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53_III_128

BGE 53 III 128

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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128 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33. plusieurs pays devrait, alors, etre consideree dans cer- tains d'entre eux, comme une lettre de change, mais on pourrait, dans d'autres Etats, lui refuser ce caraetere. La theorie soutenue par le recourant est done incon- ciliable avec la nature de la lettre de change. EHe en- leverait a celle-ci ce qui fait sa valeur particulit~re et doit, des lors, etre resolument ecartee. La Chwnbre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est rejete.

33. Entscheid vom aso September 19a7 i. S. Buffy. Ist die Apotheke eines Ärztes u 11 p f ä 11 d 11 a r? SchKG Art. 92 Ziff. 3. Voraussetzungert der Unpfändbarkeit von B e ruf s wer k- z e u gen (und zur Berufsbetreibung notwendigen War e n vor rät e n), wenn der Schuldner m ehr als ein e n B e ruf betreibt. Kriterien der U 11 t ern e h m u n g im Unterschied zum Beruf, wenn Warenvorräte als Kompetenzstücke bean- sprucht werden. Beschränkung der Unpfändbarkeit von zur Berufsbetreibung notwendigen Warenvorräten in zeitlicher Beziehung. Pfändbarkeit von an sich unp f ä n d bar e n, jedoch k 0 s t bar e n S ach e n, sobald der Gläubiger sie durch andere (billigere) ersetzt. Die für die Unpfändbarkeit massgebenden Umstände sind von Amt e s weg e n fes t z u s tel I e n. A. - In der Betreibung der· Rekurrentin gegen den Rekursgegner, ihren früheren Ehemann, welcher in der Stadt Luzern den Beruf eines Arztes betreibt, ver- langte die Rekurrentin ausdrücklich die Pfändung der Apotheke des Rekursgegners. Als das Betreibungsamt dieses Begehren abwies mit der Begründung, die Apo- theke müsse einem Arzt als Kompetenzstück belassen und Medikamente können und dürfen nicht versteigert werden, führte die Rekurrentin Beschwerde. Vor der Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. N0 33. 129 obern kantonalen Aufsichtsbehörde machte sie u. a. geltend, dass selbstverständlich ohne weiteres pfänd- bar sei das Möbelstück, in welchem die einzelnen Medi- kamente aufbewahrt werden. B. - Durch Entscheid vom 20. Juli 1927 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen und hiebei u. a. vorge- bracht, die Privatapotheke des Rekursgegners sei 'in einem schönen Möbelstück untergebracht, das unter keinen Umständen der Pfändung entzogen werden könne. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Herstellung von Medikamenten macht den vom Beruf des Arztes verschiedenen Beruf des Apothekers aus, welchen also der Rekursgegner neben dem Arzt,:" beruf als zweiten'Beruf betreibt. Für die Ausübung eines von zwei Berufen Kompetenzstücke in Anspruch zu nehmen kann nun aber einem Schuldner nur dann zu- gestanden werden, wenn er die Mittel zum eigenen Unter- halt und denjenigen seiner Familie nicht schon durch die Ausübung des anderen Berufes für sich allein gewinnen kann, zumal wenn letzterer der Hauptberuf ist; denn in diesem Falle greifen die Gründe der Menschlichkeit und sozialen Fürsorge nicht platz, welche den Vorschriften über die Unpfändbarkeit zu Grunde liegen (vgl. in diesem Sinne schon Entscheid vom 31. Mai 1927 i. S. Peyer A.-G.). Allein zu dieser entscheidenden Frage hat die Vorinstanz nicht Stellung genommen; sie ist weder mit ihrer Annahme beantwortet, dass der Rekursgegner mit erheblichen Schwierigkeiten zu· rechnen -hätte, wenn ihm die Selbstdispensation verunmöglicht würde, noch mit der Feststellung, dass er schon jetzt mit Sorgen um den Unterhalt seiner Familie zu kämpfen habe, weil dahinsteht, ob damit wirklich der unumgäng- 130 Schuldbetreibungs- und KonkllFSreeht. N" 33>. liehe und . nicht schon der standesgemässe Unterhalt gemeint ist. _ Aber auch abgesehen hievon vermögen die Entschei- . dungsgrunde der Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde nicht zu rechtfertigen, weil die Vorinstanz gleichwie schon das Betreibungsamt glaubte. näheren Feststellungen über den Bestand der Apotheke des Rekursgegners entraten zu können, während doch die für die Unpfändbarkeit massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen festgestellt werden müssen (vgl. neuer- dings wieder BGE 52 III S. 176 ff.). Grundsätzlich werden in Anlehnung an BGE 47 III S. 3 f. und 51 III S. 26 f. auch pharmazeutische Produkte als Kompe- tenzstücke beansprucht werden können, wiewohl sie nicht eigentlich Werkzeuge, Gerätschaften oder Instru- mente sind. Allein erste Voraussetzung der Unpfänd- barkeit ist, dass der Beruf des Schuldners - hier sein Nebenberuf als Apotheker - nicht angesichts des in den pharmazeutischen Produkten investierten Kapitals eine Unternehmung darstellt (vgl. neuestens BGE 52 III S. 31 ff. nebst den dort zitierten Entscheiden), was nur auf Grund der Feststellung über deren Menge und Wert beurteilt werden kann. Wird nämlich die Unpfänd- barkeit gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG nicht auf eigent- liche Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher beschränkt, sondern auch auf Warenvorräte ausgedehnt, so ist es nur folgerichtig. wenn für die Beantwortung der Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Schuldners ein kapitalistisches Element aufweise, nicht nur allfällige mechanische Hülfsmittel, sondern auch der Umfang der Warenvorräte in Betracht gezogen wird. Aber auch wenn der vom Rekursgegner ausgeübte Nebenberuf des Apothekers nicht in den Rahmen der Unternehmung übergreifen sollte, so könnten ihm doch nicht beliebig viele pharmazeutische Produkte als unpfändbar be- lassen werden, sondern nicht mehr, als er binnen ver- hältnismässig kurzer Zeit benötigt (vgl. die angeführten . Entscheide BGE 47 III S. 3 f. und 51 III S. 26 f.). Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33. 131 weitern wird noch zur Frage Stellung genommen werden müssen, ob als Kompetenzstück auch allfällig vorhan- dene sog. Spezialitäten in Originalpackung beansprucht werden könnten, welche nicht zur Herstellung von Medi- kamenten dienlich, sondern einfach zum Weiterverkauf ohne sonstiges Zutun bestimmt sirid. Da den Akten nichts näheres über die tatsächlichen Verhältnisse entnommen werden kann, welche nach dem Angeführten für die Beurteilung der Beschwerde massgebend sind, muss die Sache zur Aktenergänzung und zu anschliessender neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen werden. Dabei ist zu bemerken, dass das Bedenken des Betreibungsamtes, pharmazeu- tische Produkte dürfen nicht auf die Steigerung gebracht werden, auch insofern es zutreffen sollte, doch der Pfändung nicht entgegensteht, weil die öffentliche Steigerung nicht die einzige Art der Verwertung ge- pfändeter Sachen darstellt. Gelangt die V orinstanz alsdann zur Auffassung, dass die pharmazeutischen Produkte dem Rekursgegner ganz oder teilweise zu belassen seien, so versteht es sich von selbst, dass dem Rekursgegner auch die Gelegenheit nicht entzogen werden darf, die pharmazeutischen Produkte in sachgemässer Weise aufzubewahren. In- dessen wird die Vorinstanz, und zwar ebenfalls von Amtes wegen, auch noch zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob der streitige Schrank nicht doch, sei es im Hinblick auf seine Grösse oder seinen Wert, pfändbar wäre, sobald die Rekurrentin dem Rekursgegner einen kleineren oder einfacheren zur Verfügung stellen würde (vgl. die bei JAEGER, Note 7 zu Art: 92 zitierten Ent- scheide). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird .