Tatbestand nicht gegeben.
Würde die Klage nur auf Urheberrecht gegründet, so
müsste sie nach diesen Darlegungen abgewiesen werden.
6. -
Es frägt sich aber gemäss der Klage weiterhin,
ob die Beklagten nicht die Rechte der Klägerinnen am
Maag-Verfahren und den Maag-Tabellen als Geschäfts-
und Fabrikationsgeheimnis verletzt haben.
Das subjektive Recht an der persönlichen Geheimsphäre
im allgemeinen und am Geschäfts- und Fabrikations-
geheimnis insbesondere ist im schweizerischen Recht wie
in den meisten modernen Rechten anerkannt, und zwar
zugunsten nicht nur der natürlichen, sondern auch
der juristischen Personen (GIESKER, Das Recht an der
eigenen Geheimsphäre, S. 20; EGGER, Komm. 2. Aufl.,
Art. 28 N. 39 ff.). Auch die wirtschaftliche Geheimsphäre
ist Schutzobjekt. Der Inhaber eines Fabrikationsgeheim-
nisses ist in einer ähnlichen Rechtslage wie der Inhaber
einer eigentlichen Erfindung vor deren Anmeldung oder
Patenterteilung, solange die Erfindung geheim gehalten
wird. Er geniesst keinen durch Spezialgesetz verstärkten
Rechtsschutz, sondern ist auf die allgemeinen Rechts-
normen angewiesen. Der Berechtigte geniesst darnach
Schutz nur soweit, als besondere Umstände vorliegen,
welche die Aneignung des Geheimnisses, die Vermittlung
von Kenntnissen darüber oder dessen Ausbeutung durch
170
Urheberrecht. N0 28.
Dritte als unerJaubt erscheinen lassen (GIESKER, Geheim-
sphäre S. 86; BLUM und WEIDLICH, Kommentar zum
PatG, Art. 1 N. 2; GÜLLAND, Reform der gewerblichen
Schutzrechte, S. 10, 15, ff.; Kommentare zum deutschen
Patentgesetz : ISAY, 6. Auflage, S. 119 ff.; SELIGSOBN
1920, S. 76-79; KRAusE-KATLUHN 1936, S. 63-66).
7. -
Bevor auf die Frage der Verletzung einzutreten
ist, muss abgeklärt werden, ob überhaupt Rechte
der Klägerinnen am Fabrikationsgeheimnis bestehen.
Voraussetzung solcher Rechte ist in allen Fällen die
tatsächliche Möglichkeit, andere vom Genuss des Imma-
terialgutes auszuschliessen.
Das Mittel dafür ist die
Geheimhaltung.
Das Recht der Geheimhaltung steht
jedem zu, der geistiges Gut schafft; er gewinnt damit
die faktische und rechtliche Herrschaft über dasselbe
(KoERFER, Der sachenrechtliche Charakter der sog. Imma-
terialgüter, Diss. 1930, S. 47, 60 und 61, und die früher
. angegebene Literatur). Es steht nun nach der Aktenlage
ausser Zweifel, dass die Klägerinnen Herrschaftsrecht am
Maag-Verfahren und an den Tabellen ausüben, die
Erstklägerin dadurch, dass sie seit vielen Jahren nach
diesem System und unter Benutzung der Tabellen Zahn-
räder herstellt und sie unter der Bezeichnung Maag-
Verzahnung in den Handel bringt, die Zweitklägerin
dadurch, dass sie Gebrauchs- oder Lizenzrechte vergibt.
Auch der Wille der Klägerinnen zur Geheimhaltung von
Verfahren und Tabellen ergibt sich klar aus dem Prozess-
stoff. Fraglich kann nur sein, ob das Geheimnis tatsächlich
gewahrt ist. Trifft dies nicht mehr zu, so ist die Geheim-
sphäre zugunsten der Öffentlichkeit aufgehoben,
und
eine Verletzung fällt als unmöglich ausser Betracht.
Die Beklagten behaupten denn auch, dass es sich beim
Maag-Verfahren und beim Inhalt der Tabellen um Tat-
bestände handle, welche längst nicht mehr geheim seien.
Diese Behauptung ist indessen bereits bei der Prüfung der
Originalität erörtert und als unrichtig festgestellt worden.
Eine Einschränkung ist einzig anzubringen mit Bezug
auf Tafel I und 11 der sog. Oerlikoner Tabellen. Die
Urheberrecht. N° 28.
171
. Zusammenstellung und Berechnung dieser Zahlenwerte in
ihrer hohen Genauigkeit war nach dem Bericht des Sach-
verständigen seinerzeit auch originelL Nach ihm sind
sie aber heute durch verschiedene Veröffentlichungen
allgemein zugänglich geworden als Zusammenstellungen
von Zahlen, die aus der allgemeinen Evolventen-Trigono-
metrie hergeleitet sind.
Diese Tafeln scheiden somit aus
der Geheimsphäre und aus dem Herrschaftsbereich der
Klägerinnen aus.
Die Beklagten sind auch nicht etwa in der Lage, einzelne
bestimmte Firmen oder Personen zu bezeichnen, die die
verbleibenden wesentlichen Teile der Tabellen als Fabri-
kationsgeheimnis kennen oder ausnützen. Die Tatsache,
dass die Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon die sog.
Oerlikoner Tabellen besitzt und offenbar unter Wahrung
des Geheimnisses darnach arbeitet, und die weitere Tat-
sache, dass die Lizenznehmer der Zweitklägerin unter
Geheimhaltungspflicht die Tabellen benützen, heben die
Geheimsphäre nicht auf; denn damit sind die Tabellen
nicht allgemein bekannt oder wahrnehmbar geworden
(vgL GIESKER, a. a. O. S. 6 und 26).
Das Maag-Verfahren und die Tabellen sind deshalb -
mit der erwähnten Ausnahme der Tafeln I und 11 der
Oerlikoner Tabellen -
ein Geschäfts- und Fabrikations-
geheinInis, an dem die beiden Klägerinnen durch Kenntnis,
Besitz und Benützung Herrschaftsrechte ausüben. Da-
durch sind die gegenüber unerlaubten Verletzungen zur
Klage legitimiert.
8. -
Die Klägerinnen haben dem Zweitbeklagten
Bachmann das Maag-Verfahren und den Inhalt der Tabellen
während seiner Anstellungszeit willentlich preisgegeben.
Es kann sich also bei ihm nicht mehr um eine Verletzung
der Geheimsphäre durch unerlaubte Kenntnisnahme han-
deln. Nach allgemeiner Anschauung besteht aber keine
absolute Geheimhaltungspflicht für denjenigen, der ein
Geheimnis, gleichgültig welchen Inhaltes, in rechtmässiger
Weise erfährt (vgl. GIESKER, a. a. O. S. 125 ff.). Es kommt
also darauf an, ob zwischen den Klägerinnen und Bach-
172
Urh"berrecht. N° 28.
maIDl Rechts~ziehungen bestehen, die ihn zur Geheim-
haltung verpflichteten. Diese Frage ist im Gegensatz
zu der Auffas~ung der Vorinstanz zu bejahen.
In der Rechtslehre,,,ird gelegentlich die Auffassung
vertreten, dass Arbeite~ und Angestellte schlechthin zur
Wahrung der Geschäfts-
und Fabrikationsgeheimnisse
der Prin~ipalschaft verpflichtet seien (in diesem SiIme
offenbar GIESKER a. a. Ü. S. 146).
Diese Auffassung
dürfte zu weit gehen.
Die gerichtliche Praxis nimmt
beim Dienstvertrag meistens nur dann eine Geheim-
haltungspflicht an, wenn diese ausdrücklich durch den
Vertrag übernommen wurde.
Immerhin hat sich das
Bundesgericht schon in einem Urteil vom Jahre 1899
(BGE 25 II 527) dahin ausgesprochen, dass auch ohne
ausdrückliche Vereinbarung eine Pflicht. zur Geheim-
haltung bestehen könne, nämlich dann, wenn nach den
Umständen angenommen werden müsse, der Dienst-
nehmer sei nur in die Geschäftsgeheimnisse eingeweiht
worden unter der Voraussetzung, dass er davon weder
auf eigene Rechnung Gebrauch mache noch sie an Dritte
mitteile. An diesem Grundsatz ist festzuhalten, zumal
wenn man berücksichtigt, dass der Dienstvertrag ein
Treueverhältnis begründet und dass je nach der vertrag-
lichen Verbindung auch schon die Treuepflicht dem
Angestellten Schweigen auferlegen kann (ÜSER-SCHÖNEN-
BEBGER Art. 319 N. 32). Vorausgesetzt werden muss
dabei indessen in erster Linie das Bewusstsein des Dienst-
nehmers, dass das, was er im Geschäft des Dienstgebers
erfährt, ein Geheimnis ist. Ferner müssen die vertrag-
lichen Grundlagen, die Person und Ausbildung des Dienst-
nehmers, dessen Stellung im Geschäft, das Arbeitsgebiet
und die Entlöhnung in einer gewissen Beziehung stehen
zu der besonderen Tatsache, dass er ins Vertrauen gezogen
wird und die Wahrung von Geheimnissen zu übernehmen hat.
Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle
erfüllt.
Das Maag'sche Berechnungs- und Arbeitsver-
fahren ist im Vertrag vom 1. Februar 1916 ausdrücklich
als geheim gekennzeichnet. Der Beklagte ist Maschinen-
Urheberrecht. No 28.
173
ingenieur und verfügt damit über eine Bildung, an die
man mit Bezug auf Kenntnisse und Persönlichkeit erhöhte
Anforderungen stellen darf.
Durch die Preisgabe des
Geheimnisses an Bachmann konnte sich dieser über
dessen Methoden und 'Wirkungen und die Möglichkeit
der Nachahmung in allen Einzelheiten Klarheit ver-
schaffen. Er hatte für die Ausgestaltung und Weiter-
bildung dieser Methoden und unter deren Anwendung
tätig zu sein. Neben dem Salär war er am Geschäftsum-
satz beteiligt, wodurch ihm erhebliche Beträge zuflossen.
Bei dieser Sachlage erscheint die Wahrung des Geschäfts-
und Fabrikationsgeheimnisses als ein selbstverständlicher
Ausfluss der Treuepflicht. Denn es musste für ihn erkenn-
bar sein, dass der Anstellungsvertrag ohne diese Voraus-
setzung nicht zustandegekommen wäre. Dabei ist selbst-
verständlich, dass diese Treuepflicht den Beklagten
:J3achmann nicht nur für die Zeit der Vertragsdauer
band, sondern auch nachher. Sonst· wäre die Geheim-
haltungspflicht überhaupt wertlos gewesen, insbesondere
wenn man bedenkt, dass der Vertrag erstmals auf Ende
1920 und von da an auf das Ende eines jeden Halb-
jahres gekiindigt werden konnte. Erst durch die über
die Vertragsdauer hinausgehende Wirkung hat die Pflicht
zur Geheimhaltung überhaupt Sinn, da zu einer Verlet-
zung derselben für den Dienstnehmer, der durch den
Vertrag in gesicherter Stellung ist, während des Bestehens
des letzteren meistens gar keine Veranlassung besteht,
während das Interesse des Dienstherrn in erster Linie
dahin geht, vor Missbräuchen und Konkurrenzierung durch
den Angestellten oder Dritte mittels des Geheimverfahrens
nach dem Austritt des Dienstnehmers geschützt zu seiu.
Auch wenn also eine besondere Regelung im Vertrage
nicht Platz gegriffen hätte, bestand und besteht für den
Beklagten Bachmann die Pflicht zur Geheimhaltung.
Zudem enthält aber der Vertrag eine ausdrückliche
Bestimmung, welche Bachmann zur striktesten Geheim-
haltung verpflichtet und für allen Schaden haftbar erklärt,
der aus der Missachtung dieser Pflicht entsteht.
174
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
In völliger Verkehrung der Rechtslage bringt die Vor-
instanz die Gepeimhaltungspflicht mit den Bestimmungen
über das Konkurrenzverbot in Zusammenhang, indem sie
ausführt, die 'Übernahme einer Pflicht' zur Geheimhaltung
hätte einem Konkurrenzverbot rufen müssen; da dieses
fehle, bestehe auch die Geheimhaltungspflicht nicht.
Art. 356 OR macht beim Dienstvertrag die Eingehung
eines Konkurrenzverbotes vom Einblick des Angestellten
in Geschäftsgeheimnisse des Dienstgebers abhängig, nicht
aber umgekehrt die Pflicht zur Wahrung von Geheim-
nissen abhängig vom Bestand eines Konkurrenzverbotes.
Auf Grund der rechtlichen Beziehungen der Erstklägerin
zum Zweitbeklagten ist somit dessen Pflicht zur Geheim-
haltung des Maag-Verfahrens und der Maag-Tabellen in
dem oben bestimmten Umfange grundsätzlich anzuneh-
men.
Darnach muss geprüft werden, ob Verletzungs-
handlungen von Bachmann vorliegen. Die Akten geben
darüber keinen genügenden Aufschluss, weshalb der
Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie
den Sachverhalt abschliessend feststelle und daraufhin
neu entscheide.
Dabei wird die Vorinstanz zunächst noch einige bisher
unberührte Behauptungen der Beklagten zu untersuchen
haben, die dahin gehen, die Geheimhaltungspflicht sei
beim Austritt Bachmanns durch ausdrückliche Zustim-
mung zur Aufnahme der Zahnradfabrikation mit korri-
gierter Verzahnung nach System Maag und sodann später
durch konkludente Handlungen aufgehoben worden, indem
die Klägerinnen seit Jahren die Fabrikation nach ihrem
System durch die Erstbeklagte stillschweigend hinge-
nommen haben.
Vgl. auch Nr. 21. -
Voir aussi n° 21.
X. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLlTE
Vgl. III. Teil N:t:. 23. -
Voir IIle partie n° 23.
1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
29. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom ~. Juni 1938 i. S. 'reuseher gegen 'reuseher.
175
Abgrenzung der Zu s t ä n d i g k e i t für vor s or g li c he
M ass r e gel n be t re f f end Ehe g a t t e nun d K i n-
der gemäss Art, 145 (Richter, bei dem die Scheidungsklage
angebracht ist) und Art. 169 ZGB (wenn keine Scheidungsklage
angebracht ist: Richter am Wohnsitze des gesuchsteIlenden
Ehegatten). Art. 145 ZGB kommt nur zur Anwendung, wenn
der Scheidungsprozess nach Massgabe des betreffenden Pro-
zessrechtes bereits rechtshängig geworden ist, also nicht schon
nach Anrufung des Aussöhnungsrichters, wenn das Prozess-
recht des betreffenden Kantons mit diesem Akt noch nicht
die Rechtshängigkeit der Klage eintreten lässt.
Aus dem Tatbestand:
Im Februar 1937 zog Fritz Teuscher vom bisherigen
ehelichen Wohnsitz Olten nach Herzogenbuchsee im ber-
nischen Amtsbezirk Wangen, während die Frau mit dem
Sohn in Olten blieb. Am 16. April ersuchte er den Gerichts-
präsidenten von Wangen um Abhaltung eines Aussöh-
nungsversuches, um alsdann auf Scheidung klagen zu
können. Der Aussöhnungsversuch verlief am 7. Mai 1937
fruchtlos, und am 8./9. Oktober 1937 reichte Teuscher die
Klage beim Richteramt Wangen ein.
Die Ehefrau belangte ihn auf Unterhaltsbeiträge für
sich selbst und den Sohn vor dem mit der Frage des
Gerichtsstandes für den Scheidungsprozess befassten Ap-
pellationshof des Kantons Bern. Dieser erklärte sich mit
Entscheid vom 24. März 1938 zur Beurteilung des Unter-
haltsbegehrens unzuständig für die ganze der Klageein-
reichung (8. Oktober 1937) vorausgegangene Zeit. Inso-
AS 64 II -
1938
12