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53_III_128

BGE 53 III 128

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

plusieurs pays devrait, alors, etre consideree dans cer-

tains d'entre eux, comme une lettre de change, mais on

pourrait, dans d'autres Etats, lui refuser ce caraetere.

La theorie soutenue par le recourant est done incon-

ciliable avec la nature de la lettre de change. EHe en-

leverait a celle-ci ce qui fait sa valeur particulit~re et

doit, des lors, etre resolument ecartee.

La Chwnbre des Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est rejete.

33. Entscheid vom aso September 19a7 i. S. Buffy.

Ist die Apotheke eines Ärztes u 11 p f ä 11 d 11 a r? SchKG

Art. 92 Ziff. 3.

Voraussetzungert der Unpfändbarkeit von B e ruf s wer k-

z e u gen

(und

zur

Berufsbetreibung

notwendigen

War e n vor rät e n),

wenn

der

Schuldner m ehr

als ein e n B e ruf betreibt.

Kriterien der U 11 t ern e h m u n g im Unterschied zum

Beruf, wenn Warenvorräte als Kompetenzstücke bean-

sprucht werden.

Beschränkung der Unpfändbarkeit von zur Berufsbetreibung

notwendigen Warenvorräten in zeitlicher Beziehung.

Pfändbarkeit von an sich unp f ä n d bar e n, jedoch

k 0 s t bar e n

S ach e n, sobald

der Gläubiger sie

durch andere (billigere) ersetzt.

Die für die Unpfändbarkeit massgebenden Umstände sind

von Amt e s weg e n fes t z u s tel I e n.

A. -

In der Betreibung der· Rekurrentin gegen den

Rekursgegner, ihren früheren Ehemann, welcher in

der Stadt Luzern den Beruf eines Arztes betreibt, ver-

langte die Rekurrentin ausdrücklich die Pfändung der

Apotheke des Rekursgegners. Als das Betreibungsamt

dieses Begehren abwies mit der Begründung, die Apo-

theke müsse einem Arzt als Kompetenzstück belassen

und Medikamente können und dürfen nicht versteigert

werden, führte die Rekurrentin Beschwerde. Vor der

Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. N0 33.

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obern kantonalen Aufsichtsbehörde machte sie u. a.

geltend, dass selbstverständlich ohne weiteres pfänd-

bar sei das Möbelstück, in welchem die einzelnen Medi-

kamente aufbewahrt werden.

B. -

Durch Entscheid vom 20. Juli 1927 hat die

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen und hiebei u. a. vorge-

bracht, die Privatapotheke des Rekursgegners sei 'in

einem schönen Möbelstück untergebracht, das unter

keinen Umständen der Pfändung entzogen werden könne.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Herstellung von Medikamenten macht den vom

Beruf des Arztes verschiedenen Beruf des Apothekers

aus, welchen also der Rekursgegner neben dem Arzt,:"

beruf als zweiten'Beruf betreibt. Für die Ausübung eines

von zwei Berufen Kompetenzstücke in Anspruch zu

nehmen kann nun aber einem Schuldner nur dann zu-

gestanden werden, wenn er die Mittel zum eigenen Unter-

halt und denjenigen seiner Familie nicht schon durch die

Ausübung des anderen Berufes für sich allein gewinnen

kann, zumal wenn letzterer der Hauptberuf ist; denn

in diesem Falle greifen die Gründe der Menschlichkeit

und sozialen Fürsorge nicht platz, welche den Vorschriften

über die Unpfändbarkeit zu Grunde liegen (vgl. in diesem

Sinne schon Entscheid vom 31. Mai 1927 i. S. Peyer

A.-G.). Allein zu dieser entscheidenden Frage hat die

Vorinstanz nicht Stellung genommen; sie ist weder

mit ihrer Annahme beantwortet, dass der Rekursgegner

mit erheblichen Schwierigkeiten zu· rechnen -hätte,

wenn ihm die Selbstdispensation verunmöglicht würde,

noch mit der Feststellung, dass er schon jetzt mit

Sorgen um den Unterhalt seiner Familie zu kämpfen

habe, weil dahinsteht, ob damit wirklich der unumgäng-

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Schuldbetreibungs- und KonkllFSreeht. N" 33>.

liehe und . nicht schon der standesgemässe Unterhalt

gemeint ist.

_

Aber auch abgesehen hievon vermögen die Entschei-

. dungsgrunde der Vorinstanz die Abweisung der Be-

schwerde nicht zu rechtfertigen, weil die Vorinstanz

gleichwie schon das Betreibungsamt glaubte. näheren

Feststellungen über den Bestand der Apotheke des

Rekursgegners entraten zu können, während doch die

für die Unpfändbarkeit massgebenden Verhältnisse von

Amtes wegen festgestellt werden müssen (vgl. neuer-

dings wieder BGE 52 III S. 176 ff.). Grundsätzlich

werden in Anlehnung an BGE 47 III S. 3 f. und 51 III

S. 26 f. auch pharmazeutische Produkte als Kompe-

tenzstücke beansprucht werden können, wiewohl sie

nicht eigentlich Werkzeuge, Gerätschaften oder Instru-

mente sind. Allein erste Voraussetzung der Unpfänd-

barkeit ist, dass der Beruf des Schuldners -

hier sein

Nebenberuf als Apotheker -

nicht angesichts des in

den pharmazeutischen Produkten investierten Kapitals

eine Unternehmung darstellt (vgl. neuestens BGE 52 III

S. 31 ff. nebst den dort zitierten Entscheiden), was

nur auf Grund der Feststellung über deren Menge und

Wert beurteilt werden kann. Wird nämlich die Unpfänd-

barkeit gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG nicht auf eigent-

liche Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher

beschränkt, sondern auch auf Warenvorräte ausgedehnt,

so ist es nur folgerichtig. wenn für die Beantwortung

der Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Schuldners ein

kapitalistisches Element aufweise, nicht nur allfällige

mechanische Hülfsmittel, sondern auch der Umfang

der Warenvorräte in Betracht gezogen wird. Aber auch

wenn der vom Rekursgegner ausgeübte Nebenberuf

des Apothekers nicht in den Rahmen der Unternehmung

übergreifen sollte, so könnten ihm doch nicht beliebig

viele pharmazeutische Produkte als unpfändbar be-

lassen werden, sondern nicht mehr, als er binnen ver-

hältnismässig kurzer Zeit benötigt (vgl. die angeführten

. Entscheide BGE 47 III S. 3 f. und 51 III S. 26 f.). Im

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

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weitern wird noch zur Frage Stellung genommen werden

müssen, ob als Kompetenzstück auch allfällig vorhan-

dene sog. Spezialitäten in Originalpackung beansprucht

werden könnten, welche nicht zur Herstellung von Medi-

kamenten dienlich, sondern einfach zum Weiterverkauf

ohne sonstiges Zutun bestimmt sirid.

Da den Akten nichts näheres über die tatsächlichen

Verhältnisse entnommen werden kann, welche nach

dem Angeführten für die Beurteilung der Beschwerde

massgebend sind, muss die Sache zur Aktenergänzung

und zu anschliessender neuer Entscheidung an die Vor-

instanz zurückgewiesen werden. Dabei ist zu bemerken,

dass das Bedenken des Betreibungsamtes, pharmazeu-

tische Produkte dürfen nicht auf die Steigerung gebracht

werden, auch insofern es zutreffen sollte, doch der

Pfändung nicht entgegensteht, weil die öffentliche

Steigerung nicht die einzige Art der Verwertung ge-

pfändeter Sachen darstellt.

Gelangt die V orinstanz alsdann zur Auffassung, dass

die pharmazeutischen Produkte dem Rekursgegner ganz

oder teilweise zu belassen seien, so versteht es sich von

selbst, dass dem Rekursgegner auch die Gelegenheit

nicht entzogen werden darf, die pharmazeutischen

Produkte in sachgemässer Weise aufzubewahren. In-

dessen wird die Vorinstanz, und zwar ebenfalls von

Amtes wegen, auch noch zur Frage Stellung zu nehmen

haben, ob der streitige Schrank nicht doch, sei es im

Hinblick auf seine Grösse oder seinen Wert, pfändbar

wäre, sobald die Rekurrentin dem Rekursgegner einen

kleineren oder einfacheren zur Verfügung stellen würde

(vgl. die bei JAEGER, Note 7 zu Art: 92 zitierten Ent-

scheide).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache

zurückgewiesen wird .