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26_II_268

BGE 26 II 268

Bundesgericht (BGE) · 1900-04-28 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38. Urteil vom 28. April 1900 in Sachen privilegierte österreichische Länderbank gegen Gugelmann & Cie. Klage der Domiziliatin eines Wechsels an eigene Ordre, den diese einge¬ löst hat, gegen den Remittenten, gestützt auf bedingtes Zahlungs¬ Oertliche Rechtsan¬ versprechen und ungerechtfertigte Bereicherung. wendung für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Inkom¬ petenz des Bundesgerichtes wegen Anwendung französischen Rechts, Art. 57 Org.-Ges., soweit die Vorinstanz dieses angewendet hat, Kompetenz zur Anwendung desselben, soweit dies nicht geschehen ist, Art. 83 Org.-Ges. Condictio sine causa.- Bedeutung der Be¬ dingung, dass richtiger Protest aufgenommen worden sei. Erhaltung der Regressrechte. Nichterfüllung dieser Bedingung. A. Durch Urteil vom 9. November 1899 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Auf die Beweisbeschwerde der Beklagten wird nicht einge¬ treten.

2. Die Klägerin ist mit ihrem Klagebegehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Anwalt der Klägerin die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:

1. Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

2. Verurteilung der Firma Gugelmann & Cie. zur Bezahlung einer bestrittenen Summe von 2392 Fr. 38 Cts. nebst Zins à seit 10. Juli 1897 gegenüber der Rekurrentin. Zur Begründung dieser Anträge wird bemerkt: Die Berufungs¬ klägerin erkläre sämtliche in ihren Schriftsätzen niedergelegten thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen als wesentlichen Be¬ standteil der Berufungsklage. Es solle so angesehen sein, als wären diese Ausführungen wörtlich wiederholt. Der Wert des Streitgegenstandes liege zwischen 2000 und 4000 Fr. Für die Beurteilung des Streites sei eidgenössisches Recht anwendbar. Die Beklagten beantragen in ihrer Beantwortungsschrift:

1. Es möge sich das Bundesgericht, soweit in Sachen aus¬ ländisches Recht zur Anwendung kommen müsse, als inkompetent erklären, und auf die Berufung nicht eintreten.

2. Es sei die Klägerin im übrigen mit den sämtlichen An¬ trägen ihrer Berufungsschrift abzuweisen, und das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen zu bestätigen. Die Beklagte anerkennt die Angabe der Klägerin über den Streitwert, bestreitet dagegen, daß in Sachen überall eidgenössisches Recht anwendbar sei. Eidgenössisches Recht könnte höchstens zur Anwendung kommen, soweit sich die Klage als Bereicherungsklage darstelle. Es sei auch die Frage aufzuwerfen, ob in casu die Diligenzien der Berufung erfüllt seien, da nur eine „Berufungs¬ schrift“ eingelegt worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form eingereicht. (Wird näher ausgeführt unter Verweisung auf die bundesgericht¬ lichen Entscheide in Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 394 Erw. 3, und in Revue der Gerichtspraxis, Bd. XIV, Nr. 68). In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten: Die Beklagten, Gugelmann & Cie. in Langenthal, zogen am

25. November 1896 auf N. Wasserberg in Galatz, zum Zweck, Zahlung für gelieferte Waren zu erhalten, einen Wechsel an eigene Ordre im Betrage von 2364 Fr. 60 Cts., zahlbar ultimo Juni 1897 in Paris bei der k. k. österreichischen privilegierten Länder¬ bank (der Klägerin). Wasserberg acceptierte den Wechsel, die Be¬ klagten indossierten ihn an die Kantonalbank Bern, und diese indossierte ihn weiter an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris. Anfangs Juni 1897, also bereits vor dem Verfalltag, fiel der Acceptant Wasserberg in Konkurs. Am Verfalltag wurde der Wechsel von der Banque de Paris et des Pays-Bas der Klägerin, als Domiziliatin, zur Zahlung vorgewiesen, und von dieser bezahlt und quittiert in Empfang genommen. Diese Zah¬ lung geschah, wie die Klägerin behauptet, und die Vorinstanz feststellt, infolge eines Versehens. Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift hierüber folgende Angaben: Der Acceptant N. Wasser¬ berg habe in den letzten Jahren auf den von ihm acceptierten Tratten die Klägerin vielfach als Domiziliatin bezeichnet. Es sei indessen nie vorgekommen, daß einer seiner Wechsel habe pro¬ testiert werden müssen, vielmehr habe er immer rechtzeitig für Deckung gesorgt. Dem Kassier der Klägerin, I. Verger, sei vom

Konkurse des Wasserberg im Zeitpunkt der Präsentation nichts bekannt gewesen. Dieser Kassier habe am 30. Juni 1897 den damals abwesenden Kontrolleur vertreten, und sei, wie gewöhnlich am letzten des Monats, außerordentlich stark beschäftigt gewesen. Gegen 2½ Uhr nachmittags sei der Ausläufer der Banque de Paris et des Pays-Bas gekommen, um verschiedene eingelangte Deckungsbeträge zu erheben. Aus Versehen habe I. Verger die ihm präfentierte Tratte der Beklagten zur Kassa gegeben, statt dieselbe, weil keine Deckung eingelangt war, dem Ausläufer wieder auszuhändigen. Infolgedessen sei die Tratte an der Kassa zur Auszahlung gelangt. Der funktionierende Kassenbeamte habe sich gleich wie der Kontrolleur in der irrtümlichen Meinung befunden, es sei genügende Deckung für die Tratte vorhanden. Eventuell habe der Irrtum des Kontrolleurs darin bestanden, daß er in der Zerstreuung die in Frage stehende Tratte zur Kassa gegeben habe, glaubend, ein anderes Wertpapier in Händen zu haben. Erst am Abend beim Kassaschluß sei Verger seines Irrtums gewahr ge¬ worden. Die Banque de Paris et des Pays-Bas, von der Klä¬ gerin um Rückerstattung des Wechselbetrages angegangen, ersuchte nun am 1. Juli die Kantonalbank Bern um die Ermächtigung hiezu, indem sie schrieb: « L’effet de 2364 fr. 60, compris dans votre remise du 24 juin nous a été payé hier par la Banque des Pays autrichiens. Cet établissement nous fait sa¬ voir que ce payement avait été effectué sur une erreur de son caissier et il nous demande le remboursement. Comme les délais pour lever protêt sont passés, nous venons vous prier de nous autoriser à faire ce remboursement si la chose vous est possible. .... » Die Kantonalbank wendete sich an die Beklagten, erhielt aber von diesen den Bescheid, sie können den Wechsel nicht ohne Protest zurücknehmen, da der Acceptant in¬ zwischen in Konkurs gefallen sei. Hierauf ersuchte auch die Klä¬ gerin am 6. Juli die Kantonalbank Bern, bei der Ausstellerin behufs Rückerstattung des Wechselbetrages zu intervenieren. Die Beklagten antworteten der Kantonalbank auf deren Anfrage hin mit Schreiben vom 10. Juli 1897, sie wiederholen, daß sie den fraglichen Wechsel ohne Anstand zurücknehmen, wenn derselbe richtig protestiert sei. Am 15. Juli schrieb nun die Klägerin an die Kantonalbank in Bern, daß der Wechsel in der That recht¬ zeitig protestiert worden sei, und ersuchte sie neuerdings, die Aussteller zur Zahlung (samt Kosten) zu veranlassen. Sie fügte eine Protesturkunde bei. Dieselbe beginnt mit der Wiedergabe des Wechselbriefes in französischer Sprache, wobei gesagt wird: « Au dos du dit effet se trouve en français l’endos suivant : Payez à l’ordre de Banque de Paris et des Pays-Bas valeur en compte Berne, le 22 juin 1897, Banque cantonale de Berne — Banque cantonale de Berne signé illisiblement, suit l’acquit. » Sodann wird bezeugt, daß der mit Erhebung des Protestes betraute huissier bei der Domiziliatin unter Vorweisung des Wechsels Zahlung verlangt, und vom Kassier folgende Ant¬ wort erhalten habe: « Que la Banque impériale et royale des Pays autrichiens l’a chargé de répondre, que le sieur Wasserberg n’est pas présent au dit domicile et qu’elle n’a pas de provisions concernant le dit effet, ajoutant qu’elle remboursera le dit effet après protêt. » Die Beklagten, denen die Kantonalbank diesen Protest übermittelte, erklärten, daß zu¬ folge ausdrücklicher Erklärung der Banque de Paris et des Pays Bas in ihrem Briefe vom 1. Juli der Protest nicht rechtsgültig sein könne, sie bedauern daher, den Wechsel unter diesen Umständen nicht zurücknehmen zu können. Nach weiterer fruchtloser Korre¬ spondenz erhob die Klägerin im Juni 1898 gegen Gugelmann & Cie. Klage, mit dem Rechtsbegehren: „Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin gegen Aushändigung der Tratte vom

25. November 1896, gezogen von Gugelmann & Cie. auf N. Wasserberg, lautend auf 2364 Fr. 60 Cts. eine bestrittene Summe von 2392 Fr. 38 Cts. nebst Zins à 6% seit 10. Juli 1897 zu bezahlen.“

3. Es handelt sich bei dem mit dieser Klage geltend gemachten Anspruch weder um einen wechselrechtlichen Regreß, noch etwa um eine wechselrechtliche Bereicherungsklage im Sinne des Art. 813 O.=R. Vielmehr stützt die Klägerin ihre Klage einerseits auf einen, gänzlich außerhalb des wechselrechtlichen Nexus liegen¬ den einseitigen Verpflichtungsakt, indem sie behauptet, die Be¬ klagten haben in der wegen Rückerstattung des bezahlten Wechsel¬ betrages gepflogenen Korrespondenz erklärt, der Klägerin diesen

Betrag gegen Aushändigung des rechtzeitig protestierten Wechsels zurückzuzahlen. In dieser Erklärung liege ein bedingtes Zahlungs¬ versprechen, das einzig von der rechtzeitigen Protestation des Wechsels abhängig gemacht worden sei. Die gestellte Bedingung sei in Erfüllung gegangen, da der Wechsel in der That am Ver¬ falltag mangels Zahlung protestiert worden sei. Anderseits fordert die Klägerin die Rückerstattung mit der allgemeinen Bereicherungs¬ klage, da die Beklagten durch die Einlösung des Wechsels ohne rechtmäßigen Grund zum Nachteil der Klägerin bereichert worden seien.

4. Frägt es sich zunächst, ob die Beklagten schon nach den cundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung auf Rückerstattung des Wechselbetrages haften, so ist zu bemerken: Wie das Bundes¬ gericht in seiner Entscheidung in Sachen Durel c. Compagnie Paris-Lyon-Méditerranée vom 15. Juli 1899 (vgl. auch Amtl. Samml. der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. XII, S. 342; Revue, IV Nr. 112) ausgesprochen hat, sind die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Rechte des Ortes unterstellt, wo die Rechtshandlung, auf welche sich der Bereicherungsanspruch ützt, stattgefunden hat. Da die Einlösung des Wechsels, durch welche die Beklagten nach der Behauptung der Klägerin unrecht¬ mäßig bereichert sein sollen, in Paris erfolgte, findet somit für die Bereicherungsklage das französische Recht Anwendung. Die Vorinstanz hat nun angenommen, die Klägerin wolle, nach ihrer Klagebegründung, sowohl eine condictio indebiti, als eine con¬ dictio sine causa geltend machen; sie hat die condictio indebiti in Anwendung des französischen Rechtes als unbegründet abge¬ wiesen, und diese Entscheidung ist, gemäß Art. 57 des Bundesge¬ setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, der Über¬ prüfung des Bundesgerichtes entzogen. Was dagegen die con¬ dictio sine causa anbelangt, so spricht sich die Vorinstanz darüber nicht aus, ob sie ihre Entscheidung auf eidgenössisches oder fran¬ zösisches Recht stütze; nach den vom Bundesgericht anerkannten Grundsätzen über die örtliche Rechtsanwendung bei Bereicherungs¬ klagen ist jedoch auch hier das französische Recht maßgebend, und da aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich ist, daß die Vor¬ instanz dasselbe wirklich angewendet habe, ist das Bundesgericht kompetent, in diesem Punkte auf die Berufung einzutreten, und gemäß Art. 83 des Organisationsgesetzes die Anwendung französischen Rechtes selbst vorzunehmen. Nun kann aber condictio sine causa auch nach französischem Recht nicht für be¬ gründet erklärt werden. Es besteht kein Zweifel darüber, daß die Klägerin mit der Einlösung des Wechsels eine Schuld bezahlt hat, zwar nicht eine eigene, aber eine Schuld des Acceptanten Wasser¬ berg. Denn durch die Annahme des von den Beklagten ausgestell¬ ten Wechsels hatte sich dieser wechselmäßig verpflichtet, dem recht¬ mäßigen Inhaber des Wechsels nach Inhalt des Wechselbriefes Zahlung zu leisten. Unbestreitbar war die Banque de Paris et des Pays-Bas rechtmäßiger Inhaber des Wechsels, und als solcher be¬ rechtigt, vom Acceptanten Zahlung zu fordern. Auch darüber besteht kein begründeter Zweifel, daß die Wechselschuld auch durch einen Dritten, den nicht wechselrechtlich verpflichteten Domiziliaten, namens des Schuldners, rechtsgültig bezahlt werden konnte, und es läßt sich demnach nicht etwa behaupten, die Zuwendung, welche die Banque de Paris et des Pays-Bas (und mittelbar auch die Beklagten) in¬ folge der Zahlung der Wechselsumme erhalten haben, begründe schon deshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten, weil diese Zahlung durch eine nicht wechselverpflichtete Person geleistet wurde. Hat aber die Klägerin, indem sie den Wechsel einlöste, an Stelle des Schuldners eine Verbindlichkeit desselben erfüllt, und damit an den rechtmäßigen Inhaber des Wechsels eine Leistung gemacht, die auf einer justa causa beruhte, so kann es ferner rechtlich keinen Unterschied machen, ob bei Einlösung des Wechsels der von der Klägerin behauptete Irrtum hinsichtlich ihrer Deckung durch den Acceptanten mitgespielt habe, oder nicht. Dieser Irrtum bezog sich lediglich auf das Motiv, welches sie bewog, als Stell¬ vertreter des Schuldners, des Acceptanten Wasserberg, zu handeln; der Irrtum im Motiv ist aber auch nach französischem Recht kein wesentlicher (code civil, Art. 1110). Die Thatsache, daß die Klägerin in der irrtümlichen Annahme, es sei von Wasserberg Deckung vorhanden, zahlte, vermag daher daran nichts zu än¬ dern, daß ihre Zahlung als im Namen des Acceptanten Wasser¬ berg geleistet betrachtet werden muß, und demnach ihre materielle Rechtfertigung in dem von Wasserberg eingegangenen Schuldver¬

hältnis, also in einer justa causa findet. Hievon ausgegangen, könnte von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten nur dann die Rede sein, wenn die Wechselobligation, welche die Klägerin erfüllt hat, ihrerseits einer rechtmäßigen causa entbehrte, sei es, daß eine solche überhaupt nie bestanden hätte, oder nach¬ träglich dahingefallen wäre, so daß also die Rückforderung mit Rücksicht auf das der Wechselverpflichtung Wasserbergs zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen diesem und den Beklagten be¬ gründet wäre. Allein dies trifft nach dem von der Vorinstanz fü das Bundesgericht verbindlich festgestellten Thatbestande, wonach der Wechsel zum Zwecke der Zahlung einer der Wechselsumme entsprechenden Schuld des Wasserberg aus Warenlieferungen ge¬ zogen wurde, nicht zu. Daß die Beklagten durch die Einlösung des Wechsels von ihrer wechselmäßigen Regreßpflicht befreit wor¬ den sind, und ihnen damit ein Verlust erspart geblieben ist, der, in Anbetracht der vor Verfall des Wechsels eingetretenen Zah¬ lungsunfähigkeit des Acceptanten, in sicherer Aussicht stand, ver¬ mag einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung ebenfalls nicht zu begründen; denn die Befreiung von der Regreßpflicht war lediglich die rechtliche Folge der Erfüllung der Wechselobli¬ gation des Acceptanten, und da die Klägerin, indem sie den Wechsel einlöste, diese Obligation erfüllte, also eine Leistung machte, auf welche die Beklagten einen rechtlichen Anspruch er¬ worben hatten, so sind diese von ihrer Regreßpflicht nicht ohne rechtmäßigen Grund befreit worden.

5. Es kann sich demnach nur fragen, ob die Beklagten durch ein von ihnen abgegebenes Zahlungsversprechen zur Rückerstattung der Wechselsumme verpflichtet worden seien. Nun haben die Be¬ klagten in der wegen dieser Rückerstattung gepflogenen Korrespon¬ denz allerdings erklärt, den Wechsel ohne Anstand zurückzunehmen, wenn derselbe richtig protestiert sei; wie sie sich auch von An¬ fang an lediglich aus dem Grunde geweigert hatten, auf das an sie gestellte Ansinnen einzugehen, weil der Wechsel nicht protestiert sei. Diese Erklärungen der Beklagten konnten aber selbstverständlich bloß den Sinn haben, daß die Beklagten sich nur dann zur Rückerstattung der von der Klägerin ausgelegten Summe ver¬ stehen, wenn für die Erhaltung der Regreßrechte gesorgt worden fei; denn eine andere Bedeutung als die Erhaltung der Regre߬ rechte konnte die Aufnahme eines Protestes mangels Zahlung schlechterdings nicht haben. Nur für den Fall, daß sie selbst re¬ greßpflichtig blieben, und ihnen ihrerseits das Regreßrecht gegen den Acceptanten gewahrt blieb, wollten also die Beklagten, nach ihrer Erklärung, der Klägerin den von dieser bezahlten Betrag zurückerstatten, bezw. den Wechsel zurücknehmen. Sie wollten also überhaupt nur zahlen, wenn sie hiezu wechselrechtlich verpflichtet waren. Das Regreßrecht war aber, trotz der Aufnahme eines Protestes mangels Zahlung, dadurch untergegangen, daß die Klä¬ gerin, als Domiziliatin, den Wechsel einlöste, und zwar sowohl dann, wenn die Einlösung vor, als auch dann, wenn sie nach der Erhebung des Protestes erfolgte. War die Einlösung vor der Erhebung des Protestes erfolgt, so war damit die Wechselobli¬ gation, samt allen Regreßrechten getilgt, und konnte durch die Aufnahme eines nachträglichen Protestes nicht wieder aufleben. War aber zuerst Protest mangels Zahlung erhoben worden, so wurden damit allerdings die Regreßrechte gegen die Vormänner des Wechselinhabers, also auch gegen die Beklagten und den Acceptanten, gewahrt, allein sie gingen unter durch die nach¬ trägliche Einlösung des Wechsels durch die Domiziliatin, und die dadurch bewirkte Tilgung der Wechselobligation, so daß die Wirkungen des Protestes wieder aufgehoben wurden, und die rechtliche Stellung der Beklagten die nämliche blieb, wie wenn gar kein Protest erhoben worden wäre. Die Bedingung, an welche die Beklagten ihr Versprechen, den Wechsel zurückzunehmen, bezw. der Klägerin den ausgelegten Betrag zu vergüten, geknüpft haben, ist somit nicht in Erfüllung gegangen, so daß die von der Klägerin behauptete Rückerstattungspflicht aus diesem Versprechen nicht hergeleitet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kan¬ tons Bern in allen Teilen bestätigt.