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470 22 139

Basel-Landschaft · 2022-12-20 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerinnen 1 – 3 jeweils auch zur Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 legitimiert sind bzw. über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen. 2.1.1 Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sowie die Aufhebung einer Sistierung verweigernde Verfügungen der Staatsanwaltschaft wird in Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die fragliche Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer sich als Privatklägerschaft an einem Strafverfahren beteiligen und Parteirechte ausüben will, muss durch die dem Beschuldigten angelastete Straftat daher im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt worden sein (BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2.1). Der geschädigten Person steht es frei, sich am Strafverfahren lediglich als Strafklägerin (Privatklägerin im Strafpunkt) zu beteiligen (BGE 139 IV 78, E. 3.3.3). Zivilforderungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren bzw. für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin (BGE 143 IV 380, E. 2.3.1). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeoder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn die (potenziell) geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. BGE 141 IV 380, E. 2.2; BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3; 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1, mit Hinweisen). Die genannte Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3). 2.1.2 Im Hinblick auf die Definition des Geschädigten hält das Bundesgericht in ständiger Praxis fest, dass die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsgutes ausgeht. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (BGE 143 IV 77, E. 2.2; 141 IV 380, E. 2.3.1; 140 IV 155, E. 3.2; BGer 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018, E. 2.2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft setzt die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO dabei keineswegs stets einen Vermögensschaden voraus, sondern eine Beeinträchtigung des durch die entsprechende Strafnorm jeweils geschützten Rechtsguts. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454, E. 2.3.1; BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.3). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird ( Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 21). Dient eine Strafnorm sowohl dem Schutz öffentlicher wie auch privater Interessen, ist neben der Allgemeinheit in aller Regel auch der private Träger des (mit)geschützten Rechtsgutes in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, private Interessen ebenfalls, aber bloss mittelbar verletzt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 143 IV 77, E. 2.1; 141 IV 454, E. 2.3.1; BGer 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019, E. 2.3.3; 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018, E. 2.4; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2.2). Praxisgemäss steht der allgemeine Persönlichkeitsschutz grundsätzlich auch den juristischen Personen zu. Das Persönlichkeitsrecht der juristischen Person findet gemäss Art. 53 ZGB nur dort seine Grenze, wo die darin enthaltenen Ansprüche Eigenschaften voraussetzen, die ihrem Wesen nach nur den natürlichen Personen zukommen. Das trifft für den Anspruch auf Schutz der Privatsphäre aber nicht zu. Juristische Personen können nach der herrschenden Auffassung ähnlich wie die natürlichen Personen eine Geheim- oder Privatsphäre haben (BGE 97 II 97, E. 2). Ebenso sind neben den natürlichen auch die juristischen Personen der Ehre fähig und besitzen einen Anspruch auf strafrechtlichen Schutz ihres Rechts auf Achtung (BGE 96 IV 148). 2.2.1 Der durch die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 6. November 2018 zunächst zur Anzeige gebrachte Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB sichert die Geheimhaltungspflicht der Behördenmitglieder und Beamten. Er bezweckt in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, konkret das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Daneben kann er auch dem Schutz von Individualinteressen dienen, nämlich soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen in amtlicher Eigenschaft erhoben und bearbeitet werden (BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2.3; Mazzucchelli / Postizzi , a.a.O., Art. 115 N 86, mit Hinweisen). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist bei Verletzung des Geheimhaltungsinteresses des Geheimnisherrn dessen unmittelbare Verletzung und damit die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu bejahen (BGer 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019, E. 2.3.2). Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (BGE 142 IV 65, E. 5.1; BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4.3; 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.4.3, mit zahlreichen Hinweisen). Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder nicht. Erforderlich ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat ( Niklaus Oberholzer , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N 8, mit Hinweisen). 2.2.2 Welches Rechtsgut der von den Beschwerdeführerinnen beanzeigte Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB schützt, ist umstritten (vgl. im Einzelnen: Marcel Alexander Niggli / Nadine Hagenstein , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N 3, mit zahlreichen Verweisen). Teilweise wird abstrakt die wirtschaftliche Geheimsphäre als geschütztes Rechtsgut bezeichnet, während andere Autoren das geschützte Rechtsgut konkret im Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis sehen. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass der strafrechtliche Schutz des Berechtigten nur so weit geht, "als besondere Umstände vorliegen, welche die Aneignung des Geheimnisses, die Vermittlung von Kenntnissen darüber oder dessen Ausbeutung durch Dritte als unerlaubt erscheinen lassen" (BGE 64 II 162, E. 6). Geschützt ist mithin die rechtmässige und zulässige Kommunikation über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Die Verletzung des Rechtsguts besteht im Geheimnis-verrat, der die unrechtmässige oder unzulässige Kommunikation über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse darstellt. Das Geheimnis als solches schützt Art. 162 nur indirekt, indem es die unberechtigte Kommunikation darüber und die Ausbeutung der unrechtmässig erlangten Informationen unter Strafe stellt. Dies vor dem Hintergrund, dass bestimmte Kenntnisse in der Regel zu Wettbewerbsvorteilen führen, das Geheimnis also einen gewissen wirtschaftlichen Wert hat ( Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N 4, mit zahlreichen Verweisen; vgl. auch Stephan Schlegel , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 162 N 1 mit Verweis auf BGE 118 Ib 560). Als Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gelten dabei alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind (relative Unbekanntheit), und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen hat, diese tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille; vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 268, E. 5.2.2.1; 118 Ib 547, E. 5a; 109 Ib 47, E. 5c; 80 IV 22, E. 2a, je mit Hinweisen). Geschäftsgeheimnisse betreffen dabei vornehmlich kaufmännisches Wissen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen sowie die Werbung eines Betriebs ( Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N 17 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses hat der Rechtsträger, wenn die geheim zu haltende Tatsache einen wirtschaftlichen Wert aufweist und ihr Bekanntwerden geeignet ist, die eigene Wettbewerbsposition zu verschlechtern oder diejenige eines Konkurrenten zu stärken (BGE 118 Ib 547, E. 5; 109 Ib 47, E. 5c; Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N 9). Dabei dürfen an die Kundgebung des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltendenden Tatsache ergibt. Der Schutz von Art. 162 StGB steht vor allem dem Geheimnisherrn eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zu, der entsprechend auch antragsberechtigt ist ( Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N 5, 57). 2.2.3 Mit Blick auf die durch die Beschwerdeführerinnen weiter zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung ist sodann beachtlich, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts jeweils dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden dienen. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3; 137 IV 167, E. 2.3.1, mit Hinweisen). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (zum Ganzen: BGE 148 IV 170, E. 3.5.1). Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3; 119 Ia 342, E. 2b, je mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend darlegen, erfasst die nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Schädigungsabsicht indessen nicht nur Vermögensrechte, sondern alle subjektiven Rechte, wozu insbesondere auch die Persönlichkeitsrechte zählen (vgl. Markus Boog , Basler Kommentar Strafrecht II., 4. Aufl. 2019, Art. 251 StGB N 186). Dementsprechend können private Interessen durch Urkundendelikte auch dann verletzt sein, wenn die Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung eines Delikts erscheint, welches sich gegen andere subjektive Rechte einer bestimmten Person, wie namentlich deren Persönlichkeitsrechte richtet. 2.2.4 Der namentlich mit den Tatbeständen der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB bezweckte strafrechtliche Schutz des Rechtsguts der Ehre beschränkt sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den menschlichsittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllen demnach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäftsoder Berufs-mann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jedenfalls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft ( Franz Riklin , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 173 N 2). Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (vgl. Riklin , a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 28; Wohlers , a.a.O., Art. 173 N 6, je mit Verweisen). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, bei der Verwendung medizinischer Fachausdrücke in diffamierender Absicht oder bei der Behauptung unsittlichen bzw. unmoralischen Verhaltens (zur Kasuistik: Riklin , a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 20 ff.; Wohlers , a.a.O., Art. 173 N 3 f.). Träger des Rechtsguts der Ehre sind demnach zwar primär natürliche Personen. Allerdings hat das Bundesgericht auch die Ehrenfähigkeit juristischer Personen anerkannt (vgl. etwa BGE 108 IV 21; 100 IV 43; 99 IV 1; 96 IV 148). Mithin kann auch eine juristische Person sittlichen Massstäben gemäss handeln oder aber nicht, wobei dieses Handeln der Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend einzelnen Mitgliedern. Eine juristische Person kann also einen Ruf haben, der vom Ruf ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig ist, und der aufgrund der vielfältigen sozialen Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf ( Riklin , a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 40). 2.2.5 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 141 IV 444, E. 3.2; 136 IV 170, E. 2.1; 132 IV 20, E. 4.1, je mit Hinweisen). Dass die falsche Anschuldigung unter den Rechtspflegedelikten figuriert, bedeutet dabei nicht, dass die Gemeininteressen die Individualinteressen überwögen. Folgerichtig sind die von der Anschuldigung Betroffenen im Strafverfahren als Geschädigte zu behandeln ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N 7). 2.3.1. In concreto zeigt sich hinsichtlich der Beschwerdelegitimation vorliegend zunächst, dass sich alle drei Beschwerdeführerinnen mit ihrer Strafanzeige vom 6. November 2018 im sistierten Verfahren MU1 18 4928 gegen Unbekannt als Privatklägerinnen sowohl im Strafpunkt als auch im Zivilpunkt konstituiert haben (vgl. S. 5 f. der Strafanzeige vom 6. November 2018). Hinsichtlich des Verfahrens MU1 21 4262 gegen D. (nachfolgend: Beschuldigter) ist demgegenüber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen zufolge der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. mangels der Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO keine Gelegenheit hatten, sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren zu äussern. Demzufolge kann Ihnen im Hinblick auf ihre Anfechtung der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht entgegengehalten werden, dass sie sich nicht bereits vorher als Privatklägerinnen konstituiert haben (vgl. BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3). Vielmehr ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen unter der zusätzlichen der Voraussetzung, dass sie hinsichtlich der beanzeigten Delikte gleichzeitig als (potenziell) geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen sind (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen I.2.3.2.1 ff.), in Nachachtung der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erwägung I.2.1.1) auch ohne formelle Konstituierung als Privatklägerinnen zu bejahen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Erhebung einer gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gerichtete Beschwerde als solche mit dem Bundesgericht dahingehend verstanden werden muss, dass sich die beschwerdeführende Person im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3 in fine). 2.3.2.1. In Bezug auf das zusätzliche Erfordernis der (potenziellen) strafrechtlichen Geschädigtenstellung steht gestützt auf die vorstehend dargelegte Lehre und Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erwägungen I.2.1.2 und I.2.2.1) zunächst ausser Frage, dass die drei Beschwerdeführerinnen als juristische Personen des Privatrechts (die Beschwerdeführerin 1 als Verein und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Aktiengesellschaften) grundsätzlich Trägerinnen des Rechtsgutes, welches durch die Strafbestimmung von Art. 320 StGB vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll, sein können; dies ungeachtet davon, dass die genannte Norm in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen bezweckt. Vorausgesetzt wird, dass sie durch die Offenbarung von Geheimnissen in ihren Rechten unmittelbar verletzt werden. Dies wiederum bedeutet, dass die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerinnen nach Art. 115 Abs. 1 StPO dann zu bejahen ist, wenn erstens die weitergegebenen Informationen Tatsachen beinhalten, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind, und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr (in casu die Beschwerdeführerinnen) ein berechtigtes Interesse hat, sowie wenn zweitens durch diese Informationen zumindest bestimmbar wird, um wen es sich bei den Betroffenen handelt. Die von den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 6. November 2018 erstattete Anzeige dreht sich u.a. darum, dass eine vertrauliche sowie verfälschte Liste von im privaten und im staatlichen Auftrag seitens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durchgeführten Baustellen- und Lohnbuchkontrollen unbefugten Personen preisgegeben worden sei. Bei den in der vorliegend streitgegenständlichen Liste enthaltenen Informationen zu durchgeführten Kontrollen bei namentlich aufgeführten Betrieben handelt es sich ohne Weiteres um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind bzw. waren und die, soweit sie durch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im staatlichen Auftrag erhoben worden sind, dem Amtsgeheimnis unterstehen. Da die Beschwerdeführerin 3 als xxx. betrieb von der Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betroffen war und die bekannt gewordene Kontrollliste offenbar Daten enthält, die sich auf die bei der Beschwerdeführerin 3 durchgeführten Kontrollen beziehen, sind durch die Bekanntgabe der Liste in casu auch geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Sphäre der Beschwerdeführerin 3 betroffen, weshalb vorliegend auch deren Geheimhaltungsinteresse an der sie betreffenden Daten durch Art. 320 StGB geschützt wird. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft besteht der Geheimnisschutz in Bezug sowohl auf Dienstgeheimnisse als auch Privatgeheimnisse dabei unbekümmert darum, ob die entsprechenden Angaben wahr oder falsch sind (BGE 116 IV 56, E. II.1a). In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass besagte Liste gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zwar verfälscht worden sein soll, dabei aber auch inhaltlich zutreffende bzw. "wahre" Angaben zu durchgeführten Kontrollen bei namentlich aufgeführten Betrieben enthalten habe (vgl. nachfolgende Erwägung I.2.3.2.5 sowie Seite 9, Rz. 28 f. der Beschwerdeschrift vom 25. August 2022). Alle drei Beschwerdeführerinnen vermögen überdies ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der genannten Informationen darzutun. Die Beschwerdeführerin 1, die mandatsweise Arbeitsmarktkontrollen im Auftrag der Paritätischen Kommissionen diverser Gesamtarbeitsverträge (nachfolgend: GAV) sowie staatlicher Stellen durchführt, stützt ihr Geheimhaltungsinteresse auf den naheliegenden Umstand, dass sie ohne die Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhobenen Daten nicht mit der Kooperation der zu kontrollierenden Betriebe in Gestalt der Preisgabe von für die Kontrolltätigkeit benötigten Informationen rechnen könnte sowie andererseits auf den bei fehlender Gewährleistung der Vertraulichkeit möglicherweise drohenden Verlust staatlicher und/oder privater Aufträge. In gleicher Weise lässt sich der Strafanzeige vom 6. November 2018 auch ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin 2 entnehmen, zumal diese bis zur Gründung der Beschwerdeführerin 1 im Jahr yyy die Arbeitsmarktkontrollen im Rahmen diverser GAV durchgeführt und in einer Kontrolldatenbank verzeichnet hat, die im vorliegend vermuteten Tatzeitraum im Jahr 2018 überdies durch die Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 weiterbetrieben wurde. Die Beschwerdeführerin 3 vermag ihrerseits ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der sie betreffenden, in der Kontrollliste enthaltenen Daten insoweit plausibel zu machen, als der jeweils in der Liste vermerkten Art der durchgeführten Kontrolle insbesondere entnommen werden könne, bei welchen Betrieben Unregelmässigkeiten entdeckt worden sind (so finde etwa eine als "LBK Abschlussbericht" vermerkte Lohnbuchkontrolle mit Abschlussbericht nur auf Verdacht hin statt). Werden solche Informationen nicht geheim gehalten, vermag dies naheliegenderweise den Ruf der Beschwerdeführerin 3 als verlässliche Arbeitgeberin und Vertragspartnerin und dementsprechend ihre Wettbewerbsstellung zu beeinträchtigen. Nach dem Gesagten haben folglich alle drei Beschwerdeführerinnen als Geheimnisherrinnen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der in der Kontrollliste enthaltenen Informationen, weshalb in casu auch alle drei Beschwerdeführerinnen als potenziell geschädigte Personen in Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Amtsgeheimnisverletzung durch Bekanntgabe der Kontrollliste zu qualifizieren sind. 2.3.2.2 Aufgrund der plausibel dargelegten jeweils (auch) wirtschaftlichen Bedeutung der in der bekannt gewordenen Kontrollliste enthaltenen Informationen sind diese aus Sicht aller drei Beschwerdeführerinnen jeweils auch als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdeführerinnen 1 – 3 als Geheimnisherrinnen durch die Bekanntgabe der Liste bzw. der darin enthaltenen Informationen in Bezug auf daraus möglicherweise resultierende Wettbewerbsnachteile auch hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB als potenzielle Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen sind. 2.3.2.3 Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich sodann sowohl bei der Beschwerdeführerin 1 als auch bei der Beschwerdeführerin 2 um juristische Personen des Privatrechts, weshalb diese grundsätzlich Trägerinnen des Rechtsguts der Ehre sind. Der mit Schreiben vom 6. November 2018 zur Anzeige gebrachte, in einem durch den Beschuldigten verfassten Zeitungsartikel vom zzz gegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erhobene Vorwurf des Kontrollmissbrauchs ist dabei ohne weiteres geeignet, den guten Ruf der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu schädigten, weshalb diesen auch bezüglich der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuzuerkennen ist. 2.3.2.4 In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft weisen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des u.a. mit der am 16. Juli 2018 durch E. beim damaligen Bundesrat F. erstatteten Anzeige erhobenen und durch den Beschuldigten im Zeitungsartikel zzz portierten Vorwurfs des Kontrollmissbrauchs (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Erwägungen II.1.1 ff.) sodann auf eine diesem innewohnende strafrechtlich relevante Komponente hin. So stehe aufgrund der behaupteten Ungleichbehandlung einzelner Arbeitgeberkategorien im Rahmen der im staatlichen Auftrag durchgeführten Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 etwa der Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Raum. Sollte sich dieser Vorwurf, wie von den Beschwerdeführerinnen dargetan, als unzutreffend erweisen, wären die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auch hinsichtlich der insoweit in Frage kommenden falschen Anschuldigung unmittelbar in ihren Interessen betroffen. Dementsprechend sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Blick auf ihre Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde einstweilen auch hinsichtlich der geltend gemachten falschen Anschuldigung als potenziell geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. 2.3.2.5 In Bezug auf ihre potenzielle Betroffenheit durch die geltend gemachte Urkundenfälschung legen die Beschwerdeführerinnen in der Anzeige vom 6. November 2018 schliesslich dar, dass es sich bei der Kontrollliste, die im Rahmen der Anzeigen betreffend einen vermeintlichen Kontrollmissbrauch an den Bundesrat F. dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und mutmasslich auch dem Beschuldigten zugespielt worden sei, um einen Auszug aus der damals von der Beschwerdeführerin 2 geführten Kontrolldatenbank handeln müsse, der jedoch nur den Zeitraum von 2008 bis Mitte 2015 abdecke und um Angaben zur GAV-Mitgliedschaft der aufgeführten Betriebe ergänzt worden sei. Die genannte Liste sei indessen verfälscht worden, um den unzutreffenden Vorwurf des Kontrollmissbrauchs zu begründen. Namentlich seien Mitgliedfirmen mit dem Vermerk "Keine Kontrolle" hinzugefügt, Einträge betreffend erfolgte Kontrollen bei Mitgliedsfirmen entfernt und kontrollierte Mitgliedsfirmen als Nichtmitglieder ausgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte Urkundenfälschung als mögliche Vorbereitungshandlung für die beanzeigten Ehrverletzungsdelikte sowie die geltend gemachte falsche Anschuldigung, indem die beschriebene Verfälschung der Kontrollliste zur Untermauerung des erhobenen Vorwurfs des Kontrollmissbrauchs gedient haben könnte. Die vorgebrachte Urkundenfälschung richtet sich dementsprechend (auch) unmittelbar gegen subjektive Interessen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, weshalb sie nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre (vgl. vorstehende Erwägung I.2.2.3) auch insoweit vorläufig als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sind. 2.3.3 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführerinnen 1 – 3 somit durch die beanzeigten Delikte (wenn auch in unterschiedlichem Umfang) potenziell in ihren Rechtsgütern betroffen. Dementsprechend sind die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-verfahrens einstweilen als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen, womit sie über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen und folglich zur vorliegenden Beschwerde berechtigt sind. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist somit vollumfänglich auf die Beschwerde einzutreten. II. Materielles 1.1. Der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerinnen 1 – 3 erstatteten mit Schreiben vom 6. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und weiterer Delikte, u.a. Art. 174 StGB, Art. 251 StGB und Art. 303 StGB. Dieser Strafanzeige lag wiederum eine am 16. Juli 2018 durch E. beim damaligen Bundesrat F. eingereichte Anzeige wegen angeblichen Kontrollmissbrauchs zugrunde. In dieser Anzeige hatte E. unter Beilage einer Liste von angeblich durch die Beschwerdeführerin 2 respektive die Beschwerdeführerin 1 kontrollierten Betrieben den Vorwurf erhoben, die Beschwerdeführerin 2 respektive die Beschwerdeführerin 1 kontrolliere zu 99 Prozent nur diejenigen Betriebe, die nicht dem betreffenden GAV beigetreten seien, oder aus dem Ausland stammten. Betriebe, die sich dem GAV angeschlossen hätten, blieben demgegenüber von Kontrollen verschont. Neben E. hatte auch G. beim damaligen Bundesrat F. eine Anzeige erstattet. Diese hatte die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAVs für die Branchen des aaa. gewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn zum Gegenstand, wobei vorgebracht wurde, dass diese Allgemeinverbindlicherklärung gegen Bundesrecht verstosse. In seiner Anzeige verwies G. ausserdem auf die von E. eingereichte Kontrollliste und legte dar, dass er sich der Anzeige von E. vollumfänglich anschliesse. Der Bundesrat leitete beide Anzeigen zuständigkeitshalber an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter. Dieses unterbreitete die beiden Anzeigen in der Folge in anonymisierter Form der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle (ZPK) zur Stellungnahme, wodurch auch die Beschwerdeführerin 1 von diesen Anzeigen respektive der Weitergabe der Kontrollliste erfuhr. In ihrer Anzeige vom 6. November 2018 hielten die Beschwerdeführerinnen insbesondere fest, dass diese Kontrollliste zum einen inhaltlich falsch sei und zum anderen nie hätte veröffentlich werden dürfen. Mit Verfügung vom 15. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das aufgrund der obgenannten Anzeige gegen E. wegen Urkundenfälschung und Verleumdung eröffnete Strafverfahren (MU 1 18 4225) ein. Des Weiteren sistierte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. November 2021 das aufgrund der nämlichen Anzeige sowie wegen derselben Delikte gegen Unbekannt geführte Verfahren MU1 18 4928. Mit Schreiben vom 26. November 2021 teilten die Beschwerdeführerinnen der Staatsanwaltschaft bezugnehmend auf die Sistierungsverfügung vom 3. November 2021 mit, dass am 19. und 20. Oktober 2021 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Zivilklage der H. gegen die H. und D. wegen unlauteren Wettbewerbs verhandelt worden sei. Im Rahmen dieser Verhandlung habe D. explizit zugestanden, die fragliche Excel-Liste selbst erstellt zu haben, was zu einem unmittelbaren Tatverdacht gegen denselben führe. 1.2. Das seitens der Beschwerdeführerinnen erwähnte Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilgericht, hatte unter anderem einen von D. verfassten Zeitungsartikel der bbb. Zeitung vom zzz mit der Schlagzeile "XYZ" zum Gegenstand. Dieser Artikel hatte indirekt Bezug auf die vorerwähnten Ermittlungen des SECO genommen, welche von E. und G. mit ihren Anzeigen (sowie der eingereichten Kontrollliste) angestossen worden waren. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, äusserte sich D. zu seinen Recherchen zum fraglichen Zeitungsartikel vom zzz und gab u.a. zu Protokoll, dass er Zugriff auf eine bestehende Datenbank erhalten habe, in welcher ersichtlich sei, wie viel kontrolliert worden sei. Er habe diese Daten mit Mitgliederlisten abgeglichen und daraus dann eine Excel-Liste zusammengeführt und ausgewertet. Seine Quelle bzw. wer ihm den Zugriff auf die Datenbank gewährt habe, erwähnte D. dabei nicht. Weiter erklärte er indessen, dass diverse KMU die Plausibilität seiner Auswertung bestätigt hätten (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19./20. Oktober 2021 [Verfahren Nr. 430 18 240], S. 61 .). Den dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. und 20. Oktober 2022 eingereichten schriftlichen "Plädoyernotizen Schluss-vortrag" des Rechtsvertreters von D. , Rechtsanwalt Oscar Amstad, vom 20. Oktober 2021 (S. 12, § 12 Rz. 29) ist demgegenüber leicht abweichend zu entnehmen, dass eine ihm zugespielte Liste der Beschwerdeführerin 1 den Ausgangspunkt des von D. verfassten Berichts vom zzz gebildet habe. Aus dieser Liste habe sich ergeben, dass von 6'349 kontrollierten Unternehmen lediglich ein Bruchteil Mitglieder der Klägerin (H. ) gewesen seien. Aufgrund dieses Missverhältnisses sei im Bericht der Verdacht auf eine missbräuchliche Kontrollausübung geäussert worden. 1.3 Mit Stellungnahme vom 9. September 2022 lässt der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der seinerseits im obgenannten Zivilprozess erwähnten, von ihm erstellten Excel-Liste sodann mitteilen, er habe sich zum einen auf eine Liste der Beschwerdeführerin 1, welche ihm von einem Mitarbeiter derselben zugänglich gemacht worden sei, sowie zum anderen auf eine davon unabhängige Liste der Verbandsmitglieder (der H. ) gestützt. Aus diesen beiden Listen habe er eine eigene Auswertung erstellt bzw. er habe die beiden Listen in einer (eigenen) Excel-Liste zusammengeführt. Diese selbst erstellte Excel-Liste habe er indessen an niemanden, namentlich auch nicht an E. weitergegeben. 1.4 In Bezug auf die von E. mit seiner Anzeige vom 16. Juli 2018 an den damaligen Bundesrat F. eingereichte Kontrollliste ist den Akten der gegen denselben durch die Staatsanwaltschaft geführten und mit Verfügung vom 15. April 2021 rechtskräftig eingestellten Strafuntersuchung MU 1 18 4225 zu entnehmen, dass E. gemäss einer Auswertung seines Laptops sowohl die Anzeige wie auch die Liste der kontrollierten Arbeitgeber in exakt derselben Form, in der er die Dokumente am 16. Juli 2018 an den Bundesrat versandt hat, am 15. Juli 2018 per E-Mail von einer unbekannt gebliebenen Person mit dem Pseudonym "J. " zugestellt erhalten hatte (vgl. die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 "Auswertung der html-Datei", S. 2 sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2021 im Verfahren MU1 18 4225 gegen E. I. , S. 3). Die Auswertung des im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Laptops von E. hat überdies ergeben, dass dieser auch mit dem vorliegend Beschuldigten per E-Mail korrespondiert und unter anderem am 16. Juli 2018 die zuvor von "J. " erhaltene Kontrollliste sowie die beim Bundesrat eingereichte Anzeige an den Beschuldigten weitergeleitet hatte (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 "Auswertung der html-Datei", S. 2 f.).

E. 2.1 Mittels der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung vom 12. August 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft zum einen die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU 1 21 4262 gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Tatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB), der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) an. Gleichzeitig bestimmte die Staatsanwaltschaft, dass das mit Verfügung vom 3. November 2021 sistierte Verfahren MU1 18 4928 gegen Unbekannt nicht wieder an die Hand genommen werde. Vorliegend ist dementsprechend zum einen zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU1 21 4262 hinsichtlich der vorgenannten Straftatbestände zu Recht erfolgte. Zum anderen ist die Rechtmässigkeit der Nichtwiederanhandnahme bzw. Verweigerung der Aufhebung der Sistierung des wegen Urkundenfälschung und Verleumdung gegen Unbekannt geführten und sistierten Verfahrens MU 1 18 4928 zu beurteilen. 2.2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens als geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Sind die Nichtanhandnahmegründe jedoch nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, so ist das Verfahren zu eröffnen ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; Landshut / Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 1; Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 310 N 2; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231). 2.2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich demnach für die Staatsanwaltschaft so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Landshut / Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4 f.; Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9; Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 310 N 3). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann schliesslich auch unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten erlaubt oder gar geboten ist ( Landshut / Bosshard , a.a.O., Art 310 N 5a; Omlin , a.a.O., Art. 310 N 11a). Die Staatsanwaltschaft darf sodann gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sogenannte Prozesshindernisse, vorliegen. Beispielhaft zu nennen sind hierbei die eingetretene Verjährung oder das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 11 StPO (vgl. Omlin , a.a.O., Art. 310 N 10; Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 310 N 5). 2.3.1 Die Verfahrenssistierung ermöglicht es, Voruntersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015, E. 2.3). Die Verfahrenssistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013, E. 2.3). Die Gründe für eine Sistierung müssen die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen ( Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 314 N 1). 2.3.2 Nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem dann sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. zum Ganzen: Landshut / Bosshard , a.a.O., Art. 314 N 6 ff.). Ist der Grund der Sistierung weggefallen, so nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gemäss Art. 315 Abs. 1 StPO von Amtes wegen wieder auf. Die Sistierungsverfügung hat wie jede Verfügung schriftlich zu ergehen und eine Begründung zu enthalten. Eine Sistierung, die jederzeit wieder aufgehoben werden kann, bildet keinen tiefgreifenden Eingriff und ist daher von nicht allzu erheblicher Relevanz für die Parteien (vgl. zum Ganzen: Omlin , a.a.O., Art. 314 N 28 ff.).

E. 3 Im Folgenden ist zunächst die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU 1 21 4262 gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Tatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses, der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der Urkundenfälschung, der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung zu prüfen. 3.1.1 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Ein Geheimnis (vgl. zum Geheimnisbegriff vorstehende Erwägung I.2.2.1) offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 65, E. 5.1). Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit ( Oberholzer , a.a.O., Art. 320 StGB N 6; Derselbe , Basler Kommentar Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 3 StGB N 7). 3.1.2. In casu ist in Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zunächst mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass der Beschuldigte offensichtlich weder als Beamter noch als Behördenmitglied im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist bzw. war, womit er als tauglicher Täter des echten Sonderdelikts von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausscheidet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind sodann auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte eine andere, über die erforderliche Tätereigenschaft verfügende Person zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses angestiftet oder eine solche Person in deren entsprechendem Entschluss bestärkt haben könnte. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte im Rahmen des Zivilprozesses vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegeben, er habe Zugriff auf eine bestehende Datenbank erhalten, in welcher ersichtlich sei, wie viel kontrolliert worden sei bzw. ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1 habe ihm eine entsprechende Liste zugänglich gemacht, woraufhin er selbst die in der genannten Datenbank respektive der ihm zugespielten Liste enthaltenen Daten mit einer Aufstellung der Verbandsmitglieder der H. abgeglichen und daraus eine eigene Auswertung in Gestalt einer Excel-Liste erstellt habe (vgl. vorstehende Erwägungen I.1.2. f.). Keiner der beiden vom Beschuldigten präsentierten Varianten, wie er an die Informationen bzw. an die Liste gelangt sei (Gewährung von Zugriff auf eine bestehende Datenbank resp. zugänglich machen einer Liste durch einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1), die er dann selbst zu einer Excel-Liste zusammengeführt haben soll, ist auch nur ansatzweise ein Hinweis zu entnehmen, der auf eine Teilnahme des Beschuldigten an einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung hinzudeuten vermöchte. Überdies erscheint es zwar plausibel, dass die betreffenden Informationen bzw. die Liste selbst ursprünglich von einer bei der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 beschäftigten und (zumindest teilweise) eine amtliche Funktion im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ausübenden Person in Verletzung des Amtsgeheimnisses weitergegeben worden sind. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zutreffend festhält, konnte trotz umfangreicher Ermittlungen weder geklärt werden, wer die genannten Daten ursprünglich wem und wann zur Kenntnis gebracht hat, noch, wer dem Beschuldigten Zugang zur genannten Datenbank verschafft bzw. die entsprechende Liste zugespielt hat. Dementsprechend fehlt es vorliegend nicht nur an Hinweisen für eine Teilnahmehandlung des Beschuldigten, sondern auch an Anhaltspunkten in Bezug auf einen allfälligen Haupttäter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung im Ergebnis folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB durch den Beschuldigten offensichtlich weder in Gestalt der Täterschaft noch der Teilnahme erfüllt wird.

E. 3.2 Ferner ist das Strafverfahren auch hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nicht anhand genommen worden. Laut Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderdelikt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt. Die tatbestandsmässige Handlung besteht darin, dass der Täter ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis (vgl. zu den Begriffen vorstehende Erwägung I.2.2.2), welches er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Verrat gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB gilt die pflichtwidrige Offenbarung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung, die Übergabe von Plänen oder ähnliche Handlungen erfolgen ( Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 N 25). Hinsichtlich der beanzeigten Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gilt vorliegend sinngemäss dasselbe, wie bezüglich der vermeintlichen Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldigten. Diesem kommt in Bezug auf die offenbarten Informationen aus der Datenbank der Beschwerdeführerin 1 resp. der Beschwerdeführerin 2 bzw. bezüglich des Inhalts der öffentlich gewordenen Kontrollliste keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht zu. Der Beschuldigte ist mithin auch hinsichtlich des Tatbestands von Art. 162 Abs. 1 StGB kein tauglicher Täter. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte eine Person, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen wäre, zur Bekanntgabe der in der genannten Datenbank bzw. der genannten Kontrollliste enthaltenen Informationen veranlasst oder in ihrem entsprechenden Entschluss bestärkt hätte, so dass auch in Bezug auf eine allfällige Gehilfenschaft oder Anstiftung einer der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Person keinerlei Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten bestehen. Folglich erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses als rechtmässig. 3.3.1 Im Weiteren ist die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zu prüfen. Diesen Tatbestand erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkunde ist eine verkörperte Erklärung und zugleich sachliches Beweismittel für diese. Sie erfüllt formal im Wesentlichen drei Funktionen: Sie verkörpert als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion); sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion); und sie erfüllt schliesslich, was sich schon aus dem Erfordernis der Beweiseignung und Beweisbestimmung ergibt, eine Beweisfunktion ( Boog , a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N 1). Bei anonymen Gedankenerklärungen fehlt es demgegenüber an der Erkennbarkeit eines Ausstellers als Garant der Erklärung, weshalb derartige Erklärungen nicht Gegenstand von Fälschungsdelikten sein können ( Boog , a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N 46, mit weiteren Hinweisen). Die Beweiseignung bzw. die objektive Beweistauglichkeit bezeichnet sodann die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Merkmal der Beweiseignung erfüllt, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird (vgl. nur BGE 132 IV 57, E. 5.1; Boog , a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N 29 f., mit Hinweisen). Das Merkmal der Beweisbestimmung ist ein im Ausgangspunkt subjektives Erfordernis. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen (subjektive Zwecksetzung). Die Bestimmung zum Beweis muss aber objektiv erkennbar sein; die Beweisbestimmung muss sich mithin auf diejenigen Möglichkeiten des Beweises beziehen, die in der Beweiseignung der Urkunde angelegt sind ( Boog , a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N 32, mit weiteren Hinweisen). Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (BGE 137 IV 169, E. 2.3.1; 128 IV 265, E. 1.1.1). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung etwa durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht ( Boog , a.a.O., Art. 251 StGB N 46 f.). Die Falschbeurkundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht miteinander übereinstimmen (BGE 142 IV 119, E. 2.1; 138 IV 130, E. 2.1; 132 IV 12, E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 142 IV 119, E. 2.1; 138 IV 130, E. 2.1). Subjektiv wird hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130, E. 3.2.1). Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369, E. 7.4; 138 IV 130, E. 3.2.4). 3.3.2. Mit Blick auf die beanzeigte Urkundenfälschung bringen die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, bei der Kontrollliste, die im Rahmen der Anzeigen an den Bundesrat F. eingereicht worden sei, handle es sich um einen Auszug aus der damals von der Beschwerdeführerin 2 geführten Kontrolldatenbank, die jedoch verfälscht worden sei, um den unzutreffenden Vorwurf des Kontrollmissbrauchs zu begründen (vgl. vorstehende Erwägung I.2.3.2.5). In ihrer Beschwerde vom 25. August 2022 führen die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich weiter aus, die Aussagen des Beschuldigten im Zivilprozess deuteten darauf hin, dass dieser direkt in die genannte Fälschung involviert gewesen sei, zumal er angegeben habe, Zugriff auf eine bestehende Datenbank erhalten zu haben. Damit implizieren die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig, dass es sich bei der seitens des Beschuldigten im Zivilverfahren erwähnten, von ihm erstellten Excel-Liste um dieselbe Liste handle, wie diejenige, die von E. mit seiner Anzeige vom 16. Juli 2018 an den damaligen Bundesrat F. eingereicht worden ist (vgl. insoweit auch das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 26. November 2021 an die Staatsanwaltschaft, S. 2 f.). Diese von den Beschwerdeführerinnen portierte Hypothese wird vom Beschuldigten indessen nicht nur bestritten, sondern es sind darüber hinaus auch keinerlei Hinweise ersichtlich, die nahelegen würden, dass die von E. mit seiner Anzeige vom 16. Juli 2018 eingereichte Liste vom Beschuldigten erstellt und an E. weitergegeben worden sein könnte. Vielmehr bestehen gestützt auf die Auswertung des Laptops von E. und dessen Aussagen als Zeuge im Verfahren MU1 18 4928 sogar konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil, nämlich dafür, dass E. die von einer unter dem Pseudonym "J. " auftretenden Person erhaltene Kontrollliste zusammen mit der von derselben Person erlangten Anzeige seinerseits an den Beschuldigten weitergeleitet hat (vgl. vorstehende Erwägung II.1.4 sowie das Protokoll der Zeugeneinvernahme von E. vom 31. August 2021 im Verfahren MU1 18 4928, S. 9, Rz. 324 ff.). Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von E. an den Bundesrat F. verschickten Kontrollliste in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. April 2021 im Verfahren MU1 18 4225 zu Recht erwogen hat, dass diese keinerlei Hinweise auf einen Aussteller enthält, womit ihr mindestens eines der drei Hauptmerkmale einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB fehlt (vgl. vorstehende Erwägung II.3.3.1). Die von E. eingereichte Kontrollliste bildet damit als anonyme Gedankenerklärung kein taugliches Tatobjekt eines Urkundenfälschungsdelikts nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.Soweit der Beschuldigte, wie von ihm berichtet, eine Excel-Liste erstellt hat, in welcher er eine Liste der Beschwerdeführerin 1 bzw. aus einer Datenbank entnommene Informationen mit einer Aufstellung der Verbandsmitglieder der H. abgeglichen hat, ist darin sodann kein Verhalten erkennbar, welches potenziell als Fälschen oder Verfälschen einer Urkunde respektive als Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sein könnte. Auch ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zuzustimmen, dass eine für den internen Gebrauch zwecks Gewinnung eines Überblicks erstellte Excel-Liste, die von anderswo übernommenen Informationen miteinander abgleicht, offensichtlich weder geeignet noch bestimmt ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Damit kommt auch der vom Beschuldigten erstellten Excel-Liste keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB zu. In offensichtlicher Ermangelung sowohl eines geeigneten Tatobjektes als auch einer potenziellen Fälschungshandlung des Beschuldigten kann somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten desselben in Bezug auf Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch diesbezüglich korrekterweise nicht anhand genommen hat.

E. 3.4 Hinsichtlich der Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU1 21 4262 gegen den Beschuldigten seitens der Beschwerdeführerinnen nicht explizit beanstandet. In Bezug auf die genannten Ehrverletzungsdelikte verweist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf Art. 178 Abs. 1 StGB, wonach die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren verjährt. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung erwägt die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass sich die in der Strafanzeige vom 8. November 2018 grundsätzlich geltend gemachten und in der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 26. November 2021 in Bezug auf eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten konkretisierten Ehrverletzungsdelikte auf einen Zeitungsartikel vom zzz beziehen, der vom Beschuldigten verfasst worden ist und in dem der für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 potenziell ehrenrührigen Verdacht des Kontrollmissbrauchs geäussert wird. Vor dem Hintergrund der in Art. 178 Abs. 1 StGB bestimmten Verjährungsfrist von 4 Jahren erhellt somit, dass hinsichtlich allfälliger Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 und Art. 174 StGB bereits die Verfolgungsverjährung und damit ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten ist. Folglich hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren MU1 21 4262 auch in Bezug auf die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB berechtigterweise nicht anhand genommen.

E. 3.5 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, auch hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung mache sich der Beschuldigte eindeutig nicht strafbar, weshalb das Verfahren auch bezüglich dieses Tatbestands nicht an die Hand genommen werden müsse. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die vorgebrachte Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt insofern somit nicht (BGE 136 IV 170, E. 2.1; Wohlers , a.a.O., Art. 303 N 2 ff.; Delnon / Rüdy , a.a.O., Art. 303 StGB N 10, 14 ff., 27 f., mit Hinweisen). In casu ist zunächst mit der Staatsanwaltschaft zu konstatieren, dass der Beschuldigte selbst offensichtlich niemanden, weder berechtigterweise noch zu Unrecht, weder direkt noch indirekt bei einer Behörde eines strafbaren Verhaltens bezichtigt hat. In Bezug auf den vom Beschuldigten verfassten Zeitungsartikel vom zzz mit dem Titel "XYZ" ist dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dieser Berichterstattung allenfalls in Kauf genommen hat, die H. unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung zu verletzen. Dass der Beschuldigte mit dem genannten Zeitungsartikel überdies das Ansinnen verfolgt haben könnte, wider besseres Wissen ein Strafverfahren gegen eine oder mehrere Personen herbeizuführen, ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich mutmassen, der Beschuldigte habe möglicherweise im Sinne einer mittelbaren Täterschaft E. als vorsatzlos handelnden Tatmittler zur Erhebung einer falschen Anschuldigung instrumentalisiert, indem er diesem die an den damaligen Bundesrat F. eingereichte Anzeige und/oder die der Anzeige beigefügte Kontrollliste zugespielt habe (vgl. S. 11, Rz. 39 f. der Beschwerde vom 25. August 2022), ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch für diese Variante eines täterschaftlichen Vorgehens des Beschuldigten keinerlei Hinweise bestehen. Vielmehr haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass E. die von ihm erstattete Anzeige samt der beigefügten Kontrollliste an den Beschuldigten weitergeleitet hat, und nicht etwa umgekehrt (vgl. vorstehende Erwägungen II.1.4 und II.3.3.2). Demnach hat der Beschuldigte auch den Tatbestand der falschen Anschuldigung offenkundig nicht erfüllt. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft ist also auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

E. 3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass das Verfahren MU1 21 4262 gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO zu Recht nicht anhand genommen wurde. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU1 21 4262 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft am 12. August 2022 verfügte Nichtwiederanhandnahme bzw. Verweigerung der Aufhebung der Sistierung des wegen Urkundenfälschung und Verleumdung gegen Unbekannt geführten und sistierten Verfahrens MU 1 18 4928 rechtmässig erfolgt ist.

E. 4.1 In ihrer Sistierungsverfügung vom 3. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft zusammengefasst erwogen, die mit Verfügung vom 15. April 2021 eingestellte Strafuntersuchung gegen E. habe ergeben, dass dieser lediglich für die Einreichung der Anzeige wegen Kontrollmissbrauchs verantwortlich gewesen sei, jedoch nicht für das Erstellen der inhaltlich unzutreffenden Kontrollliste und das Verfassen der Anzeige. Gleichzeitig habe in nämlichem Verfahren ermittelt werden können, dass E. die Anzeige und die Kontrollliste von einem unbekannt gebliebenen Informanten mit dem Pseudonym "J. " per E-Mail zugesandt erhalten habe. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft eröffnet und die Ermittlungen fortgesetzt. Im Rahmen dieser Ermittlungen seien zwar gewisse Indizien für eine mögliche Verbindung zwischen dem Informanten von E. mit dem Pseudonym "J. " und Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin 2 ermittelt worden, diese seien jedoch im Verlauf der weiteren Ermittlungen sehr vage geblieben und hätten durch die verschiedenen durchgeführten Einvernahmen nicht konkretisiert werden können. Andere Anhaltspunkte zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft habe das Untersuchungsverfahren sodann nicht zu Tage gebracht.

E. 4.2 Die mit Schreiben vom 26. November 2022 beantragte Wiederanhandnahme des mit Verfügung vom 3. November 2021 sistierten Verfahrens MU1 18 4928 gegen Unbekannt begründen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen damit, dass mit dem Protokoll der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19./20. Oktober 2021 (Verfahren Nr. 430 18 240 ) neue Ermittlungsansätze vorlägen, zumal mit diesem Protokoll die Verstrickung von D. in die Entstehung der verfälschten Kontrollliste, die E. letztlich an das SECO eingereicht habe, dokumentiert sei. Die seit der Sistierung des Verfahrens MU1 18 4928 namentlich im genannten Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu Tage getretenen neuen Erkenntnisse beschränken sich bei Lichte betrachtet indessen darauf, dass D. entweder ebenfalls eine Liste mit Daten bezüglich der Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerin 1 resp. der Beschwerdeführerin 2 zugespielt worden ist (wobei es sich bei dieser Liste möglichweise um dieselbe Liste handelt, die von einer unter dem Pseudonym "J. " auftretenden Person per E-Mail an E. zugesandt worden ist), oder er durch eine unbekannte Person Zugang zur entsprechenden Datenbank der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erhalten hat, und anschliessend diese Liste bzw. die aus der Datenbank gewonnenen Informationen mit einer Aufstellung der Verbandsmitglieder der H. abgeglichen bzw. zu einer Excel-Liste zusammengeführt hat (vgl. vorstehende Erwägungen I.1.2. f. sowie II.3.1.2). Diese Erkenntnisse führen für die im Rahmen der Strafuntersuchung MU1 18 4928 zu klärende Frage, wer die von E. mit seiner Anzeige eingereichte Kontrollliste ursprünglich erstellt und diesem sowie ggf. D. zugespielt hat bzw. wer sich hinter dem Pseudonym "J. " verbirgt, jedoch offensichtlich nicht weiter. Dementsprechend sind auch keine erfolgsversprechenden neuen Ermittlungsansätze ersichtlich, welche die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens MU1 18 2928 bzw. dessen Wiederaufnahme im Sinne von Art. 315 Abs. 1 StPO erfordern würden. Anders als die Beschwerdeführerinnen glauben machen möchten, liegen aufgrund der Aussagen im vorgenannten Zivilprozess insbesondere keine Erkenntnisse vor, die auf eine Verwicklung D. s in die Entstehung der von E. im Rahmen seiner Anzeige an den damaligen Bundesrat F. eingereichten Kontrollliste hindeuten würden, zumal die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft insoweit vielmehr Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass E. die von ihm erstattete Anzeige mit der beigefügten Kontrollliste an den Beschuldigten weitergegeben hat (vgl. vorstehende Erwägungen II.1.4 und II.3.3.2). Im Ergebnis bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin vollkommen unklar, wer wem welche allenfalls einem Amtsgeheimnis und/oder einem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Daten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zugänglich gemacht hat. Mangels aussichtsreicher weiterer Ermittlungsansätze besteht sodann kein Grund für eine Wiederanhandnahme des sistierten Verfahrens MU1 18 4928. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft das sistierte Verfahren MU1 18 4928 gegen Unbekannt berechtigterweise nicht wieder an die Hand genommen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde vom 25. August 2022 somit auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 bestimmte Nichtwiederanhandnahme des Verfahrens MU1 18 4928 gegen Unbekannt richtet. III. Kosten (…)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. (…)
  3. (…)
  4. Mitteilung (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Alexander Schorro Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.12.2022 470 22 139 (470 2022 139)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Dezember 2022 (470 22 139) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Alexander Schorro Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin B. , vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin C. , vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin D. , vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich, Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 12. August 2022 Erwägungen I. Formelles 1.1 Nach Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Ebenso kann innert gleicher Frist eine die Aufhebung einer Sistierung verweigernde Verfügung der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 315 N 5; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 315 N 5; Christoph Riedo , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 315 N 8). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15; Anderas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N 38 f.). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit Verfügung vom 12. August 2022 bestimmte die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), zum einen, dass das Verfahren MU1 21 4262 gegen den Beschuldigten D n Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht an die Hand genommen werde (Ziff. 1), und zum anderen, dass das mit Verfügung vom 3. November 2021 sistierte Verfahren MU1 18 4928 gegen Unbekannt ebenso nicht wieder an die Hand genommen werde (Ziff. 2), wobei die Kosten jeweils zu Lasten des Staates zu verlegen seien (Ziff. 3). Gegen diese Verfügung erhoben die A. (A. , nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und die C. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, mit Eingabe vom 25. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellten dabei folgende Rechtsbegehren: (1.) es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 aufzuheben und diese anzuweisen, einerseits das Verfahren MU1 21 4262 an die Hand zu nehmen und eine Strafuntersuchung durchzuführen sowie andererseits die Sistierung des Verfahrens MU1 18 4928 aufzuheben (2.), und die Strafuntersuchung wieder an die Hand zu nehmen (3.); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (4.). Die vorliegend angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 betreffend Nichtanhandnahme des Verfahrens MU1 21 4262 sowie Nichtwiederanhandnahme des sistierten Verfahrens MU1 18 4928 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Mit Blick auf die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 25. August 2022 ist sodann festzustellen, dass diese mit der genannten Beschwerdeschrift zulässige Rügen erheben und ihrer Begründungspflicht nachgekommen sind. Angesichts des Umstands, dass die streitgegenständliche Verfügung der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführerinnen am 15. August 2022 zugestellt worden ist, haben diese mit Eingabe vom 25. August 2022 ausserdem die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt. 2. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerinnen 1 – 3 jeweils auch zur Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 legitimiert sind bzw. über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen. 2.1.1 Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sowie die Aufhebung einer Sistierung verweigernde Verfügungen der Staatsanwaltschaft wird in Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die fragliche Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer sich als Privatklägerschaft an einem Strafverfahren beteiligen und Parteirechte ausüben will, muss durch die dem Beschuldigten angelastete Straftat daher im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt worden sein (BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2.1). Der geschädigten Person steht es frei, sich am Strafverfahren lediglich als Strafklägerin (Privatklägerin im Strafpunkt) zu beteiligen (BGE 139 IV 78, E. 3.3.3). Zivilforderungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren bzw. für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin (BGE 143 IV 380, E. 2.3.1). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeoder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn die (potenziell) geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. BGE 141 IV 380, E. 2.2; BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3; 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1, mit Hinweisen). Die genannte Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3). 2.1.2 Im Hinblick auf die Definition des Geschädigten hält das Bundesgericht in ständiger Praxis fest, dass die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsgutes ausgeht. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (BGE 143 IV 77, E. 2.2; 141 IV 380, E. 2.3.1; 140 IV 155, E. 3.2; BGer 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018, E. 2.2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft setzt die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO dabei keineswegs stets einen Vermögensschaden voraus, sondern eine Beeinträchtigung des durch die entsprechende Strafnorm jeweils geschützten Rechtsguts. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454, E. 2.3.1; BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.3). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird ( Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 21). Dient eine Strafnorm sowohl dem Schutz öffentlicher wie auch privater Interessen, ist neben der Allgemeinheit in aller Regel auch der private Träger des (mit)geschützten Rechtsgutes in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, private Interessen ebenfalls, aber bloss mittelbar verletzt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 143 IV 77, E. 2.1; 141 IV 454, E. 2.3.1; BGer 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019, E. 2.3.3; 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018, E. 2.4; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2.2). Praxisgemäss steht der allgemeine Persönlichkeitsschutz grundsätzlich auch den juristischen Personen zu. Das Persönlichkeitsrecht der juristischen Person findet gemäss Art. 53 ZGB nur dort seine Grenze, wo die darin enthaltenen Ansprüche Eigenschaften voraussetzen, die ihrem Wesen nach nur den natürlichen Personen zukommen. Das trifft für den Anspruch auf Schutz der Privatsphäre aber nicht zu. Juristische Personen können nach der herrschenden Auffassung ähnlich wie die natürlichen Personen eine Geheim- oder Privatsphäre haben (BGE 97 II 97, E. 2). Ebenso sind neben den natürlichen auch die juristischen Personen der Ehre fähig und besitzen einen Anspruch auf strafrechtlichen Schutz ihres Rechts auf Achtung (BGE 96 IV 148). 2.2.1 Der durch die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 6. November 2018 zunächst zur Anzeige gebrachte Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB sichert die Geheimhaltungspflicht der Behördenmitglieder und Beamten. Er bezweckt in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, konkret das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Daneben kann er auch dem Schutz von Individualinteressen dienen, nämlich soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen in amtlicher Eigenschaft erhoben und bearbeitet werden (BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2.3; Mazzucchelli / Postizzi , a.a.O., Art. 115 N 86, mit Hinweisen). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist bei Verletzung des Geheimhaltungsinteresses des Geheimnisherrn dessen unmittelbare Verletzung und damit die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu bejahen (BGer 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019, E. 2.3.2). Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (BGE 142 IV 65, E. 5.1; BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4.3; 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.4.3, mit zahlreichen Hinweisen). Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder nicht. Erforderlich ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat ( Niklaus Oberholzer , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N 8, mit Hinweisen). 2.2.2 Welches Rechtsgut der von den Beschwerdeführerinnen beanzeigte Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB schützt, ist umstritten (vgl. im Einzelnen: Marcel Alexander Niggli / Nadine Hagenstein , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N 3, mit zahlreichen Verweisen). Teilweise wird abstrakt die wirtschaftliche Geheimsphäre als geschütztes Rechtsgut bezeichnet, während andere Autoren das geschützte Rechtsgut konkret im Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis sehen. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass der strafrechtliche Schutz des Berechtigten nur so weit geht, "als besondere Umstände vorliegen, welche die Aneignung des Geheimnisses, die Vermittlung von Kenntnissen darüber oder dessen Ausbeutung durch Dritte als unerlaubt erscheinen lassen" (BGE 64 II 162, E. 6). Geschützt ist mithin die rechtmässige und zulässige Kommunikation über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Die Verletzung des Rechtsguts besteht im Geheimnis-verrat, der die unrechtmässige oder unzulässige Kommunikation über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse darstellt. Das Geheimnis als solches schützt Art. 162 nur indirekt, indem es die unberechtigte Kommunikation darüber und die Ausbeutung der unrechtmässig erlangten Informationen unter Strafe stellt. Dies vor dem Hintergrund, dass bestimmte Kenntnisse in der Regel zu Wettbewerbsvorteilen führen, das Geheimnis also einen gewissen wirtschaftlichen Wert hat ( Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N 4, mit zahlreichen Verweisen; vgl. auch Stephan Schlegel , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 162 N 1 mit Verweis auf BGE 118 Ib 560). Als Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gelten dabei alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind (relative Unbekanntheit), und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen hat, diese tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille; vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 268, E. 5.2.2.1; 118 Ib 547, E. 5a; 109 Ib 47, E. 5c; 80 IV 22, E. 2a, je mit Hinweisen). Geschäftsgeheimnisse betreffen dabei vornehmlich kaufmännisches Wissen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen sowie die Werbung eines Betriebs ( Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N 17 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses hat der Rechtsträger, wenn die geheim zu haltende Tatsache einen wirtschaftlichen Wert aufweist und ihr Bekanntwerden geeignet ist, die eigene Wettbewerbsposition zu verschlechtern oder diejenige eines Konkurrenten zu stärken (BGE 118 Ib 547, E. 5; 109 Ib 47, E. 5c; Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N 9). Dabei dürfen an die Kundgebung des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltendenden Tatsache ergibt. Der Schutz von Art. 162 StGB steht vor allem dem Geheimnisherrn eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zu, der entsprechend auch antragsberechtigt ist ( Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N 5, 57). 2.2.3 Mit Blick auf die durch die Beschwerdeführerinnen weiter zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung ist sodann beachtlich, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts jeweils dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden dienen. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3; 137 IV 167, E. 2.3.1, mit Hinweisen). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (zum Ganzen: BGE 148 IV 170, E. 3.5.1). Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3; 119 Ia 342, E. 2b, je mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend darlegen, erfasst die nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Schädigungsabsicht indessen nicht nur Vermögensrechte, sondern alle subjektiven Rechte, wozu insbesondere auch die Persönlichkeitsrechte zählen (vgl. Markus Boog , Basler Kommentar Strafrecht II., 4. Aufl. 2019, Art. 251 StGB N 186). Dementsprechend können private Interessen durch Urkundendelikte auch dann verletzt sein, wenn die Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung eines Delikts erscheint, welches sich gegen andere subjektive Rechte einer bestimmten Person, wie namentlich deren Persönlichkeitsrechte richtet. 2.2.4 Der namentlich mit den Tatbeständen der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB bezweckte strafrechtliche Schutz des Rechtsguts der Ehre beschränkt sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den menschlichsittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllen demnach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäftsoder Berufs-mann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jedenfalls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft ( Franz Riklin , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 173 N 2). Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (vgl. Riklin , a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 28; Wohlers , a.a.O., Art. 173 N 6, je mit Verweisen). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, bei der Verwendung medizinischer Fachausdrücke in diffamierender Absicht oder bei der Behauptung unsittlichen bzw. unmoralischen Verhaltens (zur Kasuistik: Riklin , a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 20 ff.; Wohlers , a.a.O., Art. 173 N 3 f.). Träger des Rechtsguts der Ehre sind demnach zwar primär natürliche Personen. Allerdings hat das Bundesgericht auch die Ehrenfähigkeit juristischer Personen anerkannt (vgl. etwa BGE 108 IV 21; 100 IV 43; 99 IV 1; 96 IV 148). Mithin kann auch eine juristische Person sittlichen Massstäben gemäss handeln oder aber nicht, wobei dieses Handeln der Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend einzelnen Mitgliedern. Eine juristische Person kann also einen Ruf haben, der vom Ruf ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig ist, und der aufgrund der vielfältigen sozialen Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf ( Riklin , a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 40). 2.2.5 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 141 IV 444, E. 3.2; 136 IV 170, E. 2.1; 132 IV 20, E. 4.1, je mit Hinweisen). Dass die falsche Anschuldigung unter den Rechtspflegedelikten figuriert, bedeutet dabei nicht, dass die Gemeininteressen die Individualinteressen überwögen. Folgerichtig sind die von der Anschuldigung Betroffenen im Strafverfahren als Geschädigte zu behandeln ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N 7). 2.3.1. In concreto zeigt sich hinsichtlich der Beschwerdelegitimation vorliegend zunächst, dass sich alle drei Beschwerdeführerinnen mit ihrer Strafanzeige vom 6. November 2018 im sistierten Verfahren MU1 18 4928 gegen Unbekannt als Privatklägerinnen sowohl im Strafpunkt als auch im Zivilpunkt konstituiert haben (vgl. S. 5 f. der Strafanzeige vom 6. November 2018). Hinsichtlich des Verfahrens MU1 21 4262 gegen D. (nachfolgend: Beschuldigter) ist demgegenüber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen zufolge der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. mangels der Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO keine Gelegenheit hatten, sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren zu äussern. Demzufolge kann Ihnen im Hinblick auf ihre Anfechtung der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht entgegengehalten werden, dass sie sich nicht bereits vorher als Privatklägerinnen konstituiert haben (vgl. BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3). Vielmehr ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen unter der zusätzlichen der Voraussetzung, dass sie hinsichtlich der beanzeigten Delikte gleichzeitig als (potenziell) geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen sind (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen I.2.3.2.1 ff.), in Nachachtung der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erwägung I.2.1.1) auch ohne formelle Konstituierung als Privatklägerinnen zu bejahen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Erhebung einer gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gerichtete Beschwerde als solche mit dem Bundesgericht dahingehend verstanden werden muss, dass sich die beschwerdeführende Person im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3 in fine). 2.3.2.1. In Bezug auf das zusätzliche Erfordernis der (potenziellen) strafrechtlichen Geschädigtenstellung steht gestützt auf die vorstehend dargelegte Lehre und Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erwägungen I.2.1.2 und I.2.2.1) zunächst ausser Frage, dass die drei Beschwerdeführerinnen als juristische Personen des Privatrechts (die Beschwerdeführerin 1 als Verein und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Aktiengesellschaften) grundsätzlich Trägerinnen des Rechtsgutes, welches durch die Strafbestimmung von Art. 320 StGB vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll, sein können; dies ungeachtet davon, dass die genannte Norm in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen bezweckt. Vorausgesetzt wird, dass sie durch die Offenbarung von Geheimnissen in ihren Rechten unmittelbar verletzt werden. Dies wiederum bedeutet, dass die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerinnen nach Art. 115 Abs. 1 StPO dann zu bejahen ist, wenn erstens die weitergegebenen Informationen Tatsachen beinhalten, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind, und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr (in casu die Beschwerdeführerinnen) ein berechtigtes Interesse hat, sowie wenn zweitens durch diese Informationen zumindest bestimmbar wird, um wen es sich bei den Betroffenen handelt. Die von den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 6. November 2018 erstattete Anzeige dreht sich u.a. darum, dass eine vertrauliche sowie verfälschte Liste von im privaten und im staatlichen Auftrag seitens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durchgeführten Baustellen- und Lohnbuchkontrollen unbefugten Personen preisgegeben worden sei. Bei den in der vorliegend streitgegenständlichen Liste enthaltenen Informationen zu durchgeführten Kontrollen bei namentlich aufgeführten Betrieben handelt es sich ohne Weiteres um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind bzw. waren und die, soweit sie durch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im staatlichen Auftrag erhoben worden sind, dem Amtsgeheimnis unterstehen. Da die Beschwerdeführerin 3 als xxx. betrieb von der Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betroffen war und die bekannt gewordene Kontrollliste offenbar Daten enthält, die sich auf die bei der Beschwerdeführerin 3 durchgeführten Kontrollen beziehen, sind durch die Bekanntgabe der Liste in casu auch geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Sphäre der Beschwerdeführerin 3 betroffen, weshalb vorliegend auch deren Geheimhaltungsinteresse an der sie betreffenden Daten durch Art. 320 StGB geschützt wird. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft besteht der Geheimnisschutz in Bezug sowohl auf Dienstgeheimnisse als auch Privatgeheimnisse dabei unbekümmert darum, ob die entsprechenden Angaben wahr oder falsch sind (BGE 116 IV 56, E. II.1a). In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass besagte Liste gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zwar verfälscht worden sein soll, dabei aber auch inhaltlich zutreffende bzw. "wahre" Angaben zu durchgeführten Kontrollen bei namentlich aufgeführten Betrieben enthalten habe (vgl. nachfolgende Erwägung I.2.3.2.5 sowie Seite 9, Rz. 28 f. der Beschwerdeschrift vom 25. August 2022). Alle drei Beschwerdeführerinnen vermögen überdies ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der genannten Informationen darzutun. Die Beschwerdeführerin 1, die mandatsweise Arbeitsmarktkontrollen im Auftrag der Paritätischen Kommissionen diverser Gesamtarbeitsverträge (nachfolgend: GAV) sowie staatlicher Stellen durchführt, stützt ihr Geheimhaltungsinteresse auf den naheliegenden Umstand, dass sie ohne die Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhobenen Daten nicht mit der Kooperation der zu kontrollierenden Betriebe in Gestalt der Preisgabe von für die Kontrolltätigkeit benötigten Informationen rechnen könnte sowie andererseits auf den bei fehlender Gewährleistung der Vertraulichkeit möglicherweise drohenden Verlust staatlicher und/oder privater Aufträge. In gleicher Weise lässt sich der Strafanzeige vom 6. November 2018 auch ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin 2 entnehmen, zumal diese bis zur Gründung der Beschwerdeführerin 1 im Jahr yyy die Arbeitsmarktkontrollen im Rahmen diverser GAV durchgeführt und in einer Kontrolldatenbank verzeichnet hat, die im vorliegend vermuteten Tatzeitraum im Jahr 2018 überdies durch die Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 weiterbetrieben wurde. Die Beschwerdeführerin 3 vermag ihrerseits ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der sie betreffenden, in der Kontrollliste enthaltenen Daten insoweit plausibel zu machen, als der jeweils in der Liste vermerkten Art der durchgeführten Kontrolle insbesondere entnommen werden könne, bei welchen Betrieben Unregelmässigkeiten entdeckt worden sind (so finde etwa eine als "LBK Abschlussbericht" vermerkte Lohnbuchkontrolle mit Abschlussbericht nur auf Verdacht hin statt). Werden solche Informationen nicht geheim gehalten, vermag dies naheliegenderweise den Ruf der Beschwerdeführerin 3 als verlässliche Arbeitgeberin und Vertragspartnerin und dementsprechend ihre Wettbewerbsstellung zu beeinträchtigen. Nach dem Gesagten haben folglich alle drei Beschwerdeführerinnen als Geheimnisherrinnen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der in der Kontrollliste enthaltenen Informationen, weshalb in casu auch alle drei Beschwerdeführerinnen als potenziell geschädigte Personen in Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Amtsgeheimnisverletzung durch Bekanntgabe der Kontrollliste zu qualifizieren sind. 2.3.2.2 Aufgrund der plausibel dargelegten jeweils (auch) wirtschaftlichen Bedeutung der in der bekannt gewordenen Kontrollliste enthaltenen Informationen sind diese aus Sicht aller drei Beschwerdeführerinnen jeweils auch als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdeführerinnen 1 – 3 als Geheimnisherrinnen durch die Bekanntgabe der Liste bzw. der darin enthaltenen Informationen in Bezug auf daraus möglicherweise resultierende Wettbewerbsnachteile auch hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB als potenzielle Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen sind. 2.3.2.3 Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich sodann sowohl bei der Beschwerdeführerin 1 als auch bei der Beschwerdeführerin 2 um juristische Personen des Privatrechts, weshalb diese grundsätzlich Trägerinnen des Rechtsguts der Ehre sind. Der mit Schreiben vom 6. November 2018 zur Anzeige gebrachte, in einem durch den Beschuldigten verfassten Zeitungsartikel vom zzz gegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erhobene Vorwurf des Kontrollmissbrauchs ist dabei ohne weiteres geeignet, den guten Ruf der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu schädigten, weshalb diesen auch bezüglich der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuzuerkennen ist. 2.3.2.4 In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft weisen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des u.a. mit der am 16. Juli 2018 durch E. beim damaligen Bundesrat F. erstatteten Anzeige erhobenen und durch den Beschuldigten im Zeitungsartikel zzz portierten Vorwurfs des Kontrollmissbrauchs (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Erwägungen II.1.1 ff.) sodann auf eine diesem innewohnende strafrechtlich relevante Komponente hin. So stehe aufgrund der behaupteten Ungleichbehandlung einzelner Arbeitgeberkategorien im Rahmen der im staatlichen Auftrag durchgeführten Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 etwa der Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Raum. Sollte sich dieser Vorwurf, wie von den Beschwerdeführerinnen dargetan, als unzutreffend erweisen, wären die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auch hinsichtlich der insoweit in Frage kommenden falschen Anschuldigung unmittelbar in ihren Interessen betroffen. Dementsprechend sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Blick auf ihre Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde einstweilen auch hinsichtlich der geltend gemachten falschen Anschuldigung als potenziell geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. 2.3.2.5 In Bezug auf ihre potenzielle Betroffenheit durch die geltend gemachte Urkundenfälschung legen die Beschwerdeführerinnen in der Anzeige vom 6. November 2018 schliesslich dar, dass es sich bei der Kontrollliste, die im Rahmen der Anzeigen betreffend einen vermeintlichen Kontrollmissbrauch an den Bundesrat F. dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und mutmasslich auch dem Beschuldigten zugespielt worden sei, um einen Auszug aus der damals von der Beschwerdeführerin 2 geführten Kontrolldatenbank handeln müsse, der jedoch nur den Zeitraum von 2008 bis Mitte 2015 abdecke und um Angaben zur GAV-Mitgliedschaft der aufgeführten Betriebe ergänzt worden sei. Die genannte Liste sei indessen verfälscht worden, um den unzutreffenden Vorwurf des Kontrollmissbrauchs zu begründen. Namentlich seien Mitgliedfirmen mit dem Vermerk "Keine Kontrolle" hinzugefügt, Einträge betreffend erfolgte Kontrollen bei Mitgliedsfirmen entfernt und kontrollierte Mitgliedsfirmen als Nichtmitglieder ausgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte Urkundenfälschung als mögliche Vorbereitungshandlung für die beanzeigten Ehrverletzungsdelikte sowie die geltend gemachte falsche Anschuldigung, indem die beschriebene Verfälschung der Kontrollliste zur Untermauerung des erhobenen Vorwurfs des Kontrollmissbrauchs gedient haben könnte. Die vorgebrachte Urkundenfälschung richtet sich dementsprechend (auch) unmittelbar gegen subjektive Interessen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, weshalb sie nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre (vgl. vorstehende Erwägung I.2.2.3) auch insoweit vorläufig als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sind. 2.3.3 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführerinnen 1 – 3 somit durch die beanzeigten Delikte (wenn auch in unterschiedlichem Umfang) potenziell in ihren Rechtsgütern betroffen. Dementsprechend sind die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-verfahrens einstweilen als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen, womit sie über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen und folglich zur vorliegenden Beschwerde berechtigt sind. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist somit vollumfänglich auf die Beschwerde einzutreten. II. Materielles 1.1. Der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerinnen 1 – 3 erstatteten mit Schreiben vom 6. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und weiterer Delikte, u.a. Art. 174 StGB, Art. 251 StGB und Art. 303 StGB. Dieser Strafanzeige lag wiederum eine am 16. Juli 2018 durch E. beim damaligen Bundesrat F. eingereichte Anzeige wegen angeblichen Kontrollmissbrauchs zugrunde. In dieser Anzeige hatte E. unter Beilage einer Liste von angeblich durch die Beschwerdeführerin 2 respektive die Beschwerdeführerin 1 kontrollierten Betrieben den Vorwurf erhoben, die Beschwerdeführerin 2 respektive die Beschwerdeführerin 1 kontrolliere zu 99 Prozent nur diejenigen Betriebe, die nicht dem betreffenden GAV beigetreten seien, oder aus dem Ausland stammten. Betriebe, die sich dem GAV angeschlossen hätten, blieben demgegenüber von Kontrollen verschont. Neben E. hatte auch G. beim damaligen Bundesrat F. eine Anzeige erstattet. Diese hatte die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAVs für die Branchen des aaa. gewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn zum Gegenstand, wobei vorgebracht wurde, dass diese Allgemeinverbindlicherklärung gegen Bundesrecht verstosse. In seiner Anzeige verwies G. ausserdem auf die von E. eingereichte Kontrollliste und legte dar, dass er sich der Anzeige von E. vollumfänglich anschliesse. Der Bundesrat leitete beide Anzeigen zuständigkeitshalber an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter. Dieses unterbreitete die beiden Anzeigen in der Folge in anonymisierter Form der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle (ZPK) zur Stellungnahme, wodurch auch die Beschwerdeführerin 1 von diesen Anzeigen respektive der Weitergabe der Kontrollliste erfuhr. In ihrer Anzeige vom 6. November 2018 hielten die Beschwerdeführerinnen insbesondere fest, dass diese Kontrollliste zum einen inhaltlich falsch sei und zum anderen nie hätte veröffentlich werden dürfen. Mit Verfügung vom 15. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das aufgrund der obgenannten Anzeige gegen E. wegen Urkundenfälschung und Verleumdung eröffnete Strafverfahren (MU 1 18 4225) ein. Des Weiteren sistierte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. November 2021 das aufgrund der nämlichen Anzeige sowie wegen derselben Delikte gegen Unbekannt geführte Verfahren MU1 18 4928. Mit Schreiben vom 26. November 2021 teilten die Beschwerdeführerinnen der Staatsanwaltschaft bezugnehmend auf die Sistierungsverfügung vom 3. November 2021 mit, dass am 19. und 20. Oktober 2021 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Zivilklage der H. gegen die H. und D. wegen unlauteren Wettbewerbs verhandelt worden sei. Im Rahmen dieser Verhandlung habe D. explizit zugestanden, die fragliche Excel-Liste selbst erstellt zu haben, was zu einem unmittelbaren Tatverdacht gegen denselben führe. 1.2. Das seitens der Beschwerdeführerinnen erwähnte Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilgericht, hatte unter anderem einen von D. verfassten Zeitungsartikel der bbb. Zeitung vom zzz mit der Schlagzeile "XYZ" zum Gegenstand. Dieser Artikel hatte indirekt Bezug auf die vorerwähnten Ermittlungen des SECO genommen, welche von E. und G. mit ihren Anzeigen (sowie der eingereichten Kontrollliste) angestossen worden waren. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, äusserte sich D. zu seinen Recherchen zum fraglichen Zeitungsartikel vom zzz und gab u.a. zu Protokoll, dass er Zugriff auf eine bestehende Datenbank erhalten habe, in welcher ersichtlich sei, wie viel kontrolliert worden sei. Er habe diese Daten mit Mitgliederlisten abgeglichen und daraus dann eine Excel-Liste zusammengeführt und ausgewertet. Seine Quelle bzw. wer ihm den Zugriff auf die Datenbank gewährt habe, erwähnte D. dabei nicht. Weiter erklärte er indessen, dass diverse KMU die Plausibilität seiner Auswertung bestätigt hätten (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19./20. Oktober 2021 [Verfahren Nr. 430 18 240], S. 61 .). Den dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. und 20. Oktober 2022 eingereichten schriftlichen "Plädoyernotizen Schluss-vortrag" des Rechtsvertreters von D. , Rechtsanwalt Oscar Amstad, vom 20. Oktober 2021 (S. 12, § 12 Rz. 29) ist demgegenüber leicht abweichend zu entnehmen, dass eine ihm zugespielte Liste der Beschwerdeführerin 1 den Ausgangspunkt des von D. verfassten Berichts vom zzz gebildet habe. Aus dieser Liste habe sich ergeben, dass von 6'349 kontrollierten Unternehmen lediglich ein Bruchteil Mitglieder der Klägerin (H. ) gewesen seien. Aufgrund dieses Missverhältnisses sei im Bericht der Verdacht auf eine missbräuchliche Kontrollausübung geäussert worden. 1.3 Mit Stellungnahme vom 9. September 2022 lässt der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der seinerseits im obgenannten Zivilprozess erwähnten, von ihm erstellten Excel-Liste sodann mitteilen, er habe sich zum einen auf eine Liste der Beschwerdeführerin 1, welche ihm von einem Mitarbeiter derselben zugänglich gemacht worden sei, sowie zum anderen auf eine davon unabhängige Liste der Verbandsmitglieder (der H. ) gestützt. Aus diesen beiden Listen habe er eine eigene Auswertung erstellt bzw. er habe die beiden Listen in einer (eigenen) Excel-Liste zusammengeführt. Diese selbst erstellte Excel-Liste habe er indessen an niemanden, namentlich auch nicht an E. weitergegeben. 1.4 In Bezug auf die von E. mit seiner Anzeige vom 16. Juli 2018 an den damaligen Bundesrat F. eingereichte Kontrollliste ist den Akten der gegen denselben durch die Staatsanwaltschaft geführten und mit Verfügung vom 15. April 2021 rechtskräftig eingestellten Strafuntersuchung MU 1 18 4225 zu entnehmen, dass E. gemäss einer Auswertung seines Laptops sowohl die Anzeige wie auch die Liste der kontrollierten Arbeitgeber in exakt derselben Form, in der er die Dokumente am 16. Juli 2018 an den Bundesrat versandt hat, am 15. Juli 2018 per E-Mail von einer unbekannt gebliebenen Person mit dem Pseudonym "J. " zugestellt erhalten hatte (vgl. die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 "Auswertung der html-Datei", S. 2 sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2021 im Verfahren MU1 18 4225 gegen E. I. , S. 3). Die Auswertung des im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Laptops von E. hat überdies ergeben, dass dieser auch mit dem vorliegend Beschuldigten per E-Mail korrespondiert und unter anderem am 16. Juli 2018 die zuvor von "J. " erhaltene Kontrollliste sowie die beim Bundesrat eingereichte Anzeige an den Beschuldigten weitergeleitet hatte (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 "Auswertung der html-Datei", S. 2 f.). 2.1 Mittels der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung vom 12. August 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft zum einen die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU 1 21 4262 gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Tatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB), der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) an. Gleichzeitig bestimmte die Staatsanwaltschaft, dass das mit Verfügung vom 3. November 2021 sistierte Verfahren MU1 18 4928 gegen Unbekannt nicht wieder an die Hand genommen werde. Vorliegend ist dementsprechend zum einen zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU1 21 4262 hinsichtlich der vorgenannten Straftatbestände zu Recht erfolgte. Zum anderen ist die Rechtmässigkeit der Nichtwiederanhandnahme bzw. Verweigerung der Aufhebung der Sistierung des wegen Urkundenfälschung und Verleumdung gegen Unbekannt geführten und sistierten Verfahrens MU 1 18 4928 zu beurteilen. 2.2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens als geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Sind die Nichtanhandnahmegründe jedoch nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, so ist das Verfahren zu eröffnen ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; Landshut / Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 1; Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 310 N 2; Dieselben , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231). 2.2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich demnach für die Staatsanwaltschaft so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Landshut / Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4 f.; Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9; Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 310 N 3). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann schliesslich auch unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten erlaubt oder gar geboten ist ( Landshut / Bosshard , a.a.O., Art 310 N 5a; Omlin , a.a.O., Art. 310 N 11a). Die Staatsanwaltschaft darf sodann gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sogenannte Prozesshindernisse, vorliegen. Beispielhaft zu nennen sind hierbei die eingetretene Verjährung oder das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 11 StPO (vgl. Omlin , a.a.O., Art. 310 N 10; Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 310 N 5). 2.3.1 Die Verfahrenssistierung ermöglicht es, Voruntersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015, E. 2.3). Die Verfahrenssistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013, E. 2.3). Die Gründe für eine Sistierung müssen die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen ( Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 314 N 1). 2.3.2 Nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem dann sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. zum Ganzen: Landshut / Bosshard , a.a.O., Art. 314 N 6 ff.). Ist der Grund der Sistierung weggefallen, so nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gemäss Art. 315 Abs. 1 StPO von Amtes wegen wieder auf. Die Sistierungsverfügung hat wie jede Verfügung schriftlich zu ergehen und eine Begründung zu enthalten. Eine Sistierung, die jederzeit wieder aufgehoben werden kann, bildet keinen tiefgreifenden Eingriff und ist daher von nicht allzu erheblicher Relevanz für die Parteien (vgl. zum Ganzen: Omlin , a.a.O., Art. 314 N 28 ff.). 3. Im Folgenden ist zunächst die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU 1 21 4262 gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Tatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses, der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der Urkundenfälschung, der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung zu prüfen. 3.1.1 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Ein Geheimnis (vgl. zum Geheimnisbegriff vorstehende Erwägung I.2.2.1) offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 65, E. 5.1). Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit ( Oberholzer , a.a.O., Art. 320 StGB N 6; Derselbe , Basler Kommentar Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 3 StGB N 7). 3.1.2. In casu ist in Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zunächst mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass der Beschuldigte offensichtlich weder als Beamter noch als Behördenmitglied im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist bzw. war, womit er als tauglicher Täter des echten Sonderdelikts von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausscheidet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind sodann auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte eine andere, über die erforderliche Tätereigenschaft verfügende Person zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses angestiftet oder eine solche Person in deren entsprechendem Entschluss bestärkt haben könnte. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte im Rahmen des Zivilprozesses vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegeben, er habe Zugriff auf eine bestehende Datenbank erhalten, in welcher ersichtlich sei, wie viel kontrolliert worden sei bzw. ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1 habe ihm eine entsprechende Liste zugänglich gemacht, woraufhin er selbst die in der genannten Datenbank respektive der ihm zugespielten Liste enthaltenen Daten mit einer Aufstellung der Verbandsmitglieder der H. abgeglichen und daraus eine eigene Auswertung in Gestalt einer Excel-Liste erstellt habe (vgl. vorstehende Erwägungen I.1.2. f.). Keiner der beiden vom Beschuldigten präsentierten Varianten, wie er an die Informationen bzw. an die Liste gelangt sei (Gewährung von Zugriff auf eine bestehende Datenbank resp. zugänglich machen einer Liste durch einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1), die er dann selbst zu einer Excel-Liste zusammengeführt haben soll, ist auch nur ansatzweise ein Hinweis zu entnehmen, der auf eine Teilnahme des Beschuldigten an einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung hinzudeuten vermöchte. Überdies erscheint es zwar plausibel, dass die betreffenden Informationen bzw. die Liste selbst ursprünglich von einer bei der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 beschäftigten und (zumindest teilweise) eine amtliche Funktion im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ausübenden Person in Verletzung des Amtsgeheimnisses weitergegeben worden sind. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zutreffend festhält, konnte trotz umfangreicher Ermittlungen weder geklärt werden, wer die genannten Daten ursprünglich wem und wann zur Kenntnis gebracht hat, noch, wer dem Beschuldigten Zugang zur genannten Datenbank verschafft bzw. die entsprechende Liste zugespielt hat. Dementsprechend fehlt es vorliegend nicht nur an Hinweisen für eine Teilnahmehandlung des Beschuldigten, sondern auch an Anhaltspunkten in Bezug auf einen allfälligen Haupttäter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung im Ergebnis folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB durch den Beschuldigten offensichtlich weder in Gestalt der Täterschaft noch der Teilnahme erfüllt wird. 3.2 Ferner ist das Strafverfahren auch hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nicht anhand genommen worden. Laut Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderdelikt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt. Die tatbestandsmässige Handlung besteht darin, dass der Täter ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis (vgl. zu den Begriffen vorstehende Erwägung I.2.2.2), welches er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Verrat gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB gilt die pflichtwidrige Offenbarung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung, die Übergabe von Plänen oder ähnliche Handlungen erfolgen ( Niggli / Hagenstein , a.a.O., Art. 162 N 25). Hinsichtlich der beanzeigten Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gilt vorliegend sinngemäss dasselbe, wie bezüglich der vermeintlichen Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldigten. Diesem kommt in Bezug auf die offenbarten Informationen aus der Datenbank der Beschwerdeführerin 1 resp. der Beschwerdeführerin 2 bzw. bezüglich des Inhalts der öffentlich gewordenen Kontrollliste keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht zu. Der Beschuldigte ist mithin auch hinsichtlich des Tatbestands von Art. 162 Abs. 1 StGB kein tauglicher Täter. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte eine Person, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen wäre, zur Bekanntgabe der in der genannten Datenbank bzw. der genannten Kontrollliste enthaltenen Informationen veranlasst oder in ihrem entsprechenden Entschluss bestärkt hätte, so dass auch in Bezug auf eine allfällige Gehilfenschaft oder Anstiftung einer der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Person keinerlei Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten bestehen. Folglich erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses als rechtmässig. 3.3.1 Im Weiteren ist die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zu prüfen. Diesen Tatbestand erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkunde ist eine verkörperte Erklärung und zugleich sachliches Beweismittel für diese. Sie erfüllt formal im Wesentlichen drei Funktionen: Sie verkörpert als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion); sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion); und sie erfüllt schliesslich, was sich schon aus dem Erfordernis der Beweiseignung und Beweisbestimmung ergibt, eine Beweisfunktion ( Boog , a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N 1). Bei anonymen Gedankenerklärungen fehlt es demgegenüber an der Erkennbarkeit eines Ausstellers als Garant der Erklärung, weshalb derartige Erklärungen nicht Gegenstand von Fälschungsdelikten sein können ( Boog , a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N 46, mit weiteren Hinweisen). Die Beweiseignung bzw. die objektive Beweistauglichkeit bezeichnet sodann die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Merkmal der Beweiseignung erfüllt, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird (vgl. nur BGE 132 IV 57, E. 5.1; Boog , a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N 29 f., mit Hinweisen). Das Merkmal der Beweisbestimmung ist ein im Ausgangspunkt subjektives Erfordernis. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen (subjektive Zwecksetzung). Die Bestimmung zum Beweis muss aber objektiv erkennbar sein; die Beweisbestimmung muss sich mithin auf diejenigen Möglichkeiten des Beweises beziehen, die in der Beweiseignung der Urkunde angelegt sind ( Boog , a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N 32, mit weiteren Hinweisen). Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (BGE 137 IV 169, E. 2.3.1; 128 IV 265, E. 1.1.1). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung etwa durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht ( Boog , a.a.O., Art. 251 StGB N 46 f.). Die Falschbeurkundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht miteinander übereinstimmen (BGE 142 IV 119, E. 2.1; 138 IV 130, E. 2.1; 132 IV 12, E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 142 IV 119, E. 2.1; 138 IV 130, E. 2.1). Subjektiv wird hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130, E. 3.2.1). Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369, E. 7.4; 138 IV 130, E. 3.2.4). 3.3.2. Mit Blick auf die beanzeigte Urkundenfälschung bringen die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, bei der Kontrollliste, die im Rahmen der Anzeigen an den Bundesrat F. eingereicht worden sei, handle es sich um einen Auszug aus der damals von der Beschwerdeführerin 2 geführten Kontrolldatenbank, die jedoch verfälscht worden sei, um den unzutreffenden Vorwurf des Kontrollmissbrauchs zu begründen (vgl. vorstehende Erwägung I.2.3.2.5). In ihrer Beschwerde vom 25. August 2022 führen die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich weiter aus, die Aussagen des Beschuldigten im Zivilprozess deuteten darauf hin, dass dieser direkt in die genannte Fälschung involviert gewesen sei, zumal er angegeben habe, Zugriff auf eine bestehende Datenbank erhalten zu haben. Damit implizieren die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig, dass es sich bei der seitens des Beschuldigten im Zivilverfahren erwähnten, von ihm erstellten Excel-Liste um dieselbe Liste handle, wie diejenige, die von E. mit seiner Anzeige vom 16. Juli 2018 an den damaligen Bundesrat F. eingereicht worden ist (vgl. insoweit auch das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 26. November 2021 an die Staatsanwaltschaft, S. 2 f.). Diese von den Beschwerdeführerinnen portierte Hypothese wird vom Beschuldigten indessen nicht nur bestritten, sondern es sind darüber hinaus auch keinerlei Hinweise ersichtlich, die nahelegen würden, dass die von E. mit seiner Anzeige vom 16. Juli 2018 eingereichte Liste vom Beschuldigten erstellt und an E. weitergegeben worden sein könnte. Vielmehr bestehen gestützt auf die Auswertung des Laptops von E. und dessen Aussagen als Zeuge im Verfahren MU1 18 4928 sogar konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil, nämlich dafür, dass E. die von einer unter dem Pseudonym "J. " auftretenden Person erhaltene Kontrollliste zusammen mit der von derselben Person erlangten Anzeige seinerseits an den Beschuldigten weitergeleitet hat (vgl. vorstehende Erwägung II.1.4 sowie das Protokoll der Zeugeneinvernahme von E. vom 31. August 2021 im Verfahren MU1 18 4928, S. 9, Rz. 324 ff.). Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von E. an den Bundesrat F. verschickten Kontrollliste in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. April 2021 im Verfahren MU1 18 4225 zu Recht erwogen hat, dass diese keinerlei Hinweise auf einen Aussteller enthält, womit ihr mindestens eines der drei Hauptmerkmale einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB fehlt (vgl. vorstehende Erwägung II.3.3.1). Die von E. eingereichte Kontrollliste bildet damit als anonyme Gedankenerklärung kein taugliches Tatobjekt eines Urkundenfälschungsdelikts nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.Soweit der Beschuldigte, wie von ihm berichtet, eine Excel-Liste erstellt hat, in welcher er eine Liste der Beschwerdeführerin 1 bzw. aus einer Datenbank entnommene Informationen mit einer Aufstellung der Verbandsmitglieder der H. abgeglichen hat, ist darin sodann kein Verhalten erkennbar, welches potenziell als Fälschen oder Verfälschen einer Urkunde respektive als Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sein könnte. Auch ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zuzustimmen, dass eine für den internen Gebrauch zwecks Gewinnung eines Überblicks erstellte Excel-Liste, die von anderswo übernommenen Informationen miteinander abgleicht, offensichtlich weder geeignet noch bestimmt ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Damit kommt auch der vom Beschuldigten erstellten Excel-Liste keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB zu. In offensichtlicher Ermangelung sowohl eines geeigneten Tatobjektes als auch einer potenziellen Fälschungshandlung des Beschuldigten kann somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten desselben in Bezug auf Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch diesbezüglich korrekterweise nicht anhand genommen hat. 3.4 Hinsichtlich der Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU1 21 4262 gegen den Beschuldigten seitens der Beschwerdeführerinnen nicht explizit beanstandet. In Bezug auf die genannten Ehrverletzungsdelikte verweist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf Art. 178 Abs. 1 StGB, wonach die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren verjährt. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung erwägt die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass sich die in der Strafanzeige vom 8. November 2018 grundsätzlich geltend gemachten und in der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 26. November 2021 in Bezug auf eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten konkretisierten Ehrverletzungsdelikte auf einen Zeitungsartikel vom zzz beziehen, der vom Beschuldigten verfasst worden ist und in dem der für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 potenziell ehrenrührigen Verdacht des Kontrollmissbrauchs geäussert wird. Vor dem Hintergrund der in Art. 178 Abs. 1 StGB bestimmten Verjährungsfrist von 4 Jahren erhellt somit, dass hinsichtlich allfälliger Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 und Art. 174 StGB bereits die Verfolgungsverjährung und damit ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten ist. Folglich hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren MU1 21 4262 auch in Bezug auf die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB berechtigterweise nicht anhand genommen. 3.5 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, auch hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung mache sich der Beschuldigte eindeutig nicht strafbar, weshalb das Verfahren auch bezüglich dieses Tatbestands nicht an die Hand genommen werden müsse. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die vorgebrachte Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt insofern somit nicht (BGE 136 IV 170, E. 2.1; Wohlers , a.a.O., Art. 303 N 2 ff.; Delnon / Rüdy , a.a.O., Art. 303 StGB N 10, 14 ff., 27 f., mit Hinweisen). In casu ist zunächst mit der Staatsanwaltschaft zu konstatieren, dass der Beschuldigte selbst offensichtlich niemanden, weder berechtigterweise noch zu Unrecht, weder direkt noch indirekt bei einer Behörde eines strafbaren Verhaltens bezichtigt hat. In Bezug auf den vom Beschuldigten verfassten Zeitungsartikel vom zzz mit dem Titel "XYZ" ist dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dieser Berichterstattung allenfalls in Kauf genommen hat, die H. unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung zu verletzen. Dass der Beschuldigte mit dem genannten Zeitungsartikel überdies das Ansinnen verfolgt haben könnte, wider besseres Wissen ein Strafverfahren gegen eine oder mehrere Personen herbeizuführen, ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich mutmassen, der Beschuldigte habe möglicherweise im Sinne einer mittelbaren Täterschaft E. als vorsatzlos handelnden Tatmittler zur Erhebung einer falschen Anschuldigung instrumentalisiert, indem er diesem die an den damaligen Bundesrat F. eingereichte Anzeige und/oder die der Anzeige beigefügte Kontrollliste zugespielt habe (vgl. S. 11, Rz. 39 f. der Beschwerde vom 25. August 2022), ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch für diese Variante eines täterschaftlichen Vorgehens des Beschuldigten keinerlei Hinweise bestehen. Vielmehr haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass E. die von ihm erstattete Anzeige samt der beigefügten Kontrollliste an den Beschuldigten weitergeleitet hat, und nicht etwa umgekehrt (vgl. vorstehende Erwägungen II.1.4 und II.3.3.2). Demnach hat der Beschuldigte auch den Tatbestand der falschen Anschuldigung offenkundig nicht erfüllt. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft ist also auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass das Verfahren MU1 21 4262 gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO zu Recht nicht anhand genommen wurde. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens MU1 21 4262 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft am 12. August 2022 verfügte Nichtwiederanhandnahme bzw. Verweigerung der Aufhebung der Sistierung des wegen Urkundenfälschung und Verleumdung gegen Unbekannt geführten und sistierten Verfahrens MU 1 18 4928 rechtmässig erfolgt ist. 4.1. In ihrer Sistierungsverfügung vom 3. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft zusammengefasst erwogen, die mit Verfügung vom 15. April 2021 eingestellte Strafuntersuchung gegen E. habe ergeben, dass dieser lediglich für die Einreichung der Anzeige wegen Kontrollmissbrauchs verantwortlich gewesen sei, jedoch nicht für das Erstellen der inhaltlich unzutreffenden Kontrollliste und das Verfassen der Anzeige. Gleichzeitig habe in nämlichem Verfahren ermittelt werden können, dass E. die Anzeige und die Kontrollliste von einem unbekannt gebliebenen Informanten mit dem Pseudonym "J. " per E-Mail zugesandt erhalten habe. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft eröffnet und die Ermittlungen fortgesetzt. Im Rahmen dieser Ermittlungen seien zwar gewisse Indizien für eine mögliche Verbindung zwischen dem Informanten von E. mit dem Pseudonym "J. " und Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin 2 ermittelt worden, diese seien jedoch im Verlauf der weiteren Ermittlungen sehr vage geblieben und hätten durch die verschiedenen durchgeführten Einvernahmen nicht konkretisiert werden können. Andere Anhaltspunkte zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft habe das Untersuchungsverfahren sodann nicht zu Tage gebracht. 4.2. Die mit Schreiben vom 26. November 2022 beantragte Wiederanhandnahme des mit Verfügung vom 3. November 2021 sistierten Verfahrens MU1 18 4928 gegen Unbekannt begründen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen damit, dass mit dem Protokoll der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19./20. Oktober 2021 (Verfahren Nr. 430 18 240 ) neue Ermittlungsansätze vorlägen, zumal mit diesem Protokoll die Verstrickung von D. in die Entstehung der verfälschten Kontrollliste, die E. letztlich an das SECO eingereicht habe, dokumentiert sei. Die seit der Sistierung des Verfahrens MU1 18 4928 namentlich im genannten Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu Tage getretenen neuen Erkenntnisse beschränken sich bei Lichte betrachtet indessen darauf, dass D. entweder ebenfalls eine Liste mit Daten bezüglich der Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerin 1 resp. der Beschwerdeführerin 2 zugespielt worden ist (wobei es sich bei dieser Liste möglichweise um dieselbe Liste handelt, die von einer unter dem Pseudonym "J. " auftretenden Person per E-Mail an E. zugesandt worden ist), oder er durch eine unbekannte Person Zugang zur entsprechenden Datenbank der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erhalten hat, und anschliessend diese Liste bzw. die aus der Datenbank gewonnenen Informationen mit einer Aufstellung der Verbandsmitglieder der H. abgeglichen bzw. zu einer Excel-Liste zusammengeführt hat (vgl. vorstehende Erwägungen I.1.2. f. sowie II.3.1.2). Diese Erkenntnisse führen für die im Rahmen der Strafuntersuchung MU1 18 4928 zu klärende Frage, wer die von E. mit seiner Anzeige eingereichte Kontrollliste ursprünglich erstellt und diesem sowie ggf. D. zugespielt hat bzw. wer sich hinter dem Pseudonym "J. " verbirgt, jedoch offensichtlich nicht weiter. Dementsprechend sind auch keine erfolgsversprechenden neuen Ermittlungsansätze ersichtlich, welche die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens MU1 18 2928 bzw. dessen Wiederaufnahme im Sinne von Art. 315 Abs. 1 StPO erfordern würden. Anders als die Beschwerdeführerinnen glauben machen möchten, liegen aufgrund der Aussagen im vorgenannten Zivilprozess insbesondere keine Erkenntnisse vor, die auf eine Verwicklung D. s in die Entstehung der von E. im Rahmen seiner Anzeige an den damaligen Bundesrat F. eingereichten Kontrollliste hindeuten würden, zumal die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft insoweit vielmehr Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass E. die von ihm erstattete Anzeige mit der beigefügten Kontrollliste an den Beschuldigten weitergegeben hat (vgl. vorstehende Erwägungen II.1.4 und II.3.3.2). Im Ergebnis bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin vollkommen unklar, wer wem welche allenfalls einem Amtsgeheimnis und/oder einem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Daten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zugänglich gemacht hat. Mangels aussichtsreicher weiterer Ermittlungsansätze besteht sodann kein Grund für eine Wiederanhandnahme des sistierten Verfahrens MU1 18 4928. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft das sistierte Verfahren MU1 18 4928 gegen Unbekannt berechtigterweise nicht wieder an die Hand genommen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde vom 25. August 2022 somit auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 bestimmte Nichtwiederanhandnahme des Verfahrens MU1 18 4928 gegen Unbekannt richtet. III. Kosten (…) Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. (…) 3. (…) 4. Mitteilung (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Alexander Schorro Dieser Entscheid ist rechtskräftig.