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86 Prozess. N° 111. die gegenseitigen Schadenersatzansprüche der Parteien (her- geleitet aus der angeblichen Nichtlieferung bezw. Nicht- abnahme von drei Wagen Grisette-Aepfel) zu beurteilen, wofür von vornherein nur das einheitliche Kaufsstatut, also wiederum belgisches Recht, anwendbar war.
6. - Dadurch, dass die Vorinstanz zu Unrecht nach allen in Frage stehenden Richtungen hin inländisches Recht an, Stelle von ausländischem zur Anwendung brachte, hat sie eine Norm des schweizerischen intemationalen Privatrechts verletzt, was nach Art. 60 Abs. 1 lit. c OG zur Rückweisung des Falles zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz unter Anwendung des zutreffenden aus- ländischen Rechts führt.
19. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung vom 23.' April 1951 i. S. Volksrepublik Rumänien gegen Cretzianu. Berufung, Zulässigkeit, Art. 43 OG. Abgrenzung der 1Therprüfungsbefugnis des Bundesgerichts hin- sichtlich des anwendbaren Rechts (Erw. 3 Abs. 1). Grundsätze für die Bestimmung des anwendbaren Rechts - hinsichtlich der Wirkungen obligatorischer Rechtsgeschäfte. insbesondere bei Auftrag, fiduziarischem Rechtsgeschäft, Hin- terlegung (Erw. 3 a); - hinsichtlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (Erw. 3 b); - hinsichtlich von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Berei- cherung (Erw. 3 c); - hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Abtretung und Anweisung (Erw. 3 d). Recours en refO'l"lne, recevabilitß, art. 43 O.T. Delimitation du pouvoir de contröle du Tribunal federal en ce qui concerne le droit applicable (consid. 3 als 1). ariteres pour la determination du droit applicable - quant aux effets de contrats generateurs d'obligations. notam- ment mandat, acte fiduciaire. depöt (consid. 3 litt. a); - quant aux pretentions resultant d'un acte illicite (consid. :I litt. b); - quant aux pretentions derivant de l'enrichissement illegitime (consid. 3 litt. c); - quant A I'existence d'un droit tendant a une cession ou a une assignation (consid. 3 litt. d). Prozess. N° 111. Ricor8Q pe,. riform.a, rioovibilita, art. 43 OG. Delimitazione deI sindaoato deI Tribunale faderale per quanto concerne il diritto applicabile (consid. 3 cp. 1). ariten per 8tabilire il diritto a'PPlicabile - quanto agli efIetti di contratti generatori di obbligazioni, segnatamente mandato, atto fiduciario, deposito (consid. S lett. a); - quanto alle pretese risultanti da' un atto illecito (consid. 3 lett. b); - quanto alle pretese derivanti dall'indebito arricchimento (consid. 3, lett. c); - quanto all'esistenza d'lin diritto ad una cessione 0 ad un assegno (consid. 3, lett. d). A. - Am 12. Januar 1945 erteilte der damalige rumä- nische Aussenminister Vi~ianu dem rumänischen Ge- schäftsträger Anastasiu in Bem die Weisung, aus dem bei der rumänischen Gesandtschaft in Bem befindlichen «Fonds de disposition» - über den der Aussenminister gemäss decret-Ioi des Königs vom 4. November 1944 verfügte - dem rumänischen Gesandten in Ankara, Cretzianu, 6 Mil- lionen Schweizerfranken zur Verfügung zu halten. Am
2. Mai 1945 gab Cretzianu se'inerseits dem Geschäftsträger Anastasiu Weisung, den Betrag auf ein auf den Namen Cretzianus zu eröffnendes Konto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft einzuzahlen, was jener tat. Mit Klage vom 17. November 1945, die zunächst auf den' Gerichtsstand des Arrestes und - nach Aufhebung, des Arrestes zufolge Betreibungsbeschwerde und nach Er- wirkung einer einstweiligen Verfügung im Sinne eines Verfügungsverbotes - auf denjenigen des im Kanton befindlichen Vermögens gemäss Art. 25 bern. ZPO gestützt wurde, stellte das Königreich Rumänien, in der Folge die Volksrepublik Rumänien, gegen Cretzianu beim Appella- tionshof des Kantons Bern die nach Rechtshängigkeit wie folgt modifizierten Begehren : I) Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger denjenigen Betrag zurückzuerstatten, der sich am 6., ev. am 13. Oktober 1945 noch auf 'Seinen Namen bei der Schweiz. Bankgesell- schaft in Bern befunden hat, maximal Fr. 6,000,000.-; ev. dem Kläger ein,en gerichtlich zu bestimmenden Betrag von über Fr. 8000.- zu bezahlen.
88 Prozess. N0 19.
2) Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger innert gericht. lieh zu bestimmender Frist auf Rechnung der klägerischen Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 sein Konto bei der Schweiz. Bankgesellschaft in Bern, bzw. die darauf liegenden Gelder bis zum Maximalbetrag von Fr. 6,000,000.- zu über· tragen, unter Androhung von Zivil· und Straffolgen im Unterlassungsfalle. :3) Der Beklagte sei zu verurteilen, innert gerichtlich zu be· stimmender Frist die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern anzuweisen, von seinem Konto die am 4. Mai 1945 durch den Kläger bzw. dessen Gesandtschaft in Bern einbezahlten Fr. 6,000,000.-, soweit noch vorhanden, dem Kläger auf Rechnung seiner Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 zurückzuübertragen, unter Androhung von Zivil· und Straf· folgen im Unterlassungsfalle. Der Klageanspruch war gegründet auf Mandat, Hinter- legung, fiduziarisches Rechtsverhältnis, ungerechtfertigte Bereicherung und Schadenersatz wegen unerlaubter Hand- lung gemäss schweizerischem Recht. Der Beklagte wandte ein, dass zwischen den Parteien keine privatrechtlichen Beziehungen, sondern nur solche des rumänischen öffentlichen Rechts bestehen und bean- tragte, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzu- weisen. A. - Durch Entscheid vom 30. Mai 1950 wies der Appellationshof des Kantons Bern die Klage ohne Prüfung der Begründetheit zurück. Die Begründung lautet zusammengefasst: Das eingangs erwähnte Schreiben des Aussenministers Vi~oianu vom 12. Januar 1945 gelangte durch den diplo- matischen Kurier am 10. Februar 1945 in den Besitz Anastasius. Am 14. Februar 1945 erhielt Anastasiu ein Schreiben von Cretzianu, datiert vom 21. Januar 1945, in dem Cretzianu Anastasiu ersuchte, die Weisung Vi~oianus auszuführen und die Summe von 6 Millionen zu seiner, Cretzianus, Verfügung zu halten, bis er zu gegebener Zeit lieue Instruktionen geben werde. Gleichentags, d. h. am l~. Februar 1945, liess sich Anastasiu vom Buchführer der :mmänischen Gesandtschaft in Bern, Liviu C. Pop, die 6 Millionen gegen zwei Quittungen - eine über eine Million lind eine über fünf Millionen - auszahlen und versorgte Prozess. No 19. 89 sie im Kassenschrank seines eigenen Büros. Mit Telegramm Nr. 773 vom 2. Mai 1945 gab Cretzianu Anastasiu die Wei- sung, die 6 Millionen auf ein bei der Schweiz. Bankgesell- schaft in Bern oder bei einer andern Bank auf seinen, Cretzianus, Namen zu eröffnendes Konto einzuzahlen. Anastasiu kam dieser Weisung am 4. Mai 1945 nach, indem er an diesem Tag bei der Schweiz. Bankgesellschaft in Bern die 6 Millionen auf den Namen Cretzianus einzahlte. Am 5. Mai 1945 telegraphierte Anastasiu Cretzianu, dass sich der Betrag entsprechend der Instruktion bei der Schweiz. Bankgesellschaft in Bern befinde. Nachdem der Nachfolger Anastasius dem rumänischen Aussenministerium die Auszahlung der 6 Millionen an Cret- zianu gemeldet hatte, wurde Cretzianu am 6. Oktober 1945 von Aussenminister Tatarescu, der am 6. März 1945 an die Stelle Vi~oianus getreten war, telegraphisch aufgefor- dert, die 6 Millionen auf den damaligen rumänischen Ge- sandten in Bern, Minister Franassovici zu übertragen. Cretzianu kam dieser Weisung nicht nach. . Der Brief Vi~ianus an Anastasiu vom 12. Januar 1945 stellt unbestrittenermassen einen « ordre ecrit de l'ad- ministrateur du fonds » im Siime von Art. 5 des rumänischen d6cret-Ioi No~ 576 vom 4. November 1944 dar. Unbestrit- ten ist weiter, dass eine derartige ministerielle Verfügung, die « pour des interets superieurs d'Etat» erfolgt, ein Regierungsakt ist, auf welchen die Bestimmungen des rumänischen Gesetzes sur le contentieux administratif, 80wie vor allem diejenigen des decret-loi No. 576 selber Anwendung finden. Dass ein Fonds special schon vor Amts~ antritt Anastasius als Geschäftsträger in Bern bestand, steht fest. Bei seinem Amtsantritt betrug er Fr. 7,945,841.-. Die 6 Millionen sind noch während der Amtszeit Viljloianus, Dämlich am 14. Februar 1945, durch Anastasiu zuhanden Cretzianus aus dem Spezialfonds ausgeschieden worden. Cretzianu hat sie nicht im Sinne eines neuen Spezialfonds verwaltet, sie sind ihm für die aufgetragenen Zwecke aus- bezahlt und damit aus dem rumänischen Staatsvermögen
90 Prozess. N0 19. ausgeschieden worden. Die Zahlung war endgültig und konnte durch den neuen Minister nicht rückgängig gemacht werden. Nur Vi~ianu selber hätte es tun können;. er hat es aber nicht getan, so dass der gestützt auf das decret-Ioi No. 576 erlassene Regierungsakt Vi~ianus vom
12. Januar 1945 noch heute unverändert Geltung hat. Das persönliche Vertrauen Vi~ianus in Crettianu war der primäre Grund, weshalb er ihn mit einer geheimen Mission betraute und ihm zur Erreichung der ihm gesteck- ten Ziele das erforderliche Geld überweisen liess. Cretzianu war deshalb weder Vertreter des «administrateur du fonds lt noch selbst Fondsverwalter noch selbständiger Fondsin- haber, sondern er war der fiduziarische Empfänger, der das Geld für die Drittpersonen, deren Mitarbeit für die Erreichung der von Vi~oianu bestimmten nationalen Inter- essen erforderlich war, entgegengenommen hat. Die Ge- heimsphäre, die die gemäss decret-loi No. 576 vorgenom- menen Zahlungen umgibt, und die verbietet, dass irgend jemand den Zweck oder auch nur den Empfänger der Zahlung kennt, bedingt, dass Cretzianu nur gegenüber Vi~oianu, seinem persönlichen und confidentiellen Auftrag- geber, für die Ausführung der ihm erteilten Instruktionen verantwortlich sein kann; selbst diese Verantwortlichkeit ist, wie Vi~oianu betont, nur moralischer und nicht etwa rechtlicher Art. Die einzige Verantwortlichkeit für der- artige Zahlungen trifft den betreffenden Minister, der die Zahlung verfügt hat, und zwar gegenüber dem Parlament. Zwischen dem Staat und dem Emplänger der Zahlung (hier Cretzianu) bestehen somit überhaupt keine recht- lichen Beziehungen; letzterer erscheint weder vom Staat beauftragt, noch hat der Staat derart aus einem Spezial- fonds ausgeschiedenes Geld bei ihm hinterlegt. Aus dieser in der Natur des Geheimfonds liegenden Regelung folgert der Appellationshof, dass der Empfänger der Zahlung sich nie einer unerlaubten Handlung schuldig machen kann oder durch die Zahlung als ungerechtfertigt Bereicherter erscheint. Es bestehe auch kein privatrecht- Prozess. N° 19. 11 liches Rückforderungsrecht auf den Aktivsaldo des Konto- Korrent des Beklagten bei der Schweiz. Bankgesellschaft. Durch die Ordnung des decret-loi No. 576 wird jeder, der einen Auftrag gemäss demselben erhält und das zu dessen Erreichung erforderliche Geld aus einem demselben unter- stellten Spezialfonds bezieht, ausschliesslich den öffent- lichrechtlichen Bestimmungen dieses decret-Ioi No. 576 unterworfen, wobei es keine Rolle spielt, ob ihm der Auf- trag als Staatsbeamten oder als Privatmann erteilt worden ist. Das persönliche Auftragsverhältnis, welches durch das decret-Ioi No. 576 zu einem geheimen gemacht wird, in das sich der Staat nicht einmischen kann, besteht weiter, auch wenn der verfügende Minister nicht mehr im Amt ist, solange er es nicht widerruft. Es ist für die Zivilge- richte sowenig überprüfbar wie der Staatsakt Vi~oianus selber, nämlich seine Verfügung vom 12. Januar 1945. O. - Gegen dieses Urteil reichte die KlägerinBerufung ans Bundesgericht ein, mit der sie an ihrem Klagebegehren festhält und eventuell beantragt, die Sache zur Beweis- ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Sie hält daran fest, dass zivilrechtliche Titel, und zwar des schweizerischen Rechts, für ihre Rechtsbegehren beste- hen, wie sie solche von Anfang an geltend gemacht habe, nämlich Rückforderung anvertrauten Gutes nach Erlö- schen des Mandates gemäss Art. 400 OR und aus Hinter- legungsvertrag gemäss Art. 475 OR, eventuell auf Grund fiduziarischen Rechtsgeschäfts, ungerechtfertigte Bereiche~ rung und unerlaubte Handlung. Der Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzu- treten, eventuell sie abzuweisen. D. - Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein. Aus den Erwägungen:
3. - Gemäss Art. 43 OG kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid be-
92 Prozess. N0 19. ruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Solche läge in der Anwendung des rumänischen öffentlichen Rechts, wenn in Wirklichkeit schweizerisches Privatrecht anwend- bar wäre. Nicht aber läge sie in der Anwendung des rumä- nischen öffentlichen Rechts, wenn in Wirklichkeit rumä- nisches oder anderes ausländisches Privatrecht anwendbar wäre. Ob unter verschiedenen in Betracht fallenden aus- ländischen Rechten der kantonale Richter das zutreffende angewendet hat, ist keine Frage des Bundesrechts im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (BGE 64 II 92). Zwar behauptet die Berufungsklägerin die Anwendbarkeit schwei- zerischen Privatrechts. Allein das ist nicht massgebend. Ob schweizerisches oder ausländisches Recht zur Anwen- dung gelange, ist von Amtes wegen zu prüfen. Diese Ueberprüfung ergibt für die von der Klägerin geltend gemachten Privatrechtstitel :
a) Für die Forderung gemäss Rechtsbegehren 1, lau- tend auf Rückzahlung der noch nicht verbrauchten empfan- genen Summe; fallen als obligatorische Rechtstitel von den geltend gemachten vorab Auftrag und fiduziarisches Rechtsgeschäft in Betracht. Nach den schweizerischen Kol- lisionsnormen beurteilen sich die Wirkungen obligatorischer Verträge nach dem Recht, das die Parteien durch ausdrück- liche oder aus den Umständen zu schliessende Vereinbarung als anwendbar erklärt haben. Lässt sich ein bestimmter Parteiwille nicht ermitteln, so findet das Recht desjeni- gen Landes Anwendung, mit dem das Rechtverhältnis den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist. Da unter den räumlichen Beziehungen dem Erfüllungsort überragende Bedeutung zukommt,' ist deshalb in der Regel das dort geltende Recht als massgebend zu betrachten, es sei denn, dass die Umstände des Falles die Beziehungen zu einem andern Lande als noch näher erscheinen lassen. Der Erfül- lungsort ist der lex fori zu entnehmen (BGE 72 II 411). Der Auftrag nun, für dessen Erfüllung das Geld zur Ver- fügung gestellt wurde, wurde vom Aussenminister als Ver- treter des rumänischen Staates einem Rumänen in der Prozees. N° 19. 98 'Iürkei erteilt. Die Besonderheit, dass der Beauftragte ein .e.xtorritorialer, also nur in seinem Heimatstaate belang- barer rumänischer Diplomat war, zwingt zum Schlusse, dass die Vertragsparteien für das Vertragsverhältnis nur das rumänische Recht im Auge haben konnten. Wollte man das aber nicht annehmen, so wäre auf den Erfüllungs- ort der 'Yesentlichen Verpflichtungen des Beauftragten, .eventuellauf seinen 'Wohnsitz abzustellen. Wo die wesent- lichen Auftragspflichten zu erfüllen waren, ist unbekannt, da der Inhalt des Auftrages geheim geblieben ist. Sicher ist .aber, dass die Rechenschaftspflicht aus dem Auftrag und ihr Ausfluss, die Rückerstattung der nicht auftragsge- mäss ve.rbrauchten Mittel im Sinne von Art. 400 OR, nicht in der Schweiz liegen kann, wo lediglich die Auszah- lungsstelle für die zur Ausführung des Auftrages bereit gestellten Mittel war, und wo auch der Beauftragte gar nie Wohnsitz hatte. Und was das fiduziarische Rechtsgeschäft .anbelangt, das in der Vereinbarung. der Rückgabe des nicht bestimmungsgemäss verbrauchten Teils der zur Ver- fügung gestellten Summe zu erblicken wäre, so fällt diese Vereinbarung mit der Rechenschaftsablehnung und Rück- -erstattung aus Auftragsrecht zusammen, führt also kein besonderes rechtliches Dasein neben derselben. Keine Be- ·deutung für die Rechtsanwendung auf die Auftragspflicht ·der Rechenschaftsablegung und Rückerstattung des daraus sich ergebenden Betrages kommt dem Umstande zu, dass in der Höhe dieses Betrages eine Forderung des Beauftrag- ten gegen seine Bank in der Schweiz besteht, die für ihn als Zahlstelle funktioniert hatte, in welche Forderung diejenige des Auftraggebers gegen den Beauftragten voll- streckt werden könnte; sondern dieser Umstand liess lediglich den von .der Vorinstanz angewandten Gerichts- stand des Vermögens des Beklagten gemäss Art. 25bern. ZPO begründet sein. Die· Forderung aus Hinterlegungsvertrag sodann setzt -einen solchen Vertrag zwischen der Klägerin als Hinter..,. legerin und dem Beklagten -als Aufbewahrer voraus, der
Prozess. N° 19. natürlich nicht zusammenfällt mit dem Hinterlegungsver- trag, der zwischen Cretzianu und seiner Bank in Bern um das ihm für seinen Auftrag ausbezahlte Geld bestehen mag. Will die Klägerin wirklich einen Hinterlegungsvertrag zwischen ihr und dem Beklagten behaupten, so ist nicht zu finden, welche Beziehungen dieses Vertragsverhältnis zwischen ausländischen Kontrahenten im Ausland zu der Schweiz haben könnte, die nach den oben dargelegten Grundsätzen des schweizerischen internationalen Privat- rechts für obligatorische Verträge einen Anknüpfungspunkt für das schweizerische Recht zu bilden vermöchten.
b) Soweit das Begehren um Zahlung gemäss Rechtsbe- gehren I auf unerlaubte Handlung gestützt wird, kommt die Anwendung schweizerischen Rechts ebensowenig in Frage. Veruntreuung durch Abhebungen vom Konto in Bern scheidet aus;nachdem infolge Klageänderungnur noch der nicht verbrauchte Betrag Klagegegenstand ist. In der Replik sieht die Klägerin die unerlaubte Handlung in der Nichtbefolgung des Auftrages des Ministers Tatarescu vom
6. Oktober 1945 zur Rückzahlung des Geldes. Eine andere Substanzierung ist in den kantonalen Akten nicht zu finden. Davon ausgegangen, dass in der Nichtbefolgung der ministeriellen Aufforderung zur Rückzahlung neben der Verletzung der Pflichten aus dem Auftrag eine unerlaubte Handlung liegt - was zu widerlegen erst Sache der ein- lässlichen Beurteilung wäre - so könnte der Ort der Unter- lassung, der (neben dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Pflichtigen zur Zeit, wo er hätte handeln müssen) für die Rechtsanwendung als bestimmend in Betracht fällt, nicht an einem vom Auffordernden beliebig vorgeschriebenen Ort der Leistung, sondern nur dort liegen, wo die Erfül- lung der Verpflichtung aus dem Auftrag durch den Beauf- tragten zu erfolgen hatte, also nach dem oben Ausgeführ- ten nicht in der Schweiz.
c) Hingegen wäre an sich auf die von der Klägerin eben- falls beigezogene ungerechtfertigte Bereicherung schweize- risches Recht anwendbar, da die Auszahlung der 6 Mil- Prozess. N0 19. 96 lionen Franken in der Schweiz, nämlich nach der Feststel- lung der Vorinstanz durch Uebergabe an Anastasiu in Bern als Vertreter Cretzianus, erfolgte und die Praxis des Bundesgerichts die Frage der ungerechtfertigten Bereiche- rung nach dem Rechte des Ortes beurteilt, wo die Berei- cherung stattgefunden haben soll (BGE 31 II 665, 26 II 272). Allein präjudiziell für die Frage, ob der Beklagte ungerechtfertigt bereichert ist, sind die Rechtsbeziehungen der Parteien, die sich ausschliesslich nach ausländischem Recht beurteilen. In Anwendung desselben, also durch das Bundesgericht nicht überprüfbar, stellt nun die Vorin- stanz fest, dass der Beklagte rechtmässig im Besitze des empfangenen Geldes ist, da der ihm erteilte Auftrag vom Berechtigten nicht widerrufen ist. Nun ist es ständige Praxis des Bundesgerichtes, auf die Berufung nicht einzu- treten, wenn der Anspruch eidg. Rechts durch die Beur- teilung des kantonalen Richters in Anwendung kantonalen oder ausländischen Rechts restlos präjudiziert ist, wie es hier der Fall ist. Es bliebe ihm ja nur übrig, die es bindende Verneinung unberechtigter Zurückhaltung des' Geldes zu registrieren und als unabweisliche Folge der Verneinung die ungerechtfertigte Bereicherung abzulehnen und die Klage abzuweisen. Dieselbe Begründung träfe übrigens auch für die Scha- denersatzforderung aus unerlaubter Handlung zu, sofern darauf schweizerisches Recht anzuwenden wäre, weil es auf die Unterlassung der Rückzahlung am hiefür befoh- lenen Ort, nämlich in Bern ankäme.
d) Die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage, die sinnge- mäss nur als eventuelle verstanden sein können, gehen auf Uebertragung des Kontos des Beklagten bei der Schwei- zerischen Bankgesellschaft bzw. Anweisung an die Bank zur Uebertragung dieses Kontos auf die Klägerin auf Rech- nung ihrer Forderung gemäss Rechtbegehren 1. Da die Bank dem Beklagten eine Geldsumme schuldet, ist die «Uebertragung des Kontos» rechtlich nur in Form der Zession der Forderung des Beklagten und die Anweisung
96 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. zur « Uebertragung des Kontos » nur als Anweisung an die Bank zur Zahlung ihrer Schuld an die Klägerin denkbar. Ob der Anspruch auf Zession oder Anweisung besteht, beur- teilt sich auf Grund des zwischen Zedenten und Zessionar bzw. zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger zu- grunde liegenden Rechtsverhältnisses, d. h. auf Grund des Auftrags mit seiner Verpflichtung zur Rechenschaftsab- legung und entsprechender Rückerstattung, nicht nach den für die Beziehungen zwischen Zedent und debitor cessus bzw. Anweisendem und Angewiesenem massgeb- lichen Recht, also nicht nach schweizerischem. Vgl. auch Nr. ?, 3, 4. - Voir aussi nos 2,3,4. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 13. - Voir IIle partie n° 13. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNB I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
20. Urteil der II. Zivilabtcilnng vom 14. Juni 1951
i. S. BlättIer und Waller gegen Waller. 97 Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Begriff. Unter welchen Voraus· setzungen ist eine Person, die wegen ihres Geisteszustandes dem Versueh einer Wille sbeeinflussung nicht in normaler Weise Widerstand leisten kann, als urteilsunrähig anzusehen ! DiBcernement (art. 16 CC). Notion. A quelles conditions une per· sonne qui n'est pas an mesure de s'opposer de f8.Sl0n normale A une tentative d'influer sur sa volonM du fait de son etat mental, doit etre consideree eomme ineapable de discernement 7 DiBcernimenw (art. 16 CC). Nozione. A quali condizioni una per- sona ehe, a motivo deI SUD stato mentale, non e in grado di opporsi in modo normale al tentativo d'inflnire sulla sua volontS dev'essere considerata eome incapa.ce di discernimento 7 A. - Der wegen Schwachsinns entmündigte Meinrad Waller unterhielt mit Hedwig Blättler im Sommer und Herbst 1947 intime Beziehungen und verkehrte im Januar 1948 nochmals mit ihr. Als ihm Hedwig Blättler im März 1948 eröffnete, dass sie von ihm schwanger sei, erwiderte Waller, wenn das Kind von ihm sei, müsse man möglichst bald heiraten. Am 14. März 1948 sandte er Hedwig BlättIer einen von seinem Bruder aufgesetzten Brief, worin er noch- mals den Wunsch äusserte, möglichst bald zu heiraten. Am 10. Juli 1948 gebar Hedwig Blättler in einem Ent- bindungsheim den Knaben Peter. Tags darauf besuchte Waller, der zufällig in jener Gegend war, die Familie Blättler. Auf Einladung von Mutter Blättler begab er sich mit dieser in das Entbindungsheim. Dort erklärte er sich bereit, für die Kosten der Geburt aufzukommen. Nachdem Mutter Blättier ihm erklärt hatte, die Geburt müsse ange- zeigt werden, ging er mit ihr auf das Zivilstandsamt und 7 AS 77 TI - 1951