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64_II_162

BGE 64 II 162

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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162 Urheberrecht. No 28. .VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION Vgl. Nr. 20. - Voir n° 20. VIII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE Vgl. Nr. 21. - Voir n° 21. IX. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR

28. Auszug &118 dem UrteU der I. ZivilabteUung vom 1. Kirl 1938 i. S.· Kug-Zahnrider A.-G. und Kaag-Zahnrider und Kuchinen A.-G. gegen Sauter, !&cbmann " Cle und Walter l3&chmann. Urheberrecht und Geschäftsgeheimnis' an Ta- bellen mit mathematisch-technischen Formeln zur Her- stellung von Zahnrädern. I. Ur heb e r r e c h t. Begriff des wissenschaftlichen Werkes, Art. I URG, Art. 2 der Berner Übereinkunft. Originalität. Urheberrechtsverletzung. Erw. 3 a u. 5.

n. Das R e c h t a m Fa b r i kat ion s - und Ge- schäftsgeheimnis. Wesen und Verhältnis zum Ur- heberrecht. Schutz nicht patentierter Geheimverfahren. Erw. 3 b u. 6. Tatsächliche Geheimhaltung als Voraussetzung für den Schutzanspruch. Erw. 7. Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers. Voraussetzungen, Dauer. Erw. 8. Die Erstklägerin betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Zahnrädern nach· dem System M~, die Zweitklägerinbefasst sich mit Beteiligungen an Unter- Urheberrecht. N0 28 • 163 . nehmungen der Maschinenbranche. Die Klägerinnen haben von Ingenieur Max Maag die Rechte an den von ihm erstellten sog. Maag-Tabellen erworben. Diese Tabel- len enthalten mathematisch-technische Unterlagen zur Berechnung von Zahnformen und dienen zum unmit- telbaren Gebrauch bei der Fabrikation von Zahnrädern. Die Tabellen zerfallen in zwei Gruppen ; die erste Gruppe umfasst die sog. Oerlikoner Tabellen, die während der Tätigkeit von Ing. Maag bei der Werkzeugmaschinen- fabrik Oerlikon entstanden sind. Der Zweitbeklagte Walter Bachmann war von 1912 bis 1922 bei Ing. Maag, von da an bei der Erstklägerin als Vorsteher der Offerten- und Kalkulationsabteilung ange- stellt. Er hatte mit den Maag-Tabellen zu arbeiten und Berechnungen für laufende· Aufträge anzustellen. Im Jahre 1922 trat er bei der Erstklägerin aus und gründete mit andern Interessenten die erstbeklagte Kommandit- gesellschaft Sauter, Bachmann & Co. In GIams, die Zahn- räder und Maschinen herstellt. Im Jahre 1933 haben die Klägerinnen gegen die Firma Sauter, Bachmann & Co. sowie gegen Bachmann persönlich vorliegenden Prozess angestrengt wegen Verletzung ihrer Urheberrechte und ihres Geschäftsgeheimnisses an den Maag-Tabellen und dem Maag-Verfahren. Das Zivilgericht Glarus hat durch Urteil' vom 3. Juni 1937 die Klage abgewiesen. Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 1. März 1937 aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. , . Aus den Erwägungen:

3. - Es ist zu prüfen, wie das Maag-Verfahren und die Maag-Tabellen rechtlich zu charakterisieren sind.

a) Unter dem Schutze des Urheberrechtsgesetzes stehen nach Art. 1 u. a. « wissenschaftliche Werke ... und sonstige bildliche Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur)); . Dazu führt die bundesrätliche Botschaft (Bun- 164 Urheberreeht. N° 28. desblatt 1918 UI S. 595) aus, dass es keine Rolle spiele, welchem Zwe<;:ke die technischen Darstellungen dienen. Die Aufzählung in Art. 1 ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und auch naC}h der Meinung des Gesetzgebers nicht erschöpft. Man wollte die Möglichkeit neuer Dar- stellungsmethoden offenhalten und diesen den Schutz nicht entziehen (vgl. das Referat Wettstein in den Bera- tungen des Ständerates, Steno Bulletin 1920 S. 362). Die Art. der Darstellung, die Form, sollte also nicht begrenzt sein. Der Begriff « Werk » muss ferner nach schweizeri- schem Recht alle Erzeugnisse umfassen, die durch die revidierte Berner Übereinkunft aus den Jahren 1896, 1908 und 1928 unter Schutz gestellt sind. Durch ihren Beitritt zur Übereinkunft hat die Schweiz erklärt, den dort um- schriebenen Begriff des Werkes auch für ihI: Rechtsgebiet gelten zu lassen. Nach Art; 2 der Übereinkunft sind u. a. geschützt alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Wissenschaft, ohne Rücksicht auf die Art oder Form des Ausdruckes. Bei den Maag-Tabellen handelt es sich um ein Erzeugnis der technischen Wissenschaft, um die Sammlung und Gestaltung von Erfahrungen einerseits und von neuen Methoden und Erkenntnissen andererseits auf einem bestimmten Gebiete der Technik, ausgedrückt in Formeln und Zahlen. Damit ist hinsichtlich der Erscheinungsform der Werkcharakter gegeben. Es ist durchaus nicht not- wendig, dass, wie die Beklagten annehmen wollen, bei wissenschaftlichen Werken ihr Inhalt in literarischer Darstellung gestaltet sein müsse. Es genügt, dass das wissenschaftliche Ergebnis festgelegt ist. Der Gedanken- gehalt muss in einer bestimmten Form in Erscheinung treten, die Art der Form spielt dabei keine Rolle. Die Tatsache der Verkörperung ist das entscheidende, nicht die Weise, in der die Verkörperung erfolgt (vgl. auch ALLFELD, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, II. Auflage S. 26). Das Wort « Werk» in Art. 1 URG deutet sodann auf ein Erzeugnis, das einer individuellen geistigen Tätigkeit entspringt. Demgemäss liegt ein weiteres Kriterium für Urheberrecht. N° 28. l65 ,die Schutzwürdigkeit des Erzeugnisses darin, dass es zu seiner Erzielung einer neuen, originellen geistigen Idee bedurfte, die durch das Werk ihren Ausdruck gefunden hat. Es muss sich, wie die Rechtsprechung sagt, um eine eigenartige Geistesschöpfung von individuellem Gepräge handeln (BGE 57 I 68/9; 58 II 298/9). Die originelle Idee kann dabei mehr im Stoff, im Inhalt, oder auch in der Form und Zusammenstellung oder in beiden zugleich liegen. Die Beklagten haben die Originalität bestritten mit der Begründung, die Maag-Tabellen seien nur das Ergebnis der Anwendung bekannter mathematischer Formeln für systematisch gewählte praktische Aufgaben. Der Sach- verständige hat auf die Einwände der Beklagten hin das Maag-System als Ganzes und in den Einzelheiten mit andern bekannten Systemen verglichen und kommt zum Schluss, dass es grundsätzlich oder in den aufgestellten Erfahrungswerten verschieden sei von allen übrigen Ver- suchen, Bestimmungen für die Sonderverzahnung fest- zulegen; das Maag'sche Verfahren bilde zusammen mit den Maag-Tabellen eine Pionierarbeit, die heute noch einen hohen wirtschaftlichen und praktischen Wert habe. Da somit die Frage der Originalität zu bejahen ist, geniessen die Tabellen als Werk den Schutz des Urheber- rechtsgesetzes. Dieser Schutz beschränkt sich aber auf den konkreten Ausdruck der Idee, er ist insofern Formschutz.

b) Den Maag-Tabellen und dem in ihnen enthaltenen Maag-Verfahren kommt indessen noch eine zweite, recht- lich wichtige Bedeutung zu. Die Tabellen haben auch einen bestimmten Ideengehalt, sie enthalten Gedanken, Methoden und Zahlenwerte. Von dieser Seite aus gesehen bedeuten die 'Tabellen eine Art Rezept oder Verfahrens- vorschrift, eine Anleitung, ausgearbeitet für möglichst viele Anwendungsfälle, wie der Fachmann bei der Her- stellung von Zahnrädern vorzugehen hat. Die wirt- schaftliche Ausbeutung liegt bei dieser Betrachtungsweise in der Kenntnis und Benützung des. reinen Inhaltes der Tabellen für die Erreichung einer technischen Wirkung. Nach Urheberrecht erfolgt die geschützte Verwertung 166 Urheberrecht. No 28. durch Wiederholung des Werkes, hier wird der Inhalt des Werkes a~gewertet zur Fabrikation von Sachen und zur Erzielung eines Gewinnes aus dieser Fabrikation. Insofern weisen die M;aag-Tabellen Merkmale einer Er- findung auf, oder sie berühren sich doch inhaltlich mit Erfindungsgedanken. Als geheimgehaltene, für möglichst viele Anwendungsfälle ausgearbeitete Anleitungen zu einem technischen Handeln stellen die Maag-Tabellen, ohne patentrechtlich geschützt zu sein, ein sogenanntes Geheimverfahren in Verbindung mit geheimgehaltenen Hilfszahlen dar, einen Tatbestand, an den sich rechtliche Beziehungen knüpfen lassen (vgl. PIETZOKER, Kommentar zum deutschen Patentgesetz S. 364). Hier handelt es sich also um den Schutz der technischen Ideen, um Gedanken- schutz. - Ein wesentlicher Teil des Streites liegt auf der Seite dieser anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Maag-Tabellen, was von der Vorinstanz ausser Acht gelassen. worden ist.

5. - Was die Rechte der Klägerinnen betrifft, so stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, dass Ingenieur Maag die Urheberrechte, soweit sie ihm an den Tabellen ursprünglich zustanden, auf die Kläge- rinnen übertragen hat (nällerhin an die Zweitklägerin; die Erstklägerin besitzt eine Gebrauchserlaubnis). Nach den weitern Feststellungen der Vorinstanz als auch nach der gesamten Aktenlage kommen aber Ver- letzungen von Urheberrechten durch die Beklagten nicht in Frage. Die Klägerinnen übersehen, dass dem Urheber- recht nur ein beschränkter Rechtsschutz eigen ist, was mit dem Werk als Gegenstand des Rechtes zusammen- hängt. Die Verletzungshandlungen sind in Art. 42 URG umschrieben. Diese Bestimmung entspricht den aus- schliessllchen Rechten des Urhebers, wie sie in Art. 12 niedergelegt sind, und verbietet diejenigen Handlungen, die diese Rechte stören. Die Befugnisse des aus dem Urheberrecht Berechtigten sind in Art. 12 Ziff. 1-4 er- schöpfend aufgezäl!lt, ebenso dementsprechend die in Art. 42 enthaltenen Verletzungstatbestände (vgl. bundes- Urheberrecht. N0 28. 167 ,rätliche Botschaft zum Gesetzesentwurf S. 643/5, ferner die Verhandlungen des Nationalrates 1922, Steno BuH. S. 267/306 und des Ständerates, Bull. 1922 S. 373/4 und S. (31). Der urheberrechtliche Schutz, als Schutz der Ver- körperung von Ideen, bezweckt, dem Urheber den wirt- schaftlichen Genuss und die Ausbeutung des Werkes als Vermögenswert zu sichern. Darnach ist urheberrechtlich verfolgbar jede Handlung, die sich auf die unrechtmässige wirtschaftliche Ausbeutung des Werkes als solchen be- zieht: seine Wiedergabe durch irgendein Verfahren, das Inverkehrbringen eines Werkexemplars, die öffentliche Darbietung, die vorzeitige Veröffentlichung und die an sich erlaubte Wiedergabe zu anderm als privatem, gewinn- freiem Gebrauch. Nach dieser begrifflichen Festlegung fallen von vorn- herein für den urheberrechtlichen Schutz ausser Betracht diejenigen Handlungen, die nach den klägerischen Vor- bringen darin bestehen sollen, dass der Beklagte Bachmann sich während seiner Anstellung eine Serie von Maag- Tabellen angeeignet habe und dass die Maag-Tabellen in seiner Firma seit Juni 1922 bei der Herstellung von Zahnrädern verwendet worden seien. Eine öffentliche Darbietung oder unerlaubte Veröffentlichung des Werkes anderseits ist nicht behauptet -worden. Nach den weitern Vorwürfen der Klägerinnen kommen vielinehr nur in Betracht: das Inverkehrbringen von Werkexemplaren im Original oder in Wiedergabe gemäss Art. 42 Ziff. Ib und die Wiedergabe des Werkes im Sinne von Art. 42 Ziff. la und Ziff. 3 URG. Unter ersteren Gesichtspunkt fallen die Behauptungen, die Beklagten hätten Werkexemplare in Original oder Kopie an den Tecnomasio Brown Boveri in Mailand und an den russischen Unterhändler Higer verkauft oder weitergegeben. Die, Vorinstanz stellt dazu fest, es lasse sich aus den Akten und den Ergebnissen des Beweis- verfahrens nicht ableiten, dass die Beklagten klägerische Tabellen, also Werkexemplare weitergegeben haben. Was sodann den Vorwurf der unerlaubten Wiedergabe 168 Urheberrecht. No 28. betrifft, so fällt unter den Begriff der Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts nicht jede Wiederholung einzelner Stellen und nicht jede Kenntnisgabe aus dem Werkinhalt, sondern die Wiederga~ muss eine werkmässige sein. Es kommt darauf an, dass das Werk ganz oder teilweise in seiner wesentlichen Gestalt wiedergegeben wird. Dar- nach ist zweifellos unerlaubt auch die einfache, ganze oder teilweise Kopie eines Werkes. Die Vorinstanz stellt indessen dazu für das Bundesgericht verbindlich fest, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagten Maag-Tabellen _ worunter Originale und Kopien verstanden werden müssen - besitzen. Auch der Experte kann aus seinen Unter- suchungen keinen weitergehenden Schluss ziehen. Auf die Frage, wie die Erstbek1agte in der Lage sei, gewisse Kenntnisse zur Herstellung von Maag-Zahnrädern zu haben, erklärt der Experte, es könne sein, dass die Erst- beklagte nur die zur Berechnung nötigen Formeln besitze. Kopien im Sinne einer werkmässigen Wiedergabe sind also nicht geschaffen worden. Es verbleiben somit nur noch die von den Klägerinnen behaupteten Mitteilungen an die Firma in Mailand und an den russischen Unterhändler Higer. Hiezu ergibt sich zunächst aus den eigenen Vorbringen der Klägerinnen, dass es sich um ein und denselben Vorgang handelt, indem die Beklagten nicht unmittelbar zu Higer in Bezie- hungen getreten sind. Die Klägerinnen führen nämlich ausdrücklich an, die Russen besitzen die Tabellen also ihre Kenntnisse « via Sauter & Co. und Tecnom~io I). Die letztere Firma soll also die Vermittlerrolle gespielt haben. Somit beschränkt sich der Vorwurf der Kläge- rinnen auf die Eröffnungen, die die Beklagten der Mai- länder Firma gemacht haben sollen. Auch hier hat man es aber keinesfalls mit einer werkmässigen Wiedergabe zu tun. Der Direktor des Tecnomasio, der neben dem Prokuristen und dem Werkmeister. der Mailänderfirma als Zeuge einvernommen worden ist, hat erklärt, dass dem Tecnomasio von der Erstbeklagten technische Mitteilungen zugekommen seien, die die Mailänder Firma in den Urheberrecht. N° 28. 169 . Stand gesetzt haben, Zahnräder mit korrigierter Ver- zahnung im Sinne der Zahnung Maag herzustellen. Der Direktor spricht bald von Unterlagen, bald nur von biossen Angaben ; Einzelheiten kennt er nicht, während der Werkmeister dazu näher ausführt, er sei von Bach- mann lediglich angeleitet worden, wie die korrigierte Zahnung besser berechnet und hergestellt werden könne, eine technische Angabe sei ihm nicht überlassen worden. Die vorgeworfene Handlung blieb also auf dem Boden der biossen Indiskretion, und es kann sich dabei nur um l\'fitteilungen von einzelnen Formeln oder Zahlen aus dem Maag-Verfahren zur Verwertung durch die Konkurrenz handeln. Eine Verletzung des Urheberrechtes ist auch mit diesem Tatbestand nicht gegeben. Würde die Klage nur auf Urheberrecht gegründet, so müsste sie nach diesen Darlegungen abgewiesen werden.

6. - Es frägt sich aber gemäss der Klage weiterhin, ob die Beklagten nicht die Rechte der Klägerinnen am Maag-Verfahren und den Maag-Tabellen als Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis verletzt haben. Das subjektive Recht an der persönlichen Geheimsphäre im allgemeinen und am Geschäfts- und Fabrikations- geheimnis insbesondere ist im schweizerischen Recht wie in den meisten modernen Rechten anerkannt, und zwar zugunsten nicht nur der natürlichen, sondern auch der juristischen Personen (GIESKER, Das Recht an der eigenen Geheimsphäre, S. 20 ; EGGER, Komm. 2. Aufl., Art. 28 N. 39 ff.). Auch die wirtschaftliche Geheimsphäre ist Schutzobjekt. Der Inhaber eines Fabrikationsgeheim- nisses ist in einer ähnlichen Rechtslage wie der Inhaber einer eigentlichen Erfindung vor deren Anmeldung oder Patenterteilung, solange die Erfindung geheim gehalten wird. Er geniesst keinen durch Spezialgesetz verstärkten Rechtsschutz, sondern ist auf die allgemeinen Rechts- normen angewiesen. Der Berechtigte geniesst darnach Schutz nur soweit, als besondere Umstände vorliegen, welche die Aneignung des Geheimnisses, die Vermittlung von Kenntnissen darüber oder dessen Ausbeutung durch 170 Urheberrecht. N0 28. Dritte als unerJaubt erscheinen lassen (GIESKER, Geheim- sphäre S. 86; BLUM und WEIDLICH, Kommentar zum PatG, Art. 1 N. 2 ; GÜLLAND, Reform der gewerblichen Schutzrechte, S. 10, 15, ff. ; Kommentare zum deutschen Patentgesetz : ISAY, 6. Auflage, S. 119 ff.; SELIGSOBN 1920, S. 76-79; KRAusE-KATLUHN 1936, S. 63-66).

7. - Bevor auf die Frage der Verletzung einzutreten ist, muss abgeklärt werden, ob überhaupt Rechte der Klägerinnen am Fabrikationsgeheimnis bestehen. Voraussetzung solcher Rechte ist in allen Fällen die tatsächliche Möglichkeit, andere vom Genuss des Imma- terialgutes auszuschliessen. Das Mittel dafür ist die Geheimhaltung. Das Recht der Geheimhaltung steht jedem zu, der geistiges Gut schafft; er gewinnt damit die faktische und rechtliche Herrschaft über dasselbe (KoERFER, Der sachenrechtliche Charakter der sog. Imma- terialgüter, Diss. 1930, S. 47, 60 und 61, und die früher . angegebene Literatur). Es steht nun nach der Aktenlage ausser Zweifel, dass die Klägerinnen Herrschaftsrecht am Maag-Verfahren und an den Tabellen ausüben, die Erstklägerin dadurch, dass sie seit vielen Jahren nach diesem System und unter Benutzung der Tabellen Zahn- räder herstellt und sie unter der Bezeichnung Maag- Verzahnung in den Handel bringt, die Zweitklägerin dadurch, dass sie Gebrauchs- oder Lizenzrechte vergibt. Auch der Wille der Klägerinnen zur Geheimhaltung von Verfahren und Tabellen ergibt sich klar aus dem Prozess- stoff. Fraglich kann nur sein, ob das Geheimnis tatsächlich gewahrt ist. Trifft dies nicht mehr zu, so ist die Geheim- sphäre zugunsten der Öffentlichkeit aufgehoben, und eine Verletzung fällt als unmöglich ausser Betracht. Die Beklagten behaupten denn auch, dass es sich beim Maag-Verfahren und beim Inhalt der Tabellen um Tat- bestände handle, welche längst nicht mehr geheim seien. Diese Behauptung ist indessen bereits bei der Prüfung der Originalität erörtert und als unrichtig festgestellt worden. Eine Einschränkung ist einzig anzubringen mit Bezug auf Tafel I und 11 der sog. Oerlikoner Tabellen. Die Urheberrecht. N° 28. 171 . Zusammenstellung und Berechnung dieser Zahlenwerte in ihrer hohen Genauigkeit war nach dem Bericht des Sach- verständigen seinerzeit auch originelL Nach ihm sind sie aber heute durch verschiedene Veröffentlichungen allgemein zugänglich geworden als Zusammenstellungen von Zahlen, die aus der allgemeinen Evolventen-Trigono- metrie hergeleitet sind. Diese Tafeln scheiden somit aus der Geheimsphäre und aus dem Herrschaftsbereich der Klägerinnen aus. Die Beklagten sind auch nicht etwa in der Lage, einzelne bestimmte Firmen oder Personen zu bezeichnen, die die verbleibenden wesentlichen Teile der Tabellen als Fabri- kationsgeheimnis kennen oder ausnützen. Die Tatsache, dass die Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon die sog. Oerlikoner Tabellen besitzt und offenbar unter Wahrung des Geheimnisses darnach arbeitet, und die weitere Tat- sache, dass die Lizenznehmer der Zweitklägerin unter Geheimhaltungspflicht die Tabellen benützen, heben die Geheimsphäre nicht auf; denn damit sind die Tabellen nicht allgemein bekannt oder wahrnehmbar geworden (vgL GIESKER, a. a. O. S. 6 und 26). Das Maag-Verfahren und die Tabellen sind deshalb - mit der erwähnten Ausnahme der Tafeln I und 11 der Oerlikoner Tabellen - ein Geschäfts- und Fabrikations- geheinInis, an dem die beiden Klägerinnen durch Kenntnis, Besitz und Benützung Herrschaftsrechte ausüben. Da- durch sind die gegenüber unerlaubten Verletzungen zur Klage legitimiert.

8. - Die Klägerinnen haben dem Zweitbeklagten Bachmann das Maag-Verfahren und den Inhalt der Tabellen während seiner Anstellungszeit willentlich preisgegeben. Es kann sich also bei ihm nicht mehr um eine Verletzung der Geheimsphäre durch unerlaubte Kenntnisnahme han- deln. Nach allgemeiner Anschauung besteht aber keine absolute Geheimhaltungspflicht für denjenigen, der ein Geheimnis, gleichgültig welchen Inhaltes, in rechtmässiger Weise erfährt (vgl. GIESKER, a. a. O. S. 125 ff.). Es kommt also darauf an, ob zwischen den Klägerinnen und Bach- 172 Urh"berrecht. N° 28. maIDl Rechts~ziehungen bestehen, die ihn zur Geheim- haltung verpflichteten. Diese Frage ist im Gegensatz zu der Auffas~ung der Vorinstanz zu bejahen. In der Rechtslehre ,,,ird gelegentlich die Auffassung vertreten, dass Arbeite~ und Angestellte schlechthin zur Wahrung der Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Prin~ipalschaft verpflichtet seien (in diesem SiIme offenbar GIESKER a. a. Ü. S. 146). Diese Auffassung dürfte zu weit gehen. Die gerichtliche Praxis nimmt beim Dienstvertrag meistens nur dann eine Geheim- haltungspflicht an, wenn diese ausdrücklich durch den Vertrag übernommen wurde. Immerhin hat sich das Bundesgericht schon in einem Urteil vom Jahre 1899 (BGE 25 II 527) dahin ausgesprochen, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Pflicht. zur Geheim- haltung bestehen könne, nämlich dann, wenn nach den Umständen angenommen werden müsse, der Dienst- nehmer sei nur in die Geschäftsgeheimnisse eingeweiht worden unter der Voraussetzung, dass er davon weder auf eigene Rechnung Gebrauch mache noch sie an Dritte mitteile. An diesem Grundsatz ist festzuhalten, zumal wenn man berücksichtigt, dass der Dienstvertrag ein Treueverhältnis begründet und dass je nach der vertrag- lichen Verbindung auch schon die Treuepflicht dem Angestellten Schweigen auferlegen kann (ÜSER-SCHÖNEN- BEBGER Art. 319 N. 32). Vorausgesetzt werden muss dabei indessen in erster Linie das Bewusstsein des Dienst- nehmers, dass das, was er im Geschäft des Dienstgebers erfährt, ein Geheimnis ist. Ferner müssen die vertrag- lichen Grundlagen, die Person und Ausbildung des Dienst- nehmers, dessen Stellung im Geschäft, das Arbeitsgebiet und die Entlöhnung in einer gewissen Beziehung stehen zu der besonderen Tatsache, dass er ins Vertrauen gezogen wird und die Wahrung von Geheimnissen zu übernehmen hat. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Das Maag'sche Berechnungs- und Arbeitsver- fahren ist im Vertrag vom 1. Februar 1916 ausdrücklich als geheim gekennzeichnet. Der Beklagte ist Maschinen- Urheberrecht. No 28. 173 ingenieur und verfügt damit über eine Bildung, an die man mit Bezug auf Kenntnisse und Persönlichkeit erhöhte Anforderungen stellen darf. Durch die Preisgabe des Geheimnisses an Bachmann konnte sich dieser über dessen Methoden und 'Wirkungen und die Möglichkeit der Nachahmung in allen Einzelheiten Klarheit ver- schaffen. Er hatte für die Ausgestaltung und Weiter- bildung dieser Methoden und unter deren Anwendung tätig zu sein. Neben dem Salär war er am Geschäftsum- satz beteiligt, wodurch ihm erhebliche Beträge zuflossen. Bei dieser Sachlage erscheint die Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses als ein selbstverständlicher Ausfluss der Treuepflicht. Denn es musste für ihn erkenn- bar sein, dass der Anstellungsvertrag ohne diese Voraus- setzung nicht zustandegekommen wäre. Dabei ist selbst- verständlich, dass diese Treuepflicht den Beklagten :J3achmann nicht nur für die Zeit der Vertragsdauer band, sondern auch nachher. Sonst· wäre die Geheim- haltungspflicht überhaupt wertlos gewesen, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Vertrag erstmals auf Ende 1920 und von da an auf das Ende eines jeden Halb- jahres gekiindigt werden konnte. Erst durch die über die Vertragsdauer hinausgehende Wirkung hat die Pflicht zur Geheimhaltung überhaupt Sinn, da zu einer Verlet- zung derselben für den Dienstnehmer, der durch den Vertrag in gesicherter Stellung ist, während des Bestehens des letzteren meistens gar keine Veranlassung besteht, während das Interesse des Dienstherrn in erster Linie dahin geht, vor Missbräuchen und Konkurrenzierung durch den Angestellten oder Dritte mittels des Geheimverfahrens nach dem Austritt des Dienstnehmers geschützt zu seiu. Auch wenn also eine besondere Regelung im Vertrage nicht Platz gegriffen hätte, bestand und besteht für den Beklagten Bachmann die Pflicht zur Geheimhaltung. Zudem enthält aber der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung, welche Bachmann zur striktesten Geheim- haltung verpflichtet und für allen Schaden haftbar erklärt, der aus der Missachtung dieser Pflicht entsteht. 174 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. In völliger Verkehrung der Rechtslage bringt die Vor- instanz die Gepeimhaltungspflicht mit den Bestimmungen über das Konkurrenzverbot in Zusammenhang, indem sie ausführt, die 'Übernahme einer Pflicht' zur Geheimhaltung hätte einem Konkurrenzverbot rufen müssen ; da dieses fehle, bestehe auch die Geheimhaltungspflicht nicht. Art. 356 OR macht beim Dienstvertrag die Eingehung eines Konkurrenzverbotes vom Einblick des Angestellten in Geschäftsgeheimnisse des Dienstgebers abhängig, nicht aber umgekehrt die Pflicht zur Wahrung von Geheim- nissen abhängig vom Bestand eines Konkurrenzverbotes. Auf Grund der rechtlichen Beziehungen der Erstklägerin zum Zweitbeklagten ist somit dessen Pflicht zur Geheim- haltung des Maag-Verfahrens und der Maag-Tabellen in dem oben bestimmten Umfange grundsätzlich anzuneh- men. Darnach muss geprüft werden, ob Verletzungs- handlungen von Bachmann vorliegen. Die Akten geben darüber keinen genügenden Aufschluss, weshalb der Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt abschliessend feststelle und daraufhin neu entscheide. Dabei wird die Vorinstanz zunächst noch einige bisher unberührte Behauptungen der Beklagten zu untersuchen haben, die dahin gehen, die Geheimhaltungspflicht sei beim Austritt Bachmanns durch ausdrückliche Zustim- mung zur Aufnahme der Zahnradfabrikation mit korri- gierter Verzahnung nach System Maag und sodann später durch konkludente Handlungen aufgehoben worden, indem die Klägerinnen seit Jahren die Fabrikation nach ihrem System durch die Erstbeklagte stillschweigend hinge- nommen haben. Vgl. auch Nr. 21. - Voir aussi n° 21. X. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLlTE Vgl. III. Teil N:t:. 23. - Voir IIle partie n° 23.

1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

29. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom ~. Juni 1938 i. S. 'reuseher gegen 'reuseher. 175 Abgrenzung der Zu s t ä n d i g k e i t für vor s or g li c he M ass r e gel n be t re f f end Ehe g a t t e nun d K i n- der gemäss Art, 145 (Richter, bei dem die Scheidungsklage angebracht ist) und Art. 169 ZGB (wenn keine Scheidungsklage angebracht ist: Richter am Wohnsitze des gesuchsteIlenden Ehegatten). Art. 145 ZGB kommt nur zur Anwendung, wenn der Scheidungsprozess nach Massgabe des betreffenden Pro- zessrechtes bereits rechtshängig geworden ist, also nicht schon nach Anrufung des Aussöhnungsrichters, wenn das Prozess- recht des betreffenden Kantons mit diesem Akt noch nicht die Rechtshängigkeit der Klage eintreten lässt. Aus dem Tatbestand: Im Februar 1937 zog Fritz Teuscher vom bisherigen ehelichen Wohnsitz Olten nach Herzogenbuchsee im ber- nischen Amtsbezirk Wangen, während die Frau mit dem Sohn in Olten blieb. Am 16. April ersuchte er den Gerichts- präsidenten von Wangen um Abhaltung eines Aussöh- nungsversuches, um alsdann auf Scheidung klagen zu können. Der Aussöhnungsversuch verlief am 7. Mai 1937 fruchtlos, und am 8./9. Oktober 1937 reichte Teuscher die Klage beim Richteramt Wangen ein. Die Ehefrau belangte ihn auf Unterhaltsbeiträge für sich selbst und den Sohn vor dem mit der Frage des Gerichtsstandes für den Scheidungsprozess befassten Ap- pellationshof des Kantons Bern. Dieser erklärte sich mit Entscheid vom 24. März 1938 zur Beurteilung des Unter- haltsbegehrens unzuständig für die ganze der Klageein- reichung (8. Oktober 1937) vorausgegangene Zeit. Inso- AS 64 II - 1938 12